Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - Au 4 K 14.983

published on 06/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - Au 4 K 14.983
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten.

Der Beklagte ermöglicht den telefonischen Zugang des Bürgers zu Leistungen des ... über eine Servicenummer. Der Kläger, der nicht im Leistungsbereich des Beklagten wohnt, beantragte mit Telefax vom 29. Dezember 2013 die Bekanntgabe einer Liste mit allen Durchwahlnummern der Sachbearbeiter und Vermittler, sowie den sachbearbeitenden Mitarbeitern der Widerspruchsstelle. Der Antrag enthielt die Einschränkung, dass die Vornamen der Mitarbeiter/innen nicht benötigt würden und die Nachnamen ebenfalls entbehrlich wären, soweit die Zuständigkeit des Mitarbeiters /der Mitarbeiterin klar einer Telefonnummer zugeordnet sei. Zur Begründung wurde angegeben, dass in den zugänglichen Informationsquellen (vor allem dem Internet) keine bzw. keine aktuelle Diensttelefonliste gefunden worden sei bzw. diese zum Teil nur von Privatpersonen veröffentlicht worden seien, von denen er nicht wisse, ob sie tatsächlich die richtigen bzw. aktuellen Listen veröffentlicht haben.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit E-Mail vom 16. Januar 2014 ab. Ein entsprechendes Telefonverzeichnis, wie vom Kläger gewünscht, sei nicht vorhanden. Der Beklagte bediene sich zur Abwicklung des allgemeinen Telefonverkehrs der Serviceleistung Telefonie durch das Service-Center der Agentur für Arbeit A., um eine größtmögliche Erreichbarkeit und qualifizierte Telefonbearbeitung sicherzustellen. Sobald ein Kunde seinem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet worden sei, erhalte er dessen Durchwahlnummer bzw. erscheine diese im Briefkopf des Kundenanschreibens.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Juni 2014 Klage erheben lassen und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2014 dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren.

Gleichzeitig wurde Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Beiordnung des Klägerbevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Bei den Telefonlisten handle es sich um amtliche Informationen, Ausnahmetatbestände seien nicht einschlägig. Die Funktionsfähigkeit des Beklagten sei nicht in Frage gestellt, wenn die Sachbearbeiter direkt telefonisch erreichbar seien. Telefonische Kommunikation sei Teil der behördlichen Aufgabe und zwar in beide Richtungen. Dies gelte auch in sogenannten Massenverfahren noch dazu in Bereichen der sozialen Existenz. Im Übrigen sei es eine Frage der Organisation, beispielsweise der Einrichtung von Telefonzeiten. Auch die Telefonlisten anderer ... seien veröffentlicht, ohne dass Störungen der Betriebsabläufe bekannt seien. Im Internet seien Telefonlisten von über 150 ... in ganz Deutschland zugänglich. Darüber hinaus bestünde kein überwiegendes entgegenstehendes Interesse der Mitarbeiter.

Der Beklagte ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der Kläger wohne in einem anderen Bundesland, ein ihn betreffender Vorgang sei nicht feststellbar.

Im Übrigen handle es sich bei den Telefonnummernlisten nicht um amtliche Informationen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass für den Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs auszugehen sei. Die Telefonlisten des Beklagten fielen aber gerade nicht hierunter, da sie keinem bestimmten Verwaltungsvorgang zugeordnet würden. Darüber hinaus ändere sich die Personalstruktur des Beklagten durch hohe Personalfluktuation ständig, so dass bereits aus diesem Grund eine verlässliche Zuordnung der einzelnen Fälle zu einem Mitarbeiter nicht möglich sei.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Zwar wurde dem Kläger in einem Parallelverfahren im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Erfolgsgewissheit nicht überspannt werden dürfen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar, 34. Auflage 2013, § 114 Rn. 3) und es noch der notwendigen Klärung offener Fragen bedürfe, Prozesskostenhilfe gewährt (VG Augsburg, B. v. 2.6.2014 - Au 4 K 14.565 - noch unveröffentlicht). Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger teilweise zitierten und zu diesem Themenkomplex vorliegenden - bislang lediglich erstinstanziellen - Entscheidungen (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 5.8.2011 - 2 K 765/11 - juris; VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris - nicht rechtskräftig: SächsOVG - 5 A 207/13; VG Gießen, U. v. 24.2.2014 - 4 K 2911/13 GI - unveröffentlicht - rechtskräftig; VG Arnsberg, U. v. 31.3.2014 - 7 K 1755/13 - unveröffentlicht - nicht rechtskräftig: OVG NRW - 8 A 856/14) sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DuD 2008, 696 - juris) zu fehlenden schützenswerten Interessen von Bediensteten, deren Diensttelefonnummer veröffentlicht werden soll, erschien die Argumentation des Klägers zumindest vertretbar (Seiler in Thomas/Putzo, a. a. O., § 114 Rn. 5).

Gleichwohl ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.

Zwar kann sich der Kläger - unabhängig von einem Leistungsverhältnis zum Beklagten - voraussetzungslos auf § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen, bei den begehrten Telefonnummernlisten handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Denn nach Auslegung der Norm sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass allgemeine Telefonlisten oder E-Mail-Adresslisten nicht unter amtliche Informationen fallen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass (nur) diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die allgemeinen organisatorischen Telefonnummernlisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01194 - juris Rn. 30). Das Gericht folgt im Übrigen nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 27. Mai 2014 - Az. AN 4 K 13.01194. Diese Entscheidung ist zudem im Gegensatz zu den maßgeblichen o. g. Entscheidungen außerbayerischer Verwaltungsgerichte rechtskräftig.

Zudem ist - unterstellt, es handle sich bei den Telefonlisten um amtliche Informationen - im Rahmen des § 3 Nr. 2 IFG zu berücksichtigen, dass zwar die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, gerade in Fällen sozialer Existenz, in beide Richtungen gewährleistet sein muss (VG Leipzig, U. v. 10.1.2013 - 5 K 981/11 - ZD 2013, 193 - juris Rn. 32 - nicht rechtskräftig). Gleichwohl geht der Gesetzgeber davon aus, dass Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummern und weitere Angaben enthalten, nicht per se der Offenlegungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 IFG unterliegen (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 II.). Damit sind neben der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiter auch die Arbeitsfähigkeit und behördliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung berücksichtigt (BT-Drs. 15/4493, Begründung B. Zu § 11 III.). Der Behörde obliegt auch ein erhebliches Organisationsermessen, sich für oder gegen einen personalisierten Behördenauftritt zu entscheiden (OVG RP, U. v. 10.9.2007 - 2 A 10413/07 - ZBR 2008, 388 - juris Rn. 18; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8). Die Behörde kann daher auch selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will. Ob dies zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten entspricht oder nicht, ist dabei vom Gericht nicht zu bewerten. Soweit die Behörde sich dafür entscheidet, Telefonlisten nicht zu veröffentlichen, obliegt dies ihrem Organisationsermessen und begründet über das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Offenlegung (VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.001194 - juris Rn. 45; BVerwG, B. v. 12.3.2008 - 2 B 131/07 - DUD 2008, 696 - juris Rn. 8).

Unabhängig davon hat der Beklagte ausgeführt, dass Betroffene im Falle eines konkreten Vorgangs - hier offenbar anders als in vergleichbaren Fällen der Einschaltung eines Service-Centers - die (Durchwahl-) Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein solcher konkreter Bezug zu einem Vorgang ist jedoch vom Kläger gerade nicht geltend gemacht.

Sonstige Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben w
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published on 24/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung des Flurstücks … aus der Flur … der Gemarkung G.. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach der im Jahr 2012 verstorbenen Frau D. A.. Frau D. A. war Mitglied d
published on 31/03/2014 00:00

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published on 04/11/2014 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den dienstlichen Telefon
published on 05/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 5 BV 15.160 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2014, Az.: AN 14 K 13.302149) 5. Senat Sachgebietsschl
published on 14/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste der Familienkasse F..... Der Kläger ist Diplo
published on 16/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils v
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.