Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2015 - 18 B 1316/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu deren Änderung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
4den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern den Zuzug nach C. zu erlauben,
5hilfsweise den Antragstellern eine Duldungsbescheinigung gem. § 60a AufenthG ohne Wohnsitzauflage zu erteilen,
6jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht allerdings – wie mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 2. Dezember 2014 angemerkt sei – nicht entgegen, dass es der begehrten einstweiligen Anordnung für den Zuzug nach C. nicht bedürfte. Die Antragsteller unterliegen vielmehr einer asylrechtlichen räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG auf den Bezirk des Antragsgegners mit der Folge, dass der derzeitige Aufenthalt der Antragsteller in C. rechtswidrig ist.
8Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt - solange keine andere Entscheidung ergeht - im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die letzte räumliche Beschränkung fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Die Antragsteller zu 1. und 2. waren während ihres im Jahre 1992 eingeleiteten Asylerstverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG im Wege einer Vorabzuweisung aufgefordert worden, in der Gemeinde W. Wohnsitz zu nehmen. Zugleich wurde ihr Aufenthalt auf den Bereich des Kreises C1. beschränkt. Diese – in späteren Asylverfahren nicht geänderte - räumliche Beschränkung galt folglich nach Stellung des Asylfolgeantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2013 fort. Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt die Beschränkung allerdings nur solange fort, bis eine andere Entscheidung ergeht. Die Beschränkung ist also nicht unabänderlich. Allerdings kommt insoweit nach der gesetzlichen Konzeption in zeitlicher Hinsicht nur eine „andere Entscheidung“ nach Eintritt der Fortgeltung, also nach Stellung des Asylfolgeantrags in Betracht. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG knüpft ausdrücklich an die letzte räumliche Beschränkung „während des früheren Asylverfahrens“ an. Ob die räumliche Beschränkung in der Zeit zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Stellung des Asylfolgeantrags aufgehoben worden ist, ist deshalb im Rahmen des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die eingetretene Fortgeltung wird deshalb weder dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern nach Abschluss des früheren Asylverfahrens am 27. Mai 2008 Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und schließlich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden sind, noch dadurch, dass die Kläger vor Stellung des Asylfolgeantrags am 13. November 2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren. Der Gesetzeswortlaut „gilt…fort“ setzt nicht voraus, dass die vormalige räumliche Beschränkung aus dem früheren Asylverfahren bei Stellung des Asylfolgeantrags noch gegolten haben muss oder jedenfalls zuvor nicht erloschen ist oder aufgehoben worden ist.
9OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 B 11408/11,7 D 1147 D 11409/11-, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2012 – OVG 11 S 62.12,OVG 11 OVG 11 M 32.12-, juris Rn. 10.
10Die Anträge sind aber unbegründet. Die Antragsteller haben nicht i.S.v. §123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Anordnungsansprüche zustehen.
11Als Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kommt allein § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG in Betracht. Die ggf. auch einschlägigen Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AsylVfG scheiden hier jedenfalls schon deshalb aus, weil der Streit um eine danach zu erteilende „Zuzugserlaubnis“ dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG unterläge. Abgesehen davon lägen aber auch die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
12§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sehen ein Abweichen von der räumlichen Beschränkung vor zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus-und Weiterbildung oder des Studiums sowie zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Eine allgemeine Härteklausel, wie sie § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit dem Verweis auf zwingende Gründe oder eine unbillige Härte enthält, weist § 61 Abs. 1 AufenthG allerdings nicht auf. Der Senat kann offenlassen, ob § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch sonstige dringende familiäre Gründe wie z.B. Hilfsbedürftigkeit eine Änderung der räumlichen Beschränkung rechtfertigen oder gar gebieten können.
13Vgl. Allg. VerwVorschrift zum AufenthG zu § 61 Nr. 61.1.1.2
14Derartige dringende familiäre Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. Sie folgen weder aus der Beziehung der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihrer in C. lebenden volljährigen Tochter N. I. , noch aus dem Umstand, dass diese durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 2014 (46 XVII H 80/14 und 81/14) zur rechtlichen Betreuerin der Antragsteller zu 1. und 2. in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist. Ebenso wenig ergeben sich zwingende Gründe daraus, dass es den Antragstellern zu 1. und 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, sich in C1. aufzuhalten.
15Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 ‑ 2 BvR 901/95 ‑, juris Rn. 8; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 ‑ 47486/06 [Abdul Waheed Khan] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 ‑ 52206/99 [Mokrani] ‑ InfAuslR 2004, 183.
17Ein entsprechender Maßstab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht um die Frage geht, ob, sondern lediglich wo die Antragsteller zu 1. und 2. sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dass die – vollziehbar ausreisepflichtigen – Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet gerade auf die Lebenshilfe ihrer in C. lebenden Tochter N. angewiesen wären, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Kreis C1. ebenfalls volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. leben. Dass diese nicht in der Lage wären, die etwa erforderliche Lebenshilfe zu leisten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen geht nicht hervor, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Nichts anderes folgt aus der Bestellung der vorgenannten Tochter zur rechtlichen Betreuerin. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden. Abgesehen davon führt die rechtliche Betreuung nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Schließlich kommt hier ausschlaggebendes Gewicht auch dem Umstand zu, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Betreuung nicht durch die im Kreis C1. lebenden Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. ausgeübt werden könnte. Einer räumlichen Beschränkung unterliegende Ausländer können diese nicht dadurch unterlaufen, dass sie eine rechtliche Betreuung durch eine gerade am Ort des gewünschten Zuzugs lebende Person einrichten lassen. Vielmehr hat sich die Wahl des Betreuers an der bestehenden räumlichen Beschränkung auszurichten bzw. ist eine bereits für den Ort des gewünschten Zuzugs eingerichtete Betreuung entsprechend abzuändern.
18Der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 2. Oktober 2014 zufolge führt die diagnostizierte Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung) dazu, dass keine Reisefähigkeit in den Kosovo besteht. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Die weitere Feststellung, die Antragsteller zu 1. und 2. seien mit alltäglichen Verrichtungen völlig überfordert, auf die Hilfe ihrer Tochter N. angewiesen und ein Leben ohne diese Unterstützung sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar, weil – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, weshalb eine erforderliche Unterstützung nicht durch die im Kreis C1. lebenden volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. erbracht werden könnte. Dass eine Rückführung nach Nordrhein-Westfalen zu einer Überforderung führen würde, ist deshalb nicht plausibel. Die frühere Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 30. Mai 2014 legt die Annahme nahe, dass der Verfasser der Stellungnahmen, der Facharzt für Psychiatrie H. , Angaben der Antragsteller ungeprüft übernommen hat. Insoweit heißt es nämlich in der letztgenannten Stellungnahme, es sei aus Sicht des Arztes völlig glaubhaft, wenn die Antragsteller zu 1. und 2. artikulierten, dass sie ein Leben in C1. ohne ihre Tochter nicht sichern, nicht organisieren könnten. Nichts anderes gilt für die von demselben Arzt verfasste Stellungnahme vom 17. November 2014.
19Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der insoweit geltend gemachte Duldungsanspruch scheitert an der Weigerung der Antragsteller zu 1. und 2., bei dem Antragsgegner zur Entgegennahme einer Duldung vorzusprechen. Es ist regelmäßig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt.
20Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 11 B 5005/06 -, juris Rn. 5.
21Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird. Auf diese persönliche Vorsprache ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu verzichten, weil sie für die Antragsteller zu 1. und 2. unzumutbar wäre. Sind nach den vorstehenden Ausführungen durchgreifende Gründe für die Erforderlichkeit eines Aufenthalts der Antragsteller in C. nicht glaubhaft gemacht, so stehen solche auch der Vorsprache in C1. nicht entgegen. Sollte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. in Haft nehmen lassen wollen, so führte dies nicht zur Unzumutbarkeit der Vorsprache. Vielmehr wären etwa gegen die Freiheitsentziehung sprechende Gründe wie z.B. eine Haftunfähigkeit mit den insoweit gegebenen Rechtsmitteln geltend zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
- 1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt, - 2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, - 3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, - 4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, - 5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und - 6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
- 1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, - 2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, - 3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist, - 4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen, - 5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.