Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2016 - 6 B 253/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Auch das Begehren des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die intern ausgeschriebene Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ im JobCenter I. mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht in das die streitbefangene Stelle betreffende weitere Auswahlverfahren einzubeziehen, verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, weil er das rechtlich nicht zu beanstandende konstitutive Anforderungsmerkmal der “Führungserfahrung“ nicht erfüllt.
6Nach der Stellenausschreibung vom 14. August 2015 wird von den Bewerbern u.a. “Führungserfahrung“ erwartet. Hierbei handelt es sich unstreitig um ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Der Antragsteller erfüllt dieses Merkmal nicht. Er ist bisher ausschließlich als Sachbearbeiter tätig gewesen und hat keine Führungsfunktion bzw. -aufgaben wahrgenommen, im Rahmen derer er Führungserfahrung hätte erlangen können. Dementsprechend enthalten weder die aus Anlass seiner Bewerbung um die streitbefangene Stelle erstellte dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 noch seine früheren Beurteilungen eine Bewertung des Merkmals “Führungsverhalten“. Vielmehr ist darin festgehalten, dass dieses Merkmal nicht beurteilt werden kann, „weil keine Führungsaufgaben wahrgenommen werden“.
7Die mangels Erfüllung des konstitutiven Anforderungsmerkmals “Führungserfahrung“ erfolgte Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren verstößt nicht gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der Bestenausle-se.
8Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20.
10Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
12Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
14Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Soweit - wie vorliegend - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
16Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 20 Abs. 4 LBG NRW). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
18Eine Einengung des Bewerberfeldes darf daher grundsätzlich nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, juris, vom 26. März 2015 - 6 B 168/15 -, juris, und vom 10. Oktober 2014 - 6 B 1012/14 -, juris.
20Nach diesen Maßgaben widerspricht das von der Antragsgegnerin aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal “Führungserfahrung“ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die vorstehenden Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind.
21Die die streitbefangene („Teamleiter-“)Stelle betreffende Ausschreibung nennt folgende vom Stelleninhaber zu erfüllende Aufgaben:
22- Führung und Steuerung der zugeteilten Mitarbeiter/-innen und Arbeitsmittel im Team
23- Dienst- und Fachaufsicht im übertragenen Rahmen
24- Umsetzung der auf Geschäftsführungsebene koordinierten fachlichen und organisatorischen Maßnahmen und Unterrichtung der Mitarbeiter/-innen der Rechtsstelle
25- Prozesssteuerung und -optimierung, Sicherstellung der Qualitätsstandards
26- Fachliche Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGG im Geschäftsfeld SGB II
27- Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Rechtsstelle und den anderen Bereichen im JobCenter I.
28- Vertretung vor der Sozialgerichtsbarkeit im Geschäftsfeld SGB II
29- Koordination der Informationen der Mitarbeiter/-innen über aktuelle Urteile, anhängige Klageverfahren usw.
30- Erarbeitung, Überarbeitung oder Mitwirkung beim Erlass neuer Arbeitshilfen und Empfehlungen für das JobCenter I.
31- Klärung von Zweifelsfragen in schwierigen Fällen
32- Auswertung der Rechtsprechung, von Statistiken pp.
33- Unterzeichnung des Schriftverkehrs entsprechend der erteilten Befugnisse bzw. Ermächtigung
34- Statistische Arbeiten und Berichte.
35Auf diesem Dienstposten fallen somit überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Die Antragsgegnerin hat den Aufgabenbereich im gerichtlichen Verfahren weiter erläutert und darauf hingewiesen, dass der Stelleninhaber „die Dienst- und Fachaufsicht über 18 Mitarbeiter in der Widerspruchs- und Rechtsstelle“ ausübe, „also über einen erheblichen Führungssprengel“ verfüge. Sie hat überdies in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 27. November 2015 auf die Anlage seiner Anlassbeurteilung vom 14. August 2015 verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass „wegen der Singularität“ des streitbefangenen Dienstpostens und der „besonderen Bedeutung und Anforderungen“ eine „erstmalige Entwicklung als Führungskraft hier nicht erfolgen“ könne. Diese - zusammenfassende - Schlussfolgerung ist zuvor mit näheren Einzelheiten ausführlich und nachvollziehbar begründet.
36Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der bisher keine Aufgaben wahrgenommen hat, im Rahmen derer er Führungserfahrung bzw. führungsrelevante Kompetenzen hätte erlangen können, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist.
37Zu Recht führt die Antragsgegnerin des Weiteren an, dass ein Laufbahnbewerber, der, wie der Antragsteller, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt, regelmäßig keine Führungserfahrung bzw. durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu erlangende führungsrelevante Kompetenzen mitbringt. Die Laufbahnbefähigung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes wird in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW). Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes werden die vorliegend in Rede stehenden Kompetenzen nicht vermittelt.
38Die Antragsgegnerin hat schließlich auch dargelegt, dass die auf dem streitbefangenen Dienstposten zu bewältigenden Führungsaufgaben derart sind, dass der künftige Dienstposteninhaber über die geforderte Führungserfahrung bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss. Dass, wie sie mit Blick auf den Aufgabenbereich erläutert hat, eine „erstmalige Entwicklung als Führungskraft hier nicht erfolgen“ kann, mithin ein Laufbahnbewerber, der über die geforderte Führungserfahrung nicht verfügt, sich durch die Wahrnehmung der auf diesem Dienstposten anfallenden Führungsaufgaben die hierfür erforderlichen führungsrelevanten Kompetenzen nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, ist in Anbetracht der Qualität und Quantität der Führungsaufgaben plausibel.
39Angesichts dessen verfängt im Übrigen auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Vorgabe des konstitutiven Anforderungsmerkmals “Führungserfahrung“ sei nur erfolgt, weil er „auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nicht gewollt“ sei. Für ein derartiges sachwidriges Vorgehen der Antragsgegnerin gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Die Einengung des Bewerberfeldes ist aufgrund der Anforderungen des streitbefangenen Dienstpostens erfolgt und aus den dargestellten Gründen sachlich gerechtfertigt.
40Nach alledem bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchen Konstellationen die den Dienstherrn nicht unerheblich einschränkenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einengung des Bewerberfeldes in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
41vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128, vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, NVwZ 2015, 523, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346,
42bzw. des Bundesarbeitsgerichts,
43vgl. Urteile vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 -, PersV 2015, 392, und vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 -, BAGE 148, 123,
44hinterfragt werden können bzw. einer Modifikation bedürfen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht entsprochen hätte.
4Gegenstand des Verfahrens ist die Besetzung eines nach BesGr A12 BBesO bewerteten Dienstpostens, auf den sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene beworben haben. Beide sind Polizeihauptkommissare und werden nach BesGr A11 BBesO besoldet. Ihre letzte dienstliche Beurteilung ist mit der höchstmöglichen Punktzahl 40 (achtmal 5 Punkte) ausgefallen. Die im Streit stehende Stelle hat der Landrat des S. -T. -Kreises als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Landrat) unter dem 25. Juli 2014 ausgeschrieben. Sie sollte zum 1. September 2014 besetzt werden, eine Beförderung frühestens mit der Aufhebung der (damals geltenden) Haushaltssperre erfolgen. Der zu besetzende Dienstposten ist bezeichnet als „Vertretung Leitung VK [= Verkehrskommissariat] sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben“. Im beigefügten Stellenprofil sind als „formale Voraussetzungen (konstitutiv)“ gefordert:
5• Inhaber eines statusrechtlichen Amtes mindestens der BesGr A11• Zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung mindestens zwei Jahre Diensterfahrung in der Direktion Verkehr.
6Die Bewerbung des Antragstellers, der seit weniger als zwei Jahren, nämlich seit dem 4. November 2013, seinen Dienst in der Direktion Verkehr verrichtet, wurde aus diesem Grund nicht berücksichtigt. Dies teilte ihm der Landrat mit Schreiben vom 29. September 2014 mit. Vielmehr sollte die Stelle an den Beigeladenen vergeben und dieser „nach der Einweisung in die Planstelle nach A12“ befördert werden.
7Dem daraufhin am 13. Oktober 2014 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt verletze die angegriffene Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und sei deshalb rechtswidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Dienstpostenvergabe müsse der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese einhalten; hiermit sei eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen habe und die voller gerichtlicher Kontrolle unterlägen, habe der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan. Seine Behauptung, dass es sich bei dem Verkehrskommissariat um eine spezialisierte Organisationseinheit handele, sei nicht nachvollziehbar, da er dann eine Vorverwendung des Bewerbers in dem Verkehrskommissariat selbst und nicht, wie geschehen, allgemein in der Direktion Verkehr verlangt hätte. Auch für die Funktion des Leiters des Verkehrskommissariats werde keine Vorverwendung gefordert wie bei der Ausschreibung der im Streit stehenden Stelle seines Stellvertreters. Schließlich sei das Anforderungsprofil auch deshalb nicht zwingend geboten, weil es die Vorverwendungszeit in der Direktion Verkehr strikt auf die Dauer von mindestens zwei Jahren festlege und nicht danach unterscheide, ob die Diensterfahrung als Sachbearbeiter oder in einer Leitungsfunktion erworben worden sei.
8Diese näher begründeten Erwägungen halten der Beschwerde stand.
9Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von Folgendem ausgegangen: Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 6 B 1012/14 -, juris, Rn. 5 ff.
11Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das aufgestellte Anforderungsprofil gerechtfertigt wäre, weil ausnahmsweise ein Fall vorläge, in dem die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
12Das Beschwerdevorbringen stellt im Kern darauf ab, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um eine Funktion für die Sachbearbeitung mit besonders hoher Verantwortung bzw. besonders schwierigen Aufgaben handele. Hierbei seien fachliche Vorverwendungen unverzichtbar, da in diesen Fällen sofort die volle Bearbeitungskompetenz vorhanden sein müsse. Die Sachzusammenhänge seien so komplex, dass die fehlende Vorerfahrung nicht durch angemessene Einarbeitung ersetzt werden könne. Der Beamte müsse sofort die volle Verantwortung übernehmen, wobei sich der Handlungsbedarf durch Einflüsse von außen ergebe. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung könne nicht hingenommen werden, ohne die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Hinsichtlich der zu fordernden Vorerfahrung lägen die Dinge anders als bei der Funktion des Leiters des Verkehrskommissariats, für die überwiegend Führungsaufgaben vorrangig seien. Diese Leitungstätigkeit sei inhaltlich von der betreffenden Direktion losgelöst; für das „Führen als solches“ komme es nicht auf die konkrete inhaltliche Sacharbeit an.
13Dieses Vorbringen überzeugt in verschiedener Hinsicht nicht. Das betrifft zunächst die Betonung des Unterschieds zwischen einer Sachbearbeiterfunktion und Führungsaufgaben. Dabei mag dahinstehen, ob eine Führungsaufgabe derart ausgestaltet sein könnte, dass für sie hauptsächlich Vorerfahrungen in einer anderen Leitungsfunktion und weniger spezifische Sachkenntnisse erforderlich sind, während der Stellvertreter in seiner weiteren Eigenschaft als Sachbearbeiter diese spezifischen Sachkenntnisse benötigt. Aus dem Anforderungsprofil für die im Streit stehende Stelle ergibt sich gerade nicht, dass eine solche Konstellation vorliegt. Schon in der Stellenausschreibung ist der Dienstposten als „Vertretung Leitung VK“ bezeichnet, was durch Unterstreichung noch besonders hervorgehoben wird. Erst danach folgt die Formulierung „sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben“. Im Vordergrund steht demnach die (vertretungsweise wahrzunehmende) Leitungsfunktion, während die Sachbearbeitung dem lediglich „zusätzlich“ angefügt wird. Noch deutlicher kommt diese Gewichtung durch die Auflistung im Anforderungsprofil unter „Erfolgskritische Aufgaben“ zum Ausdruck. Genannt werden ausschließlich Aufgaben, die einen Bezug zur Führungstätigkeit aufweisen, nämlich die Unterstützung der Leitung beim Kräfte- und Mitteleinsatz, die Entwicklung und Umsetzung operativer Konzepte, die Führung bei herausgehobenen Einsätzen und Ermittlungsverfahren, die Beratung übergeordneter Ebenen, die Mitwirkung an Zielvereinbarungen, die Durchführung von Controlling-Aufgaben und die Förderung von Mitarbeitern sowie der kollegialen Zusammenarbeit. Die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Sachbearbeitertätigkeit findet sich darin nicht wieder. Lediglich unter der weiteren Überschrift „Erfolgssichernde Kompetenzmerkmale“ wird als eines von acht Merkmalen auch das eine Sachbearbeiterfunktion (nach dem Dafürhalten der Beschwerde) kennzeichnende „Fachwissen“ verlangt, ohne dass allerdings erkennbar wäre, dass gerade spezifisches verkehrspolizeiliches Fachwissen unabdingbar sein soll.
14Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die auf dem Dienstposten zu bewältigenden Aufgaben derart sind, dass sie keinerlei Einarbeitungszeit zulassen, sondern der Stelleninhaber sofort vollständig einsatzfähig sein muss. Eine solche Fallgestaltung hat der Senat angenommen, wenn der Einsatzbereich besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt, deren sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 6 A 501/13 -, juris, Rn. 11 („Großlagen“), und vom 10. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 13 (Zugführer der Bereitschaftspolizei).
16Derartiges zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Ausführungen zur Komplexität der zu bearbeitenden Sachverhalte und zu der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ergeben zwar, dass es sich um anspruchsvolle Aufgaben handelt, nicht aber, dass sich ihre Bewältigung auch nicht vorübergehend wegen erforderlicher Einarbeitung verzögern dürfte. Konkrete Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, benennt die Beschwerde nicht. Soweit sie darauf abhebt, der Sachbearbeiter müsse unmittelbar nach Übernahme der Funktion einen Vorgang sowie die durchgeführten Maßnahmen auf Vollständigkeit überprüfen können, geht daraus nicht hervor, dass diese von solcher Dringlichkeit wären, dass sich der Inhaber des Dienstpostens nicht zunächst die für eine sachgerechte Aufgabenbewältigung erforderlichen Grundlagen, etwa durch den Rat erfahrener Kollegen oder auf sonstige Weise, verschaffen könnte. Ähnliches gilt für die „Kenntnisse zum weiteren Ablauf sowie des Zusammenspiels der einzelnen Organisationseinheiten innerhalb der Direktion Verkehr“, die die Beschwerde für den weiteren Fortgang der Sachbearbeitung für unerlässlich hält. Soweit sie schließlich auf Fragen der Einsatzkräfte vor Ort zu rechtlichen Gesichtspunkten und den erforderlichen Maßnahmen abstellt, ist zwar nachvollziehbar, dass derartige Fragen sofort beantwortet werden müssen. Es leuchtet aber nicht ein, dass der Inhaber des im Streit stehenden Dienstpostens unabdingbar von Anfang an in der Lage sein müsste, die Antworten selbst zu geben, und sich hierbei nicht wiederum des Beistandes erfahrener Kollegen bedienen kann.
17Im konkreten Fall des Antragstellers kommt noch hinzu, dass er die von der Beschwerde für unumgänglich gehaltene Voraussetzung, „sich über eine längere Zeit fortwährend mit den Verkehrsthemen auseinandergesetzt (zu) haben“, sogar erfüllt: Er war bei Ablauf der Bewerbungsfrist rund 10 Monate und bei Antragstellung beim Verwaltungsgericht schon fast ein Jahr lang in der Direktion Verkehr tätig; seitdem sind weitere fünf Monate hinzugekommen. Dass eine Tätigkeit in der Direktion Verkehr, wenn sie statt der für ausreichend erachteten zwei Jahre bereits 10 Monate andauert, noch nicht als „längere Zeit“ im Sinne des Beschwerdevorbringens angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Antragsteller im Falle seiner Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten auf diese Vorerfahrungen mit Erfolg zurückgreifen können wird. Der im Vergleich zu einem Bewerber mit zweijähriger Vorerfahrung zusätzlich erforderliche Einarbeitungsaufwand, der nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne ausschlaggebende rechtliche Bedeutung ist, dürfte damit auch in tatsächlicher Hinsicht wenig ins Gewicht fallen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertete Stelle eines Zugführers in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Bereitschaftspolizei, mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, außer dem Anordnungsgrund habe der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sei rechtsfehlerhaft, weil sie auf einem unzulässigen Anforderungsprofil beruhe. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit sei es nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Nach diesen Maßstäben sei die in der im Streit stehenden Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung einer vorherigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei von mindestens drei Jahren fehlerhaft. Der Antragsgegner habe nicht dargetan, dass der Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle diese Vorverwendung zwingend erfordere.
4Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Danach ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
6Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rn. 19 bis 23.
8Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a.a.O., Rn. 24 und 31.
10Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner verfolgt mit der auf Nr. 9 der Anlage 1 (Führungsfunktionen der Bes. Gr. A 12 BBesO - Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz -) des RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403.26.04.13 – vom 6. August 2013 beruhenden Einschränkung des Bewerberkreises ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Er hat jedenfalls mit der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Bereitschaftspolizei um eine spezialisierte Organisationseinheit handele, bei der einschlägige Vorerfahrungen eines Zugführers für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung „zwingend erforderlich“ seien. Von einem Zugführer werde unter anderem erwartet, dass er taktische Einsatzformen (Polizeikette, Polizeireihe, Polizeikeil), taktische Zeichen und taktische Einsatzmaßnahmen beherrsche. Er führe insgesamt 37 Beamte (3 Einsatzgruppen mit jeweils 10 Beamten, 1 Beweissicherungstrupp mit 3 Beamten und 1 Zugtrupp mit vier Beamten) „operativ vor Ort“ (etwa bei Fußballspielen mit erhöhtem Gefahrenpotential und demonstrativen Aktionen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen). Hierbei müsse er „das Zusammenspiel und das taktische Vorgehen [dieser Einheiten] kennen, um gegebenenfalls in Sekundenbruchteilen zu sachgerechten Entscheidungen zu kommen“. Der Zugführer müsse darüber hinaus in der Lage sein, einen sogenannten Einsatz- oder Unterabschnitt, in denen taktische Maßnahmen (etwa zum Schutz von Versammlungen oder zur Strafverfolgung) gebündelt würden, zu führen. Eine typische Aufgabe sei etwa die Leitung von Eingreifkräften. Auch bei solchen Einsätzen müsse ein Zugführer „- ohne zuvor eine umfängliche Einweisung genossen zu haben - sofort situationsangemessen reagieren“. In der jeweiligen Einsatzsituation müssten Entscheidungen in der Regel „ad-hoc und fundiert getroffen werden, ohne dass bisweilen die Möglichkeit besteht, diese mit langem Zeitansatz zu reflektieren und nach allen Seiten abzusichern“. Eine aufwändige Einweisung beispielsweise durch den Hundertschaftsführer sei in Anbetracht der in der Regel ausgelasteten Einsatzsituationen nicht möglich. Fundierte Vorkenntnisse über das Einsatzgeschehen müssten daher bereits bei Dienstantritt vorliegen. Schließlich werde von einem Zugführer eine sachgerechte taktische Beratung des Hundertschaftsführers bzw. des Polizeiführers eines Einsatzes erwartet. Auch dies setze fundierte Vorerfahrungen in der Bereitschaftspolizei voraus.
11Diesen näher begründeten Erwägungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
12Ohne Erfolg verweist der Antragsteller darauf, dass er in dem Zeitraum von 1999 bis 2010 Zug(trupp)führer eines beim Antragsgegner eingerichteten Alarmzuges gewesen sei. Der Antragsgegner hat hierzu bereits mit Bescheid vom 4. April 2014 ausgeführt, dass die in der in Rede stehenden Stellenausschreibung verlangte mindestens dreijährige Vorverwendung in der Bereitschaftspolizei nicht durch die in einem Alarmzug gewonnenen Erfahrungen zu ersetzen sei, weil die einsatzpraktischen Erfahrungen von Zugführern eines Alarmzuges sich von den in der Bereitschaftspolizei zu erlangenden Erfahrungen unterschieden. Danach dienten Alarmzüge den Einheiten der Bereitschaftspolizei lediglich als Reserve für Einsätze aus besonderen Anlässen, wenn die Kräfte der Bereitschaftspolizei nicht beziehungsweise nicht zeitgerecht zur Verfügung stünden oder nicht ausreichten (vgl. Ziffer 2.1 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 41-60.05.01 Erlass BP – vom 16. August 2007). Sie würden demnach nur „sporadisch eingesetzt“. Dies verdeutliche ein Vergleich der von den Angehörigen der Alarmzüge beziehungsweise der Bereitschaftspolizei geleisteten Personalstunden. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, ein Beamter einer Bereitschaftspolizeieinheit habe im Jahr 2013 durchschnittlich 723 Stunden im Einsatz verbracht, während ein Angehöriger eines Alarmzuges im Durchschnitt lediglich 43 Einsatzstunden aufweise. Den hierauf gestützten Erwägungen des Antragsgegners, „dass die Belastung im Alarmzug in keiner Form mit der in einer Bereitschaftspolizeieinheit vergleichbar ist“ und „die Erfahrungswerte, die in einer Bereitschaftspolizeieinheit im permanenten Verbund erzielt werden, durch eine Tätigkeit in einem Alarmzug nicht erlangt werden (können)“ (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 16. Mai 2014), ist der Antragsteller nicht mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten.
13Erfolglos bleibt der von dem Antragsteller angeführte Einwand, er sei vor dem Hintergrund, dass er im Alarmzug eine Führungsfunktion inne gehabt habe, „besser qualifiziert“, als diejenigen Bewerber, die - ohne eine solche Funktion wahrgenommen zu haben - das besondere Anforderungsprofil allein aufgrund ihrer dreijährigen Verwendung in der Bereitschaftspolizei erfüllten. Die Einschränkung des Bewerberkreises nach Nr. 9 des angeführten Runderlasses stellt nicht auf „Führungserfahrung“, sondern allein auf eine in der Bereitschaftspolizei gewonnene dreijährige „Diensterfahrung“ ab. Wenn der Antragsgegner für die sachgerechte Bewältigung der Aufgaben eines Zugführers der Bereitschaftspolizei aufgrund des komplexen Einsatzgeschehens und der oftmals zeitnah zu treffenden Entscheidungen mehrjährige Erfahrungen in dieser Einheit verlangt und in anderen Polizeieinheiten gewonnene Erfahrungen nicht - auch nicht anteilig - berücksichtigt, beruht das auf sachbezogenen Erwägungen, die frei von Willkür sind. Dass der Antragsgegner bei der Festlegung des im Streit stehenden Anforderungsprofils das ihm zukommende organisatorische Ermessen überschritten hätte, weil auch länger zurückliegende Verwendungen in der Bereitschaftspolizei Berücksichtigung finden, ist nicht ersichtlich. Auch wenn im Einsatz gewonnene Erfahrungen mit der Zeit im gewissen Umfang „verblassen“ mögen, ist doch nicht zu übersehen, dass Beamte, die über den hier geforderten Zeitraum von mindestens drei Jahren ihren Dienst in der Bereitschaftspolizei verrichtet haben, regelmäßig mit den praktischen Arbeits- und Einsatzabläufen in dieser Einheit noch vertraut sein dürften.
14Es liegt auf der Hand, dass die vom Antragsgegner angeführten Einsatzbereiche der Bereitschaftspolizei (unter anderem „gewalttätige Auseinandersetzungen der rechten oder linken Szene“; „Fußballspiele mit erhöhtem Gefahrenpotenzial“) zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellen und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist. Ausgehend hiervon sind die Erwägungen des Antragsgegners, Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung seien gerade bei einer Führungskraft der Bereitschaftspolizei auch nicht für eine Einarbeitungszeit hinnehmbar, entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
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Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. Februar 2013 - 1 E 1112/12 We - und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2014 - 2 EO 212/13 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 - 2 EO 143/14 - wird gegenstandslos.
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Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Der Beschwerdeführer und Antragsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen in einem Konkurrentenstreit um die Beförderung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16).
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I.
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1. Der Beschwerdeführer steht seit 1997 im Dienst des Landes Thüringen und bekleidet seit 2006 das Amt des Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15). Im Jahre 2008 wurde ihm nach Ausschreibung und Durchführung eines Auswahlverfahrens der Dienstposten des Leiters des Referats 13 in der Thüringer Staatskanzlei übertragen. Dieser Dienstposten war mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Eine Einweisung in das dieser Besoldungsgruppe entsprechende Statusamt des Ministerialrats erfolgte nicht. Im Frühjahr 2012 schrieb die Staatskanzlei hausintern die Stelle des Leiters oder der Leiterin des Referats 21 aus. Die Ausschreibung entsprach der des Jahres 2008. Im Mai 2012 übertrug die Staatskanzlei den Dienstposten der einzigen Bewerberin, der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Am 22. Mai 2012 wurde mit Kabinettsbeschluss der 1. Oktober 2012 als landeseinheitlicher Beförderungstermin festgelegt; der Staatskanzlei wurden im Ergebnis zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 16 bewilligt. Mit Wirkung zum 4. Juni 2012 ordnete die Staatskanzlei den Beschwerdeführer für die Dauer von zunächst sechs Monaten an eine andere Behörde ab; die Abordnung wurde später verlängert. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatskanzlei seine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 16 geltend. Diese teilte ihm mit, dass beabsichtigt sei, die Beigeladene zum 1. Oktober 2012 zu befördern. Die Auswahl sei im Rahmen eines Auswahlverfahrens erfolgt, in das die Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe des Beschwerdeführers einbezogen worden seien.
- 3
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2. Das Verwaltungsgericht Weimar wies den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beförderung der Beigeladenen zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anordnungsanspruch, weil bereits keine Konkurrenzsituation bestehe, denn er habe sich auf den Beförderungsdienstposten des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Mit der Besetzung dieses Dienstpostens sei hinsichtlich der Beförderung in das Amt des Ministerialrats keine Auswahlsituation mehr gegeben gewesen. Die Staatskanzlei habe insoweit die Auslese um das Beförderungsamt auf die Dienstpostenbesetzung vorverlegt. In einem solchen Fall würden durch die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsdienstpostens andere Bewerber als der Ausgewählte von der konkreten Beförderungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dies folge daraus, dass die Beförderung nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) und §§ 10, 11 Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) die vorhergehende Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten voraussetze, so dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance auf die Beförderung habe. Wenn bei der Besetzung eines solchen Beförderungsdienstpostens den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt worden sei, könne der ausgewählte Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Bewerberauswahl befördert werden. Eine weitere Ausschreibung der Beförderungsstelle sowie eine erneute Bestenauslese seien daher hier entbehrlich gewesen. Dass die Staatskanzlei keine Auswahlentscheidung mehr getroffen habe, sei somit nicht zu beanstanden.
- 4
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3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht zurück. Der Beschwerdeführer sei bereits nicht antragsbefugt. Eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sei ausgeschlossen, denn er habe sich auf die Stelle des Leiters des Referats 21 nicht beworben. Die Besetzung dieses Dienstpostens stelle sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieses Beförderungsdienstpostens selbst einen solchen Posten innegehabt habe, sei hierdurch ein Beförderungsanspruch nicht dargelegt. Ein solcher könne auch nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, wie seine Eignung nach § 10 ThürLbVO festgestellt worden sei. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2014 zurück.
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II.
- 5
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Mit seiner gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
- 6
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Er werde in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, indem man ihn von dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen habe. Er habe sich ausdrücklich um eine Beförderung zum Ministerialrat beworben und sei hierbei nicht berücksichtigt worden. Die behauptete Vorverlagerung der Auswahlentscheidung auf die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens habe faktisch nicht stattgefunden und sei rechtlich nicht zulässig. Faktisch sei sie ausgeschlossen, weil der Posten erst nach erfolgter Besetzung aufgrund des späteren Kabinettsbeschlusses mit einer A 16-Stelle unterlegt worden sei. Rechtlich sei sie nicht zulässig, weil sie für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei und unter Umgehung der Bestenauslese ihn als (damaligen) Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens von der Beförderungsauswahl ausschließe. Wenn die Dienststelle einem Beförderungsdienstposten erst im Zuge einer konkret beabsichtigten Beförderung eine Planstelle entsprechender Wertigkeit zuordne, dann erfordere es das Gebot der Chancengleichheit, dass bei der Zuordnungsentscheidung all jene Beamten in die damit verbundene Auswahlentscheidung für die Vergabe des Beförderungsamtes einbezogen würden, die Dienstposten entsprechender Wertigkeit auf Basis eines den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahrens erhalten hätten und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das eröffnete Amt besäßen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen mit A 16 bewerteten Dienstposten innegehabt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser Umstand allein auf seiner Abordnung an eine andere Behörde beruhe. Diese Abordnung könne ihn aber nicht von der Konkurrenz um das konkrete Beförderungsamt ausschließen.
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III.
- 7
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Freistaat Thüringen und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
- 8
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Die Thüringer Staatskanzlei vertritt in ihrer Stellungnahme die Ansicht, dass nur diejenigen Beamten in eine Beförderungsentscheidung einbezogen werden müssten, denen ein Amt im konkret-funktionalen Sinn übertragen sei, welches eine höhere Wertigkeit oder Bewertung als ihr aktuelles Statusamt aufweise. Dies sei bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr der Fall gewesen, da er zuvor von der Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden worden sei. Grund für diese Entbindung sei nicht allein die Abordnung des Beschwerdeführers gewesen. Vielmehr habe es nicht mehr hinnehmbare Probleme in seiner Amtsführung sowohl gegenüber Vorgesetzten als auch gegenüber anderen Mitarbeitern der Staatskanzlei gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Dienstpostenentbindung nicht isoliert zur Wehr gesetzt, so dass diese inzwischen rechtlich unangreifbar sei. Auch eine Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten schließe nicht aus, dass später Umstände eintreten, die durchgreifende Bedenken gegen die Eignung des Beamten für den Führungsdienstposten begründen. Dann stehe die frühere Bewährung der Entbindung von der Tätigkeit nicht entgegen.
-
B.
- 9
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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I.
- 10
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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfGK 12, 284<286 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, S. 1603 ff., juris, Rn. 15 m.w.N.).
- 11
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Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O., juris, Rn. 16 m.w.N.).
- 12
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Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, S. 366, juris, Rn. 21 m.w.N.).
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II.
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1. Gemessen hieran verletzt das Auswahlverfahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Dienstherr hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beförderung zum Ministerialrat verletzt, indem er ihn unter Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese von seiner Auswahlentscheidung von vornherein ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss war nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung keinen Dienstposten der Wertigkeit A 16 innehatte.
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Die Auswahl unter Bewerbern um ein höherwertiges Amt hat gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und den die Verfassungsnorm konkretisierenden beamtenrechtlichen Vorschriften allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff., juris, Rn. 29). Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. Aus den entsprechenden damaligen bundesrechtlichen Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass nur der erfolgreich Erprobte die Chance der Beförderung habe und dass andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden seien, für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Damit werde die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30).
- 15
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Mit dieser Vorverlagerung lässt sich jedoch entgegen den angegriffenen Entscheidungen nicht der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kreis der für die Beförderung zum Ministerialrat in Frage kommenden Beamten rechtfertigen. Denn der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Auswahlverfahren für einen Beförderungsdienstposten durchlaufen. Ihm wurde bereits im Jahre 2008 ein entsprechender Beförderungsdienstposten, also eine mit A 16 bewertete Referatsleiterstelle übertragen. Darauf, ob die Bewährung des Beschwerdeführers auf diesem Beförderungsdienstposten durch den Dienstherrn formal festgestellt wurde, kommt es für die verfassungsrechtliche Bewertung nicht an. Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre auf dem Posten des Referatsleiters tätig. Die Erprobungszeit soll nach § 10 Satz 2 ThürLbVO ein Jahr nicht überschreiten. Kann die Eignung des Beamten nicht festgestellt werden, so ist nach § 10 Satz 6 ThürLbVO von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. Da ein solcher Widerruf hier nicht erfolgt ist, kann die Staatskanzlei sich zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses des Beschwerdeführers aus dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt jedenfalls nicht darauf berufen, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ThürBG erforderliche Erprobung sei nicht (erfolgreich) absolviert worden. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, er habe sich auf dem Posten des Leiters des Referats 13 und nicht auf dem des Leiters des Referats 21 bewährt. Eine solche Beschränkung der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten lässt sich § 26 ThürBG und § 10 ThürLbVO nicht entnehmen und wäre auch mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, da sie nicht an den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgerichtet wäre.
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Ob sich ein Dienstherr zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Beamten von dem Beförderungsverfahren darauf berufen kann, bei diesem seien nach der Erprobung auf dem Beförderungsdienstposten durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung für das Beförderungsamt aufgetreten und er sei deswegen von dem höherwertigen Dienstposten entbunden worden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses von dem Auswahlverfahren für das Beförderungsamt nach Art. 33 Abs. 2 GG würde jedenfalls voraussetzen, dass die Behörde die Bedenken gegen die Eignung des Beamten schriftlich dokumentiert und dem betreffenden Beamten mitteilt. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Beschwerdeführer wurde lediglich an eine andere Behörde abgeordnet. Dadurch wurde seine Zugehörigkeit zur Thüringer Staatskanzlei nicht berührt (vgl. § 27 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz; vgl. auch § 29 Abs. 1 ThürBG). Ein abgeordneter Beamter kann, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, trotz Abordnung um Beförderungsämter bei seiner bisherigen Dienststelle konkurrieren. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Abordnung von seiner Funktion und seinen Aufgaben als Referatsleiter entbunden wurde, ging mit der Abordnung notwendig einher, so dass sich hieraus für sich genommen keine Anhaltspunkte für Zweifel des Dienstherrn an der Eignung des Beschwerdeführers für den Posten des Referatsleiters ergeben. Solche Anhaltspunkte sind der Abordnungsverfügung und der Personalakte des Beschwerdeführers auch im Übrigen nicht zu entnehmen.
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Macht der Dienstherr bei der zeitlich begrenzten Abordnung eines Beamten nicht deutlich, dass die damit verbundene Entbindung des Beamten von dem Beförderungsdienstposten darauf beruht, dass Zweifel an dessen Eignung für diesen Dienstposten bestehen, so kann der Beamte nicht erkennen, dass diese Maßnahme einschneidende Folgen für sein weiteres berufliches Fortkommen hat, weil er durch sie von künftigen Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen wird. Er hat daher auch keinen Anlass, sich gegen die Abordnung und die Entbindung von dem Beförderungsdienstposten zur Wehr zu setzen. Somit kann der nicht mit einer Eignungsbewertung verbundene alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Abordnung an eine andere Behörde keinen Beförderungsdienstposten innehatte, nicht seinen Ausschluss aus dem Beförderungsauswahlverfahren rechtfertigen.
- 18
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2. Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar und 10. März 2014 weitere Rechte des Beschwerdeführers verletzen.
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C.
- 19
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Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2014 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2013 - 2 Sa 51/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, sie am Auswahlverfahren für die Stelle einer „Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung“ teilnehmen zu lassen.
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Die Parteien verbindet seit dem 1. Oktober 1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin, die Diplom-Ingenieurin der Fachrichtung „Polygraphische Technik“ ist, im Deutschen Patent- und Markenamt, einer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordneten Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Die Klägerin war zunächst als Bürosachbearbeiterin in der Abteilung 3.1 (Eintragung und Verwaltung Marken) der Hauptabteilung 3 in Jena tätig.
- 3
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Seit dem Jahr 2002 setzte die Beklagte auf acht von insgesamt neun Stellen „Sachbearbeiter/in II“ Mitarbeiter ein, die wie die Klägerin den „Angestelltenlehrgang II“ nicht absolviert hatten. Die wesentlichen diesen Stellen zugewiesenen Arbeitsaufgaben änderten sich in der Folgezeit - abgesehen von rechtlichen Neuerungen des Markengesetzes und der einschlägigen Verordnungen - nicht.
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Vom 14. Oktober 2002 bis zum 30. Juni 2005 war die Klägerin vorübergehend als „Sachbearbeiterin Eintragung (Widerspruchsverfahren)“ tätig. Die von der Klägerin in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit entspricht der einer „Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung“. In der Folgezeit setzte die Beklagte die Klägerin überwiegend als „Sachbearbeiterin Qualitätssicherung“ ein. Seit dem 1. November 2009 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).
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Unter dem 29. Dezember 2010 schrieb die Beklagte in den Hausnachrichten 49/2010 unter der Nummer 13/2010 die Stelle „Sachbearbeiter/in nach Eintragung in der Markenabteilung 3.1“ aus. Die Tätigkeit entspricht den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 9 TVöD. In der Ausschreibung heißt es ua.:
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„Für eine erfolgreiche Bewerbung wird zwingend vorausgesetzt:
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Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder der Nachweis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse (einschlägiger Fachhochschulabschluss bzw. erfolgreiche Teilnahme am Angestelltenlehrgang II)
…“
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Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 bewarb sich die Klägerin um die Stelle. Insgesamt gingen bei der Beklagten fünf Bewerbungen ein. Unter dem 12. September 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Bewerbung habe nicht berücksichtigt werden können. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 untersagte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, die ausgeschriebene Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu besetzen.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die in der Ausschreibung genannten Bewerbungsvoraussetzungen. Mit der Vorlage ihrer dienstlichen Beurteilungen habe sie die geforderten gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse nachgewiesen.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, sie in dem Stellenbesetzungsverfahren für die in den Hausnachrichten 49/2010, Stellenausschreibung Nr. 13/2010, ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin nach Eintragung in der Markenabteilung 3.1 als gleich einem Bewerber mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder mit dem Nachweis gründlicher und umfassender Fachkenntnisse als fachlich geeignet zu berücksichtigen.
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Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, ist der Ansicht gewesen, die Klägerin erfülle nicht das Anforderungsprofil. Die dort beschriebenen formalen Anforderungen seien gerechtfertigt. Wegen der Auswirkungen des Projekts „Elektronische Schutzrechtsakte ‚ElSA Marke’“ werde es zu Veränderungen der Aufgaben und Tätigkeiten aller Arbeitsplätze kommen. Die daraus resultierenden organisatorischen und personellen Konsequenzen seien im Einzelnen allerdings noch nicht absehbar. Im Rahmen des Projekts „Probeteams“ werde zurzeit geprüft, ob der Arbeitsplatz eines sog. „Formalsachbearbeiters“ geschaffen werden könne, der die Tätigkeiten des „Sachbearbeiters II“ mit jenen des „Sachbearbeiters I“ vereine. Dieser Arbeitsplatz werde neben den Tätigkeiten des „Sachbearbeiters II“ die Klärung der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse im markenrechtlichen Anmeldeverfahren und die Klärung der formellen Anmeldevoraussetzungen (§ 32 MarkenG) umfassen. Es sei ihr jedoch nicht möglich, zum jetzigen Zeitpunkt darzulegen, in welchem Umfang sich der Aufgabenzuschnitt und die Anforderungen des von der Klägerin begehrten Arbeitsplatzes ändern werden. Es liege aber in ihrem berechtigten Interesse, Beschäftigte zu gewinnen, die die für die jeweilige Funktionsebene erforderliche fachliche und methodische Qualifikation mitbrächten. Soweit sie in der Vergangenheit Stellen als „Sachbearbeiter II“ an Bewerber vergeben habe, die nicht den „Angestelltenlehrgang II“ erfolgreich absolviert hätten, sei dies allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich keine höher qualifizierten Bewerber auf die Ausschreibung gemeldet hätten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, die Klägerin in dem Stellenbesetzungsverfahren zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenbewerber einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gewährt, liegen im Streitfall vor.
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I. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen(BVerwG 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237). Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren(BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 10 mwN).
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II. Die Beklagte darf die Klägerin nicht deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, weil sie weder über den im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle geforderten einschlägigen Fachhochschulabschluss verfügt noch am „Angestelltenlehrgang II“ erfolgreich teilgenommen hat. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin.
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1. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 12).
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a) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 32, BAGE 126, 26). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 13 mwN).
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b) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 14 mwN).
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2. Hieran gemessen erweist sich das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle als rechtswidrig und verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die von der Beklagten genannten Erwägungen rechtfertigten es nicht, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder die erfolgreiche Teilnahme am „Angestelltenlehrgang II“ zu verlangen.
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a) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe die Stelle mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD, die der Vergütungsgruppe Vb des Teils I der Anlage 1a zum BAT entspricht, ausgeschrieben. Diese Eingruppierung erfordere einen einschlägigen Fachhochschulabschluss oder die erfolgreiche Teilnahme am „Angestelltenlehrgang II“. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich die in der Ausschreibung genannten formalen Qualifikationsmerkmale erfordert. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben. Die Eingruppierung richtet sich grundsätzlich nach der zu verrichtenden Tätigkeit, nicht aber die zu verrichtende Tätigkeit nach der Eingruppierung (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 16).
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b) Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie ein Fachhochschulabschluss oder der „Angestelltenlehrgang II“ vermittelt. Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeiter, die bislang die Stelle - wenn auch nur vorübergehend - innehatten, weder über einen entsprechenden Abschluss an einer Fachhochschule verfügten noch den „Angestelltenlehrgang II“ erfolgreich absolviert hatten und dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen ist, dass und mit welchen konkreten Auswirkungen sie den Zuschnitt des Aufgabengebiets vor der Erstellung des Anforderungsprofils änderte.
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aa) Soweit die Beklagte auf die Auswirkungen des Projekts „Elektronische Schutzrechtsakte ‚ElSA Marke’“ verweist, infolge dessen es zu Veränderungen der Aufgaben und Tätigkeiten aller Arbeitsplätze kommen werde, zeigt sie nicht auf, worin diese Veränderungen bestehen. Die Beklagte räumt vielmehr selbst ein, die aus dem Projekt resultierenden organisatorischen und personellen Konsequenzen seien im Einzelnen noch nicht absehbar.
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bb) Ähnliches gilt für das Projekt „Probeteams“, in dessen Verlauf die Beklagte prüft, ob die Tätigkeiten des „Sachbearbeiters II“ mit jenen des bisherigen „Sachbearbeiters I“ zusammengefasst werden können und so der Arbeitsplatz eines sog. „Formalsachbearbeiters“ geschaffen werden kann. Auch hier räumt sie ein, es sei ihr nicht möglich, bereits jetzt darzulegen, in welchem Umfang sich der Aufgabenzuschnitt und die Anforderungen des von der Klägerin begehrten Arbeitsplatzes ändern werden.
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cc) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihren Vortrag „zum Erfordernis der umfassenden Ausbildung“ und zur „Besetzung von Stellen mit Personen, die das Anforderungsprofil nicht erfüllten,“ übergangen habe, erachtet der Senat für nicht durchgreifend und sieht gemäß § 564 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.
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c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe in Ausübung der ihr zukommenden Organisationshoheit festgelegt, bei Ausschreibungen von Stellen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes stets den Abschluss eines Fachhochschulstudiums oder die erfolgreiche Teilnahme am „Angestelltenlehrgang II“ zu verlangen. Für diese Festlegung fehlt jeglicher Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem öffentlichen Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen(BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 - Rn. 17).
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d) Der Wunsch der Beklagten, mit den in der Ausschreibung geforderten formalen Qualifikationsmerkmalen das Bewerbungsverfahren zu objektivieren, rechtfertigt den Ausschluss der Klägerin nicht. Eine mögliche Objektivierung des Bewerbungsverfahrens ist kein Selbstzweck, sondern muss sich selbst an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Die Beklagte legt einen dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Bezug zu der zu besetzenden Stelle nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
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e) Es kann dahinstehen, ob die Möglichkeit, Mitarbeiter mit den von der Beklagten geforderten formalen Qualifikationsmerkmalen flexibler einsetzen zu können, das Anforderungsprofil sachlich rechtfertigen kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine solche Flexibilität für die ausgeschriebene Stelle aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten überhaupt notwendig ist, wie sie ggf. gestaltet sein könnte und warum diese Flexibilität konkret einen Fachhochschulabschluss oder die erfolgreiche Teilnahme am „Angestelltenlehrgang II“ erfordert.
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f) Soweit die Beklagte erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, sie beabsichtige, der Stelle eines „Sachbearbeiters II“ zusätzliche Prüfungsschritte zuzuweisen, und unterschiedliche Verwendungen in ihrem Dienstbereich beschreibt, kann der Senat diesen Sachvortrag bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen. Als Revisionsgericht ist ihm die Aufgabe zugewiesen, zu prüfen, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat (§ 545 Abs. 1 ZPO). Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt der jeweilige Streitstoff so, wie er sich aus dem Berufungsurteil sowie dem Sitzungsprotokoll ergibt (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Urteilsgrundlage ist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossen (vgl. BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 575/05 - Rn. 34, BAGE 121, 199). Neues tatsächliches Vorbringen darf in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - zu B III 2 der Gründe). Das trägt dem Charakter der Revisionsinstanz Rechnung, die keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsinstanz ist, und dient zugleich der Entlastung des Revisionsgerichts von dem mit der Feststellung von Tatsachen, insbesondere einer Beweiserhebung, verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Neues Tatsachenvorbringen kann in der Revisionsinstanz allerdings berücksichtigt werden, wenn es unstreitig ist. Daran fehlt es.
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III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Brühler
Suckow
Klose
Matth. Dipper
H. Anthonisen
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. April 2012 - 9 Sa 1222/11 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. September 2011 - 19 Ca 9124/10 - abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in das Auswahlverfahren für die Stelle eines Ingenieurs/ einer Ingenieurin in der Abteilung Objektmanagement - Kennziffer 057/10 - einzubeziehen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über das Recht des Klägers, am Auswahlverfahren für die Stelle eines Ingenieurs/einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft, Abteilung Objektmanagement, der Beklagten teilzunehmen.
- 2
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Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Architektur. Er ist seit dem 6. Juli 1998 bei der Beklagten in der Gebäudewirtschaft beschäftigt und erhielt zuletzt eine Vergütung nach der für den gehobenen Dienst geltenden Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA). Die Gebäudewirtschaft ist für die Bewirtschaftung aller städtischen Gebäude vom Neubau bis hin zur Bauunterhaltung zuständig. Seit dem 1. Juli 2004 ist der Kläger als Objektcenterleiter im Bereich Objektmanagement für einen Stadtbezirk der Beklagten verantwortlich. Hierbei hat er die Dienst- und Fachaufsicht über mehrere Mitarbeiter. Er hat Zielvereinbarungen abzuschließen sowie Termin-, Kosten- und Qualitätsvorgaben zu überwachen und ggf. zu steuern bei einer Budgetverantwortung von rund 3,5 Millionen Euro pro Jahr.
- 3
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Die Beklagte schrieb im Februar/März 2010 unter der Kennziffer 057/10 die Stelle eines Ingenieurs/einer Ingenieurin in der Gebäudewirtschaft im höheren Dienst mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA), entspricht Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT, bzw. Besoldungsgruppe A 13 aus. In der Ausschreibung heißt es ua., dass die Stelle in der Abteilung Objektmanagement zu besetzen, der Stelleninhaber gleichzeitig Stellvertreter der Sachgebietsleitung sei und die umfassende Aufgabenwahrnehmung ua. „ein erfolgreich abgeschlossenes Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen“ erfordere. Das Aufgabengebiet beinhalte „die Koordination der Risikobewertung bezüglich des Brandschutzes mit den Objektcentern und der Gebäudeversicherung; die Koordinierung des Schriftwechsels mit dem RPA [= Rechnungsprüfungsamt] sowie die Bearbeitung von objektcenterübergreifenden Projekten (zum Beispiel CAS, LAN, Mensen, Schadstoffsanierungen)“. Im Entwurf des Ausschreibungstextes war zunächst noch eine Öffnungsklausel für Bewerber mit einem Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Architektur vorgesehen. Der vorherige Stelleninhaber war Absolvent einer Fachhochschule und wurde von der Beklagten befördert.
- 4
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Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 11. März 2010 auf die ausgeschriebene Stelle. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 seine Teilnahme am Auswahlverfahren ab, da er nicht über den vorausgesetzten Abschluss eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums an einer Technischen Hochschule (TH) oder Technischen Universität (TU) verfüge. Sie besetzte die ausgeschriebene Stelle zum 1. Januar 2012 kommissarisch mit einem anderen Bewerber.
- 5
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn in das Auswahlverfahren für die Ingenieurstelle einzubeziehen habe. Einen sachlichen Grund für die Beschränkung auf Bewerber mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss an einer TH/TU gebe es bei der ausgeschriebenen Stelle nicht. Diese Differenzierung sei in den Bereichen, in denen die Beklagte Architekten beschäftige, nicht relevant, da dort im Wesentlichen Führungsaufgaben, koordinierende Aufgaben und Aufgaben im Projektmanagement zu erledigen seien, wofür umfangreiches Erfahrungswissen wichtiger sei als die in einem wissenschaftlichen Studium vermittelten Fachkenntnisse.
- 6
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in das Auswahlverfahren für die Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement - Kennziffer 057/10 - einzubeziehen;
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2. hilfsweise das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziffer 1 genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen des von der Beklagten zugrunde zu legenden Anforderungsprofils nicht zwischen einem abgeschlossenen Studium TH/TU einerseits und einem abgeschlossenen Studium FH andererseits zu differenzieren;
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3. äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung eines Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums TH/TU eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch erfolgreiche FH-Absolventen unter der Voraussetzung eines Nachweises, durch ihre bisherige Tätigkeit eine gleichwertige Eignung vorzuweisen, zu berücksichtigen sind;
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4. äußerst hilfsweise die ausgeschriebene Stelle Ingenieur/in in der Abteilung Objektmanagement im Sachgebiet Koordination - Kennziffer 057/10 - der Stadt K in Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2010 im Fall einer Neuausschreibung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu auszuschreiben.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe zulässigerweise im Rahmen ihrer Organisationshoheit festgelegt, dass seit etwa Mitte 2009 bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes generell ein wissenschaftliches TH/TU-Studium Ausbildungsvoraussetzung sei, ohne dass es eine Öffnungsklausel für FH-Absolventen gebe. Eine Durchlässigkeit der Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sei von ihr nicht mehr gewünscht. Sie habe damit ein objektives Kriterium gewählt, das der für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 1 BAT und der Anlage 1a zum BAT) geltenden Ausbildungsvoraussetzung entspreche. Die Differenzierung diene der Transparenz und Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens. Hinzu komme, dass Mitarbeiter mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss flexibler eingesetzt werden könnten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet, den Kläger am Auswahlverfahren für die noch zu besetzende Stelle zu beteiligen.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 136, 36). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet(vgl. BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 12). Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können(BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 23, BAGE 126, 26; 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 19, BAGE 124, 80). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren(BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - aaO; 7. September 2004 - 9 AZR 537/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 13).
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2. Die Beklagte darf den Kläger nicht deshalb vom Auswahlverfahren ausschließen, weil er nicht über das im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle geforderte „erfolgreich abgeschlossene Studium (TH, TU) der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen“ verfügt. Das widerspricht dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers.
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a) Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 80).
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aa) Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Rn. 17). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (vgl. BVerwG 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Rn. 19, BVerwGE 141, 361). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 32 mwN, BAGE 119, 262). Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt (BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - Rn. 27, BVerwGE 147, 20). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - Rn. 15 mwN; BVerwG 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - aaO).
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bb) Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 33 mwN, BAGE 119, 262), dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Rn. 54, BVerwGE 132, 110). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - aaO).
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b) Hieran gemessen erweist sich entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle als rechtswidrig und verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die von der Beklagten genannten Erwägungen rechtfertigen es sachlich nicht, als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle die Befähigung eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Studiums an einer TH/TU zu verlangen.
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aa) Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe die Stelle mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA), entspricht Vergütungsgruppe II, Fallgruppe 1a BAT, ausgeschrieben. Diese Eingruppierung erfordere eine wissenschaftliche Hochschulausbildung. Damit genügt sie ihrer Darlegungslast nicht. Allein aus der angestrebten Eingruppierung kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die zu besetzende Stelle tatsächlich eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert. Der Festlegung einer formalen Ausbildungsqualifikation kommt die Aufgabe zu, die durch eine Prüfung nachgewiesene Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt zu beschreiben (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 34, BAGE 119, 262). Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aus denen entnommen werden könnte, dass die zu besetzende Stelle inhaltlich wissenschaftliche Bezüge aufweist (vgl. BVerwG 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - Rn. 50, dort im Zusammenhang mit einer Promotion). Auch ansonsten ist ein akademischer Zuschnitt dieser Stelle (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 40 mwN, aaO) nicht dargetan. Allein die beabsichtigte Eingruppierung des neuen Stelleninhabers rechtfertigt das Anforderungsprofil nicht. Die - ordnungsgemäße - Eingruppierung folgt vielmehr den zu verrichtenden Tätigkeiten. Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, welche konkreten arbeitsplatzbezogenen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Rn. 37, aaO) für die ausgeschriebene Stelle benötigt werden, die dem Kläger im Rahmen seines Studiums der Architektur an der Fachhochschule K nicht vermittelt wurden. Dies gilt umso mehr, als der bisherige Stelleninhaber auch nur über einen Abschluss an einer Fachhochschule verfügte und die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie den Zuschnitt des Aufgabengebiets vor Erlass des streitgegenständlichen Anforderungsprofils geändert hätte. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sie zudem selbst eingeräumt, die Eingruppierung noch überprüfen zu müssen.
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bb) Soweit die Beklagte anführt, dass sie im Rahmen ihrer Organisationshoheit Mitte des Jahres 2009 festgelegt habe, bei Ausschreibungen von Stellen des höheren technischen Dienstes stets ein wissenschaftliches TH/TU-Studium als Ausbildungsvoraussetzung zu verlangen, fehlt ebenso jeglicher Bezug zu den tatsächlichen Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt dem öffentlichen Dienstherrn/Arbeitgeber nicht das Recht, ohne nachvollziehbare Gründe Stellen mit überqualifizierten Bewerbern zu besetzen.
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cc) Der Wunsch der Beklagten, mit dem formalen Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums an einer TH/TU das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und transparenter zu machen, rechtfertigt den Ausschluss des Klägers ebenso nicht. Eine mögliche Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens ist kein Selbstzweck, sondern muss sich selbst an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Inwieweit hier ein Bezug zum Grundsatz der Bestenauslese gegeben sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
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dd) Es kann dahinstehen, ob die Möglichkeit, Mitarbeiter mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss flexibler einsetzen zu können, das Anforderungsprofil sachlich rechtfertigen kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine solche Flexibilität für die ausgeschriebene Stelle aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten überhaupt möglich ist, wie sie gegebenenfalls gestaltet sein könnte und warum diese Flexibilität konkret eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordert.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Klose
Krasshöfer
Anthonisen
Neumann-Redlin
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.