Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131
vorgehend
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu deren Änderung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
4den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern den Zuzug nach C. zu erlauben,
5hilfsweise den Antragstellern eine Duldungsbescheinigung gem. § 60a AufenthG ohne Wohnsitzauflage zu erteilen,
6jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht allerdings – wie mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 2. Dezember 2014 angemerkt sei – nicht entgegen, dass es der begehrten einstweiligen Anordnung für den Zuzug nach C. nicht bedürfte. Die Antragsteller unterliegen vielmehr einer asylrechtlichen räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG auf den Bezirk des Antragsgegners mit der Folge, dass der derzeitige Aufenthalt der Antragsteller in C. rechtswidrig ist.
8Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt - solange keine andere Entscheidung ergeht - im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die letzte räumliche Beschränkung fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Die Antragsteller zu 1. und 2. waren während ihres im Jahre 1992 eingeleiteten Asylerstverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG im Wege einer Vorabzuweisung aufgefordert worden, in der Gemeinde W. Wohnsitz zu nehmen. Zugleich wurde ihr Aufenthalt auf den Bereich des Kreises C1. beschränkt. Diese – in späteren Asylverfahren nicht geänderte - räumliche Beschränkung galt folglich nach Stellung des Asylfolgeantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2013 fort. Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt die Beschränkung allerdings nur solange fort, bis eine andere Entscheidung ergeht. Die Beschränkung ist also nicht unabänderlich. Allerdings kommt insoweit nach der gesetzlichen Konzeption in zeitlicher Hinsicht nur eine „andere Entscheidung“ nach Eintritt der Fortgeltung, also nach Stellung des Asylfolgeantrags in Betracht. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG knüpft ausdrücklich an die letzte räumliche Beschränkung „während des früheren Asylverfahrens“ an. Ob die räumliche Beschränkung in der Zeit zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Stellung des Asylfolgeantrags aufgehoben worden ist, ist deshalb im Rahmen des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die eingetretene Fortgeltung wird deshalb weder dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern nach Abschluss des früheren Asylverfahrens am 27. Mai 2008 Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und schließlich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden sind, noch dadurch, dass die Kläger vor Stellung des Asylfolgeantrags am 13. November 2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren. Der Gesetzeswortlaut „gilt…fort“ setzt nicht voraus, dass die vormalige räumliche Beschränkung aus dem früheren Asylverfahren bei Stellung des Asylfolgeantrags noch gegolten haben muss oder jedenfalls zuvor nicht erloschen ist oder aufgehoben worden ist.
9OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 B 11408/11,7 D 1147 D 11409/11-, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2012 – OVG 11 S 62.12,OVG 11 OVG 11 M 32.12-, juris Rn. 10.
10Die Anträge sind aber unbegründet. Die Antragsteller haben nicht i.S.v. §123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Anordnungsansprüche zustehen.
11Als Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kommt allein § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG in Betracht. Die ggf. auch einschlägigen Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AsylVfG scheiden hier jedenfalls schon deshalb aus, weil der Streit um eine danach zu erteilende „Zuzugserlaubnis“ dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG unterläge. Abgesehen davon lägen aber auch die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
12§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sehen ein Abweichen von der räumlichen Beschränkung vor zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus-und Weiterbildung oder des Studiums sowie zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Eine allgemeine Härteklausel, wie sie § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit dem Verweis auf zwingende Gründe oder eine unbillige Härte enthält, weist § 61 Abs. 1 AufenthG allerdings nicht auf. Der Senat kann offenlassen, ob § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch sonstige dringende familiäre Gründe wie z.B. Hilfsbedürftigkeit eine Änderung der räumlichen Beschränkung rechtfertigen oder gar gebieten können.
13Vgl. Allg. VerwVorschrift zum AufenthG zu § 61 Nr. 61.1.1.2
14Derartige dringende familiäre Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. Sie folgen weder aus der Beziehung der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihrer in C. lebenden volljährigen Tochter N. I. , noch aus dem Umstand, dass diese durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 2014 (46 XVII H 80/14 und 81/14) zur rechtlichen Betreuerin der Antragsteller zu 1. und 2. in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist. Ebenso wenig ergeben sich zwingende Gründe daraus, dass es den Antragstellern zu 1. und 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, sich in C1. aufzuhalten.
15Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 ‑ 2 BvR 901/95 ‑, juris Rn. 8; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 ‑ 47486/06 [Abdul Waheed Khan] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 ‑ 52206/99 [Mokrani] ‑ InfAuslR 2004, 183.
17Ein entsprechender Maßstab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht um die Frage geht, ob, sondern lediglich wo die Antragsteller zu 1. und 2. sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dass die – vollziehbar ausreisepflichtigen – Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet gerade auf die Lebenshilfe ihrer in C. lebenden Tochter N. angewiesen wären, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Kreis C1. ebenfalls volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. leben. Dass diese nicht in der Lage wären, die etwa erforderliche Lebenshilfe zu leisten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen geht nicht hervor, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Nichts anderes folgt aus der Bestellung der vorgenannten Tochter zur rechtlichen Betreuerin. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden. Abgesehen davon führt die rechtliche Betreuung nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Schließlich kommt hier ausschlaggebendes Gewicht auch dem Umstand zu, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Betreuung nicht durch die im Kreis C1. lebenden Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. ausgeübt werden könnte. Einer räumlichen Beschränkung unterliegende Ausländer können diese nicht dadurch unterlaufen, dass sie eine rechtliche Betreuung durch eine gerade am Ort des gewünschten Zuzugs lebende Person einrichten lassen. Vielmehr hat sich die Wahl des Betreuers an der bestehenden räumlichen Beschränkung auszurichten bzw. ist eine bereits für den Ort des gewünschten Zuzugs eingerichtete Betreuung entsprechend abzuändern.
18Der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 2. Oktober 2014 zufolge führt die diagnostizierte Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung) dazu, dass keine Reisefähigkeit in den Kosovo besteht. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Die weitere Feststellung, die Antragsteller zu 1. und 2. seien mit alltäglichen Verrichtungen völlig überfordert, auf die Hilfe ihrer Tochter N. angewiesen und ein Leben ohne diese Unterstützung sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar, weil – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, weshalb eine erforderliche Unterstützung nicht durch die im Kreis C1. lebenden volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. erbracht werden könnte. Dass eine Rückführung nach Nordrhein-Westfalen zu einer Überforderung führen würde, ist deshalb nicht plausibel. Die frühere Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 30. Mai 2014 legt die Annahme nahe, dass der Verfasser der Stellungnahmen, der Facharzt für Psychiatrie H. , Angaben der Antragsteller ungeprüft übernommen hat. Insoweit heißt es nämlich in der letztgenannten Stellungnahme, es sei aus Sicht des Arztes völlig glaubhaft, wenn die Antragsteller zu 1. und 2. artikulierten, dass sie ein Leben in C1. ohne ihre Tochter nicht sichern, nicht organisieren könnten. Nichts anderes gilt für die von demselben Arzt verfasste Stellungnahme vom 17. November 2014.
19Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der insoweit geltend gemachte Duldungsanspruch scheitert an der Weigerung der Antragsteller zu 1. und 2., bei dem Antragsgegner zur Entgegennahme einer Duldung vorzusprechen. Es ist regelmäßig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt.
20Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 11 B 5005/06 -, juris Rn. 5.
21Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird. Auf diese persönliche Vorsprache ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu verzichten, weil sie für die Antragsteller zu 1. und 2. unzumutbar wäre. Sind nach den vorstehenden Ausführungen durchgreifende Gründe für die Erforderlichkeit eines Aufenthalts der Antragsteller in C. nicht glaubhaft gemacht, so stehen solche auch der Vorsprache in C1. nicht entgegen. Sollte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. in Haft nehmen lassen wollen, so führte dies nicht zur Unzumutbarkeit der Vorsprache. Vielmehr wären etwa gegen die Freiheitsentziehung sprechende Gründe wie z.B. eine Haftunfähigkeit mit den insoweit gegebenen Rechtsmitteln geltend zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
- 1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder - 3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn
- 1.
der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder - 2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.
- 1.
Name und Vornamen des Inhabers, - 2.
Gültigkeitsdauer, - 3.
Ausstellungsort und -datum, - 4.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, - 5.
Ausstellungsbehörde, - 6.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, - 7.
Anmerkungen, - 8.
Lichtbild.
(2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
- 1.
Name und Vornamen, - 2.
Geburtsdatum, - 3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „ < “ in allen anderen Fällen,- 4.
Staatsangehörigkeit, - 5.
Art des Aufenthaltstitels, - 6.
Seriennummer des Vordrucks, - 7.
ausstellender Staat, - 8.
Gültigkeitsdauer, - 9.
Prüfziffern, - 10.
Leerstellen.
(3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
(4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
- 1.
Geburtsdatum und Geburtsort, - 2.
Staatsangehörigkeit, - 3.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, - 4.
Größe, - 5.
Farbe der Augen, - 6.
Anschrift, - 7.
Lichtbild, - 8.
eigenhändige Unterschrift, - 9.
zwei Fingerabdrücke, - 10.
Hinweis, dass die Personalangaben auf den Angaben des Ausländers beruhen.
(5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:
- 1.
für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, - 2.
für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck), - 3.
für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, - 4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) - a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster, - b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,
- 5.
für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, - 6.
für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, - 7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) - a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster, - b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,
- 8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) - a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster, - b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,
- 9.
für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, - 10.
für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, - 11.
für das Zusatzblatt - a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster, - b)
zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster, - c)
zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,
- 12.
für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, - 13.
für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates das in Anlage D15 abgedruckte Muster und - 14.
für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu deren Änderung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
4den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern den Zuzug nach C. zu erlauben,
5hilfsweise den Antragstellern eine Duldungsbescheinigung gem. § 60a AufenthG ohne Wohnsitzauflage zu erteilen,
6jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht allerdings – wie mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 2. Dezember 2014 angemerkt sei – nicht entgegen, dass es der begehrten einstweiligen Anordnung für den Zuzug nach C. nicht bedürfte. Die Antragsteller unterliegen vielmehr einer asylrechtlichen räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG auf den Bezirk des Antragsgegners mit der Folge, dass der derzeitige Aufenthalt der Antragsteller in C. rechtswidrig ist.
8Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt - solange keine andere Entscheidung ergeht - im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die letzte räumliche Beschränkung fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Die Antragsteller zu 1. und 2. waren während ihres im Jahre 1992 eingeleiteten Asylerstverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG im Wege einer Vorabzuweisung aufgefordert worden, in der Gemeinde W. Wohnsitz zu nehmen. Zugleich wurde ihr Aufenthalt auf den Bereich des Kreises C1. beschränkt. Diese – in späteren Asylverfahren nicht geänderte - räumliche Beschränkung galt folglich nach Stellung des Asylfolgeantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2013 fort. Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt die Beschränkung allerdings nur solange fort, bis eine andere Entscheidung ergeht. Die Beschränkung ist also nicht unabänderlich. Allerdings kommt insoweit nach der gesetzlichen Konzeption in zeitlicher Hinsicht nur eine „andere Entscheidung“ nach Eintritt der Fortgeltung, also nach Stellung des Asylfolgeantrags in Betracht. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG knüpft ausdrücklich an die letzte räumliche Beschränkung „während des früheren Asylverfahrens“ an. Ob die räumliche Beschränkung in der Zeit zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Stellung des Asylfolgeantrags aufgehoben worden ist, ist deshalb im Rahmen des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die eingetretene Fortgeltung wird deshalb weder dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern nach Abschluss des früheren Asylverfahrens am 27. Mai 2008 Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und schließlich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden sind, noch dadurch, dass die Kläger vor Stellung des Asylfolgeantrags am 13. November 2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren. Der Gesetzeswortlaut „gilt…fort“ setzt nicht voraus, dass die vormalige räumliche Beschränkung aus dem früheren Asylverfahren bei Stellung des Asylfolgeantrags noch gegolten haben muss oder jedenfalls zuvor nicht erloschen ist oder aufgehoben worden ist.
9OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 B 11408/11,7 D 1147 D 11409/11-, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2012 – OVG 11 S 62.12,OVG 11 OVG 11 M 32.12-, juris Rn. 10.
10Die Anträge sind aber unbegründet. Die Antragsteller haben nicht i.S.v. §123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Anordnungsansprüche zustehen.
11Als Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kommt allein § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG in Betracht. Die ggf. auch einschlägigen Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AsylVfG scheiden hier jedenfalls schon deshalb aus, weil der Streit um eine danach zu erteilende „Zuzugserlaubnis“ dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG unterläge. Abgesehen davon lägen aber auch die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
12§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sehen ein Abweichen von der räumlichen Beschränkung vor zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus-und Weiterbildung oder des Studiums sowie zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Eine allgemeine Härteklausel, wie sie § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit dem Verweis auf zwingende Gründe oder eine unbillige Härte enthält, weist § 61 Abs. 1 AufenthG allerdings nicht auf. Der Senat kann offenlassen, ob § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch sonstige dringende familiäre Gründe wie z.B. Hilfsbedürftigkeit eine Änderung der räumlichen Beschränkung rechtfertigen oder gar gebieten können.
13Vgl. Allg. VerwVorschrift zum AufenthG zu § 61 Nr. 61.1.1.2
14Derartige dringende familiäre Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. Sie folgen weder aus der Beziehung der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihrer in C. lebenden volljährigen Tochter N. I. , noch aus dem Umstand, dass diese durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 2014 (46 XVII H 80/14 und 81/14) zur rechtlichen Betreuerin der Antragsteller zu 1. und 2. in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist. Ebenso wenig ergeben sich zwingende Gründe daraus, dass es den Antragstellern zu 1. und 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, sich in C1. aufzuhalten.
15Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 ‑ 2 BvR 901/95 ‑, juris Rn. 8; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 ‑ 47486/06 [Abdul Waheed Khan] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 ‑ 52206/99 [Mokrani] ‑ InfAuslR 2004, 183.
17Ein entsprechender Maßstab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht um die Frage geht, ob, sondern lediglich wo die Antragsteller zu 1. und 2. sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dass die – vollziehbar ausreisepflichtigen – Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet gerade auf die Lebenshilfe ihrer in C. lebenden Tochter N. angewiesen wären, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Kreis C1. ebenfalls volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. leben. Dass diese nicht in der Lage wären, die etwa erforderliche Lebenshilfe zu leisten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen geht nicht hervor, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Nichts anderes folgt aus der Bestellung der vorgenannten Tochter zur rechtlichen Betreuerin. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden. Abgesehen davon führt die rechtliche Betreuung nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Schließlich kommt hier ausschlaggebendes Gewicht auch dem Umstand zu, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Betreuung nicht durch die im Kreis C1. lebenden Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. ausgeübt werden könnte. Einer räumlichen Beschränkung unterliegende Ausländer können diese nicht dadurch unterlaufen, dass sie eine rechtliche Betreuung durch eine gerade am Ort des gewünschten Zuzugs lebende Person einrichten lassen. Vielmehr hat sich die Wahl des Betreuers an der bestehenden räumlichen Beschränkung auszurichten bzw. ist eine bereits für den Ort des gewünschten Zuzugs eingerichtete Betreuung entsprechend abzuändern.
18Der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 2. Oktober 2014 zufolge führt die diagnostizierte Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung) dazu, dass keine Reisefähigkeit in den Kosovo besteht. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Die weitere Feststellung, die Antragsteller zu 1. und 2. seien mit alltäglichen Verrichtungen völlig überfordert, auf die Hilfe ihrer Tochter N. angewiesen und ein Leben ohne diese Unterstützung sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar, weil – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, weshalb eine erforderliche Unterstützung nicht durch die im Kreis C1. lebenden volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. erbracht werden könnte. Dass eine Rückführung nach Nordrhein-Westfalen zu einer Überforderung führen würde, ist deshalb nicht plausibel. Die frühere Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 30. Mai 2014 legt die Annahme nahe, dass der Verfasser der Stellungnahmen, der Facharzt für Psychiatrie H. , Angaben der Antragsteller ungeprüft übernommen hat. Insoweit heißt es nämlich in der letztgenannten Stellungnahme, es sei aus Sicht des Arztes völlig glaubhaft, wenn die Antragsteller zu 1. und 2. artikulierten, dass sie ein Leben in C1. ohne ihre Tochter nicht sichern, nicht organisieren könnten. Nichts anderes gilt für die von demselben Arzt verfasste Stellungnahme vom 17. November 2014.
19Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der insoweit geltend gemachte Duldungsanspruch scheitert an der Weigerung der Antragsteller zu 1. und 2., bei dem Antragsgegner zur Entgegennahme einer Duldung vorzusprechen. Es ist regelmäßig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt.
20Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 11 B 5005/06 -, juris Rn. 5.
21Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird. Auf diese persönliche Vorsprache ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu verzichten, weil sie für die Antragsteller zu 1. und 2. unzumutbar wäre. Sind nach den vorstehenden Ausführungen durchgreifende Gründe für die Erforderlichkeit eines Aufenthalts der Antragsteller in C. nicht glaubhaft gemacht, so stehen solche auch der Vorsprache in C1. nicht entgegen. Sollte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. in Haft nehmen lassen wollen, so führte dies nicht zur Unzumutbarkeit der Vorsprache. Vielmehr wären etwa gegen die Freiheitsentziehung sprechende Gründe wie z.B. eine Haftunfähigkeit mit den insoweit gegebenen Rechtsmitteln geltend zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.