Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 L 1105/14

ECLI: ECLI:DE:VGK:2014:1030.11L1105.14.00
published on 30/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 L 1105/14
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Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.

    Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 06/05/2015 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2014 werden geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird d
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.