Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18
Gründe
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
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Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei infolge der darin enthaltenen fehlerhaften Flurstücksbezeichnung deshalb unbestimmt, weil der Tenor des Bescheides auch Grundlage der Verwaltungsvollstreckung gem. § 71 Abs. 1 VwVG LSA sei.
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Hinreichend bestimmt i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein (BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, zit. nach JURIS). Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung muss so vollständig und klar erkennbar sein, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 -, zit. nach JURIS) dies ist hier bezogen auf die Klägerin als Adresssatin des angefochtenen Bescheides der Fall. Da der beklagte Zweckverband zudem selbst mit einem Vollzug der streitigen Duldungsanordnung und der Anschluss- und Benutzungsverfügung befasst wäre (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), bestehen auch in dieser Hinsicht keine durchgreifenden Zweifel an der Bestimmtheit.
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Im Übrigen dürfte der angefochtene Bescheid vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 nicht nur durch das vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Schreiben vom 30. November 2016 an die Klägerin hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung geändert worden sein, sondern ein etwaiger Bestimmtheitsmangel - der auch nicht zu einer Nichtigkeit nach § 44 VwVfG geführt hätte - wäre jedenfalls durch dieses Schreiben und die in der Klageerwiderung enthaltene Klarstellung geheilt worden. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Behörde befugt ist, einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, der den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nichtig macht, noch im gerichtlichen Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -; Beschl. v. 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -; Urt. v. 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 -, jeweils zit. nach JURIS).
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b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA findet. Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).
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Die dagegen erhobenen Einwendungen der Klägerin sind nicht durchgreifend
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Dass eine § 8 AVBWasserV entsprechende ausdrückliche Regelung im Abwasserbereich fehlt, steht einer nach ihrem Sinn und Zweck gebotenen Auslegung des § 11 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a KVG LSA nicht entgegen.
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Auch stellt § 93 WHG keine „vorrangige Duldungs- und Gestattungsverpflichtungsregelung“ dar. Diese Bestimmung betrifft eine Belastung hinsichtlich der Durchleitung von (Ab)Wasser zugunsten eines berechtigten Dritten und greift nur ein, wenn ein öffentliches Interesse an der Erfüllung wichtiger wasserwirtschaftlicher Aufgaben im Sinne des § 93 Satz 1 WHG besteht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31. August 2017 - 13 LA 188/15 -; VGH Bayern, Beschl. v. 26. Oktober 2015 - 8 ZB 14.2356 -, jeweils zit. nach JURIS). Sie tritt gerade neben die satzungsrechtlich normierten speziellen Duldungsverpflichtungen, denen die (potentiellen) Anschlussnehmer von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen unterworfen sind oder werden können (Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 93 Rdnr. 5).
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Schließlich handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges entgegen der Auffassung der Klägerin um eine zulässige Inhaltsbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dass sie durch die Duldungsanordnung in ihren Möglichkeiten, das Grundstück sinnvoll und angemessen zu nutzen bzw. durch die Ausgestaltung des Anschlusses im vorliegenden Fall über das notwendige Maß hinaus unangemessen und unzumutbar beschränkt wird, ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS). Der pauschale Hinweis der Klägerin, durch die Herstellung eines öffentlichen Grundstücksanschlusses auf einem privaten Grundstück sei eine „Enteignung festzustellen“, ist nicht ausreichend.
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c) Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Verpflichtung zum Anschluss ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. zur Benutzung dieser öffentlichen Anlagen sei für sie unzumutbar, weil zum einen die Anschlusskosten zu hoch seien und zum anderen wegen der auf ihrem Grundstück betriebenen Pflanzenbeetanlage zur vollbiologischen Reinigung der häuslichen Abwässer kein überlassungspflichtiges Abwasser anfalle, bleibt ohne Erfolg.
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Es handelt sich dabei schon um einen Einwand, der nicht gegenüber der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an die zentrale Abwasseranlage erhoben werden kann, sondern allenfalls im Rahmen eines Antrags auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 24. April 2013 - ES 2013 - verfolgt werden konnte. Der Beklagte hat aber in seinem Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 unwidersprochen dargelegt, dass die Klägerin einen solchen Befreiungsantrag, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ES 2013 innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen war, nicht gestellt habe. Darüber hinaus hat die - schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Klägerin - lediglich eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs erhoben und nicht zusätzlich einen Anspruch auf Befreiung mit einer insoweit gebotenen Verpflichtungsklage verfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12. Oktober 2005 - 4 L 319/05 -; vgl. auch OVG Sachsen, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, zit. nach JURIS).
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Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass eine Erfüllung des Befreiungstatbestandes es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise rechtfertigt, von dem Anschlusszwang abzusehen, wäre der Einwand der Klägerin nicht durchgreifend.
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(1) Ein Anschluss für den Grundstückseigentümer an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ist wegen der Anschlusskosten dann unzumutbar, wenn diese Kosten gemessen am Verkehrswert des Grundstücks unverhältnismäßig sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2014 - 4 L 249/13 -; Beschl. v. 28. Juni 2005 - 1 L 460/04 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20. August 2018 - 15 A 2230/17 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS, m.w.N.). Selbst wenn man der Klägerin folgend die Anschlusskosten mit 27.515,45 € ansetzt, woran hinsichtlich des Baukostenzuschusses als Anschlussbeitrag erhebliche Zweifel bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11. Dezember 2017 - 15 A 1357/17 -, zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2001 - 1 L 374/01 - zu einer Gebührenbelastung), wären diese Kosten im Verhältnis zu dem Verkehrswert des 5.772 m2 großen Grundstücks der Klägerin, das mit einem sog. Vierseithof bebaut ist, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Denn neben dem reinen Bodenwert des Grundstücks, den die Klägerin selbst mit 28.860,- € angibt, ist auch der Wert der Gebäude auf dem Hof einzurechnen, der Wohnbereiche, einen Stall, eine Scheune, eine Garage, einen Anbau sowie Nebengebäude umfasst. Der Verkehrswert des klägerischen Grundstücks übersteigt damit jedenfalls die von ihr genannten Anschlusskosten um ein Mehrfaches. Selbst Anschlusskosten in Höhe von bis zu 50.000,- € wären angesichts der konkreten Grundstücksverhältnisse - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch zumutbar. Soweit das Verwaltungsgericht dabei von zwei Wohnhäusern auf dem Grundstück ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem von der Klägerin eingereichten Plan umfasst der Hof auf zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils Gebäude(teile), die grundsätzlich Wohnzwecken dienen und voneinander durch die Scheune bzw. den Stall getrennt sind. Auch wenn diese Wohngebäude(teile) innerhalb des Hofkomplexes liegen, dürfen sie für die Prüfung einer Unzumutbarkeit infolge der Höhe der Anschlusskosten zwei - baulich eindeutig getrennten - Wohnhäusern zumindest gleichgestellt werden. Dass eines der Gebäude(teile) dabei tatsächlich nicht bewohnt wird, ist unerheblich.
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Auf den Hinweis der Klägerin, ihr Grundstück befinde sich im ländlichen Raum, ist das Verwaltungsgericht eingegangen, ohne dass sich die Klägerin mit den entsprechenden Ausführungen i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Erschließungsaufwand der öffentlichen Aufgabenträger für Grundstücke im ländlichen Bereich erheblich höher liegt als im städtischen Bereich. Dies gilt insbesondere für die neuen Länder, in denen es gerade im ländlichen Bereich in vielen Fällen erforderlich ist, überhaupt erst ein neues Leitungsnetz zu bauen, um einzelne, insbesondere auch kleine Orte erstmalig an eine zentrale Kläranlage anzuschließen. Diese höheren Anschlusskosten trägt die Solidargemeinschaft aller Anschlussnehmer, also auch die Gruppe der Anschlussnehmer im städtischen Bereich. Im Hinblick darauf kann der Eigentümer eines Grundstücks jedenfalls nicht vorbringen, dass ihm nur niedrigere Anschlusskosten zuzumuten seien als einem Grundstückseigentümer im städtischen Bereich (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -, zit. nach JURIS).
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(2) Soweit die Klägerin darauf abstellt, wegen ihrer Pflanzenbeetanlage entstehe kein überlassungspflichtiges Abwasser, setzt sie sich ebenfalls schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, warum der Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin für die Erfüllung des Befreiungstatbestandes nicht ausreiche. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur Annahme der Klägerin durchaus davon ausgegangen, dass das anfallende Abwasser über die Pflanzenbeetanlage vollständig verwertet wird.
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Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht auch in der Sache zuzustimmen.
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Selbst der Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage wie einer Pflanzenbeetanlage, bei der kein überlassungspflichtiges Abwasser anfällt, hat nicht zur Folge, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung für den betroffenen Grundstückseigentümer unzumutbar ist. Nur durch einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwässer ausschließen (vgl. dazu auch OVG Thüringen, Urt. v. 30. November 2017 - 4 KO 823/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2013 - 20 A 1564/10 -; VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2011 - 4 N 10.2009 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 22. Juni 2011 - 2 L 261/06 -, jeweils zit. nach JURIS), so dass schon dieser Umstand einer Befreiung entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, zit. nach JURIS). Zudem ist es auch vor dem Hintergrund des Solidarprinzips im Rahmen einer Befreiung nicht ausschlaggebend, ob eine ökologisch unbedenkliche Verwertung des auf einem Grundstück anfallenden Abwassers erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. November 2014 - 4 L 250/13 -; vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. weiter OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. September 2001- 9 L 829/00 -; OVG Saarland, Beschl. v. 4. Juli 2005 - 1 Q 70/04 -, jeweils zit. nach JURIS). Denn die Errichtung und der Betrieb einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist mit Blick sowohl auf die Gewährleistung des Gewässerschutzes als auch die Wirtschaftlichkeit einer solchen Einrichtung grundsätzlich nur bei einem Anschluss möglichst aller Grundstücke des Einzugsgebiets sinnvoll (so auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach JURIS).
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d) Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs dem Grunde nach schon nicht der Verwirkung unterliege, weil es dabei um eine im öffentlichen Interesse bestehende Pflicht gehe, für rechtmäßige Zustände zu sorgen und nicht um ein verzichtbares subjektives Recht, tritt die Klägerin schon nicht i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in hinreichender Weise entgegen. Ihr nicht weiter belegtes Vorbringen, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Anordnung grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliege und sie daher auch darauf hingewiesen habe, dass vorliegend ausnahmsweise der Anspruch des Beklagten verwirkt sei, setzt sich mit der Argumentation des Gerichts schon nicht auseinander.
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Selbst wenn man darüber hinaus davon ausginge, dass die Befugnis zur Anordnung und Durchsetzung des Anschlusszwangs - anders als ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N. und Beschl. v. 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, zit. nach JURIS) - lediglich grundsätzlich nicht der Verwirkung unterliegt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, zit. nach JURIS), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, warum hier ein Ausnahmefall gegeben sein sollte.
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Im Übrigen wäre entgegen der Auffassung der Klägerin das Umstandsmoment nicht gegeben, da sich aus einer bloßen Untätigkeit des Beklagten, auch über einen erheblichen Zeitraum hinweg, nicht entnehmen lässt, dass er auf die Durchsetzung des Anschlusszwangs gegenüber der Klägerin verzichten wollte. Das Abwasserbeseitigungskonzept 2012 steht dem nicht entgegen, weil darin - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - gerade die zentrale abwasserseitige Erschließung der Ortslage T. ausgewiesen ist. Dass eine Folgemaßnahme wie die Durchsetzung des Anschlusszwangs für das Grundstück der Klägerin in dem Konzept nicht aufgeführt wird, heißt nicht, dass kein 100%iger Anschlussgrad mehr verfolgt werden sollte.
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2. Verfahrensmängel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind ebenfalls nicht hinreichend dargetan.
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Eine Verletzung der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt hinsichtlich des Bestehens von ein oder zwei Wohnhäusern auf dem klägerischen Grundstück nicht vor. Die tatsächliche Situation war auf Grund des Lageplans, den die Klägerin vorgelegt hatte, für das Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung klar. Das Gericht hat also lediglich eine andere rechtliche Wertung vorgenommen als die Klägerin.
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Ohne Erfolg machen die Kläger insoweit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend, weil das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es von zwei Wohnhäusern ausgehe. Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, vor der Entscheidungsfindung eine vorläufige rechtliche Einschätzung abzugeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Wertung konnte angesichts des Inhalts des von der Klägerin vorgelegten Lageplans auch nicht überraschend sein. Denn darin werden ausdrücklich verschiedene Gebäude des Hofes als „Wohnhaus“ bezeichnet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, S. 7 ff.) Nr. 22.4. Insoweit war von den Anschlusskosten auszugehen, welche die Klägerin genannt hat. Dier abweichende vorinstanzliche Streitwertfestsetzung war gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2018 - 4 L 139/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Beigeladene hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Überlassung von auf seinem Grundstück anfallendem Abwasser und begehrt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des ca 1.600 m² großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt, belegen im A-Straße in A-Stadt. Zur Entsorgung des in dem derzeit Zwei-Personen-Haushalt anfallenden Abwassers betreibt der Kläger auf seinem Grundstück eine biologische Kleinkläranlage. Das vom Klärschlamm getrennte und gereinigte Wasser leitet er in ein auf dem Grundstück künstlich angelegtes Feuchtbiotop; es dient zur Auffüllung des verdunsteten Wassers. Zeitweise nutzte er es zusätzlich zur Bewässerung des Gartens.
- 3
Der Beklagte hat in A-Stadt entsprechend einem Abwasserbeseitigungsplan eine zentrale Anlage zur Abwasserentsorgung errichtet und in Betrieb genommen.
- 4
Mit Schreiben vom 10. Januar 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasseranlage. Seine Nutzwasserrückgewinnungsanlage werde dem auch europarechtlichen Ziel zum sparsamen Umgang mit Wasser besser gerecht, als die öffentliche Schmutzwasseranlage. Die Funktionsweise der öffentlichen Anlage werde auch ohne die Zuführung des Abwassers vom Grundstück des Klägers gewährleistet bleiben.
- 5
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. April 2004 ab. Zur Begründung hieß es, es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, die für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes C-Stadt (ABS) sprächen. Der Befreiung stünden Gründe des Gemeinwohls wie das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Anlage und deren allgemeine Wirtschaftlichkeit entgegen. Der Betrieb einer Nutzwasserrückgewinnungsanlage ändere daran nichts. Der Kläger sei daher nach § 7 Abs. 1 ABS verpflichtet, sein Grundstück an die betriebsfertige Anlage anzuschließen. Im Übrigen bedürfe der Bau bzw. die Erweiterung einer Grundstücksabwasseranlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
- 6
Mit Schreiben vom 7. April 2004 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung und -überlassung - so die Widerspruchsbegründung - entfalle nach § 40 LWaG für Abwasser, das noch verwertet werden solle. Nach § 18 a WHG a.F. könne häusliches Abwasser auch durch dezentrale Anlagen beseitigt werden. § 15 KV M-V regele, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden könne. Die auf dem Grundstück errichtete Nutzwasserrückgewinnungsanlage und das Feuchtbiotop seien wasserdicht ausgeführt, so dass Abwasserreststoffe nicht ins Grundwasser eindringen könnten. Da keine Emissionen entstünden, sei die Befreiung geboten. Das auf dem Grundstück gesammelte Regenwasser reiche nicht aus, die auf dem Grundstück vorhandenen Gehölze und sonstigen Gewächse zu bewässern. Einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe der Kläger für seine Anlage nicht, weil der Tagesanfall weniger als 8 m³ Abwasser betrage. Die Einwohner von A-Stadt hätten frühzeitig Einwände gegen die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der zentralen Abwasseranlage geltend gemacht.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004, zugestellt am 11. August 2004, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte er aus, dass ein begründetes Interesse an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur dann vorliege, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für den Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Einzelfallumstände unzumutbar wäre. Persönliche und wirtschaftliche Interessen des Eigentümers seien insoweit unerheblich; es komme lediglich auf besondere grundstücksbezogene Gründe an, aus denen sich die Befreiungsnotwendigkeit ergeben müsse. Atypische und außergewöhnliche Nachteile in diesem Sinne bestünden hier nicht. Es liege auch kein Verstoß gegen § 18 a WHG a.F. vor, weil dieser lediglich den Abwasserzweckverbänden, nicht jedoch den Grundstückseigentümern, die Wahlmöglichkeit zwischen zentraler und dezentraler Entsorgung von Schmutzwasser eröffne. Soweit der Kläger sich auf Art. 14 GG berufe, würden seine Rechte durch die wasserrechtlichen Bestimmungen nach § 138 LWaG eingeschränkt. Der Überlassungszwang für Abwasser bestimme den Inhalt des Eigentums am erworbenen Trinkwasser. Die Entscheidung für die Einrichtung einer zentralen Abwasserentsorgung in A-Stadt sei Ende 2002 nach Anhörung auch der Bürgerinitiative „Dezentrale Abwasserentsorgung“, deren Mitglied der Kläger war, aus Gewässerschutzgründen und nach einer Kostenbetrachtung gefallen.
- 8
Am 10. September 2004 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben. Der Beklagte sei nicht an einem schonenden Umgang mit Wasser interessiert. Er, der Kläger, sei nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG schon nicht überlassungspflichtig. Im Fall der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs wären die von ihm getätigten Investitionen in Höhe von etwa 4.000,- Euro umsonst gewesen. Die demgegenüber auf Seiten des Beklagten entstehenden Nachteile im Falle einer Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang stünden dazu in keinem Verhältnis. Die Weiterverwendung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers entspreche auch dem Grundsatz des § 1 a Abs. 2 WHG (a.F.). Einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe es für die Abwasserverwertung auf dem Grundstück nicht.
- 9
Der Kläger hat beantragt,
- 10
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 diesen zu verpflichten, den Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.
- 11
Der Beklagte hat beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Er hat ergänzend vorgetragen, dass dem Kläger auf seine schriftliche Anfrage bereits Ende März 2003 mitgeteilt worden sei, dass die Inbetriebnahme der zentralen Anlage zur Abwasserbeseitigung für 2004 vorgesehen sei. Es ging vorliegend nicht darum zu unterbinden, dass auf dem Grundstück anfallendes Abwasser nach seiner Aufbereitung mehrfach (z.B. zur Toilettenspülung) verwendet werde, sondern das Restwasser dem Beklagten zu überlassen.
- 14
Mit Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Befreiung seines Grundstücks vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten sei rechtmäßig. Sie beruhe auf den §§ 15 Abs. 1, 154 KV M-V und stehe sowohl mit den Regelungen des Landeswassergesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes als auch mit europarechtlichen Regelungen im Einklang. Der Beklagte habe von dem ihm durch § 18 a Abs. 2 WHG a.F., § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG eingeräumten Ermessen, entscheiden zu können, wie das angefallene Abwasser zu überlassen ist, rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Art 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser begründe keinen Befreiungsanspruch des Grundstückseigentümers. Auch lägen die Voraussetzungen des § 7 ABS, der den Anschluss- und Benutzungszwang begründe, hier vor. Es falle durch den häuslichen Gebrauch Abwasser im Sinne der Satzung an. Die Pflicht des Klägers zur Abwasserüberlassung sei nicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfallen. Denn eine Weiterverwendung im Sinne dieser Regelung läge hier nicht zugrunde. Erforderlich sei - so das Verwaltungsgericht - die Weiterverwendung in einem geschlossenen System, da andernfalls bei jeglicher Weiterverwendung in der Form von Gartenbewässerung oder Verdunstung die Überlassungspflicht entfiele. Ein geschlossenes System im Sinne eines Kreislaufes liege bei häuslichem Abwasser nur dann vor, wenn das aufbereitete Abwasser wieder unmittelbar im Haushalt verwendet und dann, ggf. nach erneuter Klärung und Verwendung, am Ende als Abwasser dem Beseitigungspflichtigen überlassen werde. Auch § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 2. Alt. LWaG sei nicht einschlägig, weil es sich hier nicht um Abwasser, das in einem Gärtnereibetrieb angefallen sei, handele. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS. Insbesondere das Vorhandensein einer funktionierenden Kleinkläranlage auf einem Privatgrundstück begründe grundsätzlich keinen Befreiungsanspruch. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung für eine zentrale Abwasserentsorgung könne in dem zugrunde liegenden Einzelfall nicht korrigiert werden.
- 15
Gegen diese ihm am 21. Juli 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 4. August 2007 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung durch seine Prozessbevollmächtigte eingelegt.
- 16
Der Kläger macht mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass es bereits an einer rechtmäßigen satzungsrechtlichen Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang fehle. § 7 ABS sei zu unbestimmt und damit nichtig, soweit die Befreiungsmöglichkeit zur Voraussetzung habe, dass „Gründe des Gemeinwohls“ dies erforderten. § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG verlange im Einklang mit § 18 a WHG a.F. und der europarechtlichen Regelung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 für - wie hier - abwasserfreie Grundstücke eine Befreiungsmöglichkeit. Nur dies werde dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck an einem sparsamen Umgang mit Wasser und der Ausnutzung der Möglichkeiten der Weiterverwendung von Abwasser gerecht. Der Kläger hält insbesondere daran fest, dass eine Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Fall nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG wegen der Weiterverwendung des gereinigten Abwassers entfalle. Im Übrigen wendet er sich gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass die Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nur dann entfalle, wenn eine Weiterverwendung in einem geschlossenen System erfolge. Abwasser sei typischerweise kein Stoff, der in einem geschlossenen System verlaufe. Auch die weiteren Regelungen des § 40 LWaG ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer ungeschriebenen Voraussetzung eines geschlossenen Systems ausgehe. Die umweltbewusste Vorgehensweise des Klägers entspreche dem Allgemeinwohl; die Sauberkeit des Grundwassers sei nicht gefährdet. Sein Grundstück sei im Ergebnis abwasserfrei. Da keine Überlassungspflicht bestehe bzw. jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gegeben sei, stelle das Verhalten des Beklagten einen enteignungsgleichen Eingriff in Rechte des Klägers aus Art. 14 GG dar.
- 17
Der Kläger beantragt,
- 18
das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 3. Kammer - vom 13. Juni 2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2004
- 19
festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, das Grundstück Flurstück 80/8 der Flur 3 der Gemarkung A-Stadt an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen,
- 20
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien.
- 21
Der Beklagte beantragt,
- 22
die Berufung zurückzuweisen.
- 23
Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt: Im Einklang mit den kommunalrechtlichen Vorschriften habe der Beklagte den generellen Anschluss- und Benutzungszwang in § 7 ABS und für atypische Fallgestaltungen in § 8 ABS Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Befreiungstatbestände seien auch hinreichend geregelt, weil in § 8 ABS darauf abgestellt werde, dass ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers bestehen müsse und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Das Grundstück des Klägers sei nicht abwasserfrei. Der Anspruch des Klägers richte sich lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch den Beklagten über den geltend gemachten Befreiungsanspruch. Dem habe der Beklagte Rechnung getragen.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 25
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
- 26
1. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht fristgerecht (§ 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere entsprechend den Erfordernissen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO begründet worden.
- 27
Auch die in der Berufungsinstanz vorgenommene Ergänzung um die im Hauptantrag formulierte Feststellungsklage unter Beibehaltung des nunmehr hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags stößt auf keine Bedenken. Es kann offen bleiben, ob es sich insofern um die Präzisierung des erstinstanzlich bereits deutlich gewordenen Begehrens handelte, die schon nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen wäre. Selbst wenn - mit Rücksicht auf den erstinstanzlich ausdrücklich gestellten Antrag - davon auszugehen wäre, dass erstmals in der Berufungsinstanz zusätzlich zu dem hilfsweise aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrag nunmehr mit dem Hauptantrag ein Feststellungsbegehren geltend gemacht wird, wäre dies zulässig. Eine solche Erweiterung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren und die darin enthaltene Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig. Die Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) ist im Berufungsverfahren nach § 125 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, zit. nach juris). Sie ist auch im zugrunde liegenden Einzelfall sachdienlich, sofern nicht ohnehin die Einwilligung des Beklagten, der in der mündlichen Verhandlung der veränderten Antragstellung nicht widersprochen hat, angenommen werden kann. Denn in dem Fall einer nicht bestehenden Überlassungspflicht hinsichtlich des häuslichen Abwassers wäre eine Befreiung von einem dann nicht bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang entbehrlich. Da das Verwaltungsgericht diese Thematik - in den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung - bereits behandelt hat, wird auch der Prüfungsumfang tatsächlich nicht erweitert.
- 28
2. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Klagebegehren ist vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
- 29
a) Die Klage hat im Hauptantrag keinen Erfolg; das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Abwasser unterliegt der Überlassungspflicht.
- 30
aa) Die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist auch im Hinblick auf die zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen statthaft. Die Beteiligten streiten um die Reichweite des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf Abwasser und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urt. vom 24. März 2011 - 3 C 6.10 -, zit. nach juris, Rn. 13). Der Kläger ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Er kann geltend machen, durch die Anwendung des § 7 ABS in seinen Eigentumsrechten (Artikel 14 GG) verletzt zu sein. Dem Kläger steht auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Die begehrte Feststellung ist geeignet, den Rechtsstreit zwischen den Beteiligten für den Fall des Obsiegens des Klägers abschließend zu klären.
- 31
Dem erkennenden Senat fehlt es auch nicht an der instanziellen Zuständigkeit für dieses Feststellungsbegehren. Denn da die Klageänderung, nachdem das Verwaltungsgericht das Feststellungsbegehren bereits inzident geprüft hat, in tatsächlicher Hinsicht keine Erweiterung des Prozessstoffes zur Folge hat, werden jedenfalls die Zuständigkeitsregelungen im anhängigen Berufungsverfahren insofern modifiziert, als bei bestehender Sachdienlichkeit einer Klageänderung eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Berufungsgerichte begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 28. April 1999 - 4 C 4.98 -, zit. nach juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, zit. nach juris, Rn. 22).
- 32
Schließlich ist die Feststellungsklage hier auch nicht im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen. Der Kläger kann nicht auf eine vorrangige isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem die vom Kläger beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang abgelehnt worden ist, verwiesen werden. Denn dieser Bescheid bezieht sich von seinem Regelungsgehalt her lediglich auf die Ablehnung des Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Hingegen kann dem Bescheid keine gesonderte Aufforderung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und zu deren Benutzung entnommen werden. Soweit im Übrigen in dem Bescheid als bloßes Begründungselement die Rechtsauffassung enthalten ist, eine Überlassungspflicht bzw. ein Benutzungszwang bestehe, weil auf dem Grundstück Abwasser anfalle, das dem Beklagten zu überlassen sei, handelt es sich nicht um einen der Bestandskraft fähigen Regelungsausspruch im Bescheid (vgl. VGH Mannheim, Urt. vom 28. Mai 2009 - 1 S 1173/08 -, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).
- 33
bb) Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger unterliegt mit seinem Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 ABS.
- 34
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS ist der Eigentümer eines bebauten Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der ein betriebsfertiger Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist. Dabei wird der so satzungsrechtlich geregelte Anschlusszwang wirksam mit der - hier unstreitigen - ortsüblichen Bekanntgabe der betriebsfertigen Herstellung der Abwasserkanäle durch den Abwasserzweckverband (§ 7 Abs. 2 ABS). Nach § 7 Abs. 6 ABS ist der zum Anschluss Verpflichtete nach der Herstellung des betriebsfertigen Anschlusses aufgefordert, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Kläger ist zum Anschluss seines Grundstücks und zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage in diesem Sinne kraft Satzungsrechts verpflichtet. Einer gesonderten Aufforderung durch Verwaltungsakt bedurfte es nicht.
- 35
Der durch § 7 ABS begründete Anschluss- und Benutzungszwang ist auch als solcher rechtmäßig. Es besteht grundsätzlich die Pflicht des Klägers zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers.
- 36
Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 7 ABS mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken.
- 37
Die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung steht in Einklang mit der gesetzlichen Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 KV M-V. Danach kann die Gemeinde bzw. - hier nach § 154 KV M-V - der Zweckverband für die Grundstücke des jeweiligen Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben, wenn dafür ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis ist im Falle des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich der Abwasserbeseitigung zu bejahen. Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist die Sauberkeit des Grundwassers und damit das Allgemeinwohl, insbesondere die Volksgesundheit. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang lässt sich mit größtmöglicher Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwassers durch Abwasser bezogen auf das Verbandsgebiet ausschließen (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 22. Dezember 1997 – 8 B 250.97 -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -). Entscheidend ist insofern allein die allgemeine Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet des Zweckverbandes. Es ist nicht erforderlich, dass sie konkret auch für das Grundstück der Kläger besteht (vgl. Beschl. des Senats vom 4. April 2011 – 2 L 190/06 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zit. nach juris Rn. 36 m.w.N.).
- 38
Auch nach der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ist nach der nunmehrigen Regelung in § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG auch durch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprochen werden. Die bereits zur Vorgängerfassung, dem § 18 a WHG Abs. 1 Satz 1 und 2 a.F., allgemein vertretene Auffassung, dass damit dem Grundstückseigentümer kein Wahlrecht i.S. eines gesetzlichen Rechtsanspruchs vermittelt wird, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in dezentralen Abwasseranlagen beseitigen zu können, stützt sich nunmehr auf § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. Queitsch, in WHG, 2010, § 55 Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschl. vom 16. März 2010 - 4 A 250/08 -, zit. nach juris, Rn 3). Eine inhaltliche Änderung ist durch die Neuregelung nicht erfolgt (vgl. BT-Drs. 16/1285 S. 68).
- 39
Danach stellt der durch die Satzung des Beklagten begründete Zwang, die Grundstücke im Verbandsgebiet an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese zu benutzen, für den betroffenen Grundstückseigentümer grundsätzlich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums dar, die durch dessen Sozialbindung gerechtfertigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. Januar 1988 – 7 B 55.87, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.).
- 40
Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 7 ABS bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht aus einer (nach klägerischer Ansicht) unzureichenden Regelung der Befreiungsgründe vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 ABS. Zwar kann sich aus einem unzureichend geregelten Befreiungskatalog im Extremfall auch die Unwirksamkeit eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs ergeben; ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies gilt insbesondere insofern, als der Kläger die Ansicht vertritt, dass der Rechtsbegriff der „Gründe des Gemeinwohls“ im § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS zu unbestimmt sei und diese Nichtigkeit auf § 7 ABS durchschlage.
- 41
Dabei ist zunächst zu beachten, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Befreiungsbegehren sich nach der Satzung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS nicht allein danach bestimmt, dass Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen dürfen. Zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch des Grundstückseigentümers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde ist auf der Tatbestandsseite, dass der Eigentümer ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers geltend machen kann.
- 42
Gegen die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit des Rechtsbegriffs des “begründeten Interesses“ i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS bestehen keine Bedenken seitens des Senats; sie sind auch vom Kläger nicht explizit geltend gemacht worden. Die Auslegung des Begriffs orientiert sich an der Schutzrichtung der Norm, die auf die geordnete Abwasserentsorgung zum Schutze des Grundwassers und der Gesundheit der Bevölkerung gerichtet ist. Ein solches „begründetes Interesse“ liegt daher immer dann vor, wenn außergewöhnliche Belange im Einzelfall vorliegen die von solchem Gewicht sind, dass ein Anschluss an und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage im Hinblick auf die gewichtigen Rechtsgüter, die für die zentrale Abwasserbeseitigung sprechen, den Einzelnen unzumutbar belasten würden. Es kommt weder darauf an, ob von dem konkreten Grundstück bei Nutzung einer dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage eine Gefahr ausgeht, noch ob die Anschlussverpflichtung als solche mit den üblichen finanziellen Belastungen für den Grundstückseigentümer verbunden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Oktober 2009 – 9 S 16/09 -, zit. nach juris Rn. 8).
- 43
Auch bei dem Begriff der „Gründe des Gemeinwohls“ handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der mit dem Allgemeinwohlbegriff in den §§ 55 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG identisch ist. Der Gemeinwohlbegriff ist danach vorwiegend in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang zu sehen (vgl. Cychowski/ Reinhardt, WHG, a.a.O., § 6 Rn. 26 ff. m.w.N.). Entsprechend der Schutzrichtung dieser Normen umfasst das Gemeinwohl unabhängig von konkreten Nutzungsabsichten oder Bewirtschaftungszielen auch die Vermeidung schädlicher Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers und damit das Ziel, das Trinkwasserreservoir als natürliche Lebensgrundlage i.S. des Art. 20 a GG auch für die Zukunft zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1997 – 8 B 234.97 -, zit. nach juris, Rn. 3). Neben dem Grundwasserschutz als solchem sollen damit vornehmlich die Belange der Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden (vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 55 Rn. 7 f.).
- 44
Das klägerische Grundstück ist auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht abwasserfrei. Der Begriff des Abwassers ist nunmehr (bundes-)gesetzlich definiert. Nach § 54 Abs. 1 WHG handelt es sich um Abwasser, wenn Wasser durch u.a. den häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde (vgl. schon OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.09.2001 – 9 L 829/00 -, zit. nach juris Rn. 5, m.w.N.). Diese Definition wiederholt § 1 Abs. 2 ABS. Es ist danach insbesondere unerheblich, ob für das Abwasser - wie hier - eine weitergehende Verwertungsmöglichkeit auf dem Grundstück besteht (vgl. Cychowski/ Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 8 ff.). Auch auf eine subjektive Entledigungsabsicht des Grundstückseigentümers kommt es nicht an (vgl. Berendes, WHG, a.a.O., § 54 Rn. 4). Dass derartige Veränderungen durch die Nutzung des Hausgrundstücks des Klägers geschehen, wird nicht in Abrede gestellt. Maßgeblich ist insoweit, dass das in seiner Eigenart veränderte Wasser in einem Rohrsystem gesammelt wird, um es - hier - zu einer grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 – 2 L 190/06 -, S. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 13. August 2004 - 22 ZB 03.2823 -, zit. nach juris, Rn. 3). Ein sog. „abwasserfreies Grundstück“ gibt es daher nicht (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 -, Beschlüsse des Senats v. 16. Mai 2011 - 2 L 315 und 316/06 -).
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Dem steht auch nicht die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG entgegen. Nach § 40 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alt. LWaG entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll. Nach § 40 Abs. 3 Satz 2 LWaG ist zur Beseitigung dieses Abwassers derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt, wobei andere Regelungen aufgrund kommunaler Satzungen möglich sind.
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Der Begriff der Verwendung bzw. Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG ist weder im Landeswasser- noch im Wasserhaushaltsgesetz gesetzlich definiert. Er ist daher unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen. Die Abwasserbeseitigungspflicht ist grundsätzlich in § 40 Abs. 1 LWaG dadurch bestimmt, dass die Gemeinden bzw. nach § 40 Abs. 4 LWaG - wie hier - besondere Zweckverbände abwasserbeseitigungspflichtig und damit auch -verantwortlich sind. Dementsprechend findet sich in § 40 Abs. 5 LWaG die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch derartige Zweckverbände. Was unter dem Begriff der Abwasserbeseitigung zu verstehen ist, wird durch § 54 Abs. 2 WHG definiert. Danach umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Der Begriff der Weiterverwendung ist hiervon nicht erfasst.
- 47
Die - wenn auch - biologische Klärung des auf dem klägerischen Grundstück anfallenden häuslichen Abwassers stellt eine Behandlung im Sinne des bundesrechtlichen Abwasserbeseitigungsbegriffs dar. Behandeln ist jedes Einwirken auf einen Stoff, um seine Eigenschaften zu verändern. Abwasser wird daher durch jeden Vorgang „behandelt“, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern, insbesondere die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 23; Berendes, a.a.O, § 54 Rn. 8). Indem der Kläger das häusliche Abwasser der auf seinem Grundstück vorhandenen Kleinkläranlage zuführt und verändert, behandelt er das Abwasser und beseitigt damit und mit dem weiteren Einleiten in das Feuchtbiotop Abwasser im Sinne der bundesrechtlichen Norm.
- 48
Der Landesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts v. 23. Februar 2010 (GVBl. M-V, S. 101) auch die ihm eröffneten Gesetzgebungskompetenzen insbesondere aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nummern 2 und 5 und Satz 3 GG ausnutzen wollen (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 5/3027 S. 1); bezogen auf den neu gefassten § 40 LWaG sollte aber lediglich von der dem Landesgesetzgeber durch § 56 Satz 2 WHG eingeräumten Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht auf einen anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen als die grundsätzlich zuständigen Gemeinden bzw. Zweckverbände zu verlagern, Gebrauch gemacht werden (vgl. LT Drs. 5/3027, S. 43). Eine nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 31 GG, konkretisiert durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG für den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Wasserhaushaltsrecht, damit unzulässige abweichende landesrechtliche Bestimmung dessen, was Abwasserbeseitigung ausmacht, sollte und konnte durch Art. 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG nicht getroffen werden. Eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG liegt daher immer dann nicht vor, wenn das Abwasser in seiner Zusammensetzung verändert wird. Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Regelung, wonach die Abwasserbeseitigungs- und -überlassungspflicht für Abwasser entfällt, „für Abwasser, das noch verwendet werden soll“ wird damit deutlich, dass mit dieser Vorschrift nur eine zeitliche Verlagerung der Überlassungspflicht geregelt wird. Der Zeitpunkt der Überlassungspflicht für Abwasser wird hinausgeschoben; eine Veränderung des Abwassers ist nicht gemeint. Dieses Verständnis bestätigt im Übrigen auch die 2. Alternative des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, die unter engen Voraussetzungen eine Privilegierung der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigte. Würde jede private Abwasserbeseitigung von der Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG erfasst werden, würde der vom Gesetzgeber ersichtlich im Sinne der Volksgesundheit und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verankerte Grundsatz der öffentlichen Abwasserbeseitigung umgekehrt und ausgehöhlt. Schließlich ist auch nur dieses enge Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 18 a WHG a.F. und nunmehrigen § 55 Abs. 1 WHG in Einklang zu bringen, nach der den entsorgungspflichtigen Körperschaften ein größerer Spielraum für die Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Januar 2009 - 8 B 37.08 -, zit. nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Das bedeutet zusammenfassend, das jede physikalische, chemische aber auch biologische Veränderung des Abwassers und zwar auch dann, wenn kein Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, eine Abwasserbeseitigung darstellt (vgl. Cychowski/Reinhardt, a.a.O., § 54 Rn. 3), die den landesrechtlichen Begriff der Weiterverwendung nicht mehr erfüllt.
- 49
Dass in dem hier zugrundeliegenden Fall die Abwasserbeseitigungs- und -über-lassungspflicht auch nicht nach § 40 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1, 2. Alt. LWaG entfällt, ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem auf dem Grundstück des Klägers anfallenden häuslichen Abwasser nicht um solches handelt, das aufgrund land-, forstwirtschaftlicher oder gärtnerische Nutzung angefallen ist.
- 50
Das auf dem Grundstück des Klägers nach der häuslichen Verwendung angefallene Abwasser stellt demnach bereits bevor es in die grundstückseigenen Kleinkläranlage eingeleitet wird, beiseitigungspflichtiges Abwasser dar, für das grundsätzlich der (Anschluss- und) Benutzungszwang gilt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG quasi als ungeschriebene Voraussetzung die Nutzung des Abwassers innerhalb eines „geschlossenen Systems“ voraussetze, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls findet in dem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren aufgrund der vom Kläger beabsichtigten und tatsächlich vorgenommenen Abwasserbeseitigung i.S. des § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG keine Weiterverwendung i.S. des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt. LWaG statt.
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b) Auch mit dem hilfsweisen Begehren, der Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang, dringt die Berufung nicht durch.
- 52
Der klägerische Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag ist nicht verletzt, §§ 113 Abs. 5, 114 VwGO. Nach § 8 Abs. 1 ABS kann der Anschlusspflichtige unter Beachtung der Bestimmungen des § 40 Abs. 3 LWaG vom Anschluss- und Benutzungszwang widerruflich oder auf bestimmte Zeit befreit werden, wenn ein begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung des Abwassers besteht und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Es fehlt bereits an einem begründeten Interesse des Klägers an der begehrten Befreiung. Jedenfalls wäre die Entscheidung des Beklagten, mit der das Befreiungsbegehren zurückgewiesen worden ist, in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2004 gefunden hat, ermessensfehlerfrei.
- 53
Entsprechend den oben bereits erwähnten Anforderungen an die besondere Gewichtung des Einzelinteresses an einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hat der Beklagte zutreffend darauf abgestellt, dass das Betreiben einer Kleinkläranlage auf dem Grundstück keine ausreichende Besonderheit darstellt, der Wunsch, das häusliche Abwasser auf dem Grundstück zu behandeln und in das Feuchtbiotop einzuleiten bzw. zur Bewässerung zu nutzen, den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unzumutbar macht, der Hinweis auf nur unzureichend vorhandenes Regenwasser nicht dringlich genug ist, weil Frischwasser für diese Zwecke zur Verfügung steht und sich weder aus Europarecht noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Landeswasserrecht ein Anspruch i.S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf vorrangige Nutzung einer dezentralen Abwasseranlage ergibt (vgl. Beschl. des Senats v. 4. April 2011 - 2 L 190/06 - m.w.N.). Auch bestehen keine Hinweise auf eine vom Kläger ausdrücklich auch nicht angeführte finanziell unzumutbare Belastung im Falle der Herstellung des Anschlusses und dessen Benutzung. Dass der Kläger Investitionen in die Herstellung der Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück, die er mit 4.000,- Euro beziffert, umsonst aufgewandt habe, übersieht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Kläger die Anlage inzwischen rund 7 Jahre tatsächlich genutzt hat. Unabhängig davon kann der Kläger, der bereits bei der Errichtung der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage von der Absicht des Beklagten Kenntnis hatte, das entsprechende Abwasserbeseitigungskonzept durch den Bau einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage in A-Stadt umzusetzen, sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, weil er die Investitionen in Kenntnis dieses Risikos errichtet hat. In diesem Zusammenhang sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass von anderen Obergerichten Kosten für die Herstellung des Anschlusses an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage von 25.000,- Euro bzw. abhängig von dem konkreten Grundstückswert darüber liegend noch für zumutbar gehalten wurden. Bei diesen Herstellungskosten des Anschlusses sind jedenfalls die Investitionskosten für eine früher errichtete Kleinkläranlage nicht einzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 15 A 1290/10 – zit. nach juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15. August 2008 – 4 ZB 08.483 -, zit. nach juris, Rn. 7).
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Nach alledem bestehen hier keine objektiven, grundstücksbezogenen Gründe, also solche, die sich aus den Besonderheiten der Grundstückslage oder der Grundstückssituation ergäben und die eine Befreiung im Einzelfall wegen des Vorliegens eines begründeten Interesses i.S. des § 8 Abs. 1 AWS eröffneten.
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Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger auf dem Grundstück betriebene Kleinkläranlage bei ordnungsgemäßem Betrieb ggf. eine bessere Klärung des Abwassers bewirken kann als die öffentliche Abwasseranlage (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. September 2001 - 9 L 829/00 -, zit. nach juris, Rn. 6 f.). Dem Umstand, dass dezentrale Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich durchaus bessere Reinigungsleistungen erzielen können als zentrale Abwasserbeseitigungsanlagen, hat der Bundesgesetzgeber - wie gleichfalls oben ausgeführt - durch die Eröffnung des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG zugunsten der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden bzw. Zweckverbände Rechnung getragen.
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Selbst soweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit, zur Gartenbewässerung Trinkwasser verwenden zu können, verweist, und damit Bedenken im Hinblick auf eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung i.S. des § 1 WHG aufkommen, ist doch nichts dafür ersichtlich, dass die generellen mit der zentralen Abwasserbeseitigung verfolgten Ziele damit in Frage gestellt sein könnten.
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Soweit der Kläger schließlich meint, etwas anderes ergäbe sich hier aus § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, der über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS auch in das Satzungsrecht des Beklagten inkorporiert wurde, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Regelungen des § 40 Abs. 3 LWaG zu weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ABS gemacht werden sollten oder lediglich im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden sollen (vgl. zu sog. Kopplungsnormen bereits Urt. des Senats vom 3. Februar 2010 – 2 L 117/05, S. 13 f. UA). Denn ein Fall insbesondere des § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LWaG, wonach die Pflicht zur Überlassung des Abwassers dann entfällt, wenn es sich um Abwasser handelt, das noch weiter verwendet werden soll, liegt hier - wie oben ausgeführt - nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juli 2004 - 11 K 38/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.). Auch ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor (5.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Städtischen Betriebe N. vom 10. April 2014 aufzuheben,
8hilfsweise,
9ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
10im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die angefochtene Verfügung sei i.S.d. § 37 VwVfG hinreichend bestimmt. Abzustellen sei auf das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgebliche Recht, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt geltende Satzungsrecht, hier die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 5. März 2008 (im Folgenden: EWS 2008). Weder das Grundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG noch § 51a Abs. 3 LWG NRW forderten, das zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation im Jahr 1971 geltende Recht zugrunde zu legen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eine Genehmigung nach dem damaligen Satzungsrecht erteilt worden sei. Ausgehend davon finde die streitige Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 c) Satz 1 LWG NRW i.V.m. den Vorschriften der Entwässerungssatzung der Beklagten aus dem Jahr 2008. Der Kläger sei der Überlassungspflicht nicht bereits dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, dass er das anfallende Niederschlagswasser in die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung geführt habe, weil es sich bei dieser jedenfalls nicht um eine öffentliche Entwässerungsanlage handele. Das streitbefangene Grundstück unterliege dem Anschlusszwang nach §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 EWS 2008, weil es einen unmittelbaren Zugang zum in der Straße „H. “ verlegten Trennsystem habe. Die Forderung der Beklagten, den Fehlanschluss zu beseitigen, verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt der Verwirkung oder den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die durch sie entstehenden Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe diese im Verwaltungsverfahren anhand einer detaillierten Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € geschätzt. Im Übrigen sei die Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zum Wert des Grundstücks ins Verhältnis zu setzen. Dem Hilfsbeweisantrag sei nicht nachzugehen, weil die von dem Kläger aufgestellte Behauptung weder gutachterlich belegt noch substantiiert worden sei.
11Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
12a) Das Verwaltungsgericht hat die streitige Verfügung zu Recht als i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich bestimmt angesehen. Aus der Verfügung ergibt sich eindeutig, was die Beklagte von dem Kläger verlangt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf Seite 2 des Bescheids vom 10. April 2014 hingewiesen, wonach es aus Sicht der Beklagten zur Beseitigung des Fehlanschlusses erforderlich ist, eine zusätzliche Leitung in dem Privatweg zu verlegen. Damit ist klar, welche Maßnahme von der behördlichen Aufforderung umfasst wird. Darüber hinaus ist es für die Bestimmtheit einer Anschlussverfügung nicht erforderlich, Vorgaben zu den technischen Einzelheiten des vorzunehmenden Anschlusses zu machen. Dem Grunde nach umfasst die Verfügung die Aufforderung zur Durchführung sämtlicher technisch erforderlicher Maßnahmen für die Herstellung des ordnungsgemäßen Anschlusses.
13Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2013 - 15 B 758/13 -, juris Rn. 6, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 7.
14Sollten im vorliegenden Fall andere Möglichkeiten der Ableitung von Niederschlagswasser in Betracht kommen, die einen ordnungsgemäßen Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal gewährleisten, ist es dem Kläger unbenommen, diese vor Beginn der Baumaßnahme mit der Beklagten abzustimmen, ohne dass dies die Bestimmtheit der Anordnung tangiert.
15Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 15 A 160/15 -.
16b) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die Verfügung den Kläger mit Blick auf das anzuwendende Recht in seinen Grundrechten verletzt.
17Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erweist sich der Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf das insoweit speziell einschlägige Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG als verhältnismäßig. Er stellt eine zulässige gesetzliche Inhaltsbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar und ist Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation wird ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt. Dieser Anschluss dient dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
18Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 15 B 189/16 -, juris Rn. 8 f., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7, vom 4. September 2013 - 15 A 1171/13 -, juris Rn. 27, vom 14. April 2011 - 15 A 60/11 -, NWVBl. 2011, 322 = juris Rn. 12 ff., und vom 21. April 2009 - 15 B 416/09 -, juris Rn. 6.
19Ohne Weiteres mit Durchsetzungskraft versehenen Bestandsschutz gegenüber nachträglichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs verleiht das Verfassungsrecht demnach nicht.
20Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013, 1004 = juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, NVwZ-RR 2015, 786 = juris, und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, ergibt sich nichts anderes. In diesen geht es um zeitliche Grenzen für die Heranziehung zu Kommunalabgaben durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Um anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßgaben zu beurteilende Abgabenlasten geht es vorliegend jedoch nicht, so dass sich aus den besagten Entscheidungen keine zusätzlichen spezifischen verfassungsrechtlichen Begrenzungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ableiten lassen. (Bestands-)Schutz vor nachträglichen Anforderungen an bereits hergestellte Anlagen wird insofern allenfalls mittels des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder (reflexhaft) über die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG NRW geboten. Unverhältnismäßige Ergebnisse werden nach der dazu entwickelten Rechtsprechung dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Anschluss- und Benutzungspflicht bei einer grundstückbezogenen Betrachtungsweise in jedem Fall als zumutbar darstellen muss (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b).
21Zu diesem rechtlichen Maßstab siehe OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
22Demgemäß ergibt sich aus dem Hinweis des Zulassungsantrags namentlich auf von dem Kläger Mitte der 1990er Jahre getätigte Investitionen für die Asphaltierung von Hof- und Wegeflächen nicht, dass die Beklagte von Verfassungs wegen aus Gründen des Bestandsschutzes von der streitbefangenen Verfügung absehen muss. Auch dass der vorhandene Zustand seit dem Jahr 1971 bestehe, wie der Kläger geltend macht, ändert nichts daran, dass er - gemessen an § 9 Abs. 1, Abs. 6 EWS 2008 - nunmehr ordnungswidrig und daher abzustellen ist.
23Nicht zu beanstanden ist auch die Aussage des Verwaltungsgerichts, die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Schmutzwasserkanal habe bereits 1971 nicht dem geltenden Satzungsrecht entsprochen. Die von dem Kläger in Bezug genommene und von dem Verwaltungsgericht ausgewertete Satzung der Gemeinde N1. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage vom 29. Juni 1967 bestimmt in § 3 Abs. 3 Satz 1, dass in den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten die Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden dürfen. Dies ist hier nicht der Fall, seitdem die Gemeinde N1. im Jahr 1971/72 in der Straße „H. “ einen öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal im Trennsystem erstellt hat. Worauf der bestehende ordnungswidrige Zustand im Einzelnen zurückzuführen ist - auf eine Entscheidung der Gemeinde i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung von 1967, wie der Zulassungsantrag postuliert, oder auf andere Verursachungsbeiträge -, ist für die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf der Primärebene der Gefahrenbeseitigung in aller Regel - und so auch hier - unerheblich.
24Vgl. zu diesem Haftungsmaßstab OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32,
25Nach dem oben Gesagten ist auch nicht relevant, ob zur Zeit des Baus der Rohrleitung in den T.----weg ein Trennverfahren existierte. Wie erwähnt resultiert weder daraus ein Bestandsschutz zugunsten des Klägers noch aus einer etwaigen seinerzeitigen besonderen Anordnung der Gemeinde nach §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung von 1967 wegen eines Ausnahmefalls. Eine derartige Anordnung wäre selbst im Falle ihres Vorliegens durch die neue Rechtslage überholt.
26c) Der Zulassungsantrag legt ferner nicht dar, dass der Kläger sich nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW auf Bestandsschutz berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Heranziehung des Senatsbeschlusses vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, NWVBl. 2012, 273 = juris Rn. 42, dargestellt, warum die Voraussetzungen des § 51a Abs. 3 LWG NRW nicht zum Vorteil des Klägers eingreifen. Diesem - im Ausgangspunkt nicht subjektiv-rechtlichen - Ansatz setzt der Zulassungsantrag nichts Substantielles entgegen.
27d) Etwas anderes folgt weiterhin nicht aus der Bewilligungsurkunde der Bezirksregierung E. vom 22. August 1960 sowie aus dem dieser zugrunde liegenden Antrag vom 7. März 1955. Selbst wenn die ungetrennte Einleitung von Regenwasser gemeinsam mit Abwasser über den T.----weg - das Flurstück 56/38 - Gegenstand dieser Bewilligung gewesen sein sollte, bleibt es zum einen dabei - wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat -, dass die Bewilligung lediglich für die Dauer von 25 Jahren und überdies unter der auflösenden Bedingung erteilt wurde, dass das durch sie statuierte Recht drei Monate nach Inbetriebnahme einer gemeindlichen Kanalisation mit ordnungsgemäßer Kläranlage - die hier im Jahr 1971 erfolgt ist - erlischt. Zum anderen kommt es auf den weiteren Inhalt der Genehmigungsunterlagen der Bezirksregierung E. sowie der Unterlagen, die in dem seinerzeit vor dem Landesverwaltungsgericht N. geführten Prozess gegen einen zunächst unter dem 27. Mai 1957 erteilten Bescheid angefallen sind, auch deswegen nicht an, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs aus den obigen Gründen - im Einklang mit dem Verfassungsrecht - die heutige Sach- und Rechtslage maßgebend ist. Unerheblich sind aufgrund dessen auch die Bauunterlagen über den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation im Jahr 1971.
28Deshalb dringt der Kläger, der die Beiziehung der vorgenannten Unterlagen verlangt, mit seiner in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es die Anforderung dieser Unterlagen unterlassen hat.
29Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
31Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag auf Beiziehung der in Rede stehenden Dokumente gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem geschilderten korrekten rechtlichen Ausgangspunkt aus eine weitergehende Beweiserhebung im Sinne des Zulassungsantrags aufdrängen.
32e) Der Zulassungsantrag stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass die im T.----weg 56/38 verlegte Leitung nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist.
33Ob ein Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, hängt - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - davon ab, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist und ob er durch Widmung entsprechend bestimmt ist. Die Widmung ist nicht formgebunden. Sie kann auch konkludent erfolgen. Es muss dazu lediglich der nach außen wahrnehmbare Wille der Gemeinde erkennbar sein, die fragliche Anlage als Teil der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Anspruch nehmen zu wollen. Diesen Widmungswillen kann eine Gemeinde u. a. dadurch zu erkennen geben, dass sie für das Einleiten von Abwasser in eine bestimmte Anlage Entwässerungsgebühren verlangt. Im Übrigen beurteilt er sich nach einer Würdigung der Gesamtumstände, soweit diese einen Schluss auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Bestimmung des Kanals zum öffentlichen Entwässerungszweck durch die Gemeinde zulassen.
34Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 - 15 A 2825/10 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, 311 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, 535 = juris Rn. 12, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -, juris Rn. 21.
35Hinsichtlich einer Grundstücksanschlussleitung ist maßgeblicher Differenzierungsgesichtspunkt, ob die jeweilige Leitung der abwassermäßigen Erschließung aller an der Verkehrsfläche liegenden Grundstücke (dann ist die Leitung Teil des öffentlichen Kanalnetzes) oder nur der Ableitung des Abwassers einzelner Grundstücke in deren Sonderinteresse (dann ist die Leitung Grundstücksanschlussleitung, ggf. gemeinsame Grundstücksanschlussleitung für mehrere Grundstücke) dient.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 69, und vom 26. Oktober 1988 ‑ 22 A 546/87 -, juris Rn. 31.
37Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend Letzteres angenommen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung nicht lediglich auf Vermutungen gestützt. Es hat argumentiert, an dem Weg habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung kein Eigentum der Gemeinde N1. bestanden. Ausweislich des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Grundbuchauszugs für das Flurstück 56/38 seien Eigentümer des Grundstücks die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Parzellen. Zugunsten der Gemeinde habe sich im Grundbuch nur eine im Jahr 1941 eingetragene und im Jahr 1969 umgeschriebene Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt befunden, dass ohne ihre Zustimmung keine Veränderung der Wegefläche durch Zu- oder Abkauf vorgenommen werden dürfe. Nach der Eingemeindung im Jahr 1973 sei die Wegefläche nicht in das Eigentum der Beklagten überführt worden. Die im Flurstück 56/38 verlegte Entwässerungsleitung diene auch nicht Entwässerung aller am T.----weg gelegenen Grundstücke. Sie sei zum Zeitpunkt der Errichtung allein zu dem Zweck gebaut worden, das Schmutzwasser vom klägerischen Grundstück und vom benachbarten Grundstück schadlos abführen zu können. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Leitung durch die Gemeinde N1. als Bestandteil der öffentlichen Entwässerung errichtet und betrieben worden sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Widmung als öffentliche Abwasseranlage ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Im Planentwurf für die 1971/72 errichtete Kanalisation an der „H. “ werde die im T.----weg verlegte Leitung nicht als Bestandteil der öffentlichen Kanalisation aufgeführt. Im Schreiben einer Baufirma von Januar 1983 werde die Leitung als „Hausanschluss“ bezeichnet. Auch der Kläger und sein Nachbar hätten die Leitung mehrfach in Schreiben an die Beklagte in den Jahren 1979 und 1980 als „unsere Rohrleitung“ bezeichnet.
38Diese eingehende Gedankenführung zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Da danach keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der T.----weg jemals Gemeindeeigentum gewesen ist, was ein Indiz unter mehreren innerhalb der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt, ist auch in diesem Kontext nicht erheblich, wann genau die Leitung verlegt worden ist.
39Sollte es der T.----weg 56/38 sein, der in dem amtlichen Schreiben vom 13. November 1923 als öffentlicher Weg bezeichnet wird, ist dies in Anbetracht der vom Verwaltungsgericht mit Hilfe des Grundbuchs herausgearbeiteten Eigentumssituation und der weiteren Umstände des Einzelfalls aus sich heraus kein Aspekt, der tragfähige Rückschlüsse im Hinblick die Qualifizierung der Leitung als öffentliche Entwässerungseinrichtung gestattet.
40Auch der Vermerk über eine Besprechung vom 11. Oktober 1957 ist nicht hinreichend aussagekräftig. In ihm ist lediglich die Aussage des Vaters des Klägers niedergelegt, aus seinem Baublock erfolge die Einleitung von Abwassern erst seit einem Jahr. Die Prämisse des Zulassungsantrags, die Gemeide N1. müsse die Leitung gebaut haben, wird in dieser Erklärung nicht bestätigt.
41Entsprechendes gilt für die mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Anwohnerbeschwerde vom 15. Oktober 1953. Der Umstand, dass im Jahr 1953 gegenüber dem Grundstück H. 58 und 60 Erdarbeiten zur Verlegung von Rohren für die Ableitung der Abwasser aus den I. -Werken begonnen hätten, sagt nichts darüber aus, ob die Leitung in dem T.----weg privat- oder öffentlich-rechtlich einzuordnen ist. Der Bauherr dieser Arbeiten wird in dem Schreiben nicht genannt. Es erscheint nicht als zwingend, dass die Anwohner den Vater des Klägers als Urheber der Erdarbeiten bezeichnet hätten, wenn er dies gewesen wäre.
42Auf seine im Weiteren im Zulassungsantrag ins Feld geführte E-Mail an den Landesbetrieb Straßen NRW vom 18. Juni 2015 hat der Kläger nach seinem Vorbringen noch keine Antwort erhalten.
43Dass ausweislich des TOP 19 des Protokolls einer Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde N1. vom 25. Juni 1953 die Gemeinde gemäß einem zwischen ihr und dem Landesstraßenbauamt C. abgeschlossenen Straßennutzungsvertrag vom 10. Dezember 1951 die Kosten der Erneuerung zweier Rohre zu tragen habe, die an der Mündungsstelle einer Rohrleitung über das Grundstück H. 60 bedingt durch Witterungseinflüsse zerstört worden seien, bedeutet ebenfalls nicht, dass die Leitung im T.----weg Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist. Um sie selbst geht es in dem Tagesordnungspunkt nicht. Die punktuelle Übernahme der finanziellen Verantwortung augenscheinlich für die Instandhaltung des Übergangs einer Grundstücksanschlussleitung zum öffentlichen Kanal durch die öffentliche Hand muss nicht notwendig zugleich die Übernahme der Leitung im T.----weg in das öffentliche Kanalnetz implizieren. Die Bemerkung des Verwaltungsgerichts auf S. 15 der Entscheidungsgründe, dass es durchaus möglich, wenn nicht aufgrund der damaligen Rechtslage sogar naheliegend sei, dass Leitungen auf privatem Grund von den Anliegern errichtet, finanziert und erhalten worden seien, ist gerade auch in diesem Zusammenhang ohne Weiteres plausibel. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. April 2015 der Sitzungsniederschrift zufolge erklärt, wie es zu der Wortwahl „unsere Rohrleitung“ im Schreiben an die Beklagte vom 4. September 1980 gekommen sei. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass er diese Formulierung in diesem wie in weiteren Schreiben an die Beklagte beibehalten hat, ohne sie allein auf den vorderen, etwa 10 m langen Bereich der Leitung zu beschränken.
44Da das Verwaltungsgericht demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Leitung im T.----weg 56/38 der öffentlichen Abwasseranlage zugehört, hat es entgegen der von dem Kläger auch insoweit erhobenen Aufklärungsrüge den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht verletzt, indem es dazu keine amtlichen Auskünfte eingeholt hat. Wiederum hat der Kläger diesbezüglich keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und musste sich eine solche Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht nach Lage der Dinge nicht aufdrängen.
45Angesichts dessen kann offen bleiben, ob der Kläger seine Anschlusspflicht unter der Annahme, die Leitung im T.----weg sei Teil der öffentlichen Abwasseranlage, tatsächlich bereits erfüllt hätte, oder ob die Beklagte selbst in diesem Fall von ihm verlangen könnte, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den entsprechenden Kanal unter der B 65 einzuleiten.
46f) Mit seinem Verweis auf die Rechtslage unter der Geltung der vormaligen Entwässerungssatzung der Beklagten von 1991 - insbesondere deren §§ 3, 4 Abs. 2 - sowie erneut auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde N1. von 1967 wiederholt der Zulassungsantrag der Sache nach letztlich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Entwässerungssatzung 2008 auf sog. Altfälle bzw. den konkreten Fall. Dieser Einwand hat jedoch - wie schon unter 1. b) ausgeführt - keinen Erfolg.
47g) Dasselbe gilt für den Einwand der Verwirkung.
48Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich weder der Verjährung noch der Verwirkung unterliegt. Dies ergibt sich aus seiner Zweckbestimmung, die der einer ordnungsbehördlichen Maßnahme der Gefahrenabwehr gleicht. Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse sind zumindest in aller Regel nicht verjährungs- und verwirkungsfähig.
49Vgl. insofern BVerwG, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 -, juris Rn. 10, und vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 -, NVwZ 2008, 684 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2015 ‑ 10 B 1150/15 -, juris Rn. 15, vom 13. Februar 2014 - 2 A 983/13 -, NWVBl. 2014, 343 = juris Rn. 28, vom 29. April 2013 - 20 A 963/11 -, NVwZ-RR 2013, 681 = juris Rn. 31, vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, juris Rn. 25, und vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 8, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris Rn. 58.
50Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht auch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwirkungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
51Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und setzt tatbestandlich kumulativ voraus, dass ein Recht trotz entsprechender Möglichkeit über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment) und dass besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ergibt sich vor allem aus einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Sie ist gegeben, wenn der von der Rechtsausübung Betroffene infolge eines Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Betroffene hierauf tatsächlich vertraut hat und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
52Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 16 A 1489/10 -, juris Rn. 10, und vom 10. Juni 2011 - 15 A 665/11 -, juris Rn. 12.
53Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Auch der Zulassungsantrag zeigt das erforderliche Umstandsmoment nicht auf. Die von ihm angeführten Indiztatsachen reichen nicht aus, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Keiner von diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte dem Kläger verbindlich zu verstehen gegeben hat, er dürfe auf den Fortbestand des Fehlanschlusses vertrauen. Insbesondere die im Zulassungsantrag genannten Kontakte des Klägers mit der Beklagten in den Jahren 1980, 1983 und 1987 haben keinen dahingehenden Erklärungswert. Ein reines Unterlassen der Beklagten oder auch deren bloße Kenntnis von dem Fehlanschluss allein konnte ohne das Hinzutreten weiterer nach außen erkennbarer Umstände kein schutzwürdiges Vertrauen beim Kläger begründen.
54Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht nicht durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO gehalten, die Frage der Verwirkung durch die Beiziehung weiterer Unterlagen und die Einholung behördlicher Auskünfte weiter aufzuklären. Der Kläger hat insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Von seiner richtigen rechtlichen Ausgangsposition aus hatte das Verwaltungsgericht keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verwirkung, an die es eine etwaige Beweiserhebung hätte anknüpfen müssen.
55h) Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die streitbefangene Verfügung unverhältnismäßig ist, weil die zu ihrer Erfüllung gesetzte Frist zu kurz bemessen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, den Fehlanschluss binnen vier Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen.
56i) Inwiefern eine Verfünffachung der Beseitigungskosten bzw. der Kosten für eine getrennte Ableitung von Regen- und Schmutzwasser seit 1971 für die Verhältnismäßigkeit der Verfügung von Bedeutung sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
572. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
58Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts beantworten (siehe dazu auch sogleich unter 3.).
593. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
60Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
61Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
62a) Die von ihm formulierte Grundsatzfrage
63„Unterliegt der Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Abwasseranlage weder der Verjährung noch der Verwirkung?“
64bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. g) ausgeführt, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie derjenigen des beschließenden Gerichts zu entnehmen, dass ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich weder verjähren noch verwirkt werden können. Dieser Ansatz lässt sich wegen der bereits angesprochenen strukturellen Ähnlichkeit des Ordnungsrechts mit dem Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs unmittelbar auf dieses übertragen. Ungeachtet dessen würde sich die aufgeworfene Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren aber auch nicht stellen, weil - wie ebenfalls unter 1. g) dargelegt - die Voraussetzungen einer Verwirkung, deren Anwendbarkeit als Einwendung gegen die Anschlussverfügung unterstellt, im Fall des Klägers nicht vorliegen.
65b) Auch die Frage
66„Zählen zu den Kosten der Beseitigung eines „Fehleranschlusses“ an eine öffentliche Kanalisation ‑ anders als beim Anschluss- und Benutzungszwang ‑ neben den Kosten der Zuleitung von der Grundstücksgrenze bis zur öffentlichen Kanalisation auch die zusätzlichen hierfür auf dem Grundstück des Eigentümers noch anfallenden Kosten?“
67lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht hervortreten. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Da nicht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten ersichtlich ist, dass den Kläger durch die streitige Verfügung eine unverhältnismäßige Kostenbelastung treffen wird (vgl. dazu im Einzelnen unter 5. b), ist nicht entscheidungserheblich, wie etwaige Kosten auf dem Grundstück selbst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Rechnung zu stellen wären. Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die auf dem Grundstück des Klägers durch die Entflechtung und Sanierung der Hausanschlussleitung entstehenden Kosten außer Betracht gelassen werden können. Die Kostenhöhe selbst wäre zudem eine Frage des Einzelfalls, die einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich ist.
68c) Die der Sache nach weiterhin gestellte Frage,
69„ob sich die (Un)Verhältnismäßigkeit nicht allein aus der Höhe der Kosten, sondern auch aus dem Verhältnis zwischen den Aufwendungen und dem Wert des Grundstücks ergibt“,
70ist in der unter 1. b) insoweit referierten Rechtsprechung des Senats geklärt. Wie dort ausgeführt ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
714. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.
72Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.
73Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht.
74Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der Widerspruch zu dem Obersatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl. 2014, 463 = juris, steht, dass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben sicherstellt, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen und dass damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung getragen wäre. Das Nichtvorliegen einer Divergenz folgt bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Hinblick auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge nicht zu befassen gehabt hat. Die von ihm verwendeten Obersätze sind auf den Einwand der Verwirkung gegenüber einer in einen gänzlich anderen rechtlichen Kontext eingebundenen Anschlussverfügung bezogen.
755. Ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor.
76a) Im Hinblick auf die bereits im Zusammenhang mit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Aufklärungsrügen des Klägers wird auf die Ausführungen unter 1. d), 1. e) und 1. g) Bezug genommen.
77b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verletzt, weil es dem Hilfsbeweisantrag,
78ein Bausachverständigengutachten einzuholen, das bestätigen wird, dass allein die auf den Kläger entfallenden Kosten für die Durchführung der hier im Verfahren angefochtenen Maßnahme (Beseitigung eines vorgeblichen Fehleranschlusses) deutlich über 25.000,- € liegen,
79nicht nachgekommen ist, ist ebenfalls unbegründet.
80Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist - im Anschluss an die Ausführungen unter 1. b) - grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
81Vgl. nochmals OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
82Gemessen daran liefert auch der Zulassungsantrag keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das geforderte Sachverständigengutachten einzuholen ist. Er zeigt nicht auf, dass die Kostenschätzung der Beklagten vom 8. April 2013, die die Kosten für die Herstellung einer Leitung zur Beseitigung des Fehlanschlusses unter Berücksichtigung der einzelnen Arbeitsschritte auf ca. 22.000,- € beziffert, entscheidungsrelevant fehlerhaft ist und der auf den Kläger entfallende Kostenanteil demgegenüber über 25.000,- € liegt.
83Soweit der Zulassungsantrag lediglich sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 2015 wiederholt, setzt er sich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch im Übrigen stellt der Zulassungsantrag die Kostenschätzung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage. Für die Behauptung, die Öffnung der Wegeoberfläche des Stichwegs, die aus einer armierten Betondecke und nicht aus einer Bitumendecke bestehe, rufe auch mit Blick auf einen auf dem T.----weg stattfindenden Schwerlastverkehr deutlich höhere Baukosten hervor, bringt der Zulassungsantrag - unabhängig davon, welche Vorgaben die RStO 12 abstrakt macht und ob sie hier tatsächlich zum Tragen kommt - keine Belege bei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kostenschätzung umfasse nur einen geringen Teil des tatsächlichen Aufwandes zur Beseitigung des Fehlanschlusses. Dagegen spricht auch die von der Beklagten mit der Zulassungserwiderung beigebrachte aktualisierte Kostenschätzung, die im Hinblick auf den Oberbau der Kanaltrasse die ROSt 12 zugrunde legt und auf dieser Basis zu einer Bausummenschätzung von jetzt 24.000,- € kommt.
84Der Einwand, dem Kläger sei ein substantiiertes Bestreiten wegen der Höhe der zu erwartenden Gutachterkosten nicht zuzumuten, greift nicht. Die Vorlage einer detaillierten alternativen Kostenschätzung oder eines Kostenvoranschlags etwa eines Bauunternehmens, das sich auch zu der Beschaffenheit des Baugrunds verhielte, wäre für den Kläger ersichtlich nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
85Nicht substantiiert ist zuletzt auch die Behauptung des Zulassungsantrags, es sei zu befürchten, die Firma E1. GmbH müsse Insolvenz anmelden, wenn sie die Maßnahme umsetze, weswegen der Kläger möglicherweise auch für deren Kostenanteil aufzukommen habe.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
88Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
89Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.