Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 30. Okt. 2014 - 11 L 1105/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.
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Gründe
2Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 26. August 2014 hat keinen Erfolg.
3Bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 zur Absetzung der Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) alles Erforderliche ausgeführt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht im Übrigen der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbarer Konstellation. Auch in Ansehung des umfänglichen Vortrags der Antragsteller wird daher auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der umstrittenen Kosten.
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.