Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR sowie eine erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,00 EUR.
Mit Bescheid der Beklagten vom 27. August 2009 (Gz.: ...) wurde der Bauherrengemeinschaft, vertreten durch den Kläger, die Baugenehmigung für die Erweiterung des Dachgeschosses, den Einbau von Dachgauben, den Einbau einer überdachten Loggia sowie dem Anbau eines Balkons für das sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) befindliche Anwesen erteilt. In Ziffer III. B. wurden zum Straßenbau folgende Hinweise erteilt: Von der öffentlichen Verkehrsfläche zum Baugrundstück muss eine auf Dauer sichere Zufahrt vorhanden und benutzbar sein (Art. 4 Bayerische Bauordnung – BayBO) (Nr. 1.). Für eine eventuell notwendige Herstellung oder Umgestaltung der Gehwegüberfahrt einschließlich Randsteinabsenkung bzw. Randsteinhebung sei zu beachten, dass der Bauherr diese Arbeiten auf seine Kosten zu veranlassen habe.
Auf die weiteren Gründe des nachfolgend bestandskräftig gewordenen Bescheides der Beklagten vom 27. August 2009 wird verwiesen.
Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 (Gz.: ...) wurde der Bauherrengemeinschaft, vertreten durch den Kläger, eine Tekturgenehmigung zur vorbezeichneten Genehmigung für die Erweiterung des Dachgeschosses, den Einbau von Dachgauben, den Einbau einer überdachten Loggia sowie den Anbau eines Balkons erteilt. Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen.
Laut Grundbuchauszug sind die Ehefrau des Klägers (...) und dessen Neffen (... und ...) Miteigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ....
Anlässlich einer Baukontrolle am 26. November 2012, am 5. Dezember 2013 sowie am 9. Januar 2017 wurde auf dem Baugrundstück festgestellt, dass die nach der bestandskräftigen Baugenehmigung bzw. Tekturgenehmigung erforderliche Bordsteinabsenkung nicht ausgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017, gerichtet an den Kläger, wurde dieser aufgefordert, den beanstandeten Mangel bis spätestens 30. April 2017 zu beseitigen. Der Kläger kam dieser Aufforderung im Weiteren nicht nach.
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 wurde der Kläger verpflichtet, die Bordsteinabsenkung auf dem Baugrundstück durchzuführen (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. wurde bestimmt, dass, sofern der Kläger die unter Nr. 1. genannte Verpflichtung bzw. Anordnung nicht binnen acht Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides erfülle, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig werde.
In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass Rechtsgrundlage der erlassenen Verfügung Art. 54 Abs. 2 BayBO sei. Danach könne die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und dem Abbruch baulicher Anlagen erforderlich seien. Die Beklagte sei im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens berechtigt, die Behebung des aufgeführten Mangels mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen. Das Zwangsgeld stütze sich auf Art. 29 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel solange und sooft angewendet werden, bis die angeordnete Verpflichtung erfüllt sei.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 2017 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 13. Juni 2017 zugestellt.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid keine Rechtsmittel eingelegt.
Nachdem die Gehwegabsenkung auch im Weiteren nicht ausgeführt wurde, wurde mit Kostenrechnung der Beklagten vom 20. Oktober 2017 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig gestellt.
Mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 wurde für den Fall, dass die geforderte Bordsteinabsenkung nicht bis zum 15. März 2018 durchgeführt wird, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung angedroht.
In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger entgegen der in Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Juni 2017 auferlegten Verpflichtung die zur Benutzbarkeit der Stellplätze erforderliche Bordsteinabsenkung bislang nicht durchgeführt habe. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG könnten Zwangsmittel sooft und solange angewendet werden, bis die zugrundeliegende Verpflichtung erfüllt sei. Die Beklagte habe daher erneut ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt würden.
Der vorgenannte Bescheid wurde dem Kläger am 24. Oktober 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 12. November 2017 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2017 erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 beantragt,
den Bescheid vom 20. Oktober 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das gegen den Kläger angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR nicht fällig geworden ist.
Zur Begründung trug der Kläger vor, dass er persönlich keinen Anteil am Grundstück ... besitze. Die geforderte Gehwehabsenkung könne ihn nicht betreffen.
Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 20. Oktober 2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Es liege ein grundsätzlich vollstreckbarer, da bestandskräftiger, Verwaltungsakt im Sinne von Art. 18, 19, 29 Abs. 1 VwZVG vor. Dieser sei im Bescheid vom 8. Juni 2017 zu sehen. Zur Durchsetzung der Beseitigungspflicht habe die Beklagte ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen dürfen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Die Höhe und die Bestimmtheit des Zwangsgeldbescheides begegneten keinen rechtlichen Bedenken.
Am 18. Januar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht legt das Klagebegehren des Klägers gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst dahingehend aus, dass er nicht nur – wie im Klageschriftsatz vom 12. November 2017 formuliert – die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017 enthaltenen (erneuten) Zwangsgeldandrohung im Wege einer Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anstrebt, sondern sich zugleich auch gegen die ebenfalls mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 enthaltene Mitteilung der Fälligkeit des mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR wendet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 klargestellt, dass sich sein Klagebegehren von Anfang auch auf die Fälligkeitsmitteilung vom 20. Oktober 2017, mit dem das mit Bescheid vom 8. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig gestellt wurde, bezog.
Hinsichtlich dieser Fälligkeitsmitteilung ist nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO mangels Verwaltungsaktqualität statthaft, sondern eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Nach der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG ist bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer Leistungsbescheid, weshalb die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht den Erlass weiterer Bescheide voraussetzt, sondern unmittelbar aufgrund der erfolgten Androhung in die Wege geleitet werden kann. Die zeitlich nachfolgende Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 1 CE 14.2460, 1 CE1 CE 14.2520 – juris Rn. 10).
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Soweit sich die Klage im oben ausgeführten Sinn gegen das mit Bescheid vom 8. Juni 2017 angedrohte und mit Fälligkeitsmitteilung vom 20. Oktober 2017 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR richtet, ist die Klage unbegründet. Das angedrohte Zwangsgeld wurde von Seiten der Beklagten zu Recht fällig gestellt, nachdem der Kläger der mit Bescheid vom 8. Juni 2017 bestandskräftig angeordneten und mit Zwangsgeldandrohung versehenen Verpflichtung zur Bordsteinabsenkung vor dem Anliegergrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...) unstreitig nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).
Mit der Verpflichtung des Klägers zur Bordsteinabsenkung vom 8. Juni 2017, gestützt auf Art. 54 Abs. 2 BayBO, liegt ein grundsätzlich vollziehbarer Grundverwaltungsakt vor. Dessen Vollziehbarkeit ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Die vom Kläger geforderte Bordsteinabsenkung in Nr. 1 des vorbezeichneten Bescheides vom 8. Juni 2017 ist mangels Klageerhebung des Klägers bestandskräftig geworden. Für die Klageerhebung gegen den Bescheid vom 8. Juni 2017 gilt die einmonatige Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in Fällen, in denen nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss. Über diesen Rechtsbehelf (Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg) wurde der Kläger im Bescheid vom 8. Juni 2017 auch ordnungsgemäß belehrt. Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 13. Juni 2017 ordnungsgemäß zugestellt. Damit trat in Bezug auf die vom Kläger geforderte Verpflichtung zur Bordsteinabsenkung Bestandskraft infolge Ablaufs der Klagefrist am 13. Juli 2017 ein. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er gegen den Grundverwaltungsakt vom 8. Juni 2017 „Einspruch“ eingelegt habe, ist darauf zu verweisen, dass sich ein solcher allenfalls im Klageschriftsatz vom 12. November 2017, der auch der Beklagten übermittelt worden ist, findet. Dies bedarf jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, da ein irgendwie gearteter „Einspruch“ zum einen kein statthafter Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 8. Juni 2017 ist und im Übrigen auch außerhalb der maßgeblichen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfolgt wäre.
Damit liegt gegenüber dem Kläger eine grundsätzlich vollziehbare Verpflichtung vor. Überdies ist darauf zu verweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist, da es ausschließlich auf die Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme ankommt. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten ermessensfehlerfrei als Handlungsverpflichteter herangezogen werden konnte.
Der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt ist auch nicht unwirksam. Eine Nichtigkeit, die nach Art. 43 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zur Unwirksamkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts führen würde, ist nicht erkennbar. Insbesondere liegt kein Fall von Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor, wonach ein Verwaltungsakt insbesondere dann nichtig ist, wenn er von niemand ausgeführt werden kann. Die vom Kläger geforderte Handlungspflicht (Bordsteinabsenkung) ist dem Grunde nach durchaus erfüllbar.
Weiter vermag die Kammer in dem Vortrag des Klägers im Klageschriftsatz vom 12. November 2017, wonach er nicht Eigentümer des an den Straßenkörper angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei und er deshalb die von der Beklagten geforderte Handlung nicht erfüllen könne, kein Vollstreckungshindernis i.S.d. Art. 19 Abs. 2 VwZVG zu erblicken. Nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete (Vollstreckungsschuldner) seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Dieser Bestimmung des VwZVG ist immanent, dass die vom Vollstreckungsgläubiger geforderte Handlung für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner überhaupt erfüllbar ist.
Inwieweit die vorliegend gegebene Bestandskraft der Grundverfügung vom 8. Juni 2017 der Annahme eines Vollstreckungshindernisses bereits entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Grundsätzlich gilt nämlich, dass Randsteine (Bordsteine) nach Art. 2 Nr. 1b Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) Bestandteile der jeweiligen Straße sind. Da Randsteine keine gemeinschaftliche Einrichtung der Straßen- und Anliegergrundstücke sind, müssen sie vollständig auf dem Straßengrundstück verlegt werden (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.1998, BayVBl 1999, 561 ff.; Sieder/Zeitler/Häußler, BayStrWG, Kommentar, Stand: März 2017, Art. 2 Rn. 36). Sie sind auch von der Widmung der Straße (Art. 6 BayStrWG) umfasst und damit ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse einem öffentlich-rechtlichen Regime unterstellt. Das private Eigentum wird insoweit beschränkt bzw. durch eine öffentliche Zweckbindung überlagert (Sieder/Zeitler(Häußler, a.a.O., Art. 6 Rn. 85).
Damit berührt aber die vom Kläger geforderte Maßnahme gerade nicht die Eigentumsfrage am angrenzenden Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung, sondern besteht die Handlungspflicht des Klägers unabhängig vom jeweiligen Eigentum des Anliegergrundstückes. Der Einwand des Klägers im Klageschriftsatz vom 12. November 2017, den er in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 wiederholt hat, geht daher ins Leere. Der Beklagten war es demnach unbenommen, den Kläger zu der von ihr geforderten Bordsteinabsenkung heranzuziehen und diese Verpflichtung mit einem Zwangsgeld zu bewehren. Dies umso mehr, als die Beklagte selbst die gem. Art. 47 Abs. 1 BayStrWG zuständige Straßenbaulastträgerin ist.
Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte fehlende Berechtigung zur Erfüllung der von der Beklagten geforderten Handlung auf Art. 21 Satz 2 VwZVG zu verweisen. Danach sind Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe nach dem Erlass des Grundverwaltungsakts entstanden sind und nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Nach der vom Gericht eingeholten Grundbuchauskunft sind aktuelle Miteigentümer des betroffenen Anliegergrundstücks die Ehefrau des Klägers und dessen Neffen, nicht aber der Kläger selbst. Ausweislich des Grundbuchs sind die Rechtsänderungen zum Eintrag der vorbezeichneten Personen bereits am 18. November 2013 vorgenommen worden. Dieser Umstand führt dazu, dass der Kläger eine evtl. Nichterfüllbarkeit der von ihm geforderten Handlungspflicht gegen den Grundverwaltungsakt hätte geltend machen können und müssen. Dies hat er jedenfalls pflichtwidrig unterlassen, so dass es zur Bestandskraft des Grundverwaltungsakts vom 8. Juni 2017 gekommen ist. Damit liegen auch insoweit die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG zu Gunsten des Klägers nicht vor.
Das mit Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2017 angedrohte Zwangsgeld konnte demnach gegen den unstreitig untätig gebliebenen Kläger fällig gestellt werden, dessen Klage bleibt insoweit ohne Erfolg.
2. Gleiches gilt bezüglich der erneuten Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes im mit der Klage angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2017. Diese erneute Zwangsgeldandrohung, diesmal über einen Betrag von 1.000,00 EUR, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Aufforderung zur Bordsteinabsenkung der Beklagten vom 8. Juni 2017 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Bordsteinabsenkung stellt sich als eine Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen i.S.v. Art. 31 VwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden. Die dem Kläger gesetzte Pflicht zur Erfüllung der Handlung erscheint angemessen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass der Kläger die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. Juni 2017 aufgegebene Bordsteinabsenkung bislang nicht durchgeführt hat. Damit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig. Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung meint nicht, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 23.6.2015 – 7 B 351/15 – juris Rn. 9 ff.). Es soll nämlich nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf.
Für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Auswahl des Zwangsmittels und dessen Höhe i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO ist nichts ersichtlich.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 bzw. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).