Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Nov. 2018 - W 10 E 18.32095

bei uns veröffentlicht am27.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen bzw. dem Antragsgegner mitzuteilen,

bzw. dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen, ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich das mit dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Ziel auf einfacherem Wege erreichen lässt (vgl. VG München, B.v. 17.11.2008 - M 10 E 08.3261 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. A. 2018, § 123 Rn. 22). Denn nach dem Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 11. Oktober 2018 erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller im Falle der persönlichen Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt würde, weil die Behörde offenbar vom Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht. Es ist regelmäßig - und so auch hier - nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt. Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Die persönliche Vorsprache, gegebenenfalls mit einer Begleitperson, ist dem Antragsteller auch zumutbar. In den vorgelegten ärztlichen Attesten (zuletzt v. 15.11.2018) wird ihm Antragsteller zwar eine derzeitige Reiseunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bescheinigt. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, gegebenenfalls mit einer Begleitperson persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Verlängerung seiner Duldung vorzusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Nov. 2018 - W 10 E 18.32095

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Nov. 2018 - W 10 E 18.32095

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Nov. 2018 - W 10 E 18.32095 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 21 C 15.30131

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Abl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. März 2015 - 18 B 1316/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahre

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Rechtsanwaltsbeiordnung für ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Dort war ihr Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach Niedersachsen/Delmenhorst umzuverteilen, hilfsweise der Antragstellerin eine Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage zu erteilen, mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2015 abgelehnt worden, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gleichzeitig wurde der ebenfalls gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das Eilverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts ließ die Antragstellerin mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juni 2015 Beschwerde erheben. Der Antragstellerin hätte wegen der Klärung schwieriger Rechtsfragen Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die erhobene Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für das betreffende Eilverfahren zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bot mangels hinreichender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), soweit in den ergänzenden Ausführungen davon nicht abgewichen wird.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, dass schon angesichts des 23 Seiten umfassenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen werden müsse, dass vorliegend eine Vielzahl schwieriger und obergerichtlich bisher nicht entschiedener Rechtsfragen zu klären gewesen sei, fehlt gerade die Substantiierung, warum dies der Fall sein soll. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Verwaltungsgericht die Unvollständigkeit der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2015 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (erst) mit Schreiben vom 23. März 2015 beanstandet hat. Ebenso nicht relevant für die Erfolgsaussicht des Eilantrags ist schließlich die vom Verwaltungsgericht problematisierte Frage, ob (bereits) der Schriftsatz vom 4. März 2015 eine wirksame Rücknahme des Asylfolgeantrags vom 2. Juni 2014 beinhaltet, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Schreiben vom 10. April 2015 hiervon - soweit ersichtlich unwidersprochen - ausging und die Begründetheit des gestellten Eilantrags entscheidungserheblich hiervon ebenfalls nicht abhängt.

Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt: Soweit im Hauptantrag die begehrte länderübergreifende Umverteilung nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf § 51 AsylVfG gestützt wurde, ist zweifelhaft, ob die Beschwerde insoweit statthaft ist. Diese Rechtsgrundlage ist (nur) dann nicht anwendbar, wenn die Ausländerbehörde einem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags eine Duldung erteilt hat (GK AsylVfG, Loseblatt Stand August 2012, § 51 Rn. 2), was hier nicht der Fall ist. Insoweit läge eine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylVfG vor, die nach § 80 AsylVfG vorbehaltlich des - hier nicht vorliegenden - § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnte (GK AsylVfG a. a. O. § 51 Rn. 7, OVG NRW, B.v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris Rn. 10), wobei dieser Beschwerdeausschluss auch die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (und Rechtsanwaltsbeiordnung) ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts umfassen würde (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 21 C 14.30446 - juris, Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 4). Entsprechendes - nämlich Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG - würde gelten, wenn dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass sich das Begehren auf Umverteilung aus einer Gesamtschau von §§ 56 bis 59b AsylVfG bzw. direkt aus § 59a oder § 59b AsylVfG ergeben könnte.

Hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung ohne Wohnsitzauflage wurde ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ob das Begehren auf dauerhafte und endgültige Umverteilung in ein anderes Bundesland auf diesem Verfahrensweg in rechtlich zulässiger Weise überhaupt erreicht werden kann (hierzu GK AufenthG, Loseblatt Stand März 2015, § 61 Rn. 48 ff. und 57 ff.), kann dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldungsbescheinigung ist § 60a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist über die Aussetzung der Abschiebung dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die in diesem Zusammenhang stehende und von der Antragstellerin ausdrücklich bezeichnete Wohnsitzauflage ist - soweit nicht § 60 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einschlägig wäre mit der Folge des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylVfG bzw. der abweichenden Behördenzuständigkeit nach § 60 Abs. 3 Satz 3, § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG - in § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG geregelt, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 c) des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439 und mangels Übergangsregelung nach seinem Art. 4 Abs. 1 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Danach ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, wobei nach Satz 3 dieses Absatzes die Ausländerbehörde diese Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern kann und hierbei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind. Damit wird eine einen bestimmten Ort betreffende Wohnsitzauflage kraft Gesetzes vorgesehen (GK AufenthG a. a. O. Rn. 40), die von der Ausländerbehörde zu konkretisieren ist. Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift die vorherige Erteilung einer Duldung voraussetzt, kann jedenfalls entgegen dem Hilfsbegehren der Antragstellerin weder von der Anordnung einer Wohnsitzauflage abgesehen werden, noch steht der Ausländerbehörde eine Aufhebungsbefugnis zu, ohne dass zugleich ein anderer Wohnsitz bestimmt wird. Schließlich konnte die begehrte Duldungsbescheinigung, die vom Verwaltungsakt der Duldung zu unterscheiden ist (GK AufenthG a. a. O. § 60a Rn. 115), schon deshalb nicht ausgestellt werden, weil wegen der vorgesehenen Unterschrift auf der Duldungsbescheinigung grundsätzlich die persönliche Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde erforderlich ist, was die Antragstellerin aktenkundig unterlassen hat, obwohl sie mehrmals hierzu aufgefordert worden war. Denn nach § 78a Abs. 7 AufenthG und § 58 Nr. 2 AufenthV ist diese Bescheinigung auf einem einheitlichen Vordruckmuster zu erteilen, wozu insbesondere die Unterschrift des Inhabers der Duldungsbescheinigung gehört (vgl. auch GK AufenthG a. a. O. Rn. 116). Erfolgt mangels persönlicher Vorsprache keine Unterschriftsleistung, kann auch die Duldungsbescheinigung nicht ausgestellt werden (OVG NRW, B.v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris). Dass der Antragstellerin eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde unzumutbar wäre, wurde weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch die von der Ausländerbehörde genannten Voraussetzungen, unter denen auf eine persönliche Vorsprache ausnahmsweise verzichtet worden wäre, aktenkundig nicht vollständig erfüllt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.