Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Okt. 2015 - 15 B 1201/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 5847/15 - des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. September 2015 bezüglich des Verbots der angemeldeten Kundgebung wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner nachgelassen, Auflagen bezüglich der Kundgebung (z. B. hinsichtlich des Ablaufs, des Ortes und der Dauer der Kundgebung sowie des Unterlassens von verunglimpfenden Äußerungen) anzuordnen. Im Übrigen (betreffend das Verbot des angemeldeten Aufzuges) hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es teile die Gefahrenprognose des Antragsgegners auf der Grundlage der sich bietenden Erkenntnislage, was das Verbot des angemeldeten Aufzugs angehe. Insoweit habe der Antragsgegner erkennbare Umstände dargelegt, aus denen sich eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergebe. Mit Blick auf das für die angemeldete (stationäre) Kundgebung auf dem C. Platz ausgesprochene Versammlungsverbot spreche bei summarischer Prüfung hingegen Vieles dafür, dass es unverhältnismäßig sei. Es sei nicht zu ersehen, dass durch entsprechende Auflagen ein friedfertiger Verlauf der stationären Veranstaltung nicht sichergestellt werden könne.
5Die dagegen von dem Antragsgegner erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
6Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die von dem Antragsteller für den 25. Oktober 2015 angemeldete Versammlung generell unfriedlich sein wird und deswegen von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG herausfällt.
7Die Unfriedlichkeit einer Versammlung kann erst dann angenommen werden, wenn eine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer zumindest billigen werden. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Das unfriedliche Verhalten Einzelner kann nicht für die gesamte Versammlung zum Verlust des Grundrechtsschutzes führen, wobei bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben keine rein zahlenmäßige Betrachtung in dem Sinne anzustellen ist, dass bei Gewalttätigkeit von mehr als der Hälfte der Versammlungsteilnehmer der Grundrechtsschutz entfallen würde. Vielmehr bleibt entscheidend, ob die Versammlung im Ganzen zumindest mit Billigung des Veranstalters oder seines Anhangs einen gewalttätigen Verlauf nehmen wird.
8Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 1 BvR 388/05 -, NJW 2011, 3020 = juris Rn. 33, vom 4. September 2010 - 1 BvR 2298/10 -, juris Rn. 8, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 13, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 91 - Brokdorf.
9Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anhaltspunkte für eine absehbar in ihrer Gesamtprägung gewaltsuchende Versammlung liefert die Beschwerde nicht. Der vorliegende, von der Beschwerde aufgegriffene Sachverhalt rechtfertigt eine derartige Einschätzung nicht. Dagegen spricht maßgeblich die Tatsache, dass stationäre HoGeSa-Kundgebungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. , deren Teilnehmerkreis sich mit dem für den 25. Oktober 2015 zu erwartenden wohl in weiten Teilen überschneiden wird, - soweit bekannt - jedenfalls im Wesentlichen gewaltlos verlaufen sind. Auch das von dem Antragsteller formulierte Versammlungsmotto „Köln 2.0 - friedlich und gewaltfrei gegen islamischen Extremismus“ lässt - trotz des erkennbaren Bezugs zu den Vorjahresereignissen - nicht ohne Weiteres auf einen von dem Antragsteller angestrebten oder gebilligten unfriedlichen Verlauf schließen.
10Die mithin in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fallende Versammlung kann die zuständige Behörde gleichwohl gemäß § 15 Abs. 1 VersG verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
11Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.
12Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, NVwZ-RR 2010, 625 = juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141 = juris Rn. 9 und Rn. 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407 = juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 = juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, BVerfGE 87, 399 = DVBl. 1993, 150 = juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 80 - Brokdorf.
13Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
14Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, DVBl. 2013, 367 = juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90 = juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 = DVBl. 1985, 1006 = juris Rn. 79 - Brokdorf.
15Nach diesen Grundsätzen kann anhand der Darlegungen der Beschwerde auf der Basis der erkennbaren Tatsachen bei verständiger Würdigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung auch als ortsgebundene Kundgebung verboten werden darf, weil auch von einer solchen prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG ausgehen wird.
16Allein der Umstand, dass sich der Aufruf zur Teilnahme an der streitigen Versammlung offenbar an eine Zielgruppe richtet, die zu weiten Teilen der gewaltbereiten und gewaltsuchenden Hooliganszene zugehörig ist, reicht insbesondere angesichts des im Wesentlichen gewaltfreien Ablaufs der bereits angesprochenen vergleichbaren stationären Versammlungen am 20. September 2015 in F. und am 15. November 2014 in I. für ein umfassendes Versammlungsverbot mangels hinreichender Konkretheit dieses Indizes für eine entsprechende Gefahrenprognose nicht aus. Dasselbe gilt im Hinblick auf den von der Beschwerde angeführten Gesichtspunkt, dass die Versammlung als „Hommage“ am „Jahrestag“ der Vorjahresversammlung vom 26. Oktober 2014 dienen solle, die zu einer erheblichen Gewalteskalation geführt hat. Es fehlt nach dem Beschwerdevorbringen an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich dieses Gewaltszenario mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen einer stationären Kundgebung wiederholen wird, selbst wenn der Teilnehmerkreis zumindest weitgehend identisch sein sollte. Den Ausführungen in der streitgegenständlichen Verbotsverfügung zufolge (siehe dort S. 8 ff.) kam es zu den Gewaltausbrüchen am 26. Oktober 2014 erst, nachdem die seinerzeitigen Versammlungsteilnehmer sich im Anschluss an die Auftaktkundgebung auf dem C. Platz um 15.33 Uhr zu dem Aufzug in Bewegung gesetzt und im Verlauf des Aufzugs Anlässe für Gewalthandlungen gesucht und gefunden haben.
17Die Beschwerde macht nicht hinreichend deutlich, inwieweit bei einer nur stationären Veranstaltung am 25. Oktober 2015 dem vergleichbare Gefahrensituationen zu befürchten sind. Dass einzelne Personen die Geschehnisse vom 26. Oktober 2014 im Internet als „geil“ und zu „toppen“ bezeichnet haben und dass für die nunmehr geplante Versammlung am 25. Oktober 2015 eine noch höhere Teilnehmerfrequenz als 2014 zu erwarten sein könnte, lässt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, eine als ortsgebunden wesentlich anders als diejenige des vergangenen Jahres charakterisierte Veranstaltung werde erneut diesen Verlauf nehmen.
18Auch wenn es für die Gefahrenprognose prinzipiell nicht darauf ankommt, ob es der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Versammlung heraus zu verhindern, weil in erster Linie der Veranstalter selbst verpflichtet ist, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten,
19vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051 = juris Rn. 28,
20hat das Verwaltungsgericht zugeschnitten auf den Prüfungsrahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Sache zutreffend hervorgehoben, dass eine mit geeigneten Auflagen gekoppelte stationäre Kundgebung - anders als ein Aufzug - voraussichtlich die Gewähr für einen im Wesentlichen gefahrlosen Ablauf bietet. Ein Aufzug erstreckt sich dynamisch über einen größeren Raum und ist von daher sowohl von dem Veranstalter und den von ihm eingesetzten Ordnern als auch seitens der Polizei schwerer unter Kontrolle zu halten, auch was das Vermeiden von gewaltauslösenden Provokationen bzw. von von den Versammlungsteilnehmern als solchen angesehenen Ereignissen anbelangt. Aus denselben Gründen kann die Polizei auf eventuelle Angriffe gegen sie selbst aus dem Kreis der Versammlung oder auf andere Störungen bei einer nur stationären Veranstaltung, die sie von deren Beginn an beobachten und begleiten kann, effektiver reagieren als dies bei einem sich über eine größere Wegstrecke verteilenden Aufzug der Fall wäre. Etwaige Störer bzw. Störergruppen vermag sie leichter zu identifizieren.
21Schließlich beeinflusst der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 nachgereichte Hinweis auf die gleichfalls für den 25. Oktober 2015 angemeldete KöGiDa-Versammlung die vorzunehmende Interessenabwägung und Gefahrenprognose nicht. Einen Zusammenhang dieser Versammlung mit der Durchführung der streitbefangenen Versammlung stellt der Antragsgegner weder her noch ist er sonst ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
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(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.