Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Okt. 2018 - Au 8 K 18.633

published on 02/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Okt. 2018 - Au 8 K 18.633
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma ... GmbH & Co. KG, ... (Gemeinschuldnerin). Er wendet sich gegen die Feststellung, dass die öffentlich-rechtlichen Deponienachsorgeverpflichtungen der Gemeinschuldnerin als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden sowie gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung.

Die Gemeinschuldnerin hat seit ca. 1971 auf den ihr nicht gehörenden Grundstücken Fl. Nrn.,, ... und, Gemarkung, eine Deponie „Nördlich der ... Straße“ betrieben. Spätestens seit ca. 1992 wurden keine Ablagerungen mehr vorgenommen und der Betrieb eingestellt. Die Altablagerungen befinden sich in der abfallrechtlichen Nachsorgephase und werden unter der Nr. ... im Altlastenkataster Bayern geführt.

Nachdem auf dem Deponiegelände Grundwasser- und Bodenverunreinigungen festgestellt wurden, erhielt die Gemeinschuldnerin mit Bescheid vom 10. April 2013 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser zur „Sanierung von Grundwasserverunreinigungen“. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 17. November 2014 wurde die Gemeinschuldnerin verpflichtet, im Rahmen der abfallrechtlichen Deponienachsorge die Maßnahmen zur Sanierung der schädlichen Bodenveränderung und der Grundwasserverunreinigung gemäß der vorgenannten wasserrechtlichen Erlaubnis durchzuführen (Ziff. 1.), eine entsprechende Auftragsbestätigung (Ziff. 2.) sowie einen Kurzbericht nach einmonatigem Anlagenbetrieb (Ziff. 3.1) bzw. fortlaufend halbjährlich Ergebnisberichte vorzulegen (Ziff. 3.2). In den Ziff. 4. bis 6.2 wurden unter Einräumung entsprechender Handlungsfristen Zwangsgelder in Höhe von 50.000,- EUR (zur Ziff. 1.) bzw. 5.000,- EUR (je zu den Ziff. 2 bis 3.2) für den Fall der nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen angedroht. Einwilligungs- bzw. Duldungserklärungen zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer wurden in der Folge eingeholt.

Die Grundwassersanierungsanlage wurde von Ende August 2015 bis Ende des Jahres 2016 betrieben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 31. März 2017 (...) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 und 15. Januar 2018 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 60.000,- EUR wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziff. 1., 2. und 3.2 aus dem Bescheid vom 17. November 2014 für fällig und meldete sie zur Insolvenztabelle an.

Nach erfolgter Anhörung stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter mit Bescheid vom 20. März 2018 fest, dass die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin zur Durchführung aller im Rahmen der abfallrechtlichen Deponienachsorge erforderlichen Maßnahmen als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden (Ziff. 1.). Ferner wurde ein erneutes Zwangsgeld angedroht für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 1 des Bescheids vom 17. November 2014 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids in Höhe von 50.000,- EUR (Ziff. 2.), für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 2 des Bescheids vom 17. November 2014 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 3.), für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 3.2 des Bescheids vom 17. November 2014 zur Vorlage des Ergebnisberichts für den Betriebszeitraum Sommerhalbjahr 2016 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheids in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 4.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. 3.2 des Bescheids vom 17. November 2014 zur Vorlage des halbjährlichen Ergebnisberichts für den nächsten Betriebszeitraum innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids in Höhe von 6.000,- EUR (Ziff. 5.). Die Einstufung der genannten öffentlich-rechtlichen Pflichten als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO sei notwendig, da dies die Klagepartei bestritten habe. Durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter sei der Kläger Betreiber der Deponie geworden. Hierzu bedürfe es werde einer Inbesitznahme der Deponiegrundstücke noch einer Willenserklärung zum Eintritt in die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Grundstücke. Diese Einstufung sei in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209; BayVGH, B. v. 30.3.2007 - 23 ZB 07.80). Auf die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2006 (7 C 3.06) könne er sich nicht berufen, da sie noch zur Vorgängerreglung des hier einschlägigen KrWG ergangen sei. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um den Kläger zur Durchführung der bestandskräftig angeordneten Sanierungsmaßnahmen sowie zur Vorlage der entsprechenden Berichte anzuhalten. Zur Erfüllung der Verpflichtungen seien Fristen bestimmt worden, innerhalb der dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden könne. Die Höhe der Zwangsgelder sei so gewählt worden, dass die Vornahme der Handlungspflichten erreicht werde.

Hiergegen ließ der Kläger mit bei Gericht am 16. April 2018 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Zwangsgeldandrohungen nicht vorlägen. In formeller Hinsicht fehle es an einer ausreichenden Begründung der Höhe der einzelnen Zwangsgelder. Dies sei nur floskelhaft und allgemein erfolgt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben, weil der gegenständliche Bescheid nicht auf einem wirksamen, gegenüber dem Kläger als Vollstreckungsschuldner adressierten Grundverwaltungsakt beruhe. Dieser sei gegenüber der Gemeinschuldnerin ergangen. Der Kläger habe zwar als Insolvenzverwalter den Besitz an der Masse der insolventen Firma im Zeitpunkt seiner Bestellung übernommen, er sei aber nicht in die Betreiberstellung der Deponie eingetreten und sei deswegen auch nicht Schuldner der Zwangsgelder, die für die nicht ordnungsgemäße Durchführung bestimmter Deponienachsorgemaßnahmen angeordnet worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06) sei ein Insolvenzverwalter, solange er die Deponie nicht tatsächlich betreibe, nicht Betreiber einer Deponie im Sinne einer abfallrechtlichen Deponienachsorge. Die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein mache den Gesamtvollstreckungsverwalter aber nicht zum Deponiebetreiber. Solange er die Deponie nicht betreibe, könne er zur Erfüllung der dem letzten Deponiebetreiber als Verhaltensstörer obliegenden Nachsorgepflichten ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie ein Eigentümer, der sein Grundstück zum Zweck des Deponiebetriebs an den Inhaber und Betreiber verpachtet habe. Die Sachherrschaft des Gesamtvollstreckungsverwalters habe keinen Bezug zur Betriebsführung, die in § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. für die Nachsorgepflicht vorausgesetzt werde. Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil danach ein Insolvenzverwalter Betreiber einer Deponie werde, sofern er in der Betriebsphase zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Zur Betriebsphase würden nach § 2 Nr. 5 der damals gültigen Deponieverordnung nur die Ablagerungs- und Stilllegungs-, nicht aber die Nachsorgephase gehören. Schließlich seien die Zwangsgeldandrohungen unbestimmt, weil angesichts der Formulierung „nicht richtig“ bzw. „nicht vollständig“ für den Vollstreckungsschuldner nicht erkennbar sei, für welche Art der Pflichtverletzung ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe drohe. Auch die Höhe jedes Zwangsgeld sei unangemessen, insbesondere soweit ohne nähere Prüfung in Ziff. 2. der Höchstbetrag gewählt worden sei. Dieser dürfe in der Regel jedoch erst nach Wiederholung des Zwangsmittels und unter besonderen Umständen ausgeschöpft werden. Auch im Übrigen erschienen die Zwangsgelder unangemessen und außer Verhältnis.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der streitgegenständliche Bescheid basiere auf dem gegenüber dem Deponieinhaber erlassenen und bestandskräftigen Bescheid vom 17. November 2014. Ein erneuter Bescheiderlass sei nicht erforderlich, da der Ausgangsbescheid weiterhin gelte. Die öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeiten des Deponieinhabers bestünden uneingeschränkt und unabhängig vom aktuellen Status der Deponie. In § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG seien ausdrücklich die Betreiberverantwortlichkeiten in der Nachsorgephase geregelt. In der Nachsorgephase gebe es keine reduzierte Handlungsverantwortlichkeit. Der Kläger sei durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter auch zum Inhaber/Betreiber der Deponie geworden. Nachdem sich die Gesamtkosten für die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere der voraussichtlich noch mehrjährige Betrieb der Grundwassersanierungsanlage, im sechsstelligen Bereich bewegen dürften, sei das angedrohte Zwangsgeld angemessen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2018 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine generelle Betreibereigenschaft des Insolvenzverwalters einer Deponie angenommen werde, sondern nur dann, wenn dieser während der Betriebsphase bestellt worden sei. Dementsprechend habe das Gericht die unterschiedlichen Phasen der Deponie dar- und darauf abgestellt, dass auch die Stilllegungsphase zur Betriebsphase einer Deponie gehöre. Nachdem aber die Definition der Betriebsphase in der aktuellen Fassung der DepV entfallen sei, würden für die Begründung der Betreibereigenschaft die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. August 2006 entwickelten Grundsätze fortgelten. Danach würden sich die zu erlassenden Nachsorgeanordnungen an den letzten Betreiber der Deponie richten, weil er durch die Bekundung der Stilllegungsabsicht oder die faktische Stilllegung der Deponie die Ursache dafür gesetzt habe, dass die Pflicht zur Nachsorge entstehe. Die Nachsorgepflicht des Deponieinhabers knüpfe damit an seiner Betriebsführung an und stelle sich infolgedessen aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar. Der Kläger habe als Insolvenzverwalter zu keinem Zeitpunkt die Ursache für die Nachsorgemaßnahmen gesetzt. Er habe auch keine tatsächliche Herrschaft über die Deponiegrundstücke erlangt.

Am 11. September 2018 legte der Kläger dem Gericht u.a. den Bericht zum Berichts- und Prüftermin vom 6. Juni 2017 sowie die Sachstandsberichte vom 17. November 2017 und 25. Mai 2018 an das Amtsgericht, Insolvenzgericht, mit den verfügbaren Angaben zur Masse vor.

Am 2. Oktober 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die beigezogenen Akten aus dem Verfahren Au 6 K 17.251 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Zutreffend hat das Landratsamt unter Ziff. 1 des streitbefangenen Bescheids festgestellt, dass die Nachsorgepflichten wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind. Dieser Verwaltungsakt ist nicht konstitutiv, die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Da sich in den Vorgesprächen zwischen dem Kläger und der Behörde keine Übereinkunft erzielen ließ, war die verbindliche Klärung durch Verwaltungsakt geboten.

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Demnach können Masseverbindlichkeiten grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (vgl. Blum, Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Insolvenz, April 2001, S. 178 f.; VG Bayreuth, U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209 - juris Rn. 23).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 23.9.2004 -7 C 22.03 - juris Rn. 12; B.v. 5.6.2007 - 7 B 25.07 - juris Rn. 3) ist unter Anwendung des dafür allein maßgeblichen Ordnungsrechts darüber zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Knüpft die Ordnungspflicht allein an die Sachherrschaft an, ist es für die persönliche Verantwortlichkeit des Besitzers ohne Belang, ob eine von der Sache ausgehende Gefahr bereits vor seiner Inbesitznahme bestanden hat. Soweit sich die Ordnungspflicht nicht aus der Verantwortlichkeit für den aktuellen Zustand von Massegegenständen ergibt, sondern an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Gemeinschuldners anknüpft, hat die Sachherrschaft des Insolvenzverwalters keinen Bezug zu den ordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Störereigenschaft, so dass eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters und damit eine als Masseverbindlichkeit zu erfüllende Pflicht (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) von vornherein nicht in Betracht kommt.

Nach der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft über die Insolvenzmasse aus § 148 InsO zustandsverantwortlich für Gefahren, die von Massegegenständen ausgehen, gleichgültig wann diese Gefahren entstanden sind. Verhaltensverantwortlich wird der Insolvenzverwalter dagegen nur hinsichtlich solcher Gefahren, die er selber nach Insolvenzeröffnung verursacht hat. Er tritt nicht kraft Rechtsnachfolge in eine bestehende Verhaltensverantwortlichkeit des Schuldners ein. Der Schuldner bleibt vielmehr für die von ihm verursachten Gefahren auch nach der Insolvenzeröffnung selber verhaltensverantwortlich. An diesen ordnungsrechtlichen Befund schließt das Insolvenzrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist (vgl. auch BVerwG, B.v. 5.10.2005 - 7 B 65.05 - juris Rn. 7; U.v. 22.10.1998 - 7 C 38.97 - juris Rn. 11, jeweils zu § 5 BImSchG). Trifft die Ordnungspflicht demgegenüber als Verhaltensverantwortlichkeit den Gemeinschuldner, kann sie nur eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO begründen; insoweit kann der Insolvenzverwalter nur nach Maßgabe des Insolvenzrechts in eine vom Gemeinschuldner abgeleitete Rechtsstellung einrücken.

Die Nachsorgepflicht des Deponiebetreibers knüpft an seine Betriebsführung an und stellt sich infolgedessen aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung dar (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 13), denn Adressat der hier streitgegenständlichen Nachsorgepflichten aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Betreiber der Deponie. § 40 KrWG regelt die grundlegenden materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Stilllegung von Deponien (Stilllegungsphase, § 2 Nr. 32 DepV in der Fassung vom 27. April 2009, BGBl I S. 900, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017, BGBl I S. 3465 - n.F.) und an die sich daran anschließende Nachsorgephase (§ 2 Nr. 27 DepV n.F.).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält indes keine Legaldefinition, wer Betreiber einer Deponie ist. Insoweit kann jedoch auf die Verordnung über Deponien und Landzeitlager - Deponieverordnung - in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl I S. 3465) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 30.3.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 5; B.v. 7.10.2010 - 20 B 10.396 - juris Rn. 33). § 2 Nr. 12 DepV (n.F.) definiert den Deponiebetreiber als natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat. Die ursprüngliche Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 12 DepV (a.F.) in der bis zum 30. November 2011 gültigen Fassung, stellte alternativ zur rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt, die den Deponiebetreiber ausmacht, auf das Merkmal der Betriebsführung ab („oder die die Betriebsführung wahrnimmt“). Nach der Begründung der seinerzeit gültigen Verordnung (BT-Drs. 16/10330, S. 54) „folgt die Definition des Deponiebetreibers der einschlägigen Rechtsprechung, indem auf die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt abgestellt wird. Danach ist verantwortlicher Betreiber einer Deponie die Person, die die Verfügungsgewalt über die Deponie innehat und die die Betriebsführung wahrnimmt oder wahrgenommen hat (Urteil des BVerwG vom 31. August 2006 - 7 C 3.06). Dem Deponiebetreiber werden öffentlich rechtliche Pflichten zugerechnet, die sich nach den Vorgaben der vorliegenden Verordnung für die Errichtung, die Betriebs-, Stilllegungssowie Nachsorgephase ergeben.“ Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung vom 20. Juli 2011, gültig ab 1. Dezember 2011, wurde das Merkmal der Wahrnehmung der Betriebsführung gestrichen. Der Bundesrat sah in Fallkonstellationen, in denen die Betriebsführung durch eine Person wahrgenommen wird, die damit im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages durch den Deponiebetreiber beauftragt wird, die Betreibereigenschaft nicht eindeutig geregelt. Der Begründung der Änderungsverordnung zufolge kann Deponiebetreiber nur diejenige Person sein, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die Deponie innehat (BT-Drs. 17/6641, S. 17; vgl. Weyer in Recht der Abfallbeseitigung, 2. Aufl. 2015, § 2 DepV Rn. 12).

Demnach ist nach dem Gesetzeszweck derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Unter Betriebsführung, die in Anknüpfung an die Nachsorgepflicht sich aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers darstellt, ist in aller Regel ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 7 B 12.10 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 7.10.2010 - 20 B 10.396 - juris Rn. 33; ThürOVG, U.v. 10.7.2015 - 3 KO 702/11 - juris Rn. 51).

Ausgehend hiervon gelangte die Rechtsprechung auf Grundlage der vormals gültigen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass derjenige, der in der Betriebsphase eine Deponie übernimmt, zu deren Betreiber wird (BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.2.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 6; VG Bayreuth, U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209 - juris Rn. 22) und stützte sich insofern auf die Vorschrift des § 2 Nr. 5 Satz 2 DepV in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2002, BGBl I S. 2809 (a.F.), mit der der Verordnungsgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass die Betriebsphase die Ablagerungs- und die Stilllegungsphase umfasst. Gehört die Stilllegungsphase zur Betriebsphase, dann muss auch derjenige, der eine Deponie in dieser Phase übernimmt, in dem er zum Insolvenzverwalter bestellt und ihm damit das Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80, § 148 InsO übertragen wird, Betreiber der Deponie werden. Somit wird die Deponie auch nach der Beendigung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung betrieben (BayVGH, B.v. 30.2.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 31.8.2006 - 7 C 3.06 - juris Rn. 13).

In der hier maßgeblichen Deponieverordnung in der Fassung vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl I S. 3465)(n.F.), ist der Begriff der „Betriebsphase“ des § 2 Nr. 5 Satz 2 DepV (a.F.) nicht übernommen worden, da er - so der Verordnungsgeber - aus rechtssystematischen Gründen nicht mehr erforderlich ist (BT Drs. 16/10330, S. 53). Weitgehend übernommen wurden hingegen die entsprechenden Begriffsbestimmungen, die die Lebensphasen einer Deponie bestimmen und voneinander abgrenzen. Danach wird als Ablagerungsphase der Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird, bestimmt (§ 2 Nr. 2 DepV n.F.). Hieran schließen sich die Stilllegungsphase, die mit der endgültigen Stilllegung endet (§ 2 Nr. 35 DepV n.F.), und die Nachsorgephase (§ 2 Nr. 30 DepV n.F.) an. Die Nachsorgephase umfasst den Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Abs. 5 KrWG den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt.

Nachdem der Verordnungsgeber alle drei vorgenannten Phasen unterschiedslos als „Lebensphasen“ einer Deponie betrachtet (BT-Drs. 16/10330, S. 53) und ferner zugrunde legt, dass dem Deponiebetreiber öffentlich-rechtliche Pflichten zugerechnet werden, die sich nach den Vorgaben der DepV für die „Errichtung, die Betriebs-, Stilllegungssowie Nachsorgephase“ ergeben (BT-Drs. 16/10330, S. 54), ist davon auszugehen, dass auch in der Nachsorgephase eine Deponie betrieben wird. Die Begriffe des Deponiebetreibers bzw. Deponiebetriebs haben somit in Folge der oben skizzierten Rechtsänderungen eine zeitliche Ausdehnung erfahren. Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist nicht entscheidend, ob der Insolvenzverwalter die Deponie in dem Sinne betrieben hat, dass er Ablagerungen und dergleichen vorgenommen hat. Denn in der Nachsorgephase einer - wie hier (faktisch) - stillgelegten Deponie kommt ein derartiges Tätigwerden nicht in Betracht. Demnach genügt für ein Betreiben schon die Nichterfüllung der dem Deponiebetreiber zuzurechnenden öffentlich-rechtlichen Pflichten in der Nachsorgephase (vgl. zur Stilllegungsphase: VG Bayreuth, U.v. 16.11.2006 - B 2 K 06.209 - juris Rn. 22; BayVGH, 30.3.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 7). So hat der Deponiebetreiber nach § 11 Abs. 1 DepV in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind. Erst wenn keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, kann auf Antrag des Deponiebetreibers der Abschluss der Nachsorgephase festgestellt werden (§ 11 Abs. 2 DepV).

In diesem Sinne hat die Gemeinschuldnerin in der Nachsorgephase die Deponie betrieben. Nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die Gemeinschuldnerin seit 1992 fortlaufend zur Erfüllung der ihr obliegenden Nachsorgepflichten angehalten. Für die Grundwassersanierung beantragte und erhielt die Gemeinschuldnerin vom Beklagten eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis (Bescheid vom 10.4.2013, Behördenakte Bl. 6). Die Sanierungsmaßnahmen wurden schließlich mit Bescheid vom 17. November 2014 gegenüber der Gemeinschuldnerin angeordnet (Behördenakte Bl. 13 ff.). Ferner wurde sie mit Bescheid vom 5. November 2015 zur Leistung einer Sicherheit zur Absicherung der ihr als öffentlich-rechtliche Verpflichtungen obliegenden Nachsorgemaßnahmen verpflichtet (Bescheid vom 5.11.2015, Behördenakte Bl. 18 ff.). Nach dem insofern unwidersprochenen Sachvortrag des Beklagten war die Grundwassersanierungsanlage im Zeitraum von Ende August 2015 bis Ende 2016 in Betrieb. Einen ersten Zwischenbericht nach einmonatigem Anlagenbetrieb hat die Gemeinschuldnerin durch das von ihr beauftragte Ingenieurbüro Ende November 2015 vorgelegt (Behördenakte zu Au 6 K 17.251, Bl. 94 ff.).

Dies zugrunde gelegt hat der Kläger in einer Phase, in der die Deponie noch betrieben wurde, diese übernommen und über sie durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter die Sachherrschaft sowie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erlangt. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat die Deponie auch betrieben, indem er die dem Deponiebetreiber zuzurechnenden öffentlich-rechtlichen Pflichten in der Nachsorgephase nicht erfüllt hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 7). Das Gericht geht insofern mit der Klagepartei davon aus, dass die Deponiegrundstücke nicht Teil der Insolvenzmasse geworden sind. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil maßgeblich auf die Zugehörigkeit des Deponiebetriebs zum Betriebsvermögen und die sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen abzustellen ist, mit der Folge, dass zur Erfüllung der aus dem Deponiebetrieb resultierenden öffentlich-rechtlichen Pflichten, hier insbesondere die Durchführung der Grundwassersanierung als Teil der Nachsorgemaßnahmen, die Inanspruchnahme der Insolvenzmasse gerechtfertigt ist. Ungeachtet dessen spricht auch der Kläger als Insolvenzverwalter für den Berichtszeitraum ab Juni 2017, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, im Sachstandsbericht vom 17. November 2017 (Az. ...) an das Amtsgericht, Insolvenzgericht, von einer „Betriebsfortführung“ (siehe Gerichtsakte Bl. 120). Die Verpflichtung zur Durchführung von Nachsorgemaßnahmen knüpft an den aktuellen Zustand des zur Masse gehörenden Deponiebetriebs in der Nachsorgephase an (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2007 - 23 ZB 07.80 - juris Rn. 8). Die an seine Stellung als Betreiber einer Anlage anknüpfenden Pflichten treffen den Kläger als Insolvenzverwalter, sind also als Massenverbindlichkeit zu erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 5.10.2005 - 7 B 65.05 - juris Rn. 4). Dies gilt sowohl allgemein hinsichtlich der gesetzlich normierten Nachsorgepflichten aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG i.V.m. § 11 DepV (n.F.) als auch (erst recht) für die bereits gegenüber der Gemeinschuldnerin mit Bescheid vom 17. November 2014 konkret auferlegten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase.

2. Soweit sich die Klage gegen die in Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 20. März 2018 enthaltenen (erneuten) Zwangsgeldandrohungen richtet, ist sie ebenfalls unbegründet.

Da es sich um eine isolierte, nicht mit dem zugrunde liegenden Grundverwaltungsakt verbundene (erneute) Androhung eines Zwangsgeldes handelt, ist die Anfechtbarkeit gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG eingeschränkt. Die Zwangsgeldandrohung kann nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 53). Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen.

Die erneute Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 und 36 VwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. VwzVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt vom 17. November 2014 war zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG aufgrund der eingetretenen Bestandskraft vollstreckbar. Die Pflicht u.a. zur Grundwassersanierung und zur Vorlage von Ergebnisberichten stellt sich als eine Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen i.S.v. Art. 31 Abs. 1 VwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gem. Art. 31 Abs. 1 VwZVG das richtige und auch das mildeste Zwangsmittel darstellt.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig unter den Beteiligten ist, dass die mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. November 2014 aufgegebenen Pflichten mit Ausnahme der Vorlage einer Auftragsbestätigung und (wohl) eines Kurzberichts nach einmonatigem Anlagenbetrieb (s. Behördenakte zu Au 6 K 17.251, Bl. 94 ff.) bislang nicht bzw. nicht vollständig erfüllt worden sind. Die Maßnahmen zur Sanierung der schädlichen Bodenveränderung und der Grundwasserverunreinigung wurden Ende 2016 abgebrochen. Ergebnisberichte wurden noch gar nicht vorgelegt. Damit war eine erneute Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG zulässig. Die in Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG geforderte Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung setzt nicht voraus, dass vor erneuter Androhung das zuvor angedrohte Zwangsgeld erfolgreich beigetrieben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 10 ZB 10.2439 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 23.6.2015 - 7 B 351/15 - juris Rn. 9 ff.).

Für das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Auswahl der Zwangsmittel und deren Höhe im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Höhe des Zwangsgeldes ist nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Vollstreckungsbehörde zu bemessen (Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwZVG). Dabei ist das wirtschaftliche Interesse von Bedeutung, aber auch das Ausmaß des Ungehorsams und die Dauer und Intensität der Pflichtverletzung. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Nichteinhaltung der Untersagungsverfügung hat, erreichen. Der Pflichtige darf keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris Rn. 23). Da dem Beklagten konkrete Angaben des Klägers zum wirtschaftlichen Interesse fehlten, war das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG). Eine Orientierung an den mit dem Grundverwaltungsakt verbundenen Zwangsgeldern erscheint insofern ermessensgerecht. Zudem darf sich in der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichtdurchführung der Nachsorgepflichten niederschlagen, sondern auch die Tatsache, dass er sich durch das bisher angedrohte Zwangsgeld nicht zur Umsetzung der auferlegten Pflichten hat bewegen lassen. Insoweit bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn - wie vorliegend - der Beklagte hinsichtlich der Berichtsvorlagepflichten das nunmehr angedrohte Zwangsgeld von bisher 5.000,- EUR auf 6.000,- EUR graduell erhöht und im Hinblick auf die im Raum stehenden Kosten für den mehrjährigen Betrieb der Grundwassersanierungsanlage den gesetzlich zulässigen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (erneut) ausschöpft, zumal der Beklagte auch bei der Absicherung der Nachsorgemaßnahmen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR mit Bescheid vom 5. November 2015 von entsprechend hohen Nachsorgekosten ausgeht (Behördenakte Bl. 18 ff.). Schließlich erweist sich die Zwangsgeldandrohung auch im Hinblick auf die konkret gewählte Formulierung der „nicht“, „nicht richtig“ oder „nicht vollständigen“ Erfüllung der jeweiligen Pflichten als ermessensgerecht und verhältnismäßig. Eine weitere Differenzierung der angedrohten Zahlungsforderungen nach dem Grad der Nichterfüllung ist jedenfalls nicht angezeigt. Für den Adressaten ist hinreichend klar erkennbar, dass er die jeweiligen Handlungsaufforderungen in vollem Umfang zu erfüllen hat.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/06/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfa
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(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;
12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;
13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;
15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;
16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);
17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;
19.
Klärschlammverbrennungsanlage:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;
22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;
23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;
28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;
30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;
31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;
32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;
33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;
34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;
35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;
37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:
Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;
2.
Ablagerungsphase:
Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;
3.
Altdeponie:
Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;
4.
Auslöseschwelle:
Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;
5.
Behandlung:
Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;
6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
Untertagedeponie, in der Abfälle
a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder
b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;
11.
Deponieabschnitt:
Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;
12.
Deponiebetreiber:
Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;
13.
Deponieersatzbaustoff:
Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien
a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie
b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;
14.
Deponiegas:
Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;
15.
Eingangsbereich:
Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;
16.
Entgasung:
Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);
17.
Flüssige Abfälle:
Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;
18.
Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;
19.
Klärschlammverbrennungsanlage:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;
22.
Langzeitlager:
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;
23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;
24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;
25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;
26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;
27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):
Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;
28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:
Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;
29.
Monodeponie:
Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;
30.
Nachsorgephase:
Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;
31.
Profilierung:
Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;
32.
Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;
33.
Sickerwasser:
Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;
34.
Spezifische Massenabfälle:
Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;
35.
Stilllegungsphase:
Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
36.
Träger eines Vorhabens:
Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;
37.
Zuordnungskriterien:
Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.

(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung

1.
der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder
2.
der Dokumentation über den Zustand der Verwahrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse IV
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

1.
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
2.
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
3.
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

(1) Der Deponiebetreiber hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, nach § 12 durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind.

(2) Kommt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung

1.
der Prüfkriterien nach Anhang 5 Nummer 10 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III oder
2.
der Dokumentation über den Zustand der Verwahrung der Tageszugänge nach Anhang 2 Nummer 4 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse IV
zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12 aufheben und nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.