Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger, ein anerkannter Flüchtling, wendet sich gegen seine ‑ in ihren Wirkungen auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers im Bundesgebiet beschränkte ‑ Ausweisung.
4Das Verwaltungsgericht hat die gegen die streitige Ordnungsverfügung gerichtete Klage mit Urteil vom 29. August 2012 abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt und gleichzeitig unter Ankündigung der nachträglichen Übersendung einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Den Zulassungsantrag hat der Kläger fristgemäß begründet, die Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag jedoch nicht übersandt. Mit Beschluss vom 21. April 2015, dem Kläger zugestellt am Folgetag, hat der Senat die Berufung zugelassen. Zugleich ist der Kläger zur Vorlage der angekündigten Prozesskostenhilfeerklärung aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass diese ‑ anders als die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte ‑ vollständig ausgefüllt und mit den im Formblatt vorgegebenen Belegen versehen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Kläger eine aktuelle Formularerklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist. Am 18. Juni 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu ausgeführt, er habe die Berufung bereits am 23. April 2015 begründet und ‑ im Hinblick auf die Länge der noch offenen Frist ‑ als einfaches Schreiben in die Post gegeben, die noch am selben Tage von dem Unternehmen D. P. GmbH in der Kanzlei abgeholt worden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war ein Berufungsbegründungsschriftsatz, der auf der ersten Seite das Datum „23.04.2015“ trägt; auf den Folgeseiten befindet sich am unteren Blattrand der Aufdruck „Schreiben vom 18.06.2015“. Auf die Aufforderungen des Senats zur Substantiierung der Wiedereinsetzungsgründe hat der Prozessbevollmächtigte ‑ unter anwaltlicher und eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben ‑ im Weiteren zunächst vorgetragen, er habe die Berufungsbegründung selbst verfasst, ausgedruckt, in einen Briefumschlag „eingetütet“ und in den von der D. P. täglich bereitgestellten Briefkorb abgelegt. Bei sämtlichen Schreiben und Schriftsätzen der Kanzlei werde aufgrund der vorgespeicherten Voreinstellungen des Word-Programms stets beginnend ab der zweiten Seite automatisch das aktuelle Datum des Tags des Ausdrucks eingepflegt. Aus dem im Briefkopf auf der ersten Seite enthaltenen Datum ergebe sich jedoch, dass das fragliche Schreiben tatsächlich am 23.04.2015 erstellt worden sei. Mit Verfügung des Senats vom 22. Juli 2015 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Glaubhaftmachung u.a. der im Zusammenhang mit der Erstellung der Datumsangaben stehenden Kanzleipraxis durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau D1. aufgefordert worden. Dem ist der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Datumsangaben nicht nachgekommen. Er hat stattdessen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 „klarstellend“ ausgeführt, durch das Word-Programm werde insgesamt der aktuelle Tag des Ausdrucks vermerkt; das Datum auf der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes sei manuell eingefügt worden.
5Der Kläger beantragt unter Erweiterung seiner erstinstanzlichen Klage,
6die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. April 2012 aufzuheben und diese zu verpflichten, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
7Die Beklagte beantragt sinngemäß,
8die Berufung zu verwerfen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, Auszüge aus den Verfahrensakten 18 A 907/14, 18 A 908/14, 18 A 1142/13, 18 A 2052/11, 19 E 630/15, 19 A 286/13, 19 A 287/13 und 19 A 288/13 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10II.
111. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Zum einen hat der Kläger nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
12Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
13Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286.
14Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
15Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris.
16Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
17Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung).
18Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde.
20Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger die Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nur zum Teil und diejenigen zu seinen Vermögenswerten und Wohnkosten vollständig nicht belegt hat und die Angaben zum Einkommen zudem unvollständig sind. Dass die in der Formularerklärung ausdrücklich geforderten Belege ausnahmsweise entbehrlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger einen Bescheid des Jobcenters C. vom 4. März 2015 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 399,- EUR vorgelegt. Nach den ‑ mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) übereinstimmenden ‑ Hinweisen in der von dem Kläger verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J ‑ und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben ‑ vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen. Der Kläger hat indes schon „den aktuellen Bescheid“ nicht vollständig beigefügt. Nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides des Jobcenters bezieht der Kläger nicht nur die darin angegebenen Regelsatzleistungen, sondern als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft noch weitere darüber hinausgehende Leistungen, die er allerdings in der Formularerklärung nicht angegeben hat. Vor diesem Hintergrund hätte er der Vorlagepflicht nur durch Übersendung auch des weiteren Bewilligungsbescheides genügt. Darüber hinaus unterfällt der Kläger nicht dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 PKHFV, da er Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII bezieht. Ein Bescheid über eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ermöglicht auch nicht in vergleichbarer Weise eine Prüfung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an, als die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Vorschrift des § 12 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.
21So ausdrücklich BR-Drs. 780/13 S. 17; vgl. auch ThürOLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 ‑ 1 WF 624/14 ‑.
22Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst Recht aufdrängen.
23Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zum anderen entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
242. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
25Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Zulassungsbeschluss vom 21. April 2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 22. April 2015 zugestellt worden. Demgemäß hätte die Berufung bis zum Ablauf des 22. Mai 2015 begründet werden müssen. Eine Berufungsbegründung ist bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
26Die mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten – welches er sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss – verhindert war, die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, er habe am 23. April 2015 persönlich eine Berufungsbegründung angefertigt, ausgedruckt und in die Post gegeben. Die Richtigkeit dieses Vorbringens begegnet allerdings durchgreifenden Zweifeln. Bereits die Darstellung des Prozessbevollmächtigten, er habe sich aufgrund des besonderen Verhältnisses zu seinem Mandanten über die Zulassung gefreut, diesem noch am gleichen Tage die gute Nachricht mitgeteilt und die Berufungsbegründung direkt angefertigt, ist mit Blick darauf, dass die angeblich unmittelbar unter dem Eindruck der Zulassung angefertigte Berufungsbegründung vollständig an der ‑ im Umfang übersichtlichen ‑ Zulassungsbegründung des Senats vorbeigeht, kaum nachvollziehbar. Insbesondere führen aber die unterschiedlichen Datierungen im Berufungsbegründungsschriftsatz, die hierauf bezogenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und die nach Lage der Akten festzustellende Praxis der Kanzlei im Zusammenhang mit der Anfertigung von Schriftsätzen auf die Annahme, dass der Begründungsschriftsatz nicht bereits ‑ wie behauptet ‑ am 23. April 2015 gefertigt worden ist.
27Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren eingereichten und mehr als eine Seite umfassenden Schriftsätze enthalten sämtlich auf der ersten Seite im Briefkopf ein Datum und beginnend ab der zweiten Seite in der Fußzeile den Aufdruck „Schreiben vom“, ergänzt durch eine Datumsangabe. Diese stimmt ‑ von der Berufungsbegründung abgesehen ‑ durchweg mit der Datumsangabe im Briefkopf auf der ersten Seite des jeweiligen Schriftsatzes überein. Einzig im Berufungsbegründungsschriftsatz fallen die Datumsangaben auseinander: Während im Briefkopf das Datum mit dem 23. April 2015 angegeben ist, lautet die Angabe in den Fußzeilen „18.06.2015“. Diese Angabe wiederum entspricht dem Datum, den der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt, dem der Berufungsbegründungsschriftsatz beigefügt war.
28Auf die Aufforderung des Senats zur Erläuterung der unterschiedlichen Datumsangaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 zunächst vorgetragen, aufgrund der gespeicherten Voreinstellungen des Word-Programmes werde stets in der Fußzeile beginnend ab der zweiten Seite automatisch das Datum des Ausdrucks des betreffenden Schriftsatzes eingefügt. Da die Berufungsbegründung am 18. Juni 2015 für den Wiedereinsetzungsantrag ausgedruckt worden sei, habe das Programm automatisch den 18.06.2015 eingefügt. Aus der Datumsangabe im Briefkopf des Berufungsbegründungsschriftsatzes ergebe sich jedoch, dass das Schreiben tatsächlich am 23. April 2015 erstellt worden sei.
29Der insoweit vermittelte Eindruck, dass die Datumsangaben in einem Schriftsatz auf unterschiedliche Weise zustande kommen ‑ und zwar in der Form, dass die Kalenderangabe in der Fußzeile von dem Textverarbeitungsprogramm am Tag des Ausdrucks automatisch erstellt und auf diesen Tag datiert wird während das auf der ersten Seite im Briefkopf befindliche Datum ein anderweitig erstelltes Anfertigungsdatum kennzeichnet ‑, und infolgedessen in allen Fällen, in denen der Schriftsatz nicht am Tag des Verfassens ausgedruckt wird, die Datumsangaben divergieren, ist jedoch mit Blick auf den Zweck des Zusatzes „Schreiben vom“ nicht nachvollziehbar. Soll eine Zuordnung der Folgeseiten eines Schriftsatzes zu der mit den notwendigen Angaben zum Verfahren versehenen ersten Seite gewährleistet werden, setzt dies im Gegenteil voraus, dass die Datumsangaben auf allen Seiten von vornherein identisch sind. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers vom Senat zur Bestätigung der behaupteten ungewöhnlichen Vorgehensweise und Glaubhaftmachung derselben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Fachangestellten Frau D1. aufgefordert worden war, hat er sodann mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 „klarstellend“ ausgeführt, sämtliche Datumsangaben in den Schriftsätzen würden automatisch durch das Word-Programm eingefügt und bezögen sich ausnahmslos auf das Druckdatum. Um deutlich zu machen, welches Schreiben am 23. April 2015 an das OVG NRW abgesandt worden sei, sei allerdings im Berufungsbegründungsschriftsatz auf der ersten Seite als Datum der „23.04.2015“ manuell eingefügt worden. Die insoweit geforderte Glaubhaftmachung erfolgte nicht.
30Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Art und Weise der Datierung des Begründungsschriftsatzes auf die erste Nachfrage des Senats offenkundig zu verschleiern versuchte und die auf die zweite Nachfrage hin behauptete anderslautende Variante trotz ausdrücklicher Aufforderung und ohne weitere Begründung nicht durch die geforderte eidesstattliche Versicherung der Frau D1. glaubhaft gemacht hat, begründet bereits für sich genommen erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung, die zur Darlegung ‑ und erst Recht zur Glaubhaftmachung ‑ fehlenden Verschuldens nicht geeignet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die zuletzt erfolgte Behauptung, die Schriftsätze würden automatisch einheitlich mit dem Druckdatum versehen, mit Blick auf die Gestaltung der Schriftsätze in anderen gerichtlichen Verfahren, in denen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auftreten, besonderer Begründung bedurft hätte. So trägt etwa der im Verfahren 18 A 1142/13 dem eingereichten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 beigefügte zweiseitige Schriftsatz vom 28. März 2012 auf beiden Seiten das Datum „28.03.2012“. Das Gleiche gilt für den dreiseitigen Schriftsatz vom 9. August 2011, der im Verfahren 18 A 2052/11 dem Schriftsatz vom 26. September 2011 als Anlage beigefügt war. Und auch dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 im Verfahren 18 A 907/14 war anliegend ein zweiseitiger Schriftsatz beigefügt, der auf beiden Seiten ein einheitliches Datum, den 18.06.2013, aufweist. Im Verfahren 18 A 908/14 waren zusammen mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ein darin in Bezug genommener zweiseitiger Schriftsatz vom 18. Juni 2013 und ein weiteres zweiseitiges Schreiben vom 18. November 2013 vorgelegt worden; beide Schreiben tragen auf der Folgeseite ein Datum, das mit dem auf der ersten Seite übereinstimmt und nicht dem Druckdatum entspricht. Weitere gleichgelagerte Schriftsätze enthalten die beigezogenen Verfahrensakten 19 A 286/13, 19 A 288/13, 19 A 287/13 sowie die Akte 19 E 630/15; dort war dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 der in Bezug genommene Klagebegründungsschriftsatz vom 5. Dezember 2014 beigefügt, der auch auf der zweiten Seite mit der Datumsangabe „05.12.2014“ versehen ist. Eine Begründung, warum die im vorliegenden Verfahren behauptete Praxis, sämtliche Schriftsätze automatisch einheitlich mit dem Datum des Ausdrucks zu versehen, in anderen Verfahren ‑ sowohl zeitlich vorhergehend als auch nachfolgend ‑ nicht anzutreffen ist, ist nicht mehr erfolgt.
31Der Verwerfung der Berufung steht nach den Umständen des vorliegenden Falls auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, der erst heute beschieden worden ist.
32Einer Partei, die wegen ihrer Mittellosigkeit an der fristgerechten Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, wird auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, NVwZ 2004, 888, BGH, Beschluss vom 16. November 2010 ‑ VIII ZB 55/10 ‑ NJW 2011, 230, BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑ NJW 2010, 2567.
34Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger schon keine vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich der entsprechenden Belege eingereicht. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger wegen Mittellosigkeit an der Begründung der Berufung gehindert gewesen wäre.
35Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht.
36Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 60 Rn. 101.
37Bringt ein Verfahrensbeteiligter, der ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt hat, durch die gleichzeitige Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck, mittellos zu sein, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist mithin nur gewährt werden, wenn die fehlende Begründung des Rechtsmittels gerade auf die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen ist. Dabei kann die Kausalität verneint werden, wenn der Rechtsmittelführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑, NJW 2010, 2567, BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28.09 (5 PKH 9.09) ‑, juris, BFH, Beschluss vom 8. Mai 2014 ‑ VII S 32/13 (PKH) ‑, juris, BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ B 14 AS 182/07 B ‑, juris.
39Hiervon ausgehend lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Mittellosigkeit und dem Fristversäumnis nicht erkennen. Der Kläger selbst hat solches nicht behauptet, sondern im Gegenteil vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufung ‑ unmittelbar nach der Zulassung ‑ am 23. April 2015 begründet und abgesandt. Hinzu kommt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt von dem Senat bereits darauf hingewiesen worden war, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Übersendung aktueller Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt. Eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger indes erst nach der behaupteten Absendung der Berufungsbegründung unter dem 11. Mai 2015 unterzeichnet und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2015 übersandt. Gegen die erforderliche Kausalität spricht zudem der Gang des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst nach Zulassung der Berufung während der laufenden Begründungsfrist, sondern bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 1. Oktober 2012 gestellt. Gleichwohl hat er ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit in der Folgezeit weder die in dem vorgenannten Schriftsatz angekündigte und damit aus seiner Sicht für eine Bewilligung erforderliche aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt, noch hat er zu erkennen gegeben, dass sein Prozessbevollmächtigter nur im Fall der Prozesskostenhilfebewilligung zu einem weiteren Tätigwerden bereit sei. Vielmehr hat dieser den Zulassungsantrag fristgerecht mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 umfangreich begründet.
40Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 (1 B 386.02) rechtfertigt schon im Hinblick auf die unterschiedliche Fallgestaltung keine abweichende Betrachtung. Denn zum einen hatte der dortige Kläger nach den Entscheidungsgründungen ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Zum anderen ließ der Sachverhalt ‑ anders als vorliegend ‑ einen gesicherten Schluss auf eine unbedingte, d.h. von einer Prozesskostenhilfebewilligung unabhängige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht zu („möglicherweise“), da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Zulassung der Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden war. Darüber hinaus ist der Beschluss mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 nicht vereinbar, soweit er auf einen fiktiven Geschehensablauf abstellt und dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des dortigen Verfahrens unter Umständen ‑ hierauf deutet jedenfalls das Vorbringen hin ‑ unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger tätig werden wollte, von vornherein keine Bedeutung beimaß. Denn diese Betrachtungsweise führt im Ergebnis zu einem Verzicht auf das Kausalitätserfordernis zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis und damit zugleich zu einer durch sachliche Gründe nicht mehr gerechtfertigten Begünstigung bedürftiger Verfahrensbeteiligter. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ‑ soweit ersichtlich ‑ in nachgehenden Entscheidungen an dieser Auffassung nicht festgehalten und statt der fiktiven eine konkrete Betrachtung der Fallumstände vorgenommen.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 ‑ 10 B 10.13 (10 PKH 10.13) ‑, vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28.09 (5 PKH 9.09) ‑ und vom 25. Juni 2004 ‑ 1 B 282.03 (1 PKH 86.03) ‑, s. auch schon zuvor Beschlüsse vom 27. Januar 2003 ‑ 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) ‑ und vom 25. März 1998 ‑ 9 B 806/97 ‑, jew. juris.
42Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen eine Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachholt, davon auszugehen ist, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt,
43vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2012 ‑ IV ZB 16/11 ‑, vom 8. Februar 2012 ‑ XII ZB 462/11 ‑, vom 16. November 2010 ‑ VIII ZB 55/10 ‑ und vom 24. Juni 1999 ‑ V ZB 19/99 ‑, jew. juris,
44kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung den Grundsätzen der Rechtsschutzgleichheit genügt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die genannte Rechtsprechung von der Partei, der es nach § 236 Abs. 2 ZPO (bzw. § 60 Abs. 2 VwGO) obliegt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags anzugeben und glaubhaft zu machen, im Fall geltend gemachter Bedürftigkeit keine Darlegung fordert, aus welchem Grunde die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung trotz fortbestehender Bedürftigkeit erst nach Fristablauf vorgenommen worden ist. In den Fällen, in denen eine kostenverursachende Verfahrenshandlung ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgenommen wird, dürfte es aber ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig an einer Grundlage für die Annahme eines gleichwohl bestehenden Kausalzusammenhangs zwischen der Mittellosigkeit und dem Fristversäumnis fehlen.
45Vgl. zum Darlegungserfordernis auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28/09 (5 PKH 9/09) ‑, BFH, Beschluss vom 8. Mai 2014 ‑ VII S 32/13 (PKH) ‑ und BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ B 14 AS 182/07 B ‑, jew. a.a.O.
46Doch selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Wiedereinsetzung vorliegend nicht in Betracht, da die vorstehend dargelegten Fallumstände gegen die Vermutung sprechen, die verspätete Berufungsbegründung gehe auf die geltend gemachte Bedürftigkeit zurück.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Abstammungssache nach § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem Verfahren über den Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 oder § 120a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ohne Benutzung des in der Anlage bestimmten Formulars abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes muss in diesem Fall enthalten:
- 1.
Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind; - 2.
die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben, - a)
welche Einnahmen die Personen im Monat durchschnittlich brutto haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren; - b)
ob die Personen gemäß Buchstabe a über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.
(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.