Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 1 K 16.50007
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Gambia.
Wohl am
Ein in der Bundesrepublik Deutschland am 13. Januar 2015 eingeleitetes Asylverfahren ist - unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) - seit 24. November 2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen; an diesem Tag erlangte das die Klage des Klägers gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2015 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 6. Dezember 2015 aus der Bundesrepublik aus- und nach Italien weitergereist. Am 20. Dezember 2015 ist er erneut in das Bundesgebiet eingereist. An diesem Tag wurde er um ... Uhr in einem aus Österreich kommenden Zug in Rosenheim von der Bundespolizei aufgegriffen und in die Justizvollzugsanstalt (JVA) ... verbracht. Das Amtsgericht Rosenheim ordnete mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung an, die mit der Festnahme am 20. Dezember 2015 beginnt und spätestens am 31. Januar 2016 endet. Bei seiner Festnahme hatte der Kläger ein am 19. Dezember 2015 in Mailand ausgestelltes Dokument bei sich, das besagt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in Italien abgelehnt wurde.
Nach einer Eurodac-Treffermeldung vom
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Dezember 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag.
Mit Bescheid vom
Am ... Januar 2016 erhob der Kläger die vorliegende Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11. Januar 2016 mit dem Antrag auf Bescheidsaufhebung. Er meint, das Verwaltungsgericht Stuttgart sei wegen seiner ursprünglichen Zuweisung in den Landkreis Esslingen örtlich zuständig. Weder die Aus- und Wiedereinreise noch der aktuelle Aufenthalt in der JVA ... änderten etwas an dieser Zuweisung, insbesondere weil er nunmehr einen erneuten Asylantrag gestellt habe.
Mit
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Asylakten Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart (§ 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.
Eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz ist hier gegeben, weil sich der Kläger gegen eine Entscheidung des für Asylverfahren zuständigen Bundesamts wendet, die auf der Grundlage der Dublin III-VO die Unzulässigkeit seines Asylantrags, die Abschiebungsanordnung nach Italien und die Bestimmung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zum Inhalt hat (vgl. Scheidler in Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 52 Rn. 18).
Der Kläger hat seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 7 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), nach dem die letzte räumliche Beschränkung fort gilt, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Der Asylantrag vom 30. Dezember 2015, der nach seit 24. November 2015 rechtskräftiger Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgt ist, stellt dabei einen Folgeantrag nach § 71 AsylG dar, weil als unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags im Sinne dieser Vorschrift jede Ablehnung zu qualifizieren ist, ohne Rücksicht darauf, ob eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden hat (Hailbronner, AuslR, Stand Jan. 2016, § 71 AsylG Rn. 24 und 30). Unerheblich ist nach dem Gesetzeswortlaut, der an die letzte räumliche Beschränkung „während des früheren Asylverfahrens“ anknüpft, ob die räumliche Beschränkung des vorangegangenen Asylverfahrens möglicherweise aufgehoben worden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 10.3.2015 - 18 B 1316/14 - juris Rn. 7). Den vorgelegten Asylakten lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Rahmen des Asylerstverfahrens vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 19. Januar 2015 dem Landratsamt Esslingen zur vorläufigen Unterbringung zugeteilt worden war (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Die entsprechende räumliche Beschränkung ergibt sich aus § 56 Abs. 1 AsylG.
Im Rahmen des weiteren, derzeit laufenden Asylverfahrens ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) keine andere Zuweisungsentscheidung ergangen. Insbesondere kann eine solche nicht in der Begründung der Zurückschiebehaft und der Inhaftierung in ... gesehen werden, weil diese zeitlich vor der Stellung des erneuten Asylantrags lag (vgl. OVG NRW, a. a. O.).
Örtlich zuständig für die Entscheidung über die vorliegende Streitsache ist damit das für den Landkreis Esslingen zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG wurde zusammen mit der Dublin-Regelung und als deren Annex angefochten, so dass die gerichtliche Zuständigkeit insoweit der der Hauptsacheregelung folgt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 1 K 16.50007
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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu deren Änderung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge,
4den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern den Zuzug nach C. zu erlauben,
5hilfsweise den Antragstellern eine Duldungsbescheinigung gem. § 60a AufenthG ohne Wohnsitzauflage zu erteilen,
6jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
7Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht allerdings – wie mit Blick auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 2. Dezember 2014 angemerkt sei – nicht entgegen, dass es der begehrten einstweiligen Anordnung für den Zuzug nach C. nicht bedürfte. Die Antragsteller unterliegen vielmehr einer asylrechtlichen räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG auf den Bezirk des Antragsgegners mit der Folge, dass der derzeitige Aufenthalt der Antragsteller in C. rechtswidrig ist.
8Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt - solange keine andere Entscheidung ergeht - im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die letzte räumliche Beschränkung fort, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Die Antragsteller zu 1. und 2. waren während ihres im Jahre 1992 eingeleiteten Asylerstverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG im Wege einer Vorabzuweisung aufgefordert worden, in der Gemeinde W. Wohnsitz zu nehmen. Zugleich wurde ihr Aufenthalt auf den Bereich des Kreises C1. beschränkt. Diese – in späteren Asylverfahren nicht geänderte - räumliche Beschränkung galt folglich nach Stellung des Asylfolgeantrags mit Schriftsatz vom 13. November 2013 fort. Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG gilt die Beschränkung allerdings nur solange fort, bis eine andere Entscheidung ergeht. Die Beschränkung ist also nicht unabänderlich. Allerdings kommt insoweit nach der gesetzlichen Konzeption in zeitlicher Hinsicht nur eine „andere Entscheidung“ nach Eintritt der Fortgeltung, also nach Stellung des Asylfolgeantrags in Betracht. § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG knüpft ausdrücklich an die letzte räumliche Beschränkung „während des früheren Asylverfahrens“ an. Ob die räumliche Beschränkung in der Zeit zwischen dem Abschluss des früheren Asylverfahrens und der Stellung des Asylfolgeantrags aufgehoben worden ist, ist deshalb im Rahmen des § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die eingetretene Fortgeltung wird deshalb weder dadurch in Frage gestellt, dass den Antragstellern nach Abschluss des früheren Asylverfahrens am 27. Mai 2008 Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt und schließlich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden sind, noch dadurch, dass die Kläger vor Stellung des Asylfolgeantrags am 13. November 2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden waren. Der Gesetzeswortlaut „gilt…fort“ setzt nicht voraus, dass die vormalige räumliche Beschränkung aus dem früheren Asylverfahren bei Stellung des Asylfolgeantrags noch gegolten haben muss oder jedenfalls zuvor nicht erloschen ist oder aufgehoben worden ist.
9OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 7 B 11408/11,7 D 1147 D 11409/11-, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2012 – OVG 11 S 62.12,OVG 11 OVG 11 M 32.12-, juris Rn. 10.
10Die Anträge sind aber unbegründet. Die Antragsteller haben nicht i.S.v. §123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen die mit dem Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Anordnungsansprüche zustehen.
11Als Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kommt allein § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG in Betracht. Die ggf. auch einschlägigen Bestimmungen der §§ 58 Abs. 1 und 51 Abs. 1 AsylVfG scheiden hier jedenfalls schon deshalb aus, weil der Streit um eine danach zu erteilende „Zuzugserlaubnis“ dem Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG unterläge. Abgesehen davon lägen aber auch die Voraussetzungen dieser Normen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
12§ 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG sehen ein Abweichen von der räumlichen Beschränkung vor zur Ausübung einer Beschäftigung, zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus-und Weiterbildung oder des Studiums sowie zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit. Eine allgemeine Härteklausel, wie sie § 58 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG mit dem Verweis auf zwingende Gründe oder eine unbillige Härte enthält, weist § 61 Abs. 1 AufenthG allerdings nicht auf. Der Senat kann offenlassen, ob § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweiternd dahingehend ausgelegt werden kann, dass auch sonstige dringende familiäre Gründe wie z.B. Hilfsbedürftigkeit eine Änderung der räumlichen Beschränkung rechtfertigen oder gar gebieten können.
13Vgl. Allg. VerwVorschrift zum AufenthG zu § 61 Nr. 61.1.1.2
14Derartige dringende familiäre Gründe sind hier nicht glaubhaft gemacht. Sie folgen weder aus der Beziehung der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihrer in C. lebenden volljährigen Tochter N. I. , noch aus dem Umstand, dass diese durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 24. Juni 2014 (46 XVII H 80/14 und 81/14) zur rechtlichen Betreuerin der Antragsteller zu 1. und 2. in den Bereichen Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist. Ebenso wenig ergeben sich zwingende Gründe daraus, dass es den Antragstellern zu 1. und 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, sich in C1. aufzuhalten.
15Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entfalten sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 ‑ 2 BvR 901/95 ‑, juris Rn. 8; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 ‑ 47486/06 [Abdul Waheed Khan] ‑, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 ‑ 52206/99 [Mokrani] ‑ InfAuslR 2004, 183.
17Ein entsprechender Maßstab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, in dem es nicht um die Frage geht, ob, sondern lediglich wo die Antragsteller zu 1. und 2. sich im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Dass die – vollziehbar ausreisepflichtigen – Antragsteller zu 1. und 2. im Bundesgebiet gerade auf die Lebenshilfe ihrer in C. lebenden Tochter N. angewiesen wären, ist schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Kreis C1. ebenfalls volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. leben. Dass diese nicht in der Lage wären, die etwa erforderliche Lebenshilfe zu leisten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen geht nicht hervor, weshalb dies nicht möglich sein sollte. Nichts anderes folgt aus der Bestellung der vorgenannten Tochter zur rechtlichen Betreuerin. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden. Abgesehen davon führt die rechtliche Betreuung nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Schließlich kommt hier ausschlaggebendes Gewicht auch dem Umstand zu, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Betreuung nicht durch die im Kreis C1. lebenden Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. ausgeübt werden könnte. Einer räumlichen Beschränkung unterliegende Ausländer können diese nicht dadurch unterlaufen, dass sie eine rechtliche Betreuung durch eine gerade am Ort des gewünschten Zuzugs lebende Person einrichten lassen. Vielmehr hat sich die Wahl des Betreuers an der bestehenden räumlichen Beschränkung auszurichten bzw. ist eine bereits für den Ort des gewünschten Zuzugs eingerichtete Betreuung entsprechend abzuändern.
18Der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 2. Oktober 2014 zufolge führt die diagnostizierte Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung und depressive Entwicklung) dazu, dass keine Reisefähigkeit in den Kosovo besteht. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang indes nicht. Die weitere Feststellung, die Antragsteller zu 1. und 2. seien mit alltäglichen Verrichtungen völlig überfordert, auf die Hilfe ihrer Tochter N. angewiesen und ein Leben ohne diese Unterstützung sei nicht möglich, ist nicht nachvollziehbar, weil – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich ist, weshalb eine erforderliche Unterstützung nicht durch die im Kreis C1. lebenden volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. erbracht werden könnte. Dass eine Rückführung nach Nordrhein-Westfalen zu einer Überforderung führen würde, ist deshalb nicht plausibel. Die frühere Stellungnahme des Klinikums C. -Nord vom 30. Mai 2014 legt die Annahme nahe, dass der Verfasser der Stellungnahmen, der Facharzt für Psychiatrie H. , Angaben der Antragsteller ungeprüft übernommen hat. Insoweit heißt es nämlich in der letztgenannten Stellungnahme, es sei aus Sicht des Arztes völlig glaubhaft, wenn die Antragsteller zu 1. und 2. artikulierten, dass sie ein Leben in C1. ohne ihre Tochter nicht sichern, nicht organisieren könnten. Nichts anderes gilt für die von demselben Arzt verfasste Stellungnahme vom 17. November 2014.
19Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der insoweit geltend gemachte Duldungsanspruch scheitert an der Weigerung der Antragsteller zu 1. und 2., bei dem Antragsgegner zur Entgegennahme einer Duldung vorzusprechen. Es ist regelmäßig – und so auch hier – nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde eine Duldungsbescheinigung nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an den Ausländer aushändigt.
20Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 11 B 5005/06 -, juris Rn. 5.
21Die Notwendigkeit einer Vorsprache folgt bereits aus dem Umstand, dass die Duldungsbescheinigung vom Ausländer zu unterschreiben ist und mit einem Passbild versehen wird. In diesem Zusammenhang ist etwaigen Manipulationen dadurch vorzubeugen, dass die Identität des Duldungsnehmers vor Ort überprüft wird. Auf diese persönliche Vorsprache ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu verzichten, weil sie für die Antragsteller zu 1. und 2. unzumutbar wäre. Sind nach den vorstehenden Ausführungen durchgreifende Gründe für die Erforderlichkeit eines Aufenthalts der Antragsteller in C. nicht glaubhaft gemacht, so stehen solche auch der Vorsprache in C1. nicht entgegen. Sollte der Antragsgegner den Antragsteller zu 1. in Haft nehmen lassen wollen, so führte dies nicht zur Unzumutbarkeit der Vorsprache. Vielmehr wären etwa gegen die Freiheitsentziehung sprechende Gründe wie z.B. eine Haftunfähigkeit mit den insoweit gegebenen Rechtsmitteln geltend zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass
- 1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder - 2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
(3) (weggefallen)
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
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dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.