Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 23. Okt. 2015 - 20 L 2600/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 6161/15) gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 21.10.2015, soweit sie sich auf Nr. 1 bezieht, wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus.
6Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, und zwar
7insbesondere zu Versammlungsauflagen,
8vgl. Beschluss vom 21.04.1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 – 1 BvQ 35/05 -, Juris.
9Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen.
10Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.
11Die hier streitige Auflage betr. den von dem Antragsteller angemeldeten Kundgebungsort auf dem Breslauer Platz trägt diesen Grundsätzen in (noch) hinreichender Weise Rechnung.
12Es sind allerdings von dem Antragsgegner keine hinreichenden Belege dafür erbracht worden, dass es wegen zu erwartender Gewalttätigkeiten zu einer von ihrem Charakter her insgesamt unfriedlichen Versammlung kommen könnte und damit die Versammlung nicht mehr dem Schutz des Art. 8 unterfiele. Soweit – wiederum - auf den Verlauf der Versammlung von HoGeSa am 26.10.2014 in Köln hingewiesen wird, hat das OVG NRW hierzu in dem im vorangegangenen Verfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 21.10.2015 – 15 B 1201/15 – im Einzelnen ausgeführt, dass das Versammlungsmotto trotz des erkennbaren Bezuges zu den Vorjahrsereignissen nicht ohne Weiteres auf einen vom Antragsteller angestrebten oder gebilligten unfriedlichen Verlauf schließen lasse und dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass von der angemeldeten Kundgebung prognostisch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen werde (und damit das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht gerechtfertigt sei).
13Den Erwägungen des OVG NRW tritt die beschließende Kammer bei. Es bestehen allerdings dennoch Bedenken, ob es nicht gerade durch die Kundgebung des Antragstellers am Breslauer Platz, der weder einen konkreten Bezug zum Versammlungsthema aufweist noch irgendwelche Bezugsobjekte hierzu, sondern dem allein eine Symbolwirkung als Ausgangsort der letztjährigen HoGeSa-Kundgebung sowie im Hinblick auf die im Anschluss an die seinerzeit bereits beendete Versammlung gerade dort stattgefundenen Gewaltausbrüche zukommt, eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt ist. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass gerade die Anlegung der Veranstaltung als Jahrestag bzw. Hommage im Hinblick auf die Versammlung vom 26.10.2014 dazu führen kann, dass es wiederum zu Gewaltausbrüchen in nicht unerheblichem Umfang kommen wird. Dies bedarf indes im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen keiner abschließenden Beurteilung.
14Jedenfalls kann nämlich die Einschätzung des Antragsgegners nicht beanstandet werden, dass der vom Antragsteller als Kundgebungsort benannte Breslauer Platz sich angesichts der sich derzeit bietenden örtlichen Gegebenheiten von der Kapazität her nicht zur Aufnahme der zu erwartenden Teilnehmerzahl der Kundgebung geeignet ist. Er hat insoweit dargelegt, dass die zur Verfügung stehende Fläche lediglich eine Aufnahme von bis zu 2.000 Personen ermöglicht, während es allein auf der Facebook-Seite zu der Versammlung mittlerweile bereits 2.282 Zusagen gebe. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl noch erheblich höher sein wird. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung in der Versammlungsanmeldung die veranstaltende Organisation bislang nicht benannt hat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die zu erwartende Teilnehmerzahl letztlich unklar bleibt. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass der Antragsteller als Einzelperson die angemeldete Versammlung veranstaltet. Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 14.10.2015 im Verfahren 20 L 2453/15 auf die Absage der für den 24.10.2015 angemeldeten GSD-Veranstaltung hingewiesen, hierauf wird Bezug genommen.
15Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner stattdessen dem Antragsteller den – ebenfalls verkehrsgünstig gelegenen – Barmer Platz zugewiesen hat, nachdem der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch den Breslauer Platz als Versammlungsort für nicht verhandelbar bezeichnet und keinen alternativen Kundgebungsort ins Gespräch gebracht hat. Im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf die Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlung am zugewiesenen Ort. Zwar ist es zutreffend, dass am Breslauer Platz mit weit größeren Passantenströmen zu rechnen ist, andererseits wird bereits vor allem durch die Medien, die sich mit der Veranstaltung beschäftigen werden und dadurch – unabhängig vom konkreten Versammlungsort – gewährleistet, dass das Demonstrationsanliegen Aufmerksamkeit erlangt.
16Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 09.04.2009 – 20 L 308/09 - und OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2009 – 5 B 510/09 – sowie im Anschluss hieran: BVerfG, Beschluss vom 08.05.2009 – 1 BvR 1116/09 -.
17Soweit der Antragsteller rügt, dass der Antragsgegner – aus taktischen Gründen - erst sehr spät mit der unzureichenden Aufnahmekapazität des Breslauer Platzes argumentiert habe und seine Angaben hierzu auch unzutreffend seien, ist ihm zuzugestehen, dass die diesbezügliche Argumentation erstmals im Schriftsatz vom 22.10.2015, bei Gericht eingegangen kurz vor 17.00 Uhr, erfolgt ist. Andererseits hatte der Antragsgegner zunächst ein generelles Versammlungsverbot erlassen und deshalb bis zur Entscheidung des OVG NRW im Beschwerdeverfahren 15 B 1201/15 keinen Anlass, sich mit den konkreten örtlichen Gegebenheiten am Breslauer Platz auseinanderzusetzen. Des Weiteren ist auch die zu erwartende Teilnehmerzahl für die Veranstaltung kontinuierlich angestiegen.
18Soweit der Antragsteller in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 22.10.2015 eine Ortsbesichtigung des Breslauer Platzes beantragt hat, sieht die Kammer bereits aus Zeitgründen keine Möglichkeit, diesem Begehren zu entsprechen. Darüber hinaus ist die – nicht weitab vom Verwaltungsgericht Köln gelegene – Örtlichkeit gerichtsbekannt, und zwar auch in ihrem derzeitigen Zustand (was insbesondere die vom Antragsgegner angeführte Großbaustelle anbetrifft). Ausgehend von dieser Ortskenntnis vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Beurteilung des Fassungsvermögens des Breslauer Platzes offensichtlich falsch ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass für die Veranstaltung ausreichend Platz für die Aufstellung der vorgesehenen Hilfsmittel, z.B. Bühnen für Redner und musikalische Darbietungen, vorhanden sein muss. Insofern ist anzumerken, dass der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 22.10.2015 erwähnte Ablaufplan für die Kundgebung der Kammer nicht bekannt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auf dem Breslauer Platz hinreichend Platz für den Fußgängerverkehr (wegen der Großbaustelle ist ein Gehweg nur auf der dem Bahnhof zugewandten Straßenseite vorhanden) sowie für den Publikumsverkehr am Kölner Hauptbahnhof vorhanden bleiben muss. Soweit der Antragsgegner aus diesen Gründen den in Rede stehenden Kundgebungsort für mehr als 2.000 Versammlungsteilnehmer für zu klein hält, vermag das Gericht in Anbetracht der Erfahrung des Antragsgegners als Fachbehörde für die Abwicklung von versammlungsrechtlichen Veranstaltungen diese Einschätzung im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung (und auch angesichts der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden knappen Zeit) nicht in Frage zu stellen.
19Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass - im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners, dass es im ehemaligen Barmer Viertel, nicht aber am Breslauer Platz gewährleistet sei, die Versammlungsteilnehmer und etwaige Gegendemonstranten bzw. Störer auseinander halten zu können - rein polizeitaktische Erwägungen das Recht des Veranstalters auf eigenständige Bestimmung des Versammlungsortes nicht in Frage zu stellen vermögen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.