Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 E 578/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
1
Gründe:
2Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um eine in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Rechtsstreitigkeit (1.), vielmehr ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (2.).
31. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben erachtet.
4Dieser Rechtsweg ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihm in Bezug genommenen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Danach unterliegen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen wird, dass das klagende Universitätsklinikum ausschließlich Ansprüche der bei ihm tätigen anderen Klinikdirektoren gegenüber dem Beklagten geltend macht. Die Klinikdirektoren sind und waren nicht - jedenfalls nicht sämtlich - Arbeitnehmer des Universitätsklinikums. Auch der Beklagte war in dem in Rede stehenden Zeitraum 2005-2008 durchgängig Beamter, nämlich nach BesGr C4 besoldeter Universitätsprofessor, und somit ebenfalls kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (vgl. § 5 Abs. 2 ArbGG).
5Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Bundesgerichtshofs. Dieser hat für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, die angestellte Ärzte betrafen.
6Vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - III ZB 26/97 -, juris, mit Verweis auf BAG, Urteile vom 27. Juli 1961 - 2 AZR 255/60 -, juris, Rn. 14, und vom 11. Januar 1978 - 5 AZR 797/76 -, juris, Rn. 2.
7Entsprechendes gilt für andere arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu der Thematik.
8Vgl. etwa LAG Hamm, Urteil vom 17. Juli 1997 - 17 Sa 288/97 -; Urteil vom 18. Juni 1998 - 17 Sa 2414/97 -; Urteil vom 4. Juni 2009 - 16 Sa 1557/08 -; ArbG Hamm, Urteil vom 4. September 2012 - 1 Ca 2001/11 -, jeweils juris. Siehe jüngst auch BayVGH, Beschluss vom 7. April 2014 - 7 C 14.408 -, DVBl. 2014, 875, Rn. 12.
92. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, weil die Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art betrifft (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht aber eine bürgerliche Streitigkeit (§ 13 GVG).
10Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
11Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 -, BGHZ 97, 312, juris, Rn. 10 f.
12An dem hier streitigen Rechtsverhältnis mitsamt der daraus abgeleiteten Zahlungsansprüche ist das klagende Universitätsklinikum in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger beteiligt. Es macht nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht annimmt, Rechte der bei ihm beschäftigten Ärzte geltend. Dies wird daran deutlich, dass in der Klageschrift auf die Rechtsbeziehung abgestellt wird, die der Beklagte mit der S. -X. U. I. ( ) B. als Trägerin des klagenden Universitätsklinikums eingegangen ist, als er 1997 den Ruf auf eine Professur annahm. Das dadurch begründete Beamtenverhältnis war, soweit es die Ausübung von Nebentätigkeiten und die Befugnis zur Privatliquidation betraf, zum einen durch die damalige Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) des Landes Nordrhein-Westfalen, zum anderen durch die damals gerade in Kraft gesetzten internen Bestimmungen der B. , nämlich die Betriebsordnung für die erweiterte Leitung des Zentrallabors und die sog. Liquidationsvereinbarung, beide in der Fassung vom 26. November 1997, geprägt. Alle diese Bestimmungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch für die sog. Liquidationsvereinbarung. Hierbei handelt es sich trotz der Bezeichnung als „Vereinbarung“ nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Universitätsklinikum und den dort tätigen Universitätsprofessoren, sondern um ein einseitig durch das Universitätsklinikum erlassenes Regelwerk. Ein solcher einseitiger Erlass ist nur aufgrund von hoheitlichen Befugnissen möglich.
13Dass der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gerade als Hoheitsträger verfolgt, verdeutlicht auch der Umstand, dass er sich dafür nicht nur auf die genannten Bestimmungen, sondern auch auf seine dienstrechtliche Fürsorgepflicht stützt.
14Die öffentlich-rechtliche Prägung der geltend gemachten Rechtsbeziehung wird nicht dadurch beseitigt, dass das klagende Universitätsklinikum - nimmt man seine bisher abgegebenen Erklärungen wörtlich - Ansprüche der bei ihm tätigen Ärzte geltend macht, und zwar die der sog. Altvertragler im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft und diejenigen der sog. Neuvertragler kraft Abtretung. Hierbei handelt es sich um rechtliche Konstruktionen, auf die der Kläger zurückgreifen zu müssen meint, weil die zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Zuordnung der Liquidationserlöse zu dem Vermögen des klagenden Universitätsklinikums vorsehen. Die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen lassen deutlich hervortreten, dass der Kläger ungeachtet der rechtlichen Konstruktion eine originär eigene Rechtsstellung als vermeintlicher Dienstherr verfolgt.
15Ob die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung angesichts der Überleitung des Beklagten in ein Beamtenverhältnis mit der B. durch Bescheid vom 8. Januar 2007 zutrifft, ist als Frage der Aktivlegitimation für die Rechtswegfrage ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob die in Bezug genommene Liquidationsvereinbarung wirksam ist - was der Beklagte in Abrede stellt - und die von dem Kläger aufgestellten rechtlichen Konstruktionen tragfähig sind. Auch hierbei handelt es sich um Fragen der Zulässigkeit sowie der Begründetheit, die an dem Rechtsweg nichts ändern. Gleiches gilt für die Frage, ob die eingeklagten Ansprüche, sollten sie bestehen, auf eine Zahlung (Klageantrag zu 1.) oder Abführung (Klageantrag zu 2.) an den Kläger oder unmittelbar an die anderen Klinikdirektoren gerichtet wären.
16Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) nicht an - ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach §§ 154 ff. VwGO zu befinden.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 B 1.10 -, BVerwGE 137, 52.
18Das gilt bei erfolgreichem Rechtsmittelverfahren jedoch nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 1 E 119/10 -, m.w.N.
20Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Beschwerden Erfolg hatten.
21Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht vorliegen.
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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.