Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 6 CE 16.2310

published on 09/01/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2017 - 6 CE 16.2310
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 - M 21 E 16.1424 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ausgeschriebenen, mit Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Abteilung 1.56 bewarben sich - unter anderem - die Antragstellerin und der Beigeladene. Diese Patentabteilung ist im Cluster „Physik“ der Hauptabteilung 1/II angesiedelt und umfasst die Fachgebiete „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik“. Die Ausschreibung enthält folgenden Zusatz: „Die Bewerber/innen müssen einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung aufweisen.“

Die Antragstellerin, eine Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, ist als Regierungsdirektorin (A 15+Z) bei dem DPMA seit 2013 mit den Aufgaben einer Gruppenleiterin in einer Patentabteilung beauftragt. Mit Stichtagsbeurteilung vom 19. Februar 2016 wurden ihre Leistungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „5“ bewertet; über eine hiergegen erhobene Klage ist bislang nicht entschieden. Der Beigeladene, ein promovierter Diplom-Physiker, ist seit 2008 als Regierungsdirektor (A 15+Z) Gruppenleiter in einer Patentabteilung; seine Leistungen sind für denselben Beurteilungszeitraum mit dem Gesamturteil „7“ bewertet, d. h. um zwei Stufen besser als bei der Antragstellerin.

Das DPMA berichtete dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Schreiben vom 11. Januar 2016 über den Stand des Besetzungsverfahrens. Es führte aus, dass die Antragstellerin als einzige Bewerberin nicht über einen Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Patentabteilung 1.56 verfüge und bat um Zustimmung, den ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das BMJV erklärte mit Schreiben vom 7. März 2016 nach Unterrichtung des Hauptpersonalrats sein Einverständnis. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das DPMA der Antragstellerin die Besetzungsentscheidung mit.

Ihren Antrag nach § 123 VwGO auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin habe wohl schon keinen Anordnungsgrund, jedenfalls aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitigen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, die angegriffene Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht‚ dass durch die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte, nämlich des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs, vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Es fehlt zum Teil bereits an einem Anordnungsgrund.

Der streitige (Beförderungs-)Dienstposten als Leiter/Leiterin der Abteilung 1.56 bei dem DPMA ist für die Antragstellerin und den Beigeladenen höherwertig. Die Auswahlentscheidung des BMJV vom 7. März 2016 zugunsten des Beigeladenen kann daher - anders als eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung (vgl. BVerwG, U. v. 19.11.2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.) - die Rechtsstellung der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigen‚ soweit sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höherwertigen Statusamts trifft. Eine solche, den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG berührende Vorwirkung kommt der Auswahlentscheidung des BMJV zu, weil diese nicht nur die Vergabe des Dienstpostens an den Beigeladenen betrifft, sondern zugleich dessen Ernennung in das höherwertige Statusamt nach erfolgreicher Ableistung der Erprobungszeit in Aussicht stellt. Der Senat ist bei solchen Fallgestaltungen bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorwirkung im Fall der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs Anlass gibt, zugunsten des unterlegenen Bewerbers im Wege der einstweiligen Anordnung bereits die Vergabe des Dienstpostens - und nicht erst die spätere Beförderung in das höherwertige Statusamt - zu untersagen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m. w. N.). Daran ist mit Blick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - NVwZ 2016, 1650 ff.) - in Übereinstimmung mit dem für Landesbeamtenrecht zuständigen 3. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 29) - nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:

Die Übertragung des (Beförderungs-)Dienstpostens an einen Mitbewerber - hier an den Beigeladenen - unterliegt nicht dem Grundsatz der Ämterstabilität. Sie kann jederzeit aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden. Insoweit steht die Schaffung vollendeter Tatsachen, die nachträglich nicht beseitigt werden könnten, nicht zu besorgen. Allerdings kann der Mitbewerber einen Bewährungsvorsprung (Gewinn von Führungserfahrung) erhalten, wenn ihm der streitige Dienstposten bereits vor einer bestandskräftigen Auswahlentscheidung übertragen wird. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch im Rahmen einer eventuell notwendigen neuen Auswahlentscheidung der erlangte Bewährungsvorsprung auf der Position des höherwertigen Dienstpostens ausgeblendet werden. Ist ein Bewerber rechtswidrig nicht ausgewählt worden, können diese Leistungen in der Konkurrentensituation nicht herangezogen werden (sog. fiktive Ausblendung eines Bewährungsvorsprungs; hierzu Kenntner, ZBR 2016, 181/195).

Deshalb besteht kein Grund, der Antragsgegnerin bereits die Besetzung des Dienstpostens zu untersagen. Der Antragstellerin kann ein Anordnungsgrund nur insoweit zur Seite stehen, als ihr Antrag verhindern soll, dass ein anderer Bewerber auf dem streitigen Dienstposten in das höherwertige Statusamt befördert wird, bevor über ihre Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

2. Die Antragstellerin hat allerdings nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 - 2 VR 3.03 - juris Rn. 8), dass das BMJV bei der streitigen Auswahlentscheidung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist deshalb nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob die für den Leistungsvergleich maßgebliche aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin an Rechtsfehlern leidet. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das BMJV - auf der Grundlage des vom DPMA erstellten Besetzungsvorschlags und ausweislich des Schreibens vom 4. Februar 2016 an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrats beim BMJV - die Antragstellerin schon aus Eignungsgründen nicht in die engere Auswahl einbezogen hat.

a) Der Dienstherr kann im Rahmen seines organisatorischen Ermessens über die Eignung des Bewerberfeldes grundsätzlich auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden, dem dann grundsätzlich aktuelle dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen sind. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit - wie hier - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds an Hand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Anderes gilt nur dann‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 14). Dies ist an der näheren Ausgestaltung des Dienstpostens zu messen, über die der Dienstherr innerhalb der ihm zustehenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen entscheidet.

Sind aber mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinn verbunden, ist die Organisationsgewalt jedoch insoweit beschränkt, als die Vorgaben des Anforderungsprofils den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen sind. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 26; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 31). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden‚ damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2016, 604 Rn. 16 m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte das BMJV die Antragstellerin wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils für den Dienstposten des Leiters/der Leiterin der Patentabteilung 1.56 von der Auswahl ausschließen.

Die Stellenausschreibung verlangt als Eignungsvoraussetzung einen „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“. Dabei handelt es sich nicht um ein bloßes allgemeines Anforderungsmerkmal, sondern um ein zwingend zu erfüllendes - sog. konstitutives - Anforderungsprofil. Wer es nicht erfüllt, ist von vornherein durch die Ausschreibung nicht angesprochen und kann an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut der Ausschreibung („Alle Bewerber/innen müssen … aufweisen“).

Diese - vor Beginn des Auswahlverfahrens festgelegte und dokumentierte - Anforderung ist hinreichend bestimmt (aa) und sachlich gerechtfertigt (bb); sie wird von der Antragstellerin nicht erfüllt (cc).

aa) Der Senat teilt nicht die Bedenken der Antragstellerin, die Anforderung „Studienabschluss entsprechend der fachlichen Ausrichtung der genannten Abteilung“ sei zu unbestimmt und damit ungeeignet, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lasse, welcher Studienabschluss ausreiche.

Der insoweit maßgebliche objektive Erklärungsempfänger muss die jeweilige Anforderung in Beziehung setzen zum konkret ausgeschriebenen Posten (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2016 - 6 ZB 15.2114 - juris Rn. 10). Dem vorliegend in Frage kommenden Bewerberkreis war bekannt, dass die Hauptabteilung 1/II des DPMA, zu welcher die Patentabteilung 1.56 gehört, die Cluster „Elektrotechnik“ (Patentabteilung 1.31 bis 1.36), „Chemie“ (Patentabteilung 1.43 bis 1.45) und „Physik“ (Patentabteilung 1.51 bis 1.56) umfasst. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass den Bewerbern die fachliche Ausrichtung speziell der Abteilung 1.56 (Fachgebiete Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik, Verkehrsleittechnik) bekannt war. Es war für den Bewerberkreis unschwer möglich, festzustellen, ob der jeweilige eigene Studiengang dieser fachlichen Ausrichtung entspricht. Daher handelt es sich um eine Anforderung, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten letztlich eindeutig und unschwer festgestellt werden kann.

bb) Die Anforderung ist sachlich gerechtfertigt.

Der Dienstherr hat ausreichend dargelegt‚ dass die Wahrnehmung der Aufgaben des streitigen Dienstpostens zwingend besondere - durch einen Studienabschluss mit entsprechender fachlicher Ausrichtung zu belegende - Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Bei einem Patent handelt es sich um ein technisches Schutzrecht, über das von sachverständigen technischen Mitarbeitern entschieden wird. Der Abteilungsleiter nimmt die Dienst- und Fachaufsicht über die technischen Mitglieder seiner Abteilung wahr. Im Hinblick auf die damit bezweckte Qualitätssicherung in allen Verfahren der Prüfungsstelle und der Patentabteilung, aber auch für unmittelbar selbst wahrzunehmende Fachaufgaben, wie insbesondere der Vorsitz im Kollegialverfahren nach dem Patentgesetz (nach dem Ausschreibungstext eine wesentliche Aufgabe der Abteilungsleitung), sind einschlägige Fachkenntnisse unabdingbar, insbesondere für die in der überwiegenden Anzahl von Fällen notwendige Beurteilung der sog. erfinderischen Tätigkeit. Dass diese aus dem Blickwinkel eines für das jeweilige Gebiet zuständigen Fachmanns vorzunehmen ist, liegt auf der Hand und wird seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten.

Angesichts dessen ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber, der die für die Leitung der Patentabteilung 1.56 erforderlichen Fachkenntnisse in den physikalisch bzw. elektrotechnisch orientierten Fachgebieten „Messen, Steuern, Regeln, insbesondere in der Fahrzeugtechnik und Verkehrsleittechnik“ nicht durch einen entsprechenden Studienabschluss nachweisen kann, zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten nicht in der Lage ist. Insbesondere in technisch ausgerichteten Behörden, die wie das DMPA eine starke Ausdifferenzierung von Organisationseinheiten aufweisen, die hohe Anforderungen an die Spezialisierung der dort eingesetzten Beamten stellen, ist die Aufstellung besonderer Qualifikationsanforderungen insbesondere an die Abteilungsleitung im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sogar erforderlich (vgl. BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 34 ff.).

Nicht überzeugen kann der Einwand, die Anforderung sei deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Abteilungsleiter-Dienstposten in der Vergangenheit „des Öfteren mit von der Ausbildung her fachfremden Personen besetzt“ habe, was zu einer entsprechenden Verwaltungspraxis geführt habe, die die Antragsgegnerin binde. Auch wenn das zutreffen und nicht auf den Mangel geeigneter Bewerber zurückzuführen sein sollte, wird der Dienstherr durch eine frühere Besetzungspraxis nicht daran gehindert, für zukünftige Besetzungen im Rahmen seines organisatorischen Ermessens im Interesse einer optimierten Funktionsfähigkeit der Verwaltung in der Ausschreibung weitere, zuvor nicht verlangte besondere Qualifikationsanforderungen an die Bewerber zu stellen, solange diese unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Einen Rechtssatz dahingehend, dass einmal angewandte Anforderungsprofile für bestimmte Dienstposten nicht mehr erweitert oder verändert werden dürften, gibt es nicht. Jeder Bewerber um ein Amt hat vielmehr lediglich einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20; OVG NW, B. v. 15.6.2016 - 6 B 253/16 - juris Rn. 9).

cc) Das zulässige Anforderungsprofil wird von der Antragstellerin als Diplom-Ingenieurin des Chemieingenieurwesens, Studienrichtung Verfahrenstechnik, nicht erfüllt. Sie ist demnach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht in die Bewerberauswahl im engeren Sinne einbezogen worden. Damit kommt es auf die mit der Beschwerde wiederholten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer aktuellen Beurteilung nicht entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 GKG, wobei der Senat im einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.