Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Nov. 2018 - 17 K 9281/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Tatbestand:
5Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
6Der im 00.00.0000 geborene Kläger reiste am 19. September 2003 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellt nachfolgend gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (dem jetzige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgenden „Bundesamt“) einen Asylantrag. Bereits bei seiner Antragstellung gab der Kläger an, dass er in Baku/Aserbaidschan geboren und armenischer Volkszugehöriger sei.
7Bei seiner persönlichen Anhörung am 26. Januar 2004 vor dem Bundesamt gab der Kläger, der in Begleitung seiner zu seinem Vormund bestellten Großmutter väterlicherseits Frau F. B. erschienen war, an, dass er zuletzt im Kreis Baku im Dorf D. in Aserbaidschan gelebt habe. Im Jahr 2000 habe er D. zusammen mit einem von ihm als solchen bezeichneten „Onkel“, einem Bekannten seiner Großmutter, sowie seiner Schwester verlassen und zunächst an einem anderen ihm unbekannten Ort in Aserbaidschan gelebt. Den Namen dieses „Onkels“ wollte der Kläger nicht nennen.2003 sei er dann von Baku aus nach Frankfurt am Main geflogen. Zu seinen persönlichen Fluchtgründen gab der Kläger an, er sei im Jahr 2000 angegriffen worden, sein Bruder habe beschnitten werden sollen, seine Schwester habe zudem Schläge am Kopf erlitten. Auch 2002 seien sie bei seinem „Onkel“ angegriffen worden.
8Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 (bestätigt durch Urteil des VG Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 – 5 K 2007/06.A ‑) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass sein Vorbringen zu einer möglichen politischen Verfolgung in den Kernpunkten unglaubhaft bzw. im Übrigen im Wesentlichen zu unsubstantiiert sei. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheid Bescheides des Bundesamtes vom 5. Februar 2004 (Bl. 11 ff. der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.
9Entsprechende Asylanträge der später eingereisten Eltern des Klägers, Herrn F1. und Frau J. B1. , lehnte das Bundesamt, bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juni 2005 – 6 K 2912/04.A -, mit Bescheid vom 27. August 2004 als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Bruders des Klägers B2. B1. mit Bescheid vom 30. März 2004 als offensichtlich unbegründet ab.
10In der Folge erhielt der Kläger zunächst seitens der Beklagten als zuständige Ausländerbehörde eine aufenthaltsrechtliche Duldung, weil angesichts seiner widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren seine Herkunft aus Aserbaidschan zweifelhaft sei. Im Zuge der Bemühungen der Beklagten um Klärung der Identität des Klägers, um dessen Rückführung zu ermöglichen, fanden in der Folge im Jahr 2007 und 2009 Vorführungen des Klägers durch die Zentrale Ausländerbehörde C. zu Vertretern der Armenischen Botschaft statt, welche jedoch nicht zu einer abschließenden Klärung der Herkunft und Identität des Klägers führten.
11Mit Schriftsatz vom 11. März 2010 stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und seine in Deutschland befindlichen Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag, mit dem er geltend machte, dass dem Kläger als armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan politische Verfolgung drohe. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 gab das Bundesamt dem Folgeantrag (teilweise) statt, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu und hob die Abschiebungsandrohung auf. Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass in der Vorgehensweise des aserbaidschanischen Staates, nämlich armenische Volkszugehörige einschließlich Person mit armenisch klingenden Namen im Melderegister nicht zu erfassen bzw. unabhängig vom Zeitpunkt des Verlassens Aserbaidschans aus diesem zu löschen, politische Verfolgung liegen könne.
12Sodann erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger am 15. Juni 2010 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. und zudem ein Reiseausweis für Flüchtlinge, welcher den Zusatz: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers.“ enthielt.
13Ab 2014 bemühte sich der Kläger sich schließlich um seine Einbürgerung. In dem Zusammenhang meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 und bat im Hinblick darauf, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass einer Einbürgerung seine ungeklärte Identität entgegenstünde, darum, den zuvor genannten Zusatz aus dem Reiseausweis für Flüchtlinge zu streichen. Zur Begründung macht er diesbezüglich geltend, dass zumindest zur Identität der Großmutter des Klägers Unterlagen vorlägen. Zudem habe auch das Bundesamt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Zweifel an der Identität des Klägers gehabt. Dieses sei auch davon ausgegangen, dass die Beschaffung aserbaidschanischer Identitätsdokument oder Geburtsurkunden für den Kläger objektiv unmöglich sei. Er habe sich zudem mit der Bitte an aserbaidschanischen Kollegen gewandt, ihm bei der Feststellung der Identität des Klägers zu helfen. Ein Kollege habe ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass dies für den Kläger und dessen Familie als armenische Volkszugehörige „absolut unmöglich“ sei.
14Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass dessen Identität „in keinster Weise“ geklärt sei und, dass für die Klärung der Identität zwingend Unterlagen wie beispielsweise Ausweise oder Urkunden mit Lichtbild aus dem Heimatland/Herkunftsland benötigt würden.
15Nach erneuten Schriftwechsel teilte die Beklagte dem Kläger dann unter dem 26. November 2014 mit, dass für die Klärung seiner Identität Unterlagen benötigt würden, wobei dies jeglicher Nachweis sein könne, wie z.B. „kirchliche Bescheinigungen (über Taufe, Firmung, Kommunion o.ä.) oder beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter oder ähnliche beweiskräftige Unterlagen“.
16Daraufhin gab die Großmutter des Klägers am 10. Dezember 2014 vor einem Bochumer Notar eine eidesstattliche Versicherung u.a. dahingehend ab, dass sie am 00.00.0000 in H. in der ehemaligen UdSSR in der Teilrepublik Aserbaidschan geboren sei. Ihre Geburt sei auch im Geburtenregister des „Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten in der UdSSR“ eingetragen worden. Ferner gab sie an, dass aus ihrer Ehe mit Herrn A. B1. ihr Sohn F1. B1. (geboren in L. ) hervorgegangen sei. Dieser habe im 00.00.0000 Frau J. L1. geheiratet. Aus der Ehe sei unter anderem der Kläger hervorgegangen.
17In dem Zusammenhang legte sie auch ein Original ihrer Geburtsurkunde nebst Übersetzung sowie eine Abschrift ihres Reifezeugnisses nebst Übersetzung vor. Wegen des weiteren Inhalts der Erklärung wird ergänzend auf Bl. 284 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.
18Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wandte sich die Beklagte schließlich mit E-Mail vom 15. Juni 2015 an die Deutsche Botschaft in Baku und bat um Mithilfe bei der Klärung der Identität des Klägers. In dem Zusammenhang übersandte die Beklagte auch eine auf den 4. Juni 2004 datierende Bescheinigung der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik in C1. , wonach die Großmutter des Klägers bis 1989 in Aserbaidschan gemeldet war, deren Staatsangehörigkeit zu Republik Aserbaidschan aber nicht mehr festgestellt werden könne. Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 teilte daraufhin eine Sachbearbeiterin des Rechts- und konsularischen Referates der Deutschen Botschaft mit, dass das Vorbringen des Klägers und seiner Familie, sie hätten noch bis 2001 oder 2004 Aserbaidschan gelebt, unglaubwürdig sei. Die armenische Bevölkerung habe Aserbaidschan bis Mitte der 1990er fast geschlossen verlassen. Die seitens der Großmutter des Klägers vorgelegte Bescheinigung deute darauf hin, dass die Familie offenbar bereits 1989 nach Armenien oder Russland ausgereist sei. Denn jedenfalls seit 1992 sei für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan kein geregeltes Leben mehr möglich gewesen. Ferner gab sie an, dass die Familie auch heute noch unter Einschaltung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes Doppel von in Aserbaidschan ausgestellten Geburts-und Heiratsurkunden erhalten könne, wobei allerdings damit zu rechnen sei, dass die Beantragung mit gewissen Problemen verbunden sei, da die aserbaidschanischen Behörden bei auch nur vermuteter armenischer Volkszugehörigkeit oft wenig kooperativ seien. Es sei aber nach ihrer Kenntnis nicht unmöglich, bei armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan Doppel von Personenstandsurkunden zu erhalten.
19Mit entsprechendem Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass es für den Kläger möglich sei, aserbaidschanischen Personenstandsurkunden über ein Vertrauensanwalt zu beschaffen und übersandte eine Liste von Vertrauensanwälten in Baku. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 7. Juli 2015 und machte unter Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung der Großmutter des Klägers geltend, dass die Beklagte sich an ihre eigenen Zusagen halten müsse.
20Schließlich beantragte der Kläger am 20. August 2015 förmlich seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte diesen Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 24. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Identität des Klägers weiterhin nicht geklärt sei.
21Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2016 zugestellten Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 27. Dezember 2016 Klage erhoben.
22Zur Begründung macht er geltend, dass seine Identität geklärt sei. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 26. November 2014 eindeutig anerkannt, dass eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter als beweiskräftige Unterlage für die Klärung seiner Identität ausreiche, sodass diese sich an ihre „Vertragserfüllungspflicht“ zu halten habe. Zudem habe er der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 6. November 2014 mitgeteilt, dass sich in Aserbaidschan kontaktierte Rechtsanwälte nicht in der Lage sähen, Unterlagen für ihn und seine Familie zur Klärung der Identität zu beschaffen.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 2016 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid vom 24. November 2016.
28Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat ergänzend die Ausländerakte des Klägers (Beiakte Heft 3) beigezogen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 27. September 2018 gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
31Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Einbürgerung des Klägers zurecht mit Bescheid vom 24. November 2016 abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
32Der Einbürgerung des Klägers steht sowohl im Hinblick auf § 10 als auch § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - entgegen, dass dessen Identität nicht geklärt ist.
33I.
34Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine für die Einbürgerung zwingende und unverzichtbare Voraussetzung dar.
35BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, Rn. 11f.; hieran anknüpfend: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 ‑, juris Rn. 5 sowie zuvor bereits: OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 59.
36Hintergrund dieser im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen Voraussetzung ist, dass die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung und die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen sowie die hierzu erforderlichen Ermittlungen nur dann hinreichend verlässlich durchgeführt werden können, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers feststeht.
37Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann.
38BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rn. 12,13.
39Ausgehend hiervon hat der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. Den Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, bis 2004: § 51 Abs. 1 AuslG). Das für einen solchen Einbürgerungsbewerber geltende Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 GK rechtfertigt keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung: Von einem solchen Einbürgerungsbewerber darf die Einbürgerungsbehörde zur Klärung seiner Identität nur solche Nachweise verlangen, deren Beschaffung ihm - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling nach § 72 Abs. 1 AsylG dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde. Je nach Lage des Einzelfalles ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.
40OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2018 – 19 E 728/17 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 – 19 A 286/13 –, juris Rn. 30.
41Gelingt dem Einbürgerungsbewerber der erforderliche Identitätsnachweis letztlich nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt selbst dann, wenn dieser objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglichoder unzumutbar. Auch insoweit bleibt es dabei, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt.
42OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16-, juris Rn. 58.
43II.
44Hieran gemessen ist die Identität des Klägers nicht geklärt.
451.
46Von vornherein nicht ausreichend ist, dass der Kläger seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stets mit denselben von ihm angegebenen Personendaten gelebt und am Rechtsverkehr teilgenommen hat, mit denen er nunmehr auch seine Einbürgerung begehrt. Selbst, wenn insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger auch in Zukunft stets mit diesen von ihm verwendeten Personendaten im inländischen Rechtsverkehr auftreten wird, genügt dies nicht den Anforderungen an die Klärung der Identität für die Einbürgerung.
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 58, Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines / Stand: 09/2018 Nr. 7.4.
48Dies erklärt sich schon vor dem Hintergrund, dass sich sowohl die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG erforderliche Statusprüfung als auch die Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 (i.V.m. § 12a Abs. 2 StAG) und § 11 StAG auf im Ausland stattgefundene Sachverhalte erstrecken und eine verlässliche Beurteilung insoweit nur möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Kläger im In- wie Ausland und namentlich in seinem Herkunftsland mit denselben Personendaten erfasst ist. Angesichts dessen, dass seine Personendaten aber – wie im Weiteren noch dargestellt – letztlich nur auf seinen eigenen Angaben beruhen, genügt dies nicht, um die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen und der Schaffung von „alias“-Identität zu begegnen.
492.
50Eine Klärung der Identität des Klägers geht auch – anders als von ihm geltend gemacht – nicht mit seiner Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 3 des Asylgesetzes – AsylG – mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016 (Bl. 216ff. der Beiakte Heft 3) einher.
51Die in dem Bescheid zugrunde gelegten Personendaten des Klägers entfalten insoweit keine Bindungswirkung für andere Behörden. Die sog. Tatbestandswirkung des Asylbescheides des Bundesamtes, also dessen allgemein verbindlicher Ausspruch, beschränkt sich von vorneherein auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, § 6 Abs. S.1 AsylG. Andere in dem Bescheid enthaltene Angaben – insbesondere zur Herkunft bzw. zum Namen und Geburtsort des Klägers - nehmen hingegen an der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 19.
53Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides nichts anderes. Soweit der Bescheid zu Beginn (Seite 1, 1. Absatz) die Feststellung enthält, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit sei, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt dieser Feststellung anderer Erkenntnisse als die eigenen Angaben des Klägers zugrundegelegt bzw. dessen Angaben weitergehend überprüft hätte. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beruht ausweislich der Begründung des Bescheides, in der an keiner Stelle auf das individuelle Fluchtschicksal des Klägers eingegangen wird, letztlich (wohl) ausschließlich auf der Feststellung, dass der Kläger einen armenischen klingenden Nachnamen (worauf die Endsilbe „–ian“ schließen lässt) trägt sowie auf den Erkenntnissen des Bundesamtes zum Umgang des aserbaidschanischen Staates mit armenischen Volkszugehörigen. Dass im Übrigen während des Asyl(folge-)Verfahrens das individuelle Schicksal des Klägers und dessen Identität im zuvor genannten Sinne von Relevanz gewesen wären, ist weder ersichtlich noch durch den Kläger näher dargelegt worden.
543.
55Auch die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2010 und später Niederlassungserlaubnis) führen nicht zur Klärung seiner Identität. Diese entfalten ebenfalls nur insoweit Tatbestandswirkung, als dass darin die Rechtmäßigkeit des jeweiligen befristeten oder dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird bzw. wurde. Nicht von dieser Tatbestandswirkung erfasst wird die Richtigkeit der (in den entsprechenden Bescheiden) wiedergegebenen Personalien als bloße Vorfrage.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, Rn. 40, juris.
57Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG hingegen als Regelerteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ebenfalls die Klärung der Identität des Ausländers voraussetzt, kommt dieser Anforderung in Bezug auf die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel schon deshalb keine Bedeutung zu, weil § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG für die dem Kläger wegen seiner Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. Abs. 2 Var. 1 AufenthG von der Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG befreit.
58Ungeachtet dessen ist die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich.
59BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 14.
604.
61Nichts anderes gilt für den dem Kläger erteilten Reiseausweis für Flüchtlinge. Diesem kommt im vorliegenden Verfahren für die Klärung dessen Identität schon deshalb keine Relevanz zu, weil dieser den nach § 4 Abs. 6 S. 2 der Aufenthaltsverordnung zulässigen Vermerk „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ enthält. Dieser Vermerk schließt die Identifikationsfunktion des Ausweises aus.
62OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 ‑, juris Rn. 45 m.w.N.
635.
64Letztlich ergibt sich die Identität des Klägers auch nicht aus der seitens seiner Großmutter gegenüber der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2014 und den in dem Zusammenhang angeführten Urkunden.
65a)
66Dabei stellt eine eidesstattliche Versicherung bereits für sich betrachtet – selbst wenn sie durch den Einbürgerungsbewerber selbst zur Klärung seiner Identität abgegeben wird - keinen tauglichen Identitätsnachweis dar, weil diese inhaltlich letztlich nur die – für sich genommen nicht ausreichenden – Angaben des Erklärenden widerspiegelt.
67Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. November 2014 – 10 K 3886/12 –, juris Rn. 25; Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines Stand:09/2018 Nr 7.4.
68Für die Erklärung der Großmutter des Klägers kann schon von daher nichts anderes gelten.
69b)
70Ungeachtet dessen ist die Erklärung der Großmutter des Klägers auch inhaltlich nicht geeignet, die Identität des Klägers nachzuweisen. Die seitens der Großmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben zur Herkunft des Klägers aus Baku / Aserbaidschan sind in keiner Weise weiter nachgewiesen und stehen im Widerspruch zu den sonstigen Erkenntnissen zur Herkunft des Klägers und seiner Familie.
71Bereits aus dem Inhalt der Asylverfahren des Klägers und seiner Eltern nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens zur Herkunft aus Aserbaidschan. Deren Asylbegehren wurden insoweit durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 – 5 K 2007/06.A bzw. durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juli 2005 – 6 K 2912/04.A als unbegründet bzw. offensichtlich unbegründet abgewiesen, da deren geschildertes Fluchtschicksal im Wesentlichen vage und unsubstantiiert vorgetragen worden und insgesamt unglaubhaft sei.
72Ein Vertreter der Armenischen Botschaft äußerte zudem im Rahmen einer Vorführung des Klägers durch die Zentralen Ausländerbehörde C. zur Klärung seiner Identität den Verdacht, dass dieser und seine Familie aus der Region Bergkarabach stammen könnten (Vermerk vom 28. November 2007, Bl. 100 der Beiakte Heft 3).
73Ebenso gelangte eine armenische Expertenkommission im Rahmen einer zweiten Vorführung durch die Zentrale Ausländerbehörde C. zu der Einschätzung, dass deren Vorbringen zur Herkunft aus Baku „äußerst unglaubwürdig und vermutlich frei erfunden“ sei. In dem Zeitraum zwischen 1988 und 1994 sei es praktisch unmöglich gewesen, sich als Familie ethnisch armenischer Abstammung in Baku aufzuhalten. Ab 1992 sei es dann in Baku zu antiarmenischen Pogromen und zu flächendeckenden Vertreibungen von Armenien gekommen (vgl. Vermerk vom 27. Februar 2009, Bl. 155 der Beiakte Heft 3).
74Zu einer hierzu vergleichbaren Einschätzung kam zudem auch eine Vertreterin der Deutschen Botschaft in Baku gegenüber der Beklagten. Diese äußerte ebenfalls in ihrer E-Mail vom 1. Juli 2015 die Ansicht, dass es „unglaubwürdig (sei), dass die Familie noch bis 2001 oder 2004 in Aserbaidschan gelebt haben will“, da die armenische Bevölkerung Aserbaidschan bis Mitte der 1990er Jahre fast geschlossen verlassen habe (Bl. 306 der Beiakte Heft 3).
75Vor dem Hintergrund erscheint auch die Vermutung der Vertreterin der Deutschen Botschaft in derselben E-Mail zumindest plausibel, dass die Großmutter des Klägers und dessen Eltern Aserbaidschan tatsächlich bereits vor 1992 nach Armenien oder Russland verlassen haben könnten. Diese Annahme stünde insoweit zum einen mit den angeführten Erkenntnissen zum Verlassen der Armenier aus Aserbaidschan im Einklang. Zum andere spricht aber auch die seitens der Großmutter selbst vorgelegte Bescheinigung der Aserbaidschanischen Botschaft vom 4. Juni 2004, wonach sie (nur) bis 1989 in Aserbaidschan gemeldet war, hierfür.
76Diesen vorgenannten Einschätzungen unterschiedlicher und voneinander unabhängiger Personen bzw. Germien ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Der über den jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 11. März 2010 gestellte Asylfolgeantrag des Klägers und seiner Familie erschöpft sich insoweit darin, unter Hinweis auch den armenischen Nachnamen und die mögliche Herkunft der Großmutter aus Aserbaidschan bzw. dem aserbaidschanischen Teil der UdSSR auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meinigen zu verweisen. Individuelles Vorbringen zur genauen Herkunft und den Umständen der Flucht des Klägers, das geeignet wäre, die Herkunft des Klägers aus Aserbaidschan zu belegen, lässt sich dem Schriftsatz hingegen nicht entnehmen. Auch im Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen dazu nicht ergänzt.
77c)
78Neben der Sache liegt schließlich das sinngemäße Vorbringen der Klägerseite, die Beklagte hätte – namentlich mit ihrem Schriftsatz vom 26. November 2014 (Bl. 270 der Beiakte Heft 3) - eine verbindliche Zusicherung abgegeben, aufgrund derer sie bei Vorlage der in dem Schriftsatz genannten Dokumente von einer geklärten Identität des Klägers ausgehen würde. Dafür, dass die Beklagten mit dem vorgenannten Schriftsatz überhaupt eine (rechts-)verbindliche Erklärung abgeben wollte, gibt der Schriftsatz nichts her. Allenfalls lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Beklagten dem Kläger eine weitere Prüfung seiner Identität anhand von durch ihn vorgelegten Unterlagen zugesagt hat, ohne dass diese sich aber dabei - gewissermaßen vorab - bereits auf bestimmtes Ergebnis der Prüfung festgelegt hätte. Ob darüber hinaus die Zusage einer bestimmten Beweiswürdigung überhaupt zulässiger Gegenstand einer behördlichen Zusicherung sein kann, kann vor dem Hintergrund offen bleiben.
796.
80Hat nach alldem der Kläger seine Identität nicht nachgewiesen, geht dies nach der eingangs geschilderten Beweislastverteilung zu seinen Lasten aus. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits alle ihm im Rahmen seiner nach § 37 Abs. 1 S. 2 StAG i.V.m. § 82 AufenthG bestehenden Mitwirkungsobliegenheit möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die von ihm behauptete Identität nachzuweisen,
81vgl. insoweit auch VG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2017 – 11 K 5514/16 –, juris Rn. 26,
82namentlich ob er gehalten gewesen wäre, aufgrund der Auskunft der Deutschen Botschaft an die Beklagte vom 1. Juli 2015, dass es für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sei, an Personenstandsurkunden zu gelangen, weitere Maßnahme in diese Richtung zu ergreifen.
83III.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
85B e s c h l u s s:
86Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
87G r ü n d e :
88Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzt i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Annotations
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, - 2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, - 4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen, wenn der Ausländer
- 1.
eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet oder - 2.
auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
- 1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, - 2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und - 3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder - 2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), - 2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), - 3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), - 4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), - 5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), - 6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), - 7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1.
Familienname und ggf. Geburtsname, - 2.
den oder die Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Wohnort, - 9.
Staatsangehörigkeit.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, - 2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, - 3.
den Familiennamen, - 4.
den oder die Vornamen, - 5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, - 6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
den Tag der Geburt, - 8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, - 9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, - 9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters, - 10.
die Prüfziffern und - 11.
Leerstellen.
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er
- 1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die - a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder - b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder - c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, - 3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, - 4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, - 5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, - 7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.