Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 € sowie gegen eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € durch die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2017, der Klägerin zugegangen am 30. September 2017. Die Klägerin bezeichnet den bzw. die angegriffenen Bescheide als „Bescheide vom 16. Oktober 2017“, fügt als Anlage K2 (bezeichnet als „Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 2017“) jedoch den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2017 bei. Bescheide vom 16. Oktober 2017 existieren ausweislich der Behördenakten nicht.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2013 wurde der damaligen Bauherrin, Frau … …, mitgeteilt, dass für das neuerbaute Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … die Straßenbezeichnung und Hausnummer „…-Str. 37+37a“ zugeteilt und bekanntgegeben werde (Ziff. 1 des Bescheids). In Ziff. 2 des Bescheids wurde angeordnet, dass ab Bezug des Gebäudes ein Hausnummernschild sowie zusätzlich links am Beginn des gemeinsamen Weges zu den Hauseingängen ein Sammelhinweisschild anzubringen sei. Das unterzeichnete Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:; eine Klage wurde nicht erhoben.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25. November 2016 wurden die Gesellschafter der Klägerin als Miteigentümer dazu verpflichtet, das Sammelhinweisschild „…-Str. 37+37a“ anzubringen (Ziff. 1 des Bescheids). In Ziff. 2 wurde bestimmt, dass, sofern die unter 1 genannte Pflicht nicht bis spätestens 10. Februar 2017 erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € fällig werde. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung:; eine Klage wurde nicht erhoben. Die Miteigentümer kamen der Aufforderung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes im Weiteren nicht nach. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. September 2017 wurde in Ziff. 1 das im Bescheid vom 25. November 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 € fällig gestellt. In Ziff. 2 wurde für den Fall, dass die Klägerin die Verpflichtung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes nicht bis spätestens 11. Dezember 2017 erfülle, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2017. Sie beantragt,
„die Bescheide vom 16. Oktober 2017“ aufzuheben.
Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einnummerierung der …-Straße 37 und 37a, die mit Bescheid vom 25.11.2013 erfolgt war, fehlerhaft sei. Es handle sich nur um ein Haus mit zwei Wohnungen, die miteinander verbunden seien, sodass nur eine Hausnummer zu vergeben sei (von der Klägerin als “Mehrgenerationenhaus“ bezeichnet). Da der Einnummerierungsbescheid falsch sei, seien auch die Aufforderung zur Anbringung einer Hausnummernbeschilderung und die Vollstreckung dieser Aufforderung rechtswidrig.
Die Beklagte ist dem Antrag mit Schreiben vom 22. November 2017 entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie in der Klageerwiderung vom 23. März 2018 und vom 26. Juni 2018 aus, dass weder gegen den Einnummerierungbescheid vom 25. November 2013 noch gegen den Bescheid vom 25. November 2016, mit dem für den Fall der Nichtanbringung eines Sammelhinweisschildes ein Zwangsgeld angedroht wurde, Rechtsmittel eingelegt worden seien. Da das Sammelhinweisschild nicht angebracht worden sei, sei das angedrohte Zwangsgeld mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. September 2017 fällig gestellt worden.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18. Juni 2018, die Beklagte bereits mit Schreiben vom 22. November 2017 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 S 17.5175 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der streitgegenständliche Bescheid vom 29. September 2017 wurde der Klägerin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid nicht ausdrücklich an die „… Nachfahren GbR“, sondern an die „Eigentümergemeinschaft …“ gerichtet ist. Denn im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung ist dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Grundstückseigentümer herangezogen werden sollen. Für die Feststellung, gegen wen sich ein Bescheid richtet, kommt es nicht allein darauf an, wer in der Anschrift als Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. Wer Inhaltsadressat ist, muss sich allerdings mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Bescheids ergeben. Um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen herangezogen werden können. Bei dieser Auslegung ist auf den maßgeblichen Empfängerhorizont abzustellen. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid, der in seiner Begründung Bezug nimmt auf den vorausgehenden Bescheid vom 25. November 2016 (Androhung des Zwangsgeldes) sowie den Einnummerierungsbescheid vom 25. November 2013, ergibt sich eindeutig, dass Schuldner der Verpflichtung zur Anbringung des Sammelhinweisschildes und – im Falle der Nichtvornahme – Schuldner des Zwangsgeldes die Grundstückseigentümer sind.
2. Soweit sich die Klage auf die Aufhebung der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erstreckt, kann dies nur im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2011 – 2 ZB 10.2365 – juris Rn. 3). Das Gericht legt das Antragsbegehren ist in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO aus.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, da das angedrohte Zwangsgeld von der Beklagten zu Recht fällig gestellt wurde. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Dies ist mit Blick auf den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin bis zum 10. Februar 2017 kein Sammelhinweisschild im Sinne der bestandskräftigen Verpflichtung in Ziff. 1 des Bescheids vom 25. November 2016 angebracht hat, der Fall. Den Ausführungen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das mit Bescheid vom 25. November 2016 angedrohte Zwangsgeld vorliegend nicht fällig geworden sein soll. Solche Gründe sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin vorgetragen worden.
Soweit sich die Klägerin auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit der Bescheide der Beklagten vom 25. November 2013 bzw. vom 25. November 2016 bezieht, ist dieses Vorbringen unbehelflich, da diese Bescheide bestandskräftig sind. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, da es ausschließlich auf die Vollziehbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Maßnahme ankommt (vgl. Art. 19 Abs. 1 VwZVG).
3. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziff. 2 des Bescheids vom 29. September 2017 enthaltene erneute Zwangsgeldandrohungen richtet, ist die hiergegen erhobene Anfechtungsklage unbegründet.
Da es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene Androhung eines Zwangsgeldes handelt, ist die Anfechtbarkeit gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG eingeschränkt. Die Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen.
Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwzVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Aufforderung zur Anbringung des Sammelhinweisschildes vom 25. November 2016 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG aufgrund der eingetretenen Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes stellt sich als eine Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen i.S.v. Art. 31 Abs. 1 VwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gem. Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 500 € ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG nicht zu beanstanden. Die der Klägerin gesetzte Frist zur Erfüllung der Handlung erscheint angemessen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass die Klägerin die ihm mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 25. November 2016 aufgegebene Anbringung eines Sammelhinweisschildes bislang nicht durchgeführt hat. Damit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig. Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung setzt nicht voraus, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 10 ZB 10.2439 – juris Rn. 12; OVG NRW, B.v. 23.6.2015 – 7 B 351/15 – juris Rn. 9 ff.). Denn es soll nicht von der Zahlungsmoral des Pflichtigen abhängen, ob die Behörde ein erneutes Zwangsgeld androhen darf.
Für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Auswahl des Zwangsmittels und dessen Höhe i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO ist nichts ersichtlich.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 bzw. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.