Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2014 - 1 E 14.38

published on 07/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Feb. 2014 - 1 E 14.38
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. Juli 2014 hinauszuschieben.

Der am ... 1948 geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat an der H.-Schule, Staatliches Berufliches Schulzentrum H., im Dienste des Antragsgegners. Er beantragte unter dem 7. März 2013 die Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres 2013/14.

Die Schulleitung leitete den Antrag mit ablehnender Stellungnahme vom 18. März 2013 an die Regierung von Unterfranken weiter. Mit Schreiben der Schulleitung vom 11. Juli 2013 wurden die Ablehnungsgründe näher dargelegt. Hinsichtlich der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts wurde auf verschiedene Anlagen Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 lehnte die Regierung von Unterfranken den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 ab. Maßgeblich für die Entscheidung sei zunächst das Vorliegen eines dienstlichen Interesses. Dieses setze einen Personalbedarf der Verwaltung und die persönliche Geeignetheit des Beamten zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus. Die H.-Schule habe dargelegt, dass ein Personalbedarf, der durch die Dienstleistung des Antragstellers gedeckt werden könnte, nicht bestehe. Zum Schulhalbjahr 2013/14, also zum Zeitpunkt des Eintritts des Antragstellers in den gesetzlichen Ruhestand, werde durch den Wegfall des dritten Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr ein Minderbedarf an neuen Unterrichtsstunden eintreten. Die Lehrerversorgung werde im Übrigen zu diesem Zeitpunkt u. a. durch die voraussichtliche Rückkehr einer Lehrkraft aus einer länger dauernden Erkrankung und den Einsatz einer Referendarin gedeckt sein. In der Prognose bestehe also kein Personalbedarf, der durch das Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gedeckt werden müsse. Unabhängig davon sei nicht zu erwarten, dass ein - angenommener - Personalbedarf vom Antragsteller sachgerecht und in Erfüllung der Pflichten einer beamteten Lehrkraft an Berufsschulen gedeckt werden könne. Dies ergebe sich aus einer Bewertung des dienstlichen Verhaltens des Antragsstellers der letzten Jahre. Die Schulleitung habe ihrer Stellungnahme Unterlagen beigefügt, die diese Prognose rechtfertigten. Die Tätigkeit des Antragstellers an der H.-Schule sei demnach von einer ganzen Reihe von Vorfällen geprägt, die zeigten, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtserteilung als nicht mehr gewährleistet erscheine. Eine Gesamtwürdigung der - im Bescheid näher ausgeführten - Sachverhalte zeige, dass das Verhalten des Antragstellers an der Schule in deutlich überdurchschnittlichem Umfang Anlass zu Beschwerden gebe und der Antragsteller die dienstlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr erfülle bzw. erfüllen könne. Somit sei in einer Gesamtbeurteilung festzustellen, dass die Fortführung der Dienstgeschäfte nicht im dienstlichen Interesse der Schule bzw. des Antragsgegners liege. Weder der Personalbedarf der Verwaltung noch die persönliche Geeignetheit zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses lägen vor, so dass beide der kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 zurückgewiesen wurde. Ein anderweitig nicht gedeckter Personalbedarf bestehe an der H.-Schule nicht. Insoweit habe sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides nicht verändert. Die an der Schule erforderliche Unterrichtskapazität werde durch andere Lehrkräfte gedeckt. Auch an anderen Berufsschulen in Unterfranken bestehe kein Personalbedarf, der ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers als im dienstlichen Interesse liegend erscheinen lasse; eine Versetzung lediglich für ein halbes Schuljahr, an das sich unmittelbar der Ruhestand anschließe, sei nicht sinnvoll. Der Antragsteller sei zudem persönlich nicht geeignet, einen Personalbedarf zu decken. Wollte man das Vorliegen eines dienstlichen Interesses anders beurteilen, wäre es jedenfalls ermessensgerecht, eine Fortsetzung des aktiven Beamtenverhältnisses abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 27. Dezember 2013, ließ der Antragsteller Klage erheben (Az. W 1 K 13.1282), über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2014, bei Gericht eingegangen am 16. Januar 2014, ließ der Antragsteller außerdem gemäß § 123 VwGO beantragen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller bis zum Abschluss des Schuljahres 2013/2014 als Oberstudienrat weiter einzusetzen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Antragsteller habe zumindest einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Die Sonderregelung des Art. 62 Satz 2 BayBG, wonach Lehrkräfte nur jeweils zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das Pensionsalter erreichten, zwingend in den regulären Ruhestand träten, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Danach sei eine Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf generell unzulässig. Gegen diesen Grundsatz habe der Antragsgegner nicht zuletzt dadurch verstoßen, dass er bei seiner Entscheidung die lange Berufserfahrung des Antragstellers im Schuldienst überhaupt nicht in seine Interessenabwägung einbezogen habe. Die Bestimmungen in Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgelegte Altersgrenze hinausgeschoben werden könne, sei zumindest europarechtskonform auszulegen. An die Darlegungslast der Dienststelle hinsichtlich des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandes seien daher sehr hohe Anforderungen zu stellen. Zum vorhandenen bzw. nicht vorhandenen Personalbedarf der Verwaltung bis zum Schuljahresende müssten substantiierte Gründe vorgetragen werden und die diesbezüglichen Behauptungen müssten sachlich nachvollziehbar seien. Im Hinblick auf die Anforderungen an die persönliche Geeignetheit dürften bei europarechtskonformer Auslegung hingegen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden. Die Berufserfahrung eines Beamten und die sich hieraus ergebende fachliche Kompetenz müsse bei der Ausübung des Ermessens berücksichtig werden. Sie dürfe keinesfalls - wie im vorliegenden Falle aber geschehen - gänzlich ungewichtet bleiben. Der Umstand, dass im vorliegenden Falle im ersten Schulhalbjahr ein Personalbedarf bestanden habe, indiziere einen solchen Bedarf auch für die zweite Hälfte des Schuljahres. Diese Indizwirkung sei im Widerspruchsverfahren nicht entkräftet worden. Es wäre auf der Grundlage konkreter Zahlen substantiiert zu begründen gewesen, dass der zum Schuljahresanfang noch bestehende Bedarf höchst ausnahmsweise innerhalb eines laufenden Schuljahres plötzlich nicht mehr bestehe. Dies habe zur Folge, dass im Hauptsacheverfahren voraussichtlich das Bestehen eines entsprechenden Bedarfs angenommen werde. Hierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass nicht nur ein pädagogisches Interesse der Lehrkraft bestehe, die anvertrauten Schüler bis zum Ende eines Schuljahres in ihrer Entwicklung zu begleiten, sondern dass daran bei richtigem Verständnis auch ein objektiv vorhandenes und erkennbares, moderner Pädagogik entsprechendes Interesse der Schulleitung bestehe. Der Antragsgegner habe hierzu im Widerspruchsverfahren keine überzeugenden Ausführungen gemacht. Bei zutreffender Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse sei deshalb vorliegend von einem dienstlichen Interesse an einer Weiterbeschäftigung bis zum Schuljahresende auszugehen. Es sei eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Personalbedarf annehmen werde. Der Vortrag im Widerspruchsbescheid zu den Umständen, welche die Annahme rechtfertigen sollten, dass der Antragsteller persönlich den Anforderungen an einen zeitgemäßen Unterricht voraussichtlich nicht mehr gerecht werden könne, sei unsubstantiiert und könne nicht als Grundlage für die vorgenommene Prognose dienen. Das Ermessen sei vor diesem Hintergrund auf Null reduziert. Zumindest müsse der Antragsgegner sein Ermessen erneut betätigen und hierbei die lange Berufserfahrung des Antragstellers angemessen gewichten.

Für den Antragsgegner beantragte die Regierung von Unterfranken,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sollte sich in der Hauptsache ein Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts ergeben, würden die finanziellen Folgen ausgeglichen, insbesondere die Differenz zwischen dem Ruhegehalt und den Aktivbezügen nachgezahlt. Ein schutzwürdiges Interesse an der tatsächlichen Dienstleistung in der Schule habe der Antragsteller nicht. Die Aufrechterhaltung von Berufspraxis rechtfertige kein schutzwürdiges Interesse, da der Antragsteller nach seinen Anträgen ohnehin zum 31. Juli 2014 ausscheiden wolle. Er habe folglich durch den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand zum Februar 2014 keine rechtserheblichen Nachteile zu befürchten. Es liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Zudem würde durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen. Das Hinausschieben des Ruhestandseintritts könne aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nach einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache würden nicht vorliegen. Die gesetzlichen Rechtsgrundlagen der angegriffenen Entscheidung seien nicht unionsrechtswidrig. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2011 (Az. 2 B 85/11) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade in einem Fall des Hinausschiebens des gesetzlichen Ruhestandseintritts im Beamtenrecht bereits festgestellt. Zur Rechtfertigung der Altersgrenze gemäß § 10 AGG sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Juli 2011 (M 5 E 11.2506) verwiesen. Der Antragsteller habe weder einen Anspruch auf den begehrten Bescheid noch auf erneute Entscheidung. Art. 63 Abs. 2 BayBG setze noch vor einer Ermessensentscheidung das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte voraus. Auf den Ausgangsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid werde Bezug genommen. Ergänzend sei anlässlich der Klageerhebung erneut geprüft worden, ob die Prognose, dass kein Bedarf an der Dienstleistung einer Lehrkraft mit der Ausbildung des Antragstellers als Diplom-Handelslehrer bestehe, noch immer zutreffe. Hierzu werde auf die Stellungnahme der Sachgebiete 42.1 und 42.2 der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 verwiesen. Der „fachliche Einsatz“ - also der Lehrerbedarf in den Fächern, die der Antragsteller unterrichten könnte - könne „leicht abgedeckt“ werden. Die Prognose treffe heute - weniger als einen Monat vor Beginn des strittigen zweiten Schulhalbjahres - also unverändert zu. Die diesbezüglichen anderslautenden, zudem nicht substantiierten Behauptungen des Antragstellers würden nicht zutreffen. Die Behauptung, ein Bedarf an der Diensttätigkeit des Antragstellers im ersten Schulhalbjahr indiziere einen solchen auch im zweiten Halbjahr, sei unzutreffend. Tatsächlich würden nicht alle Unterrichtsveranstaltungen in einer Berufsschule über das gesamte Schuljahr durchgeführt. Durch den vorgegebenen Ablauf von Ausbildungsgängen fielen zum Februar bis dahin erforderliche Wochenstunden weg. Nach der Stellungnahme der H.-Schule vom 11. Juli 2013 falle der dritte Unterrichtstag im Berufsvorbereitungsjahr weg. Unterrichtsveranstaltungen in Abschlussklassen würden an Berufsschulen ebenfalls nicht bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt. Studienreferendarinnen und Studienreferendare würden auch zum Schulhalbjahr eingestellt bzw. für das zweite Jahr des Vorbereitungsdienstes an jeweils andere Schulen versetzt. Für diese Ausbildung würden natürlich auch Einsatzmöglichkeiten an Schulen, insbesondere der H.-Schule, benötigt, die nicht für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts von älteren Lehrkräften zur Verfügung stünden. Außerdem würden Beamtinnen und Beamte auf Probe für den Berufsschuldienst eingestellt, die ihren Vorbereitungsdienst beendet hätten. Es sei erforderlich, diesen jungen Lehrkräften eine Anstellung zu bieten, da diese andernfalls eine Beschäftigung andernorts aufnähmen oder arbeitslos blieben. Die möglichst nicht unterbrochene Fortsetzung der Unterrichtstätigkeit aus dem Widerrufs- in das Probebeamtenverhältnis liege im Interesse der Unterrichtsqualität. Auch die Sicherung der Einsatzmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die bereits seit längeren Jahren an der Schule Dienst leisteten, lasse die Fortsetzung des Einsatzes des Antragstellers nicht zu. Zudem komme dem Dienstherrn aufgrund seiner Personal- und Organisationshoheit insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Selbst das Gericht könne eine ablehnende Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sachfremde Erwägungen angestellt wurden oder ob von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten abgewichen wurde. Beides sei vorliegend nicht der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller das Hinausschieben seines Ruhestandes über den 14. Februar 2014 hinaus bis zum 31. Juli 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Der Antragsteller tritt gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem er das nach der Tabelle in der vorstehenden Vorschrift maßgebliche Lebensalter von 65 Jahren und zwei Monaten erreicht hat, in den Ruhestand. Das Ende des 1. Halbjahres des Schuljahres 2013/14 ist der 14. Februar 2014.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GR-Charta gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

1. Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung i. S. des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Begehren ist auf die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit auf eine Änderung des Status Quo gerichtet (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 23; BayVGH v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 43), nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts.

2. Dem Antragsteller steht der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, denn seinem Begehren auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts kann nur bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG stattgegeben werden. Mit Erreichen der Altersgrenze wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 24; v. 30.8.2007 - 3 CE 07.2028 - juris Rn. 14).

3. Für das Begehren des Antragstellers fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch.

3.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG glaubhaft gemacht.

Nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG kann, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte im dienstlichen Interesse liegt, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, höchstens jedoch um drei Jahre oder bei sonst gesetzlich festgesetzten Altersgrenzen höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; der Antrag soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze gestellt werden.

Die Entscheidung über den Antrag eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ist damit in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Ein Rechtsanspruch des Beamten auf das Hinausschieben besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 10. Juli 2012 (Az. 5 K 751/12 - juris) zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG Baden-Württemberg, die der Antragsteller zum Beleg seiner Rechtsauffassung zitiert, ist insoweit nicht auf das bayerische Beamtenrecht übertragbar. Denn § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG Baden-Württemberg, der - im Unterschied zu Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG - ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts in das Ermessen des Dienstherrn stellte, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, wurde durch Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 HS 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 in eine gebundene Entscheidung mit der Folge eines Rechtsanspruchs auf das Hinausschieben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen umgewandelt (vgl. VG Freiburg v. 10.7.2012 - 5 K 751/12 - juris Rn. 24). Insoweit besteht ein Unterschied zur bayerischen Rechtslage. Ein Rechtsanspruch auf das Hinausschieben besteht auf der Grundlage des - nach wie vor als Ermessensvorschrift formulierten - Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG nur, wenn das Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nur eine Ermessensausübung in einer bestimmten Richtung, nämlich zugunsten des Hinausschiebens, rechtmäßig erscheint. Anderenfalls besitzt der Beamte auch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.

Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner ein dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Antragsteller zu Recht verneint. Es fehlt daher bereits an der Tatbestandsvoraussetzung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBG, so dass der Ermessensrahmen der Vorschrift nicht eröffnet ist (vgl. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris, Rn. 17).

Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts setzt einen Personalbedarf der Verwaltung sowie die persönliche Eignung des Beamten für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts voraus (st. Rspr., z. B. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris, Rn. 17; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9).

Es kann offenbleiben, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Interesses“ der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet und damit gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 17; Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9) oder ob es sich zwar um einen gerichtlich voll nachprüfbaren Rechtsbegriff handelt, dieser aber durch personalwirtschaftliche und organisatorische Entscheidungen vorgeprägt ist, die ihrerseits im Organisationsermessen des Dienstherrn liegen und daher nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind (vgl. z. B. VGH BW v. 15.1.2013 - 4 S 1519/12 - juris Rn. 12; OVG NRW v. 28.10.2013 - 6 B 1181/13 - juris Rn. 4 - zum negativen Tatbestandsmerkmal der „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ -; Plog/Wiedow, § 53 BBG, Rn. 0.5 mit Verweis auf § 41 BBG a. F., Rn. 4c; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 5, Rn. 15, 25). Es besteht jedenfalls darin Einigkeit, dass die Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Fortführung der Dienstgeschäfte vom Verwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüft werden kann, nämlich auf das Vorliegen sachfremder Erwägungen bzw. Willkür und auf Abweichungen von der allgemeinen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Beamten.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Regierung von Unterfranken in den angegriffenen Bescheiden, den Ruhestandseintritt des Antragstellers nicht hinauszuschieben, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein Personalbedarf, der durch das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 31. Juli 2014 gedeckt werden könnte, weder an der H.-Schule in H. noch an anderen Berufsschulen im Regierungsbezirk Unterfranken vor. Dies hat der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 22. Juli 2013, in deren Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 sowie im gerichtlichen Verfahren unter Heranziehung der fachlichen Stellungnahmen der Schulleitung sowie der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Unterfranken nachvollziehbar dargelegt. Danach verringert sich zunächst der Bedarf an Unterrichtsstunden in der Fachrichtung des Antragstellers durch den Wegfall eines ganzen wöchentlichen Unterrichtstages im Berufsvorbereitungsjahr. Des Weiteren kann der dennoch vorhandene, gegenüber dem ersten Schulhalbjahr verringerte Personalbedarf voraussichtlich durch einen aus längerer Krankheit zurückgekehrten Oberstudienrat sowie durch Studienreferendare abgedeckt werden. Außerdem bezweckt der Antragsgegner mit der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts, Neueinstellungen von Berufseinsteigern in einem Umfang zu ermöglichen, der einen ausgewogenen Altersaufbau und damit eine vorausschauende und nachhaltige Personalplanung sowie die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gewährleistet (vgl. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 63 BayBG, Rn. 9). Angesichts dieser Situation ist es nicht zu beanstanden, das Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines Lehrers mit der Fachrichtung des Antragstellers zu versagen. Den Antragsteller trifft damit auch keine besondere Härte, sondern lediglich die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.

3.2 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2014 im bisherigen Amt aufgrund des Anwendungsvorrangs europarechtlicher Regelungen glaubhaft gemacht.

Ein solcher Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht, weil die Vorschriften über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62, Art. 63 Abs. 2 und Art. 143 BayBG nicht gegen Vorschriften des Europäischen Unionsrechts verstoßen. Damit greift der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes nicht zugunsten des Antragstellers ein. Als Überprüfungsmaßstab kann hierzu das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG (BGBl. I 1897) herangezogen werden, das die einschlägige Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) im deutschen Recht umsetzt (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27). Diese Vorschriften sind auch auf Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung anwendbar (EuGH v. 18.6.2009 - C-88/08 Hütter - juris Rn. 34; BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris Rn. 27).

Die in Art. 62 i. V. m. Art. 143 BayBG geregelte Altersgrenze für Beamte stellt zwar eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters i. S. von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG und Art. 2 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG dar (BayVGH, a. a. O., Rn. 28).

Diese Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters ist jedoch keine unzulässige Diskriminierung, weil sie nach § 10 AGG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG spricht ausdrücklich Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann, als zulässige unterschiedliche Behandlung i. S. des § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG an. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Lebensalters dann gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Allgemeinwohlziel dient und die Mittel, die zur Erreichung dieses Zieles eingesetzt werden, angemessen und erforderlich sind (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10 und C-160/10 - juris, Rn. 35 f.; v. 6.11.2012 - C-286/12 - juris, Rn. 55 ff.). Dies können nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung sein. So wurden als legitime Ziele anerkannt die Förderung von Einstellungen und Beförderungen jüngerer Personen, die Zusammenarbeit von Beschäftigten verschiedener Generationen, eine ausgewogene Altersstruktur, die Optimierung der Personalplanung sowie die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten um die Dienstfähigkeit durch eine unwiderlegliche Vermutung der Dienstunfähigkeit bei Erreichen der Altersgrenze (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 49 f.). Neben diesen politischen, sozialen und demographischen Erwägungen können auch Haushaltserwägungen berücksichtigt werden, sofern dabei insbesondere das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters beachtet wird (EuGH, a. a. O., Rn. 73 f.).

Die Regelungen über die Altersgrenze und das Hinausschieben des Ruhestandseintritts in Art. 62 und 63 BayBG verfolgen diese legitimen Ziele (vgl. BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42; vgl. auch HessVGH vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 3 ff. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 50 HessBeamtG). Insoweit ist nicht maßgeblich, ob sich diese Ziele aus der Begründung des Gesetzgebers ergeben, wenn sie aus dem Kontext der Regelung folgen (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10 und C-160/10 - juris, Rn. 35 f.; v. 6.11.2012 - C-286/12 - juris, Rn. 55 ff.). Letzteres ist bei den genannten Regelungen des Bayerischen Beamtengesetzes der Fall (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 29; v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - Rn. 42).

Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters ist darüber hinaus nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG erforderlich, dass die Mittel, die zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles eingesetzt werden, angemessen und erforderlich sind. Insoweit besteht ein weiter Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass gerade bei Berufsgruppen, bei denen die Zahl der Stellen begrenzt ist, eine gesetzliche Altersgrenze den Zugang jüngerer Berufsangehöriger zur Beschäftigung begünstigen kann (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 58 f. zur Berufsgruppe der Staatsanwälte; v. 18.11.2010 - C-250/09 und C-268/09, C-250/09, C-268/09 Georgiev - Rn. 57 zur Berufsgruppe der Universitätsprofessoren). Unter diesen Umständen erscheine es nicht unvernünftig, wenn die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats davon ausgingen, dass mit einer Maßnahme wie der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand das Ziel erreicht werden könne, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Planbarkeit des Ausscheidens zu erreichen, die Beförderung insbesondere von jüngeren Beamten zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, die im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand entstehen könnten (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 59, 60). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass die mit der Altersgrenze verbundene Vermutung der Dienstunfähigkeit Rechtsstreitigkeiten über die Dienstfähigkeit eines Beamten im Einzelfall vermeiden hilft (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - juris, Rn. 29).

Diese Überlegungen lassen sich auch auf die im vorliegenden Fall betroffene Berufsgruppe der verbeamteten Lehrer an staatlichen Berufsschulen übertragen. Denn zum einen ist bei Ihnen - wie bei Staatsanwälten oder Universitätsprofessoren - der Zugang zum Beruf dadurch beschränkt, dass die Einstellung einen erfolgreichen Studienabschluss sowie einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes erfordert und des Weiteren von einer Notengrenze abhängt. Zum anderen ist die Anzahl der Lehrerstellen auch aufgrund organisatorischer und haushalterischer Erwägungen des Dienstherrn begrenzt. Die gesetzliche Altersgrenze für Lehrer kann daher die Einstellung und Beförderung von jüngeren Lehrern begünstigen.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters darf jedoch auch durch Maßnahmen, die ein legitimes Ziel verfolgen, nicht ausgehöhlt werden und ist im Lichte des Rechtes zu arbeiten nach Art. 15 GR-Charta zu sehen (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 62 ff.). Der Europäische Gerichtshof schließt daraus, dass auf die Teilnahme älterer Arbeitnehmer am Berufsleben und damit am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben besonderes Augenmerk zu richten sei. Ihr Verbleiben im Berufsleben fördere die Vielfalt im Bereich der Beschäftigung, die ein im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG anerkanntes Ziel darstelle. Es trage außerdem entsprechend dem in den Erwägungsgründen 9 und 11 der Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Unionsgesetzgebers zur persönlichen Entfaltung und Lebensqualität älterer Arbeitnehmer bei (EuGH, a. a. O., Rn. 63). Der Belang des Verbleibens älterer Arbeitnehmer im Berufsleben ist jedoch nicht absolut zu verstehen, sondern steht unter dem Vorbehalt der Wahrung anderer, gegebenenfalls gegenläufiger Belange. So können beispielsweise Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, den Wunsch haben, in den Ruhestand zu treten und Ruhegehalt beziehen zu können, statt weiter Dienst zu leisten zu müssen. Darüber hinaus können Vorschriften über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das Ruhestandsalter erreicht haben, im Interesse einer Verteilung der Beschäftigung zwischen den Generationen die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer fördern (EuGH, a. a. O., Rn. 64). Auch diesen steht das Grundrecht auf Arbeit nach Art. 15 GR-Charta zu. Zwischen deren Belangen und den Belangen älterer Beschäftigter muss der Gesetzgeber somit eine Abwägung vornehmen.

Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen zur Altersgrenze angemessen, insbesondere weil den in den Ruhestand tretenden Beamten ein angemessenes Ruhegehalt gewährt wird, Ausnahmen im Einzelfall durch Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach Art. 63 Abs. 2 BayBG auf Antrag begrenzt möglich sind und für pensionierte Beamte die Möglichkeit besteht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Diskriminierungen eine Beschäftigung zu suchen (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 65 ff., insbesondere 66). Des Weiteren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass der Übergang in die Rentenleistung als Rechtfertigung für Altersgrenzen angesehen wird und dass dies in gleicher Weise für den Eintritt in den Ruhestand nach dem Beamtenrecht gelten müsse (BayVGH v. 9.8.2010 - 3 CE 10.928 - Rn. 30).

Der Antragsgegner hat seine Einschätzung, dass kein Personalbedarf bestehe, der die Weiterbeschäftigung des Antragstellers erforderte, mit der fachlichen Einschätzung der Schulleitung sowie insbesondere der zuständigen Sachgebiete der Regierung von Unterfranken auch hinreichend belegt. Diese enthalten eine Prognose des Personalbedarfs an der H.-Schule im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2013/14 einerseits sowie der Personalsituation an der genannten Schule im relevanten Zeitraum andererseits. Die Prognose läuft darauf hinaus, dass der gegenüber dem ersten Schulhalbjahr verringerte Personalbedarf anderweitig gedeckt werden könne. Diese schlüssige und nachvollziehbare fachliche Einschätzung genügt als „Beweismittel“ i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dessen Beweiskraft im Einzelfall das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH v. 21.7.2011, a. a. O., Rn. 80 ff.). Maßgeblich ist, dass das Gericht anhand der vorgelegten Daten und Prognosen nachprüfen kann, ob die Entscheidung des Antragsgegners von sachlichen, vom Normzweck des Rechtfertigungsgrundes gedeckten Erwägungen getragen ist. Dies ist vorliegend, wie ausgeführt, der Fall.

Die Vorschriften des Art. 62 und 63 BayBG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG verletzen auch nicht das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können daher in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH v. 21.7.2011 - C-159/10, C-160/10 - juris, Rn. 85 und 86). Die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nach Art. 63 BayBG ist nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu beeinträchtigen, durch eine ausgewogene Altersstruktur in der Berufsgruppe der Lehrer insbesondere die Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes zu garantieren. Eine solche Ausnahme kann vielmehr die Strenge eines Gesetzes wie des Art. 62 BayBG - gerade im Interesse des betreffenden öffentlichen Dienstes - abmildern. Denn die Planbarkeit des Ausscheidens und von Einstellungen aufgrund des systematischen Ausscheidens der Lehrer mit Erreichen der Altersgrenze trägt zwar zum reibungslosen Funktionieren dieses Dienstes bei, doch ermöglicht es die Ausnahme des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nach Art. 63 BayBG, konkrete Fälle zu bewältigen, in denen das Ausscheiden des Lehrers der bestmöglichen Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben abträglich sein könnte (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 89, 90). Die gleichen Überlegungen gelten für die Möglichkeit, unterhalb der Höchstaltersgrenze in den Ruhestand einzutreten. Machen Lehrer von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird damit das arbeitsmarktpolitische Ziel, Nachwuchskräften die Einstellung zu ermöglichen, in besonderem Maße erreicht (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 11).

Indem der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe seine langjährige Berufserfahrung und Fachkompetenz nicht hinreichend berücksichtigt, verkennt er, dass es insoweit nicht auf eine Abwägung des Dienstherrn im Einzelfall der Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. vergleichbarer Maßnahmen ankommt. Der Adressat des unionsrechtlichen Kohärenzgebotes ist vielmehr der nationale Gesetzgeber (HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, Rn. 14).

Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. im Beschluss vom 15. Juli 2013 (VG Frankfurt v. 15.7.2013 - 9 L 2184/13.F - juris, Rn. 13 ff.), wonach der Gesetzgeber eine bereichsspezifische und differenzierte, also mindestens an Berufsgruppen, unter Umständen aber auch an Laufbahnen orientierte Betrachtungsweise vornehmen müsse. Es sei deshalb notwendig, dass der Gesetzgeber eine auf Tatsachen basierende Prognose über den Anteil derjenigen Lehrer und Lehrerinnen treffe, die vorzeitig in Ruhestand treten, die mit der Regelaltersgrenze in Ruhestand treten und die gegebenenfalls über die Altersgrenze hinaus tätig sein wollten, um eine vernünftige, die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich bringende Regelung über den Ruhestandseintritt von Angehörigen dieser Berufsgruppe treffen zu können. Diese Forderungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main überspannen die Anforderungen an die Kohärenz der Regelungen zur Altersgrenze i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vielmehr folgt aus dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (insb. Rn. 62 ff. und 67 ff.), dass die Einschätzung des Dienstherrn, es sei kein Personalbedarf und damit kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts vorhanden, auf nachprüfbare Tatsachen oder Prognosen gestützt sein muss. Denn nur auf dieser Grundlage ist es dem Gericht möglich nachzuprüfen, ob die Entscheidung des Dienstherrn auf sachlichen Erwägungen beruht und damit das Verbot der Altersdiskriminierung sowie das Recht, zu arbeiten, aus Art. 15 GR-Charta nicht ausgehöhlt wird. Der Dienstherr muss dagegen nicht jede Berufsgruppe und innerhalb der Berufsgruppen womöglich noch jede Laufbahngruppe gesondert betrachten. Vielmehr ist es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, die zur Erreichung des Ziels für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen (so ausdrücklich auch HessVGH v. 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - Rn. 7).

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. mit Satz 1 bis 3 GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des nach o. g. Vorschriften ermittelten Hauptsachestreitwertes anzusetzen ist (vgl. BayVGH v. 25.9.2008 - 3 AE 08.2500 - juris Rn. 22).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 28/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e :2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihr
published on 15/01/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.