Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Apr. 2014 - 19 L 407/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt |
1
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand auf Grund seines Antrages vom 08. 01. 2013 um drei Jahre hinauszuschieben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn der Bescheid vom 27. 09. 2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abgelehnt hat, ist wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO.
6Der Antrag ist aber unbegründet.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsan-spruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht.
9Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der zum 01.06.2013 in Kraft getretenen Fassung.
10Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Gesetzesfassung und nicht § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebend ist das materielle Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist; insbesondere ist den Neuregelungen des LBG NRW nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll;
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 –, vom 09.10.2013 – 6 B 992/13 – und vom 28.10.2013 – 6 B 1181/13 –, jeweils juris und www.nrwe.de.
12Die danach als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründet den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
13Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht worden. Für ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
14Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. 01. 2014 - 6 B 1324/13 -, juris und vom 13. 02. 2014 - 6 B 1370/13 -, juris.
17Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand zu verneinen. Der Antragsteller ist seit dem 01. 05. 1981 beurlaubt, versieht also seit nahezu 33 Jahren keinen Dienst mehr. Es stehen weder Projekte in Rede, die der Antragsteller für den Dienstherrn noch abschließen müsste, noch wäre der Antragsteller in der Lage, einen Nachfolger einzuarbeiten. Für eine Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit der Weiterbeschäftigung des Antragstellers aus konkreten besonderen Gründen zum Zwecke einer sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung dienstlicher Aufgaben liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal der Antragsteller wegen des noch andauernden Referendariats dem Dienstherrn aktuell ohnehin nicht zur Verfügung stünde.
18Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. § 52 Abs. 5 GKG kann zur Streitwertbestimmung nicht herangezogen werden, da der Antragsteller im laufenden Kalenderjahr - wie auch in den Jahrzehnten davor - wegen Beurlaubung keine Bezüge erhalten hat. Eine weitere Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Apr. 2014 - 19 L 407/14
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Apr. 2014 - 19 L 407/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Zu dem bereits erstinstanzlich vorgetragenen Beschwerdevorbringen, der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze gemäß § 31 Abs. 1, 2 LBG NRW stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar, hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt und sich dabei namentlich mit dem Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 -, Rn. 80 ff, insbesondere Rn. 81, auseinander gesetzt. Hierauf kann verwiesen werden.
4Ferner wird auch mit der Beschwerde nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass ein dienstliches Interesse als tatbestandliche Voraussetzung für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. gegeben ist.
5Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und ‑ organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur einge-schränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt - dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris mit weiteren Nachweisen.
7Dass ausgehend davon ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. von dem Antragsteller nur noch selten darzulegen sein wird, wenn der Dienstherr dessen Vorliegen in Abrede stellt, führt für sich genommen nicht zu Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung.
8In Anwendung der genannten Grundsätze begründen die Besetzungsquote des Finanzamts W. und die guten Arbeitsergebnisse der Antragstellerin, auf die die Beschwerde verweist, nicht ohne Weiteres ein dienstliches Interesse am Hinausschieben ihres Ruhestandseintritts. Das Ausscheiden eines leistungsstarken und erfahrenen Mitarbeiters wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke, unter Umständen zunächst auch zu einem Einbruch in den Arbeitsergebnissen führen. Es ist jedoch Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise dergleichen kompensiert oder auch hingenommen werden soll.
9Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Antragstellerin wird ferner nicht mit dem Hinweis auf den Resturlaub dargetan, den diese noch nicht in Anspruch genommen hat. Die Antragstellerin hat zwar mit der Beschwerde - nochmals - vorgetragen, bei der Urlaubsplanung sei einvernehmlich eingeplant gewesen, dass ihre Weiterbeschäftigung über den 31. Oktober 2013 hinaus erfolgen werde. Dies hat sie indessen nicht wie erforderlich glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich (mit Beweisangebot) und darauf bezugnehmend auch im Beschwerdeverfahren bestritten, dass es eine einvernehmliche Überstunden- und Urlaubsplanung der Antragstellerin mit der Dienststellenleitung gegeben habe. Die Antragstellerin sei in Gesprächen mit der Dienststellenleitung vielmehr deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidungsbefugnis über ihren Antrag allein bei der P. liege. Die Antragstellerin hat dem nichts Konkretes entgegengesetzt und - erst recht - Mittel der Glaubhaftmachung für ihre abweichende Behauptung nicht genutzt.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Dass die Beschwerde keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist unschädlich, weil sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.
4Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 - 4, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
5Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben.
6Die mit der Beschwerde hinreichend verdeutlichte Rüge, die Antragsgegnerin habe bei ihrer durch den Rektor getroffenen Entscheidung ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
9bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
10§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wortlaut und Systematik der Regelung gewichten die dienstlichen Belange zwar deutlich stärker als dies noch bei der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (a.F.) der Fall war. Die Regelung gewährt dem Beamten aber unverändert ein Antragsrecht. Im Blick auf die daneben bestehende Möglichkeit, den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten von Amts wegen hinauszuschieben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), lässt dies nur den Schluss auf eine dem Gesetz innewohnende Zielrichtung zu, die auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt ist und ihm deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
11Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
12Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gegeben.
13Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. - wie in der angefochtenen Entscheidung bereits erwähnt - Folgendes ausgeführt:
14“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 ‑ 2 C 21.03 ‑, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 6 B 443/13 ‑, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 ‑ 1 B 202/13 ‑, nrwe.de.
16Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
17Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die reguläre Altersgrenze hinaus im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung geboten, zumindest aber sinnvoll ist.
19Der Senat zieht nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die vom Antragsteller wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben könnten ebenso von einem Nachfolger erfüllt werden. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, für die der Rektor die Aufgaben des Dienstvorgesetzten ausübt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW) und - unbeschadet möglicher Bindungen bei der internen Entscheidungsfindung - die Außenvertretung wahrnimmt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), eine baldige Neubesetzung der Professur des Antragstellers und damit verbunden eine Neuausrichtung des Instituts für Trainingswissenschaft und Sportinformatik anstrebt, die einer längerfristigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen soll. Diese Annahmen und Vorentscheidungen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Ausübung dieser Entscheidungsspielräume zum Nachteil des Antragstellers wäre im Ergebnis jedoch nur dann bedenkenfrei, wenn ein Nachfolger - jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum - auch zur Verfügung stünde. Dafür war und ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist weder ein Nachfolger für das Amt des Antragstellers ausgewählt noch sind dessen Auswahl und erst recht dessen Ernennung absehbar. Das für die Neubesetzung der Professur des Antragstellers durchzuführende Ausschreibungsverfahren nimmt noch einen längeren Zeitraum in Anspruch und ließ schon im Sommer 2013 keine rechtzeitige Wiederbesetzung für das Sommersemester 2014 erwarten.
20Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb es vorteilhafter sein könnte, die mit dem Wegfall der Beschäftigung des Antragstellers verbundene Mehrbelastung für den Hochschulbetrieb seiner zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung vorzuziehen, zumal nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits vier weitere Professuren an der betroffenen Hochschule nicht besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat dafür keine vertretbare Erklärung gegeben. Der bloße Vortrag, die Aufgaben des Antragstellers könnten durch eine kurzfristig organisierte, fachlich kompetente Vertretung im Rahmen einer sog. „Vertretungsprofessur“ wahrgenommen werden, genügt nicht. Es mag zwar angesichts eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Berufungsverfahrens nicht selten notwendig sein, für die dienstlichen Aufgaben eines in den Ruhestand tretenden Hochschulprofessors zeitlich befristet eine Vertretung zu organisieren. Eine solche Maßnahme ist aber oft nicht mehr als eine unvermeidbare, wenig befriedigende Zwischenlösung. Wenn der damit verbundene Organisations- und Einarbeitungsaufwand durch eine befristete Weiterbeschäftigung des Amtsinhabers ohne weiteres vermieden werden kann, liegt sie im Allgemeinen nicht im dienstlichen Interesse. Eine gegenteilige Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall.
21In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer es zu verantworten hat, dass das Verfahren zur Neubesetzung der Professur bislang noch nicht entscheidend fortgeschritten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Nachbesetzung weiter auf sich warten lässt.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe.
23Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
24Vgl. hierzu auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113.
25Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers allein auf die hier beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze zu, ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen getreten. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Antragsgegnerin neben dem vorgenannten zentralen Punkt des Fehlens eines gegenwärtig vorhandenen Nachfolgers zu bedenken haben, dass die allgemeine Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - so nachvollziehbar dieses Anliegen auch ist - die Interessen der einzelnen Hochschule nur dann unmittelbar berührt, wenn ihre eigenen personalwirtschaftlichen Belange betroffen sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 19 K 5985/13 - hinauszuschieben, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 gründe auf einer fehlerhaften Ausübung ihres Organisationsermessens, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
6bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
7§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 9.
9Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 30. November 2014 hinauszuschieben, beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
10Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse gegeben.
11Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt hat:
12“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist…
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
14Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
15Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung zumindest sinnvoll ist.
16Der Senat zieht hierbei nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers könne auch ohne seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden, da diese auch von anderen Mitarbeitern ihrer Feuerwehr übernommen werden könnte. Auch mag die Stelle „unproblematisch nachbesetzt werden“ können. Diese Annahmen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
17Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Antragsgegnerin, das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers erschöpfe sich darin, die Erfüllung der bisher konkret durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange sind maßgebend für das dienstliche Interesse. Es besteht auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen.
18Letzteres ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen sowohl des betroffenen Fachamtes in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 als auch des Personal- und Organisationsamtes der Antragsgegnerin im Schreiben an die Personalvertretung vom 30. April 2013 der Fall. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ablauf des 30. Novembers 2014 ist danach einerseits zur Absicherung des Personalbedarfes, andererseits zur gesicherten Personalentwicklung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin personalwirtschaftlich notwendig, zumindest aber sinnvoll. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Stellenbewirtschaftung durch die aktuell maßgebliche Nachverwendungsplanung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Der vom Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 12. April 2013 beschlossene Stellenplan 2013/2014 sehe für die betroffene Dienststelle mehrere Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor, die bis zum 31. Dezember 2014 befristet seien. Für die auf diesen Stellen eingesetzten Beamten seien im Anschluss daran Nachverwendungen zu planen. Stünden für diesen Zeitpunkt nicht zeitnah genügend Nachverwendungsstellen zur Verfügung, müssten entsprechende Stellen bereits gegenwärtig frei gehalten werden. Die betroffene Dienststelle könne aber längerfristige Vakanzen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der schon jetzt bestehenden Arbeitsauslastung nicht kompensieren. Zudem sei die Entlassung fertig ausgebildeter Laufbahnbewerber, denen die frei zu haltenden Stellen nicht übertragen werden könnten, als “äußerst personalunwirtschaftliche Entscheidung“ zu vermeiden.
19Erkenntnisse, die diese Erfordernisse der Stellenbewirtschaftung durchgreifend in Zweifel ziehen, sind weder dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 noch den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge stützen insbesondere nicht die Ausführungen der Personalvertretung im Rahmen des wegen der zunächst beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens und des nach Ablehnung der Zustimmung durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. Der im Schreiben vom 3. Juli 2013 durch den Gesamtpersonalrat geäußerte Einwand, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers habe auf die dargestellten Probleme der Nachverwendungsplanung keine Auswirkung, da dessen Stelle unbefristet sei, ist unzutreffend. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 23. August 2013. Dort heißt es, Probleme in der Personalgestaltung zum Ende des Jahres 2014 seien nur künftige Problemstellungen, die für das dienstliche Interesse nicht maßgeblich seien. Diese vordergründige Betrachtung ist nicht tragfähig.
20Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers hat nach Lage der Akten den Vorzug, dass seine Stelle bis zum 30. November 2014 genutzt werden kann und zugleich mit Blick auf Ende 2014 auslaufende Befristungen zeitnah für eine Nachverwendung zur Verfügung steht. Dementsprechend hat die Verwaltung der Antragsgegnerin Ende August 2013 in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem zur endgültigen Entscheidung berufenen Oberbürgermeister nochmals darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2014 auslaufenden Befristungen keine ausreichende Zahl an Nachverwendungsstellen zur Verfügung steht, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum 30. November 2014 die angespannte Situation entlastet und eine andere Entscheidung zwangsläufig zur Mehrarbeit für andere Bedienstete führt.
21Eine andere Betrachtung dieser personalwirtschaftlichen Belange ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände dargelegt, nach denen die durch ihre Verwaltung dargestellten personalwirtschaftlichen Belange, die ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll erscheinen lassen, zwischenzeitlich entfallen oder aber anderen Belangen gegenüber als nachrangig zu betrachten sind. Der pauschale Hinweis auf interne Unstimmigkeiten reicht hierfür nicht aus.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011 würde nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
23Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 22.
24Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. November 2014 allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/ -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.