Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Okt. 2014 - 6 B 1175/14
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier nach § 123 VwGO - ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Mangelt es hieran, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 VwGO. So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht eingehalten. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist seinen Prozessbevollmächtigten am 18. September 2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die Monatsfrist zur Begründung der Beschwerde lief mithin am Montag, den 20. Oktober 2014 ab (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis dahin ist beim Oberverwaltungsgericht keine Beschwerdebegründung eingegangen.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung.
5Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist (Nr. 1). Im Übrigen - wenn etwa wie hier Gegenstand des Verfahrens die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist - beträgt der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (Nr. 2).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris, Rn. 16, und 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 31 (jeweils zu § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung); Beschluss vom 19. September 2014 - 6 B 1095/14 -, juris.
7Danach wird der Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festzusetzen sein (6 x 1.123,43 Euro [= 1.082,82 Euro Besoldungsgruppe AW A 9 + 40,61 Euro Sonderzahlung]). Die vorläufige Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren 2 K 5635/14 VG Düsseldorf ist in dieser Höhe erfolgt (Beschluss vom 27. August 2014).
8Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, dass der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.
9Von einer solchen Reduzierung des Streitwertes wäre abzusehen, wenn der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet wäre.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 -, juris, Rn. 16 f.; Beschluss vom 19. September 2014, a.a.O.
11So liegt es hier aber nicht. Nachdem der Antragsteller mit Erfolg am Auswahlverfahren teilgenommen hatte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 21. März 2014), war sein Antrag darauf gerichtet, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, für ihn einen Ausbildungsplatz freizuhalten, bis über seine Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf 34.997,46 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 35.032,80 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in dem in Bezug genommenen Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris,
5bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
6Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
8Gemessen an diesen Grundsätzen ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Er hat seinen Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2013 darauf gestützt, dass die Dienstgeschäfte auch von einem Nachfolger weitergeführt werden könnten und damit in der Sache geltend gemacht, dass ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft X. nicht erforderlich sei.
9Dem hat die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Die von der Beschwerde benannten Gegebenheiten, aus denen sie ein dienstliches Interesse für ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts herleitet, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines diensterfahrenen Beamten verbunden ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 6 B 522/12 -, juris.
11Sie stützt ihre gegenteilige Auffassung im Kern auf den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013, wonach ein (weiteres) Hinausschieben des Ruhestandseintritts „angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“ im dienstlichen Interesse liege. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Antragstellers trage dieser Problematik – gegenüber der Nachbesetzung der Stelle mit einem auf diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalt - angemessener Rechnung. Damit allein ist ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Generalstaatsanwalt in E. zu dem angeführten Bericht unter dem 10. September 2013 ausgeführt hat, dass bereits veranlasst sei, der Staatsanwaltschaft X. aufgrund der absehbaren Personal- und Geschäftslage in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen, und dass darüber hinaus geeignete Kandidaten für die Besetzung der durch den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand frei werdenden Stelle zur Verfügung stünden.
12Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter Hinweis auf den angeführten Bericht vom 3. September 2013 geltend, der Antragsteller nehme „die in Brandsachen oft umfangreichen und schwierigen Sitzungen“ regelmäßig selbst wahr. Damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der von ihm angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners sachwidrige organisatorische Überlegungen zu Grunde liegen. Denn nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013 bearbeitet der Antragsteller keine „spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren“, die einer Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Auch nach dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 3. September 2013 umfasst sein Dezernat im erheblichen Umfang allgemeine Strafsachen. Letzterer hatte im Übrigen bereits in seinem Bericht vom 12. April 2011 ausgeführt, dass im Dezernat des Antragstellers „insbesondere außergewöhnlich große Umfangsverfahren, die eine kontinuierliche Weiterbearbeitung durch einen Dezernenten nahelegen, (…) nicht vorhanden“ seien. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass sich diese Umstände in erheblicher Weise geändert haben könnten. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Auch der Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Februar 2014, 6 B 1370/13, vermag im Streitfall ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers nicht zu begründen. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung ausgeführt, dass nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange für das dienstliche Interesse maßgebend sind. Es besteht vielmehr auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange - wie etwa die Absicherung des Personalbedarfes - die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen. Solche Belange hat das Beschwerdevorbringen indes nicht näher aufgezeigt. Es erschöpft sich im Kern in dem pauschalen Vortrag, dass ein „Verbleib des Antragstellers im Dienst notwendig“ sei, weil „in Anbetracht der hohen Spezialisierung des Arbeitsgebiets“ davon auszugehen sei, „dass bei einer Übergabe an einen Nachfolger des Antragstellers entsprechende Reibungsverluste entstehen werden“. Allein der Umstand, dass das Ausscheiden des Antragstellers als insbesondere im Bereich der Brandschutzdelikte erfahrenen Beamten unter Umständen zu einem „Reibungsverlust“ führt, lässt die Entscheidung des Antragsgegners, das Dezernat von einem Nachfolger weiterbearbeiten zu lassen, aus den bereits angeführten Gründen nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Ein greifbarer Anhalt dafür, dass eine Neubesetzung unterbleibt, besteht angesichts des Berichts des Generalstaatsanwalts vom 10. September 2013, auf den das beklagte Land seine Antragserwiderung vom 2. Dezember 2013 gestützt hat, nicht.
14Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2015 hinauszuschieben, bereits der zwischen den Beteiligten in dem Verfahren 13 K 5150/11 geschlossene gerichtliche Vergleich entgegensteht. Hierfür spricht, dass sich das beklagte Land in dem Vergleich dazu verpflichtet hat, über den entsprechenden Antrag des Antragstellers erneut zu entscheiden, „soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht“ (Ziffer 1 Satz 1 des Vergleichs), und der Antragsteller damit „sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt“ angesehen hat (Ziffer 2 des Vergleichs). Jedenfalls der Wortlaut dieses Vergleichs deutet darauf hin, dass der Antragsteller darauf verzichtet hat, seinen klageweise geltend gemachten Anspruch (Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis Ende März 2015), soweit es den über den 31. März 2014 hinausgehenden Zeitraum betrifft, weiterzuverfolgen. Unabhängig hiervon ist jedenfalls die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, der Vergleich habe einen „Vertrauenstatbestand“ in dem Sinne geschaffen, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 auf der Grundlage der „alten Rechtslage“ entschieden wird. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 24. Januar 2014, 13 K 8553/13, auf den Seiten 5 und 6 des Urteilsabdrucks das Notwendige ausgeführt. Auf die zutreffenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach diesen Vorschriften beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, und wenn das Verfahren – wie hier – den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand betrifft. Für das erstinstanzliche Verfahren war danach der Streitwert auf 34.997,46 Euro (6 x 5.832,91 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 199,80 Euro Amtszulage) festzusetzen. Dieser Streitwert war für das Beschwerdeverfahren zu erhöhen. Denn der Landesgesetzgeber hat die Amtszulage ab dem 1. Januar 2014 um 2,95 vom Hundert auf 205,69 Euro erhöht (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 1c des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 Nordrhein-Westfalen). Der letztgenannte Betrag, der im Streitfall zu einem Gebührensprung führt, ist für die Festsetzung des Streitwertes für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 40 GKG maßgebend, weil der Antragsteller das Beschwerdeverfahren am 18. Februar 2014 und damit nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes eingeleitet hat. Für das Beschwerdeverfahren war der Streitwert danach auf 35.032,80 Euro (6 x 5.838,80 Euro = 5.633,11 Euro Endgrundgehalt + 205,69 Euro Amtszulage) festzusetzen.
17Von einer Reduzierung dieser Streitwerte hat der Senat abgesehen, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 6 B 1370/13 -, juris, Rdn. 24; und vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rdn. 25.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.