Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 06. Juli 2016 - 1 L 420/16
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige sinngemäß gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den unter der Ausschreibungsnummer 46g/16 ausgeschriebenen Dienstposten "Leiterin/Leiter Bereich Finanzen und Interne Dienste, Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt" beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist unbegründet.
5Der Antragsteller hat zwar einen nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, den streitgegenständlichen, nach A 13 BBesO besoldeten Dienstposten unmittelbar mit dem Beigeladenen zu besetzen.
6Allerdings hat der Antragsteller keinen nach den vorgenannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht verletzt.
7Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Leistungsgrundsatz). Einfachgesetzlich hat dies seinen Niederschlag in den Regelungen der §§ 9 und 22 Abs. 1 BBG gefunden. Dieser Geltungsanspruch ist unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Für die Bewerber um ein öffentliches Amt begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch in Form eines grundrechtgleichen Rechts auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung um ein öffentliches Amt darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, NVwZ 2014, 75; Urteil vom 17. August 2005 ‑ 2 C 37.04 ‑, BVerwGE 124, 99; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 6 B 221/16 - und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, beide nrwe.de.
9Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend oder auch nur überwiegend wahrscheinlich seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Ein Anordnungsanspruch ist in den Fällen der vorliegenden Art schon dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach‑ und Streitstand gemessen an den vorgenannten Prüfungsmaßstäben nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, was bereits der Fall ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, NVwZ 2016, 764; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, vom 25. August 2014 ‑ 6 B 741/14 ‑ und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 ‑, jeweils juris, m.w.N.
11Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht verletzt.
12Die Auswahlentscheidung hält zunächst einer formellen Überprüfung stand. Sowohl Gleichstellungsbeauftragte als auch zuständiger Personalrat haben einer Beförderung des Beigeladenen zugestimmt, und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat keine Einwände erhoben.
13Die Antragsgegnerin hat auch die Gründe, auf die sich ihre Auswahlentscheidung stützt, im Verwaltungsverfahren noch hinreichend schriftlich dokumentiert.
14Das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist in besonderem Maße verfahrensabhängig. Daraus ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb zugleich eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Unterlegenen Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, ist es Sache des unterlegenen Bewerbers, sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. Demgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Insbesondere eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat.
15Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, und vom 9. Juli 2007- 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, vom 22. Februar 2016 - 6 B 1357/15 - und vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, jeweils juris.
16Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfüllt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin die an eine ordnungsgemäße Dokumentation zu stellenden Anforderungen noch. Im Auswahlvermerk sind die Gründe dargelegt, welche die Antragsgegnerin veranlasst haben, den Beigeladenen für die Beförderungsstelle auszuwählen. Er erfüllt das Anforderungsprofil und weist in seiner aktuellen Regelbeurteilung die beste Note auf. Hinsichtlich der Konkurrentenmitteilungen, welche für sich nicht aussagekräftig sind, hat die Antragsgegnerin noch im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber ihre Auswahlentscheidung erläutert und ist damit ihrer Verpflichtung gleichfalls nachgekommen.
17Vgl. zur Frage der Heilung bzw. Unbeachtlichkeit des Formfehlers bei der Konkurrentenmitteilung Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 1 B 773/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 1 L 1043/15 -, n.v.
18Die Antragsgegnerin ist auch zu Recht von einer besseren Eignung des Beigeladenen ausgegangen. Da ausweislich der vorliegenden Personalakten offensichtlich ist, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene das konstitutive Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens erfüllen, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Wahrnehmung der Aufgaben des hier angestrebten Dienstpostens zwingend die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, welche im Ausnahmefall die Aufstellung konstitutiver Anforderungsprofile gestatten.
19Vgl. zur Zulässigkeit der Aufstellung eines Anforderungsprofils BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 6 B 253/16 -, nrwe.de, und vom 24. März 2016 - 1 B 176/16 -, a.a.O.
20Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der - hier mittels Ausschreibung - angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 L 2769/15 -, juris.
22Danach dürfte hier die Frage einer Vorverwendung im Bereich Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Nebengebührnissen objektiv noch überprüfbar sein; nach Aktenlage haben sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene entsprechende Erfahrung. Dagegen dürfte es sich bei der Frage der "sehr guten Kenntnisse" im besagten Bereich um ein nicht zwingend vorliegendes Merkmal handeln, weil insoweit von jedem Beamten erwartet werden kann, sich die Kenntnisse im angestrebten Statusamt zeitnah zu verschaffen, und das Attribut "sehr gut" einen subjektiven Einschlag aufweist, der ohne Leistungsnachweise nicht zu überprüfen ist.
23Die Antragsgegnerin hat in einem zweiten Schritt zutreffend eine Auswahl anhand eines Leistungsvergleichs zu Gunsten des Beigeladenen vorgenommen.
24Die Auswahlentscheidung ist auf der Grundlage aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde.
25Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, a.a.O., und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2016 - 6 B 221/16 - und vom 17. April 2014 - 6 B 47/14 -, beide juris.
26Die Auswahl des Beigeladenen ist mit diesen Maßgaben in Einklang zu bringen. Unter Beachtung der hinreichend aktuellen und vergleichbaren Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen, welche beide den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Januar 2015 abdecken, folgt zugunsten des Beigeladenen ein Eignungsvorsprung. Dieser hat eine Beurteilung mit der Gesamtnote "S - herausragend" erhalten, während die Beurteilung des Antragstellers mit der Note "1+ - sehr gut im oberen Bereich" schlechter ausgefallen ist.
27Gründe, die für eine fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers oder des Beigeladenen sprechen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere belegen die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen nachvollziehbar, dass es bei ihm zu einem Leistungssprung um zwei Noten zwischen der Vorbeurteilung für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2011, welche mit der Note "C - übertrifft die Anforderungen" abschloss, und der hier maßgeblichen Regelbeurteilung vom 10. Mai 2016 mit der Gesamtnote "S - herausragend" gekommen ist. In der Leistungsbeurteilung der Vorbeurteilung erhielt der Beigeladene bei den Einzelmerkmalen achtmal die zweitbeste Bewertung und neunmal die drittbeste Bewertung, währen die aktuelle Beurteilung fünfmal die zweitbeste Bewertung und dreizehnmal die beste Bewertung aufweist. Dies führte bei der Vorbeurteilung zur Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit "übertrifft die Anforderungen", der drittbesten Note, und bei der aktuellen Beurteilung zu der Bestnote. Bei der Befähigungsbeurteilung hat sich der Beigeladene gegenüber der Vorbeurteilung zudem in zwei Merkmalen um eine Bewertungsstufe verbessert und weist dort bei allen Merkmalen die beste Bewertung auf. Dass vor diesem Hintergrund die Gesamtnote der aktuellen Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung auf einer unzutreffenden Bewertung beruhen soll, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Vielmehr erschließt sich der Notensprung von einer bzw. zwei Bewertungsstufen in einem Beurteilungszeitraum von über drei Jahren bereits aus den Einzelmerkmalen.
28Gleichfalls sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers sprechen könnten. Dieser hatte in seiner Vorbeurteilung die zweitbeste Note - glatt - erhalten und in der maßgeblichen Beurteilung die zweitbeste Note "sehr gut" mit der Zuordnung im oberen Bereich; also ist auch bei ihm eine - wenn auch nicht so ausgeprägte - positive Leistungsentwicklung zu verzeichnen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG und berücksichtigt einen Betrag von einem Viertel der Jahresbezüge des angestrebten Amtes.
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 06. Juli 2016 - 1 L 420/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 9.557,31 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 9_vz auf der Beförderungsliste „DTTS“ die mit „sehr gut Basis“ beurteilten (namentlich benannten 46) Konkurrenten zu befördern, solange nicht über seine Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss ausgeführt, es sei auch unter Berücksichtigung der Mängel der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers für diesen realistischerweise nicht möglich, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden.
6Was der Antragsteller dagegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
71. Das betrifft zunächst die gegen die Rechtmäßigkeit seiner eigenen dienstlichen Beurteilung vom 14./19. Januar 2015 erhobenen Einwände.
8a) Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass seine durchgehende höherwertige Beschäftigung in seiner dienstlichen Beurteilung nicht angemessen berücksichtigt worden sei.
9Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Beurteilerinnen hätten verkannt, dass der Antragsteller durchgehend höherwertig eingesetzt gewesen sei (Seite 3 unten des Beschlussabdrucks). Es hat weiter festgestellt, dass die Beurteilerinnen die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers gleichwohl grundsätzlich berücksichtigt hätten, nur nicht vollständig und hinreichend (Seite 4 Mitte des Beschlussabdrucks). Daraus hat das Verwaltungsgericht gefolgert (Seite 9 unten des Beschlussabdrucks), der Antragsteller habe bei einer Neubeurteilung keine realistische Chance, statt seiner bisherigen Gesamtnote „Rundum Zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ die Gesamtnote „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ zu erhalten, die auf einer Skala von insgesamt sechs Gesamtnotenstufen und achtzehn Ausprägungsgraden zwei Gesamtnotenstufen und vier Ausprägungsgrade höher liegt.
10Der Senat teilt diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers. Zwar lässt der bloße Hinweis in der Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung „Dies [„teilweise“ höherwertige Beschäftigung] wird bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt“ nicht erkennen, mit welchem Gewicht und in welcher Weise diese Berücksichtigung im konkreten Fall bei der Zuordnung bestimmter Einzelnoten und/oder des Gesamturteils stattgefunden hat. Auch ist die höherwertige Tätigkeit grundsätzlich bei allen Einzelkriterien in den Blick zu nehmen; Abweichendes ist zu erläutern.
11Vgl. dazu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 – 1 B 1513/15 –, juris, Rn. 16 ff., m. w. N.
12Da die ausgeübte Tätigkeit des Antragstellers lediglich eine Stufe (A 9) über seinem Statusamt (A 8) lag, hält der Senat es jedoch für ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer angemessenen Berücksichtigung seiner höherwertigen Tätigkeit in einer neuen Beurteilung um zwei Gesamturteilsstufen von sechs – dies wäre insoweit ein Drittel der Notenskala – bzw. vier von insgesamt achtzehn Ausprägungsgraden besser zu bewerten wäre.
13b) Der Antragsteller hält seine Beurteilung weiter für rechtswidrig, weil die Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung von Herrn X. betreffend den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. August 2012 nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Herr X. sei nicht die damals unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen, habe keine hinreichenden eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers gehabt und sei von einer falschen Aufgabenbeschreibung ausgegangen. Ferner macht der Antragsteller auch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, IÖD 2016, 110 = juris, Rn. 25 f., geltend, dass die Antragsgegnerin anstelle der Äußerung des Herrn X. einen Beurteilungsbeitrag des im Ruhestand befindlichen früheren unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn X1. , hätte einholen müssen.
14Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn unabhängig davon, ob und inwiefern diese Einwände die auf den Beurteilungsbeitrag des Herrn X. bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 2 a) des Beschlussabdrucks in Frage stellen, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Antragsteller entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Falle einer neuerlichen Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre. Der Beurteilungsbeitrag des Herrn X. deckt elfeinhalb Monate des fünfundzwanzigeinhalb Monate (15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) umfassenden Beurteilungszeitraums ab. Die in den elfeinhalb Monaten gezeigten Leistungen des Antragstellers müssten demnach in ganz besonderer Weise hervorstechend gewesen sein, um über den gesamten Beurteilungszeitraum betrachtet eine Leistungsbewertung plausibel darzustellen, die um vier Ausprägungsgrade höher liegt als die derzeit erreichte bzw. die zumindest in die Nähe einer solchen Bewertung gelangt. Eine derartige Leistung behauptet bereits der Antragsteller nicht. Es kommt hinzu, dass dem Antragsteller nach der derzeitigen Reihenfolge der Beförderungsaspiranten insgesamt ca. 900 Beamte vorgehen. Unabhängig von den im Antrag namentlich erwähnten 46 Konkurrenten sind dies 110 Beamte, die ebenfalls mit der Gesamtnote „sehr gut Basis“ benotet, aber mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer letzten Beförderung noch nicht zum Zuge gekommen sind, sowie weitere fast 800 Beamte, die mindestens mit der Note „gut Basis“ und damit immer noch besser als der Antragsteller beurteilt worden sind. Es erscheint nach der Lebenserfahrung aber ausgeschlossen bzw. allenfalls theoretisch denkbar, dass der Antragsteller bei erneuter Auswahlentscheidung an dem weitaus überwiegenden Teil all dieser Beamten „vorbeiziehen“ könnte, angesichts dessen, dass er zwar hinsichtlich einzelner Beurteilungen der 46 namentlich benannten Konkurrenten Einwände erhebt, die auf die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilungen führen könnten, das Beschwerdevorbringen aber keine dem Beurteilungssystem oder ‑verfahren insgesamt anhaftenden Fehler erkennen lässt.
15c) Soweit der Antragsteller schließlich meint, seine dienstliche Beurteilung sei nicht hinreichend plausibilisiert, setzt er im Wesentlichen seine eigene Bewertung seiner Leistungen der Einschätzung der Beurteilerinnen entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 und 9 oben des Beschlussabdrucks zutreffend ausgeführt. Bei der Frage, welche Formulierungen in den Freitexten der Beurteilung auf welche Einzelnote hindeuten, steht den Beurteilern und den Verfassern der Stellungnahmen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Dass dieser hier überschritten sein könnte oder die Texte uneinheitlich verwendet worden sein könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Der allgemeine Hinweis darauf, Konkurrenten hätten bei vergleichbaren Freitexten bessere Noten erhalten, genügt dafür nicht.
162. Weiter macht der Antragsteller Mängel in den dienstlichen Beurteilungen seiner Konkurrenten geltend. Dies führt jedoch wegen der Vielzahl der dem Antragsteller vorgehenden Beamten sowie des Umstandes, dass das Beschwerdevorbringen keine dem Beurteilungssystem oder ‑verfahren anhaftenden grundsätzlichen Mängel aufzeigt (vgl. unter 1.b)) nicht zum Erfolg der Beschwerde.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9, Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([12 x 3.185,77 Euro] : 4).
19Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
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Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 - 1 B 19/15 und 1 B 24/15 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 - 1 B 19/15 und 1 B 24/15 - werden aufgehoben. Die Sache wird an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 - 1 B 1204/15.R und 1 B 1205/15.R - werden gegenstandslos.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Bundesrepublik Deutschland und Land Hessen haben der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 Euro (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht.
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I.
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Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2006 Richterin am Bundessozialgericht. Unter dem 21. August 2012 erfolgte eine Ausschreibung von drei Stellen für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter am Bundesozialgericht. In der Stellenausschreibung wird als Anforderung an das Amt unter anderem eine "ausgeprägte Fach-, Sozial- und Genderkompetenz" genannt. Auf die Stellen bewarben sich neben der Beschwerdeführerin unter anderem die Beigeladenen der beiden fachgerichtlichen Verfahren, Prof. Dr. S. und K.
- 3
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In einer auf den 23. Januar 2013 datierten dienstlichen Beurteilung der Beschwerdeführerin, die der Präsident des Bundessozialgerichts verfasst hatte, hieß es, sie bringe "hinsichtlich Eignung und Befähigung sicherlich auch alle Voraussetzungen für das angestrebte Führungsamt mit". Die von ihr gezeigten Leistungen würden auf das für das Amt einer Vorsitzenden Richterin erwartete Potential "deuten". Für das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht "erschein[e] sie nicht geeignet". In der Beurteilung des Beigeladenen Prof. Dr. S. vom gleichen Tag schloss der Präsident mit der Bemerkung, er halte diesen für das angestrebte Amt "ohne jede Einschränkung für hervorragend geeignet". Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen K. enthielt die abschließende Bemerkung des Präsidenten, sie "erscheine" für das angestrebte Amt "hervorragend geeignet". Am 29. Januar 2013 unterbreitete der Präsident dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Besetzungsvorschlag mit einem Ranking, das den Beigeladenen Prof. Dr. S. an erster, die Beigeladene K. an zweiter und einen weiteren Bewerber an dritter Stelle aufführte; die Beschwerdeführerin wurde in diesem Ranking nicht berücksichtigt. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an das BMAS vom 22. Februar 2013 Mängel in der Beurteilung geltend gemacht hatte, formulierte der Präsident die Beurteilung unter dem 1. Juli 2013 um, ohne dass eine Änderung des Eignungsurteils erfolgte. Die Beschwerdeführerin erfülle nach den im Referenzzeitraum gezeigten Leistungen in jeder Hinsicht die an eine Berichterstatterin gestellten Anforderungen, ohne "jedoch bereits" die für die Aufgabe einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht geforderte ausgeprägte Fachkompetenz bewiesen zu haben.
- 4
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte der Präsident der Bundesministerin mit, dass er auch im Lichte der neugefassten Beurteilung an seinem Besetzungsvorschlag festhalte. Daraufhin schlug die Abteilung Z des BMAS in einer begründeten Vorlage an einen Staatssekretär und die Bundesministerin vom 12. Juli 2013 vor, den Vorschlag des Präsidenten des Bundessozialgerichts zu billigen. Die Bundesministerin entschied nach einem mehr als eineinhalbstündigen persönlichen Gespräch mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts am 24. September 2013, zunächst nur zwei der drei ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. In einer Gesprächsnotiz über eine persönliche Unterredung zwischen dem Ministerialdirigenten im Bundesministerium, einem Abteilungsleiter und einem Sachbearbeiter der zuständigen Fachabteilung vom 1. Oktober 2013 wurde abschließend vermerkt, dass dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten einschließlich des Rankings gefolgt werde. Die Auswahlentscheidung bestätigte die Bundesministerin mit Abzeichnung einer entsprechenden Vorlage an das Bundeskabinett und Unterzeichnung der Entwürfe von Ernennungsurkunden. Mit Schreiben des BMAS vom 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stellen mit den beiden Beigeladenen zu besetzen und dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne.
- 5
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Nach Eingang der Anträge der Beschwerdeführerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren trennte das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 das Verfahren bezüglich der Beigeladenen K. gemäß § 93 Satz 2 VwGO ab.
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Jeweils mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Kassel der Antragsgegnerin im fachgerichtlichen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die streitgegenständlichen Stellen mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber der Beschwerdeführerin zu besetzen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Aus der Beurteilung der Beschwerdeführerin werde deutlich, dass der Präsident des Bundessozialgerichts das Merkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" im Sinne eines Ausschlusskriteriums gewertet habe, dessen Nichterfüllung einen Bewerber von vornherein als für das angestrebte Amt ungeeignet qualifiziere. Die fehlende Eignung der Beschwerdeführerin sei allein daraus abgeleitet worden, dass sie noch nicht die geforderte ausgeprägte Fachkompetenz unter Beweis gestellt habe. Mit dem Qualifikationsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" stehe indes ein deskriptives Merkmal des Anforderungsprofils in Frage. Es erscheine keineswegs ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin die in dem Anforderungsprofil neben der ausgeprägten Fachkompetenz genannten weiteren Qualifikationsanforderungen möglicherweise in besonders hohem Maße erfülle und auf diese Weise einen im Vergleich zu ihren Mitbewerbern festzustellenden Nachteil in der Ausprägung ihrer Fachkompetenz ausgleichen könne. Die Beurteilung und das damit verbundene Eignungsurteil stelle damit keine hinreichend belastbare Grundlage dar, um die Beschwerdeführerin von vornherein aus dem im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmenden Leistungsvergleich auszunehmen. Hierin liege eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
- 7
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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 10. Juni 2015 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin sei zunächst nicht dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin in fehlerhafter Weise das Anforderungsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" als konstitutives Anforderungsmerkmal im Sinne eines Ausschlusskriteriums behandelt habe. Insbesondere ergebe sich aus dem Auswahlvermerk vom 12. Juli 2013, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdeführerin in das Auswahlverfahren einbezogen und sie gerade nicht im Sinne eines gestuften Auswahlverfahrens von der eigentlichen Auswahlentscheidung im Wege einer Vorauswahl ausgeschlossen habe. Dass der Beurteiler dem Anforderungsmerkmal der "ausgeprägten Fachkompetenz" insoweit eine entscheidende Bedeutung beigemessen habe, als er die Erfüllung dieses Anforderungsmerkmales für die Annahme einer Eignung eines Bewerbers als unverzichtbar angesehen habe oder von der Nichterfüllung dieses einzelnen Merkmals auf eine mangelnde Eignung geschlossen habe, sei im Hinblick auf die Anforderung des angestrebten Amtes nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt.
- 8
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Gegen diese beiden Beschlüsse gerichtete Anhörungsrügen der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 15. Juli 2015 zurückgewiesen.
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II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 und vom 15. Juli 2015 sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Oktober 2013 und rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 97 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Unter anderem rügt sie, dass die Leitung des BMAS keine Auswahlentscheidung getroffen habe. Ein Vermerk eines nachgeordneten Bediensteten des BMAS darüber, dass die Hausleitung die Auswahlentscheidung mündlich getroffen habe, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Dieser Mangel des Verwaltungsverfahrens verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG, was der Verwaltungsgerichtshof verkannt habe. Der Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts verletze sie in ihren Grundrechten auf ein faires Verfahren und aus Art. 19 Abs. 4 GG, da das Verwaltungsgericht von dem ihm nach § 93 Satz 2 VwGO zustehenden Ermessen nicht in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht habe. Da das BMAS eine einheitliche Auswahlentscheidung bezüglich zwei der ausgeschriebenen Stellen getroffen habe, wäre eine einheitliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen.
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III.
- 10
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen und dem BMAS Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Ministerium ist der Ansicht, die angegriffenen Entscheidungen verstießen nicht gegen den Grundsatz der Bestenauslese und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Weitere Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin seien ebenfalls nicht verletzt. Im Übrigen könne das Begehren der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben, weil ihre Auswahl auch in einem neuen Verfahren dem Prinzip der Bestenauslese widerspräche. Alle gegenüber der Beschwerdeführerin besser bewerteten Mitbewerber seien in ihrer dienstlichen Kerntätigkeit beim Bundessozialgericht nicht nur hervorragend beurteilt worden, sondern der Beschwerdeführerin weit überlegen. Nicht nur die Beurteilungen vom 23. Januar und 1. Juli 2013, sondern auch die weiteren Beurteilungen vom 3. Dezember 2014 und 16. Juni 2015 würden bestätigen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Bundesozialgericht unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel, Schwächen und fehlenden Impulse lediglich den Durchschnittsleistungen einer Berichterstatterin entsprächen.
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B.
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I.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
- 12
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
- 13
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1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2015 verkennen die Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin in einem Stellenbesetzungsverfahren. Sie verletzen die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs eines Beförderungsbewerbers ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 22, 49 <81 f.>; 61, 82 <110>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, Rn. 38). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfGK 11, 398 <403 f.>; 12, 106 <110>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, NVwZ 2012, S. 368 <369>). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfGK 11, 398 <403>).
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b) Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs verkennen, dass der Dienstherr dieser Dokumentationspflicht bei der Auswahlentscheidung nicht nachgekommen ist.
- 16
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Die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes wurde dadurch verkürzt, dass die Gründe für die getroffene Personalentscheidung nicht in einer Auswahlentscheidung aktenkundig gemacht wurden.
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Die Vorlage an die Ministerin und den Staatsekretär vom 12. Juli 2013 diente lediglich der Vorbereitung der Auswahlentscheidung durch die Hausspitze des Ministeriums und ersetzte diese nicht. Die spätere Auswahlentscheidung deckte sich gerade nicht mit dem Votum in dieser Vorlage. Abweichend von der Vorlage und von dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Bundesozialgerichts entschied die Ministerin nämlich nach einem Gespräch mit dem Präsidenten, nur zwei der drei Vorsitzendenstellen zu besetzen. Dies verkennt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er davon ausgeht, eine Auswahlentscheidung der Ministerin sei in der Billigung des Vermerks vom 12. Juli 2013 zu sehen. Die Gründe der letztlich getroffenen Entscheidung des Ministeriums sind nicht schriftlich dokumentiert; auch die interne Gesprächsnotiz des Ministeriums vom 1. Oktober 2013 nimmt lediglich Bezug auf den Besetzungsvorschlag des Präsidenten vom 29. Januar 2013. Welche Gründe die Ministerin infolge eines Gesprächs mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts veranlassten, eine der drei Stellen zunächst nicht zu besetzen und weshalb die beiden Beigeladenen und nicht der dritte in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten und der Vorlage an die Hausspitze des BMAS genannte Richter ausgewählt wurden, ist nicht aktenkundig. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung ihres Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem beschleunigt betriebenen Verfahren die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren. Auch der Schriftsatz der Antragsgegnerin im Eilverfahren vom 20. Februar 2014, in dem diese ausweislich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 dargelegt haben soll, auf welchem Wege die Auswahlentscheidung von der Ministerin getroffen worden sei, genügt angesichts dessen der Dokumentationspflicht nicht. Die unzureichende Transparenz des vorliegenden Auswahlverfahrens in der "Entscheidungsphase" unterstreicht die Notwendigkeit einer Dokumentation der Auswahlentscheidung.
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2. Dahinstehen kann, ob die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs weitere Rechte der Beschwerdeführerin verletzen.
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II.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung von Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz setzt zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs lediglich voraus, dass die Aussichten der Beschwerdeführerin, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind, das heißt ihre Auswahl muss als möglich erscheinen (vgl. BVerfGK 6, 273 <275 f.>; 9, 1 <6 f.>).
- 20
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Die Fachgerichte haben zu der Frage einer offensichtlichen Chancenlosigkeit der Bewerbung der Beschwerdeführerin keine Feststellungen getroffen. Die nunmehr getroffene Einschätzung des BMAS deckt sich nicht mit der Bewertung in der Vorlage der Abteilung Z des Ministeriums an die Hausspitze vom 12. Juli 2013, in der ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin "noch" nicht die ausgeprägte Fachkompetenz bewiesen habe, dass sie jedoch über das Potential verfügen dürfte, diese ihr "noch fehlende Fachkompetenz zu einem späteren Zeitpunkt in näherer Zukunft" zu erfüllen. Die Bewertung schließt mit dem Hinweis, dass die übrigen Voraussetzungen für das Amt einer Vorsitzenden Richterin gegeben seien. Angesichts der so bewerteten Qualifikation der Beschwerdeführerin mögen derzeit - auch im Lichte der weiteren Beurteilungen vom 3. Dezember 2014 und 16. Juni 2015 - zwar mehr Gründe gegen ihre Auswahl sprechen. Ihre Ernennung ist aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Abschließend kann die Frage einer "offensichtlichen Chancenlosigkeit" der Beschwerdeführerin im Auswahlverfahren erst beantwortet werden, wenn eine ordnungsgemäß dokumentierte Auswahlentscheidung vorliegt, anhand derer der Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern nachvollzogen werden kann. Daran fehlt es hier.
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III.
- 21
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Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2015 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin werden mit der Aufhebung der Beschwerdeentscheidungen gegenstandslos.
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IV.
- 22
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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C.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung zu Gunsten der mit ihren Anträgen im Wesentlichen erfolgreichen Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die Auslagen sind der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen vom Bund und vom Land Hessen zu erstatten. Die aufgehobenen Entscheidungen wurden von Gerichten des Landes Hessen getroffen, während die unzureichende Dokumentation der Auswahlentscheidung vom Bund als Dienstherrn zu verantworten ist. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
- 24
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die intern ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Leiters/einer Leiterin des Amtes für Soziales, Wohnen und Rettungswesen nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Hierzu gehört auch der von der Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 und damit außerhalb der am 7. Dezember 2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Gesichtspunkt einer unzulänglichen Dokumentation der Auswahlerwägungen, weil dem Prozessbevollmächtigten die Verwaltungsvorgänge erst nach dem Ende dieser Frist - am 21. Dezember 2015 - zur Einsichtnahme vorlagen und er bereits unter dem 18. November 2015 und damit rechtzeitig einen Antrag auf die Gewährung von Akteneinsicht gestellt hat.
4Insoweit liegen die Voraussetzungen einer von Amts wegen zu gewährenden Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist vor (vgl. § 60 Abs. 1 und 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin war ohne Verschulden gehindert, den Beschwerdegrund der unzulänglichen Dokumentation innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen, weil ihm die Verwaltungsvorgänge nicht rechtzeitig vor deren Ablauf zur Verfügung standen. Zur Geltendmachung dieses Beschwerdegrundes war er auf die Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge angewiesen, weil die Frage der ausreichenden Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen zuvor nicht im Verfahren angesprochen worden war und anderweitige Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden. Da der Prozessbevollmächtigte bereits mit Einlegung der Beschwerde, nämlich unter dem 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht beantragt hatte, ihm die Verwaltungsvorgänge noch vor der Aktenübermittlung an das OVG NRW zur übersenden, trifft ihn auch kein Verschulden. Das Versäumnis liegt vielmehr in der Sphäre des Gerichts. Der Prozessbevollmächtigte hat zudem innerhalb der Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses den Dokumentationsmangel als weiteren Beschwerdegrund geltend gemacht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Die Frist begann am Tag des Eingangs der Verwaltungsvorgänge in seiner Kanzlei am 21. Dezember 2015 zu laufen und endete folglich am 21. Januar 2016. Bereits am 4. Januar 2016 ging der auf den Dokumentationsmangel hinweisende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei Gericht ein.
5Vgl. zur Frage der Wiedereinsetzung bei nicht gewährter Akteneinsicht: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 10.04 -; ThürOVG, Beschluss vom 19. Oktober 2009 – 4 EO 26/09 -; Bayr.VGH, Beschluss vom 13. August 2008 – 11 CS 09.1670 -, sämtlich juris.
6Mit dem so zu fassenden Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
7Sie ist in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls deshalb verletzt, weil die Antragsgegnerin die Gründe, auf die sich ihre Auswahlentscheidung stützt, nicht im Verwaltungsverfahren schriftlich dokumentiert hat. Dieser kraft Verfassungsrechts beachtliche Fehler des Auswahlverfahrens, welcher zugleich die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin betrifft, ist auch nicht wirksam geheilt worden.
8Das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende subjektive Recht des Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung ist in besonderem Maße verfahrensabhängig. Daraus ergeben sich auch Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren. Dieses darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb zugleich eine Verpflichtung des Dienstherrn, dem Unterlegenen Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens zu geben. Erfüllt die sog. Konkurrentenmitteilung im Kern diesen Zweck, ist es Sache des unterlegenen Bewerbers, sich mittels eines Antrags auf Einsicht in die Verwaltungsakten (den Besetzungsvorgang) noch weiter gewünschte ergänzende Informationen selbst zu beschaffen. Wesentlich bleibt aber auch in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal eine Dokumentationspflicht des Dienstherrn besteht. Demgegenüber würde die Annahme, die jeweiligen Auswahlerwägungen könnten auch noch erstmals im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen in unzumutbarer Weise mindern. Diesem ist es insbesondere nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen "ins Blaue hinein" in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung (etwa im Rahmen der Antragserwiderung) zu erfahren. Insbesondere eine vollständige Nachholung oder Auswechselung der Ermessenserwägungen erst während des gerichtlichen Verfahrens würde im Übrigen auch den Grundsätzen widersprechen, welche die Rechtsprechung (unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts) zur Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO aufgestellt hat.
9Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007- 2 BvR 206/07 -, ZBR 2008, 169, und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 und 10. Februar 2016 – 6 B 33/16 -, jeweils juris.
10.
11Vor diesem rechtlichen Hintergrund erfüllt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin die an eine ordnungsgemäße Dokumentation zu stellenden Anforderungen nicht. Welche Gründe die Antragsgegnerin veranlasst haben, den Beigeladenen für die Beförderungsstelle auszuwählen, ist nicht aktenkundig. In dem beigezogenen, das Stellenbesetzungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang befindet sich keine schriftliche Niederlegung der maßgeblichen Auswahlerwägungen und auch die an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung enthält keine diesbezüglichen Angaben.
12Dieser Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachträglich heilen. Es handelt sich nicht um einen bloßen verwaltungsverfahrensrechtlichen Begründungsmangel, welcher in Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Ende der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Nachholung behoben werden kann. Wie bereits ausgeführt, kann es dem Beamten nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um erst in diesem die tragenden Auswahlerwägungen zu erfahren.
13Sind damit die entscheidenden Kriterien, anhand derer die Antragsgegnerin den Bewerbervergleich vorgenommen hat, nicht nachvollziehbar festgelegt, kann auch der Ausgang eines etwaigen neuen Besetzungsverfahrens nicht vorausschauend beurteilt werden. Insbesondere kann nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – ausgeschlossen werden, dass die Aussichten der Antragstellerin im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. ihre Auswahl möglich erscheint. Eine hypothetische Betrachtung, welcher Bewerber in einem neuen Besetzungsverfahren erfolgreich wäre, kann nur anhand der vom Dienstherrn konkret bestimmten Auswahlkriterien und ihrer Rangfolge getroffen werden. An einer solchen – in den Verwaltungsvorgängen offengelegten - Bestimmung fehlt es aber gerade. So ist u.a. bislang unklar, welche Bedeutung die Antragsgegnerin den im Rahmen des Assessment-Center-Auswahlverfahrens getroffenen Feststellungen in Bezug auf welche Auswahlkriterien beigemessen hat und ob neben den Gesamturteilen der aktuellen Regelbeurteilungen der Bewerber noch andere, von ihr für den Qualifikationsvergleich als bedeutsam angesehene Kriterien relevant waren. Bereits der Umstand, dass das Assessment-Center durchgeführt wurde, legt nahe, dass es aus Sicht der Antragsgegnerin hierauf auch ankam. Unklar ist dabei allerdings auch, inwieweit der Antragsgegner das Fernbleiben der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der Beigeladene über einen deutlichen Qualifikationsvorsprung aufgrund der vorrangig heranzuziehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen verfügt, genügt als alleinige Tatsachengrundlage für die vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung daher nicht.
14Auf die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Rügen kommt es damit nicht mehr an.
15Mit Blick auf die neu zu treffende Auswahlentscheidung merkt der Senat jedoch an, dass er ebenso wie das Verwaltungsgericht die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen in zeitlicher Hinsicht für vergleichbar erachtet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass für die zu treffende Verwendungsentscheidung in erster Linie der aktuelle Leistungsstand maßgeblich ist und Erkenntnisse älteren Datums regelmäßig ein geringeres Gewicht besitzen. Dass der Beginn der Beurteilungszeiträume mit 4 Jahren deutlich voneinander abweicht schließt ihre Eignung, ein aussagekräftiges Bild über Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zu vermitteln, im konkreten Fall nicht aus.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beiladung der bisherigen Beigeladenen zu 1. wird für das Beschwerdeverfahren aufgehoben.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am Studienort H. zu besetzende Stelle “W 2-Professur im Bereich Öffentliches Recht (unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts)“ mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter gleichzeitiger Neufassung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu ½ und der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. jeweils zu ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene zu 2. jeweils ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss sowohl den Antrag zu 1.,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 1. September 2015 ausgeschriebene Stelle eines Professors für Öffentliches Recht (Besoldungsgruppe W 2) an dem Studienort H. mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist,
4als auch den Antrag zu 2.,
5dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 1. September 2015 ausgeschriebene Stelle eines Professors für Öffentliches Recht (Besoldungsgruppe W 2) an der Abteilung E. mit der Beigeladenen zu 1. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist,
6abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers, die sich allein gegen die Ablehnung des Antrags zu 1. richtet, hat teilweise Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag zu 1. in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss entsprechend zu ändern.
7Der Antragsteller hat insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren zwar regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Verwaltungsverfahren - mit Ausnahme der Ernennung - vollständig abgeschlossen ist.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2008 - 6 B 159/08 -, ZBR 2009, 60.
9Das ist indes vorliegend der Fall.
10Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags für die am Studienort H. zu besetzende Stelle “W 2-Professur im Bereich Öffentliches Recht“ hat die Berufungskommission am 26. Februar 2015 zunächst über die Rangfolge der Bewerber und sodann entschieden, dass nur die Bewerber auf den Rangplätzen 1 bis 7, u.a. der siebplatzierte Beigeladene zu 2., nicht hingegen die Bewerber auf den nachfolgenden Rangplätzen, mithin auch nicht der Antragsteller (Rangplatz 10), zu weiteren Schritten des Berufungsverfahrens - nämlich zu einer Probelehrveranstaltung und einem strukturierten Auswahlgespräch - eingeladen werden. Die Entscheidung über die Bildung der Rangfolge der Bewerber und die hieran anknüpfende Entscheidung der Berufungskommission, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, verletzen seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch.
11Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst (Bestenauslese) und trägt zum anderen dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung begründet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass die Überprüfung der Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte im Wesentlichen darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris, und vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris.
13Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 6 A 815/11 -, NWVBl. 2015, 30, mit weiteren Nachweisen.
17Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Entscheidung der Berufungskommission über die Rangfolge der Bewerber und ihre hieran anknüpfende Entscheidung, den Antragsteller vom weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, als fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
18Zur Begründung der Einordnung des Beigeladenen zu 2. in die Rangfolge der Bewerber ist in der “Dokumentation Bewerberauswahl/Rangfolge“ (im Weiteren: Dokumentation) Folgendes ausgeführt:
19„Der Bewerber ist bereits als hauptamtlicher Dozent an der FHöV des C. tätig und kann darüber hinaus auf einschlägige berufspraktische Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung zurückgreifen. Die Promotion erfolgte ‚summa cum laude‘, die Zweite Staatsprüfung mit Prädikat. Er weist Lehrerfahrungen im Verwaltungsrecht (allerdings im Wesentlichen Beamtenrecht) auf (Evaluationen sind nicht vorgelegt). Zudem verfügt er über einschlägige Publikationen.“
20Entgegen den Angaben in der Dokumentation hat der Beigeladene zu 2. die Doktorprüfung nicht mit der Gesamtnote „summa cum laude“, sondern - wie auch der Antragsteller - mit der Gesamtnote „magna cum laude“ bestanden. Außerdem hat im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskommission über die Rangfolge der Bewerber keine Mehrzahl einschlägiger - d.h. verwaltungsrechtlicher - Publikationen des Beigeladenen zu 2. vorgelegen. Neben der dem europäischen Privatrecht zuzuordnenden Dissertation war seinerzeit lediglich der Aufsatz „…“ in der Zeitschrift für U. (…..) veröffentlicht worden. Der dem Verwaltungsrecht zuzuordnende Aufsatz „ “ war zwar in seiner Bewerbung als geplante Veröffentlichung aufgeführt und als solche berücksichtigungsfähig, ist jedoch erst im Juli/August 2015 in der Zeitschrift für C1. (…..) erschienen. Jedenfalls aber hat die Berufungskommission verkannt, dass keine weitere verwaltungsrechtliche Abhandlung des Beigeladenen zu 2. zu verzeichnen war.
21Insoweit kann nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, lediglich von irrelevanten Ungenauigkeiten ausgegangen werden. Denn in der Dokumentation ist einleitend ausgeführt:
22„(…) Die vom Kommissionsvorsitzenden bei der Erstellung des Rangfolgenvorschlags zugrunde gelegten Kriterien wurden von der Kommission einstimmig gebilligt, ihre Anwendung im jeweiligen Einzelfall eingehend überprüft.
23Es handelt sich dabei um folgende Gesichtspunkte - die folgende Aufstellung stellt keine Prioritätenfolge dar, und das Fehlen einzelner Kriterien (bzw. ihre geringfügigere Ausprägung) führte jeweils nicht zu einem Ausschluss der Bewerbung, sondern lediglich zu einer Veränderung im Rangplatz:
24- Lehrerfahrungen auf ‚Hochschulniveau‘ im öffentlichen Recht, bevorzugt im Verwaltungsrecht, soweit möglich, durch Evaluationen belegt
25- einschlägige Forschungsausrichtung im Verwaltungsrecht mit über die Promotion hinausgehenden verwaltungsrechtlichen Publikationen
26- thematisch einschlägige, also möglichst dem Verwaltungsrecht zuzuordnende rechtswissenschaftliche Promotion (die Note der Promotion ist ebenfalls rangfolgenrelevant)
27- Noten der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung
28- berufspraktische Erfahrungen, bevorzugt im Bereich der öffentlichen Verwaltung bzw. vergleichbaren Sektoren, jedenfalls Tätigkeit im Verwaltungsrecht.“
29Die Frage, ob der jeweilige Bewerber eine Mehrzahl verwaltungsrechtlicher Publikationen aufweisen kann, sowie die Promotionsnote waren somit - neben anderen Kriterien - für die Bildung der Rangfolge der Bewerber von entscheidender Bedeutung.
30Es bestehen überdies Zweifel daran, dass die Berufungskommission bezüglich des Antragstellers bei der Anwendung der in der Dokumentation genannten Kriterien von einem vollständig und richtig erfassten Sachverhalt ausgegangen ist. Insoweit fällt auf, dass ihm dort, obwohl er die Erste Staatsprüfung mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ (10,51 Punkte) abgeschlossen hat, lediglich eine „überdurchschnittliche Erste Staatsprüfung“ und nicht wie bei anderen Bewerbern eine Staatsprüfung „mit Prädikat“ attestiert wird. Nicht ersichtlich ist auch, ob die Berufungskommission sich mit den während seiner anwaltlichen Tätigkeit u.a. im Verwaltungsrecht gewonnenen berufspraktischen Erfahrungen auseinandergesetzt hat.
31Auch sonst erscheint die Dokumentation der Auswahlerwägungen als defizitär. Insbesondere sind die für die Bildung der Rangfolge der Bewerber maßgeblichen Erwägungen nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen. Teilweise fehlt die Darlegung der erforderlichen Feststellungen zu den von der Berufungskommission aufgestellten Kriterien. Zudem mangelt es an vergleichenden Gegenüberstellungen und Auswertungen, die die Rangfolge der Bewerber letztlich bestimmen. Derartige Erwägungen lassen sich allein anhand der kurzen Angaben zu den Bewerbern nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Deutlichkeit erschließen, zumal die Berufungskommission ausdrücklich „keine Prioritätenfolge“ der Kriterien festgelegt hat.
32Schon vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung offensichtlich chancenlos ist. Insbesondere ist eine Einschätzung dazu, wie die Berufungskommission die Rangfolge der Bewerber gebildet und wie viele Bewerber sie anschließend zu den weiteren Schritten des Berufungsverfahrens eingeladen hätte, wenn sie bezüglich des Beigeladenen zu 2. von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und auf dieser Grundlage einen Qualifikationsvergleich u.a. zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2. vorgenommen hätte, rein spekulativ und verbietet sich daher.
33Nach alledem kann dahinstehen, ob das Auswahlverfahren, wie der Antragsteller meint, auch wegen der Zusammensetzung der Berufungskommission rechtlichen Bedenken unterliegt.
34Soweit sich die begehrte einstweilige Anordnung über den in der Beschlussformel genannten Zeitpunkt hinaus bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über seine Bewerbung erstrecken soll, bleibt der Antrag des Antragstellers hingegen erfolglos. Dem Rechtsschutzanspruch eines Bewerbers um eine Professur ist regelmäßig hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung seiner Bewerbung reicht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann er auch im Hauptsacheverfahren in aller Regel nicht erzielen; die einstweilige Anordnung darf aber über das dort Erreichbare auch in zeitlicher Dimension nicht hinausgehen. Für eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung geltende einstweilige Anordnung ist deshalb im Allgemeinen - und so auch hier - kein Raum.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 6 B 466/08 -, juris, vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl. 2007, 119, und vom 13. September 2001
36- 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
39Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Auch das Begehren des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die intern ausgeschriebene Planstelle 85/0141 „Teamleiter/in, Widerspruchs- und Rechtsstelle“ im JobCenter I. mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5ist unbegründet. Der Antragsteller hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht in das die streitbefangene Stelle betreffende weitere Auswahlverfahren einzubeziehen, verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, weil er das rechtlich nicht zu beanstandende konstitutive Anforderungsmerkmal der “Führungserfahrung“ nicht erfüllt.
6Nach der Stellenausschreibung vom 14. August 2015 wird von den Bewerbern u.a. “Führungserfahrung“ erwartet. Hierbei handelt es sich unstreitig um ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Der Antragsteller erfüllt dieses Merkmal nicht. Er ist bisher ausschließlich als Sachbearbeiter tätig gewesen und hat keine Führungsfunktion bzw. -aufgaben wahrgenommen, im Rahmen derer er Führungserfahrung hätte erlangen können. Dementsprechend enthalten weder die aus Anlass seiner Bewerbung um die streitbefangene Stelle erstellte dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 noch seine früheren Beurteilungen eine Bewertung des Merkmals “Führungsverhalten“. Vielmehr ist darin festgehalten, dass dieses Merkmal nicht beurteilt werden kann, „weil keine Führungsaufgaben wahrgenommen werden“.
7Die mangels Erfüllung des konstitutiven Anforderungsmerkmals “Führungserfahrung“ erfolgte Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren verstößt nicht gegen den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der Bestenausle-se.
8Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20.
10Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
12Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
14Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Soweit - wie vorliegend - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, ist er auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet.
15Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
16Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 20 Abs. 4 LBG NRW). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.
17Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.
18Eine Einengung des Bewerberfeldes darf daher grundsätzlich nicht aufgrund der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, juris, vom 26. März 2015 - 6 B 168/15 -, juris, und vom 10. Oktober 2014 - 6 B 1012/14 -, juris.
20Nach diesen Maßgaben widerspricht das von der Antragsgegnerin aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal “Führungserfahrung“ entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die vorstehenden Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind.
21Die die streitbefangene („Teamleiter-“)Stelle betreffende Ausschreibung nennt folgende vom Stelleninhaber zu erfüllende Aufgaben:
22- Führung und Steuerung der zugeteilten Mitarbeiter/-innen und Arbeitsmittel im Team
23- Dienst- und Fachaufsicht im übertragenen Rahmen
24- Umsetzung der auf Geschäftsführungsebene koordinierten fachlichen und organisatorischen Maßnahmen und Unterrichtung der Mitarbeiter/-innen der Rechtsstelle
25- Prozesssteuerung und -optimierung, Sicherstellung der Qualitätsstandards
26- Fachliche Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben nach dem SGG im Geschäftsfeld SGB II
27- Koordination der Zusammenarbeit zwischen der Rechtsstelle und den anderen Bereichen im JobCenter I.
28- Vertretung vor der Sozialgerichtsbarkeit im Geschäftsfeld SGB II
29- Koordination der Informationen der Mitarbeiter/-innen über aktuelle Urteile, anhängige Klageverfahren usw.
30- Erarbeitung, Überarbeitung oder Mitwirkung beim Erlass neuer Arbeitshilfen und Empfehlungen für das JobCenter I.
31- Klärung von Zweifelsfragen in schwierigen Fällen
32- Auswertung der Rechtsprechung, von Statistiken pp.
33- Unterzeichnung des Schriftverkehrs entsprechend der erteilten Befugnisse bzw. Ermächtigung
34- Statistische Arbeiten und Berichte.
35Auf diesem Dienstposten fallen somit überwiegend Leitungs- und Führungsaufgaben an. Die Antragsgegnerin hat den Aufgabenbereich im gerichtlichen Verfahren weiter erläutert und darauf hingewiesen, dass der Stelleninhaber „die Dienst- und Fachaufsicht über 18 Mitarbeiter in der Widerspruchs- und Rechtsstelle“ ausübe, „also über einen erheblichen Führungssprengel“ verfüge. Sie hat überdies in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 27. November 2015 auf die Anlage seiner Anlassbeurteilung vom 14. August 2015 verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass „wegen der Singularität“ des streitbefangenen Dienstpostens und der „besonderen Bedeutung und Anforderungen“ eine „erstmalige Entwicklung als Führungskraft hier nicht erfolgen“ könne. Diese - zusammenfassende - Schlussfolgerung ist zuvor mit näheren Einzelheiten ausführlich und nachvollziehbar begründet.
36Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der bisher keine Aufgaben wahrgenommen hat, im Rahmen derer er Führungserfahrung bzw. führungsrelevante Kompetenzen hätte erlangen können, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem streitbefangenen Dienstposten nicht in der Lage ist.
37Zu Recht führt die Antragsgegnerin des Weiteren an, dass ein Laufbahnbewerber, der, wie der Antragsteller, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt, regelmäßig keine Führungserfahrung bzw. durch die Wahrnehmung von Führungsaufgaben zu erlangende führungsrelevante Kompetenzen mitbringt. Die Laufbahnbefähigung in Laufbahnen des gehobenen Dienstes wird in einem Vorbereitungsdienst von drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben (vgl. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW). Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes werden die vorliegend in Rede stehenden Kompetenzen nicht vermittelt.
38Die Antragsgegnerin hat schließlich auch dargelegt, dass die auf dem streitbefangenen Dienstposten zu bewältigenden Führungsaufgaben derart sind, dass der künftige Dienstposteninhaber über die geforderte Führungserfahrung bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens verfügen muss. Dass, wie sie mit Blick auf den Aufgabenbereich erläutert hat, eine „erstmalige Entwicklung als Führungskraft hier nicht erfolgen“ kann, mithin ein Laufbahnbewerber, der über die geforderte Führungserfahrung nicht verfügt, sich durch die Wahrnehmung der auf diesem Dienstposten anfallenden Führungsaufgaben die hierfür erforderlichen führungsrelevanten Kompetenzen nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen kann, ist in Anbetracht der Qualität und Quantität der Führungsaufgaben plausibel.
39Angesichts dessen verfängt im Übrigen auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Vorgabe des konstitutiven Anforderungsmerkmals “Führungserfahrung“ sei nur erfolgt, weil er „auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nicht gewollt“ sei. Für ein derartiges sachwidriges Vorgehen der Antragsgegnerin gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Die Einengung des Bewerberfeldes ist aufgrund der Anforderungen des streitbefangenen Dienstpostens erfolgt und aus den dargestellten Gründen sachlich gerechtfertigt.
40Nach alledem bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchen Konstellationen die den Dienstherrn nicht unerheblich einschränkenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Einengung des Bewerberfeldes in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
41vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, ZBR 2016, 128, vom 24. Juli 2014 - 2 BvR 816/14 -, NVwZ 2015, 523, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, ZBR 2013, 346,
42bzw. des Bundesarbeitsgerichts,
43vgl. Urteile vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 -, PersV 2015, 392, und vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 724/12 -, BAGE 148, 123,
44hinterfragt werden können bzw. einer Modifikation bedürfen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG.
47Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der erstinstanzlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle eines Referatsleiters/einer Referatsleiterin Informationstechnik und Betrieb (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 14) am Dienstort L. nicht mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen sowie die ausgeschriebene Stelle eines Referenten/einer Referentin im Aufgabengebiet Informationstechnik mit den Schwerpunkten IT-Betrieb sowie IT-Sicherheit (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 13) am Dienstort L. oder C. nicht mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist nicht begründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert.
6Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandeten, die Besetzung der beiden streitbefangenen Stellen mit den Beigeladenen betreffenden Auswahlentscheidungen vom 26. Februar 2015 zu ihrem Nachteil rechtswidrig wären. Ihr Vorbringen führt unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerdebegründung nicht zu einer Verletzung ihres durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Insbesondere trifft ihre Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Bewerberfeld nicht durch das Anforderungsprofil auf Absolventen eines Universitätsstudiums beschränken dürfen, nicht zu.
7Will der Dienstherr ein Amt einer bestimmten Laufbahn – wie hier – mit Beamten, für welche sich dieses Amt als ein Amt einer höheren Laufbahn darstellt, besetzen, so ist er bei seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 –, BVerwGE 144, 186 = NVwZ 2013, 80 = juris, Rn. 18.
9Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die Kriterien der Bestenauslese am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007– 2 BvR 1972/07 –, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 = NVwZ 2005, 457 = juris, Rn. 11 f., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – , BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = juris, Rn. 13 f.
11Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Einstellung in die begehrte Laufbahn; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
12Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 12.
13Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen. Eine solche Einengung liegt grundsätzlich in seinem organisatorischen Ermessen.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = NJW 2010, 3592 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 10.
15Soweit es sich bei diesen einengenden Kriterien um sogenannte konstitutive, also um objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerberfeld ausscheiden.
16Vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013– 1 B 586/13 –, juris, Rn. 13, und vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26.
17Weil ein solches vorzeitiges Ausscheiden aus dem Kreis der Bewerber einen Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl vorwegnimmt, ist die Aufstellung dies bezweckender Anforderungsprofile nur zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen.
18Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris,Rn. 12 f., vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 15 ff., und vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 33 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 – 1 B 1557/11 –, juris, Rn. 10.
19Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, das heißt grundsätzlich auf die Gesamtheit der dieser zugeordneten Ämter.
20Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG (Stand: Februar 2016), BBG 2009 § 9, Rn. 15; zum Bezug der Eignungsprognose zu den Ämtern einer Laufbahn auch Urteil des Senats vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47.
21Anforderungsprofile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die Bundeslaufbahnverordnung aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern sie nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorweg.
22Vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2013– 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 16.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin als konstitutives Merkmal von Bewerbern für die streitbefangenen Stellen im höheren Dienst des Zollkriminalamts (ZKA) ein abgeschlossenes Universitätsstudium verlangt. Hierfür hat sie mit ihrem vertiefenden Vortrag im Beschwerdeverfahren noch hinreichende sachliche Gründe vorgebracht, die einer Überprüfung durch den Senat anhand des Maßstabs der Bestenauslese standhalten.
24Die Antragsgegnerin führt zunächst aus, das ZKA unterhalte aufgrund technischer Besonderheiten des Zollfahndungsdienstes und aufgrund von Sicherheitsanforderungen eine eigene IT-Abteilung, von der die Entwicklung und Bereitstellung sowie teilweise der Betrieb von Fachverfahren und speziellen Einsatzsystemen des Zollfahndungsdienstes gewährleistet werde. Zu ihren weiteren Aufgaben gehöre u.a. die Entwicklung einer IT-Strategie für das ZKA und das operative IT-Sicherheitsmanagement. Die IT-Abteilung erarbeite in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Fachbereich sowohl die fachlichen Anforderungen als auch deren informationstechnische Umsetzung. Dazu müssten die Mitarbeiter der IT-Abteilung neben ihrer Kompetenz im Bereich der Informationstechnik auch über Fachkompetenz in anderen Bereichen verfügen. Eine solche in zweifacher Hinsicht erforderliche Kompetenz sei bei Beschäftigten im höheren Dienst besonders wichtig, da diese im ZKA die „Kommunikationsbrücke“ zwischen dem Fachbereich und dem IT-Bereich darstellten und bei jeder Entscheidung die Auswirkungen in beiden Bereichen berücksichtigen müssten. Vor diesem Hintergrund erfordere eine Tätigkeit in der IT-Abteilung des ZKA ein anspruchsvolles interdisziplinäres Arbeiten, weil es immer wieder erforderlich sei, sich eigenständig in neue technische und fachliche Fragestellungen einzuarbeiten. Darüber hinaus erforderten insbesondere die Bereiche der IT-Strategie und des IT-Sicherheitsmanagements ein konzeptionelles Vorgehen, das weniger anwendungsbezogen als eher wissenschaftlich ausgerichtet sei. Überdies eröffne die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des ZKA eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten auch außerhalb des IT-Bereichs, was eine hohe Verwendungsbreite erforderlich mache.
25Diese Ausführungen zu den fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen sind nachvollziehbar und werden von der Antragstellerin auch nicht infrage gestellt. Gestützt wird der Vortrag der Antragsgegnerin insoweit durch den Text der Ausschreibung, wonach die Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit und Koordination komplexer Vorhaben und Projekte einschließlich mehrjähriger Erfahrungen in Methoden des Projektmanagements vorausgesetzt wird. Auch das aus den Anforderungen der Laufbahn resultierende Erfordernis einer hohen Verwendungsbreite ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung beispielhaft angeführten Karriereverläufe nachvollziehbar und wird von der Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten.
26Die Antragstellerin wendet sich aber gegen die in dem streitigen Anforderungsmerkmal zum Ausdruck kommende Einschätzung der Antragsgegnerin, ein Fachhochschulstudium vermittle nicht in gleicher Weise wie ein Universitätsstudium eine hohe Verwendungsbreite und die Fähigkeit, sich punktuell und im Selbststudium zu Themen außerhalb des eigenen Fachbereichs fortzubilden, konzeptionell und interdisziplinär zu arbeiten sowie Sachverhalte zu abstrahieren. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe sie in den vergangenen Jahren bei und in Folge der Einführung des Studiengangs Verwaltungsinformatik (namentlich bei der Erstellung von schriftlichen und mündlichen Auswahltests, mit der Teilnahme am Auswahlverfahren und mit der Ernennung zur Ausbildungsbeauftragten) sowie in dem Projekt SITE, dessen Gegenstand die Umstrukturierung der IT-Abteilung gewesen sei, eingesetzt, was ihre – der Antragstellerin – Fähigkeiten zur kurzfristigen selbstständigen Einarbeitung in neue Sachgebiete und zu fächerübergreifender Kooperation sowie ihre Verwendungsbreite belege. Das greift nicht durch. Denn die– hier zu prüfende – Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals hängt nicht davon ab, ob ein Bewerber seiner (grundsätzlich unmaßgeblichen) Selbsteinschätzung nach die Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllen kann, obwohl er das Anforderungsmerkmal nicht erfüllt.
27Aber auch, wenn die Antragstellerin die genannten individuellen Verwendungen beispielhaft als Beleg für ihre Auffassung anführen sollte, Fachhochschulabsolventen verfügten ebenso wie Universitätsabsolventen über die Fähigkeit zu interdisziplinärer Zusammenarbeit und zu selbstständiger Einarbeitung in neue Sachgebiete, führte dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Antragstellerin die nach ihrem Vortrag mit diesen Verwendungen belegten Fähigkeiten gerade in den von ihr absolvierten Fachhochschulstudiengängen (Ingenieurwesen, Diplomstudiengang Elektrotechnik, sowie Ingenieurwesen, Masterstudiengang Information Engineering) vermittelt wurden, oder ob sie nicht vielmehr etwa wesentlich auf ihre schon im Jahr 2003 begonnenen Lehrtätigkeiten zurückzuführen oder aber Ausdruck einer allgemein hohen Begabung sind, für die ihr Lebenslauf beachtliche Anhaltspunkte liefert. Zum anderen würde die Antragstellerin damit die streitige Auffassung der Antragsgegnerin über die Bedeutung eines Universitätsstudiums für die Besetzung der streitigen Stellen lediglich mit einem einzelnen Gegenbeispiel infrage stellen. Ein solches vermag diese Auffassung aber nicht durchgreifend zu erschüttern. Denn auch die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Angleichung von Fachhochschul- und Universitätsstudiengängen insbesondere infolge des Bologna-Prozesses hat offenkundig nicht dazu geführt, dass es keine Unterschiede zwischen diesen Hochschulformen mehr gäbe. Auch der Umstand, dass nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) BBG mindestens ein mit einem Master abgeschlossenes „Hochschulstudium“ als Bildungsvoraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes zu fordern ist und von dieser Vorgabe auch ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfasst wird, vermag die Annahme einer vollständigen Nivellierung der Unterschiede nicht zu tragen, weil es sich hierbei ausweislich des Wortlauts der Norm nur um eine Mindestvoraussetzung handelt.
28Vielmehr bestehen diese Unterschiede im Kern weiterhin in der primär wissenschaftlichen Ausrichtung von Universitätsstudiengängen einerseits, während Fachhochschulstudiengänge stärker anwendungsbezogen ausgerichtet sind. Bestätigt wird dies etwa durch die auch von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angeführten Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Die Universitäten dienen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HG NRW der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer), und sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Die Fachhochschulen bereiten demgegenüber auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern, (nur) durch anwendungsbezogene Lehre und Studium vor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). An dieser unterschiedlichen Ausrichtung ändert der von der Antragstellerin ins Feld geführte Umstand nichts, dass nach § 67 Abs. 4 Satz 3 HG NRW eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium nicht zulässig ist.
29Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Unterschiede in den Ausbildungsinhalten erscheint der Schluss der Antragsgegnerin nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Fähigkeit zu konzeptionellem und interdisziplinärem Arbeiten und zur eigenständigen Erarbeitung neuer, fachfremder Themen an einer Universität eher vermittelt wird als an einer Fachhochschule. Wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen demgegenüber vorträgt, es existiere insofern „kein relevanter Unterschied“, der die Einengung des Anforderungsprofils rechtfertige, setzt sie damit lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Einschätzung der Antragsgegnerin, ohne hinreichende Gründe dafür vorzutragen, dass ihre Ansicht vorzuziehen wäre.
30Die Rechtmäßigkeit des streitigen Anforderungsmerkmals begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. Der Umstand, dass nach den von dem früheren Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Internet veröffentlichten und von der Antragstellerin vorgelegten „Allgemeinen Informationen“ ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Master) in einem Studiengang mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes als Voraussetzung für eine Bewerbung um eine Einstellung in den höheren Dienst ausreicht und dass Gleiches für das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) gilt (vgl. https://www.itzbund.de/DE/BerufKarriere/AllgemeineInformationen/ allgemeineinformationen_node.html, abgerufen am 23. März 2016), in dem das ZIVIT zum 1. Januar 2016 aufgegangen ist, lässt keinen Gleichheitsverstoß erkennen. Zwar trifft es zu, dass sowohl das ZIVIT als auch das ZKA und das ITZBund zum Ressortbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten bzw. gehören. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung jedoch Unterschiede zwischen einer Tätigkeit im ITZBund (ehemals ZIVIT) einerseits und in der IT-Abteilung des ZKA andererseits dargelegt, die die hier gerügte Ungleichbehandlung durch das insoweit engere Anforderungsmerkmal rechtfertigen.
31Bei dem ITZBund handelt es sich danach um einen reinen IT-Dienstleister, dessen Tätigkeit auf die Unterstützung verschiedener Verwaltungsressorts beschränkt ist. An ihn würden klare fachliche Vorgaben herangetragen, für die dann eine ausschließlich technische Umsetzung zu erarbeiten sei. Diese Dienstleistungsorientierung des ITZBund führe dazu, dass die Auftraggeber fachliche Vorgaben zunächst selbst erarbeiten und in die Begrifflichkeiten der Informationstechnik übersetzen müssten, um sodann in diesen Begrifflichkeiten mit dem ITZBund zu kommunizieren. Dieses übernehme die fachlichen Vorgaben lediglich. Das ITZBund arbeite demgemäß ausschließlich konzentriert auf den Bereich der Informationstechnik. Dafür seien hochspezialisierte Experten erforderlich, was sich auch an der Existenz sogenannter Expertenpfade zeige, die es im ZKA nicht gebe. Diese umfassten Dienstposten im höheren Verwaltungsdienst, die hoch spezialisierte Experten in einem eng umgrenzten Themenbereich ohne Führungsverantwortung erforderten.
32Mit diesem Vorbringen ist der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht plausibilisiert, dass Beamte im höheren Dienst im ITZBund wesentlich spezialisierter arbeiteten als im ZKA, nachvollziehbar entkräftet. Denn von einer derart hohen, plausibel begründeten Spezialisierung ist die Arbeit in der IT-Abteilung des ZKA gerade nicht geprägt, wie sich ohne Weiteres aus deren oben bereits näher dargelegter Aufgabe und Arbeitsweise ergibt. Angesichts der thematischen Konzentration einer Tätigkeit im ITZBund auf den Bereich der Informationstechnik ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes im ZKA sei eine höhere Verwendungsbreite erforderlich als für jene im ITZBund. Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht es der Antragstellerin, bei der Besetzung von Stellen diesen jeweils spezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich demzufolge keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
34Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG und unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters der mit dem vorliegenden Eilverfahren begehrten Sicherung nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehenden Stellen im Kalenderjahr 2015 jeweils zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen; da die Antragstellerin ihren Antrag auf beide Stellen erstreckt hat, für die jeweils eine eigenständige Auswahlentscheidung getroffen wurde, sind die Beträge zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG).
35Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW einzubeziehen,
4hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion Dezernatsleiter/-in 12 beim Landesamt für A. NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5hat insgesamt keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für den gestellten Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015, den Antragsteller vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen, ist rechtmäßig.
8In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren.
9Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2014 – 2 L 1830/13 –, juris, Rn. 8 f. m. w. N.
10Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter erfordern eine Auswahl unter den Bewerbern. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Zweck, das fachliche Niveau und die rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu gewährleisten. Zudem vermittelt die Vorschrift Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.
11Allerdings kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, darf der Dienstherr bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens ausschließen mit der Folge, dass sie in den auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens stattfindenden Leistungsvergleich nicht mehr einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.
13Dies zugrunde legend ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er nicht über eine mindestens zweijährige durchgängige Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde verfügt, rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei diesem Erfordernis um ein rechtmäßiges konstitutives Anforderungsmerkmal (1.), das der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt hat (2.) und von dem zu seinen Gunsten keine Ausnahme zu machen ist (3.).
141. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung – angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 m. w. N.
16Danach stellt die hier streitige Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde ein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Es ergibt sich aus dem in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen und als Anlage dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 16. Dezember 2011 – Az. 403-59.03.04 – beigefügten „Eckpunktepapier Personalentwicklung PVB hD – Grundsätze für die Besetzung von Führungspositionen in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16“ (Eckpunktepapier), mit dem ein Personalentwicklungskonzept für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des höheren Dienstes aufgestellt wurde. Dort wird unter Ziffer 2. a) Abs. 2 gefordert, dass der Beamte vor einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO grundsätzlich mindestens zwei – nach Möglichkeit drei – der nachfolgend aufgeführten Verwendungen im höheren Dienst in mindestens zwei Behörden aus den beiden danach beschriebenen Blöcken absolviert hat. Im ersten Block werden eine Leitungsfunktion in der Linie (insbesondere als Direktionsleiter/-in Gefahrenabwehr und Einsatz, Kriminalität oder Verkehr, Leiter/-in einer Polizeiinspektion, Kriminalinspektion, Verkehrsinspektion oder Staatsschutz) oder eine Stabsfunktion (insbesondere als Leiter/-in der Führungsstelle Gefahrenabwehr und Einsatz, der Führungsstelle Polizeiinspektion, der Führungsstelle Kriminalität, der Führungsstelle Verkehr, des Leitungsstabs) genannt. In Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 wird festgelegt, dass die jeweiligen Tätigkeiten in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfassen sollen, soweit nicht andere Zeitvorgaben (wie z. B. die dreijährige Mindestverweildauer in der Erstverwendung des höheren Dienstes) einzuhalten sind. Diese Kriterien sind objektiv überprüfbar und lassen sich unschwer feststellen; sie waren außerdem angesichts des Umstandes, dass nach dem Text der Stellenausschreibung (Seite 1, Absatz 4) die im Eckpunktepapier „formulierten Anforderungen […] auch im Rahmen dieser Ausschreibung [gelten]“, von den Bewerbern zwingend zu erfüllen gewesen.
17Das somit konstitutive Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es muss sich zunächst nicht an den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts messen lassen, wonach eine Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf und Ausnahmen hiervon nur zulässig sind, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 28 ff.
19Das hier in Rede stehende Merkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde stellt nämlich keine Anforderungen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf, die mit einem bestimmten zu besetzenden Dienstposten verknüpft sind. Denn es lässt keinen Bezug zu einem bestimmten, besonders zugeschnittenen Dienstposten erkennen; vielmehr ist es Teil des allgemein in allen Auswahlverfahren für sämtliche der nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Beförderungsstellen im höheren Polizeivollzugsdienst geltenden Personalentwicklungskonzepts und zielt auf einen Nachweis der Verwendungsbreite und damit prognostisch – die Eignung betreffend – auf eine Vielzahl von Verwendungen, die im höheren Polizeivollzugsdienst mit dem angestrebten Statusamt „A 15“ typischerweise verbunden sind. Damit aber dient das Kriterium der Prüfung, ob der betreffende Beamte generell für das angestrebte höhere Statusamt geeignet ist und erweist sich folglich als zwingendes allgemeines Eignungsmerkmal. Die Anwendung eines solchen allgemeinen Eignungsmerkmals im gestuften Auswahlverfahren ist aber grundsätzlich zulässig. Es wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass der Dienstherr grundsätzlich befugt ist, Bewerber, denen aus sonstigen Gründen für die Vergabe des Beförderungsamtes von vornherein die Eignung fehlt, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens auszuschließen.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 20 zum Anforderungsmerkmal einer Auslandsverwendung.
21Hiervon ausgehend ist das vorliegend angewandte Ausschlusskriterium einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde rechtlich nicht zu beanstanden; namentlich steht es im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG. Macht der Dienstherr die Beförderung seiner Beamten in das nächsthöhere Statusamt von allgemein Geltung beanspruchenden Eignungsvorgaben abhängig, so genügen diese dann den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und können zur Grundlage einer (gestuften) Beförderungsentscheidung gemacht werden, wenn sie grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch – hausinterne – Ausschreibungen vergeben werden. Außerdem müssen die erforderlichen Verwendungen in einem Zusammenhang mit der Beförderungsstelle stehen, indem sie entweder den Beamten besser befähigen, das nächsthöhere Statusamt auszufüllen, oder aber geeignet sind, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris, Rn. 22 und Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
23Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zum einen werden im Bereich der Kreispolizeibehörden in NRW ausreichend Funktionsstellen regelmäßig nach Ausschreibung zur Verfügung gestellt, auf denen die nötige Verwendungsbreite erworben werden kann. Zum anderen steht das Erfordernis einer Bewährung in einer (Führungs-) Funktion bei einer Kreispolizeibehörde im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Beförderungsstelle. Denn es dient der Gewährleistung einer besseren Befähigung für eine höherwertige Führungsfunktion (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Allgemeinen wie für die vom Antragsteller angestrebte Funktion beim Landesamt für A. NRW (M. ) als Dezernatsleiter 12 im Besonderen. Dessen Aufgabe ist nach den Angaben in der Ausschreibung neben der Wahrnehmung klassischer Leitungsfunktionen wie die Führung von Mitarbeitern und die Steuerung/Koordinierung von Projekten und Arbeitsprozessen gerade auch das Entwickeln einer landesweit übergreifenden IT-Architektur sowie die Beratung der Kreispolizeibehörden bei der Nutzung und Weiterentwicklung polizeilicher Informationstechnik und IT-Rahmenplanung, wodurch der nötige Zusammenhang zwischen vorausgesetzter Verwendung und Beförderungsstelle besonders deutlich wird. Außerdem vermittelt die hier in Rede stehende Verwendung dem Antragsgegner eine sicherere Grundlage für die anzustellende Prognose zur Bewährung des Antragstellers im angestrebten höheren Amt.
24Schließlich ist auch die festgelegte Dauer der geforderten Verwendung von regelmäßig drei, mindestens jedoch zwei Jahren rechtlich nicht zu beanstanden. Eine solche Wartezeit steht dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt ist. Hierzu muss sie geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als „Bewährungszeit" setzt dem Umfang von Wartezeiten Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der Ämter der jeweiligen Laufbahn ab. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4.11 –, juris, Rn. 35.
26Die hier in Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers vorgesehene Wartezeit von mindestens zwei und regelmäßig drei Jahren übersteigt zum einen nicht den für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren.
27Vgl. Ziffer 3.1 der Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 9. Juli 2010 – 45.2-26.00.05 –, MBl. NRW S. 677 ff.
28Zum anderen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 dargelegt, dass ein Beamter einen Dienstposten bei einer Kreispolizeibehörde in seiner vollen Breite erst nach drei Jahren, frühestens nach zwei Jahren kennen gelernt und sich das gesamte Aufgabenspektrum erschlossen hat. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass erst die Wahrnehmung sämtlicher in einer Funktion anfallender Aufgaben den Erwerb der notwendigen Führungserfahrung, polizeifachlichen Kenntnisse und direktions-/behördenübergreifenden Sichtweisen ermöglicht. Diese Erwägungen stellen plausible und nachvollziehbare sachliche Gründe für die Bemessung der Wartezeit dar, die vom personalpolitischen Spielraum und von der Organisationsgewalt des Antragsgegners gedeckt sind. Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, er verfüge auch ohne Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, ist dies unsubstantiiert und scheint zuvörderst auf die nach der Ausschreibung erforderlichen IT-Fachkenntnisse abzustellen; ein etwaige Nichterfüllung solcher fachbezogenen Kriterien war allerdings nicht der Grund für den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren, der nach den eindeutigen Ausführungen im Auswahlvermerk vom 23. Juni 2015 und in der Konkurrentenmitteilung vom selben Tag allein aufgrund der fehlenden Verwendungsbreite erfolgt ist.
292. Der Antragsteller hat das danach rechtmäßige (konstitutive) Anforderungsmerkmal einer mindestens zweijährigen Verwendung in einer Funktion bei einer Kreispolizeibehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht erfüllt. Die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehende Tätigkeit als Leiter des Leitungsstabes beim Polizeipräsidium N. nahm er lediglich von Dezember 2012 bis Dezember 2013 und mithin etwa ein Jahr wahr, die Funktion als Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz beim Polizeipräsidium N. hat er erst seit Januar 2014 inne und damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 23. Juni 2015 erst knapp eineinhalb Jahre. Dass der Antragsteller letztgenannte Tätigkeit inzwischen seit Januar 2016 länger als die erforderlichen zwei Jahre ausübt, ist rechtlich ohne Belang, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten Behörden-) Entscheidung, die hier der 23. Juni 2015 getroffen wurde, maßgeblich ist.
30Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 10 m. w. N.
31Vergeblich beruft sich der Antragsteller darauf, dass er bei einer Addition der jeweiligen Dauer seiner Tätigkeiten als Leiter des Leitungsstabs und der besagten Führungsstelle die erforderliche Wartezeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt habe. Nach Ziffer 2. a) Abs. 1 Satz 3 des Eckpunktepapiers soll die „jeweilige“ der in den zwei Blöcken aufgelisteten Tätigkeiten, zu denen auch die Leitung des Leitungsstabs und einer Führungsstelle gehören, in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Jahre umfasst haben. Angesichts dessen reicht eine Zusammensetzung verschiedener Tätigkeiten zu einer länger als zwei Jahre dauernden Zeitspanne nicht aus. Im Übrigen hat der Antragsgegner – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar dargelegt, warum eine mindestens zwei- und regelmäßige dreijährige Verwendung auf demselben Dienstposten erforderlich ist.
323. Von den nach Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers erforderlichen Verwendungen ist keine Ausnahme zugunsten des Antragstellers zu machen.
33Ziffer 4 Abs. 2 des Eckpunktepapiers sieht die Möglichkeit vor, von den erwarteten Verwendungen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. Die Annahme einer solchen Ausnahme ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb geboten, weil sein vorzeitiger Wechsel vom Leiter des Leitungsstabs zum Leiter der Führungsstelle der Direktion Gefahrenabwehr und Einsatz im Januar 2014 aus dienstlichen Gründen erfolgt ist. Dass einem Wechsel des Dienstpostens dienstliche Gründe zugrunde liegen, stellt den Regelfall dar und rechtfertigt nicht die Bejahung eines begründeten Ausnahmefalls. Auch mit Blick auf das Schreiben von Polizeipräsident U. an das Landesamt für B. der Polizei NRW (M1. ) – Herr T. – vom 16. Dezember 2013 liegen keine Umstände vor, die zu einer Ausnahme von der geforderten Verwendung führen. In diesem Schreiben bittet Polizeipräsident U. , die nur einjährige Verwendung des Antragstellers als Leiter des Leitungsstabs als nach dem Eckpunktepapier erwartete Verwendung anzuerkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das M1. für die Erteilung eines Dispenses von den Vorgaben des Eckpunktepapiers zuständig ist. Darüber hinaus ist eine positive Rückmeldung im Sinne einer rechtserheblichen Zusicherung des Antragsgegners, im Falle des Antragstellers eine Ausnahme von der geforderten Verwendungsbreite zu machen, weder seitens des M1. noch seitens des wohl eigentlich zuständigen Ministeriums für J. NRW erfolgt. Die Umsetzung des Antragstellers wurde vielmehr Anfang Januar 2014 vollzogen, ohne eine Stellungnahme der zuständigen Stelle abzuwarten. Überdies hat nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 8. Januar 2016 Herr T. vom M1. angegeben, keine dem im Schreiben vom 16. Dezember 2013 formulierten Ansinnen entsprechende Aussage getätigt zu haben. Der Antragsgegner hat mithin zu Recht an den in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers niedergelegten Anforderungen zur Verwendungsbreite festgehalten.
34Schließlich rügt der Antragsteller vergeblich, er sei bei der Auswahlentscheidung benachteiligt worden, weil der Beigeladene zu 2. von der Einhaltung der Vorgaben des Eckpunktepapiers nach dessen Ziffer 4 Abs. 4 aufgrund seines Alters befreit gewesen sei. Es spricht zunächst Vieles dafür, dass für die vorgenannte Regelung ein sachlicher Grund vorliegt und sich der Antragsgegner mit ihr innerhalb seines personalpolitischen Ermessens und seiner Organisationshoheit bewegt. Denn der Bestimmung in Ziffer 4 Abs. 4 des Eckpunktepapiers dürfte die Erwägung zugrunde liegen, das Personalentwicklungskonzept nur auf jüngere Beamte anzuwenden, die ihre Karriere noch entsprechend den dort aufgestellten Anforderungen planen können und noch ausreichend Gelegenheit haben, die Kriterien, insbesondere zur Verwendungsbreite, zu erfüllen. Unabhängig davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2. die in Ziffer 2. a) des Eckpunktepapiers genannten Anforderungen zur Verwendungsbreite zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erfüllt hat.
35Erweist sich die angefochtene Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach alledem als rechtmäßig, bleibt auch dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) in Ansatz gebracht worden.
Tenor
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1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
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3. ...
Gründe
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A.
- 1
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.
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I.
- 2
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Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".
- 3
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Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.
- 4
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Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.
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Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.
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II.
- 7
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.
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III.
- 8
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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I.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).
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2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).
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3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).
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In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
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II.
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.
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2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).
Gründe
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I
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Der Antragsteller ist Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst der Antragsgegnerin. Er wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung des Dienstpostens des Sachgebietsleiters „... ...“ mit dem Beigeladenen, der das Amt eines Oberstleutnants (ebenfalls Besoldungsgruppe A 14) innehat.
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Nachdem eine besoldungs- und vergütungsgruppengleiche Ausschreibung ergebnislos geblieben war, schrieb die Antragsgegnerin im Februar 2013 den mit A 15 bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters „... ...“ als förderlichen Dienstposten für die Statusgruppe der Soldaten aus. Im Anforderungsprofil wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. Außerdem werden u.a. Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus den Fachgebieten Bautechnik oder Akustik oder Optik oder Werkstofftechnik oder Elektronik vorausgesetzt sowie die Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern erwartet.
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Auf die Ausschreibung bewarb sich der Antragsteller, der Diplom-Maschinenbauingenieur ist, und, auf Anregung der Antragsgegnerin, der Beigeladene, der Diplom-Informatiker ist.
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Eine erstmalige Auswahlentscheidung im September 2013 wurde auf den Widerspruch des unberücksichtigt gebliebenen Antragstellers im Wege der Abhilfeentscheidung aufgehoben, weil die Auswahlerwägung, dem Antragsteller fehle die individuelle Förderperspektive, rechtswidrig gewesen sei.
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Eine erneute Auswahlentscheidung im Januar 2014 fiel ebenfalls zugunsten des Beigeladenen aus: Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Den Leistungsvergleich könne der Beigeladene mit einem Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung vom September 2013 von 6,50 gegenüber derjenigen des Antragstellers zum selben Zeitpunkt von 6,38 für sich entscheiden. Auch bei den relevanten Merkmalen „Führungsfähigkeit“ und „Zielerreichung“ habe der Beigeladene eine bessere (Einzel-)Note erreicht. Dem Antragsteller fehle die erforderliche fachliche Tiefe, weil er überwiegend nicht in fachlich-technischen Funktionen, sondern auswertend eingesetzt gewesen sei. Der Beigeladene hingegen habe umfassendes Fachwissen im Bereich der technischen Sicherheit sowie Erfahrungen als IT-Sicherheitsoffizier und als Sachgebietsleiter.
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Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, dass die „förderliche Besetzung“ des Dienstpostens mit dem Beigeladenen zum 3. Februar 2014 geplant sei. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
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Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung für rechtswidrig, weil der Beigeladene als Diplom-Informatiker für den Dienstposten nicht geeignet sei, denn er könne die in dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse nicht haben; zumindest sei er - der Antragsteller - als Diplom-Mathematiker besser geeignet. Der Dienstposten setze keine IT-Spezialkenntnisse voraus, sondern technisches Ingenieurwissen. Die Einbeziehung von weiteren Bewerbern in die Auswahlentscheidung sei weder notwendig noch rechtmäßig gewesen. Im August 2013 hätte er - der Antragsteller - den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen noch für sich entschieden. Erst mit der neuen Beurteilungsrunde ergebe sich der leichte Vorsprung für den Beigeladenen, wobei unberücksichtigt bleibe, dass er - der Antragsteller - anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum andere Aufgaben als zuvor wahrgenommen habe. Er habe Vorgesetztenfunktion schon auf der A 15-Ebene innegehabt, der Beigeladene nur auf der A 14-Ebene. Es fehle auch an der Angabe der Zahl der jeweils unterstellten Mitarbeiter.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleiter „... ...“ mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verteidigt die Auswahlentscheidung. Beide Bewerber erfüllten die zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils. Das betreffe insbesondere den dort geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss. Zwar sei das Studium der Informatik nicht ausdrücklich genannt; es sei aber inhaltlich aufgrund des hohen Anteils mathematischer Prüfungsfächer der Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik zuzurechnen. Der Antragsteller könne insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik und praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik vorweisen. Im Rahmen des Leistungsvergleichs habe der Beigeladene einen Vorsprung in der Gesamtnote und in der besonders relevanten Einzelnote über die Führung von Mitarbeitern.
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Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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II
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz entscheidet, ist unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gibt es zwar einen Anordnungsgrund (1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch (2.). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe kann die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft.
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Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird.
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Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten des Sachgebietsleiters „... ...“ ist für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 bekleiden, ein höherwertiger Dienstposten. Dessen Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auswahl für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“.
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Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist verfassungsrechtlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. <16> m.w.N.).
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2. Dem Antragsteller steht aber ein Anordnungsanspruch nicht zu, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Vergabe des Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem zulässigen Anforderungsprofil (a) und einem fehlerfreien Leistungsvergleich (b).
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a) Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (aa). Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar (bb). Anderes gilt nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (cc). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaft/Mathematik vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin den Beigeladenen in die Auswahlentscheidung einbeziehen (dd).
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aa) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten oder Richtern um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat.
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Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (stRspr; vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47, jeweils Rn. 46).
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Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.).
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bb) Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar.
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Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 24 ff. <28> m.w.N.).
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cc) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
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Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
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Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben (vgl. zur Fächerkombination bei Lehrern Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 17). Je stärker die fachliche Ausdifferenzierung der Organisationseinheiten ist und je höher die Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten sind, desto eher kann es erforderlich werden, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besondere Qualifikationsanforderungen an die künftigen Stelleninhaber zu stellen. Bei technisch ausgerichteten Behörden etwa ist durchaus denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse erfordert (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2012 - 10 B 11334/11 - DÖD 2012, 133 für einen Fachmann auf dem Gebiet Informationstechnik und Elektronik). Angesichts der in einer Laufbahn vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit der hierzu gehörenden Spezialisierung liegt aber auf der Hand, dass ein Dienstposten Eignungsanforderungen stellen kann, die nicht von jedem Laufbahnangehörigen erfüllt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).
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dd) Der im vorliegenden Fall in der Stellenausschreibung zwingend geforderte wissenschaftliche Hochschulabschluss aus der Fächergruppe der Ingenieurwissenschaften bzw. Naturwissenschaften/Mathematik entspricht diesen Anforderungen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin für die Leitung eines auf Technik bezogenen Sachgebiets (wie hier dem der „... ...“) etwa Beamte des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht in vergleichbarer Weise für geeignet hält wie die ins Auge gefassten Ingenieure, Mathematiker und Naturwissenschaftler. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Beigeladene als Informatiker von diesem Anforderungsprofil erfasst, auch wenn Informatiker nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung genannt sind. Nach dem insoweit maßgebenden objektiven Empfängerhorizont waren von der Formulierung auch Informatiker zur Bewerbung aufgefordert. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Einordnung der Informatik in den Bereich von Mathematik und Ingenieurwissenschaft - die Informatik hat sich aus der Mathematik entwickelt und wegen ihrer Anwendungsorientierung auch starke Bezüge zu den Ingenieurwissenschaften. In einem normativen Kontext hat dieses Verständnis Niederschlag gefunden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnordnung vom 19. Juli 2013 (GMBl 2013 S. 848, 874), wonach im Rahmen der fachlichen Zuordnung der Studiengänge zu den neuen Laufbahnen im gehobenen und höheren Dienst die Informatik ein Unterfall der Mathematik und Naturwissenschaften ist (Anlage 2 zu §§ 7 und 8 Lfd. Nr. 397 und 410). Es ist mithin weder zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auch Diplom-Informatiker als geeignet angesehen hat, die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens zu erfüllen, noch dass sie den Beigeladenen als Diplom-Informatiker in die Auswahlentscheidung einbezogen hat.
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Bezüglich der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils kann dahinstehen, ob diese in Gänze den unter 2. a) dargestellten Anforderungen entsprechen. Denn die Antragsgegnerin hat zutreffend angenommen, dass Antragsteller und Beigeladener diese Anforderungen erfüllen. Deshalb würde sich ein etwaiger Rechtsfehler nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.
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Insbesondere hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass auch ein Diplom-Informatiker die Anforderungen des Dienstpostens erfüllen kann. Nach den dargestellten Grundsätzen im Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - (BVerwGE 147, 20 Rn. 24 ff.) ist vor dem Hintergrund des Laufbahnprinzips nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Antragsgegnerin zur Einbeziehung von Informatikern in die Bewerberauswahl möglicherweise sogar verpflichtet, in jedem Fall aber berechtigt war.
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Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass der Beigeladene über die im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherungstechnik sowie praxisbezogene Kenntnisse aus dem Fachgebiet Elektronik verfügt. Sie hat diese Einschätzung mit der Herleitung dieser Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beigeladenen als IT-Sicherheitsoffizier während seiner Verwendung im Luftwaffenführungskommando und den Erfahrungen aus Projektgruppen u.a. zur Zugangskontrolle, Lauschabwehr und IT-Sicherheit auch belegt.
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Im Übrigen war die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehindert, weitere Bewerber als den Antragsteller in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die Verbreiterung des Bewerberfeldes entspricht dem Gedanken der Auswahl nach Leistungsgrundsätzen (Art. 33 Abs. 2 GG). Insoweit bildete auch die zwischenzeitlich auf den Widerspruch des Antragstellers erfolgte Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Zäsur; abgesehen davon war der Beigeladene auch vorher schon in die Bewerberauswahl einbezogen.
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b) Auch die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Leistungsvergleich der Bewerber sind fehlerfrei.
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aa) Der Leistungsvergleich der (nach einer zulässigen Vorauswahl verbliebenen) Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
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Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden.
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Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 46 ff. <49> m.w.N.).
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bb) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen.
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Die Antragsgegnerin hat maßgebend auf die bessere Gesamtbeurteilung des Beigeladenen bei einem Vergleich der aktuellen, für den denselben Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt. Hiernach ergibt sich ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller (Durchschnittsnote von 6,5 zu 6,38 bei den Leistungsmerkmalen). Auf dieser Basis durfte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Vorzug vor dem Antragsteller geben, zumal dieser auch in im Anforderungsprofil genannten Merkmal der Fähigkeit zum Führen von Mitarbeitern die bessere Einzelnote (7 Punkte gegenüber 6 Punkte) erreicht hatte.
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Ob - wie der Antragsteller meint - er vor der Erstellung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen den Leistungsvergleich für sich entschieden hätte, kann dahinstehen, da der Leistungsvergleich - wie dargelegt - stets den in den letzten dienstlichen Beurteilungen bewerteten aktuellen Leistungsstand der Bewerber in den Blick zu nehmen hat. Soweit der Antragsteller einen Nachteil für sich darin sieht, dass er anders als der Beigeladene im Beurteilungszeitraum das Aufgabengebiet gewechselt habe und die Einarbeitungsphase zu einer Verschlechterung seines Leistungsbildes geführt habe, kann er auch damit nicht durchdringen. Zum einen ist diese Einschätzung spekulativ; zum anderen war der Antragsteller von Beginn seiner neuen Aufgabe Anfang Dezember 2011 bis zur Erstellung der Beurteilung Ende Juni 2013 über eineinhalb Jahre mit den neuen Aufgaben betraut, sodass die Einarbeitungsphase nicht bestimmend für das Leistungsbild gewesen sein dürfte. Auf welcher Ebene und gegenüber wie vielen Mitarbeitern die Vorgesetztenfunktion vom Antragsteller und vom Beigeladenen wahrgenommen worden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich. Die Leistungen beider Bewerber waren am Maßstab ihres Statusamtes (jeweils A 14) zu beurteilen. Hiernach ergibt sich der erwähnte Vorsprung des Beigeladenen von einem Punkt, ohne dass dieser durch Unterschiede in der konkreten Aufgabenwahrnehmung relativiert oder aufgehoben würde.
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Letztlich hat sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl zwischen zwei für den Dienstposten geeigneten guten Bewerbern für den nach der Beurteilungslage etwas besseren Bewerber entschieden. Ein Anordnungsanspruch des unterlegenen Bewerbers besteht bei dieser Sachlage nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, hat er keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.