Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2017 - 4 L 394/17.NW
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2017 wird hinsichtlich der Ziffer 1 wiederhergestellt, soweit darin der Antragstellerin aufgegeben wurde, ihre Gaststätte „...“, A-Platz ..., Landau, als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen. Hinsichtlich der Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2017 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin betreibt seit Februar 2004 in Landau am A-Platz ... die Raucher-Gaststätte „...“, an deren Eingang die Kennzeichnung als Rauchergaststätte angebracht ist. Die Gaststätte besteht aus einem Hauptschankraum im Erdgeschoss (ca. 50 qm) mit 40 Sitzplätzen. Daneben verfügt die Antragstellerin über 80 Sitzplätze im Freien auf einer Fläche von rund 100 m². Für den Außenbereich erweiterte die Antragsgegnerin die Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin um den Betrieb der Außenbewirtung mit Bescheid vom 29. März 2004. Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedes Jahr eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Außenbewirtung, zuletzt am 16. März 2017 für das gesamte Jahr 2017. Im Internet wirbt die Antragstellerin aktuell für ihre Gaststätte u.a. mit dem folgenden Text (s. http://www...de/, abgerufen am 11. April 2017):
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„… Das vielfältige Angebot reicht von Kaffee und Kuchen über leckeren Baguettes, Flammkuchen mit Schafskäse, bis hin zu einem großen Angebot an Weinen. Gelegentlich findet Live-Musik und Bilderausstellungen statt.“
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„Ein individuell abgestimmtes Speisen- und Getränkeangebot ist unser Erfolgsgeheimnis um unterschiedlichste Gästegruppen anzusprechen und zufrieden zu stellen. Speziell unser Cuveè ... unterstreicht die große Auswahl an unterschiedlichsten Pfälzer Weinen. Unser Kaffee- und Espresso ..., der kleinen ortsansässigen Rösterei … bietet fachmännischen Hochgenuss verschiedener Kreationen. Das Angebot von über 50 Sorten Tee aus streng kontrolliertem Anbau, gibt jedem Anspruch genau das Richtige oder mal was Neues. Zusätzlich genießen sie traditionellen Elsässischen Flammkuchen aus dem Steinofen.“
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Auf der Getränke- und Speisekarte der Antragstellerin finden sich folgende Gerichte:
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Sommer Getränke & Eis
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Eiskaffee (mit Vanilleeis, Sahne), Eisschokolade (mit Vanilleeis, Sahne, Kaffee Frappé (Milch, Espresso), Blonder Engel (mit Orangensaft, Grand Marnier, Vanilleeis, Sahne), Gemischtes Eis (drei Kugeln und Sahne), Vanille, Schokolade, Haselnuss, Erdbeere oder Zitrone
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Baguette & Sonstiges
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Schinken Käse, Salami Käse, Geflügel Käse, Käse, Special mit Tomaten, Gurke, Salat, Nachos (Tortilla Chips mit Käse überbacken und Salsa), Gebackener Schafskäse 12 Uhr bis 22 Uhr mit Tomate, Oliven, Zwiebeln, Pepperoni und Brot, Apfelstrudel mit Vanilleeis, Sahne, Warme Brezel mit Butter
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Flammkuchen
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Elsässische Art (Zwiebel und Speck) mit Käse extra, Vegetarisch (Schafskäse, Tomaten, Oliven, Pepperoni, Zwiebel), Calvados (Apfel, Rosinen, Calvados)
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Apfelstrudel und Schafskäse nur im Außenbereich bis 22 Uhr
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Einen Hinweis darauf, dass es sich bei der Gaststätte der Antragstellerin um eine Raucher-Gaststätte handelt, findet sich auf der Homepage der Antragstellerin nicht.
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Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 – zu diesem Zeitpunkt entsprach das Speisenangebot der Antragstellerin bereits weitgehend dem heutigen Angebot – ordnete die Antragsgegnerin an, dass die Gaststätte der Antragstellerin als Nichtraucher-Gaststätte sowohl im Innen- als auch dem Außenbereich zu führen ist. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, woraufhin die Antragsgegnerin am 22. Juli 2010 die Ordnungsverfügung wieder aufhob und das gerichtliche Eilverfahren 4 L 737/10.NW übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
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Nachdem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei einer Kontrolle in der Gaststätte der Antragstellerin am 16. Januar 2012 festgestellt hatten, dass nach wie vor Baguettes, Nachos und Flammkuchen angeboten wurden, wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass derartige Speisen in einer Rauchergaststätte nicht verabreicht werden dürften und bat um Mitteilung, ob die Gaststätte künftig als Raucher- oder Nichtrauchergaststätte geführt werden solle. Eine Reaktion der Antragstellerin darauf erfolgt nicht. Trotz einer Anhörung, ordnungsrechtlich einzuschreiten, unternahm die Antragsgegnerin in der Folgezeit hiergegen nichts.
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Bei einer weiteren Gaststättenkontrolle am 21. Februar 2017 gegen 19.15 Uhr trafen Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Verantwortlichen der Antragstellerin an, der gerade einen Flammkuchen frisch zubereitete. Nur der Boden war tiefgefroren, der Belag wurde frisch verarbeitet und der Schmand hierfür frisch zubereitet. Bei Überprüfung der Kühlgeräte konnten die weiteren Speisen, die auf der Speisekarte angeboten werden, festgestellt werden.
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Nach zuvor erfolgter Anhörung gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 27. März 2017 auf, die Gaststätte „...“ in Landau ab Bekanntgabe des Bescheids rauchfrei zu führen und als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen (Ziffer 1) sowie dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gaststätte eingehalten wird (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin diesen Forderungen nicht Folge leistet, wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 2 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400 € angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, bei den angebotenen Speisen handele es sich nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinne des § 7 Nichtraucherschutzgesetz.
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Dagegen legte die Antragstellerin am 30. März 2017 Widerspruch ein und stellte zugleich einen Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz. Sie trägt vor, zwar biete sie unbestritten kleine Speisen als Nebenleistung in ihrer hauptsächlich durch den Getränkeausschank geprägten Gaststätte an. Hierzu zählten fertig eingekaufte und erwärmte Baguettes mit einfachem Belag, wie etwa Salami oder Käse. Ferner biete sie fertig eingekaufte Flammkuchen an, die aufgewärmt und auf einem Holzbrett ohne Besteck serviert würden. Sämtliche dieser Speisen würden als untergeordnete Nebenleistung zum Verzehr aus der Hand angeboten. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dass auch Schafskäse angeboten werde, sei dies nicht zutreffend, denn dieser werde nur im Außenbereich der Gaststätte angeboten.
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Die Anordnung des Sofortvollzuges sei willkürlich und auch aufgrund einer Interessenabwägung nicht geboten.
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Obwohl die Sach- und Rechtslage im Jahr 2010 exakt die gleiche gewesen sei, habe die Antragsgegnerin im Jahre 2017 erneut eine Verfügung erlassen, die das Rauchen in der Gaststätte der Antragstellerin verbiete. Die Sach-und Rechtslage habe sich in der Zwischenzeit jedoch nicht verändert. Nachdem die Antragsgegnerin 2010 ihre eigene Entscheidung aufgehoben habe und seit nunmehr annähernd sieben Jahren nichts mehr passiert sei, genieße die Gaststätte letztendlich Bestandsschutz.
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Unabhängig davon sei die Anordnung des Sofortvollzuges unverhältnismäßig, nachdem die Antragsgegnerin über sieben Jahre untätig geblieben sei. Die Gaststätte sei immer wieder vom gemeindlichen Ordnungsdienst kontrolliert worden. Dennoch habe die Antragsgegnerin bewusst den Betrieb der Gaststätte über sieben Jahre lang geduldet, ohne dass das Speisenangebot der Antragstellerin beanstandet worden wäre. Sie hätte sich deshalb darauf verlassen, dass sie sich in einem rechtlich einwandfreien Rahmen bewegt habe.
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Da sie ihren Hauptumsatz durch Getränke erwirtschafte, wäre die Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges in höchstem Umfang schädigend.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2017 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt aus, die im „...“ angebotenen Speisen (insbesondere Flammkuchen in 3-facher Ausfertigung, heiße Baguettes in diversen Sorten, Schafskäse, Nachos mit Käse überbacken und Apfelstrudel) fielen nicht mehr unter den eingeschränkten Leistungsumfang. Diese Speisen stellten teilweise vollständige Mahlzeiten dar. So entspreche der auf dreierlei Art frisch zubereitete Flammkuchen nicht den Speisen, die wie Brezeln, Salzgebäck und belegte Brötchen für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch seien. In der Gesetzesbegründung zum Nichtraucherschutzgesetz sei auch Kuchen als nicht einfach zubereitete Speise aufgeführt; im Kühlschrank der Antragstellerin hätten sich dennoch diverse Kuchensorten befunden. Bei dem Speiseangebot der Antragstellerin handele es sich im Übrigen nicht nur um untergeordnete Nebenleistungen, sondern zumindest um gleichwertige Angebote in Bezug auf die Getränke.
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Von den diversen Speisen seien ausweislich der Getränke- und Speisekarte lediglich Apfelstrudel und Schafskäse nur auf den Außenbereich beschränkt. Aber selbst diese Beschränkung werde nicht eingehalten, wie sich aus den Ergebnissen der Kontrolle vom 21. Februar 2017 ergebe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle Mitte Februar habe es keine Außenbewirtung gegeben, jedoch habe sich Schafskäse in den Kühlschränken befunden.
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Da die angefochtene Verfügung mithin offenkundig rechtmäßig sei, sei auch der Sofortvollzug des im Interesse des Gesundheitsschutzes gesetzlich vorgesehenen Rauchverbotes geboten. Schon im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel des Gesundheitsschutzes könne die Antragstellerin nicht damit durchdringen, der gesetzeswidrige Betrieb müsse wegen einer von der Antragsgegnerin selbst aufgehobenen Verfügung aus dem Jahr 2010 hingenommen werden.
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Davon abgesehen sei es entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht so, dass es sich um eine identische Verfügung bei unverändertem Sachverhalt handeln würde. Zum einen sei die damals angeordnete Rauchfreiheit unzutreffend auch auf den Außenbereich der Gaststätte erstreckt worden und zum anderen werde der Flammkuchen ausweislich der Kontrollergebnisse vom 21. Februar 2017 nunmehr frisch zubereitet und nicht mehr lediglich ein einfaches Fertigprodukt verwendet, wie dies die Antragstellerin seinerzeit getan habe. Während ein lediglich aufzuwärmender Fertigflammkuchen noch als einfach zubereitete Speise im Sinne des Gesetzes verstanden werden möge, könne bei einem frisch zubereitenden Erzeugnis, bei dem der Belag frisch verarbeitet (auf dreierlei Art und auf Wunsch auch mit Käse extra) und sogar der Schmand hierfür eigens angerührt werde, keine Rede mehr von einer einfach zubereiteten Speise sein. Auch von diversen Kuchensorten sei seinerzeit nichts bekannt gewesen.
II.
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Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, soweit sie sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 in dem Bescheid vom 27. März 2017 wendet, mit denen ihr aufgegeben worden ist, die Gaststätte „...“ in Landau ab Bekanntgabe des Bescheids rauchfrei zu führen und als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen (Ziffer 1) sowie dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in Ihrer Gaststätte eingehalten wird (Ziffer 2). Dagegen hat der Widerspruch gegen die gleichzeitig verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist insoweit daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, in der Sache aber überwiegend unbegründet.
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1. Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da zu erwarten sei, dass durch Einlegung von Rechtsbehelfen versucht werde, das Verfahren zu verlängern. Dabei stehe zu befürchten, dass die berechtigten Belange der Allgemeinheit erheblich gefährdet seien, und dass das Fehlverhalten auch während eines Widerspruchs bzw. Klageverfahrens fortgesetzt werde. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfsverfahrens würde infolge dessen den Vollzug der Verfügung in nicht vertretbarem Umfang verzögern. Das berechtigte Interesse der Nichtraucher würde dadurch weiter beeinträchtigt. Auch die Belange des Gesundheitsschutzes würden weiterhin gefährdet. Die Interessen der Antragstellerin würden dabei angemessen berücksichtigt, müssten allerdings zurückstehen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar hat die Antragsgegnerin auch Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Nichtraucherschutzverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris zum Sofortvollzug bei einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
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2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2017 ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben wird, die Gaststätte „...“ rauchfrei zu führen. Dagegen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen, soweit die Antragstellerin verpflichtet wird, die Gaststätte als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen.
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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176).
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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 weitgehend das private Interesse der Antragstellerin, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 offensichtlich rechtmäßig sind, soweit es nicht um die Kennzeichnung der Gaststätte als Nichtrauchergaststätte geht, und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
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2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 bestehen nicht, da die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – am 27. Februar 2017 angehört worden ist.
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2.2. In materieller Hinsicht sind die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 überwiegend offensichtlich rechtmäßig.
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2.2.1. Rechtsgrundlage für die in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. März 2017 verfügte Aufforderung an die Antragstellerin, die Gaststätte „...“ in Landau ab Bekanntgabe des Bescheids rauchfrei zu führen und dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gaststätte eingehalten wird, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz – NRSG – vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. Seite 205). Danach können u.a. die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte – wie der Antragsgegnerin – als örtliche Ordnungsbehörden bei den sonstigen – nicht unter Nr. 1 der Bestimmung fallenden, das heißt in privater Trägerschaft stehenden – Einrichtungen die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Leitung oder der Betreiber einer Einrichtung nach §§ 2 bis 8 NRSG der ihnen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG obliegenden Verantwortung zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen nicht nachkommt.
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Die an die Antragstellerin gerichtete Aufforderung, das Rauchverbot in ihrer Gaststätte einzuhalten, stellt eine solche erforderliche Anordnung dar, weil die Antragstellerin als Betreiberin der Gaststätte „...“ ihrer Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des § 7 NRSG nicht von sich aus nachgekommen ist. Sie erlaubt in ihrer Gaststätte das Rauchen, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis nicht erfüllt.
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(1) Zunächst genügt die Anordnung, die Gaststätte „...“ rauchfrei zu führen, dem Bestimmtheitserfordernis des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG.
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Hinreichende Bestimmtheit eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet, dass der „Entscheidungssatz“ der Regelung – ggf. im Zusammenhang mit den Gründen – für den Betroffenen klar und unzweideutig erkennen lässt, was von ihm verlangt wird und die Behörde auf der Grundlage der ausgesprochenen Regelung ggf. eine Vollstreckung durchführen könnte. Im Einzelnen richtet sich der Maßstab nach dem jeweiligen Regelungsgehalt und den Besonderheiten des angewendeten materiellen Rechts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 f.).
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Die gegenüber der Antragstellerin ergangene Aufforderung, das Rauchverbot in ihrer Gaststätte einzuhalten, bezieht sich – im Gegensatz zu der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2010 – für die Antragstellerin erkennbar ausschließlich auf den Innen- und nicht auf den Außenbereich der Gaststätte. Zwar sind unter „Räumen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG –, wonach die Erlaubnis nur für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt wird, auch nichtumschlossene Räume wie Gärten, Terrassen oder Teile eines Gehweges, auf denen Gaststättenbetrieb durchgeführt wird, zu verstehen (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 179/15.NW –, GewArch 2016, 81 m.w.N.). Jedoch hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Bescheids das Rauchverbot ausdrücklich nur von dem Hauptschankraum im Erdgeschoss des Anwesens gesprochen, in dem das Rauchverbot gelten soll. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (s. LT-Drucksache 15/1105 Seite 12: „Nicht vom Rauchverbot umfasst ist der Gaststättenbetrieb außerhalb von Gebäuden wie zum Beispiel bei Gartenwirtschaften; hier tritt in der Regel nur eine geringere Belastung der Umgebung durch Tabakrauch auf, die es auch unter Berücksichtigung der Belange der nicht rauchenden Gäste vertretbar erscheinen lässt, auf ein generelles Rauchverbot zu verzichten.“). Die Antragstellerin kann somit zweifelsfrei erkennen, welche Bereiche ihrer Gaststätte betroffen sind.
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(2) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG sind Gaststätten rauchfrei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG für Gaststätten mit nur einem Gastraum und einer Grundfläche von weniger als 75 m² vor. Der Betreiber einer solchen Gaststätte kann das Rauchen erlauben. Voraussetzung für eine Raucherlaubnis ist – neben der Information hierüber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NRSG –, dass in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG). Dies ist hier nicht der Fall.
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(3) Nach summarischer Prüfung hat die Kammer bereits gewisse Bedenken, die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG hier für anwendbar zu halten. Mit dieser Ausnahmebestimmung hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber die aktuelle Bedeutung des von ihm verfolgten legitimen Ziels des Gesundheitsschutzes relativiert, indem er die Berücksichtigung der Interessen der kleingastronomischen Betriebe zulässt. Diese Betriebe unterscheiden sich von den übrigen Gaststätten nicht nur durch eine geringere Zahl von Sitzplätzen sowie das vorwiegend an Getränken und weniger an Speisen ausgerichtete Angebot, sondern auch durch die besondere Gästestruktur, die überwiegend aus Stammgäste besteht (BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 –, NJW 2008, 2409). Zwar ist der Schankraum des „...“ nur 50 m² groß und hält damit die Obergrenze des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG ein. Jedoch verfügt die Antragstellerin auch über eine Gaststättenerlaubnis sowie einer ganzjährige Sondernutzungserlaubnis für die Bewirtung einer Außenfläche vor dem Lokal auf dem A-Platz von 100 m², auf der zumindest in der wärmeren Jahreszeit Tische mit insgesamt 80 Sitzplätzen aufgestellt werden. Die gestattete Bewirtungsfläche der Antragstellerin beträgt daher insgesamt 150 m² bei 120 Plätzen. Von einem kleingastronomischen Betrieb, der überwiegend Stammgäste anspricht, dürfte folglich nicht mehr auszugehen sein. Für eine Außerachtlassung der Freiflächen im Rahmen der Prüfung der Einhaltung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 NRSG könnte wiederum der Sinn und Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes sprechen. Nach § 1 Abs. 1 NRSG ist Zweck dieses Gesetzes der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung). Sämtliche in den §§ 2 – 8 NRSG angeordneten Rauchverbote beziehen sich auf Gebäude. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 NRSG spricht ausdrücklich vom Gebäude oder von Gebäudeteilen, die rauchfrei sein müssen. Verfügt daher eine Gaststätte sowohl über Schankräume in einem Gebäude als auch über Bewirtungsflächen im Freien, könnte sich die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 NRSG genannte Grundfläche von weniger als 75 m² nur auf den Gastraum innerhalb des Gebäudes beziehen. Eine abschließende Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es hier nicht, denn auch wenn man § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG überhaupt für anwendbar hält, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben.
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(4) Denn in der Gaststätte der Antragstellerin werden nicht nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG).
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Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679), der die Kammer folgt, ist der Begriff der einfach zubereiteten Speisen in § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG nicht so zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in der für Straußwirtschaften geltenden Bestimmung des § 12 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz – GastVO –, sondern enger. Nach der zuletzt genannten Vorschrift dürfen in einer Straußwirtschaft nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden. Unter einfach zubereiteten Speisen im Sinne dieser Bestimmung werden im gaststättenrechtlichen Schrifttum Speisen verstanden, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten sowie wenig Zeit und Mühe erfordert. Es wird nicht bezweifelt, dass Flammkuchen zu den in Straußwirtschaften zulässigen einfach zubereiteten Speisen zählen.
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Aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des Nichtraucherschutzgesetzes ergibt sich jedoch, dass es sich bei „einfachen Speisen“ im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes um kleine Speisen handelt, die – als untergeordnete Nebenleistung – für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind und überwiegend „aus der Hand“ gegessen werden können.
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So heißt es hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205), mit dem der Gesetzgeber § 7 Abs. 2 NRSG in seiner heutigen Fassung einfügte (s. Landtags-Drucksache 15/3221, Seite 5):
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„Durch den gewählten Begriff der einfach zubereiteten Speisen wird den Betreiberinnen und Betreibern von Ein-Raum-Gaststätten mit einer Grundfläche des Gastraums von weniger als 75 m² ermöglicht, als untergeordnete Nebenleistung kleine Speisen anzubieten, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Hierzu zählen Brezeln, Salzgebäck, belegte Brote oder Brötchen, gekochte Eier, kalte oder warme Würstchen oder Frikadellen und vergleichbare einfache Speisen. Dagegen handelt es sich zum Beispiel bei Kuchen, Speiseeis, Salaten, Schnitzeln, Pommes frites und Pizzas nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinne dieser Regelung.“
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Die in der Gesetzesbegründung als Beispiele und Gegenbeispiele angeführten Speisen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber trotz der insoweit missverständlichen Wortwahl nicht entscheidend auf die Einfachheit der Zubereitung in der Gaststätte abstellen wollte. So werden etwa die als Beispiele für einfach zubereitete Speisen genannten Brezeln oder Salzgebäck in der Gaststätte überhaupt nicht „zubereitet“. In der Gesetzesbegründung heißt es dementsprechend auch folgerichtig nach Aufzählung der Beispiele nicht „und vergleichbare einfach zubereitete Speisen“, sondern „und vergleichbare einfache Speisen“. Bei den angeführten Beispielen für „einfache Speisen“ handelt es sich überwiegend um solche, die „aus der Hand“ gegessen werden können (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679).
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Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GastVO wird in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG neben dem Begriff der einfach zubereiteten Speisen ausdrücklich auch das Erfordernis des Verabreichens als „untergeordnete Nebenleistung“ angesprochen. Damit hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Voraussetzung normiert, die zugleich auch die Auslegung des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen in dem dargelegten Sinne mit beeinflusst (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679). Die Voraussetzung des Verabreichens der Speisen als „untergeordnete Nebenleistung“ ist nur erfüllt, wie der Gesetzbegründung zu entnehmen ist (vgl. Landtags-Drucksache 15/3221, Seite 5), wenn die Gaststätte von ihrer Angebotsstruktur zur getränkegeprägten Kleingastronomie gehört, die in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht wird und in der Speisen eine untergeordnete Rolle spielen. Das Verabreichen von Speisen darf daher nicht prägend für den Gaststättenbetrieb sein. Werden Speisen auf Speisekarten aufgeführt oder wird ein Stammessen angeboten, so kann man nicht mehr von einer untergeordneten Nebenleistung sprechen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679).
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Das Erfordernis des Verabreichens von Speisen als untergeordnete Nebenleistung dient der Abgrenzung der getränkegeprägten Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, für die eine Ausnahmemöglichkeit vom Grundsatz der Rauchfreiheit besteht, zu Ein-Raum-Speisegaststätten, für die das Rauchverbot uneingeschränkt gilt. Damit soll zum einen Nichtrauchern der ungehinderte Besuch von Speisegaststätten ermöglicht werden, zum anderen sollen die Speisegaststätten vor unzumutbaren Wettbewerbsnachteilen gegenüber den Ein-Raum-Gaststätten mit Raucherlaubnis geschützt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679).
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Nach diesen Grundsätzen erfüllt das Speisenangebot in der Gaststätte der Antragstellerin, wie es der im Internet aufrufbaren Getränke- und Speisekarte entnommen werden kann und von der Antragsgegnerin bei einer Überprüfung am 27. Februar 2017 festgestellt wurde, nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG für eine Raucherlaubnis. Es handelt sich hierbei weder um einfach zubereitete Speisen (a) noch um eine untergeordnete Nebenleistung (b).
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(a) Mehrere der von der Antragstellerin angebotenen Speisen zählen zu den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen für nicht einfach zubereitete Speisen, nämlich Kuchen und Speiseeis.
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Um keine „einfache Speise“ handelt es sich etwa bei den angebotenen „Nachos“ (s. das Foto dieser Speise auf Blatt 255 der Verwaltungsakte sowie die Zubereitungsempfehlungen, die die Antragsgegnerin bei einer Kontrolle im Küchenbereich der Gaststätte vorgefunden hat, Blatt 262 der Verwaltungsakte). Auch Flammkuchen, den die Antragstellerin in mehreren Variationen anbietet, kann nicht als „einfache Speise“ im Sinne des NRSG angesehen werden, da er nicht anders zu behandeln ist als die in der Gesetzesbegründung als „nicht einfache Speise“ aufgeführte Pizza. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der in der Gaststätte der Antragstellerin angebotene Flammkuchen komplett gefroren geliefert und nur noch aufgebacken wird oder, wie bei der Kontrolle der Antragsgegnerin am 27. Februar 2017 festgestellt, noch frisch belegt wird. Aus den dargelegten Gründen kommt es nämlich auf die Einfachheit der Zubereitung in der Gaststätte nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit nur, ob in der Gaststätte ein Angebot einfacher kleiner Speisen besteht (OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 679). Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin auf ihrer Homepage ausdrücklich damit wirbt, dass sie traditionellen Elsässischen Flammkuchen aus dem Steinofen anbiete.
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Auf die Frage, ob die Antragstellerin im Innenbereich ihrer Gaststätte darüber hinaus möglicherweise auch gebackenen Schafskäse mit Tomate, Oliven, Zwiebeln, Pepperoni und Brot sowie Apfelstrudel mit Vanilleeis, Sahne, Warme Brezel mit Butter anbietet – bei beiden Speisen handelt es sich ebenfalls nicht um „einfache Speisen“ im Sinne des NRSG –, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Denn auch ohne diese beiden Speisen hat die Antragstellerin mehrere Speisen im Angebot, die nach dem Sinn und Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes unzulässig und im Übrigen in der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Das Speisenangebot der Antragstellerin geht vielmehr darüber hinaus.
- 57
(b) Die angebotenen Speisen werden auch nicht als untergeordnete Nebenleistung verabreicht. Bereits der Umstand, dass die Antragstellerin über eine Speisekarte verfügt, spricht durchgreifend gegen die Annahme, ihr Lokal würde in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht und Speisen spielten eine untergeordnete Rolle. Auf der Homepage der Gaststätte spricht die Antragstellerin davon, ein individuell abgestimmtes Speisen- und Getränkeangebot sei ihr Erfolgsgeheimnis um unterschiedlichste Gästegruppe anzusprechen und zufrieden zu stellen. Die Antragstellerin betont, dass die Gäste in der Gaststätte traditionellen Elsässischen Flammkuchen aus dem Steinofen genießen könnten. Die gesondert aufrufbare Speisekarte nimmt ähnlich viel Platz ein wie die Getränkekarte. Auffallend ist auch, dass die Antragstellerin auf ihrer Homepage nicht damit wirbt, eine Rauchergaststätte zu sein und somit offenkundig auch Nichtraucher ansprechen möchte.
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Auch auf der Internetseite „http://www...html“, abgerufen am 11. April 2017, wird die Gaststätte der Antragstellerin wie folgt beschrieben: „Café im Bistro-Stil; bunt gemischtes Publikum, vorwiegend Studenten, aber auch ältere Semester; Bistro-Küche, Pizza, Pasta, Salate, Flammkuchen; Kuchenangebote; Möglichkeiten zum Frühstücken“. Es ist daher offenkundig, dass nach dem Konzept der Antragstellerin die Verabreichung der angebotenen Speisen nicht nur eine untergeordnete Nebenleistung darstellt.
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(5) Der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Aufforderung an die Antragstellerin, die Gaststätte „...“ rauchfrei zu führen sowie dafür Sorge zu tragen, dass das gesetzliche Rauchverbot in der Gaststätte eingehalten wird, steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin am 9. Juli 2010 bereits eine vergleichbare Ordnungsverfügung erlassen, anschließend aber aufgehoben und trotz weiterer Kontrollen und einer Anhörung im Jahre 2012 aus welchen Gründen auch immer über sechseinhalb Jahre nicht tätig geworden ist. Die Antragstellerin kann daraus insbesondere keinen Vertrauensschutz herleiten. Auch ein jahrelanges Untätigbleiben hindert eine Behörde nicht daran, Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu ergreifen. Denn polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können nicht verwirkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 – 7 B 9.13 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12.OVG –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 –, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 28. März 2017 – 3 L 282/17.NW –, juris). Diesen Befugnissen kommt im öffentlichen Interesse ein überragendes Gewicht zu, das deren Verwirkung nicht zulässt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigt, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen keine subjektiven Rechte dar, deren Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist. Das Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz Kenntnis von den ordnungsrechtlich relevanten Gegebenheiten ist nicht mehr als eine bloße Duldung in Ausübung des Eingriffsermessens. Diese Duldung hat keine Gestattungswirkung, ist der Gestattung nicht gleichwertig und bildet keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen in die spätere Legalisierung sowie die ungehinderte Fortsetzung und Aufrechterhaltung der nach wie vor gestattungsbedürftigen Situation.
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(6) Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, die Gaststätte „...“ rauchfrei zu führen, die damit begründet worden ist, dies sei geeignet und erforderlich, den Schutz der Nichtraucher zu gewährleisten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 61
(7) Allerdings ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 27. März 2017 insoweit offensichtlich rechtswidrig, als darin der Antragstellerin aufgegeben worden ist, die Gaststätte „...“ als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NRSG muss die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m², der das Rauchen erlaubt, über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informieren. Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber eingeführt, um potenzielle Gaststättenbesucherinnen und Gaststättenbesucher rechtzeitig über eine bestehende Raucherlaubnis in einer Ein-Raum-Gaststätte zu informieren (s. Landtags-Drucksache 15/3221, Seite 5). Allerdings ergibt sich aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NRSG keine Verpflichtung, eine nicht als Rauchergaststätte geführte Gaststätte als Nichtrauchergaststätte zu kennzeichnen.
- 62
2.3. Es besteht vorliegend auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rauchverbots in der Gaststätte der Antragstellerin.
- 63
Die Kammer hat die Abwägung der beteiligten Interessen in eigener Verantwortung vorzunehmen. Das Gericht prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 963 m.w.N.). Maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-RR 2008, 483).
- 64
Hiernach fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es kann nicht hingenommen werden, dass diese für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und des gegebenenfalls anschließenden Hauptsacheverfahrens die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes missachtet und damit negative Vorbildwirkung für andere Rauchergaststätten in Landau und Umgebung erzeugt. Die Antragstellerin begeht dadurch, dass sie entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG in ihrer „Rauchergaststätte“ nicht nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG eine Ordnungswidrigkeit.
- 65
Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Antragsgegnerin habe den jetzigen Zustand jahrelang geduldet, rechtfertigt dies nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Auch wenn die Kammer den Umstand, dass die Antragsgegnerin die rechtswidrigen Verhältnisse in der Gaststätte der Antragstellerin – bewusst oder unbewusst – geduldet hat, in ihre Abwägung miteinbezieht, ändert dies nichts daran, dass hier die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes missachtet werden und es nicht gerechtfertigt ist, diesen Zustand bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortdauern zu lassen.
- 66
Es dürfte für den Fall, dass die Antragstellerin ihr Konzept, das „...“ weiterhin als Rauchergaststätte betreiben zu wollen, im Übrigen ohne größeren Aufwand möglich sein, das Speisenangebot kurzfristig so anzupassen, dass die Gaststätte der Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG als Rauchergaststätte geführt werden kann. Da die Antragsgegnerin zumindest derzeit die Außenbewirtschaftungsfläche im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG nicht mit berücksichtigt, ist die Antragstellerin befugt, ihren Kunden in der bereits begonnenen wärmeren Jahreszeit weiterhin sämtliche Speisen von der Speisekarte im Freien anzubieten. Allerdings hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Speisen, die nicht unter den Begriff der „einfach zubereiteten Speisen“ fallen, nicht innerhalb des Gebäudes angeboten werden.
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3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gegen die in Ziffer 4 des Bescheids vom 27. März 2017 verfügte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids muss Erfolg haben, da gegen die Zwangsgeldandrohung als solche durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
- 68
Gemäß § 64 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht erfüllt wird. Das Zwangsmittel muss nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht und nach § 66 Abs. 6 Satz 1 LVwVG zugestellt werden. Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen (§ 66 Abs. 5 LVwVG). Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet.
- 69
Ferner hat nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Hier werden der Antragstellerin Handlungspflichten auferlegt, da sie u.a. durch aktives Tun dafür Sorge zu tragen hat, dass keiner ihrer Gäste im Innenraum der Gaststätte raucht. Eine Fristbestimmung ist daher erforderlich.
- 70
Die Bestimmung einer Frist dient dazu, den Justizgewährungsanspruch, welcher in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – enthalten ist, zu verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 2. September 1963 – I C 142.59 –, BVerwGE 16, 289). Eine Frist ist angemessen, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 19 L 1364/11 –, juris
- 71
Vorliegend hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2017 auferlegt, die vorgenannten Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 „ab Bekanntgabe“ des Bescheids zu erfüllen. Mit dieser Regelung hat die Antragsgegnerin Fristbeginn und Fristende auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe gesetzt und damit eine Fristsetzung auf „sofort“ vorgenommen.
- 72
Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf im Hinblick auf den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz jedoch nur erfolgen, wenn zum einen die auferlegten Handlungspflichten in der gesetzten Frist auch tatsächlich erfüllt werden können und zum anderen eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 11 S 1013/09 -, DVBl 2009, 853).
- 73
Es bedarf keiner Entscheidung, ob hier eine Fristsetzung auf „sofort“ zulässig war. Jedenfalls verstößt die Antragsgegnerin mit der Ziffer 4 des Bescheids vom 27. März 2017 gegen § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG, wonach nur bei der Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung die Zwangsmittelfür jeden Fall der Nichtbefolgung verhängt werden können. Hier verlangt die Antragsgegnerin von der Antragstellerin aber auch Handlungen. Zur Erzwingung einer Handlung sieht das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz keine gesetzliche Grundlage vor. Infolgedessen ist eine solche Zwangsgeldandrohung demnach unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 7 B 10257/14 –, juris; vgl. auch BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10/95 –, NVwZ 1998, 393 und OVG Niedersachsen, Urteil vom 23. Februar 2017 – 11 LB 94/16 –, juris).
- 74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 75
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. der Ziffer 1.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013. In Bezug auf die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. März 2017 geht die Kammer von einem Streitwert von 5.000 € aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2011 – 7 A 10010/11 –, NVwZ-RR 2011, 679), der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren war (s. Ziffer 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). In Anlehnung an die Ziffer 1.7.2 des genannten Streitwertkatalogs bleibt die Ziffer 4 des Bescheids vom 27. März 2017 bei der Streitwertbemessung außer Betracht.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2017 - 4 L 394/17.NW
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2017 - 4 L 394/17.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Apr. 2017 - 4 L 394/17.NW zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er bei sachgerechter Auslegung seines Antrags die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2016 begehrt, kann keinen Erfolg haben.
- 2
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „M...“ in L... ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.
- 3
1. Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt.
- 4
Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, allein in der Zeit von Juni 2014 bis heute lägen 9 Ordnungswidrigkeitenanzeigen vor. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber den Beamten des kommunalen Vollzugsdienstes sei stets uneinsichtig und respektlos. Der Antragsteller zeige weiterhin keinerlei Interesse, an der Verbesserung seiner derzeitigen Situation zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass die berechtigten Beschwerden der Anwohner bezüglich der Nichteinhaltung der Lärmauflagen während der Ausschöpfung des Rechtsweges weiter anwachsen würden. Das Recht der Anwohner auf Ruhebedürfnis während der Nachtzeit sei höher anzusetzen als das berechtigte Rechtsschutzinteresse des Betroffenen. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Soweit der Antragsteller moniert, diese Begründung stelle allein auf den mit dem Betrieb einer Schankwirtschaft verbundenen typischen Immissionen ab, kann er damit nicht gehört werden. Zwar hat die Antragsgegnerin auch Formulierungen verwendet, die so oder in ähnlicher Form auch in anderen Gaststättenwiderrufsverfahren benutzt werden könnten. In derartigen Fällen kann es der Behörde aber nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. August 2015 – 7 B 10540/15.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Fahrtenbuchauflage und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG – zum Sofortvollzug bei einer Baueinstellungsverfügung; VG Neustadt, Beschluss vom 31. August 2015 – 4 L 735/15.NW –, juris). Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12.OVG –, BauR 2012, 1362).
- 5
2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. Januar 2016 rechtlich nicht zu beanstanden.
- 6
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann.
- 7
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
- 8
2.1. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 angehört worden ist.
- 9
2.2. In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 27. Januar 2016 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, GewArch 1982, 294). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1970 – I B 60.70 –, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.
- 10
Die Zuverlässigkeit eines Gastwirts wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Juli 2015, § 35 Rn. 37). Dies gilt namentlich dann, wenn diese Ordnungswidrigkeiten mit einer Reihe von schwerwiegenderen Rechtsverstößen zusammenfallen, die in ihrer Häufung eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen und für die der betreffende Gastwirt verantwortlich ist (Hess. VGH, Urteil vom 17. März 1980 – VIII OE 115/79 –, juris).
- 11
Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. November 2009 – 6 B 11000/09.OVG –; VG Koblenz, Beschluss vom 19. September 2011 – 1 L 734/11.KO –).
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Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er seine Gaststätte in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhal-tens des Antragstellers.
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Gegen ihn sind in der Vergangenheit wegen Lärmüberschreitungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte mehrfach Bußgeldbescheide ergangen und in der Zwischenzeit neue Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Den Verwaltungsakten ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Antragsteller nicht einmal ansatzweise gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Obwohl die ihm erteilte Gaststättenerlaubnis vom 9. Mai 2006 mit zahlreichen den Immissionsschutz betreffenden Nebenbestimmungen versehen war und die Antragsgegnerin ihm nachträglich mit Bescheid vom 23. Januar 2013 weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarn aufgab (z.B. Türen und Fenster der Gaststätte nach 22 Uhr geschlossen zu halten, nur einmal im Monat Livemusik), hielt er sich zu keinem Zeitpunkt an diese Vorgaben. Auch zeigte er sich bei den Überprüfungen der Gaststätte durch das Ordnungsamt der Antragsgegnerin sowie der Polizei regelmäßig uneinsichtig. Exemplarisch hierfür ist die Veranstaltung am 23. Mai 2015. Nach Nachbarbeschwerden suchte der Kontrolldienst der Antragsgegnerin die Gaststätte des Antragstellers um 1.15 Uhr auf. In dem Bericht des Beamten (Blatt 701 der Verwaltungsakte) heißt es u.a., er habe das Dienstfahrzeug in einer Entfernung zur Gaststätte des Antragstellers von etwa 25 m geparkt. Bereits dort habe er den Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte feststellen können. Zunächst habe er die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung aufgesucht. Dort sei bei geschlossenen Fenstern der Lärm aus der Gaststätte des Antragstellers zu hören gewesen. Diesen festgestellten Lärm habe er, der Kontrolleur, als störend qualifiziert. Der Lärm sei geeignet gewesen, die Nachtruhe der Beschwerdeführerin erheblich zu beeinträchtigen. Im Anschluss habe er sich zur Gaststätte begeben. Augenscheinlich seien dort die Fenster und Türen geschlossen gewesen. In der Gaststätte hätten sich etwa 80 männliche und weibliche Gäste aufgehalten. Er habe den Antragsteller über eine berechtigte Lärmbeschwerde informiert sowie auf seine gaststättenrechtlichen Auflagen und die Einhaltung der Nachtruhe hingewiesen. In diesem Zusammenhang habe er den Antragsteller angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz auszustellen; diesem sei der umgehend nachgekommen. Der Antragsteller habe versichert, sich an die Einhaltung der Nachtruhe zu halten.
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Nur 15 Minuten nach Abschluss der Kontrolle beschwerte sich die Nachbarin erneut über den Lärm aus der Gaststätte „M...“. In seinem Bericht dazu (Blatt 706 der Verwaltungsakte) führte der Kontrollbeamte u.a. aus, er habe das Dienstfahrzeug um 1.45 Uhr erneut vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin geparkt. Auch diesmal habe er dort Lärm durch Musik und dem damit einhergehenden Bass sowie durch menschliche Stimmen aus der Gaststätte des Antragstellers festgestellt. Dieser Lärm sei vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin wieder genau so laut gewesen wie bei dem Einsatz 30 Minuten zuvor. Der Antragsteller antwortete auf seine mündliche Versicherung bezüglich der Einhaltung der Nachtruhe während des Einsatzes 30 Minuten zuvor angesprochen, seine Gäste wollten feiern und gerne lauter Musik hören. Er habe nur den Wünschen seiner Gäste entsprochen. Er, der Beamte, habe den Antragsteller mit Nachdruck angewiesen, die Lautstärke der Musik deutlich leiser zu stellen und den Bass ganz abzuschalten. Der Antragsteller habe sich dann in seiner Gaststätte mit den Gästen unterhalten. Für ihn, den Beamten, habe dies den Anschein gehabt, dass er der Anweisung nicht habe Folge leisten wollen. Daraufhin habe er, der Beamte, angeordnet, die Musik ganz aus zu machen und dies für den Rest der Nacht beizubehalten. Die Musik sei danach vom Antragsteller ganz ausgeschaltet worden. Der Einsatz sei um 2.05 Uhr beendet gewesen.
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In dem dritten Bericht vom 23. Mai 2015 (Blatt 710 der Verwaltungsakte) gab der Kontrollbeamte schließlich u.a. an, er habe um 2.45 Uhr kontrolliert, ob der Antragsteller sich an die Anordnung „Musik aus“ halte. Er, der Beamte, habe sein Dienstfahrzeug vor dem Anwesen M. Straße 68 in einer Entfernung zur Gaststätte „M...“ von etwa 80 m geparkt. Etwa auf halber Strecke vom Dienstfahrzeug zur Gaststätte seien aus dieser sehr deutlich Musik und der damit einhergehende Bass sowie ein Stimmengewirr zu hören gewesen. Zunächst habe er sich etwas verdeckt gehalten und zur Unterstützung die Polizei angefordert. Nach Eintreffen von zwei Polizeibeamten habe er den Antragsteller vor seine Gaststätte zitiert. Ihm sei eröffnet worden, dass wegen des Nichtbefolgens der ordnungsbehördlichen Anordnung „Musik aus“ die Gaststätte nun geschlossen werde.
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Dass der Antragsteller sich auch nicht an die ihm erteilten Auflagen in dem Bescheid vom 23. Januar 2013 hält, ergibt sich z.B. aus dem Ermittlungsbericht des Kontrollbeamten vom 22. April 2015 (Blatt 697 der Verwaltungsakte). Denn darin heißt es, in der Gaststätte seien die Fenster geschlossen worden, als der Beamte um 1 Uhr in die Gaststätte gekommen sei. Auch veranstaltet er offenkundig nicht nur einmal im Monat „Livemusik“. So haben exemplarisch im Dezember 2015 an den Wochenenden mehrere Livemusikveranstaltungen stattgefunden (s. https://www.facebook.com/...). Daneben bewarb der Antragsteller auf seiner Facebook-Seite für den Zeitraum 9. November 2015 bis 31. Dezember 2015 immer montags Livemusik in der „...“.
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Es ist daher offenkundig, dass der Antragsteller – trotz mehrerer Bußgeldbescheide und neu eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren – nicht gewillt ist, sich im Geringsten an gesetzliche oder behördliche Vorgaben zu halten. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift eingewandt hat, die Antragsgegnerin habe bis zum heutigen Tag keine Lärmmessungen durchgeführt, und er damit sinngemäß behauptet, es stehe überhaupt nicht fest, dass die Nachbarschaft unzumutbaren Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte ausgesetzt seien, kann er damit nicht durchdringen.
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Maßgebend ist, dass der Antragsteller nur dann seine beruflichen Pflichten erfüllt, wenn er dafür Sorge trägt, dass der von seinem Betrieb ausgehende Lärm die Immissionsrichtwerte der dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503) einhält. Dies kann trotz fehlender Lärmmessungen jedoch hier nicht angenommen werden. Die Kammer geht – abweichend von der dem Antragsteller in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 9. Mai 2006 beigefügten bestandskräftigen Auflage der Antragsgegnerin, wonach der Lärmpegel in Bezug auf die Nachbargrundstücke tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten dürfe – nach summarischer Prüfung davon aus, dass das Grundstück, auf dem der Antragsteller seine Gaststätte betreibt, in einem Kern- oder Mischgebiet liegt und damit der vom Betrieb des „M...“ ausgehende Lärmpegel gemäß Ziffer 6.1c) TA Lärm nicht zu einer Überschreitung eines Wertes von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) vor dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses führen darf.
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Dass der Antragsteller in der Zeit von 22 – 2 Uhr – zu dieser Uhrzeit schließt seine Gaststätte – den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht einhält, ist aufgrund der Erfahrungen der Kammer aus anderen Verfahren offensichtlich. Zwar ist hinsichtlich der Lautstärke des Lärms festzustellen, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen in der Vergangenheit nicht vorgenommen hat, also der technische Nachweis einer Überschreitung der Lärmrichtwerte fehlt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beurteilung der Lärmereignisse und die Erwartung möglichst hoher Lärmvorsorge durch die Anwohner nachvollziehbare Feststellungen nicht ersetzen können. Allerdings setzt keine einschlägige Rechtsvorschrift voraus, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370). Vielmehr ist ein entsprechender Nachweis auch auf Grund von behördlichen und polizeilichen Feststellungen und Bewertungen denkbar. Eine Beurteilung von nächtlichem Lärm als schädliche Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft an Hand von behördlichen und polizeilichen Feststellungen kann das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden behördlichen oder richterlichen Beweiswürdigung sein. In einem solchen Fall kann sich ein Verwaltungsgericht auch ohne weitergehende Beweisaufnahme schon auf Grund der Vielzahl an Nachbarbeschwerden und behördlichen sowie polizeilichen Aufzeichnungen und Lageplänen eine Überzeugung dazu bilden, ob ruhestörender Lärm vorliegt (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 22 ZB 12.46 –, GewArch 2012, 370; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1993, 268 zu Hundegebell). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 C 10/95 –, GewArch 1996, 426). Ruhestörender Lärm zur Nachtzeit ist zudem geeignet, die Gesundheit der betroffenen Nachbarn zu gefährden. Die „Lebensnotwendigkeit“ ungestörten Schlafes ist in der Rechtsprechung immer wieder betont worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 – 1 C 14/84 –, juris).
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Der Umstand, dass die Nachbarn unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens der Gaststätte des Antragstellers ausgesetzt sind, ergibt sich ausweislich der umfangreichen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin schon aus der Vielzahl der Nachbarbeschwerden und den Berichten des Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin sowie der Polizei. Diese Berichte lassen allein den Schluss zu, dass der uneinsichtige Antragsteller zum Betreiben seiner Gaststätte unzuverlässig ist.
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Insofern brauchte die Kammer nicht mehr näher darauf einzugehen, ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin weiter angenommen, auch deshalb unzuverlässig ist, weil er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
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2.3. Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.
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2.4. Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Das Gericht prüft eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Verstöße des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis sowie die Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis.
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Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Landau das Restaurant „B“. Er ist hierfür im Besitz einer Gaststättenerlaubnis vom 27. November 2012. Die Gaststätte liegt nördlich der Fußgängerzone in der C-Straße ... und verfügt über ca. 40 Innensitzplätze. Von der C-Straße zweigt in südliche Richtung die knapp 100 m lange Straße „D-Straße“ ab, in der westlich und östlich der Straße öffentliche Parkplätze angeordnet sind. Diese können von der Allgemeinheit kostenlos für die Dauer von 30 Minuten sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden (s. http://geoportal.landau.de/webgis/parken/Plan_Parkplatzsituation.pdf). In der C-Straße selbst gibt es auf der Höhe des Restaurants des Klägers Parkplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die von allen Verkehrsteilnehmern kostenpflichtig für die Dauer von zwei Stunden sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können.
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Am 12. März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der ersten zwei Parkplätze von Norden kommend auf der D-Straße in Landau als Sommerterrasse für sein Restaurant in den Monaten Mai bis September. Die Entfernung von der Eingangstür des Restaurants bis zum ersten Parkplatz auf der D-Straße beträgt über 23 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen:
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Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Außenbewirtung mit der Begründung ab, die Gaststätte des Klägers befinde sich in der C-Straße, weshalb er kein direkter Anlieger der D-Straße sei. Folglich grenze seine Gaststätte nicht unmittelbar an die beantragte Sondernutzungsfläche an. Die Freisitzfläche sei nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und sei vom Restaurantbetrieb aus auch nicht unmittelbar einsehbar. Folglich könne der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichtspflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen. Zudem stehe der Erlaubnis auch entgegen, dass hierdurch zwei Parkplätze an der D-Straße entfallen würden. Da in der Innenstadt ohnehin ein großer Mangel an Parkplätzen bestehe, stehe dies dem Wegfall weiterer Parkplätze entgegen.
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Hiergegen legte der Kläger am 16. Juli 2014 Widerspruch u.a. mit der Begründung ein, da auf dem alten Messplatz in Landau fußläufig ausreichend Parkraum zur Verfügung stünde, griffen die Erwägungen zur Parkplatznot nicht durch. Ein Bewirtschaftungszugang zur Durchreichung der auszugebenden Speisen und Getränke sei über das Lokal „W. Laden an der D-Straße" gegeben. Im Übrigen sei die behauptete ständige Verwaltungspraxis durch die Nutzung des Rathausplatzes durch die Pizzeria „E“ und das Cafe „F“ widerlegt, weil bei beiden die jeweilige Freisitzfläche nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und auch nicht unmittelbar einsehbar sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Zunächst sei der Antrag auf Gestattung der Nutzung von zwei Parkplätzen als Sommerterrasse bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Kläger sowohl die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis als auch die gaststättenrechtliche Erweiterung seiner Erlaubnis auf den Betrieb einer entsprechenden Außenbewirtung begehre. Der Kläger benötige nämlich beides, um die gewünschte Außenbewirtung durchführen zu können.
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Die vom Kläger angestrebte Benutzung zweier Stellplätze an der D-Straße als Außenbewirtungsfläche sei gaststättenrechtlich für seinen Gaststättenbetrieb nicht geeignet, da die Fläche erheblich von seinen bisherigen Gaststättenräumlichkeiten entfernt liege und überdies - weil ums Eck gelegen - von seinem Restaurantbetrieb nicht unmittelbar einsehbar sei. Die Lage eines Gaststättenraumes sei für den Gaststättenbetrieb dann nicht geeignet, wenn der Gastwirt bedingt durch die Lage seinen gaststättenrechtlichen Aufsichts- und Schutzpflichten nicht jederzeit nachkommen könne. Die vom Kläger vorgetragene Versorgung der Außenfläche durch den angrenzenden W. Laden sei keine geeignete Alternative. Zum einen sei dieser Zugang nicht Gegenstand seines Gaststättenpachtvertrages. Zum anderen würde dieser Zugang nichts daran ändern, dass die in Frage stehende Freifläche sich in erheblicher Entfernung zu seinem Gaststättenbetrieb befinde und er daher seinen gaststättenrechtlichen Pflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen könne. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beiden vom Kläger angeführten Gaststätten am Rathausplatz ebenfalls gaststättenrechtlich über ungeeignete Außenbewirtungsflächen verfügten, da sich hieraus jedenfalls kein Anspruch für den Kläger ergeben würde. Davon abgesehen sei die Situation am Rathausplatz nach Auffassung des Stadtrechtausschusses nicht vergleichbar.
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Soweit der Kläger geltend gemacht habe, auf dem Alten Messplatz in Landau stünde ausreichend Parkraum zur Verfügung, verkenne er, dass gleichwohl Parkplätze im Nahbereich der Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten benötigt würden. Gerade bei einer angespannten Parkplatzsituation komme der Erhaltung jedes einzelnen Parkplatzes ein besonderes Gewicht zu, um die Parkplatzsituation nicht noch weiter zu verschlechtern.
- 9
Der beantragten Sondernutzung stehe auch entgegen, dass durch die geplante Nutzung die öffentlichen Parkplätze nicht mehr entsprechend ihrer verkehrsrechtlichen Widmung genutzt werden könnten. Dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der D-Straße besonders hoch sei. Das öffentliche Interesse an der widmungsgemäßen Nutzung des Straßenraums sei höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers an einer Nutzung als Außenbewirtungsfläche.
- 10
Der Kläger könne auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis beanspruchen. Zwar sei in der Vergangenheit einem Gaststättenbetreiber die Erlaubnis erteilt worden, zwei Parkplätze an der D-Straße zur Außenbewirtung zu nutzen. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses sollte es aber aufgrund der Parkplatznot über ein Kontingent von allenfalls zwei Parkplätzen hinaus keine weitere verkehrsfremde Nutzung öffentlicher Parkflächen im Bereich der D-Straße geben. Sollte die Beklagte künftig die betreffenden zwei Parkplätze erneut zur Sondernutzung „opfern", so stelle es jedenfalls einen sachlichen Grund dar, wenn sie diese Erlaubnis nur demjenigen erteile, der gaststättenrechtlich auch hiervon Gebrauch machen dürfe. Soweit der Kläger als Alternativort für die Außenbewirtung die Sperrung von Parkplätzen vor dem Eingang seiner Gaststätte in der C-Straße vorgeschlagen habe, spreche gegen diese Nutzung der Umstand, dass die C-Straße stark befahren sei - auch durch Busverkehr (Linie …) -, und hierdurch ein Gefahrenpunkt für Gäste und Verkehrsteilnehmer geschaffen würde. Demgegenüber müsse das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurücktreten.
- 11
Der Kläger hat dagegen am 2. März 2015 Klage erhoben. Er führt aus, Versagungsgründe im Sinne des § 4 Gaststättengesetz – GastG – stünden der beantragten Erweiterung der bisher erteilten Erlaubnis nicht entgegen. Die Beklagte habe an der „D-Straße " in Landau bereits westlich vor der Hausnummer .. (Flst.-Nr. …) und vor der Hausnummer .. (Flst.-Nr. …) Parkplätze zur Sondernutzung durch das dortige Restaurant „G“ freigegeben und diesem Restaurant die Außenbewirtschaftung auf diesen Parkplätzen erlaubt. Diese Parkplätze, die vom Restaurant „G“ genutzt würden, lägen ca. 30 Meter südlich der Parkplätze, die von ihm jetzt beansprucht würden. Damit stehe fest, dass die von ihm beanspruchten Parkplätze ebenfalls den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahr für Leib, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügten. Entgegen der Behauptung der Beklagten liege die von ihm, dem Kläger, beanspruchte Fläche maximal 15 Meter vom Eingang/Ausgang seiner Gaststätte entfernt. Soweit die Beklagte weiterhin ausführe, er könne von seinem Restaurant die von ihm beanspruchte Fläche nicht unmittelbar einsehen, stelle dies keinen Versagungsgrund dar. Im Übrigen habe es die Beklagte versäumt, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob sie ihm nicht eine Auflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GastG im Rahmen der beantragten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis erteile, z.B. in der Art und Weise, dass er einen Mitarbeiter abstelle, der sich im Bereich der beanspruchten Fläche aufhalte und über eine Funksprechverbindung mit dem ca. 15 Meter entfernten Restaurant verbunden sei.
- 12
Im Übrigen habe die Beklagte z.B. dem Restaurant „F“ oder dem Restaurant „E“ am Rathausplatz in Landau ebenfalls die Erlaubnis zur Außenbewirtschaftung erteilt, ohne dass von den beiden genannten Restaurants die dort zur Außenbewirtschaftung zur Verfügung stehende Fläche unmittelbar einzusehen wäre. Warum der Stadtrechtsausschuss die Situation am Rathausplatz mit der Situation an der „D-Straße“ für nicht vergleichbar halte, begründe der Stadtrechtsausschuss in seiner Widerspruchsentscheidung nicht.
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Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis. Auch hier berufe er sich darauf, dass die Beklagte an der „D-Straße“ westlich vor der Hausnummer ... (Flurstück-Nr. …) und vor der Hausnummer ... (Flurstück-Nr. …) Parkplätze zur Sondernutzung durch das dortige Restaurant „G“ freigegeben und diesem Restaurant die Außenbewirtschaftung auf diesen Parkplätzen erlaubt habe. Die Begründung der Beklagten, die „erneute Opferung“ von zwei Parkplätzen an der „D-Straße“ für die Außenbewirtschaftung des Klägers stelle einen sachlichen Grund dar, um die beantragte Sonderungsnutzung zu versagen, überzeuge nicht.
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Auf dem Rathausplatz finde im Übrigen zweimal wöchentlich der Markt der Stadt Landau statt, so dass neben starkem Fußgängerverkehr dort dann auch Kraftfahrzeugverkehr herrsche. Die Entfernung zwischen den Gasträumen der genannten Gaststätten am Rathausplatz und deren Außenbewirtschaftungsbereich sei gleich groß, teilweise sogar noch größer als die Entfernung zwischen seinen Gasträumen und den vom ihm beabsichtigten Außenbewirtschaftungsbereich. Ein Gaststättenbetreiber am Rathausplatz habe seine Gaststättenräume im ersten Obergeschoss des dortigen alten Kaufhauses, wobei das erste Obergeschoss in mehr als fünf Metern Höhe liege. Dadurch bestehe nie ein direkter Einblick zu seinem Außenbewirtschaftungsbereich, sondern der Einblick werde nicht nur durch die Entfernung, sondern auch die Höhe nochmals deutlich erschwert.
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Das Restaurant „G“ unterliege derselben von der Stadt behaupteten angespannten Parkplatzsituation. Dennoch habe die Beklagte dem Restaurant „G“ zunächst vier Parkplätze, jetzt noch drei Parkplätze zur Verfügung gestellt. Ein Grund, wieso durch die zur Verfügung Stellung von vier Parkplätzen an das Restaurant „G“ sich die Parkplatzsituation nicht verschlechtert haben solle, eine Verschlechterung der Parkplatzsituation jetzt aber durch sein Begehren eintreten solle, sei nicht erkennbar.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2015 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die am 12. März 2014 beantragte Erlaubnis zur Außenbewirtung seiner Gaststätte „B“ in Landau, C-Straße ..., sowie die beantragte Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zwei Tischen mit jeweils vier Stühlen auf den beiden ersten Parkplätzen vor dem Anwesen „D-Straße ...“ (Grundstück Flurstück-Nr. …) für die Monate Mai bis September zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, der Transport von Speisen und Getränken im öffentlichen Verkehrsraum sei aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung und der örtlichen Gegebenheiten geeignet, Gefahren für die Beschäftigten sowie Passanten hervorzurufen. Völlig anders stelle sich die Situation am Rathausplatz dar, der als großflächiges Areal ohne Kraftfahrzeugverkehr geradezu prädestiniert für Außenbewirtungsbereiche sei. Die Situation in der D-Straße sei nicht vergleichbar mit der Parkplatzsituation am Alten Messplatz. Der Kläger verkenne, dass gleichwohl Parkplätze im Nahbereich der Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten benötigt würden. Gerade bei einer angespannten Parkplatzsituation komme der Erhaltung jedes einzelnen Parkplatzes ein besonderes Gewicht zu, um die Parkplatzsituation nicht noch weiter zu verschlechtern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungskaten der Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (1.) noch auf Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis (2.) betreffend die Außenbewirtung der Gaststätte „B“ in Landau, C-Straße ..., mit zwei Tischen und jeweils vier Stühlen auf den beiden ersten Parkplätzen vor dem Anwesen „D-Straße ...“ (Grundstück Flurstück-Nr. …) für die Monate Mai bis September. Der Bescheid vom 17. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Rechtsgrundlage für die beantragte straßenrechtliche Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Betrieb einer Außengastronomie ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz – LStrG – i.V.m. § 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung – SNS –). Danach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der behördlichen Erlaubnis.
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1.1. Bei dem Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum gewerblichen Betrieb einer Außenbewirtschaftung einer Gaststätte handelt es sich um eine Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG hinaus und damit um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt und bedarf keiner vertieften Erörterung (näher dazu s. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 8 ZB 11.2785 –, juris; Scheidler, GewArch 2012, 285).
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1.2. Die sonach erforderliche Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; d.h. der jeweilige Antragsteller hat allein einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag. Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –), einzuhalten. Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die Behörde vollständige Kenntnis von Ort und Umfang der beabsichtigten Straßennutzung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen.
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Da das Gesetz selbst – abgesehen von § 41 Abs. 2 Satz 3 LStrG – die Maßstäbe, nach denen sich die Ermessensausübung zu richten hat, nicht bestimmt, sind diese aus dem Zweck des Gesetzes unter Beachtung insbesondere der Verteilungs- und Ausgleichsfunktion der Sondernutzungserlaubnis abzuleiten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. November 1989 – 7 C 81/88 –, juris). Die behördliche Ermessensausübung hat sich daher an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere wegerechtliche Belange im engeren Sinne wie ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs) und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zählen. Einen straßenrechtlichen Bezug haben auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, soweit sie die Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zum Parken von Kraftfahrzeugen regeln (Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – 8 N 02.3211 –, NVwZ-RR 2004, 879). Daneben können auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, sofern sie mit der Straße und ihrem Widmungszweck (noch) in einem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang stehen wie baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße oder der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 A 10294/14.OVG –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 11 A 1131/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 – 5 S 348/13 –, juris; BayVGH, Urteil vom 28. November 2013 – 2 B 13.1587 –; Bogner/Bitterwolf-de Boer, LStrG Rheinland-Pfalz, Stand 2014, Ziffer 2.5). Straßenrechtlich zu beanstanden sind dagegen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale (s. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2015 – 11 A 1131/13 –, juris und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539) sowie immissionsschutz-, umwelt- oder sicherheitsrechtliche Aspekte (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – 8 BV 10.182 –, NVwZ-RR 2010, 830).
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Den öffentlichen Belangen, die einen straßenrechtlichen Bezug aufweisen, sind die privaten Interessen des jeweiligen Antragstellers gegenüberzustellen.
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Zwar kann ein Gastwirt, der eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Freisitzflächen vor einer Gaststätte begehrt, sich nicht auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen. Denn die Möglichkeit der Außengastronomie betrifft nur den allenfalls von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Erwerbsvorgang, nicht aber das nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Erworbene, wozu eine noch nicht erteilte behördliche Erlaubnis wie eine Sondernutzungserlaubnis gerade nicht gehört.
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Auch aus dem Recht zum Anliegergebrauch kann ein Gastwirt diesbezüglich nichts herleiten, weil der Umfang des Anliegergebrauchs – auf den sich der Kläger im Übrigen schon deswegen nicht berufen könnte, weil er nicht Anlieger der Straße „D-Straße“ ist – nur soweit reicht, wie der Anlieger zur angemessenen (eigentumsgerechten) Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung der Straße angewiesen ist. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zur Straße, d.h. eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7.99 –, juris). Nicht vom Anliegergebrauch umfasst sind aber verkehrsfremde, weil rein betriebsinterne Vorgänge, wie die stationäre Bewirtung von Gästen auf öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 15. Juni 2011 – Au 6 K 11.720 –, juris).
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Allerdings berührt der Betrieb einer Außengastronomie den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Form der Freiheit der Berufsausübung. Dieses Freiheitsrecht kann sich in Ausnahmefällen zu einem Teilhabeanspruch – hier auf Erteilung der Erlaubnis – verdichten, wenn der Gebrauch der Freiheit nur in dieser Form möglich ist, also mit der Erlaubnis steht oder fällt, keine Versagungsgründe vorliegen, aber Grundrechte und Gründe der Gleichbehandlung entscheidend für die Tätigkeit ins Gewicht fallen. Dabei ist aber zu beachten, dass Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit aus vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls zulässig sind. Dazu zählt auch das System der Sondernutzungserlaubnis für die Vergabe von Nutzungen auf öffentlichem, dem Verkehr gewidmeten Straßenraum. Das „knappe Gut des öffentlichen Straßenraums“, das in Innenstädten faktisch nicht vermehrbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 11 B 24/96 –, NJW 1997, 408), kann aber nur durch die Vergabe oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis sinnvoll bewirtschaftet werden.
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In diesem Zusammenhang kann bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Freisitzflächen vor einer Gaststätte der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Rolle spielen. Dieser untersagt es, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Aus dem Gleichheitssatz kann eine Selbstbindung der Verwaltung folgen; hat die Verwaltung ihr Ermessen bislang nach einem bestimmten Muster – rechtmäßig – ausgeübt, darf sie davon in einem Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung nicht abgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, NVwZ 2006, 1396). Jedoch gewährt Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 – Vf. 73-VI-10 –, GewArch 2011, 498).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Dem konkreten Vorhaben des Klägers hat die Beklagte unter Einbeziehung seiner Interessen maßgebliche Erwägungen des Allgemeinwohls entgegengehalten.
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Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Frage, ob die Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig war, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 C 169/79 –, DÖV 1982, 37).
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Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung im Kern auf zwei zentrale Punkte gestützt. Zum einen stehe der beantragten Sondernutzung entgegen, dass durch die geplante Nutzung zwei öffentliche Parkplätze entfallen würden. Dies sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der „D-Straße“ besonders hoch sei. Zum anderen sei die vorgesehene Freisitzfläche nicht über die Gaststätte direkt zugänglich und vom Restaurantbetrieb aus auch nicht unmittelbar einsehbar mit der Folge, dass der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichtspflichten nicht in der erforderlichen Weise nachkommen könne.
- 35
Mit der Begründung, der beantragten Sondernutzung stehe entgegen, dass sie zum Wegfall von zwei öffentlichen Parkplätzen führe, hat die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufweisen. Die Erwägung, die Inanspruchnahme von zwei Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, ist ermessensfehlerfrei (vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. März 2012 – 6 K 1625/10 –, juris). Die Beklagte hat insoweit bezogen auf den konkreten Antrag nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der im fraglichen Bereich der „D-Straße“ bestehende Parkdruck es nicht erlaube, Parkplätze, die sowohl dem Bewohnerparken als auch dem kostenlosen Kurzzeitparken der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, für die Dauer der beantragten Sondernutzung aufzugeben.
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Soweit der Kläger einwendet, das Restaurant „G“, dessen Besitzer die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis für zwei öffentliche Parkplätze vor seinem Lokal erteilt hat, unterliege derselben von der Beklagten behaupteten angespannten Parkplatzsituation, kann er damit nicht gehört werden. Eine Kommune, die – wie hier die Beklagte – einem Gastwirt eine Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie auf einem öffentlichen Parkplatz erteilt hat, ist auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts nicht gehindert, einem neu hinzukommenden Gastwirt, der auf diesem öffentlichen Parkplatz vor seiner Gaststätte ebenfalls Tische und Stühle aufstellen will, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung zu versagen, wegen des „knappen Guts der öffentlichen Straße“ sei es dem Straßenverkehr nicht weiter zumutbar, zugunsten der Außengastronomie weitere Parkplätze zu entziehen (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 16. Mai 2011 – Vf. 73-VI-10 –, GewArch 2011, 498; Scheidler, GewArch 2012, 285, 287 f.). Diese Entscheidung der Beklagten, dem Kläger neben dem Inhaber des Restaurants „G“ keine weitere Sondernutzungserlaubnis im Bereich der Parkflächen an der „D-Straße“ zu erteilen, hält die Kammer auch vor dem Hintergrund der Parksituation in dem betreffenden Bereich für nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Dem detaillierten Plan der Beklagten mit Parkplätzen, Parkscheinautomaten, Bewohner-Parkquartieren, etc. (s. http://geoportal.landau.de/webgis/parken/Plan_Parkplatz- situation.pdf) ist zu entnehmen, dass es in der Kernstadt von Landau mit Ausnahme von wenigen anderen Plätzen nur in der „D-Straße“, von der aus der Rathausplatz und die Fußgängerzone in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen ist, eine größere Anzahl von kostenlosen Parkplätze für Kurzzeitparker gibt. Es kann unterstellt werden, dass in diesem Bereich der Parkdruck besonders groß ist und deshalb jeder einzelne Parkplatz von Bedeutung ist.
- 37
Der Kläger kann eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus herleiten, dass mehrere Gaststättenbetreiber am Rathausplatz ebenfalls über Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomie verfügten. Diese Sachverhalte sind schon von vornherein nicht vergleichbar, da die Freisitzflächen der genannten Gaststätten nicht auf öffentlichen Parkplätzen, sondern auf nicht für den Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen in der Fußgängerzone liegen.
- 38
Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung der Beklagten auch nicht im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft. Der Gebrauch der Freiheit der Berufsausübung durch den Kläger ist nicht nur in dieser Form möglich.
- 39
Trägt daher im Ergebnis der von der Beklagten herangezogene Grund, der Wegfall von zwei Parkplätzen sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar, weil der Parkdruck im Bereich der „D-Straße“ besonders hoch sei, die Ermessensentscheidung, so ist diese rechtmäßig. Auf den ferner von der Beklagten genannten Grund braucht die Kammer deshalb nicht mehr einzugehen.
- 40
2. Der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erweiterung der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis.
- 41
Gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG – bedarf einer Erlaubnis, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will. Nach § 3 Abs. 1 GastG wird die Erlaubnis nur für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt, so dass die Erlaubnis in den Fällen, in denen der Gastwirt seinen Betrieb – wie hier – auf öffentliche Verkehrsflächen ausdehnen möchte, entsprechend erweitert werden muss (vgl. Scheidler, GewArch 2012, 285). Unter „Räumen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 GastG sind nicht nur Häuser und andere an eine bestimmte Stelle des Erdbodens gebundene Orte zu verstehen, sondern auch Außenflächen (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Mai 2015, § 3 Rn. 4; Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 3 Rn. 65).
- 42
Die Erlaubnis ist u.a. gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG zu versagen, wenn die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen.
- 43
Die Kammer braucht hier nicht näher darauf einzugehen, ob der von der Beklagten geltend gemachte Versagungsgrund damit begründet werden kann, die vom Kläger angestrebte Benutzung zweier Stellplätze an der D-Straße als Außenbewirtungsfläche sei für seinen Gaststättenbetrieb nicht geeignet, da die Fläche erheblich von seinen bisherigen Gaststättenräumlichkeiten entfernt liege und überdies – weil ums Eck gelegen – von seinem Restaurantbetrieb nicht unmittelbar einsehbar sei mit der Folge, dass der Kläger seinen gaststättenrechtlichen Aufsichts- und Schutzpflichten nicht jederzeit nachkommen könne (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Aspekts Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, a.a.O., § 4 Rn. 18). Denn vorliegend sind die für die Erweiterung des Betriebs des Klägers vorgesehenen Außenflächen wegen ihrer Lage auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge des fehlenden Anspruchs auf Erteilung der erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis von vornherein ungeeignet. Der Kläger verfügt schon nicht über „Räume“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG, so dass sein Begehren auf Erweiterung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gegenstandslos ist.
- 44
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 45
Beschluss
- 46
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 43.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013; den Antrag auf Erweiterung der Gaststättenerlaubnis hat die Kammer nicht als streitwerterhöhend angesehen).
- 47
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 48
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 49
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 50
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2013 - 4 K 2781/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (5.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Städtischen Betriebe N. vom 10. April 2014 aufzuheben,
8hilfsweise,
9ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
10im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtene Verfügung sei i.S.d. § 37 VwVfG hinreichend bestimmt. Abzustellen sei auf das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgebliche Recht, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht, hier die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. März 2008 (im Folgenden: EWS 2008). Weder das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG noch § 51a Abs. 3 LWG NRW forderten, das zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation im Jahr 1971 geltende Recht zugrunde zu legen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Genehmigung nach dem damaligen Satzungsrecht erteilt worden sei. Ausgehend davon finde die streitige Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW i.V.m. den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2008. Der Kläger sei der Überlassungspflicht nicht bereits dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, dass er das anfallende Niederschlagswasser in die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung geführt habe, weil es sich bei dieser jedenfalls nicht um eine öffentliche Entwässerungsanlage handele. Das streitbefangene Grundstück unterliege dem Anschlusszwang nach §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EWS 2008, weil es einen unmittelbaren Zugang zum in der Straße „H. “ verlegten Trennsystem habe. Die Forderung der Beklagten, den Fehlanschluss zu beseitigen, verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die durch sie entstehenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe diese im Verwaltungsverfahren anhand einer detaillierten Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € geschätzt. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zum Wert des Grundstücks ins Verhältnis zu setzen. Dem Hilfsbeweisantrag sei nicht nachzugehen, weil die von dem Kläger aufgestellte Behauptung weder gutachterlich belegt noch substantiiert worden sei.
11Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
12a) Das Verwaltungsgericht hat die streitige Verfügung zu Recht als i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich bestimmt angesehen. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, was die Beklagte von dem Kläger verlangt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf Seite 2 des Bescheids vom 10. April 2014 hingewiesen, wonach es aus Sicht der Beklagten zur Beseitigung des Fehlanschlusses erforderlich ist, eine zusätzliche Leitung in dem Privatweg zu verlegen. Damit ist klar, welche Maßnahme von der behördlichen Aufforderung umfasst wird. Darüber hinaus ist es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Verfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses.
13Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 -, juris Rn. 6, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 7.
14Sollten im vorliegenden Fall andere Möglichkeiten der Ableitung von Niederschlagswasser in Betracht kommen, die einen ordnungsgemäßen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal gewährleisten, ist es dem Kläger unbenommen, diese vor Beginn der Baumaßnahme mit der Beklagten abzustimmen, ohne dass dies die Bestimmtheit der Anordnung tangiert.
15Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 15 A 160/15 -.
16b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Verfügung den Kläger mit Blick auf das anzuwendende Recht in seinen Grundrechten verletzt.
17Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das insoweit speziell einschlägige Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
18Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, NWVBl. 2011, 322 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6.
19Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht.
20Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013, 1004 = juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, NVwZ-RR 2015, 786 = juris, und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um zeitliche Grenzen für die Heranziehung zu Kommunalabgaben durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Um anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben zu beurteilende Abgabenlasten geht es vorliegend jedoch nicht, so dass sich aus den besagten Entscheidungen keine zusätzlichen spezifischen verfassungsrechtlichen Begrenzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ableiten lassen. (Bestands-)Schutz vor nachträglichen Anforderungen an bereits hergestellte Anlagen wird insofern allenfalls mittels des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder (reflexhaft) über die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG NRW geboten. Unverhältnismäßige Ergebnisse werden nach der dazu entwickelten Rechtsprechung dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Anschluss- und Benutzungspflicht bei einer grundstückbezogenen Betrachtungsweise in jedem Fall als zumutbar darstellen muss (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b).
21Zu diesem rechtlichen Maßstab siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
22Demgemäß ergibt sich aus dem Hinweis des Zulassungsantrags namentlich auf von dem Kläger Mitte der 1990er Jahre getätigte Investitionen für die Asphaltierung von Hof- und Wegeflächen nicht, dass die Beklagte von Verfassungs wegen aus Gründen des Bestandsschutzes von der streitbefangenen Verfügung absehen muss. Auch dass der vorhandene Zustand seit dem Jahr 1971 bestehe, wie der Kläger geltend macht, ändert nichts daran, dass er - gemessen an § 9 Abs. 1, Abs. 6 EWS 2008 - nunmehr ordnungswidrig und daher abzustellen ist.
23Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal habe bereits 1971 nicht dem geltenden Satzungsrecht entsprochen. Die von dem Kläger in Bezug genommene und von dem Verwaltungsgericht ausgewertete Satzung der Gemeinde N1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage vom 29. Juni 1967 bestimmt in § 3 Abs. 3 Satz 1, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden dürfen. Dies ist hier nicht der Fall, seitdem die Gemeinde N1. im Jahr 1971/72 in der Straße „H. “ einen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal im Trennsystem erstellt hat. Worauf der bestehende ordnungswidrige Zustand im Einzelnen zurückzuführen ist - auf eine Entscheidung der Gemeinde i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung von 1967, wie der Zulassungsantrag postuliert, oder auf andere Verursachungsbeiträge -, ist für die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf der Primärebene der Gefahrenbeseitigung in aller Regel - und so auch hier - unerheblich.
24Vgl. zu diesem Haftungsmaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32,
25Nach dem oben Gesagten ist auch nicht relevant, ob zur Zeit des Baus der Rohrleitung in den T.----weg ein Trennverfahren existierte. Wie erwähnt resultiert weder daraus ein Bestandsschutz zugunsten des Klägers noch aus einer etwaigen seinerzeitigen besonderen Anordnung der Gemeinde nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von 1967 wegen eines Ausnahmefalls. Eine derartige Anordnung wäre selbst im Falle ihres Vorliegens durch die neue Rechtslage überholt.
26c) Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass der Kläger sich nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW auf Bestandsschutz berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 42, dargestellt, warum die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht zum Vorteil des Klägers eingreifen. Diesem - im Ausgangspunkt nicht subjektiv-rechtlichen - Ansatz setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen.
27d) Etwas anderes folgt weiterhin nicht aus der Bewilligungsurkunde der Bezirksregierung E. vom 22. August 1960 sowie aus dem dieser zugrunde liegenden Antrag vom 7. März 1955. Selbst wenn die ungetrennte Einleitung von Regenwasser gemeinsam mit Abwasser über den T.----weg - das Flurstück 56/38 - Gegenstand dieser Bewilligung gewesen sein sollte, bleibt es zum einen dabei - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat -, dass die Bewilligung lediglich für die Dauer von 25 Jahren und überdies unter der auflösenden Bedingung erteilt wurde, dass das durch sie statuierte Recht drei Monate nach Inbetriebnahme einer gemeindlichen Kanalisation mit ordnungsgemäßer Kläranlage - die hier im Jahr 1971 erfolgt ist - erlischt. Zum anderen kommt es auf den weiteren Inhalt der Genehmigungsunterlagen der Bezirksregierung E. sowie der Unterlagen, die in dem seinerzeit vor dem Landesverwaltungsgericht N. geführten Prozess gegen einen zunächst unter dem 27. Mai 1957 erteilten Bescheid angefallen sind, auch deswegen nicht an, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs aus den obigen Gründen - im Einklang mit dem Verfassungsrecht - die heutige Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Unerheblich sind aufgrund dessen auch die Bauunterlagen über den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation im Jahr 1971.
28Deshalb dringt der Kläger, der die Beiziehung der vorgenannten Unterlagen verlangt, mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es die Anforderung dieser Unterlagen unterlassen hat.
29Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
31Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag auf Beiziehung der in Rede stehenden Dokumente gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen.
32e) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist.
33Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt. Im Übrigen beurteilt er sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit diese einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen.
34Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, 311 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 = juris Rn. 12, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris Rn. 21.
35Hinsichtlich einer Grundstücksanschlussleitung ist maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, ggf. gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 69, und vom 26. Oktober 1988 ‑ 22 A 546/87 -, juris Rn. 31.
37Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend Letzteres angenommen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nicht lediglich auf Vermutungen gestützt. Es hat argumentiert, an dem Weg habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Eigentum der Gemeinde N1. bestanden. Ausweislich des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Grundbuchauszugs für das Flurstück 56/38 seien Eigentümer des Grundstücks die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Parzellen. Zugunsten der Gemeinde habe sich im Grundbuch nur eine im Jahr 1941 eingetragene und im Jahr 1969 umgeschriebene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt befunden, dass ohne ihre Zustimmung keine Veränderung der Wegefläche durch Zu- oder Abkauf vorgenommen werden dürfe. Nach der Eingemeindung im Jahr 1973 sei die Wegefläche nicht in das Eigentum der Beklagten überführt worden. Die im Flurstück 56/38 verlegte Entwässerungsleitung diene auch nicht Entwässerung aller am T.----weg gelegenen Grundstücke. Sie sei zum Zeitpunkt der Errichtung allein zu dem Zweck gebaut worden, das Schmutzwasser vom klägerischen Grundstück und vom benachbarten Grundstück schadlos abführen zu können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Leitung durch die Gemeinde N1. als Bestandteil der öffentlichen Entwässerung errichtet und betrieben worden sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung als öffentliche Abwasseranlage ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Im Planentwurf für die 1971/72 errichtete Kanalisation an der „H. “ werde die im T.----weg verlegte Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation aufgeführt. Im Schreiben einer Baufirma von Januar 1983 werde die Leitung als „Hausanschluss“ bezeichnet. Auch der Kläger und sein Nachbar hätten die Leitung mehrfach in Schreiben an die Beklagte in den Jahren 1979 und 1980 als „unsere Rohrleitung“ bezeichnet.
38Diese eingehende Gedankenführung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Da danach keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der T.----weg jemals Gemeindeeigentum gewesen ist, was ein Indiz unter mehreren innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt, ist auch in diesem Kontext nicht erheblich, wann genau die Leitung verlegt worden ist.
39Sollte es der T.----weg 56/38 sein, der in dem amtlichen Schreiben vom 13. November 1923 als öffentlicher Weg bezeichnet wird, ist dies in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht mit Hilfe des Grundbuchs herausgearbeiteten Eigentumssituation und der weiteren Umstände des Einzelfalls aus sich heraus kein Aspekt, der tragfähige Rückschlüsse im Hinblick die Qualifizierung der Leitung als öffentliche Entwässerungseinrichtung gestattet.
40Auch der Vermerk über eine Besprechung vom 11. Oktober 1957 ist nicht hinreichend aussagekräftig. In ihm ist lediglich die Aussage des Vaters des Klägers niedergelegt, aus seinem Baublock erfolge die Einleitung von Abwassern erst seit einem Jahr. Die Prämisse des Zulassungsantrags, die Gemeide N1. müsse die Leitung gebaut haben, wird in dieser Erklärung nicht bestätigt.
41Entsprechendes gilt für die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Anwohnerbeschwerde vom 15. Oktober 1953. Der Umstand, dass im Jahr 1953 gegenüber dem Grundstück H. 58 und 60 Erdarbeiten zur Verlegung von Rohren für die Ableitung der Abwasser aus den I. -Werken begonnen hätten, sagt nichts darüber aus, ob die Leitung in dem T.----weg privat- oder öffentlich-rechtlich einzuordnen ist. Der Bauherr dieser Arbeiten wird in dem Schreiben nicht genannt. Es erscheint nicht als zwingend, dass die Anwohner den Vater des Klägers als Urheber der Erdarbeiten bezeichnet hätten, wenn er dies gewesen wäre.
42Auf seine im Weiteren im Zulassungsantrag ins Feld geführte E-Mail an den Landesbetrieb Straßen NRW vom 18. Juni 2015 hat der Kläger nach seinem Vorbringen noch keine Antwort erhalten.
43Dass ausweislich des TOP 19 des Protokolls einer Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde N1. vom 25. Juni 1953 die Gemeinde gemäß einem zwischen ihr und dem Landesstraßenbauamt C. abgeschlossenen Straßennutzungsvertrag vom 10. Dezember 1951 die Kosten der Erneuerung zweier Rohre zu tragen habe, die an der Mündungsstelle einer Rohrleitung über das Grundstück H. 60 bedingt durch Witterungseinflüsse zerstört worden seien, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Leitung im T.----weg Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Um sie selbst geht es in dem Tagesordnungspunkt nicht. Die punktuelle Übernahme der finanziellen Verantwortung augenscheinlich für die Instandhaltung des Übergangs einer Grundstücksanschlussleitung zum öffentlichen Kanal durch die öffentliche Hand muss nicht notwendig zugleich die Übernahme der Leitung im T.----weg in das öffentliche Kanalnetz implizieren. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf S. 15 der Entscheidungsgründe, dass es durchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar naheliegend sei, dass Leitungen auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, finanziert und erhalten worden seien, ist gerade auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres plausibel. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. April 2015 der Sitzungsniederschrift zufolge erklärt, wie es zu der Wortwahl „unsere Rohrleitung“ im Schreiben an die Beklagte vom 4. September 1980 gekommen sei. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass er diese Formulierung in diesem wie in weiteren Schreiben an die Beklagte beibehalten hat, ohne sie allein auf den vorderen, etwa 10 m langen Bereich der Leitung zu beschränken.
44Da das Verwaltungsgericht demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Leitung im T.----weg 56/38 der öffentlichen Abwasseranlage zugehört, hat es entgegen der von dem Kläger auch insoweit erhobenen Aufklärungsrüge den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es dazu keine amtlichen Auskünfte eingeholt hat. Wiederum hat der Kläger diesbezüglich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und musste sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nach Lage der Dinge nicht aufdrängen.
45Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Kläger seine Anschlusspflicht unter der Annahme, die Leitung im T.----weg sei Teil der öffentlichen Abwasseranlage, tatsächlich bereits erfüllt hätte, oder ob die Beklagte selbst in diesem Fall von ihm verlangen könnte, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den entsprechenden Kanal unter der B 65 einzuleiten.
46f) Mit seinem Verweis auf die Rechtslage unter der Geltung der vormaligen Entwässerungssatzung der Beklagten von 1991 - insbesondere deren §§ 3, 4 Abs. 2 - sowie erneut auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde N1. von 1967 wiederholt der Zulassungsantrag der Sache nach letztlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung 2008 auf sog. Altfälle bzw. den konkreten Fall. Dieser Einwand hat jedoch - wie schon unter 1. b) ausgeführt - keinen Erfolg.
47g) Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung.
48Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig.
49Vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 ‑ 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, NWVBl. 2014, 343 = juris Rn. 28, vom 29. April 2013 - 20 A 963/11 -, NVwZ-RR 2013, 681 = juris Rn. 31, vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 25, und vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris Rn. 58.
50Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwirkungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
51Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und setzt tatbestandlich kumulativ voraus, dass ein Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 10, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 12.
53Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auch der Zulassungsantrag zeigt das erforderliche Umstandsmoment nicht auf. Die von ihm angeführten Indiztatsachen reichen nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Keiner von diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger verbindlich zu verstehen gegeben hat, er dürfe auf den Fortbestand des Fehlanschlusses vertrauen. Insbesondere die im Zulassungsantrag genannten Kontakte des Klägers mit der Beklagten in den Jahren 1980, 1983 und 1987 haben keinen dahingehenden Erklärungswert. Ein reines Unterlassen der Beklagten oder auch deren bloße Kenntnis von dem Fehlanschluss allein konnte ohne das Hinzutreten weiterer nach außen erkennbarer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründen.
54Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO gehalten, die Frage der Verwirkung durch die Beiziehung weiterer Unterlagen und die Einholung behördlicher Auskünfte weiter aufzuklären. Der Kläger hat insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Von seiner richtigen rechtlichen Ausgangsposition aus hatte das Verwaltungsgericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verwirkung, an die es eine etwaige Beweiserhebung hätte anknüpfen müssen.
55h) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die streitbefangene Verfügung unverhältnismäßig ist, weil die zu ihrer Erfüllung gesetzte Frist zu kurz bemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, den Fehlanschluss binnen vier Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen.
56i) Inwiefern eine Verfünffachung der Beseitigungskosten bzw. der Kosten für eine getrennte Ableitung von Regen- und Schmutzwasser seit 1971 für die Verhältnismäßigkeit der Verfügung von Bedeutung sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
572. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
58Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts beantworten (siehe dazu auch sogleich unter 3.).
593. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
60Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
61Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
62a) Die von ihm formulierte Grundsatzfrage
63„Unterliegt der Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Abwasseranlage weder der Verjährung noch der Verwirkung?“
64bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. g) ausgeführt, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie derjenigen des beschließenden Gerichts zu entnehmen, dass ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich weder verjähren noch verwirkt werden können. Dieser Ansatz lässt sich wegen der bereits angesprochenen strukturellen Ähnlichkeit des Ordnungsrechts mit dem Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs unmittelbar auf dieses übertragen. Ungeachtet dessen würde sich die aufgeworfene Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren aber auch nicht stellen, weil - wie ebenfalls unter 1. g) dargelegt - die Voraussetzungen einer Verwirkung, deren Anwendbarkeit als Einwendung gegen die Anschlussverfügung unterstellt, im Fall des Klägers nicht vorliegen.
65b) Auch die Frage
66„Zählen zu den Kosten der Beseitigung eines „Fehleranschlusses“ an eine öffentliche Kanalisation ‑ anders als beim Anschluss- und Benutzungszwang ‑ neben den Kosten der Zuleitung von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Kanalisation auch die zusätzlichen hierfür auf dem Grundstück des Eigentümers noch anfallenden Kosten?“
67lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht hervortreten. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Da nicht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass den Kläger durch die streitige Verfügung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung treffen wird (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b), ist nicht entscheidungserheblich, wie etwaige Kosten auf dem Grundstück selbst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen wären. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die auf dem Grundstück des Klägers durch die Entflechtung und Sanierung der Hausanschlussleitung entstehenden Kosten außer Betracht gelassen werden können. Die Kostenhöhe selbst wäre zudem eine Frage des Einzelfalls, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist.
68c) Die der Sache nach weiterhin gestellte Frage,
69„ob sich die (Un)Verhältnismäßigkeit nicht allein aus der Höhe der Kosten, sondern auch aus dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und dem Wert des Grundstücks ergibt“,
70ist in der unter 1. b) insoweit referierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Wie dort ausgeführt ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
714. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
72Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
73Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht.
74Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der Widerspruch zu dem Obersatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, steht, dass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sicherstellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen und dass damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen wäre. Das Nichtvorliegen einer Divergenz folgt bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge nicht zu befassen gehabt hat. Die von ihm verwendeten Obersätze sind auf den Einwand der Verwirkung gegenüber einer in einen gänzlich anderen rechtlichen Kontext eingebundenen Anschlussverfügung bezogen.
755. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
76a) Im Hinblick auf die bereits im Zusammenhang mit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aufklärungsrügen des Klägers wird auf die Ausführungen unter 1. d), 1. e) und 1. g) Bezug genommen.
77b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verletzt, weil es dem Hilfsbeweisantrag,
78ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
79nicht nachgekommen ist, ist ebenfalls unbegründet.
80Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist - im Anschluss an die Ausführungen unter 1. b) - grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
81Vgl. nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
82Gemessen daran liefert auch der Zulassungsantrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geforderte Sachverständigengutachten einzuholen ist. Er zeigt nicht auf, dass die Kostenschätzung der Beklagten vom 8. April 2013, die die Kosten für die Herstellung einer Leitung zur Beseitigung des Fehlanschlusses unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € beziffert, entscheidungsrelevant fehlerhaft ist und der auf den Kläger entfallende Kostenanteil demgegenüber über 25.000,- € liegt.
83Soweit der Zulassungsantrag lediglich sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 2015 wiederholt, setzt er sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch im Übrigen stellt der Zulassungsantrag die Kostenschätzung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Für die Behauptung, die Öffnung der Wegeoberfläche des Stichwegs, die aus einer armierten Betondecke und nicht aus einer Bitumendecke bestehe, rufe auch mit Blick auf einen auf dem T.----weg stattfindenden Schwerlastverkehr deutlich höhere Baukosten hervor, bringt der Zulassungsantrag - unabhängig davon, welche Vorgaben die RStO 12 abstrakt macht und ob sie hier tatsächlich zum Tragen kommt - keine Belege bei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kostenschätzung umfasse nur einen geringen Teil des tatsächlichen Aufwandes zur Beseitigung des Fehlanschlusses. Dagegen spricht auch die von der Beklagten mit der Zulassungserwiderung beigebrachte aktualisierte Kostenschätzung, die im Hinblick auf den Oberbau der Kanaltrasse die ROSt 12 zugrunde legt und auf dieser Basis zu einer Bausummenschätzung von jetzt 24.000,- € kommt.
84Der Einwand, dem Kläger sei ein substantiiertes Bestreiten wegen der Höhe der zu erwartenden Gutachterkosten nicht zuzumuten, greift nicht. Die Vorlage einer detaillierten alternativen Kostenschätzung oder eines Kostenvoranschlags etwa eines Bauunternehmens, das sich auch zu der Beschaffenheit des Baugrunds verhielte, wäre für den Kläger ersichtlich nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
85Nicht substantiiert ist zuletzt auch die Behauptung des Zulassungsantrags, es sei zu befürchten, die Firma E1. GmbH müsse Insolvenz anmelden, wenn sie die Maßnahme umsetze, weswegen der Kläger möglicherweise auch für deren Kostenanteil aufzukommen habe.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
88Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
89Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller betreibt in dem Anwesen G.P. in L. einen Gemüse- und Obstladen. Der Bereich zwischen dem Geschäft und der Straßenfahrbahn ist in einer Tiefe von 1,83m grau gepflastert, daran schließt sich ein 1,40m rot gepflasterter Bereich und an diesen ein grau gepflasterter Parkstreifen an.
- 2
Der Antragsteller bietet wie der vorherige Betreiber des Gemüseladens auf dem entlang des Geschäftsgebäudes verlaufenden grau gepflasterten Bereich auf Paletten und auf Warenständern mit einer Tiefe von 0,87 cm seine Waren an. Den Parkstreifen nimmt er als Abstellfläche auch in Anspruch.
- 3
Nachdem die Antragsgegnerin anlässlich von Kontrollen im Dezember 2016 und Januar 2017 festgestellt hatte, dass der Antragsteller "unerlaubt" Waren ebenfalls auf Warenständern und Paletten auf dem Gehweg anbot und sich weigerte, die Warenauslagen auf dem Gehweg zu entfernen, erließ sie unter dem 1. März 2017 folgende an den Antragsteller gerichtete Verfügung:
- 4
"1. Es wird Ihnen untersagt, Warenauslagen, Paletten, Einkaufswägen und Ständer vor Ihrem Ladengeschäft G. P. 10 in L. auf dem Gehweg und auf den Parkplätzen davor aufzustellen."
- 5
Unter Nr. 2 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und unter Nr. 3 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.
- 6
Die Verfügung wird damit begründet, dass die nicht erlaubte Warenauslage auf dem Gehweg für den Fußgängerverkehr eine erhebliche Gefährdung bedeute, da Fußgänger auf den Radweg ausweichen müssten. Die erforderliche Mindestgeh-wegbreite von 1,50 m sei nicht mehr vorhanden. Auch wenn keine Beschilderung des Radweges vorhanden sei, handele es sich um einen Radweg, der von Radfahrern befahren werden dürfe. Trotz Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens und Anhörung vom 21. Februar 2017 habe der Antragsteller sein Verhalten nicht geändert.
- 7
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 der Verfügung vom 1. März 2017 wurde ausgeführt, dass angesichts der Art und Schwere der drohenden Gefahr für Fußgänger und Radfahrer ein weiteres Zuwarten (bis zum Eintritt Bestandskraft) nicht zu vertreten sei.
- 8
Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller am 7. März 2017 Widerspruch und hat am 8. März 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Antragsgegnerin habe zwar in den Jahren bis zum 5. November 2012 Warenauslagen des Ladengeschäftes, das damals von Herrn A. Y. betrieben worden sei, auf dem Gehweg beanstandet. Die eingeleitet gewesenen Bußgeldverfahren seien aber von dem zuständigen Amtsgericht eingestellt worden. Der Radweg sei aufgehoben, die den Weg als Radweg ausweisenden Verkehrszeichen seien entfernt, lediglich die rote Pflasterung sei aus Kostengründen von der Antragsgegnerin nicht beseitigt worden. Der Fußgängerbereich habe sich auf Grund des Wegfalls der Anordnungsschilder für den Radweg um die Breite des früheren Radwegs von 1,40 m verbreitert. Der Fußgängerbereich sei damit 3,23 m (1,83 m + 1,40 m) breit. Durch die Warenauslagen mit einer Tiefe von 0,87 m verringere sich der Fußgängerbereich auf ca. 2,36 m.
- 9
Radfahrer würden den roten Pflasterbereich kaum befahren. Es habe nie die geringsten Schwierigkeiten gegeben. Im Übrigen hätten auch Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei ihrer Kontrolle ihr Kraftfahrzeug rücksichtslos auf dem Geh- und Radweg geparkt.
- 10
Der Antragsteller beantragt,
- 11
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. März 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2017 anzuordnen, hilfsweise wiederherzustellen, soweit die Aufstellung von Warenauslagen, Palletten, Einkaufswagen und Ständern vor dem Ladengeschäft G. P. 10 in L. auf dem Gehweg in einer Tiefe von mehr als
87 cm, gemessen von der Hauswand ab, untersagt wird,
- 12
hilfsweise, soweit dies in einer Tiefe von nicht mehr als 40 cm untersagt wird,
- 13
höchsthilfsweise, soweit die Aufstellung von Warenauslagen in einer Tiefe von nicht mehr als 40 cm untersagt wird.
- 14
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 15
die Anträge abzulehnen.
- 16
Sie verweist zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und ergänzt, auch bei am 3., 7. und 13. März 2017 durchgeführten Ortskontrollen sei festgestellt worden, dass weiterhin Warenauslagen und Paletten auf dem Gehweg gestanden hätten. Fußgänger müssten auf dem Radweg laufen; der Gehweg würde auch durch einkaufende Personen weiter eingeengt. Für den Fußgängerbereich müsste aber eine Mindestgehwegbreite von 1,50 m vorhanden sein.
- 17
Es handele sich immer noch um einen Radweg, allerdings um einen anderen Radweg als in § 2 Abs. 4 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – geregelt. Auch wenn für ihn keine Benutzungspflicht bestehe, dürften Radfahrer ihn nutzen. Der Radweg werde tatsächlich auch von Radfahrern benutzt, so hätten während der Ortskontrolle am 13. März 2017 innerhalb von 30 Minuten zehn Radfahrer den Radweg befahren.
- 18
Soweit das Kraftfahrzeug des Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin geparkt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Fußgängerverkehr nicht behindert worden sei, dem Vollzugsdienst stünden aber auch Sonderrechte zu.
- 19
Dem Hilfsantrag könne die Antragsgegnerin nicht entsprechen. Die Festlegung auf 1,50 m Mindestrestgehwegbreite bei Warenauslagen nach § 33 Abs. 2 StVO erfolge seit den 1980-er Jahren generell einheitlich im gesamten Stadtgebiet. Nur so sei in der Praxis die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Man habe sich analog an den § 17 Abs. 2 Satz 2 Landesstraßengesetz – LStrG – in Verbindung mit dem Verkehrsblatt von 1960, Blatt 19 und 20 angelehnt. Bei 40 cm Warenauslagen wäre keine Mindestgehwegbreite von 1,50 m gegeben. Das Ermessen sei einheitlich festgelegt und man wolle im Sinne der Sicherheit und Ordnung keinen Präzedenzfall schaffen.
II.
- 20
Der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge bleiben in der Sache erfolglos.
- 21
1. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. 1 des Bescheides vom 1. März 2017 anzuordnen, kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keinen Erfolg haben, weil die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO von der Antragsgegnerin angeordnet wurde, so dass nur eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht kommt.
- 22
2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 Alt. VwGO statthafte Hilfsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheides vom 1. März 2017 verfügte Untersagung, vor dem Ladengeschäft Warenauslagen, Paletten, Einkaufswägen und Ständer auf dem Gehweg und auf den Parkplätzen aufzustellen, ist zulässig, bleibt in der Sache aber erfolglos
- 23
2.1 Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 der angefochtenen Verfügung ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt.
- 24
Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, angesichts der Art und Schwere der drohenden Gefahr für Fußgänger und Radfahrer sei ein weiteres Zuwarten (bis zum Eintritt Bestandskraft der Verfügung) nicht zu vertreten. Bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers als Gewerbetreibendem gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einer gefahrlosen Benutzung des Gehweges müsse den Allgemeininteressen der Vorzug gegeben werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.
- 25
2.2. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 der Verfügung vom 1. März 2017 nicht zu beanstanden.
- 26
Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann. Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist; maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris; NdsOVG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 –, NVwZ-RR 2008, 483).
- 27
Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in dem Bescheid vom 1. März 2017 das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die Untersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.
- 28
2.3. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 1. März 2017 verfügte und an den Antragsteller gerichtete Untersagung, vor dem Ladengeschäft G.P.in L. Warenauslagen, Paletten, Einkaufswägen und Ständer auf dem Gehweg und auf den Parkplätzen aufzustellen, ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller verfügt nicht über die nach dem Straßenverkehrsrecht erforderliche Genehmigung, auf deren Erteilung er auch keinen Anspruch hat. Die Voraussetzungen zum Erlass der angefochtenen Verfügung nach §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 und 45 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2, 91 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz – POG – liegen vor.
- 29
Die Aufstellung von Warenständern und Paletten zum Anbieten von Obst und Gemüse durch den Antragsteller auf dem Gehweg vor seinem Geschäft am G. P. in L. unterfällt der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Danach ist es verboten, Waren und Leistungen aller Art auf der Straße anzubieten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Folglich benötigt der Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO zum Aufstellen der Warenständer – unabhängig von der Breite des Gehwegs –. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend – im Verhältnis zum Straßenrecht nach § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG – zum Zuge (so VG Neustadt, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 3 L 481/16.NW –juris. Rn. 18).
- 30
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 – 2 BvL 10/82 –, NJW 1985, 371) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 Grundgesetz – GG – Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als "sachlich begrenztes Ordnungsrecht" der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Das Straßenverkehrsrecht setzt, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Das Straßenverkehrsrecht knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befasst sich nicht selbst mit ihren Voraussetzungen, insbesondere mit ihrem Umfang (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 7 C 27/79 –, NJW 1982, 840). Der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wird wesentlich vom Straßenverkehrsrecht "mitbestimmt". Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1972 – 1 BvR 111/68 –, NJW 1972, 859). Das gilt auch in Bezug auf das in § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO enthaltene Verbot, für das – der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend – tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße "am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können". Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2005 – 5 S 2421/03 –, juris).
- 31
2.4 Danach gilt hier Folgendes: Grundsätzlich benötigt der Antragsteller für die beabsichtigte Warenauslage vor seinem Obst- und Gemüsegeschäft auf dem Gehweg sowohl eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis (§ 41 LStrG), in deren Besitz er ebenfalls nicht ist, als auch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO).
- 32
2.4.1 Bei dem Aufstellen von Warenständern und Paletten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zum gewerblichen Betrieb eines Obst- und Gemüseladens handelt es sich um eine Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 LStrG hinaus und damit um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 LStrG (z. B. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 8 ZB 11.2785 –, juris; VG Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 179/15.NW –, GewArch 2016, 81; Scheidler, GewArch 2012, 285). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller Inhaber eines Gewerbebetriebs ist. Zwar steht ihm insoweit – in den Grenzen der Verkehrsüblichkeit und Gemeinverträglichkeit (vgl. § 34 Abs. 1 LStrG) – das Recht auf einen gesteigerten Gemeingebrauch (Anliegergebrauch) der Straße in Bezug auf solche Nutzungen zu, auf die er als Anlieger spezifisch angewiesen ist. Das Landesstraßengesetz gewährleistet dem Grundeigentümer sowie dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs das Recht auf Anliegergebrauch indes lediglich in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kerngehalt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Dezember 2005
– 6 B 11634/05 –, GewArch 2006, 82; VG Neustadt, Beschluss vom 28. August 2015 – 3 L 760/15.NW –, juris). Dazu gehören die Zugänglichkeit eines Grundstücks (§ 39 LStrG) und (bei Gewerbebetrieben) der "Kontakt nach außen". Dieser gegenüber dem schlichten Gemeingebrauch von Nicht-Anliegern gesteigerte Schutz reicht indessen nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums oder Bestand und Ausübung des Gewerbebetriebs eine Benutzung der Straße unabdingbar erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 60/85 –, NJW 1988, 432). Dazu zählt das Aufstellen von Warenständern und Paletten zum Anbieten von Ware auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor einem Gewerbebetrieb nicht.
- 33
2.4.2 Für die vorgesehene Nutzung öffentlichen Verkehrsraums – hierzu gehört auch ein Gehweg – zum Anbieten von Waren bedarf es außerdem einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Wie oben ausgeführt, ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Von diesem Verbot können die Straßenverkehrsbehörden nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen zulassen. Ein Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle ist für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, weil das mit Art. 12 GG vereinbare Verbot nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 33 Abs. 1 StVO bereits dann eingreift, wenn Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden "können". Eine abstrakte Gefahr reicht damit bereits aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 44/92 –, GewArch 1994, 389). Diese liegt vor, wenn angesichts des jeweiligen Verhaltens oder Zustands nach generalisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung aufzutreten pflegt (König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 33 StVO Rn. 9 m. w. Nachw.), wie z. B. bei breitem Aufstellen von Kisten mit Waren auf dem Gehsteig (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 L 195/12.NW –, GewArch 2012, 220) oder beim Betreiben eines Bauchladen-Würstchengrills (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. September 2001 – VG 25 A 239.98 –, NZV 2002, 55). Ein solcher Fall liegt hier vor.
- 34
2.4.3 Durch die Aufstellung von Warenständern und Paletten unmittelbar vor dem Gemüsegeschäft des Antragstellers ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Störung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg zu rechnen.
- 35
Gehwege dienen nach ihrer Zweckbestimmung primär der Sicherheit von Fußgängern, weil sie den langsamsten und schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmern einen eigenen, von den übrigen Verkehrsarten abgegrenzten Verkehrsraum überlassen. Fußgänger müssen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO den Gehweg benutzen. In welcher Breite Gehwege hergestellt werden, kann die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für die jeweilige Straße entscheiden. Innerhalb des ihr dabei eingeräumten Planungsspielraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1972 – IV C 15.71 –, BVerwGE 40, 177) hat die Gemeinde die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 – 8 C 14.89 –, NVwZ 1992, 492). Gehwege müssen jedoch eine Mindestbreite aufweisen, die ein sicheres Begehen – getrennt vom Autoverkehr auf der Fahrbahn – ermöglicht (Bay. VGH, Urteil vom 11. Juni 2002 – 6 B 97.2355 – juris).
- 36
Konkrete Aussagen zur Bemessung von Gehwegen finden sich in den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Köln im Jahre 2007 herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Bei diesem Regelwerk handelt es sich um die sachverständige Konkretisierung moderner Grund-sätze des Straßenbaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1989 – 8 C 6/88 –, NVwZ 1990, 165). Die Sachverständigenaussagen enthalten auf der Grundlage standardisierter Vorgaben Maßstäbe dafür, wie Verkehrsanlagen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechend ihrer Funktion auszuführen und zu gestalten sind. Den in den Richtlinien enthaltenen Maßangaben kommt zwar keine verbindliche Wirkung im Sinne einer Norm zu. Die darin empfohlenen Breiten für die einzelnen Entwurfselemente stellen aber im Kern Orientierungswerte dar, die als Hilfe bei Planung und Entwurf nicht starr angewandt zu werden brauchen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen gehen davon aus, dass das Grundmaß für den "Verkehrsraum" des Fußverkehrs auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet ist und daher 1,80 m betragen soll. Die Gemeinden können bei der Entwurfsplanung anhand der konkreten örtlichen Situation jedoch im notwendigen Umfang hiervon abweichen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11. Juni 2002 – 6 B 97.2355 – juris).
- 37
Die Antragsgegnerin hat seit den 1980-er Jahren die Mindestrestgehwegbreite bei Warenauslagen nach § 33 Abs. 2 StVO generell einheitlich im gesamten Stadtgebiet auf 1,50 m festgelegt. Ob diese Breite weiter verringert werden könnte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls darf eine Verschmälerung zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Gehwegs nicht so weit gehen, dass ein sicheres Begehen des Gehwegs nicht mehr gewährleistet ist.
- 38
Der Gehweg entlang des G. P.es ist in dem hier fraglichen Bereich 1,83 m breit, wovon die Warenauslage des Antragstellers 87 cm beansprucht. Dem Fußgängerverkehr verbleiben somit noch 96 cm Gehweg. Diese verbleibende Gehwegbreite reicht zur Gewährleistung eines Fußgängerverkehrs (auch mit Kinderwagen oder Rollator) einschließlich eines Begegnungsverkehrs nicht mehr aus, insbesondere wenn Personen vor der Warenauslage des Antragstellers zur Auswahl von Obst und Gemüse stehen bleiben. Ein Ausweichen auf den Radweg wird notwendig, wie es die zur Akte gereichten Lichtbilder vom 3., 7. und 14. März 2017 belegen. Es ist auch zukünftig bei dieser Warenauslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Störung des Fußgängerverkehrs zu rechnen.
- 39
Zu Unrecht berechnet der Antragsteller die Gesamtbreite des Gehwegs mit 3,23 m (1,83m grau gepflasterter Bereich zuzüglich 1,40m rot gepflasterter Bereich). Bei dem von dem Antragsteller dem Gehweg zugeschlagenen Bereich handelt es sich nach wie vor um einen Radweg, auch wenn dieser nicht mehr durch das Verkehrszeichen 237 der Anlage 2 zur StVO als solcher ausgewiesen ist (s. Bay. Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Juni 1978 – 1 Ob OWi 343/77 –, juris).
- 40
Was unter Radweg zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO ebenso wenig definiert wie in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO der Begriff des Gehwegs, zu dessen Benutzung Fußgänger verpflichtet sind.
- 43
gekennzeichnete Sonderweg als benutzungspflichtiger Radweg anzusehen.
- 44
Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine derartige Kennzeichnung notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Radwegs ist, dass also auf einen Straßenteil, an dem nicht das Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angebracht ist, die Vorschriften über Radwege in keinem Fall anwendbar sind. Für eine solche Annahme könnte allerdings die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO sprechen, wonach das Zeichen 239 (Fußgänger) nur dort aufzustellen ist, wo eine Klarstellung notwendig ist. Hieraus könnte gefolgert werden, dass für andere Sonderwege, insbesondere Radwege, stets eine Kennzeichnung durch das entsprechende Verkehrszeichen – bei Radwegen Zeichen 237 – erforderlich sei. Diese Schlussfolgerung ist aber nicht gerechtfertigt, da Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO).
- 45
Radwege kommen ebenso wie Gehwege sowohl als Bestandteil einer Straße (deren Hauptteil die Fahrbahn bildet) als auch als selbständige Wege vor. Nur im letzteren Fall bedarf es dazu, um den Weg zu einem einer bestimmten Verkehrsart vorbehaltenen Sonderweg zu machen, eines Rückgriffs auf die Vorschriften, die in § 41 StVO für durch Zeichen 237, 240 und 241 gekennzeichnete Sonderwege getroffen sind. Soweit die Sonderwege zu einer Straße gehören, ergeben sich dagegen die Pflicht von Radfahrern und Fußgängern zu ihrer Benutzung sowie die Unzulässigkeit ihrer Benutzung durch sonstige Verkehrsteilnehmer schon aus anderen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung. So ist in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO den Radfahrern die generelle Benutzung von Radwegen, in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO den Fußgängern die Benutzung von Gehwegen vorgeschrieben. Daraus ergibt sich zugleich, dass Radfahrer nicht auf Gehwegen fahren und Fußgänger nicht auf Radwegen gehen dürfen.
- 46
Die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 der Anlage 2 zur StVO begründen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO hingegen die Pflicht, den Radweg in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen. Rechte Radwege ohne die Zeichen 236, 240 oder 241 dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO immer benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen z237, 240 oder 241 dürfen hingegen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist. In den Fällen aber, in denen ein Straßenteil seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig als Radweg anzusehen ist, ist eine Kennzeichnung durch Zeichen 237 ebenso entbehrlich wie die Kennzeichnung eines ohne weiteres als solchen erkennbaren Gehwegs durch Zeichen 239.
- 1 Ob OWi 343/77
- Rn. 12
- 24 U 118/03
- 54
Des Weiteren ist der Radweg als Teil des Radwegnetzes nach LU-F. mit dem folgenden Schild markiert:
- BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 11 C 44/92
- GewArch 1994, 389
- §§ 32
- 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- 44
- 45 StVO
- § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG
- § 1
- 2
- 91 Abs. 1 POG
- 2.5
- VGH BW, Urteil vom 15. September 2016 – 5 S 114/14
- OVG RP, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 A 10291/12
- 3.
- 4
- 68
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Februar 2014 wie folgt abgeändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 verfügte sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, einschließlich der Fortsetzung laufender Sammlungen, wird wiederhergestellt, soweit das Verbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 2 und 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 16. Januar 2014 verfügten Verpflichtungen wird wiederhergestellt und gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 6, 7 und 8 dieses Bescheides angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.250,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
- 2
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die teilweise Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es genügt insofern entgegen der Ansicht des Antragsgegners den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung in erster Linie mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2014 auseinandersetzt, da das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 7. Februar 2014 auf diesen verweist und von weiteren Ausführungen absieht. Die Antragstellerin geht auch zutreffend davon aus, dass nach Änderung der sofort vollziehbaren Verfügung vom 3. Dezember 2013 durch den Bescheid vom 16. Januar 2014, mit dem die ursprünglichen Ziffern 1 bis 3 und 6 bis 8 des Bescheides durch neue Regelungen ersetzt wurden, gegen diesen der von ihr gestellte Antrag auf Wiederherstellung (bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Bescheides) bzw. Androhung (bezüglich der Ziffern 6 bis 8) der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs statthaft ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 20 AGVwGO.
- 3
Da der angefochtene Bescheid vom 16. Januar 2014 sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als überwiegend rechtswidrig erweisen wird, ist insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil insofern kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung besteht.
- 4
1. Das in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 verfügte sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, einschließlich der Fortsetzung laufender Sammlungen, ist rechtswidrig, soweit das Verbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht.
- 5
a) Rechtsgrundlage des Sammlungsverbots ist § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 des Sammlungsgesetzes Rheinland-Pfalz – SammlG – vom 5. März 1970 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358). Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung gegeben ist.
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Genügende Gewähr für die ordnungsgemäß Durchführung bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, wobei diese Zweifel auf Umständen beruhen müssen, die geeignet sind, eine ernste Besorgnis auszulösen. Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung und zum Schutz anderer Veranstalter reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat. An einer ordnungsgemäßen Durchführung von Sammlungen fehlt es, wenn dabei beim Spender der unzutreffende und irreführende Eindruck erweckt werden kann, dass er durch seine Spende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere (vgl. Beschluss des Senats vom 16. März 2007 – 7 B 10090/07.OVG –, = AS 34, 247 [249 f.]).
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Diese Voraussetzungen für ein Sammlungsverbot liegen hier vor, soweit Sammelbehälter mit Aufdrucken wie in Anlage 1 zum Bescheid vom 16. Januar 2014 ersichtlich Verwendung finden.
- 8
Mit der Aufstellung von Behältern, die nach ihrer Beschriftung für den Einwurf von Kleidungsstücken und Schuhen bestimmt sind, veranstaltet die Antragstellerin eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung von Sachspenden durch öffentliche Aufrufe im Sinne von § 9 SammlG (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 1 SammlG). Es bestehen auch greifbare Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung.
- 9
Der von der Antragstellerin ursprünglich generell und auch nach Erlass des angefochtenen Bescheides zumindest in Einzelfällen noch verwendete Aufdruck auf den Sammelbehältern der Antragstellerin kann bei einem Spender den unzutreffenden und irreführenden Eindruck erwecken, er fördere mit seiner Altkleider- oder Schuhspende einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck. Der auf der Vorderseite der Behälter angebrachte große Aufdruck enthält neben den Worten "Kleider und Schuhe" sowie "Danke" die kreisförmig angeordnete Beschriftung "Mach mit der Umwelt zuliebe!" und "Ihre Altkleiderspenden helfen!". Angesichts dessen, dass nicht nur gewerbliche Firmen, sondern auch karitative Organisationen häufig Behälter für Altkleider- und Schuhsammlungen aufstellen, ist der genannte Aufdruck geeignet, den Eindruck hervorzurufen, die von der Antragstellerin bzw. in ihrem Auftrag aufgestellten Behälter dienten ebenfalls einer Sammlung, die mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolge. Insbesondere die Verwendung der Worte "Danke" und "helfen" kann einen solchen Eindruck entstehen lassen, da Dank und Hilfe nicht auf einen gewerblichen, sondern auf einen karitativen Zusammenhang hindeutet. Der Umstand, dass mit der Beschriftung zugleich an das Umweltbewusstsein der Spender appelliert wird, mindert ebenso wie die von der Antragstellerin angebotene und zum Teil vorgenommene Streichung des Begriffs "Spende" die Eignung des Aufdrucks, den genannten Eindruck zu erwecken, nicht entscheidend.
- 10
Gleiches gilt für das von der Antragstellerin angebotene und zum Teil vorgenommene Anbringen eines kleinen Hinweises "Gewerbliche Sammlung" auf den Behältern in der rechten unteren Ecke. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Hinweis aufgrund seiner geringen Größe und seiner Position so sehr gegenüber dem deutlich größeren, zentral auf der Vorderseite des Behälters befindlichen Aufdruck – mit der Beschriftung "Danke" und "Ihre Altkleiderspenden helfen!" bzw. "Ihre Altkleider helfen!" – zurücktritt, dass er von einem Spender leicht übersehen werden kann.
- 11
Das in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Sammlungsverbot ist demnach rechtmäßig, soweit es sich auf Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides bezieht.
- 12
b) Soweit das in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Sammlungsverbot inhaltlich darüber hinausgeht, ist es hingegen rechtswidrig. Denn insoweit ist es inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (aa). Außerdem bestehen insofern keine greifbaren Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SammlG (bb).
- 13
aa) Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für seine Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29 = BVerwGE 84, 335).
- 14
In Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides wird verfügt: "Das sofortige Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen in Rheinland-Pfalz mit Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen (z. B. Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehälter gemäß Anlage 1 zu dieser Verfügung)." Der Antragstellerin werden damit Altkleider- und Schuhsammlungen mit Sammelbehältern nicht generell verboten, sondern nur mit solchen Sammelbehältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen. Das Verbot stellt mithin auf das äußere Erscheinungsbild der Sammelbehälter ab, das insbesondere durch den Aufdruck von Beschriftung, Symbolen oder Bildern geprägt wird. Durch den Klammerzusatz mit dem beispielhaften Verweis auf die Sammelbehälter gemäß Anlage 1 ist für die Antragstellerin hinreichend deutlich erkennbar, dass das ihr gegenüber ausgesprochene Verbot sich jedenfalls auf Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides bezieht. Die Antragstellerin kann auch unschwer erkennen, dass Behälter mit nur unwesentlichen Änderungen des ursprünglich verwendeten Aufdrucks wie die Streichung des Begriffs "Spende" und das Anbringen eines kleinen Hinweises "Gewerbliche Sammlung" auf dem Behälter in der rechten unteren Ecke von dem Verbot mitumfasst sein sollen. Der Antragstellerin untersagt sind demnach jedenfalls Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern, auf denen die in Anlage 1 des Bescheides abgebildeten Aufdrucke – auch mit unwesentlichen Veränderungen – angebracht sind.
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Nach der Regelungsabsicht des Antragsgegners soll sich das in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Sammlungsverbot hierauf jedoch nicht beschränken, sondern darüber hinaus gehen.
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Dafür spricht zunächst, dass der Antragsgegner zur Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 – in Ergänzung der Begründung des geänderten Bescheides vom 3. Dezember 2013 – vollinhaltlich auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2014 verweist und sie zum Gegenstand dieses Bescheides macht. Das Verwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss zur Ziffer 1 des – insoweit geänderten – Bescheides vom 3. Dezember 2013 unter anderem ausgeführt (S. 6 des Beschlussabdrucks), es sei eindeutig erkennbar, dass die Sammlung mittels solcher Container nicht nur insoweit untersagt werde, als diese exakt den in Anlage 1 wiedergegebenen Abbildungen entsprächen. Von der Untersagung seien solche Sammelbehälter vielmehr nur dann nicht erfasst, wenn sie mit einem eindeutigen und auch bei flüchtiger Betrachtung kaum zu übersehenden Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen seien. Die Bezugnahme im Bescheid vom 16. Januar 2014 auf die Begründung des genannten verwaltungsgerichtlichen Beschlusses könnte so zu verstehen sein, dass auch das in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Sammlungsverbot nur solche Sammelbehälter nicht erfassen soll, die mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind.
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Für eine solche weitergehende Regelungsabsicht des Antragsgegners spricht vor allem seine Begründung für das von ihm mit Bescheid vom 21. Februar 2014 festgesetzte Zwangsgeld wegen Zuwiderhandlungen gegen das Sammlungsverbot. Darin führt er aus (vgl. S. 10 des Bescheidabdrucks), der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014 eingereichte Vorschlag zur Umrüstung der Container sei nicht geeignet, dem sammlungsrechtlichen Transparenzgebot zu entsprechen und die Fortsetzung rechtswidriger Sammlungen in Rheinland-Pfalz zu unterlassen. Auf den Sammelbehältern sollten dem Vorschlag der Antragstellerin zufolge, wie den Abbildungen in der Anlage zu dem genannten Schreiben vom 7. Februar 2014 zu entnehmen ist, keine Aufdrucke mehr wie in Anlage 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 angebracht sein, das heißt keine Beschriftung mehr mit den Formulierungen "Danke", "Ihre Altkleiderspenden helfen!" oder "Ihre Altkleider helfen!", die den Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken erwecken können. Als Beschriftung ist lediglich vorgesehen "Kleider und Schuhe" sowie in der rechten unteren Ecke ein kleiner Hinweis "Gewerbliche Sammlung". Das Entfernen des ursprünglich verwendeten Aufdrucks mit der genannten Beschriftung, verbunden mit dem Anbringen des genannten kleinen Hinweises, hält der Antragsgegner demzufolge nicht für ausreichend, um das von ihm ausgesprochene Sammlungsverbot mit Behältern, die den Eindruck karitativer Sammlungen hervorrufen, zu befolgen. Auch das Verwaltungsgericht versteht den Inhalt des Sammlungsverbots in diesem Sinne. In dem gegen die Zwangsgeldfestsetzung eingeleiteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren vertritt es in seinem Beschluss vom 10. April 2014 – 6 L 555/14.TR – die Auffassung, selbst wenn die Container entsprechend den Angaben der Antragstellerin umgestaltet worden seien, verstieße sie immer noch gegen das ihr gegenüber ausgesprochene Sammlungsverbot. Dieses untersage nicht nur die Benutzung von Sammelbehältern, auf denen Aufdrucke mit Formulierungen wie "Spende", "Danke" oder "Ihre Altkleider helfen" angebracht seien. Es umfasse alle Sammelcontainer, die nicht mit einem eindeutigen und leicht erkennbaren Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen seien. Soweit demzufolge nach der Vorstellung des Antragsgegners sich das Verbot von Altkleider- und Schuhsammlungen nicht nur auf Sammelbehälter mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des angefochtenen Bescheides beziehen, sondern in dem dargelegten Sinne darüber hinausgehen soll, dass es alle Sammelbehälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind, genügt das Verbot in Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 nicht den Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit.
- 18
Es begegnet bereits erheblichen Bedenken, ob die Antragstellerin als Adressat des Sammlungsverbots erkennen konnte, dass dieses den genannten weitergehenden Umfang haben soll. Zwar spricht die Bezugnahme in der Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2014 – wie dargelegt – für ein solch weites Verständnis. Der Tenor von Ziffer 1 des Bescheides vom 16. Januar 2014 mit seinem Verweis auf Sammelbehälter gemäß Anlage 1 der Verfügung legt jedoch ein engeres, auf Behälter mit entsprechenden Aufdrucken beschränktes Verständnis nahe. Zudem enthält die Begründung des Bescheides vom 16. Januar 2014 lediglich eine pauschale Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und nicht speziell auf dessen Ausführungen zum Inhalt des in Ziffer 1 ausgesprochenen Verbots, was dessen Erkennbarkeit für die Antragstellerin erschwert haben könnte.
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Unabhängig davon ist das Sammlungsverbot in dem genannten weiten Umfang inhaltlich zu unbestimmt, weil für die Antragstellerin nicht hinreichend deutlich zu erkennen ist, was von ihr gefordert wird, soweit das Verbot alle Behälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung versehen sind. Der angefochtene Bescheid enthält insoweit keine konkreten Vorgaben zur Gestaltung des "eindeutigen" Hinweises etwa bezüglich Schriftgröße und Position auf dem Behälter. Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass solche Vorgaben hier nicht etwa deswegen entbehrlich sind, weil der Adressat des Verbots auch ohne sie unschwer erkennen könnte, was konkret von ihm verlangt wird. Welche Größe und Position ein solcher Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung haben muss, damit ein Sammelbehälter nicht den unzutreffenden Eindruck karitativer Sammlungen hervorruft, kann nämlich auch von der sonstigen Gestaltung der Aufdrucke auf dem Behälter abhängen. Enthält die Beschriftung des Behälters Formulierungen, die – wie im vorliegenden Fall die Verwendung des Wortes "Danke" – geeignet sind, den unzutreffenden und irreführenden Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu erwecken, so sind an die Eindeutigkeit des Hinweises auf den gewerblichen Charakter der Sammlung erheblich höhere Anforderungen zu stellen, damit er einen solchen unzutreffenden und irreführenden Eindruck ausschließen kann. Für die Antragstellerin ist danach jedenfalls nicht erkennbar gewesen, welche konkreten Anforderungen der "eindeutige" Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung erfüllen muss, wenn sie – wie von ihr mit Schreiben vom 7. Februar 2014 vorgeschlagen – die ursprünglich verwendete Beschriftung mit den Formulierungen, die den unzutreffenden Eindruck einer Sammlung zu karitativen Zwecken hervorrufen konnten, entfernt. Dies konnte sie insbesondere auch nicht den Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 10. Januar 2014, auf den der angefochtene Bescheid zur Begründung Bezug nimmt, entnehmen. Denn zu einer solchen Fallgestaltung enthält der genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Erwägungen. Soweit der Antragsgegner in späteren Schreiben, insbesondere in dem Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung die Anforderungen an die Eindeutigkeit des Hinweises weiter präzisiert hat, kann damit die inhaltliche Unbestimmtheit des Sammlungsverbots in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt werden, zumal das für sofort vollziehbar erklärte Verbot von der Antragstellerin mit dessen Bekanntgabe sogleich erfüllt werden musste und ihr bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht war.
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bb) Soweit das in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Sammlungsverbot über Altkleider- und Schuhsammlungen mittels Sammelbehältern mit Aufdrucken wie in Anlage 1 des Bescheides hinausgeht und alle Sammelbehälter umfasst, die nicht mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung verbunden sind, liegen außerdem die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 9 Abs. 3 SammlG nicht vor. Insofern bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung im Sinne von § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SammlG.
- 21
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts kann allein mit der Aufstellung von Sammelbehältern, die zum Einwurf von Altkleidern und Schuhen bestimmt sind, bei einem Spender nicht der unzutreffende und irreführende Eindruck erweckt werden, mit einer Spende fördere er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Zwar werden solche Behälter häufig von karitativen Einrichtungen für ihre Sammlungen benutzt. Es werden allerdings heutzutage auch von gewerblichen Firmen wie der Antragstellerin in großem Umfang solche Behälter für gewerbliche Altkleider- und Schuhsammlungen aufgestellt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Umstand in der Bevölkerung mittlerweile nicht bekannt ist. Ein potentieller Spender wird daher aus dem Behälter als solchem keinen Rückschluss auf den mit der Sammlung verfolgten Zweck ziehen können und auch in aller Regel nicht ziehen. Erst durch den Aufdruck von Beschriftung, Symbolen oder Bildern, die wie etwa ein Kreuz oder das Wort "Danke" auf einen karitativen Zweck hindeuten, kann beim Spender der Eindruck einer Sammlung zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken entstehen. Fehlt ein entsprechender Aufdruck, der auf einen karitativen Zusammenhang verweist, wird der Spender in aller Regel von einer gewerblichen Sammlung ausgehen. In diesen Fällen ist demnach ein "eindeutiger" Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung nicht erforderlich, um einen unzutreffenden und irreführenden Eindruck nicht entstehen zu lassen.
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Nach alledem ist auch der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Februar 2014 vorgeschlagene Aufdruck, der alle möglichen Bezüge zu einem karitativen Zweck entfernt hat und lediglich neben Symbolen für Kleidungsstücke und Schuhen die Beschriftung "Kleider und Schuhe" sowie einen kleinen Hinweis "Gewerbliche Sammlung" in der rechten unteren Ecke enthält, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung ausreichend. Eines weitergehenden "eindeutigen" Hinweises auf den gewerblichen Charakter der Sammlung bedarf es nicht.
- 23
2. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 16. Januar 2014 angeordnete Verpflichtung, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides alle Kleider und Schuhcontainer gemäß Anlage 1 ordnungsgemäß als gewerbliche Sammlung zu kennzeichnen, das heißt mit eindeutigen Hinweisen auf den gewerblichen Charakter der Sammlung zu versehen, ist ebenfalls rechtswidrig. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit "eindeutigen Hinweisen" auf den gewerblichen Charakter der Sammlung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG). Da die in Ziffer 2 des Bescheides des Weiteren angeordnete Verpflichtung zur Vorlage einer vollständigen Liste mit Angabe des jeweiligen Standortes der Container in Rheinland-Pfalz ausweislich des Bescheidtenors dem Nachweis des Vollzugs dieser Maßnahme dient, kann diese Verpflichtung ebenfalls keinen Bestand haben.
- 24
Gleiches gilt für die in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Verpflichtung zur Unterrichtung der Beauftragten über das Sammlungsverbot und der Sicherstellung der Kennzeichnung entsprechend Ziffer 2 des Bescheides.
- 25
3. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 6, 7 und 8 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls rechtswidrig.
- 26
a) Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 bei Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides ist bereits insoweit nicht rechtmäßig, als auch das in Ziffer 1 verfügte Sammlungsverbot nicht rechtmäßig ist, wie oben im Einzelnen dargelegt.
- 27
Darüber hinaus bestehen auch gegen die Zwangsgeldandrohung als solche durchgreifende rechtliche Bedenken.
- 28
Bei einem Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht. Zwar darf ein Zwangsgeld zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterlassungspflichten für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich angedroht werden, weil dieses im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG und BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 -, juris, Rn. 33 f.). Es bestehen aber zum einen Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung. So erscheint fraglich, ob die einzelne Zuwiderhandlung auf die generelle Nichtbefolgung des Sammlungsverbots im Landesgebiet abstellt oder sich auf jeden Fall eines einzelnen Containers bezieht. Für letzteres könnte der Klammerzusatz sprechen, der beispielhaft auf Neuaufstellung oder Umstellung eines Kleidercontainers gemäß Anlage 1 verweist. Sollte die Zwangsgeldandrohung in diesem Sinne zu verstehen sein, so wäre aber die angedrohte Höhe von 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung unverhältnismäßig. Bereits wenige nicht den Anforderungen des Antragsgegners in Ziffer 1 entsprechende Sammelbehälter könnten zu einem Zwangsgeld von weit über 10.000,00 € führen. Dies erscheint, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Behauptung der Antragstellerin, der Jahresertrag eines Containers belaufe sich nur auf etwa 380,00 €, in jedem Fall überzogen.
- 29
b) Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 7 und 8 bei Verstößen gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 des Bescheides in Höhe von 10.000,00 € bzw. 7.500,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung, sind ebenfalls rechtswidrig. Dies folgt bereits daraus, dass die in Ziffer 2 und 3 angeordneten Verpflichtungen ihrerseits rechtswidrig sind, wie oben dargelegt.
- 30
Darüber hinaus werden in Ziffer 2 und 3 im Gegensatz zu Ziffer 1 des Bescheides nicht ein Unterlassen, sondern Handlungen von der Antragstellerin verlangt. Ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung darf jedoch nur zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung angedroht werden. Zur Erzwingung einer Handlung sieht das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz keine gesetzliche Grundlage vor (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 LVwVG). Mangels gesetzlicher Grundlage ist eine solche Zwangsgeldandrohung demnach unzulässig (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997, a.a.O.; Sadler, VwVG, VwZG, 7. Auflage 2010, § 13 VwVG, Rn. 87 ff.).
- 31
Die Zwangsgeldandrohung kann auch nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie bei Zuwiderhandlungen jedenfalls eine Zwangsgeldfestsetzung ermöglicht (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997, a.a.O., Rn. 35).
- 32
Außerdem ist die in Ziffer 7 angedrohte Höhe des Zwangsgeldes von 10.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung unverhältnismäßig angesichts dessen, dass dieses Zwangsgeld zusätzlich zu dem Zwangsgeld bei Verstoß gegen Ziffer 1 des Bescheides in Höhe 5.000,00 € für jede einzelne Zuwiderhandlung angedroht wird. Denn bei Nichterfüllung der in Ziffer 2 angeordneten Kennzeichnungspflicht der Container mit einem eindeutigen Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Sammlung wird regelmäßig auch ein Verstoß gegen das Sammlungsverbot nach Ziffer 1 vorliegen, sodass die Antragstellerin bei jeder Zuwiderhandlung mit der Summe der in Ziffer 6 und 7 angedrohten Zwangsgelder zu rechnen hätte.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 34
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, mit dem er eine gegenüber dem Beigeladenen ergangene Ordnungsverfügung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtrauchergesetz aufgehoben hat.
- 2
Der Beigeladene betreibt in … die Gaststätte "…", in der er das Rauchen erlaubt. Die Gaststätte besitzt nur einen Gastraum mit einer Grundfläche von 72,1 qm.
- 3
Nach der Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes im Jahre 2009 wies die Beklagte den Beigeladenen auf die Neuregelung der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Rauchverbot in Gaststätten hin. Danach könne nunmehr in Ein-Raum-Gaststätten unter anderem dann das Rauchen erlaubt werden, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht würden. Hinsichtlich des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen verwies die Beklagte auf die von ihr auszugsweise wiedergegebene Gesetzesbegründung. Zugleich forderte sie den Beigeladenen zu einer Anpassung seines Speiseangebots auf und kündigte eine Überprüfung an.
- 4
Bei einer Kontrolle am 22. Dezember 2009 stellte der Vollzugsdienst der Beklagten fest, dass der Beigeladene vor seiner Gaststätte eine Speisekarte aufgestellt hatte, auf der an diesem Tag folgende Speisen angeboten wurden:
- 5
Gulaschsuppe, Eintopf mit Wurst, Bratwurst mit Pommes, Salat mit Hähnchenbrust, Fleischkäse mit Ei und Bratkartoffeln, Hacksteak mit Bratkartoffeln und Sauerkraut, Kasseler mit Bratkartoffeln und Sauerkraut, Geschnetzeltes mit Nudeln, Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln, Schnitzel mit verschiedenen Saucen sowie Pommes und Salat.
- 6
Unterhalb der Speisekarte befand sich eine Tafel mit der Aufschrift "Gutbürgerlicher Mittag u. Abendtisch alles hausgemachte Gerichte". An der Eingangstür zur Gaststätte war ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Raucherlokal" angebracht.
- 7
Daraufhin forderte die Beklagte den Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2009 auf, das Rauchverbot in seiner Gaststätte einzuhalten. Zur Begründung verwies sie auf das vom Vollzugsdienst bei seiner Kontrolle festgestellte Speisenangebot des Beigeladenen und ihr Informationsschreiben zu den Ausnahmen vom grundsätzlich bestehenden Rauchverbot in Gaststätten. Zugleich drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € an.
- 8
Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch ein und machte geltend, er habe in seiner Gaststätte lediglich einfach zubereitete Speisen im Angebot. Alle Gerichte seien nicht aufwendig in der Zubereitung. Zudem würden die Speisen teilweise in einem anderen Restaurant von ihm vorgekocht und in dieser Gaststätte nur noch erwärmt.
- 9
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2010 gab der Stadtrechtsausschuss der Beklagten dem Widerspruch statt und hob den Bescheid vom 29. Dezember 2009 auf. Die Gaststätte des Beigeladenen erfülle alle Voraussetzungen für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot. Insbesondere würden nur einfache Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht. Der Begriff der einfach zubereiteten Speisen sei im Nichtraucherschutzgesetz ebenso wie in der für Straußwirtschaften geltenden Vorschrift des § 12 Gaststättenverordnung zu verstehen. Dies seien solche Speisen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordere. Die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele für einfach und nicht einfach zubereitete Speisen seien für eine genaue Abgrenzung wenig geeignet. So werde beispielsweise zwischen Frikadellen (einfach) und Schnitzeln (nicht einfach) differenziert, obwohl die Schwierigkeit der Zubereitung kaum Unterschiede aufweise, eine Frikadelle sogar eher schwieriger zuzubereiten sein dürfte. Außerdem seien die als Beispiele für einfach zubereitete Speisen angeführten Brezeln und Salzgebäck keine "zubereiteten" Speisen. Die Zubereitung der vom Beigeladenen angebotenen Speisen erfordere weder besondere Kenntnisse noch viel Zeit und Mühe. Das Speisenangebot stelle auch nur eine untergeordnete Nebenleistung zum restlichen Angebot dar. Die Gaststätte sei erkennbar nicht darauf ausgelegt, als Speiselokal betrieben zu werden. Der Umstand, dass eine Hauptmahlzeit angeboten werde, schließe die Einstufung als untergeordnete Nebenleistung nicht aus.
- 10
Auf die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Beanstandungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 den angegriffenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung zurückgewiesen. Bei dem Speisenangebot des Beigeladenen handele es sich weder um einfach zubereitete Speisen noch um eine untergeordnete Nebenleistung. Der Gesetzesbegründung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff der einfach zubereiteten Speisen als untergeordnetes Angebot von kleinen Speisen verstanden wissen wolle, wie sie im Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typischerweise mit dem Ziel der Förderung des Genusses der dort hauptsächlich offerierten Getränke gereicht würden.
- 11
Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine Straußwirtschaft mit der getränkegeprägten Kleingastronomie vergleichbar sei, da bei beiden der Absatz von Getränken im Vordergrund stehe und eine Abgrenzung zur Speisegaststätte geschaffen werden solle. Daher sei der Begriff der einfach zubereiteten Speisen im Nichtraucherschutzgesetz ebenso zu verstehen wie im Gaststättenrecht. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 30. September 2008 zum Nichtraucherschutzgesetz die Regelung für Straußwirtschaften im Blick gehabt, um eine Abgrenzung zur Speisegastronomie zu schaffen. Für die Frage, ob das Speisenangebot als untergeordnete Nebenleistung anzusehen sei, komme es nach der Konzeption des Gesetzes nicht darauf an, ob es sich um eine Hauptmahlzeit handele oder nicht. Eine einfach zubereitete Speise könne auch eine Hauptmahlzeit darstellen. Entscheidend sei, dass die Anzahl der Speisen und der Charakter des Gaststättenbetriebs nicht dem einer Speisegaststätte, sondern dem einer "Kneipe" entsprächen. Das Verwaltungsgericht vermische unzulässigerweise die Begriffe der einfach zubereiteten Speisen und der untergeordneten Nebenleistung.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. September 2010 die Klage abzuweisen.
- 14
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.
- 17
Der Vertreter des öffentlichen Interesses, der sich am Berufungsverfahren beteiligt, hält das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der Sache für zutreffend. Er verweist insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes im Jahre 2009 hinsichtlich des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen nicht auf die für Straußwirtschaften geltende Regelung des § 12 Abs. 1 Gaststättenverordnung Bezug genommen habe, sondern beispielhaft aufgezählt habe, welche Speisen als einfach zubereitet anzusehen seien und welche nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 25. Februar 2010 ist als sogenannte Beanstandungsklage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 7 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid, mit dem auf den Widerspruch des Beigeladenen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. Dezember 2009 aufgehoben wurde, ist rechtswidrig. Die Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte den Beigeladenen aufgefordert hat, das Rauchverbot in seiner Gaststätte „…“ einzuhalten, ist rechtmäßig und hätte daher vom Stadtrechtsausschuss nicht aufgehoben werden dürfen.
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1. Rechtsgrundlage dieser Ordnungsverfügung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz - NRSG - vom 5. Oktober 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205). Danach können unter anderem die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte - wie der Beklagten - als örtliche Ordnungsbehörden bei den sonstigen - nicht unter Nr. 1 der Bestimmung fallenden, das heißt in privater Trägerschaft stehenden - Einrichtungen die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen, wenn die Leitung oder der Betreiber einer Einrichtung nach §§ 2 bis 8 NRSG der ihnen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG obliegenden Verantwortung zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen nicht nachkommt.
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Die an den Beigeladenen gerichtete Aufforderung, das Rauchverbot in seiner Gaststätte einzuhalten, stellt eine solche erforderliche Anordnung dar, weil der Beigeladene als Betreiber der Gaststätte seiner Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des § 7 NRSG nicht von sich aus nachgekommen ist. Er erlaubt in seiner Gaststätte das Rauchen, obwohl er die Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis nicht erfüllt.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG sind Gaststätten rauchfrei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 7 Abs. 2 NRSG für Gaststätten mit nur einem Gastraum und einer Grundfläche von weniger als 75 m² vor. Der Betreiber einer solchen Gaststätte kann das Rauchen erlauben (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG). Voraussetzung für eine Raucherlaubnis ist - neben der Information hierüber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NRSG -, dass in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG). Dies ist hier nicht der Fall.
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2. Der Begriff der einfach zubereiteten Speisen in § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG ist entgegen der Auffassung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten nicht so zu verstehen wie der gleichlautende Begriff in der für Straußwirtschaften geltenden Bestimmung des § 12 Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz - GastVO -, sondern enger.
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a) Nach § 12 Abs. 1 GastVO dürfen in einer Straußwirtschaft nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden. Unter einfach zubereiteten Speisen im Sinne dieser Bestimmung werden im gaststättenrechtlichen Schrifttum Speisen verstanden, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten sowie wenig Zeit und Mühe erfordert. Dabei ist zwar die Abgrenzung im Einzelnen nicht unumstritten, etwa inwieweit dem (geringen) Zeitaufwand bei bereits zubereitet gelieferten Gerichten und Fertigprodukten Bedeutung zuzumessen ist oder ob regionale Besonderheiten (z.B. bezüglich Spargelgerichten) zu berücksichtigen sind. Es wird jedoch nicht bezweifelt, dass Gerichte wie Rippchen mit Kraut und Zwiebel- oder Flammkuchen zu den in Straußwirtschaften zulässigen einfach zubereiteten Speisen zählen (vgl. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 14 Rn. 27 f.; Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 14 GastVO Hessen; Pöltl, Gaststättengesetz, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 12 ff.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 14 S 2795/99 -, juris, zur Zulässigkeit von Gänsebraten in Straußwirtschaften [offen gelassen]).
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Ein solch eher weites Verständnis des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen entspricht auch dem Zweck der gaststättenrechtlichen Regelung. § 12 GastVO beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 14 Gaststättengesetz - GastG -. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften unter anderem über das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle erlassen (vgl. § 14 Satz 2 Nr. 2 GastG). Wie in den Worten "zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines oder Apfelweines" zum Ausdruck kommt, bezweckt § 14 GastG, den Winzern eine Privilegierung für den Ausschank ihres Weines einzuräumen und ihnen zur Erreichung dieses Zwecks auch die Abgabe von zubereiteten Speisen erlaubnisfrei zu gestatten. Die aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung ergangene Bestimmung des § 12 Abs. 1 GastVO, wonach nur einfach zubereitete Speisen in einer Straußwirtschaft verabreicht werden dürfen, konkretisiert und begrenzt diese Privilegierung der Winzer, um Straußwirtschaften nicht mit Speisegaststätten - von den zeitlichen Beschränkungen abgesehen - gleichzustellen (vgl. Metzner, a.a.O., § 14 GastG Rn. 10 und 27 f.; VGH BW, Beschluss vom 2. Dezember 1999, a.a.O., Rn. 4). Da die gesetzliche Ermächtigung der Erleichterung des Weinabsatzes aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen dient, entspricht mithin ein eher weites Verständnis des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen in § 12 Abs. 1 GastVO dem gesetzgeberischen Ziel.
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b) Aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des Nichtraucherschutzgesetzes ergibt sich, dass der Begriff der einfach zubereiteten Speisen in § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG enger zu verstehen ist als der gleichlautende Begriff in § 12 Abs. 1 GastVO.
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aa) Nach § 1 Abs. 1 NRSG ist Zweck dieses Gesetzes der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung). In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt, dass aktuellen Untersuchungen zufolge durch Passivrauchen in Deutschland jährlich rund 3.300 Todesfälle zu verzeichnen sind. Tabakrauch in Innenräumen ist nach Feststellung des Deutschen Krebsforschungszentrums keine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge (vgl. LT-Drs. 15/1105, S. 7). Angesichts der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor solchen gravierenden Gesundheitsgefahren liegt es nahe, den Begriff der einfach zubereiteten Speisen in § 7 Abs. 2 NRSG und damit die Voraussetzungen einer Ausnahme von dem grundsätzlich in Gaststätten bestehenden Rauchverbot enger zu verstehen als in § 12 Abs. 1 GastVO, der - wie dargelegt - lediglich der Begrenzung der den Winzern eingeräumten Privilegierung für den Absatz ihres Weines dient.
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bb) Die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 2 NRSG bestätigt ein solches Verständnis.
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Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) - NRSG a.F. - nur zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Rauchfreiheit in Gaststätten vor, nämlich in Nebenräumen einer Gaststätte mit mehreren Räumen und in vorübergehend an einem Standort betriebenen Festzelten (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 NRSG a.F.). Eine Ausnahmeregelung für Ein-Raum-Gaststätten enthielt das Gesetz nicht. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mehreren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin stattgegeben hatte (vgl. BVerfGE 121, 317), erklärte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. September 2008 (VGH B 31/07 u.a. - AS 36, 323) § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG a.F. für unvereinbar mit der Berufsfreiheit (Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) und der Freiheit zu selbständiger wirtschaftlicher Betätigung (Art. 52 Abs. 1 LV). Denn die Ausgestaltung des Rauchverbots in Gaststätten belaste die Betreiber ausschließlich inhabergeführter oder kleinerer Ein-Raum-Gaststätten mit getränkegeprägtem Angebot in unzumutbarer Weise. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2009 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Hierzu führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323 [344]):
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"Schließlich besteht für den Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Abgrenzung zur Gruppe der speisegeprägten Gaststätten vorzunehmen. Damit würde dem Grundanliegen des Gesetzes Rechnung getragen, gerade Nichtrauchern den uneingeschränkten Besuch von Speisegaststätten zu gewährleisten. Dabei kann einerseits das von der Landesregierung angesprochene praktische Bedürfnis berücksichtigt werden, auch in getränkegeprägten Kleingaststätten ein begleitendes Angebot typischer einfacher Speisen zu ermöglichen. Andererseits können Vorkehrungen gegen einen Missbrauch solcher Möglichkeiten zu Lasten der Speisegastronomie getroffen werden. Je nach Gewichtung durch den Landesgesetzgeber kommt u.a. eine dem § 12 Abs. 1 der Gaststättenverordnung - GaststättenVO - vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274) vergleichbare Regelung in Betracht. Auf diese Vorschrift hat auch die Landesregierung hingewiesen. Danach dürfen in einer Straußwirtschaft nur ‘einfach zubereitete Speisen‘ verabreicht werden. Die Übertragung dieses Begriffs würde es den Betreibern inhabergeführter oder kleiner Ein-Raum-Gaststätten gestatten, als untergeordnete Nebenleistung kleinere Speisen anzubieten, die für diesen Bereich der Gastronomie typisch sind. Auch ein praktikabler Verwaltungsvollzug wäre so gewährleistet. Die hierfür zuständigen Behörden könnten nämlich auf die in Rheinland-Pfalz vorhandenen praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung von § 12 Abs. 1 GaststättenVO zurückgreifen. Zugleich würde so verhindert, dass die speisegeprägte Gastronomie ihrerseits einen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil erleidet."
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Dem Neuregelungsauftrag kam der Gesetzgeber mit dem Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205) nach, mit dem er § 7 Abs. 2 NRSG in seiner heutigen Fassung einfügte und damit eine Ausnahme vom Grundsatz der Rauchfreiheit für bestimmte Ein-Raum-Gaststätten einführte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Neuregelung heißt es (vgl. LT-Drs. 15/3221, S. 5):
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"Durch den gewählten Begriff der einfach zubereiteten Speisen wird den Betreiberinnen und Betreibern von Ein-Raum-Gaststätten mit einer Grundfläche des Gastraums von weniger als 75 m² ermöglicht, als untergeordnete Nebenleistung kleine Speisen anzubieten, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Hierzu zählen Bretzeln, Salzgebäck, belegte Brote oder Brötchen, gekochte Eier, kalte oder warme Würstchen oder Frikadellen und vergleichbare einfache Speisen. Dagegen handelt es sich zum Beispiel bei Kuchen, Speiseeis, Salaten, Schnitzeln, Pommes frites und Pizzas nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinne dieser Regelung."
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Die Gesetzesbegründung verweist demnach hinsichtlich des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen nicht auf § 12 Abs. 1 GastVO, sondern spricht von einem Angebot "kleiner Speisen" als untergeordnete Nebenleistung, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Hierzu nennt sie Beispiele und Gegenbeispiele. Der Gesetzgeber hat mithin nicht die Anregung des Verfassungsgerichtshofs aufgegriffen, den Begriff der einfach zubereiteten Speisen aus dem Gaststättenrecht schlichtweg zu übertragen und auf die praktischen Erfahrungen bei der Auslegung und Umsetzung des Begriffs in § 12 Abs. 1 GastVO zurückzugreifen. Vielmehr ist der Gesetzesbegründung die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, den Begriff enger als in § 12 Abs. 1 GastVO zu verstehen. Es muss sich danach um kleine Speisen handeln, die - als untergeordnete Nebenleistung - für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind.
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Die als Beispiele und Gegenbeispiele angeführten Speisen verdeutlichen darüber hinaus, dass der Gesetzgeber trotz der insoweit missverständlichen Wortwahl nicht entscheidend auf die Einfachheit der Zubereitung in der Gaststätte abstellen wollte. So werden etwa die als Beispiele für einfach zubereitete Speisen genannten Brezeln oder Salzgebäck in der Gaststätte überhaupt nicht "zubereitet". In der Gesetzesbegründung heißt es dementsprechend auch folgerichtig nach Aufzählung der Beispiele nicht "und vergleichbare einfach zubereitete Speisen", sondern "und vergleichbare einfache Speisen". Bei den angeführten Beispielen für "einfache Speisen" handelt es sich überwiegend um solche, die "aus der Hand" gegessen werden können.
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cc) Der sich aus dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergebende Wille des Gesetzgebers hat auch im Gesetzestext insofern Ausdruck gefunden, als dort im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 GastVO neben dem Begriff der einfach zubereiteten Speisen ausdrücklich auch das Erfordernis des Verabreichens als "untergeordnete Nebenleistung" angesprochen wird. Damit hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Voraussetzung normiert, die zugleich auch die Auslegung des Begriffs der einfach zubereiteten Speisen in dem dargelegten Sinne mit beeinflusst.
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c) Nach alledem sind unter einfach zubereiteten Speisen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG einfache kleine Speisen zu verstehen, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Sie können überwiegend "aus der Hand" gegessen werden.
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3. Die weitere Voraussetzung des Verabreichens der Speisen als "untergeordnete Nebenleistung" ist nur erfüllt, wie der Gesetzbegründung zu entnehmen ist (vgl. LT-Drs. 15/3221, S. 5), wenn die Gaststätte von ihrer Angebotsstruktur zur getränkegeprägten Kleingastronomie gehört, die in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht wird und in der Speisen eine untergeordnete Rolle spielen. Das Verabreichen von Speisen darf daher nicht prägend für den Gaststättenbetrieb sein. Werden Speisen auf Speisekarten aufgeführt oder wird ein Stammessen angeboten, so kann man nicht mehr von einer untergeordneten Nebenleistung sprechen.
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Das Erfordernis des Verabreichens von Speisen als untergeordnete Nebenleistung dient der Abgrenzung der getränkegeprägten Kleingastronomie in Ein-Raum-Gaststätten, für die eine Ausnahmemöglichkeit vom Grundsatz der Rauchfreiheit besteht, zu Ein-Raum-Speisegaststätten, für die das Rauchverbot uneingeschränkt gilt. Damit soll zum einen Nichtrauchern der ungehinderte Besuch von Speisegaststätten ermöglicht werden, zum anderen sollen die Speisegaststätten vor unzumutbaren Wettbewerbsnachteilen gegenüber den Ein-Raum-Gaststätten mit Raucherlaubnis geschützt werden.
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4. Nach diesen Grundsätzen erfüllt das Speisenangebot in der Ein-Raum-Gaststätte des Beigeladenen, wie es von der Beklagten bei einer Überprüfung am 22. Dezember 2009 festgestellt wurde, nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 NRSG für eine Raucherlaubnis. Es handelt sich hierbei weder um einfach zubereitete Speisen (a) noch um eine untergeordnete Nebenleistung (b).
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a) Mehrere der vom Beigeladenen angebotenen Speisen zählen zu den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen für nicht einfach zubereitete Speisen, nämlich Schnitzel, Salate und Pommes frites. Die angebotenen Speisen können auch ganz überwiegend nicht „aus der Hand“ gegessen werden. Außerdem enthält das Speisenangebot einige komplette Mahlzeiten aus mehreren Bestandteilen wie zum Beispiel Hacksteak mit Bratkartoffeln und Sauerkraut oder Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln. Diese Gerichte sind keine einfachen kleinen Speisen, die in der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Das Speisenangebot des Beigeladenen geht vielmehr darüber weit hinaus.
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Unerheblich ist der vom Beigeladenen angeführte Umstand, dass die Speisen in einem anderen Restaurant von ihm vorgekocht und in der Gaststätte „…“ nur noch erwärmt werden. Aus den dargelegten Gründen kommt es nämlich auf die Einfachheit der Zubereitung in der Gaststätte nicht entscheidend an. Maßgeblich ist insoweit nur, ob in der Gaststätte ein Angebot einfacher kleiner Speisen besteht.
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b) Die angebotenen Speisen werden auch nicht als untergeordnete Nebenleistung verabreicht. Bereits der Umstand, dass der Beigeladene eine Speisekarte auf einer Tafel vor seiner Gaststätte aufgestellt hat, spricht durchgreifend gegen die Annahme, sein Lokal würde in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht und Speisen spielten eine untergeordnete Rolle. Am Tag der Kontrolle durch den Vollzugsdienst der Beklagten kam noch hinzu, dass der Beigeladene auf einem weiteren Schild damit warb, dass alles hausgemachte Gerichte seien und ein gutbürgerlicher Mittags- und Abendtisch bestehe. Darüber hinaus spricht die Vielzahl der von ihm angebotenen kompletten Mahlzeiten aus mehreren Bestandteilen für eine Angebotsstruktur, die nicht zur getränkegeprägten Kleingastronomie, sondern zu einer Speisegaststätte gehört. Diese vollständigen Mahlzeiten dienen in erster Linie der Sättigung des Gaststättenbesuchers. Der Genuss von Getränken spielt in diesem Fall eine untergeordnete Rolle. Nicht die Speisen, sondern die Getränke sind hier die untergeordnete Nebenleistung, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, bezüglich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie nur die Auslegung und Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht betrifft.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).