Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. Sept. 2016 - 19 A 286/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger stammen aus dem Irak und begehren ihre Einbürgerung. Die Kläger zu 2. bis 4. sind die Kinder des Klägers zu 1.
3Der Kläger zu 1. reiste am 18. September 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 20. September 1999 Asyl. Er gab seinen Namen mit B. S. an und bezeichnete sich als irakischen Staatsangehörigen jesidischer Religion und arabischer Volkszugehörigkeit. Zu Hause in Hilla/Irak sei er im Besitz eines Personalausweises, einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde, eines Militärdienstheftes, eines Führerscheins und einer Heiratsurkunde gewesen. Es sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen, diese Dokumente mitzubringen. Er sei seit dem 4. September 1998 mit G. L. I. verheiratet. Sie hätten fünf gemeinsame Kinder, geboren 1990, 1992, 1994, 1997 und 1999. Ehefrau und Kinder befänden sich im Haushalt seines Bruders in Hilla. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) stellte mit Bescheid vom 4. Januar 2000 Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. Der Landrat des F. stellte dem Kläger zu 1. am 17. Februar 2000 unter dem genannten Aliasnamen einen Flüchtlingsreiseausweis aus und erteilte ihm eine Aufenthaltsbefugnis.
4Am 17. August 2001 reiste die Ehefrau des Klägers zu 1. mit den Klägern zu 2. bis 4., dem 1990 geborenen Sohn B1. (Aliasname: T. ) und der 1992 geborenen Tochter B2. (Aliasname: T1. ) in das Bundesgebiet ein und beantragte ebenfalls ohne Vorlage von Ausweisdokumenten Asyl. Für die Kläger zu 2. bis 4. gab sie dabei die im Rubrum bezeichneten Aliaspersonalien an. Sie selbst habe einen Personalausweis und einen Staatsangehörigkeitsnachweis besessen. Beides habe sie in Istanbul bei ihrem Schwager I1. O. gelassen. Mit ihm zusammen sei sie aus dem Irak ausgereist, in Istanbul bei der Ausreise nach Deutschland seien sie aber getrennt worden. Der gegenwärtige Aufenthalt ihres Schwagers sei ihr unbekannt. Für die Ehefrau und die Kinder stellte das BAMF mit Bescheid vom 19. September 2001 ebenfalls Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. In C. gebar die Ehefrau am 14. September 2001 den weiteren Sohn S1. , den das Standesamt als eheliches Kind beurkundete.
5Die Beklagte stellte dem Kläger zu 1. am 6. Februar 2006 unter den genannten Aliaspersonalien einen neuen Flüchtlingsreiseausweis aus, gültig bis zum 5. Februar 2008. Darin vermerkte sie: „Die Identität des Passinhabers ist nicht amtlich nachgewiesen.“ Entsprechende Vermerke enthielten auch die danach ausgestellten Flüchtlingsreiseausweise.
6Unter dem 27. Januar 2010 beantragte der Kläger zu 1. die Einbürgerung für sich, die Kläger zu 2. bis 4. sowie für die Söhne B1. und S1. . Für den damals bereits handlungsfähigen Sohn B1. führte die Beklagte ein eigenes Verfahren. Sie bat die Kläger um Vorlage von Geburtsurkunden einschließlich beglaubigter deutscher Übersetzungen.
7Mit Schriftsatz vom 8. September 2011 ließ der Kläger zu 1. mitteilen, er habe „über Verwandte im Irak neue irakische Geburtsurkunden und Personenstandsregisterauskunft sowie die Heiratsurkunde“ erhalten. Dem Schriftsatz fügte er in Kopie und mit deutscher Übersetzung den Personenstandsregisterauszug des Standesamtes Sumel/Irak vom 17. August 2011 und Geburtsurkunden für die Kläger zu 2. und 3. vom 15. Januar 1995 und vom 6. April 1997 bei. In diesen Urkunden sind die Kläger zu 2. bis 4. mit ihren jetzt verwendeten Vornamen, Vatersnamen und Geburtsorten verzeichnet. Der Kläger zu 2. ist nach dem Personenstandsregisterauszug am 15. Januar 1995, nach der Geburtsurkunde am 2. Januar 1995 geboren. Die Klägerin zu 3. ist nach dem Personenstandsregisterauszug am 6. April 1997, nach der Geburtsurkunde am 1. April 1997 geboren. Zu seinen früheren abweichenden Identitätsangaben erklärte der Kläger zu 1., die Mutter habe die Vornamen der Kinder bei der Asylantragstellung so angegeben, wie sie zu Hause genannt worden seien. Sämtliche Geburtsdaten seien aus dem Gedächtnis angegeben worden, weil sie in ihrem Kulturkreis bekanntermaßen keine Rolle spielten. Für den Kläger zu 4. habe im Irak keine Geburtsurkunde mehr ausgestellt werden können, da „nach Auskunft des Krankenhauses in dem Konflikt ja einige Bänder an Unterlagen verlorengegangen“ seien. Originale der dem Schriftsatz vom 8. September 2011 beigefügten Urkunden legte der Kläger zu 1. der Beklagten am 8. November 2011 vor.
8Mit Bescheid vom 13. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Kläger und des Sohnes S1. ab. Der Kläger zu 1. habe bereits im Asylverfahren nachweislich falsche Personenangaben gemacht. Er habe dem Standesamt im Rahmen einer Beurkundung einen irakischen Personalausweis mit dem Namen B. I1. T2. , geboren am 5. Februar 1968, vorgelegt. Die auf den Namen S. lautenden Reiseausweise und Aufenthaltstitel beruhten somit auf falschen Identitäten. Ohne gültige Ausweispapiere und geklärte Identität lägen die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vor.
9Die Kläger und der Sohn S1. haben am 22. Juni 2012 Klage erhoben. Sie haben ergänzend geltend gemacht, der Kläger zu 1. habe seinen Kindern seinerzeit bei der Eintragung bei den Behörden typisch kurdische Namen gegeben, damit sie in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak nicht sofort als Jesiden erkannt würden. Zu Hause seien sie mit diesen Namen jedoch nie angesprochen worden, so dass die Mutter sie auch nicht habe angeben können. In der Angabe des Familiennamens „S. “ liege keine Falschangabe, weil dies der Name ihres Stammes sei. Die Frage nach ihren Nachnamen hätten die Kläger als Frage nach ihrem Stammesnamen verstanden, weil es zur damaligen Zeit im Irak keine Nachnamen gegeben habe, sondern stattdessen die Namenskette bis zu den Großvätern in die Dokumente aufgenommen worden sei. Als Geburtsdaten der Kläger zu 2. und 3. seien diejenigen in ihren Geburtsurkunden zutreffend. Diese seien von den Krankenhäusern ausgestellt. Ihre Geburtsdaten im Personenstandsregisterauszug wichen hiervon ab, weil der Großvater bei der Registrierung im Standesamt den Anzeigetag als Geburtstag angegeben habe.
10Die Kläger haben beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ihres Oberbürgermeisters vom 13. Juni 2012 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klagen abzuweisen.
14Sie hat zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Kläger zu 2. bis 4. und des Sohnes S1. vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und das den Sohn S1. betreffende Verfahren 11 K 3610/12 VG Minden eingestellt, nachdem die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2012 insoweit aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.
16Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau beantragten am 16. Oktober 2012 beim Standesamt der Beklagten eine Nachbeurkundung seiner Geburt und ihrer Eheschließung im Irak sowie der Geburten ihrer im Irak geborenen Kinder mit Ausnahme ihrer Tochter B2. (alias T1. ).
17Mit den drei angefochtenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen wegen fehlender Identitätsnachweise abgewiesen. Es hat das Vorbringen der Kläger zur Verwendung von Stammesnamen als Nachnamen als richtig unterstellt, weil es nur diese Abweichung plausibel erkläre, nicht aber auch die Abweichungen bei den Vornamen, Geburtsdaten und ‑orten. Der Personenstandsregisterauszug vom 17. August 2011 sei unrichtig, weil die 1992 geborene Tochter B2. (Aliasname T1. ) darin nicht aufgeführt sei. Zudem ergebe sich daraus, dass dem Kläger zu 4. am 28. Juli 2011 der Ausweis Nr. XXXXXX ausgestellt worden sei, während der für diesen Kläger vorgelegte Personalausweis Nr. XXXXXX vom 16. Februar 2002 datiere und die fortlaufende Nummerierung Nr. XXXXXX bis XXXXXX der Ausweise für die Mutter, den ältesten Sohn B1. und die Kläger zu 2. und 3. eine Ausstellung ebenfalls am 21. Dezember 1998 nahelege. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses etwa neun Jahre zurückliegende Ausstellungsdatum liege auch nicht in der Mitteilung des Klägers zu 1., sein Bruder im Irak habe die nunmehr vorgelegten Ausweise beantragt. Denn die für ihn selbst und die Klägerin zu 3. vorgelegten Ausweise seien ebenfalls zeitnah am 28. Juli und 1. August 2011 ausgestellt.
18Gegen die am 20. Dezember 2012 zugestellten Urteile haben die Kläger am Montag, dem 21. Januar 2013 die Berufungszulassungsanträge 19 A 286-288/13 gestellt. Der Senat hat die Berufungen zugelassen und die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
19Die Kläger machen ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht habe sich weder mit den eingereichten irakischen Originaldokumenten noch mit den nachvollziehbaren Erklärungen auseinander gesetzt, die sie für die abweichende Angabe ihrer Personalien im Asylverfahren gegeben hätten. Sie wiederholen ihre Ausführungen zur Bedeutung der Stammesnamen, der Namenskette bis zum Großvater im irakischen Namensrecht, zur geringen Bedeutung exakter Geburtsdaten sowie zur Registrierung jesidischer Kinder mit typisch kurdischen oder typisch moslemischen Vornamen. Sie legen die Originale der erwähnten Personalausweise sowie korrigierte deutsche Übersetzungen der Ausweise der Kläger zu 2. und 4. vor, in welchen der Übersetzer bestätigt, das Ausstellungsdatum laute richtig „16.2.2012“. Ferner legen die Kläger eine Echtheitsbestätigung des Generalkonsulats der Republik Irak in Frankfurt am Main vom 11. März 2013 vor, auf dessen Inhalt der Senat Bezug nimmt. Schließlich legen der Kläger zu 1. und seine Ehefrau irakische Nationalpässe im Original sowie die Kläger zu 2. bis 4. Geburtenregisterauszüge in Kopie und mit deutscher Übersetzung vor.
20Die Kläger beantragen,
21die angefochtenen Urteile zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie vertritt die Auffassung, die vorgelegten irakischen Personalausweise seien ungeeignet, die Identität der Kläger zweifelsfrei nachzuweisen. Fragwürdig seien insbesondere die Größenangaben für die Kläger zu 2. bis 4. Abweichungen bestünden weiterhin zwischen den angegebenen Geburtsdaten in den Personalausweisen einerseits und im Personenstandsregisterauszug andererseits. Das irakische Generalkonsulat habe nur die formale Echtheit der Papiere bescheinigt, die aber nichts über deren inhaltliche Richtigkeit besage. Aus diversen Verfahren sei bekannt, dass es im Irak offenbar durchaus ohne großen Aufwand möglich sei, echte irakische Personalausweise mit unzutreffendem Inhalt zu erhalten. Abgesehen davon erfülle der Kläger zu 1. auch nicht die Einbürgerungsvoraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache.
25Nach Ablehnung der personenstandsrechtlichen Anträge auf Nachbeurkundung durch das Standesamt lehnte das Amtsgericht C. auch eine entsprechende Anweisung nach § 49 Abs. 1 PStG ab (Beschlüsse vom 4. März 2014). In diesem Verfahren gab der Kläger zu 1. zu, nach seiner Einreise im September 1999 bewusst falsche Personalien angegeben zu haben, um im Bundesgebiet bleiben zu können; nach mehreren erfolglosen Einreiseversuchen habe er unter falscher Identität Asyl beantragt. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts haben die Kläger Beschwerden eingelegt. Der Kläger zu 1. hat die Beschwerde betreffend die Nachbeurkundung seiner Geburt und der Eheschließung im Anhörungstermin des OLG I2. am 17. März 2016 zurückgenommen, nachdem das OLG ihm mitgeteilt hatte, es sei zwar von seiner Eheschließung überzeugt, könne aber deren genaues Datum nicht feststellen.
26Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Juli 2016 hat das OLG I2. die Beschwerde des Klägers zu 4. gegen die Ablehnung einer Nachbeurkundung seiner Geburt zurückgewiesen. Wegen der Feststellungen des OLG nimmt der Senat auf Blatt 359 ff. der Gerichtsakte Bezug. Der Senat hat die Echtheit der beiden vom Kläger zu 1. und seiner Ehefrau vorgelegten irakischen Nationalpässe überprüfen lassen. Wegen des Ergebnisses der Überprüfung nimmt er auf die Untersuchungsberichte der Physikalisch-technischen Untersuchung beim BAMF vom 21. Juli 2016 Bezug.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 11 K 3392/12, 11 K 3393/12 und 11 K 3610/12 VG Minden sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug.
28Entscheidungsgründe:
29Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
30Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Senat sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen, bevor der Senat sie wieder zu einem Verfahren verbunden hat. Die verbundene Klage der vier Kläger ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. Juni 2012 ist in seinem weiterhin wirksamen, die Kläger betreffenden Teil rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben keinen Einbürgerungsanspruch, weil ihre Identität bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungeklärt geblieben ist.
31Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Der Einbürgerungsbewerber hat seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegeben Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt.
32BVerwG, Urteile vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, StAZ 2015, 212, juris, Rdn. 14, und vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 11 bis 13, 22; zum Reiseausweis für Flüchtlinge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, BVerwGE 120, 206, juris, Rdn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 ‑ 19 A 282/15 ‑, juris, Rdn. 8; Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 19 A 2132/12 ‑, NVwZ-RR 2016, 317, Rdn. 28 ff.; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 34, Juni 2016, IV-2 § 10 StAG, Rdn. 56.
33Diesen Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem das BAMF, wie hier den Klägern, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, bis 2004: § 51 Abs. 1 AuslG). Das für einen solchen Einbürgerungsbewerber geltende Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 GK rechtfertigt keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung: Von einem solchen Einbürgerungsbewerber darf die Einbürgerungsbehörde zur Klärung seiner Identität nur solche Nachweise verlangen, deren Beschaffung ihm ‑ insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat ‑ zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling nach § 72 Abs. 1 AsylG dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde. Je nach Lage des Einzelfalles ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.
34BVerwG, Urteile vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 15 f., und vom 17. März 2004, a. a. O., Rdn. 31; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 5 C 13.974 ‑, juris, Rdn. 2; Berlit, a. a. O., Rdn. 56.
35Nach diesen Maßstäben ist die Identität zunächst des Klägers zu 1. bis heute nur unvollständig geklärt. Von seinen Personalien hat das OLG I2. in seinem Beschluss vom 27. Juli 2016 lediglich den Namen feststellen können, weil sich dieser aus der von ihm vorgelegten und vom BAMF als echt eingestuften Staatsangehörigkeitsurkunde ergebe. Außerdem hat das OLG auch die äußerliche Personenidentität des Klägers zu 1. mit derjenigen Person festgestellt, die auf dem Foto des Staatsangehörigkeitsausweises abgebildet ist. Diese Feststellung beruht auf dem Augenschein des Klägers zu 1. persönlich und der ihn im Zeitverlauf darstellenden Fotos in den Ausländerakten (S. 15 f. des Beschlussabdrucks).
36Hingegen hat sich das OLG I2. weder vom Geburtsdatum des Klägers zu 1. noch von seinem Familienstand überzeugen können, weil dazu auch die Feststellung des genauen Datums der Eheschließung gehöre, und dem Kläger zu 1. deshalb die Rücknahme der ihn betreffenden Beschwerde nahegelegt (S. 14 f. des Beschlussabdrucks). Auch der vom Kläger zu 1. im April 2016 vorgelegte irakische Nationalpass erbringt trotz seiner formalen Echtheit nicht den Nachweis dieser beiden Personenstandsmerkmale. Die Eheschließung des Klägers zu 1. und deren Datum kann der Pass schon deshalb nicht beweisen, weil er diese Angaben nicht enthält. Die Angabe des Geburtsdatums „1968-02-05“ auf Seite 2 des Passes erbringt diesen Nachweis ebenfalls nicht. Auch insoweit folgt der Senat den Feststellungen des OLG I2. , dass die Registrierungen der klägerischen Familie durch die irakischen Personenstandsbehörden keinen Beweiswert im Sinn des deutschen Personenstandsrechts hätten, weil sie auf bewusst unrichtigen Gefälligkeitsbescheinigungen beruhten. Dieser Mangel setzt sich in den Nationalpässen fort, weil der Senat ebenso wie das OLG I2. keinen Zweifel hat, dass sie ausschließlich auf der Grundlage der bereits vorliegenden Urkunden ausgestellt worden sind (vgl. dazu S. 13 des Beschlussabdrucks des OLG). Abgesehen davon sind die Angaben der Kläger zu den Umständen der Passausstellung, wie die Beklagte zu Recht rügt, widersprüchlich. Die Behauptung des Klägers zu 1., sein Cousin habe seinen Pass und denjenigen seiner Ehefrau abgeholt und bis April 2016 in seinem Besitz behalten, steht im Widerspruch zu den Transitvisa und Ausreisestempeln aus dem Jahr 2013, die in den beiden Pässen des Klägers zu 1. und seiner Ehefrau angebracht sind.
37Für die Identitätsprüfung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens folgt der Senat den personenstandsrechtlichen Feststellungen des OLG I2. im zitierten Beschluss vom 27. Juli 2016. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Einbürgerungsbehörde und das ihre Entscheidung überprüfende Verwaltungsgericht an eine rechtskräftige personenstandsrechtliche Identitätsfeststellung gebunden oder auch bei deren Vorliegen weiterhin zu einer eigenständigen einbürgerungsrechtlichen Identitätsfeststellung berechtigt und verpflichtet sind. Denn im vorliegenden Fall besteht jedenfalls kein Anlass, an der Richtigkeit der vom OLG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu zweifeln. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu diesem Beschluss gegenüber dem erkennenden Senat Stellung zu nehmen, haben diese jedoch nicht wahrgenommen. Insbesondere haben die vor dem OLG ebenfalls unterlegenen Kläger auch nicht die Gelegenheit genutzt, innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde einzulegen und auf diesem Weg eine höchstrichterliche zivilgerichtliche Klärung der personenstandsrechtlichen Rechtsfrage herbeizuführen, ob die vom OLG zur Behebung der Beweisnot der Kläger ausdrücklich befürwortete Anwendung der Annäherungstheorie auch auf das Geburtsdatum im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 3 PStG mit Bundesrecht vereinbar ist.
38Ohne Erfolg machen die Kläger demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend, sie erfüllten unabhängig vom Personenstandsrecht jedenfalls die einbürgerungsrechtlichen Identitätsanforderungen, weil das OLG ja gerade festgestellt habe, dass sie mit ihren aktuell angegebenen Personalien im irakischen Personenstandsregister registriert seien. An diesem Einwand ist nur im Ansatz zutreffend, dass die einbürgerungsrechtliche Identitätsprüfung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage betrifft, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber in seinem Herkunftsstaat registriert ist.
39BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 13.
40Steht hingegen, wie hier nach den überzeugenden Feststellungen des OLG I2. , fest, dass die Registrierung der Kläger in ihrem Herkunftsstaat Irak auf bewusst unrichtigen Gefälligkeitsbescheinigungen beruht, erfordert die Klärung der Identität auch einbürgerungsrechtlich die Feststellung der zutreffenden Identitätsmerkmale, hier also insbesondere der zutreffenden Geburtsdaten. Auch insoweit gilt, dass schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich macht und nur so verhindert werden kann, dass sich ein Ausländer durch die Einbürgerung eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft.
41BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a. a. O., Rdn. 13.
42Auch die Identität des Klägers zu 4. ist nach diesen Maßstäben bis heute nur unvollständig geklärt. Für ihn hat das OLG I2. lediglich die Abstammung vom Kläger zu 1. und dessen Ehefrau sowie seine Namensführung feststellen können (S. 14, 16 f. des Beschlussabdrucks). Hingegen waren dem OLG keine hinreichend sicheren Feststellungen zum Geburtsdatum des Klägers zu 4. möglich (S. 6 des Beschlussabdrucks). Auch zu seinem Geburtsort hat das OLG keine definitive Feststellung getroffen, sondern lediglich den Hinweis gegeben, es habe insoweit keine Bedenken gegen eine Anwendung der Annäherungstheorie und die Anordnung der Beurkundung von „Babil“ als Geburtsort mit einem die Beweiswirkung einschränkenden Zusatz (S. 13 des Beschlussabdrucks).
43Für die Klägerin zu 3. ist ebenfalls das Geburtsdatum nicht nachgewiesen. Das in den Auszügen aus dem Personenstandsregister eingetragene Geburtsdatum 6. April 1997 hat das OLG I2. zu Recht als offensichtlich fehlerhaft angesehen, weil diese Eintragung schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger das Datum der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses, nicht aber den Tag der Geburt der Klägerin zu 3. angibt. Diese Geburtsbescheinigung selbst hat das OLG als eine bewusst unrichtige Gefälligkeitsbescheinigung gewertet, die, legt man den Vortrag der Kläger zum Ablauf des Registrierungsverfahrens zugrunde, auf offenkundig nicht überprüften Angaben Dritter beruht, die im konkreten Fall mehr als 500 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt waren, und in welcher der Aussteller offenbar bewusst einen falschen Geburtsort dokumentiert habe (S. 7 f., 10 des Beschlussabdrucks, „nur fiktiv“).
44Schließlich ist auch die Identität des Klägers zu 2. ungeklärt geblieben. Für ihn gelten die Ausführungen zum Fehlen eines Nachweises des Geburtsdatums und des Geburtsortes bei den Klägern zu 3. und 4. entsprechend.
45Sollten die Einbürgerungsanträge der Kläger zugleich auch auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichtet sein, vermittelt ihnen auch diese Anspruchsgrundlage allenfalls bei geklärter Identität einen Einbürgerungsanspruch.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
48Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
- 1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder - 2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
- 1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, - 2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.