Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. März 2015 - 15 Ta 609/14
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 - 5 Ca 5019/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 6.666,00 €.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zu der erweiterten Leitung des Zentrallabors und die sich aus dem Erlass der Betriebsordnung für das Zentrallabor des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 17.10.2012 insoweit ergehenden Rechtsfolgen.
4Der Kläger ist seit dem 21.06.2007 Direktor der Klinik für Nephrologie des beklagten Universitätsklinikums, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird u. a. geregelt durch die "Vereinbarung" vom 02.05./21.06.2007 und die Änderungsvereinbarung vom 25.03.2013. Auf den Inhalt der beiden Vereinbarungen (Bl. 24 ff. d. A) wird verwiesen.
5Nach dem Wirksamwerden der Vereinbarung vom 02.05./21.06.2007 mit der Berufung des Klägers zum Universitätsprofessor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (im folgenden Universität) schloss der Kläger mit dem Direktor des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik Professor Dr. C. eine Zusatzvereinbarung. Nach dieser Zusatzvereinbarung wurde der Kläger - so seine Diktion - als Mitglied der "erweiterten Leitung des Zentrallabors" an den privatliquidierten Erlösen der aus seiner Klinik überstellten Patienten beteiligt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger zur Mitwirkung an der allgemeinen Labordiagnostik und der persönlichen fachnahen Spezialanalytik seines Fachbereichs bei den Patienten seiner Station. Zum Abschluss einer solchen Zusatzvereinbarung "über die Zusammenarbeit und über die Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse" wurde Professor Dr. C. durch ein als "Addendum" bezeichnetes Schreiben vom 21.08.2002 (Bl. 11 d. A.) verpflichtet.
6Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger:
71.Festzustellen, dass der Kläger bereits seit dem 21.06.2007 Mitglied der erweiterten Leitung des Zentralinstituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik der Beklagten ist.
82.Festzustellen, dass die Benennung einer neuen "erweiterten Leitung des Zentrallabors" ohne den Kläger als Mitglied dieser Leitung durch die Beklagte vom 31.05.2013 dem Kläger gegenüber unwirksam ist; die vertraglich seit dem 21.06.2007 bestehende Mitgliedschaft des Klägers in der "erweiterten Leitung des Zentrallabors" unverändert fortbesteht.
93.Festzustellen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, kraft dessen die anteilige Auszahlung der "aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse" seitens des Direktors des Zentrallabors an den Kläger auch der Zustimmung der Beklagten bedarf, nicht besteht.
104.Festzustellen, dass die Anweisung der Beklagten vom 29.06.2013, "zukünftig dürfen keine mittelbaren oder unmittelbaren Erlösauskehrungen" an den Kläger "aufgrund einer Zuweisung oder sonstigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erfolgen", unwirksam ist.
11Der Kläger ist der Auffassung, es komme nicht auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 02.05./21.06.2007 für die Frage der Rechtswegzuständigkeit an, da diese nicht streitgegenständlich sei. Umso weniger sei seine Professur zur Heinrich-Heine-Universität streitgegenständlich. Es komme allein auf die zwischen ihm und Professor Dr. C. getroffene Zusatzvereinbarung auf Grundlage des zwischen der Beklagten und Herrn Professor Dr. C. geschlossenen Addendums an. Diese Zusatzvereinbarung sei keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, sondern ein privatrechtlicher Vertrag zugunsten Dritter.
12Das beklagte Universitätsklinikum hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet, da die vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis sei. Dies ergebe sich bereits aus der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Klägers aufgrund der §§ 35 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 4 HG NW aus seiner Stellung als Universitätsprofessor, Aufgaben der Krankenversorgung zu übernehmen. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei durch die Vereinbarung der Parteien näher ausgestaltet worden. In § 6 der Vereinbarung sei zudem ausdrücklich geregelt, dass zwischen den Parteien kein Anstellungsverhältnis entstehe. Es könne dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er behaupte, dass aus der Zusatzvereinbarung zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf für eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sich ergäbe. Dieser Vertrag könne auch nicht als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB gewertet werden. Schließlich handele es sich bei dem Addendum um einen Nachtrag zu der Berufungsvereinbarung zwischen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Herrn Professor Dr. C.. Durch einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB könnten aber nicht zwei vertragsfremde Parteien, der Kläger und die Beklagte, arbeitsvertraglich gebunden werden. Im Übrigen handele es sich bei dem Addendum um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, da es eine Ergänzung zu einer Berufungsvereinbarung darstelle.
13Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.11.2014 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen.
14Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 02.05.2007/21.06.2007 und die schriftliche Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 25.03.2013 zum Ausgangspunkt seiner rechtlichen Erwägungen genommen habe. Dies sei fehlerhaft. Der Kläger habe ausdrücklich diese Vereinbarung nicht zum Gegenstand der Klage erklärt. Auch die Klageanträge bezögen sich nicht auf diese Vereinbarungen. Streitgegenständlich sei vielmehr die zwischen Herrn Professor Dr. C. und dem Kläger getroffene Zusatzvereinbarung, die auf einem zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Beklagten getroffenen Addendum vom 21.08.2002 fuße.
15II.
16Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
171.Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich die Beschwerdekammer entsprechend der Bestimmung in § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegt, dass es sich bei den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen vom 02.05.2007/21.06.2007 und 25.03.2013 nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Von daher hat es das Arbeitsgericht dann auch zu Recht verneint, dass sich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG ergebe, wie es der Kläger vertreten hat. Nach dieser Vorschrift unterliegen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss insoweit zugrundegelegt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vorlägen, da es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern handele, was selbst dann gelte, wenn der Kläger ausschließlich Ansprüche aus der Zusatzvereinbarung mit Professor Dr. C. geltend mache. Jedenfalls der Kläger, wie so wohl Professor Dr. C. auch, ist eben gerade kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 ArbGG.
182.Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. dazu etwa Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85).
19Zutreffend hat der Kläger insoweit im Rahmen seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass streitgegenständlich vorliegend die zwischen Herrn Professor Dr. C. und dem Kläger getroffene Zusatzvereinbarung sei, die auf einem Addendum vom 21.08.2002 fuße, welches nach Ansicht des Klägers zwischen Herrn Professor Dr. C. und der Beklagten getroffen worden sei, weshalb die Rechtsnatur des Addendums dem Gericht als Ausgangspunkt der Betrachtung hätte dienen müssen um die Rechtsnatur des streitigen Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu ergründen. Zu Unrecht geht der Kläger dann jedoch davon aus, dass es sich bei dem Addendum, auf dem die hier streitgegenständliche Zusatzvereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn Professor Dr. C. fußt, um einen privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter handelt.
20a)Nach dem Duden bezeichnet "Addendum" einen Zusatz, Nachtrag oder eine Ergänzung, welche hier am 21.08.2002 zu einem am 22.01.2002 mit Herrn Professor Dr. C. geführten Berufungsgespräch betreffend die Besetzung der C4-Professur für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik seine Niederschrift gefunden hat. Unabhängig von der Frage, ob angesichts dieses Umstandes - dem Zusammenhang des Addendums mit der Berufung des Herrn Professor Dr. C. zum Professor - in dem Addendum überhaupt ein mit der Beklagten (als Mitunterzeichnerin desselben) geschlossener Vertrag gesehen werden kann, kann ein solcher dann jedenfalls nicht losgelöst von der Organisationsgewalt der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin beurteilt werden (vgl. dazu auch OVG Münster Beschluss vom 15.07.2014 - 6 E 578/14 -). Mit dem Addendum ist eine organisatorische Regelung getroffen worden darüber, wie die einzelnen Klinikdirektoren mit dem Zentrallabor künftig zusammenarbeiten sollen - nämlich auf der Grundlage einer jeweils von Professor Dr. C. mit den einzelnen Klinikdirektoren zu treffenden Zusatzvereinbarung. Ihre eigenen Organisationsbefugnisse öffentlich-rechtlicher Prägung hat die Beklagte damit im Hinblick auf die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Klinikdirektoren und dem Zentrallabor quasi auf Professor Dr. C. delegiert, wobei diesem gleichzeitig abverlangt wurde, einen Teil der von ihm aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse an die "jeweiligen" Kollegen abzugeben, was man als modifizierte Form eines Abschöpfens der wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Nebentätigkeit bezeichnen kann, wobei sowohl Ersteres als auch Letzteres (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -) öffentlich-rechtlicher Natur ist.
21Kann somit schon nicht die Rede davon sein, dass es sich bei dem Addendum um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, so kann erst Recht nicht angenommen werden, es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Nach dem Inhalt des Addendums und dem eigenen Vorbringen des Klägers ging es nur darum, dass Professor Dr. C. verpflichtet wurde, im Wege einer Zusatzvereinbarung die Zusammenarbeit mit den im Addendum (abstrakt umschriebenen) Kollegen zu regeln, wobei diese Zusatzvereinbarungen nicht nur Rechte - nämlich die Partizipation an den Liquidationserlösen -, sondern "im Gegenzug" auch die Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen beinhalteten. Sofern der Kläger trotz dieses Umstandes meinen sollte, die im Addendum enthaltene Verpflichtung des Professor Dr. C. zum Abschluss von Zusatzvereinbarungen sei eine Leistung im Sinne des § 328 BGB, die dieser gegenüber den Klinikdirektoren zu erbringen habe und dies zudem eine solche, die ausschließlich als eine Leistung zugunsten des betroffenen Adressatenkreises (der Dritten) zu qualifizieren sei, so handelt es sich nach dem Vorhergesagten jedenfalls nicht um einen privatrechtlichen Vertrag zugunsten Dritter. Auch öffentlich-rechtliche Verträge können als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden (Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl., § 328 RZ 1 m. w. N.).
22b)Die auf dem Addendum öffentlich-rechtlicher Natur fußenden Zusatzvereinbarungen betreffen nach dem Vortrag und den Anträgen des Klägers gleichfalls die hoheitlichen Organisationsbefugnisse der Beklagten, dies insbesondere auch deshalb, weil es insoweit nicht nur um vereinbarte Rechte und Pflichten, sondern um eine bestimmte Organisationsstruktur im Hinblick auf die Leitung des Zentrallabors und insoweit um die Inhaberschaft eines bestimmten Status geht - nämlich dem eines Mitglieds der erweiterten Leitung des Zentrallabors -, den der Kläger nach den gestellten Anträgen für sich in Anspruch nimmt und welcher von der am 17.10.2012 erlassenen Betriebsordnung für das Zentrallabor nicht tangiert, in Fortfall geraten oder eingeschränkt worden sein soll.
23Der sofortigen Beschwerde des Klägers konnte nach alledem kein Erfolg beschieden sein.
24III.
25Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
26IV.
27Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt in Rechtswegbestimmungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, den die Kammer mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 23 Abs. 3 RVG mit 5.000,00 € für jeden der Anträge, insgesamt mithin mit 20.000,00 € für die Klage bemessen hat.
28V.
29Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht gegeben. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel daher nicht statt.
30R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
31Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
32Dr. Stoltenberg
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(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.