Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2016 - 15 A 686/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, Rechtsgrundlage für die Sanierungsaufforderung seien die Regelungen der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Gegen die Satzungsbestimmungen, dass dem Anschlussnehmer nach § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS die Sanierung des Kanals auch dann obliege, wenn noch streitig sei, ob nicht die Beklagte selbst die Sanierungsbedürftigkeit verursacht habe, sowie dass der Anschlussnehmer mit der Sanierung ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen zu beauftragen habe (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS), bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Ob die aufgrund von § 6b AWS geregelten Bedingungen für die Zulassung eines Unternehmens rechtlich unzulässige Anforderungen enthielten, sei für die Rechtmäßigkeit des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS ohne Bedeutung. Der Anschlussnehmer sei in seinen eigenen Rechten nur durch die Pflicht zur Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens betroffen. Von den Zulassungsbedingungen sei er nur reflexartig betroffen, weil diese sich nicht an ihn wendeten.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10a) Der Zulassungsantrag zieht die Sanierungspflicht des Klägers nicht ernstlich in Zweifel.
11Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind weder die Vorschrift über die prinzipielle Sanierungspflicht des Anschlussnehmers in § 6 Abs. 7 Satz 1 AWS noch deren Anwendung im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen solchermaßen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
12Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 24 f., vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19, und vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997- 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
13Ein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Regelungssystematik ist dadurch begründet, dass derjenige Grundstückseigentümer, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen will oder muss, selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herstellen und instandhalten muss, wenn dieser nicht selbst Teil der öffentlichen Abwasseranlage ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002- 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 16 ff., Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 32.
15Unverhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss. Dabei ist die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
17Überdies können einem Grundstückseigentümer im Fall von Einwurzelungen durch auf städtischem Grund angepflanzte Bäume in die auf seinem Grundstück verlaufende Hausanschlussleitung (Entschädigungs-)Ansprüche auf (ganz oder teilweisen) Ersatz der Sanierungskosten gegen die Stadt zustehen.
18Vgl. zu derartigen Ansprüchen OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198 = juris Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11 -, NJW 2012, 1080 = juris Rn. 6 ff., m.w.N.
19Dass die streitige Sanierungsaufforderung den Kläger gemessen an diesen Maßstäben unverhältnismäßig trifft, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dem Kläger drohen auch keine unzumutbaren Beweisschwierigkeiten. Feststellungen zur Schadensursache lassen sich insbesondere unmittelbar vor und während der Durchführung der Sanierung treffen.
20b) Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt (dazu aa) und/oder zum Nachteil des Klägers gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2006/123/EG) verstößt (dazu bb).
21aa) Die von dem Zulassungsantrag gerügte Grundrechtsverletzung ist nicht zu erkennen.
22Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Gemeinde den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen darf, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen. Anschlussleitungen haben Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage. Sowohl durch den unsachgemäßen Anschluss selbst, etwa durch die Beschädigung des Sammlers, als auch durch fehlerhafte Verlegung der Anschlussleitungen, etwa durch fehlerhaftes Gefälle oder Undichtigkeit mit der Folge der Verstopfung der Leitung, kann der ordnungsgemäße Betrieb der Entwässerungsanlage gestört werden. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Trägers der Einrichtung, dass nur bewährte Unternehmen eine allgemeine, nicht nur auf den Einzelfall bezogene Zulassung zu solchen Arbeiten erhalten.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -, NVwZ-RR 2009, 692 = juris Rn. 12 ff.
24Soweit §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS nicht zwischen Sanierungen im offenen Verfahren und im Inlinerverfahren differenzieren, verletzt auch dies Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Beklagte ist in den Grenzen ihres satzungsrechtlichen Gestaltungsermessens von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, diese Fälle unterschiedlich zu behandeln. Die Beklagte hat in ihrer Zulassungserwiderung vom 29. Mai 2015 zu Recht darauf verwiesen, dass das hochrangige Schutzgut der Gewässerreinhaltung sowohl bei der Sanierung in offener Bauweise als auch bei der Sanierung über einen Inliner bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise betroffen sein kann. Werden die Sanierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ergeben sich - unabhängig davon, dass im offenen Sanierungsverfahren der Straßenbelag oder die Pflasterung des Bürgersteigs aufgebrochen werden muss - gleichermaßen Gefahren für das Grundwasser und die Entwässerung über die öffentliche Kanalisation. Diese spezifische Gefahrenlage rechtfertigt es, für Sanierungsarbeiten an Anschlusskanälen unterschiedslos nur von der Beklagten zugelassene Unternehmen vorzusehen.
25Ob im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass der beauftragte Werkunternehmer Schäden verursacht, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der notwendigerweise generalisierenden Satzungsregelung unerheblich. Dasselbe gilt hinsichtlich des Zulassungsvorbringens, dass die von dem Kläger ausgewählte Firma S. fachlich geeignet sei, die in Rede stehenden Arbeiten auszuführen. Inwieweit andere Kommunen ein anderes Regelungsregime als die Beklagte verfolgen und aus welchem sachlichen Grund dies die Ausübung des Satzungsermessens durch die Beklagte in die von ihm postulierte Richtung lenken müsste, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
26Angesichts der beträchtlichen Anzahl der von der Beklagten zugelassenen Unternehmen (laut der in den Akten befindlichen Liste über 50, Stand: 11. Juni 2014) ist auch nicht ersichtlich, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig beschränken. Die Hochrangigkeit der Schutzgüter der Gewässerreinhaltung und des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Entwässerungsanlage rechtfertigt diesen Eingriff ohne Weiteres.
27Der Umstand, dass die von der Beklagten aufgrund von § 6b AWS praktizierten Zulassungsbedingungen von dem Unternehmen die Gestellung einer Kaution in Höhe von 20.000,- € in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Versicherung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 500.000,- € voraussetzen, beeinträchtigt die Grundrechtsposition des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht ist auch insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass diese Zulassungsbeschränkung im Verhältnis zum Kläger allenfalls einen mittelbar-faktischen Rechtsreflex bewirkt. Der von dem Kläger angeführten Firma S. ist es ihrerseits unbenommen, sich bei der Beklagten um eine Zulassung nach § 6b AWS zu bemühen. Sollte die Beklagte ihr diese verweigern, wäre die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen.
28Für die von dem Kläger im am 11. März 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nachgereichten Einwände, die sich mit den zugelassenen Inlinertypen befassen, gilt Entsprechendes. Abgesehen davon sind diese Einwände nicht berücksichtigungsfähig, weil sie außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden.
29Ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ob die weitreichende Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Beklagten für die ordnungsgemäße Durchführung der ihm nach § 6 Abs. 7 AWS obliegenden Maßnahmen aufgrund von § 6c AWS insgesamt mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Frage, ob der Kläger durch §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS verpflichtet ist, ein von der Beklagten zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen, lässt sich isoliert davon beantworten.
30bb) Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich auch nicht, dass §§ 6a Abs. 1 Satz 7, 6b AWS aus dem Blickwinkel der Richtlinie 2006/123/EG unwirksam sind und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt.
31Weder lässt der Zulassungsantrag einen grenzüberschreitenden Bezug des vorliegenden Sachverhalts hervortreten, der den Anwendungsbereich des europäischen Dienstleistungsfreiheitsrechts eröffnen würde,
32vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14.10 -, BVerwGE 141, 69 = NVwZ 2012, 515 = juris Rn. 9, und vom 31. August 2011 - 8 C 9.10 -, BVerwGE 140, 276 = NVwZ-RR 2012, 23 = juris Rn. 47,
33noch ist dargetan, dass ein etwaiger Verstoß der Zulassungsbedingungen namentlich gegen Art. 8, 10 Abs. 1, 14 Nr. 7 der Richtlinie 2006/123/EG den Kläger in seiner (passiven) Dienstleistungsfreiheit berührt.
34Vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab etwa EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = DVBl. 2011, 491 = juris Rn. 22.
35Sollte die besagte Zulassungsbedingung in Gestalt bestimmter Bürgschaftserklärungen sowie des Nachweises einer Haftpflichtversicherung eine europarechtswidrige Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs darstellen, würde dies die Geltung des § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS i.V.m. § 6b AWS gegenüber dem Kläger für sich genommen nicht in Mitleidenschaft ziehen. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, die Sanierung durch ein von der Beklagten zertifiziertes Fachunternehmen durchführen zu lassen, bliebe unberührt, ohne dass dadurch etwas darüber ausgesagt wäre, ob die Beklagte den Kreis der zuzulassenden Unternehmen rechtmäßig abgesteckt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit gerade der Kläger hierdurch zusätzlich beschwert wird.
362. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
37Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf.
383. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
40Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deswegen nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
44Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. März 2016 - 15 A 686/15
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern.
3Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
5Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
9Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
11Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
121.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen.
13Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann.
142.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
153.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe.
164.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.
17Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris.
19Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
21OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
22Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“.
23Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.