Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 6 B 1181/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Zu dem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Beschwerdevorbringen, der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze gemäß § 31 Abs. 1, 2 LBG NRW stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt und sich dabei namentlich mit dem Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 -, Rn. 80 ff, insbesondere Rn. 81, auseinander gesetzt. Hierauf kann verwiesen werden.
4Ferner wird auch mit der Beschwerde nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass ein dienstliches Interesse als tatbestandliche Voraussetzung für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. gegeben ist.
5Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑ organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur einge-schränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt - dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
7Dass ausgehend davon ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. von dem Antragsteller nur noch selten darzulegen sein wird, wenn der Dienstherr dessen Vorliegen in Abrede stellt, führt für sich genommen nicht zu Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung.
8In Anwendung der genannten Grundsätze begründen die Besetzungsquote des Finanzamts W. und die guten Arbeitsergebnisse der Antragstellerin, auf die die Beschwerde verweist, nicht ohne Weiteres ein dienstliches Interesse am Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen zunächst auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
9Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Antragstellerin wird ferner nicht mit dem Hinweis auf den Resturlaub dargetan, den diese noch nicht in Anspruch genommen hat. Die Antragstellerin hat zwar mit der Beschwerde - nochmals - vorgetragen, bei der Urlaubsplanung sei einvernehmlich eingeplant gewesen, dass ihre Weiterbeschäftigung über den 31. Oktober 2013 hinaus erfolgen werde. Dies hat sie indessen nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich (mit Beweisangebot) und darauf bezugnehmend auch im Beschwerdeverfahren bestritten, dass es eine einvernehmliche Überstunden- und Urlaubsplanung der Antragstellerin mit der Dienststellenleitung gegeben habe. Die Antragstellerin sei in Gesprächen mit der Dienststellenleitung vielmehr deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidungsbefugnis über ihren Antrag allein bei der P. liege. Die Antragstellerin hat dem nichts Konkretes entgegengesetzt und - erst recht - Mittel der Glaubhaftmachung für ihre abweichende Behauptung nicht genutzt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.
(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.
(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.
(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.
(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.