Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juni 2015 - 7 B 351/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Ihr Beschwerdevorbringen führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, denn danach fällt die im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
3In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und der Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014
5- 7 VR 1.14 -, juris.
6Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Zwangsgeldfestsetzung vermag der Senat nach summarischer Beurteilung nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds, die angesichts der Bedeutung der Belange des vorbeugenden Brandschutzes, deren Durchsetzung die bestandskräftige - ausweislich der Feststellungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. März 2015 nicht hinreichend umgesetzte - Grundverfügung vom 20. Februar 2014 dient, nicht unangemessen erscheint.
7Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zwangsgeldfestsetzung aber voraussichtlich nicht deshalb (ermessens-)fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das am 30. Oktober 2014 festgesetzte Zwangsgeld, das nicht gezahlt wurde, nicht vorher beigetrieben hat.
8Nach den einschlägigen Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts des Landes NRW ist die Vollstreckungsbehörde bei der Durchsetzung von Handlungsgeboten mit dem Mittel des Zwangsgelds nicht verpflichtet, zunächst die Beitreibung eines nicht gezahlten Zwangsgelds durchzuführen, bevor sie ein weiteres Zwangsgeld androht oder, wenn bereits eine Androhung erfolgt ist, festsetzt; die Entscheidung steht vielmehr im Ermessen, das im Regelfall dahin zu betätigen ist, dass eine Festsetzung erfolgt (intendiertes Ermessen, dazu 1.); diese Ermessensbetätigung lässt hier bei der gebotenen summarischen Beurteilung keine Fehler erkennen (dazu 2.).
91. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW können die Zwangsmittel - dazu zählt nach § 57 Abs. 1 VwVG NRW auch das Zwangsgeld - neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Nach § 64 VwVG NRW wird ein Zwangsmittel festgesetzt, wenn die Verpflichtung, die in der Zwangsmittelandrohung bestimmt ist, nicht fristgemäß erfüllt wird. Das Zwangsmittel des Zwangsgelds kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW beliebig oft wiederholt werden. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, wenn der Betroffene es nicht fristgerecht gezahlt hat.
10a) Danach besteht bei der Entscheidung der Behörde über die Festsetzung eines Zwangsgelds ein Ermessen, das in der Regel dahin zu betätigen ist, dass das Zwangsgeld festgesetzt wird (intendiertes Ermessen).
11Die Vollstreckung von Verwaltungsakten erfolgt in jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW). Nach der ermessenslenkenden Regelung in § 64 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel aber festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels ‑ hier des Zwangsgelds - als Folge der Zwangsmittelandrohung lediglich die Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist voraussetzt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
1314. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris.
14Für die Auffassung, dass ein Zwangsmittel nicht zunächst beigetrieben werden muss, bevor ein neues Zwangsmittel angedroht und festgesetzt werden kann, spricht auch der Wortlaut des § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW, der für eine solche Einschränkung keine Anhaltspunkte bietet.
15Vgl. Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz NRW, 4. Auflage, § 57 Rn. 31, Weißauer/Lenders, Verwaltungsgesetze NRW, Loseblattkommentar, § 57 VwVG NRW, Rn. 7.1 (Stand September 2013), ebenso für eine entsprechende landesrechtliche Regelung OVG Bbg., Beschluss vom 28. August 1998 - 4 B 63/98 -, NZV 1999, 184 = juris, bzw. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 16. Juni 1995 - 3 S 1200/95 -, NVwZ-RR 1996, 541;
16a. A. für eine entsprechende landesrechtliche Regelung OVG Bremen, Beschluss vom 31. August 1987 - 1 B 61/87 -, BRS 47 Nr. 206.
17b) Dass hier nach diesen Regelungen ein intendiertes Ermessen im vorgenannten Sinn besteht, wird nicht durch den Zweck des Zwangsgelds in Frage gestellt. Das Zwangsgeld ist nicht Verwaltungsstrafe, sondern Beugemittel.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2000
19- 10 B 306/00 -, BauR 2000, 1477 = BRS 63 Nr. 220 und Urteil vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 -, NVwZ-RR 1993, 671.
20Aus diesem Zweck ergibt sich nicht, dass eine weitere Festsetzung erst dann erfolgen darf, wenn ein früher festgesetztes Zwangsgeld beigetrieben worden ist. Dieser Zweck kann nicht nur dadurch erreicht werden, dass der Festsetzung eines Zwangsgelds durch Beitreibung Nachdruck verliehen wird. Dem Beugezweck wird vielmehr in besonderem Maße Rechnung getragen, wenn ein weiteres, gegebenenfalls höheres Zwangsgeld angedroht und festgesetzt und so die Beugewirkung verstärkt wird. Zur Sicherstellung der Effektivität behördlichen Handelns ist eine vorherige Anwendung eines zunächst angedrohten und festgesetzten Zwangsgelds mithin nicht erforderlich
21c) Aus bundesrechtlichen Vorgaben ergibt sich insoweit keine Einschränkung. Dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot lässt sich nicht ein Grundsatz entnehmen, nach dem ein erneutes Zwangsgeld erst dann angedroht bzw. festgesetzt werden darf, wenn das zuvor angedrohte Zwangsgeld nach einer Zuwiderhandlung des Verpflichteten nicht nur verwirkt, sondern auch beigetrieben ist; bei der Regelung dieser Fragen ist der einfache Gesetzgeber durch Art. 3 GG nicht gebunden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994
23- 4 B 243/94 -, BRS 56 Nr. 213.
24d) Ob aus der früheren Regelung des § 62 Abs. 6 Satz 2 VwVG NRW - eine neue Androhung eines Zwangsmittels war danach erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos war -, die durch das Gesetz zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs-, und Melderechts vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 510) aufgehoben worden ist, gefolgert werden kann, dass die Rechtslage früher noch anders war, wie die Antragsgegnerin meint, mag dahinstehen. Ob eine erfolglose Anwendung (Beitreibung des Zwangsgelds) nach dieser Vorschrift Voraussetzung für weitere Zwangsmittel war oder ob dafür die Nichtbefolgung der Grundverfügung trotz des festgesetzten Zwangsmittels ausreichte, war bereits für diese Regelung umstritten,
25vgl. hierzu Rietdorf, Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, 2. Aufl. 1963, § 62 Anm. 10,
26und wird auch für entsprechende Regelungen im allgemeinen Vollstreckungsrecht des Bundes (§ 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG),
27vgl. dazu Troidl in Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 13 Rn. 12, sowie Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl., § 13 Rn. 129,
28im Anwendungsbereich der Abgabenordnung (§ 332 Abs. 3 AO),
29vgl. dazu einerseits Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 332 AO, Rn. 18 (Stand Juni 2012) und andererseits Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 332 AO, Rn. 20 (Stand Nov. 2014),
30bzw. im Vollstreckungsrecht anderer Bundesländer,
31vgl. einerseits OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 13. Januar 1988 - 13 B 550/87 -, NVwZ 1988, 652 und andererseits Hess. VGH, Beschluss vom 12. April 1995 - 3 TH 2470/94 -, NVwZ-RR 1996, 361,
32unterschiedlich beurteilt.
332. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen nach den Grundsätzen über das intendierte Ermessen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen; liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010
35- 15 B 1766/09 -, juris.
36Hier lagen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Handhabung des Ermessens geboten.
37a) Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung ergeben sich nicht etwa mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen einer unzulässigen „Ansammlung“ von Zwangsgeldern.
38Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003
39- 1 C 5.02 -, BVerwGE 117, 332/341.
40Hierzu hat die Antragsgegnerin aufgezeigt, dass ein erstes Zwangsgeld vom Antragsteller gezahlt worden war, ein zweites in Höhe von 1.250 Euro im November 2014 beigetrieben wurde und dass die Beitreibung eines weiteren, am 30. Oktober 2014 festgesetzten, Zwangsgelds in Höhe von 2.500 Euro bislang unterblieben ist, weil die Aufhebung eines Einziehungsstopps nicht von den bei der Stadtkasse betriebenen Datenverarbeitungsanlagen in die sogenannte Vollstreckungsdatenbank übertragen worden sei.
41b) Ebenso wenig ergeben sich andere Anhaltspunkte unter dem Aspekt der mangelnden Eignung des Zwangsgelds als Beugemittel wegen fehlender Zahlungsfähigkeit. Ein Zwangsgeld kann seine Beugefunktion nämlich nur erfüllen, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist und seine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist.
42Vgl .OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009
43- 19 A 971/09 -, juris.
44Dass der Antragsteller (inzwischen) zahlungsunfähig wäre, ist aber weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
45II. Fällt die Interessenabwägung mit Blick auf die Erfolgsaussichten mithin nicht Gunsten des Antragstellers aus, verbleibt es bei der allgemeinen gesetzlichen Wertung des § 112 Satz 1 JustG NRW, wonach dem Rechtsbehelf der Klage gegen den in Rede stehenden Vollstreckungsakt der Zwangsgeldfestsetzung keine aufschiebende Wirkung zukommt.
46Die Kostenentscheidung folg aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genügt es, die Zwangsmittel mündlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur Erfüllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.