Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (5.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Städtischen Betriebe N. vom 10. April 2014 aufzuheben,
8hilfsweise,
9ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
10im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtene Verfügung sei i.S.d. § 37 VwVfG hinreichend bestimmt. Abzustellen sei auf das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgebliche Recht, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht, hier die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. März 2008 (im Folgenden: EWS 2008). Weder das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG noch § 51a Abs. 3 LWG NRW forderten, das zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation im Jahr 1971 geltende Recht zugrunde zu legen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Genehmigung nach dem damaligen Satzungsrecht erteilt worden sei. Ausgehend davon finde die streitige Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW i.V.m. den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2008. Der Kläger sei der Überlassungspflicht nicht bereits dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, dass er das anfallende Niederschlagswasser in die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung geführt habe, weil es sich bei dieser jedenfalls nicht um eine öffentliche Entwässerungsanlage handele. Das streitbefangene Grundstück unterliege dem Anschlusszwang nach §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EWS 2008, weil es einen unmittelbaren Zugang zum in der Straße „H. “ verlegten Trennsystem habe. Die Forderung der Beklagten, den Fehlanschluss zu beseitigen, verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die durch sie entstehenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe diese im Verwaltungsverfahren anhand einer detaillierten Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € geschätzt. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zum Wert des Grundstücks ins Verhältnis zu setzen. Dem Hilfsbeweisantrag sei nicht nachzugehen, weil die von dem Kläger aufgestellte Behauptung weder gutachterlich belegt noch substantiiert worden sei.
11Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
12a) Das Verwaltungsgericht hat die streitige Verfügung zu Recht als i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich bestimmt angesehen. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, was die Beklagte von dem Kläger verlangt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf Seite 2 des Bescheids vom 10. April 2014 hingewiesen, wonach es aus Sicht der Beklagten zur Beseitigung des Fehlanschlusses erforderlich ist, eine zusätzliche Leitung in dem Privatweg zu verlegen. Damit ist klar, welche Maßnahme von der behördlichen Aufforderung umfasst wird. Darüber hinaus ist es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Verfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses.
13Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 -, juris Rn. 6, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 7.
14Sollten im vorliegenden Fall andere Möglichkeiten der Ableitung von Niederschlagswasser in Betracht kommen, die einen ordnungsgemäßen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal gewährleisten, ist es dem Kläger unbenommen, diese vor Beginn der Baumaßnahme mit der Beklagten abzustimmen, ohne dass dies die Bestimmtheit der Anordnung tangiert.
15Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 15 A 160/15 -.
16b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Verfügung den Kläger mit Blick auf das anzuwendende Recht in seinen Grundrechten verletzt.
17Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das insoweit speziell einschlägige Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
18Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, NWVBl. 2011, 322 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6.
19Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht.
20Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013, 1004 = juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, NVwZ-RR 2015, 786 = juris, und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um zeitliche Grenzen für die Heranziehung zu Kommunalabgaben durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Um anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben zu beurteilende Abgabenlasten geht es vorliegend jedoch nicht, so dass sich aus den besagten Entscheidungen keine zusätzlichen spezifischen verfassungsrechtlichen Begrenzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ableiten lassen. (Bestands-)Schutz vor nachträglichen Anforderungen an bereits hergestellte Anlagen wird insofern allenfalls mittels des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder (reflexhaft) über die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG NRW geboten. Unverhältnismäßige Ergebnisse werden nach der dazu entwickelten Rechtsprechung dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Anschluss- und Benutzungspflicht bei einer grundstückbezogenen Betrachtungsweise in jedem Fall als zumutbar darstellen muss (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b).
21Zu diesem rechtlichen Maßstab siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
22Demgemäß ergibt sich aus dem Hinweis des Zulassungsantrags namentlich auf von dem Kläger Mitte der 1990er Jahre getätigte Investitionen für die Asphaltierung von Hof- und Wegeflächen nicht, dass die Beklagte von Verfassungs wegen aus Gründen des Bestandsschutzes von der streitbefangenen Verfügung absehen muss. Auch dass der vorhandene Zustand seit dem Jahr 1971 bestehe, wie der Kläger geltend macht, ändert nichts daran, dass er - gemessen an § 9 Abs. 1, Abs. 6 EWS 2008 - nunmehr ordnungswidrig und daher abzustellen ist.
23Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal habe bereits 1971 nicht dem geltenden Satzungsrecht entsprochen. Die von dem Kläger in Bezug genommene und von dem Verwaltungsgericht ausgewertete Satzung der Gemeinde N1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage vom 29. Juni 1967 bestimmt in § 3 Abs. 3 Satz 1, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden dürfen. Dies ist hier nicht der Fall, seitdem die Gemeinde N1. im Jahr 1971/72 in der Straße „H. “ einen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal im Trennsystem erstellt hat. Worauf der bestehende ordnungswidrige Zustand im Einzelnen zurückzuführen ist - auf eine Entscheidung der Gemeinde i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung von 1967, wie der Zulassungsantrag postuliert, oder auf andere Verursachungsbeiträge -, ist für die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf der Primärebene der Gefahrenbeseitigung in aller Regel - und so auch hier - unerheblich.
24Vgl. zu diesem Haftungsmaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32,
25Nach dem oben Gesagten ist auch nicht relevant, ob zur Zeit des Baus der Rohrleitung in den T.----weg ein Trennverfahren existierte. Wie erwähnt resultiert weder daraus ein Bestandsschutz zugunsten des Klägers noch aus einer etwaigen seinerzeitigen besonderen Anordnung der Gemeinde nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von 1967 wegen eines Ausnahmefalls. Eine derartige Anordnung wäre selbst im Falle ihres Vorliegens durch die neue Rechtslage überholt.
26c) Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass der Kläger sich nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW auf Bestandsschutz berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 42, dargestellt, warum die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht zum Vorteil des Klägers eingreifen. Diesem - im Ausgangspunkt nicht subjektiv-rechtlichen - Ansatz setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen.
27d) Etwas anderes folgt weiterhin nicht aus der Bewilligungsurkunde der Bezirksregierung E. vom 22. August 1960 sowie aus dem dieser zugrunde liegenden Antrag vom 7. März 1955. Selbst wenn die ungetrennte Einleitung von Regenwasser gemeinsam mit Abwasser über den T.----weg - das Flurstück 56/38 - Gegenstand dieser Bewilligung gewesen sein sollte, bleibt es zum einen dabei - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat -, dass die Bewilligung lediglich für die Dauer von 25 Jahren und überdies unter der auflösenden Bedingung erteilt wurde, dass das durch sie statuierte Recht drei Monate nach Inbetriebnahme einer gemeindlichen Kanalisation mit ordnungsgemäßer Kläranlage - die hier im Jahr 1971 erfolgt ist - erlischt. Zum anderen kommt es auf den weiteren Inhalt der Genehmigungsunterlagen der Bezirksregierung E. sowie der Unterlagen, die in dem seinerzeit vor dem Landesverwaltungsgericht N. geführten Prozess gegen einen zunächst unter dem 27. Mai 1957 erteilten Bescheid angefallen sind, auch deswegen nicht an, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs aus den obigen Gründen - im Einklang mit dem Verfassungsrecht - die heutige Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Unerheblich sind aufgrund dessen auch die Bauunterlagen über den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation im Jahr 1971.
28Deshalb dringt der Kläger, der die Beiziehung der vorgenannten Unterlagen verlangt, mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es die Anforderung dieser Unterlagen unterlassen hat.
29Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
31Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag auf Beiziehung der in Rede stehenden Dokumente gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen.
32e) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist.
33Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt. Im Übrigen beurteilt er sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit diese einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen.
34Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, 311 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 = juris Rn. 12, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris Rn. 21.
35Hinsichtlich einer Grundstücksanschlussleitung ist maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, ggf. gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 69, und vom 26. Oktober 1988 ‑ 22 A 546/87 -, juris Rn. 31.
37Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend Letzteres angenommen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nicht lediglich auf Vermutungen gestützt. Es hat argumentiert, an dem weg habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Eigentum der Gemeinde N1. bestanden. Ausweislich des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Grundbuchauszugs für das Flurstück 56/38 seien Eigentümer des Grundstücks die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Parzellen. Zugunsten der Gemeinde habe sich im Grundbuch nur eine im Jahr 1941 eingetragene und im Jahr 1969 umgeschriebene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt befunden, dass ohne ihre Zustimmung keine Veränderung der Wegefläche durch Zu- oder Abkauf vorgenommen werden dürfe. Nach der Eingemeindung im Jahr 1973 sei die Wegefläche nicht in das Eigentum der Beklagten überführt worden. Die im Flurstück 56/38 verlegte Entwässerungsleitung diene auch nicht Entwässerung aller am T.----weg gelegenen Grundstücke. Sie sei zum Zeitpunkt der Errichtung allein zu dem Zweck gebaut worden, das Schmutzwasser vom klägerischen Grundstück und vom benachbarten Grundstück schadlos abführen zu können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Leitung durch die Gemeinde N1. als Bestandteil der öffentlichen Entwässerung errichtet und betrieben worden sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung als öffentliche Abwasseranlage ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Im Planentwurf für die 1971/72 errichtete Kanalisation an der „H. “ werde die im T.----weg verlegte Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation aufgeführt. Im Schreiben einer Baufirma von Januar 1983 werde die Leitung als „Hausanschluss“ bezeichnet. Auch der Kläger und sein Nachbar hätten die Leitung mehrfach in Schreiben an die Beklagte in den Jahren 1979 und 1980 als „unsere Rohrleitung“ bezeichnet.
38Diese eingehende Gedankenführung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Da danach keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der T.----weg jemals Gemeindeeigentum gewesen ist, was ein Indiz unter mehreren innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt, ist auch in diesem Kontext nicht erheblich, wann genau die Leitung verlegt worden ist.
39Sollte es der T.----weg 56/38 sein, der in dem amtlichen Schreiben vom 13. November 1923 als öffentlicher weg bezeichnet wird, ist dies in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht mit Hilfe des Grundbuchs herausgearbeiteten Eigentumssituation und der weiteren Umstände des Einzelfalls aus sich heraus kein Aspekt, der tragfähige Rückschlüsse im Hinblick die Qualifizierung der Leitung als öffentliche Entwässerungseinrichtung gestattet.
40Auch der Vermerk über eine Besprechung vom 11. Oktober 1957 ist nicht hinreichend aussagekräftig. In ihm ist lediglich die Aussage des Vaters des Klägers niedergelegt, aus seinem Baublock erfolge die Einleitung von Abwassern erst seit einem Jahr. Die Prämisse des Zulassungsantrags, die Gemeide N1. müsse die Leitung gebaut haben, wird in dieser Erklärung nicht bestätigt.
41Entsprechendes gilt für die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Anwohnerbeschwerde vom 15. Oktober 1953. Der Umstand, dass im Jahr 1953 gegenüber dem Grundstück H. 58 und 60 Erdarbeiten zur Verlegung von Rohren für die Ableitung der Abwasser aus den I. -Werken begonnen hätten, sagt nichts darüber aus, ob die Leitung in dem T.----weg privat- oder öffentlich-rechtlich einzuordnen ist. Der Bauherr dieser Arbeiten wird in dem Schreiben nicht genannt. Es erscheint nicht als zwingend, dass die Anwohner den Vater des Klägers als Urheber der Erdarbeiten bezeichnet hätten, wenn er dies gewesen wäre.
42Auf seine im Weiteren im Zulassungsantrag ins Feld geführte E-Mail an den Landesbetrieb Straßen NRW vom 18. Juni 2015 hat der Kläger nach seinem Vorbringen noch keine Antwort erhalten.
43Dass ausweislich des TOP 19 des Protokolls einer Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde N1. vom 25. Juni 1953 die Gemeinde gemäß einem zwischen ihr und dem Landesstraßenbauamt C. abgeschlossenen Straßennutzungsvertrag vom 10. Dezember 1951 die Kosten der Erneuerung zweier Rohre zu tragen habe, die an der Mündungsstelle einer Rohrleitung über das Grundstück H. 60 bedingt durch Witterungseinflüsse zerstört worden seien, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Leitung im T.----weg Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Um sie selbst geht es in dem Tagesordnungspunkt nicht. Die punktuelle Übernahme der finanziellen Verantwortung augenscheinlich für die Instandhaltung des Übergangs einer Grundstücksanschlussleitung zum öffentlichen Kanal durch die öffentliche Hand muss nicht notwendig zugleich die Übernahme der Leitung im T.----weg in das öffentliche Kanalnetz implizieren. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf S. 15 der Entscheidungsgründe, dass es durchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar naheliegend sei, dass Leitungen auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, finanziert und erhalten worden seien, ist gerade auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres plausibel. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. April 2015 der Sitzungsniederschrift zufolge erklärt, wie es zu der Wortwahl „unsere Rohrleitung“ im Schreiben an die Beklagte vom 4. September 1980 gekommen sei. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass er diese Formulierung in diesem wie in weiteren Schreiben an die Beklagte beibehalten hat, ohne sie allein auf den vorderen, etwa 10 m langen Bereich der Leitung zu beschränken.
44Da das Verwaltungsgericht demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Leitung im T.----weg 56/38 der öffentlichen Abwasseranlage zugehört, hat es entgegen der von dem Kläger auch insoweit erhobenen Aufklärungsrüge den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es dazu keine amtlichen Auskünfte eingeholt hat. Wiederum hat der Kläger diesbezüglich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und musste sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nach Lage der Dinge nicht aufdrängen.
45Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Kläger seine Anschlusspflicht unter der Annahme, die Leitung im T.----weg sei Teil der öffentlichen Abwasseranlage, tatsächlich bereits erfüllt hätte, oder ob die Beklagte selbst in diesem Fall von ihm verlangen könnte, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den entsprechenden Kanal unter der B 65 einzuleiten.
46f) Mit seinem Verweis auf die Rechtslage unter der Geltung der vormaligen Entwässerungssatzung der Beklagten von 1991 - insbesondere deren §§ 3, 4 Abs. 2 - sowie erneut auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde N1. von 1967 wiederholt der Zulassungsantrag der Sache nach letztlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung 2008 auf sog. Altfälle bzw. den konkreten Fall. Dieser Einwand hat jedoch - wie schon unter 1. b) ausgeführt - keinen Erfolg.
47g) Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung.
48Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig.
49Vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 ‑ 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, NWVBl. 2014, 343 = juris Rn. 28, vom 29. April 2013 - 20 A 963/11 -, NVwZ-RR 2013, 681 = juris Rn. 31, vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 25, und vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris Rn. 58.
50Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwirkungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
51Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und setzt tatbestandlich kumulativ voraus, dass ein Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 10, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 12.
53Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auch der Zulassungsantrag zeigt das erforderliche Umstandsmoment nicht auf. Die von ihm angeführten Indiztatsachen reichen nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Keiner von diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger verbindlich zu verstehen gegeben hat, er dürfe auf den Fortbestand des Fehlanschlusses vertrauen. Insbesondere die im Zulassungsantrag genannten Kontakte des Klägers mit der Beklagten in den Jahren 1980, 1983 und 1987 haben keinen dahingehenden Erklärungswert. Ein reines Unterlassen der Beklagten oder auch deren bloße Kenntnis von dem Fehlanschluss allein konnte ohne das Hinzutreten weiterer nach außen erkennbarer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründen.
54Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO gehalten, die Frage der Verwirkung durch die Beiziehung weiterer Unterlagen und die Einholung behördlicher Auskünfte weiter aufzuklären. Der Kläger hat insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Von seiner richtigen rechtlichen Ausgangsposition aus hatte das Verwaltungsgericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verwirkung, an die es eine etwaige Beweiserhebung hätte anknüpfen müssen.
55h) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die streitbefangene Verfügung unverhältnismäßig ist, weil die zu ihrer Erfüllung gesetzte Frist zu kurz bemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, den Fehlanschluss binnen vier Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen.
56i) Inwiefern eine Verfünffachung der Beseitigungskosten bzw. der Kosten für eine getrennte Ableitung von Regen- und Schmutzwasser seit 1971 für die Verhältnismäßigkeit der Verfügung von Bedeutung sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
572. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
58Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts beantworten (siehe dazu auch sogleich unter 3.).
593. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
60Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
61Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
62a) Die von ihm formulierte Grundsatzfrage
63„Unterliegt der Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Abwasseranlage weder der Verjährung noch der Verwirkung?“
64bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. g) ausgeführt, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie derjenigen des beschließenden Gerichts zu entnehmen, dass ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich weder verjähren noch verwirkt werden können. Dieser Ansatz lässt sich wegen der bereits angesprochenen strukturellen Ähnlichkeit des Ordnungsrechts mit dem Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs unmittelbar auf dieses übertragen. Ungeachtet dessen würde sich die aufgeworfene Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren aber auch nicht stellen, weil - wie ebenfalls unter 1. g) dargelegt - die Voraussetzungen einer Verwirkung, deren Anwendbarkeit als Einwendung gegen die Anschlussverfügung unterstellt, im Fall des Klägers nicht vorliegen.
65b) Auch die Frage
66„Zählen zu den Kosten der Beseitigung eines „Fehleranschlusses“ an eine öffentliche Kanalisation ‑ anders als beim Anschluss- und Benutzungszwang ‑ neben den Kosten der Zuleitung von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Kanalisation auch die zusätzlichen hierfür auf dem Grundstück des Eigentümers noch anfallenden Kosten?“
67lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht hervortreten. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Da nicht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass den Kläger durch die streitige Verfügung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung treffen wird (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b), ist nicht entscheidungserheblich, wie etwaige Kosten auf dem Grundstück selbst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen wären. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die auf dem Grundstück des Klägers durch die Entflechtung und Sanierung der Hausanschlussleitung entstehenden Kosten außer Betracht gelassen werden können. Die Kostenhöhe selbst wäre zudem eine Frage des Einzelfalls, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist.
68c) Die der Sache nach weiterhin gestellte Frage,
69„ob sich die (Un)Verhältnismäßigkeit nicht allein aus der Höhe der Kosten, sondern auch aus dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und dem Wert des Grundstücks ergibt“,
70ist in der unter 1. b) insoweit referierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Wie dort ausgeführt ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
714. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
72Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
73Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht.
74Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der Widerspruch zu dem Obersatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, steht, dass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sicherstellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen und dass damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen wäre. Das Nichtvorliegen einer Divergenz folgt bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge nicht zu befassen gehabt hat. Die von ihm verwendeten Obersätze sind auf den Einwand der Verwirkung gegenüber einer in einen gänzlich anderen rechtlichen Kontext eingebundenen Anschlussverfügung bezogen.
755. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
76a) Im Hinblick auf die bereits im Zusammenhang mit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aufklärungsrügen des Klägers wird auf die Ausführungen unter 1. d), 1. e) und 1. g) Bezug genommen.
77b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verletzt, weil es dem Hilfsbeweisantrag,
78ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
79nicht nachgekommen ist, ist ebenfalls unbegründet.
80Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist - im Anschluss an die Ausführungen unter 1. b) - grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
81Vgl. nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
82Gemessen daran liefert auch der Zulassungsantrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geforderte Sachverständigengutachten einzuholen ist. Er zeigt nicht auf, dass die Kostenschätzung der Beklagten vom 8. April 2013, die die Kosten für die Herstellung einer Leitung zur Beseitigung des Fehlanschlusses unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € beziffert, entscheidungsrelevant fehlerhaft ist und der auf den Kläger entfallende Kostenanteil demgegenüber über 25.000,- € liegt.
83Soweit der Zulassungsantrag lediglich sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 2015 wiederholt, setzt er sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch im Übrigen stellt der Zulassungsantrag die Kostenschätzung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Für die Behauptung, die Öffnung der Wegeoberfläche des Stichwegs, die aus einer armierten Betondecke und nicht aus einer Bitumendecke bestehe, rufe auch mit Blick auf einen auf dem T.----weg stattfindenden Schwerlastverkehr deutlich höhere Baukosten hervor, bringt der Zulassungsantrag - unabhängig davon, welche Vorgaben die RStO 12 abstrakt macht und ob sie hier tatsächlich zum Tragen kommt - keine Belege bei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kostenschätzung umfasse nur einen geringen Teil des tatsächlichen Aufwandes zur Beseitigung des Fehlanschlusses. Dagegen spricht auch die von der Beklagten mit der Zulassungserwiderung beigebrachte aktualisierte Kostenschätzung, die im Hinblick auf den Oberbau der Kanaltrasse die ROSt 12 zugrunde legt und auf dieser Basis zu einer Bausummenschätzung von jetzt 24.000,- € kommt.
84Der Einwand, dem Kläger sei ein substantiiertes Bestreiten wegen der Höhe der zu erwartenden Gutachterkosten nicht zuzumuten, greift nicht. Die Vorlage einer detaillierten alternativen Kostenschätzung oder eines Kostenvoranschlags etwa eines Bauunternehmens, das sich auch zu der Beschaffenheit des Baugrunds verhielte, wäre für den Kläger ersichtlich nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
85Nicht substantiiert ist zuletzt auch die Behauptung des Zulassungsantrags, es sei zu befürchten, die Firma E1. GmbH müsse Insolvenz anmelden, wenn sie die Maßnahme umsetze, weswegen der Kläger möglicherweise auch für deren Kostenanteil aufzukommen habe.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
88Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
89Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
- 2
-
Soweit sie sich gegen den Beitragsbescheid richtet, fehlt es an der Rechts-wegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
- 3
-
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, da keine selbständige Beschwer durch das Eilverfahren geltend gemacht wird. Mit dem Vorbringen, die Beitragserhebung verletze die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie des Rechts auf eine willkürfreie Entscheidung, erhebt die Beschwerdeführerin Rügen, die das Hauptsacheverfahren betreffen.
- 4
-
Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 79, 275 <279>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71>), liegen hier nicht vor.
- 5
-
Der Beschwerdeführerin ist die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Diese ist insbesondere nicht von vornherein aussichtslos. Denn die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen - unter anderem die Fragen der Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 und ihrer Vorgängersatzungen - wurden im fachgerichtlichen Eilverfahren nur summarisch geprüft. Die angegriffenen Entscheidungen ergingen zudem noch vor der Veröffentlichung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, S. 1004) mit dem der Erste Senat eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz - BayKAG - (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG) für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit erklärte, weil diese eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Beitragsschuldner nach Erlangung des Vorteils ermöglichte.
- 6
-
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg - KAG Bbg - enthält zwar keine dem Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG vergleichbare Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsverjährung. § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG Bbg fordert allerdings für das Entstehen der Beitragspflicht neben dem Eintritt der Vorteilslage das Inkrafttreten einer "rechtswirksamen" Satzung, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein muss; sie kann vielmehr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG Bbg einen späteren Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht bestimmen.
- 7
-
Diese Regelung ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bedarf allerdings zunächst der Klärung im Hauptsacheverfahren, wie den Maßgaben des Senatsbeschlusses vom 5. März 2013 Rechnung getragen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 29 a.E.). Ein schwerer, unabwendbarer Nachteil der Beschwerdeführerin durch Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache, der ihr nicht zugemutet werden könnte (vgl. BVerfGE 70, 180 <186>; 104, 65 <71>), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 8
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 9
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
-
1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.
-
2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.
-
3. ...
Gründe
-
A.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
-
I.
- 2
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.
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2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.
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3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:
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Art. 13
Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)
(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:
(…)
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
(…)
b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
(…)
cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,
- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und
- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).
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Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:
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Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
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Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.
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4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.
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Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.
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Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.
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2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.
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Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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III.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.
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2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.
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IV.
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Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.
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Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.
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2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.
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Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.
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Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).
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Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.
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Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.
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Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.
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4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.
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B.
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Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.
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I.
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Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).
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II.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.
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Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).
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C.
- 34
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Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
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I.
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1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.
- 36
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Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).
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Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.
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Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.
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2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.
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II.
- 40
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Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.
- 41
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1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.
- 42
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2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.
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a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.
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Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.
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b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.
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c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.
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3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.
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Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.
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D.
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I.
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Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).
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Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128
).
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II.
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Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.
- 52
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Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).
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III.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Sanierungsaufforderung seien die Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Gegen die Satzungsbestimmungen, dass dem Anschlussnehmer nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS die Sanierung des Kanals auch dann obliege, wenn noch streitig sei, ob nicht die Beklagte selbst die Sanierungsbedürftigkeit verursacht habe, sowie dass der Anschlussnehmer mit der Sanierung ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen zu beauftragen habe (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS), bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Ob die aufgrund von § 6b AWS geregelten Bedingungen für die Zulassung eines Unternehmens rechtlich unzulässige Anforderungen enthielten, sei für die Rechtmäßigkeit des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS ohne Bedeutung. Der Anschlussnehmer sei in seinen eigenen Rechten nur durch die Pflicht zur Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens betroffen. Von den Zulassungsbedingungen sei er nur reflexartig betroffen, weil diese sich nicht an ihn wendeten.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zieht die Sanierungspflicht des Klägers nicht ernstlich in Zweifel.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Vorschrift über die prinzipielle Sanierungspflicht des Anschlussnehmers in § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS noch deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen solchermaßen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
12Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
13Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Regelungssystematik ist dadurch begründet, dass derjenige Grundstückseigentümer, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und instandhalten muss, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
15Unverhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Dabei ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
17Überdies können einem Grundstückseigentümer im Fall von Einwurzelungen durch auf städtischem Grund angepflanzte Bäume in die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung (Entschädigungs-)Ansprüche auf (ganz oder teilweisen) Ersatz der Sanierungskosten gegen die Stadt zustehen.
18Vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N.
19Dass die streitige Sanierungsaufforderung den Kläger gemessen an diesen Maßstäben unverhältnismäßig trifft, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Kläger drohen auch keine unzumutbaren Beweisschwierigkeiten. Feststellungen zur Schadensursache lassen sich insbesondere unmittelbar vor und während der Durchführung der Sanierung treffen.
20b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu aa) und/oder zum Nachteil des Klägers gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG) verstößt (dazu bb).
21aa) Die von dem Zulassungsantrag gerügte Grundrechtsverletzung ist nicht zu erkennen.
22Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen darf, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, NVwZ-RR 2009, 692 = juris Rn. 12 ff.
24Soweit §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS nicht zwischen Sanierungen im offenen Verfahren und im Inlinerverfahren differenzieren, verletzt auch dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Beklagte ist in den Grenzen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsermessens von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung vom 29. Mai 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass das hochrangige Schutzgut der Gewässerreinhaltung sowohl bei der Sanierung in offener Bauweise als auch bei der Sanierung über einen Inliner bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise betroffen sein kann. Werden die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ergeben sich - unabhängig davon, dass im offenen Sanierungsverfahren der Straßenbelag oder die Pflasterung des Bürgersteigs aufgebrochen werden muss - gleichermaßen Gefahren für das Grundwasser und die Entwässerung über die öffentliche Kanalisation. Diese spezifische Gefahrenlage rechtfertigt es, für Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen unterschiedslos nur von der Beklagten zugelassene Unternehmen vorzusehen.
25Ob im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Werkunternehmer Schäden verursacht, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der notwendigerweise generalisierenden Satzungsregelung unerheblich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, dass die von dem Kläger ausgewählte Firma S. fachlich geeignet sei, die in Rede stehenden Arbeiten auszuführen. Inwieweit andere Kommunen ein anderes Regelungsregime als die Beklagte verfolgen und aus welchem sachlichen Grund dies die Ausübung des Satzungsermessens durch die Beklagte in die von ihm postulierte Richtung lenken müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
26Angesichts der beträchtlichen Anzahl der von der Beklagten zugelassenen Unternehmen (laut der in den Akten befindlichen Liste über 50, Stand: 11. Juni 2014) ist auch nicht ersichtlich, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Die Hochrangigkeit der Schutzgüter der Gewässerreinhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage rechtfertigt diesen Eingriff ohne Weiteres.
27Der Umstand, dass die von der Beklagten aufgrund von § 6b AWS praktizierten Zulassungsbedingungen von dem Unternehmen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 20.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € voraussetzen, beeinträchtigt die Grundrechtsposition des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Zulassungsbeschränkung im Verhältnis zum Kläger allenfalls einen mittelbar-faktischen Rechtsreflex bewirkt. Der von dem Kläger angeführten Firma S. ist es ihrerseits unbenommen, sich bei der Beklagten um eine Zulassung nach § 6b AWS zu bemühen. Sollte die Beklagte ihr diese verweigern, wäre die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
28Für die von dem Kläger im am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nachgereichten Einwände, die sich mit den zugelassenen Inlinertypen befassen, gilt Entsprechendes. Abgesehen davon sind diese Einwände nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden.
29Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die weitreichende Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Beklagten für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 6 Abs. 7 AWS obliegenden Maßnahmen aufgrund von § 6c AWS insgesamt mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Frage, ob der Kläger durch §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS verpflichtet ist, ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, lässt sich isoliert davon beantworten.
30bb) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2006/123/EG unwirksam sind und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt.
31Weder lässt der Zulassungsantrag einen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde,
32vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515 = juris Rn. 9, und vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = NVwZ-RR 2012, 23 = juris Rn. 47,
33noch ist dargetan, dass ein etwaiger Verstoß der Zulassungsbedingungen namentlich gegen Art. 8, 10 Abs. 1, 14 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123/EG den Kläger in seiner (passiven) Dienstleistungsfreiheit berührt.
34Vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = DVBl. 2011, 491 = juris Rn. 22.
35Sollte die besagte Zulassungsbedingung in Gestalt bestimmter Bürgschaftserklärungen sowie des Nachweises einer Haftpflichtversicherung eine europarechtswidrige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen, würde dies die Geltung des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS gegenüber dem Kläger für sich genommen nicht in Mitleidenschaft ziehen. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, die Sanierung durch ein von der Beklagten zertifiziertes Fachunternehmen durchführen zu lassen, bliebe unberührt, ohne dass dadurch etwas darüber ausgesagt wäre, ob die Beklagte den Kreis der zuzulassenden Unternehmen rechtmäßig abgesteckt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade der Kläger hierdurch zusätzlich beschwert wird.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
44Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern.
3Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
5Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
9Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
11Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
121.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen.
13Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann.
142.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
153.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe.
164.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.
17Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris.
19Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
21OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
22Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“.
23Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Sanierungsaufforderung seien die Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Gegen die Satzungsbestimmungen, dass dem Anschlussnehmer nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS die Sanierung des Kanals auch dann obliege, wenn noch streitig sei, ob nicht die Beklagte selbst die Sanierungsbedürftigkeit verursacht habe, sowie dass der Anschlussnehmer mit der Sanierung ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen zu beauftragen habe (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS), bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Ob die aufgrund von § 6b AWS geregelten Bedingungen für die Zulassung eines Unternehmens rechtlich unzulässige Anforderungen enthielten, sei für die Rechtmäßigkeit des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS ohne Bedeutung. Der Anschlussnehmer sei in seinen eigenen Rechten nur durch die Pflicht zur Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens betroffen. Von den Zulassungsbedingungen sei er nur reflexartig betroffen, weil diese sich nicht an ihn wendeten.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zieht die Sanierungspflicht des Klägers nicht ernstlich in Zweifel.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Vorschrift über die prinzipielle Sanierungspflicht des Anschlussnehmers in § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS noch deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen solchermaßen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
12Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
13Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Regelungssystematik ist dadurch begründet, dass derjenige Grundstückseigentümer, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und instandhalten muss, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
15Unverhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Dabei ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
17Überdies können einem Grundstückseigentümer im Fall von Einwurzelungen durch auf städtischem Grund angepflanzte Bäume in die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung (Entschädigungs-)Ansprüche auf (ganz oder teilweisen) Ersatz der Sanierungskosten gegen die Stadt zustehen.
18Vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N.
19Dass die streitige Sanierungsaufforderung den Kläger gemessen an diesen Maßstäben unverhältnismäßig trifft, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Kläger drohen auch keine unzumutbaren Beweisschwierigkeiten. Feststellungen zur Schadensursache lassen sich insbesondere unmittelbar vor und während der Durchführung der Sanierung treffen.
20b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu aa) und/oder zum Nachteil des Klägers gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG) verstößt (dazu bb).
21aa) Die von dem Zulassungsantrag gerügte Grundrechtsverletzung ist nicht zu erkennen.
22Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen darf, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, NVwZ-RR 2009, 692 = juris Rn. 12 ff.
24Soweit §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS nicht zwischen Sanierungen im offenen Verfahren und im Inlinerverfahren differenzieren, verletzt auch dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Beklagte ist in den Grenzen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsermessens von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung vom 29. Mai 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass das hochrangige Schutzgut der Gewässerreinhaltung sowohl bei der Sanierung in offener Bauweise als auch bei der Sanierung über einen Inliner bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise betroffen sein kann. Werden die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ergeben sich - unabhängig davon, dass im offenen Sanierungsverfahren der Straßenbelag oder die Pflasterung des Bürgersteigs aufgebrochen werden muss - gleichermaßen Gefahren für das Grundwasser und die Entwässerung über die öffentliche Kanalisation. Diese spezifische Gefahrenlage rechtfertigt es, für Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen unterschiedslos nur von der Beklagten zugelassene Unternehmen vorzusehen.
25Ob im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Werkunternehmer Schäden verursacht, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der notwendigerweise generalisierenden Satzungsregelung unerheblich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, dass die von dem Kläger ausgewählte Firma S. fachlich geeignet sei, die in Rede stehenden Arbeiten auszuführen. Inwieweit andere Kommunen ein anderes Regelungsregime als die Beklagte verfolgen und aus welchem sachlichen Grund dies die Ausübung des Satzungsermessens durch die Beklagte in die von ihm postulierte Richtung lenken müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
26Angesichts der beträchtlichen Anzahl der von der Beklagten zugelassenen Unternehmen (laut der in den Akten befindlichen Liste über 50, Stand: 11. Juni 2014) ist auch nicht ersichtlich, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Die Hochrangigkeit der Schutzgüter der Gewässerreinhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage rechtfertigt diesen Eingriff ohne Weiteres.
27Der Umstand, dass die von der Beklagten aufgrund von § 6b AWS praktizierten Zulassungsbedingungen von dem Unternehmen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 20.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € voraussetzen, beeinträchtigt die Grundrechtsposition des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Zulassungsbeschränkung im Verhältnis zum Kläger allenfalls einen mittelbar-faktischen Rechtsreflex bewirkt. Der von dem Kläger angeführten Firma S. ist es ihrerseits unbenommen, sich bei der Beklagten um eine Zulassung nach § 6b AWS zu bemühen. Sollte die Beklagte ihr diese verweigern, wäre die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
28Für die von dem Kläger im am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nachgereichten Einwände, die sich mit den zugelassenen Inlinertypen befassen, gilt Entsprechendes. Abgesehen davon sind diese Einwände nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden.
29Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die weitreichende Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Beklagten für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 6 Abs. 7 AWS obliegenden Maßnahmen aufgrund von § 6c AWS insgesamt mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Frage, ob der Kläger durch §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS verpflichtet ist, ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, lässt sich isoliert davon beantworten.
30bb) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2006/123/EG unwirksam sind und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt.
31Weder lässt der Zulassungsantrag einen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde,
32vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515 = juris Rn. 9, und vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = NVwZ-RR 2012, 23 = juris Rn. 47,
33noch ist dargetan, dass ein etwaiger Verstoß der Zulassungsbedingungen namentlich gegen Art. 8, 10 Abs. 1, 14 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123/EG den Kläger in seiner (passiven) Dienstleistungsfreiheit berührt.
34Vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = DVBl. 2011, 491 = juris Rn. 22.
35Sollte die besagte Zulassungsbedingung in Gestalt bestimmter Bürgschaftserklärungen sowie des Nachweises einer Haftpflichtversicherung eine europarechtswidrige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen, würde dies die Geltung des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS gegenüber dem Kläger für sich genommen nicht in Mitleidenschaft ziehen. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, die Sanierung durch ein von der Beklagten zertifiziertes Fachunternehmen durchführen zu lassen, bliebe unberührt, ohne dass dadurch etwas darüber ausgesagt wäre, ob die Beklagte den Kreis der zuzulassenden Unternehmen rechtmäßig abgesteckt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade der Kläger hierdurch zusätzlich beschwert wird.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
44Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die von der Klägerin vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2012 aufzuheben, soweit dieser sich auf die Beseitigung des Carports beziehe,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Duldungsverfügung, mit der der Klägerin aufgegeben wurde, sofort nach Zustellung dieser Verfügung die erforderlichen Maßnahmen zur Entfernung des ungenehmigten Carports auf dem Grundstück U. 7, Gemarkung N. , Flur 19, Flurstück 494, durch die Miteigentümer F. und C. H. zu dulden, sei rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Neben dem Erlass einer Beseitigungsverfügung bezogen auf formell und materiell illegale bauliche Anlagen ermächtige die Vorschrift als „minus“ auch zum Erlass einer Duldungsanordnung gegen den Miteigentümer. Die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen lägen vor.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
10Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Duldungsverfügung vom 28. Februar 2012, soweit sie Gegenstand des Anfechtungsbegehrens ist, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist.
11Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung nicht aus einer Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden Beseitigungsverfügung herleiten. Dies folgt zwar nicht schon aus der Bestandskraft der die Grundlage für die angefochtene Duldungsverfügung bildende, an die Eltern der Klägerin als Miteigentümer gerichtete Beseitigungsverfügung vom 22. August 2011 (1). Jedenfalls aber erweist sich die Beseitigungsanordnung, soweit sie noch streitig und für die Rechte der Klägerin von Interesse ist, als rechtmäßig (2).
12(1) In einem gegen die Duldungsverfügung gerichteten Klageverfahren eines Miteigentümers,
13anders für den Fall einer gegen den Mieter gerichteten Duldungsverfügung: Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2012 - 1 CS 12.282 -, BRS 79 Nr. 200 = juris Rn. 16, m. w. N.,
14ist die an einen weiteren Miteigentümer gerichtete Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen, und zwar auch dann, wenn sie dem Beseitigungsverpflichteten gegenüber in Bestandskraft erwachsen ist.
15Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 14 CS 07.275 -, juris Rn. 17; Saarl. OVG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 2 R 9/01 -, NVwZ-RR 2003, 337 = juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22. Mai 2000 - 8 S 314/00 -, NuR 2001, 583 = juris Rn. 26, und vom 19. August 1992 - 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 = juris Rn. 28, Beschluss vom 11. Juni 1990 - 3 S 1036/90 -, NuR 1991, 484 = juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 235/96 -, BRS 59 Nr. 216 = juris Rn. 57; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung - Nutzungsuntersagung - Einstellung von Arbeiten, 4. Aufl. 2012, Rn. 223 (Inzidentprüfung in vollem Umfang mit Ausnahme ggf. auf den Adressaten bezogener personaler Momente); offen gelassen: Bay. VGH, Beschluss vom 30. September 2004 - 20 CS 04.2260 -, juris Rn. 14, und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 8 B 1182/03 -, BRS 66 Nr. 204 = juris, allerdings jeweils vor dem Hintergrund, dass Zweifel an der (offensichtlichen) Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung nicht bestanden.
16Das gilt jedenfalls insoweit, als sich aus einer Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung eine Rechtsverletzung der zur Duldung des Vollzugs der Beseitigungsverfügung verpflichteten Miteigentümer ergeben kann.
17So ausdrücklich: OVG Bln., Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.2 S 60.04 -, BRS 69 Nr. 191 = juris Rn. 16 (inzidente Prüfung der Beseitigungsanordnung nur hinsichtlich mit ihr verbundener rechtswidriger Eingriffe in schutzwürdige Rechtspositionen des Duldungsverpflichteten).
18Nichts anderes lässt sich dem von der Klägerin zitierten Beschluss des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. August 1999 - 10 B 1428/99 -, juris Rn. 14, entnehmen, soweit hier darauf abgestellt wird, dass die bestandskräftige Beseitigungsanordnung - lediglich - „in erster Linie die entscheidende Grundlage für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung“ bilde. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass in jenem Fall Zweifel insbesondere an den tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen - der formellen und materiellen Illegalität der in Frage stehenden baulichen Anlage - und der Verhältnismäßigkeit des bauaufsichtlichen Vorgehens nicht bestanden. Die Formulierung unter Rn. 14 lässt sich aus dem Kontext heraus demnach nicht in dem Sinne verstehen, dass mit der Bestandskraft der - in dem zu entscheidenden Fall - an den Sohn als Bauherrn gerichteten Beseitigungsverfügung deren Rechtmäßigkeit auch gegenüber der Mutter als Eigentümerin des Grundstücks bindend feststehen würde.
19(2) Greifbare Anhaltspunkte für eine relevante Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung zeigt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht auf. Die maßgeblichen Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung - soweit für die Rechte der Klägerin von Interesse - hat das Verwaltungsgericht in seiner in diesem Zulassungsverfahren angegriffenen Entscheidung sowie in seinem Urteil vom 11. März 2013 im Verfahren 8 K 1150/12 bereits nahezu vollständig angestellt, ohne dass die Klägerin dem mit dem Zulassungsantrag Erhebliches entgegensetzt. Die übrigen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren - das angefochtene Urteil bestätigend - beantworten.
20Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich zunächst nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen den Carport entgegen der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen.
21Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht lege für die Feststellung der (materiellen) Baurechtswidrigkeit die Bauordnung in der zur Zeit geltenden Fassung zugrunde und lasse unberücksichtigt, dass die beiden benachbarten Wohngebäude auf der Grundlage des früheren Bauordnungsrechts in zulässiger Weise errichtet worden seien und schon deshalb einen Grenzabstand von 3 m nicht einhielten. Die anzuwendenden abstandrechtlichen Vorschriften seien aber dem im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Recht zu entnehmen. Dies gelte auch für den im Jahr 1995 errichteten Carport. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass der streitgegenständliche Carport bei seiner Errichtung mit der geltenden Rechtslage in Einklang stand. Die Bauordnung sah auch in § 6 Abs. 11 in der vor dem Inkrafttreten der Baurechtsnovelle zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung vor, dass die dort geregelte Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m nicht überschreiten dürfe. Dass der Carport auf der Grundlage anderer abstandflächenrechtlicher Vorschriften bei seiner Errichtung - oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit seiner Errichtung - materiell baurechtmäßig gewesen sei, trägt die Klägerin darüber hinaus nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Carport wurde - was die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen selbst einräumt - überdies zu keinem Zeitpunkt formell legalisiert.
22Das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten ist auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bzw. sonst ermessensfehlerhaft, weil der seinerzeitige Eigentümer des Nachbargrundstücks U. 9, Herr C1. , in der „Nachbarschaftsvereinbarung“ vom 15. Mai 1995 im Hinblick auf die geplante Errichtung des Carports auf der Grundstücksgrenze auf die Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen verzichtet hat.
23Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass eine zwischen den Grundstücksnachbarn getroffene Vereinbarung eines Verzichts auf die Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen die Bauaufsichtsbehörde nicht dahingehend bindet, dass sie gegen die formell und materiell illegale bauliche Anlage (überhaupt) nicht mehr vorgehen könnte. Eine auf eine bestimmte Nutzung oder Baumaßnahme bezogene Vereinbarung zwischen Nachbarn bindet diese - und ggf. ihre Rechtsnachfolger - aber nicht die Bauaufsichtsbehörde, die zur Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen und zum bauaufsichtlichen Einschreiten - jedenfalls wegen der Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen - nach wie vor befugt bleibt.
24Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 73 Rn. 13, § 74 Rn. 22a; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Februar 2006 - 3 ZU 2504/05 -, NVwZ-RR 2006, 772 = juris Rn. 8.
25Die Klägerin legt hiervon ausgehend schon nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die - für eine Legalisierung des streitgegenständlichen Carports erforderliche - Erteilung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW von der Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften (mag die Beklagte eine solche auch zunächst in Betracht gezogen haben) überhaupt (aktuell) gegeben sind oder aber jemals gegeben waren. Für das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation, ist auch nichts ersichtlich.
26Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 A 2056/12 -, juris Rn. 22 f., Urteile vom 29. Oktober 2012 -, juris Rn. 82 f., und vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, juris Rn. 80 f., Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124 = juris Rn. 17 ff.
27Die Klägerin zeigt zudem nicht auf, dass die Beklagte - die das ihr zustehende Ermessen offensichtlich erkannt und ausgeübt hat - ihr ordnungsbehördliches Eingreifen nicht ermessensfehlerfrei (auch) auf das öffentlich-rechtlichen Interesse an der Einhaltung der Abstandflächenbestimmungen stützen konnte.
28Aus dem Vorstehenden folgt, dass das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegen den Carport entgegen der Auffassung der Klägerin gleichfalls nicht deswegen fehlerhaft ist, weil die derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinweg hingenommen haben. Für eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte gilt insoweit dasselbe wie für einen ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte.
29Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beseitigung auch nicht deswegen unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte trotz Kenntnis des baurechtswidrigen Zustands über einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg nicht gegen den Carport eingeschritten wäre. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte überhaupt seit längerer Zeit Kenntnis von der Errichtung der baulichen Anlage gehabt hätte. Die „Nachbarschaftsvereinbarung“ vom 15. Mai 1995 wurde der Beklagten erst im Jahr 2010 vorgelegt. Der der Beklagten seinerzeit vorgelegte „Befreiungsantrag“ vom 1. März 1994 hatte allein die Errichtung der Garage zum Gegenstand, für die die Beklagte eine Baugenehmigung erteilte.
30Überdies stünde eine langjährige Duldung des baurechtswidrigen Zustands in Kenntnis desselben einem ordnungsbehördlichen Einschreiten der Beklagten unbeschadet des Vorstehenden ohnehin nicht entgegen. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch durch eine längere Duldung eines illegal errichteten Bauvorhabens (durch Nichttätigwerden) nicht gehindert, dessen Beseitigung zu fordern. Eine Verwirkung kommt bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des Ordnungsrechts allenfalls ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer aktiven Duldung in Betracht.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 - 2 A 2016/12 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. April 2013 - 2 A 1875/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N.
32Eine solche liegt vor, wenn die Behörde das Vorhaben nicht nur (durch Nichteinschreiten) geduldet, sondern darüber hinaus aktiv ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Beseitigungsverfügung werde nicht ergehen, der Bauherr tatsächlich darauf vertraut hat und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Beseitigung der baulichen Anlage ein unzumutbarer Nachteil entsteht.
33Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2011 - 2 A 2137/10 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 28. Dezember 2010 - 2 A 1818/09 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 = juris Rn. 91 ff.
34Danach kommt eine „Verwirkung“ ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse vorliegend nicht in Betracht. Auch die Klägerin benennt kein Verhalten der Beklagten, das aktiv einen Vertrauenstatbestand nach den vorstehenden Maßstäben hätte schaffen können. Ein solches liegt auch erkennbar nicht vor.
35Auch die Einwände der Klägerin zu der von der Beklagten getroffenen Störerauswahl greifen nicht. Zum einen ist ein Ermessensfehler bei der Störerauswahl mit dem pauschalen Hinweis darauf, die Eltern hätten mit dem Carport „wirtschaftlich (so gut wie) nichts zu tun“, ebenso wenig aufgezeigt wie mit der nicht weiter erläuterten Aussage, die Klägerin sei „alleinige Bauherrin“ gewesen. Zum anderen ergibt sich, selbst wenn die an die Eltern der Klägerin als Miteigentümer gerichtete Beseitigungsanordnung unter dem Aspekt der Störerauswahl rechtswidrig sein sollte, hieraus keine Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die zur Rechtswidrigkeit der gegen sie gerichteten Duldungsverfügung führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seiner im Zulassungsverfahren 2 A 984/13 (erfolglos) angegriffenen Entscheidung im Verfahren 8 K 2316/12 zutreffend dargelegt, dass eine subjektive Rechtsverletzung der nicht als Verantwortliche für die Beseitigung des Carports in Anspruch genommenen Klägerin insoweit ausscheidet. Einen Rechtsanspruch darauf, dass nicht ihre - grundsätzlich als Störer in Betracht kommenden - Eltern, sondern sie als Ordnungspflichtige - und nicht bloß als Duldungsverpflichtete - in Anspruch genommen wird, steht der Klägerin nicht zu. Das Zulassungsvorbringen setzt dem auch nichts weiter entgegen.
36Die Beseitigungsverfügung vom 22. August 2011 ist zuletzt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch offensichtlich nicht hinsichtlich der getroffenen Fristbestimmung, nach der die auferlegte Beseitigungspflicht „innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung (d. h., zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist)“, zu erfüllen ist, unbestimmt und daher rechtswidrig. Dass der Adressat des Bescheids möglicherweise zur exakten Bestimmung des Zeitpunkts der Bestandskraft (Rechts-)Rat in Anspruch nehmen muss, macht das Abstellen auf diesen Zeitpunkt noch nicht unbestimmt. Dass die Bestandskraft zunächst dann nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Klagefrist Klage erhoben wird, ist überdies auch für den Laien - vor allem unter Berücksichtigung der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - ohne weiteres verständlich, so dass sich auch aus dem Klammerzusatz keine Unbestimmtheit ergibt. Demnach kann offen bleiben, ob sich aus einer etwaigen Unbestimmtheit der Fristbestimmung überhaupt eine Verletzung der Rechte der Klägerin ergeben könnte, die sich auf die Rechtmäßigkeit der gegen sie gerichteten Duldungsverfügung auswirkt.
37Dass die Beseitigungsverfügung noch in anderer Hinsicht fehlerhaft ist oder die Duldungsverfügung darüber hinaus Rechtsmäßigkeitsbedenken unterliegt, hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
41Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Sanierungsaufforderung seien die Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Gegen die Satzungsbestimmungen, dass dem Anschlussnehmer nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS die Sanierung des Kanals auch dann obliege, wenn noch streitig sei, ob nicht die Beklagte selbst die Sanierungsbedürftigkeit verursacht habe, sowie dass der Anschlussnehmer mit der Sanierung ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen zu beauftragen habe (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS), bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Ob die aufgrund von § 6b AWS geregelten Bedingungen für die Zulassung eines Unternehmens rechtlich unzulässige Anforderungen enthielten, sei für die Rechtmäßigkeit des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS ohne Bedeutung. Der Anschlussnehmer sei in seinen eigenen Rechten nur durch die Pflicht zur Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens betroffen. Von den Zulassungsbedingungen sei er nur reflexartig betroffen, weil diese sich nicht an ihn wendeten.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zieht die Sanierungspflicht des Klägers nicht ernstlich in Zweifel.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Vorschrift über die prinzipielle Sanierungspflicht des Anschlussnehmers in § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS noch deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen solchermaßen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
12Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
13Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Regelungssystematik ist dadurch begründet, dass derjenige Grundstückseigentümer, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und instandhalten muss, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
15Unverhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Dabei ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
17Überdies können einem Grundstückseigentümer im Fall von Einwurzelungen durch auf städtischem Grund angepflanzte Bäume in die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung (Entschädigungs-)Ansprüche auf (ganz oder teilweisen) Ersatz der Sanierungskosten gegen die Stadt zustehen.
18Vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N.
19Dass die streitige Sanierungsaufforderung den Kläger gemessen an diesen Maßstäben unverhältnismäßig trifft, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Kläger drohen auch keine unzumutbaren Beweisschwierigkeiten. Feststellungen zur Schadensursache lassen sich insbesondere unmittelbar vor und während der Durchführung der Sanierung treffen.
20b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu aa) und/oder zum Nachteil des Klägers gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG) verstößt (dazu bb).
21aa) Die von dem Zulassungsantrag gerügte Grundrechtsverletzung ist nicht zu erkennen.
22Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen darf, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, NVwZ-RR 2009, 692 = juris Rn. 12 ff.
24Soweit §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS nicht zwischen Sanierungen im offenen Verfahren und im Inlinerverfahren differenzieren, verletzt auch dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Beklagte ist in den Grenzen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsermessens von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung vom 29. Mai 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass das hochrangige Schutzgut der Gewässerreinhaltung sowohl bei der Sanierung in offener Bauweise als auch bei der Sanierung über einen Inliner bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise betroffen sein kann. Werden die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ergeben sich - unabhängig davon, dass im offenen Sanierungsverfahren der Straßenbelag oder die Pflasterung des Bürgersteigs aufgebrochen werden muss - gleichermaßen Gefahren für das Grundwasser und die Entwässerung über die öffentliche Kanalisation. Diese spezifische Gefahrenlage rechtfertigt es, für Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen unterschiedslos nur von der Beklagten zugelassene Unternehmen vorzusehen.
25Ob im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Werkunternehmer Schäden verursacht, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der notwendigerweise generalisierenden Satzungsregelung unerheblich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, dass die von dem Kläger ausgewählte Firma S. fachlich geeignet sei, die in Rede stehenden Arbeiten auszuführen. Inwieweit andere Kommunen ein anderes Regelungsregime als die Beklagte verfolgen und aus welchem sachlichen Grund dies die Ausübung des Satzungsermessens durch die Beklagte in die von ihm postulierte Richtung lenken müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
26Angesichts der beträchtlichen Anzahl der von der Beklagten zugelassenen Unternehmen (laut der in den Akten befindlichen Liste über 50, Stand: 11. Juni 2014) ist auch nicht ersichtlich, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Die Hochrangigkeit der Schutzgüter der Gewässerreinhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage rechtfertigt diesen Eingriff ohne Weiteres.
27Der Umstand, dass die von der Beklagten aufgrund von § 6b AWS praktizierten Zulassungsbedingungen von dem Unternehmen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 20.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € voraussetzen, beeinträchtigt die Grundrechtsposition des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Zulassungsbeschränkung im Verhältnis zum Kläger allenfalls einen mittelbar-faktischen Rechtsreflex bewirkt. Der von dem Kläger angeführten Firma S. ist es ihrerseits unbenommen, sich bei der Beklagten um eine Zulassung nach § 6b AWS zu bemühen. Sollte die Beklagte ihr diese verweigern, wäre die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
28Für die von dem Kläger im am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nachgereichten Einwände, die sich mit den zugelassenen Inlinertypen befassen, gilt Entsprechendes. Abgesehen davon sind diese Einwände nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden.
29Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die weitreichende Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Beklagten für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 6 Abs. 7 AWS obliegenden Maßnahmen aufgrund von § 6c AWS insgesamt mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Frage, ob der Kläger durch §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS verpflichtet ist, ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, lässt sich isoliert davon beantworten.
30bb) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2006/123/EG unwirksam sind und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt.
31Weder lässt der Zulassungsantrag einen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde,
32vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515 = juris Rn. 9, und vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = NVwZ-RR 2012, 23 = juris Rn. 47,
33noch ist dargetan, dass ein etwaiger Verstoß der Zulassungsbedingungen namentlich gegen Art. 8, 10 Abs. 1, 14 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123/EG den Kläger in seiner (passiven) Dienstleistungsfreiheit berührt.
34Vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = DVBl. 2011, 491 = juris Rn. 22.
35Sollte die besagte Zulassungsbedingung in Gestalt bestimmter Bürgschaftserklärungen sowie des Nachweises einer Haftpflichtversicherung eine europarechtswidrige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen, würde dies die Geltung des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS gegenüber dem Kläger für sich genommen nicht in Mitleidenschaft ziehen. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, die Sanierung durch ein von der Beklagten zertifiziertes Fachunternehmen durchführen zu lassen, bliebe unberührt, ohne dass dadurch etwas darüber ausgesagt wäre, ob die Beklagte den Kreis der zuzulassenden Unternehmen rechtmäßig abgesteckt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade der Kläger hierdurch zusätzlich beschwert wird.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
44Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern.
3Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
5Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
9Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
11Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
121.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen.
13Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann.
142.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
153.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe.
164.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.
17Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris.
19Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
21OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
22Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“.
23Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.