Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 7 C 14.408

published on 07/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 7 C 14.408
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Trägerin der staatlich anerkannten Katholischen Stiftungsfachhochschule München (im Folgenden: Stiftungsfachhochschule). Auf eine dort zum 1. Oktober 2013 zu besetzende Stelle als Professorin/Professor für Management in der Pflege bewarb sich der Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2013. Die Anstellung sollte der Ausschreibung zufolge „in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechend der Besoldungsgruppe W 2“ erfolgen.

Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst mitgeteilt hatte, der Stiftungsrat habe - vorbehaltlich der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) - seine Anstellung als Professor im Kirchendienst zum Wintersemester 2013/2014 beschlossen, erhielt der Antragsteller von der Stiftungsfachhochschule mit Schreiben vom 2. August 2013 eine Absage. Das Ministerium habe die Beschäftigungsgenehmigung wegen des noch nicht abgeschlossenen Promotionsverfahrens des Antragstellers und dessen nicht ausreichender Berufspraxis abgelehnt.

Mit Schreiben vom 20. September 2013 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, erneut über seinen „Antrag auf Professur“ zu entscheiden.

Nach Anhörung der Beteiligten erklärte das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27. Januar 2014 für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Es handele sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür seien die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die vom erstrebten Beschäftigungsverhältnis zu unterscheidende streitgegenständliche Frage des „Ob“ der Beschäftigung richte sich nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Beschäftigungsgenehmigung des Ministeriums. Außerdem würden Vorschriften des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes entsprechend gelten. Ferner sei für die ausgeschriebene Stelle die Führung der Berufsbezeichnung .Professor' vorgesehen. Die öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sei für den Rechtsweg nicht entscheidend. Das beabsichtigte privatrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antragsteller stehe daher der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der staatlich anerkannten Stiftungsfachhochschule nicht dienstherrnfähig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts (§ 17a Abs. 2 GVG) ist unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Soll eine Professorenstelle an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bewerber und dem Träger der Hochschule ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Bewerbung daran scheitert, dass das zuständige Ministerium die nach Hochschulrecht erforderliche Beschäftigungsgenehmigung wegen der nicht ausreichenden Qualifikation des Bewerbers ablehnt. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit daher zu Recht an das (örtlich zuständige) Arbeitsgericht München verwiesen.

1. Das vorliegende Verfahren ist der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht als innerkirchliche Streitigkeit entzogen. Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV verleihen die Religionsgesellschaften ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Bedienen sie sich jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Gestaltungsmittel des staatlichen Rechts, sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. Da die Stelle als hauptberufliche Lehrkraft an der Stiftungsfachhochschule, um die sich der Antragsteller beworben hat, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis besetzt werden sollte, ist für das Begehren nicht allein autonomes Recht der Antragsgegnerin maßgeblich. Es handelt sich auch nicht um die Stelle einer Lehrkraft zur Aus- und Fortbildung von Geistlichen (Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 22101-K], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Der Rechtsstreit ist daher nicht dem Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten zuzuordnen (vgl. BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/0 -juris Rn. 23 f.). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit.

2. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), bzw. § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fort gilt, im Bereich der Antragsgegnerin jedoch nur nach Maßgabe von § 135 BRRG anwendbar ist. Sowohl nach § 54 Abs. 1 BeamtStG als auch nach § 126 Abs. 1 BRRG ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben (zum Verhältnis von § 126 BRRG und § 54 BeamtStG siehe Terhechte, NVwZ 2010 S. 996 ff.). Obwohl diese Sonderzuweisung auch Klagen und Eilanträge erfasst, die erst auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet sind (BVerwG, U. v. 19.1.1967 - VI C 73.64 - BVerwGE 26, 31/33; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 7 f. m. w. N.), ist sie vorliegend nicht einschlägig. Die von der nicht dienstherrnfähigen Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle, um die sich der Antragsteller beworben hat, sollte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht im Beamtenverhältnis besetzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus der Ausschreibung als auch aus der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. März 2014 im Beschwerdeverfahren.

3. Auch nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg vorliegend nicht eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die im Rahmen einer Stellenbewerbung entstehen, sofern ein Arbeitsverhältnis eingegangen werden soll (LAG München, B. v. 10.12.2008 - 3 Ta 467/08 - juris Rn. 4), und zwar auch dann, wenn der Einstellungsanspruch auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin als kirchliche Stiftung überhaupt Adressat dieser Regelung ist (vgl. hierzu BAG, U. v. 12.10.2010 - 9 AZR 554/09 - juris Rn. 44 ff.), handelt es sich vorliegend um eine bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 21 f. m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.4.2010 - 1 E 404.10 - juris Rn. 19 ff.).

Somit ist für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Bewerbung das Arbeitsgericht München ausschließlich zuständig. Für die Stelle an der Stiftungsfachhochschule sollte nach der Ausschreibung ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet und dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertragsmuster zufolge ein „Arbeitsvertrag“ zwischen der Stiftung als „Arbeitgeber“ und dem Antragsteller als „Arbeitnehmer“ geschlossen werden, wobei sich das Dienstverhältnis „nach privatrechtlichen Bestimmungen“ regelt. Wie die Antragsgegnerin des Weiteren ausdrücklich bestätigt hat, besitzt sie keine Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG, weil sie nicht staatlicher, sondern allein kirchlicher Aufsicht untersteht (Art. 1 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes [BayStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2008 [GVBl S. 834, BayRS 2821-K]) und der Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes somit nicht eröffnet ist (§ 1 BeamtStG). Damit sind trotz der staatlichen Anerkennung der Stiftungsfachhochschule gemäß Art. 76 BayHSchG auf deren wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften der Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 20302-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), nicht (entsprechend) anwendbar (Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG). Dies gilt insbesondere für Art. 8 BayHSchPG, wonach die Professoren und Professorinnen in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt werden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG) und (nur) in besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (Art. 8 Abs. 3 BayHSchPG). Die Regelung des Art. 18 BayHSchPG für die Berufung von Professoren an staatlichen Hochschulen kommt für die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht zur Anwendung.

Auch die Tatsache, dass staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen nur hauptberufliche Lehrkräfte beschäftigen dürfen, die die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen erfüllen (Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG i. V. m. den entsprechenden Bestimmungen des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes, im Fall des Antragstellers Art. 7 Abs. 3 BayHSchPG), ändert ebenso wie der Umstand, dass die Beschäftigung (Einstellung) der Genehmigung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bedarf (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG), nichts daran, dass bei nicht dienstherrnfähigen Hochschulen nur ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann. Dessen Rechtsnatur bleibt ungeachtet der Berechtigung hauptberuflicher Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllen, gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG für die Dauer ihrer Beschäftigung die Berufsbezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ zu führen, privatrechtlicher Art. Die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung wird nicht isoliert verliehen, sondern folgt aus der Anstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, sofern die im Fall des Antragstellers vom Ministerium verneinten Voraussetzungen des Art. 7 BayHSchPG erfüllt sind.

Die Beschäftigungsgenehmigung nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG kann nur der Träger oder Leiter der nichtstaatlichen Hochschule (und nicht der Bewerber selbst) beantragen. Zwar wäre für einen Rechtsstreit zwischen der Hochschule bzw. deren Trägerin und dem Freistaat Bayern über die Notwendigkeit oder die Voraussetzungen einer solchen Beschäftigungsgenehmigung die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Zwischen dem Antragsteller selbst und dem Ministerium bestehen jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Allein die Erteilung einer Beschäftigungsgenehmigung würde dem Antragsteller auch nicht zu der von ihm begehrten Einstellung durch die Antragsgegnerin verhelfen. Trotz der im Bayerischen Hochschulgesetz und im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Einstellung des Antragstellers und der hierfür erforderlichen Genehmigung des Ministeriums bewegt sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Antragsteller einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließt, auf dem Boden des Privatrechts (vgl. BAG, U. v. 23.8.1989 - 7 AZR 546.88 - juris Rn. 22). Daher handelt es sich vorliegend um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller als Arbeitnehmer und der Antragsgegnerin als potentielle Arbeitgeberin aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich zugewiesen und in dessen Rahmen - sofern dies entscheidungserheblich sein sollte - allenfalls inzident zu prüfen ist, ob das Ministerium die Beschäftigungsgenehmigung zu Recht versagt hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.

5. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, B. v. 16.3.1994 - 4 B 223.93 - NVwZ 1994, 782).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 12/10/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2008 - 18 Sa 2121/08 - wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Die Streitsache wird an das zuständige Arbeitsgericht … verwiesen. Gründe I. Die Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsch
published on 04/12/2018 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Hochschule für anwandte Wissenschaften München vom 25. April 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. September 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. II. Die.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.