Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 15 B 1370/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 15 B 1370/15
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 15 B 1370/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 15 B 1370/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern.
3Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
5Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
9Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
11Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
121.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen.
13Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann.
142.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
153.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe.
164.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.
17Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris.
19Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
21OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
22Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“.
23Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie ergeben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig folgt aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 29. September 2014 gefunden hat, aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 8 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011 (im Folgenden: AWS). Danach sei die Entscheidung der Beklagten rechtmäßig, einem Anschluss von Handwaschbecken in dem Schnellrestaurant, das auf dem Grundstück des Klägers betrieben wird, an einen Fettabscheider und damit an das Küchenentwässerungssystem, das in die Abwasseranlage der Beklagten einleitet, nicht zuzustimmen und dies mit einer entsprechenden Anpassungsaufforderung zu verbinden.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AWS darf Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert. In diesem Zusammenhang bestimmt § 7 Abs. 3 Nr. 12 AWS u. a., dass fett- oder ölhaltige Stoffe (z. B. tierische und pflanzliche Öle und Fette) von der Einleitung und dem Einbringen in die öffentliche Abwasseranlage ausgeschlossen sind. Demgemäß legt § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS fest, dass der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u. a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen oder derartige Stoffe vorgehalten werden, nach Anweisung der Beklagten Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheideranlage) einzubauen hat. Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Beklagten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AWS). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RWS müssen die Abscheideranlage und ihr Betrieb den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese werden - wie § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS fortfährt - im Regelfall durch die entsprechenden DIN-/EN-Normen vorgegeben.
11Die Einleitungsverbote gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 12 AWS bzw. die in § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AWS unter bestimmten Voraussetzungen auferlegte Pflicht zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Fettabscheideranlage sind - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - mit Blick darauf gerechtfertigt, dass sie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage dienen. Mit ihnen soll verhindert werden, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden. Dieser Ansatz ist mit Blick darauf legitim, dass organische/tierische Fette und Öle zum „Zuwachsen“ von Leitungssträngen führen können. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen, zur Folge haben. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 20.
13Der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS. Es ist der Standard, mit dem der ordnungsgemäße Betrieb der Abwasseranlage sichergestellt ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 23.
15Zur Konkretisierung dieser Maßgaben darf die Beklagte technische Richtlinien wie z. B. DIN-Normen heranziehen, die den allgemein anerkannten Stand der Technik i.S.v. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS widerspiegeln. Der Einsatz von Fettabscheideranlagen wird durch die DIN EN 1825-1 und die DIN EN 1825-2 sowie den nationalen Anhang der DIN 4040-100 geregelt.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 23.
17§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS liegt - wie aus dem Regelungskontext hervorgeht - eine pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, welche die Behörde von der Pflicht entbindet, in jedem Einzelfall - etwa durch Messungen - zu untersuchen, ob eine bestimmte Abwassereinleitung die Funktionsfähigkeit einer Abwasseranlage konkret gefährdet, erschwert oder behindert oder anderweitige Gefahren für die öffentliche Sicherheit hervorruft. Dies ist im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung und Nutzung einer Abwasseranlage darstellt, zulässig. Im Interesse der Verwaltungspraktikabilität darf die Behörde generalisierende Nutzungsregelungen treffen, wenn sie - wie es hier der Fall ist - auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen. Dies läuft darauf hinaus, dass der Behörde ein sog. intendiertes Ermessen dahingehend zusteht, dem Einbau und/oder dem Betrieb einer Abscheideranlage, die den Regeln der Technik nicht entspricht, im Allgemeinen nicht zuzustimmen, es sei denn, es handelt sich um einen atypischen Sonderfall.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 15 A 1467/11 -, NWVBl. 2013, 66 = juris Rn. 27 f.; zur Zulässigkeit einer derartigen Regel-Ausnahme-Konstruktion im Recht des Anschluss- und Benutzungszwangs im Übrigen siehe OVG NRW Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 15 A 2026/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A15 A 48/12 -, juris Rn. 40, vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, und vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 22 ff.; allgemein zur Funktionsweise des sog. intendierten Ermessens etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, NVwZ-RR 2013, 689 = juris Rn. 28.
19Gemessen an diesen Maßstäben, die aufgrund der normativen Vorfestlegung durch § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 AWS die Subsumtion des Einzelfalls auf der Normanwendungsebene unmittelbar steuern, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Entwässerungssystem entspreche nicht in vollem Umfang den einschlägigen technischen Anforderungen, durch die ein ordnungsgemäßer Betrieb der Fettabscheideranlage gewährleistet werden solle.
20§ 8 Abs. 2 Satz 1 AWS verhält sich ausdrücklich nicht nur zu der Pflicht, ob überhaupt eine Abscheideranlage eingebaut werden muss, sondern auch zu der Rechtskonformität von deren Betrieb, also zu dem „Wie“ des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses. Der Anschlusszwang erschöpft sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage, sondern er enthält, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies rechtfertigt entsprechende dem Anschluss nachgehende Anpassungsforderungen der Behörde.
21Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 23. November 1994 - 9 L 1458/93 -, juris Rn. 35; zum Umfang der Satzungsbefugnis im Anschluss- und Benutzungsverhältnis siehe OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 ‑ 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 = juris Rn. 8 ff.
22Das Verwaltungsgericht hat darauf aufbauend richtig gesehen, dass eine (auch bereits installierte) Fettabscheideranlage verhindern soll, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, indem diese Stoffe in dem Abscheider so optimal wie möglich zurückgehalten werden. Zu diesem Zweck bestimmt die von dem Verwaltungsrecht zitierte Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2, dass Reinigungsmittel sparsam eingesetzt werden sollen, weil sie - und vor allem Seifen wegen ihrer fettlösenden/emulgierenden Wirkung - die Rückhaltewirkung eines Fettabscheiders beeinträchtigen. Bei ihrem Einsatz vor dem Zulauf in den Abscheider dürfen sie, soweit als möglich, die Abscheidewirkung nicht beeinträchtigen und keine stabilen Emulsionen bilden. Der Einsatz von (seifenhaltigen) Spül- und Reinigungsmitteln erschwert - so das Verwaltungsgericht korrekt - die Fettabscheidewirkung typischerweise, wie auch deren Bewertung als Erschwernisfaktor in Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 zeige. Vor diesem Hintergrund beruht die Anpassungsforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf einem (zulässigerweise typisierten) sachlichen Grund. Dieser besteht darin zu verhindern, dass das Abwasser aus den Handwaschbecken, an denen sich das Küchenpersonal des Schnellrestaurants, das auf dem Grundstück des Klägers betrieben wird, bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nur die Hände wäscht, durch den Fettabscheider geführt wird. So soll sichergestellt werden, dass dessen sowie im Weiteren die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen der Beklagten durch den Seifengehalt des Abwassers nicht beeinträchtigt wird.
23Diese Einschätzung wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass reinigungsmittelhaltiges Abwasser aus Spülmaschinen, Bodenabläufen und Ausgussbecken auch in Ansehung der Bestimmung der Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 über einen Fettabscheider entsorgt werden. Denn Abwässer aus Handwaschbecken haben regelmäßig eine andere Qualität, indem sie keineswegs immer fetthaltig sind, jedenfalls aber durchweg seifenhaltig. Dabei handelt es sich um einen „Erschwernisfaktor“, der sich nachteilig auf die Fettabscheidung auswirkt. Die Beklagte schätzt die Reduktion des Abscheidegrads bei Einsatz von Spül- und Reinigungsmitteln in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18. Februar 2014 auf 30 %. Durch ihre Anpassungsforderung trägt die Beklagte damit sowohl der Empfehlung der Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2, die sie zum Anknüpfungspunkt ihres Verwaltungshandelns nimmt, als auch dem dieser technischen Richtlinie übergeordneten § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS Rechnung, der den (typisierten) Regelfall - hier: der Seifenhaltigkeit von Abwassern aus Handwaschbecken - als ausschlaggebenden Entscheidungsparameter in den Vordergrund stellt.
24Dass es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, in dem die generalisierende Regelvermutung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AWS i.V.m. Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 nicht greift und in dem die Beklagte in eine weitergehende Würdigung der Besonderheiten des Sachverhalts hätte eintreten müssen, legt der Zulassungsantrag nicht dar. Dazu genügt es nicht, auf eine - allerdings nicht substantiierte und auch nicht in ihrer Übertragbarkeit auf den konkreten Fall des Klägers erläuterte - bundesweit gängige Praxis zu verweisen, der zufolge Abwasser aus Handwaschbecken im Küchenbereich über Abscheideranlagen entsorgt werde.
25Bei der Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen.
26Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4.
28Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht nicht gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht in einer mündlichen Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund seines zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts auch nicht eine weitergehende Beweiserhebung über die im Zulassungsantrag gestellten Fragen aufdrängen, ob aufgrund des Einsatzes besonderer Reinigungsmittel eine Beeinträchtigung des Fettabscheiders, insbesondere eine Emulsionsbildung, vermieden werden kann, wie fetthaltig das Abwasser aus dem Handwaschbecken der Pächterin des Klägers im konkreten Fall tatsächlich ist und ob eine Beeinträchtigung des Fettabscheiderbetriebs angesichts der von der Pächterin des Klägers ergriffenen Vorkehrungen tatsächlich zu befürchten ist. Eine derartige Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen war auch deswegen nicht veranlasst, weil der Kläger die im Ortstermin am 13. August 2014 erwogene Dauerentnahmeprobe, aus der sich hätte ergeben können, dass die für die Funktion des Fettabscheiders relevanten Grenzwerte gemäß der Abwassersatzung der Beklagten eingehalten werden und deswegen ein atypischer Sonderfall gegeben ist, in der Folge nicht aufgegriffen hat.
292. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
31Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
32Die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage,
33„ob eine Behörde bei der Vollziehung von Satzungsrecht eine generalisierende Ermessensausübung vornehmen und daher im Rahmen der Ermessensausübung auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls verzichten kann“,
34erfordert nicht die Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. ausgeführt, ist auch für das Anschluss- und Benutzungsrecht geklärt, dass einer Behörde prinzipiell durch Satzungsrecht ein intendiertes, d. h. generalisiertes Ermessen eingeräumt werden kann, das nur in atypisch gelagerten Fällen eine weitergehende einzelfallbezogene Ermessensbetätigung gebietet. Der Umstand, dass die auf normativer Ebene zugelassene Entscheidungskraft einer typisierenden und generalisierenden Ermessensausübung sich notwendigerweise im Rahmen der Rechtsanwendung in typisierenden und generalisierenden Erwägungen der Behörde im Einzelfall niederschlägt, ist bereits unter 1. angesprochen worden. Er führt daher gleichfalls nicht dazu, dass ein Berufungsverfahren durchzuführen ist.
353. Der Zulassungsantrag legt keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO liegt aus den unter 1. genannten Gründen nicht vor.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
39Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen bodenschutzrechtliche Ordnungsverfügungen des Beklagten. Er war Geschäftsführer der H. -V. Verwaltungs-GmbH mit Sitz in C. und der U. W. Verwaltungs GmbH mit Sitz in C1. . Die
3H. -V. Verwaltungs-GmbH war alleinige Geschäftsführerin der H. -V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. -V. ), die U. W. Verwaltungs GmbH alleinige Geschäftsführerin der U. W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: U. W. ). Gegenstand der Ordnungsverfügungen ist die Sanierung PFT-belasteter Flächen im Hochsauerlandkreis.
4PFT (perfluorierte Tenside) sind synthetisch hergestellte Substanzen, die in der Natur nicht vorkommen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie gleichzeitig wasserabweisend (hydrophob), fettabweisend (lipophob) und schmutzabweisend wirken. Aufgrund dieser besonderen Eigenschaften werden sie in vielen Industriebereichen eingesetzt. Verwendung finden (oder fanden) PFT etwa bei der galvanischen Oberflächenbeschichtung und in der Fotoindustrie sowie bei der Herstellung von Antihaftbeschichtungen in Töpfen und Pfannen, von wasserabweisender Kleidung und von speziellen Feuerlöschschäumen. Zu den PFT gehören unter anderem die Verbindungen PFOS (Perfluoroctansulfonat) und PFOA (Perfluoroctansäure). Aufgrund ihrer hohen Stabilität werden die chemischen Verbindungen der PFT durch die in der Umwelt üblichen Abbauprozesse praktisch nicht zerstört. Dementsprechend lassen sie sich auch dem Abwasser durch die in Kläranlagen gängigen Abbauverfahren, die im Wesentlichen auf dem Einsatz von Mikroorganismen beruhen, nicht entziehen. Mittlerweile sind sie weltweit in der Umwelt nachweisbar. PFT sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen im Verdacht, in hohen Dosen fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein. Im Körper reichern sie sich im Blut und im Organgewebe an und werden nur langsam ausgeschieden.
5PFT waren bis 2006 nicht Gegenstand der behördlichen Umweltüberwachung. Im Frühjahr 2006 stieß das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit (IHÖG) der Universität Bonn im Rahmen einer Studie auf auffällig erhöhte PFT-Konzentrationen in der Ruhr und nachfolgend auch in der Möhne, die neben anderen Zuflüssen den gleichnamigen Stausee speist und bei Arnsberg-Neheim in die Ruhr mündet. Nach den Angaben in einer ersten Veröffentlichung ermittelte das IHÖG an der Mündung der Möhne in die Ruhr eine PFT-Belastung von 767 ng/l und in dem einige Kilometer flussaufwärts gelegenen Stausee eine Belastung von 822 ng/l. Bei der etwa 10 km nordwestlich von Brilon gelegenen Ansiedlung Heidberg betrug die PFT-Fracht des Flusses 4385 ng/l, während bei Brilon selbst lediglich 17 ng/l gemessen wurden. In diesem Abschnitt münden die Bäche Steinbecke und Bermecke in die Möhne; die Bermecke wird weiter oberhalb unter anderem von dem Bach Kloßsiepen gespeist. Die Steinbecke und das Kloßsiepen entspringen nordwestlich des Ortsteils Scharfenberg der Stadt Brilon und durchziehen ein land- und fortwirtschaftlich genutztes Gelände. Eine weitere erhebliche PFT-Belastung stellte das IHÖG darüber hinaus in der Elpe fest, die nordostwärts von Bestwig in die Ruhr mündet; dort betrug der gemessene PFT-Gehalt 4268 ng/l.
6Bei der Ermittlung der Emissionsquelle konzentrierten sich die zuständigen Fachbehörden zunächst auf Gewerbebetriebe und die Begutachtung von Altdeponien und Altlastenstandorten im Raum Scharfenberg. Nachdem die Beprobung von Abwässern insoweit jedoch negativ verlaufen war, wurde anschließend über das Flächenverzeichnis für die Aufbringung von Klärschlämmen oder Bioabfällen recherchiert. Anhand der topographischen Gegebenheiten konnte dabei ein Zusammenhang zwischen einer von der U. W. mit Bioabfall belieferten und nachfolgend mit dem Material beaufschlagten ehemaligen Weihnachtsbaumkultur in C2. -T. und den Verunreinigungen der Gewässer Steinbecke und Bermecke hergestellt werden. Bei der fraglichen Fläche handelt es sich um die Parzellen Gemarkung T. Flur 3 Flurstücke 21, 22, 24, 25, 46, 67, 70, 175 und 176, die verschiedenen Eigentümern gehören und (jedenfalls) seit 1998/99 an das Unternehmen Baumschule B. H1. und Sohn verpachtet waren. Die genannten Flurstücke bilden ein im Wesentlichen zusammenhängendes Gelände, das von einem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Weg in eine sog. Nordhälfte und eine sog. Südhälfte geteilt wird. Südostwärts dieses Wegs erstrecken sich die Parzellen 67 und 70, während die übrigen Flurstücke nördlich des Wegs liegen. Dort, zwischen den Flurstücken 22 und 24, befindet sich noch das Flurstück 23, das nicht von dem Baumschulbetrieb gepachtet war. Der Weg, der die in Rede stehenden Flächen teilt, verläuft ohne nennenswerte Neigungen auf einer Höhe von etwa 450 m über NN; von hier aus fällt das Gelände nach Nordwesten in Richtung Steinbecke und nach Südosten in Richtung L. ab.
7Die H. -V. betrieb in C. (Kreis Paderborn) auf einem vormals militärisch genutzten Gelände ein Bodenmischwerk, dessen Errichtung bzw. Änderung das Staatliche Umweltamt C3. mit Bescheid vom 15. April 1998 auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt hatte. Die ursprüngliche Genehmigung umfasste verschiedene, nach Abfallschlüsseln aufgelistete Einsatzstoffe, darunter unter anderem Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung ‑ AVV ‑). Später ergingen weitere Genehmigungen des Staatlichen Umweltamts C3. bzw. des Staatlichen Amts für V. und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe (im Folgenden: StAfUA OWL), die unter anderem eine Erweiterung des Abfallannahmekatalogs zum Gegenstand hatten. Insoweit genehmigte das Staatliche Umweltamt C3. unter dem 19. April 2000 die Annahme von Schlämmen aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus Betrieben der Lebensmittelindustrie mit der Abfallschlüsselnummer 02 03 05.
8Seit Frühjahr 2002 bestanden geschäftliche Kontakte zwischen der H. -V. und der belgischen Aktiengesellschaft P. P1. Industrial Solutions NV in N. (im Folgenden: P. ). Die P. war im Bereich der Vermittlung und dem Handel von Abfällen tätig. In der Folge wurden in dem Zeitraum vom 6. November 2002 bis zum 8. Juni 2006 mehrere 10.000 t Abfall an die H. -V. geliefert. Diese Lieferungen waren im Rahmen von insgesamt fünf Notifizierungsverfahren genehmigt worden, an denen auf deutscher Seite die Bezirksregierung E. bzw. das StAfUA OWL beteiligt war. Ausweislich der eingereichten Notifizierungsunterlagen sollte es sich bei den Abfällen um Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung handeln, wobei zur Bezeichnung der Herkunft der Schlämme der Abfallschlüssel 02 03 05 verwendet wurde. Mit diesem Abfallschlüssel werden Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bezeichnet, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakten sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse anfallen. In der Verfahrensbeschreibung der H. -V. war als Verwendungszweck der Abfälle die Herstellung organischer Bodenverbesserer gemäß dem Düngemittelgesetz oder der Einsatz als Mutterbodenersatzstoff im Landschaftsbau genannt.
9Mit dem in C. gemischten Material belieferten die H. -V. und die U. W. unter anderem unter der Bezeichnung "U. G. " seit 2002 Landwirte in verschiedenen Kreisen, darunter im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis, die dieses auf ihren Feldern ausbrachten und dafür sog. Einarbeitungsprämien erhielten. Nach Maßgabe der entsprechenden Lieferscheine gab die U. W. am 13. Mai 2004 486,30 t und am 10. und 11. Januar 2006 220,37 t des Produkts U. G. an den Baumschulbetrieb H1. ab. Dieses Material wurde nachfolgend unter anderem auf die oben näher bezeichnete, insgesamt 10,5628 ha große Fläche in C2. -T. aufgebracht.
10Im Zuge der weiteren Sachverhaltsaufklärung beauftrage die Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 18. Juli 2006 die Institut für Umweltanalyse Projekt-GmbH (im Folgenden: IFUA Projekt-GmbH) mit Bodenuntersuchungen im Rahmen eines Pilotverfahrens. Ausweislich des Zwischenberichts vom November 2006 wurden dabei zunächst von sieben Flächen im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis Bodenproben genommen. Auswahlkriterien waren vor allem die Ergebnisse eines vorangegangenen Screenings verschiedener Ausbringungsflächen, wobei sowohl hoch als auch weniger stark mit PFT belastete Flächen einbezogen wurden. Die vorgenommenen Pilotuntersuchungen führten auf allen sieben Flächen zu einem PFT-Nachweis. Mit Abstand am stärksten belastet war danach das Areal in C2. -T. . Im Oberboden wurde ein Gesamtgehalt von 6.310 µg/kg TS (Summe PFOA und PFOS) und in einer Materialprobe (Oberflächensammelprobe) von 9.250 µg/kg TS gemessen. Die noch im Boden vorhandene Gesamtmenge PFT schätzte die IFUA Projekt-GmbH auf 391 kg. Dem lag die Beprobung einer 1 ha großen, zentral gelegenen Teilfläche des nördlichen Geländeteils zugrunde. Dabei wurden in zwei Beprobungstiefen jeweils 20 Einzelproben gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt. Die darin gemessene PFT-Konzentration rechnete die IFUA Projekt-GmbH sodann auf die Gesamtfläche hoch.
11Im Anschluss an die vorbezeichneten Pilotuntersuchungen wurden in den Folgejahren ergänzende Bodenuntersuchungen auf einer Vielzahl weiterer mit U. G. beaufschlagter Flächen durchgeführt, in deren Rahmen auf einem Maisacker in der Nähe der Ortschaft S. (Kreis Soest) eine Spitzenbelastung im Oberboden von bis zu 35.000 µg/kg TS und eine mittlere Belastung von etwa 9.000 µg/kg TS (überwiegend PFOS) gemessen wurde. Zur Sanierung dieser 2,4 ha großen Fläche ließ der Kreis Soest bis zu einer Tiefe von einem Meter insgesamt gut 32 t Erdreich ausheben und auf einer Deponie entsorgen. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich auf 2,35 Mio. Euro. Nachdem der Kreis Soest den dortigen Pächter zunächst durch Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 uneingeschränkt zur Sanierung herangezogen hatte, schlossen die dortigen Beteiligten am 14./16. Juni 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem der betroffene Pächter sich zur Wiederverfüllung der ausgekofferten Ackerbereiche verpflichtete. Ausweislich des Vertrags beliefen sich die vorkalkulierten Kosten für die gesamte Sanierungsmaßnahme auf 2.699.113 Euro, von denen 350.681 Euro auf die Wiederverfüllung entfielen. Mit den PFT-Bodenbelastungen in C2. -T. und in S. annähernd vergleichbare Kontaminationen wurden in keinem anderen Fall gefunden.
12Parallel zu den Bodenuntersuchungen erfolgten umfangreiche Untersuchungen der Oberflächengewässer. Bereits im Juni 2006 hatte das Staatliche Umweltamt M. Wasserproben aus der Ruhr und ihren Nebenflüssen durch das Landesumweltamt untersuchen lassen. Dabei hatte das Amt im Bereich des Wasserwerks "Möhnebogen", das zahlreiche Haushalte der Stadt B1. namentlich in den Ortsteilen O. und I. mit Trinkwasser versorgt, im sog. Rohwasser einen PFOA-Gehalt von 570 ng/l, am Ausgang des Wasserwerks einen Gehalt von 560 ng/l sowie in der Möhne selbst einen Gehalt von 570 ng/l festgestellt. Diese Erkenntnisse veranlassten die Stadtwerke B1. , das Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszustatten, wodurch die PFT-Last des Trinkwassers gesenkt werden konnte. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen die PFT-Fracht im Trinkwasser bereits ausgelöst hatte, fand im Herbst 2006 eine "Querschnittstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von Mutter-Kind-Paaren und Männern" der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-Universität C4. statt, bei der sich herausstellte, dass die Belastung der Probanden insbesondere mit PFOA um ein Vielfaches höher war als der sog. Vergleichswert. Folgeuntersuchungen zeigten einen Rückgang der PFOA-Belastung, der zwischen 23 und 40 % im ersten Jahr sowie zwischen 15 und 24 % im Folgejahr lag.
13Eine von der beim Umweltbundesamt angesiedelten Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit am 21. Juni 2006 erstellte vorläufige Bewertung von PFT im Trinkwasser kam zu der Einschätzung, dass derzeit zumindest ein sekundär gentoxisches Wirkungspotential von PFOA und ein daraus abzuleitendes karzinogenes Potential von PFOA und/oder PFOS für den Menschen in vorerst nicht quantifizierbarer Höhe nicht sicher auszuschließen sei. Ausgehend davon empfahl die Trinkwasserkommission unter anderem als Höchstwerte für die Summen aus PFOA und PFOS im Trinkwasser einen lebenslang duldbaren Vorsorgewert (GOW) von ≤ 0,1 µg/l und einen lebenslang gesundheitlich duldbaren Leitwert für alle Bevölkerungsgruppen ≤ 0,3 µg/l.
14Am 22. September 2006 fand eine Besprechung zwischen Bediensteten des Beklagten und dem Kläger statt mit dem Ziel, die Sanierung der PFT-belasteten Fläche in C2. -T. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der U. W. und dem Beklagten zu regeln. Unter dem 25. September 2006 fertigte ein Bediensteter des Beklagten einen Vermerk, in dem unter anderem Überlegungen zur Störerauswahl und zu den seinerzeit diskutierten unterschiedlichen Sanierungsverfahren festgehalten sind.
15Nachdem es zu dem beabsichtigten Vertragsschluss nicht gekommen war, gab der Beklagte der U. W. mit Verfügung vom 26. September 2006 auf, umgehend die Sanierung der oben genannten Flurstücke in C2. -T. zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. Zu diesem Zweck bezeichnete der Beklagte zahlreiche Einzelmaßnahmen sowie Fristen, die zu beachten seien. Gegen diese Entscheidung erhob die U. W. Widerspruch, dem der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 teilweise abhalf, indem er Fristen neu regelte. Auch gegen diesen Bescheid legte die U. W. Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 30. Januar 2007 zurückwies. Klage wurde nicht erhoben; ein zuvor eingeleitetes Eilrechtsschutzverfahren war in beiden Rechtszügen im Wesentlichen erfolglos (VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 ‑ 14 L 943/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 ‑ 20 B 2273/06 ‑).
16Nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 stellte die U. W. einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete. Vor diesem Hintergrund untersuchte der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. November 2006 die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Störer. Dort heißt es, angesichts des noch ungewissen Ausgangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei kein kompletter Störerwechsel geboten, jedoch die parallele Heranziehung weiterer Störer. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erscheine es angezeigt, neben der U. W. die H. -V. , die das PFT-belastete Material gemischt und in Verkehr gebracht habe, den Kläger persönlich, der als Geschäftsführer die Geschicke beider Firmen geleitet und damit letztlich auch das Inverkehrbringen des Materials gelenkt habe, sowie die Pflanzen-H1. GmbH als Pächterin der betroffenen Flächen in Anspruch zu nehmen. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Störer lägen keine abschließenden Erkenntnisse vor. Gleichwohl dürfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass diese gegeben sei, jedenfalls fehle es an entgegenstehenden Informationen. Dies gelte auch für den Kläger. Im Hinblick auf die diversen zur "Firmengruppe X. " gehörenden und als GmbH geführte Unternehmen seien möglicherweise Finanzmittel in Form von Gesellschaftereinlagen vorhanden. Daneben dürfte auch ein Einkommen aus den verschiedenen Geschäftsführertätigkeiten erzielt werden. Die ebenfalls denkbare Inanspruchnahme der Flächeneigentümer gestalte sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen als problematisch, zumal der Verkehrswert der Grundstücke deutlich unter den Sanierungskosten liege. Unter Effektivitätsgesichtspunkten erscheine die Inanspruchnahme mehrerer Eigentümer für eine Maßnahme zudem eher hinderlich. Ferner seien die Flächen gänzlich verpachtet gewesen, sodass die Eigentümer auf die Ausbringung des fraglichen Bioabfalls keinen Einfluss gehabt hätten.
17Unter dem 17. November 2006 erließ der Beklagte eine an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung, mit der er diesem aufgab, umgehend die Sanierung der Grundstücke in C2. -T. zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren (Nr. 1). Er ordnete an, die Sanierung habe unter gutachterlicher Begleitung eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Büros zu erfolgen (Nr. 2). Die erforderlichen Anlagen seien unverzüglich zu errichten und in Betrieb zu nehmen, wobei sich die Sanierung in drei Arbeitsbereiche gliedere, nämlich Maßnahmen auf der Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie Bau und Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage (Nr. 3). Mit den die Nordfläche betreffenden Arbeiten sei spätestens am 4. Dezember 2006 zu beginnen. Die dafür erforderliche Detailplanung werde derzeit erstellt und ihm ‑ dem Kläger ‑ kurzfristig zur Verfügung gestellt (Nr. 3.1). Auch die Detailplanungen für die Südfläche und die Wasserbehandlungsanlage würden kurzfristig zur Verfügung gestellt. Mit den Bau- und Installationsarbeiten für die Wasserbehandlungsanlage sei spätestens binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des konkretisierenden Bescheids, der die zugehörigen Planungsunterlagen enthalte, zu beginnen. Für die die Südfläche betreffenden Bau- und Installationsarbeiten gelte insoweit eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden konkretisierenden Bescheids (Nr. 3.2). Weitere Einzelheiten seien jeweils mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ und dem zu beauftragenden Gutachter abzustimmen. Als Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser werde ein Wert von 0,1 µg/l PFT gesamt festgesetzt. Der Nachweis über eine erfolgreiche Sanierung sei erbracht, wenn die Belastung des unbehandelten Sickerwassers mindestens drei Monate lang unterhalb dieses Werts bleibe. Die Wirksamkeit der Anlage sei durch ein entsprechendes Anlagen- und Gewässermonitoring nachzuweisen. Einzelheiten seien mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ und dem Gutachter abzustimmen (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, werde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5). Schließlich versah der Beklagte seine Entscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 6). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage des Bescheids seien §§ 10, 4 BBodSchG. Durch das Aufbringen PFT-haltiger Materialien sei eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG eingetreten. Die Bodenbelastung verursache nachweislich eine Gewässerverunreinigung, indem das Sickerwasser über die Steinbecke, die Bermecke und die Möhne in den Möhnesee fließe, der als Trinkwasserspeicher genutzt werde. Da die U. W. zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt habe und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit somit fraglich sei, sei es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr angezeigt, parallel auch den weiteren Handlungsstörern die Durchführung der Sanierung aufzuerlegen. Neben der H. -V. sei der Kläger als Geschäftsführer der Firmen, die die Bodenverunreinigung verursacht hätten, selbst ordnungspflichtig. Als handelnder Geschäftsführer sei er mit den aufgebrachten Stoffen vertraut und damit in der Lage, die bestehende Gefahr ebenso effektiv zu beseitigen wie die beiden von ihm vertretenen und ebenfalls als Handlungsstörer in Anspruch genommenen Firmen. Die getroffenen Anordnungen seien ermessengerecht und insbesondere verhältnismäßig. Ein Bodenaustausch erscheine zurzeit als zu aufwändig und wegen der Mobilität der Stoffe auch kaum sinnvoll. Eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes sei nach derzeitigem Erkenntnisstand ungeeignet. Über tatsächlich geeignete Verfahren lägen noch keine Informationen vor. Eine weitere Verzögerung zum Zweck der Durchführung entsprechender Versuchsreihen sei insbesondere im Hinblick auf die PFT-Belastungen in Möhne und Ruhr nicht tolerierbar.
18Nachdem die IFUA Projekt-GmbH eine Detailplanung für die nördliche Teilfläche des belasteten Geländes erstellt hatte, konkretisierte der Beklagte seine Verfügung vom 17. November 2006 mit Verfügung vom 21. November 2006, mit der er dem Kläger aufgab, die Sanierung der Nordfläche nach Maßgabe der Planung des Ingenieurbüros auszuführen.
19Gegen beide Entscheidungen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er insbesondere die Störerauswahl beanstandete. Gleichzeitig machte er ein Eilrechtsschutzverfahren anhängig, das in beiden Rechtszügen erfolglos war (VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 ‑ 14 L 1104/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑). Mit zwei Bescheiden vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 wies die Bezirksregierung B1. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück.
20Ebenfalls unter dem 17. November 2006 ‑ wiederum konkretisiert durch Bescheid vom 21. November 2006 ‑ verfügte der Beklagte gegenüber der H. -V. inhaltsgleiche Sanierungsanordnungen. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde in zweiter Instanz abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 ‑ 20 B 99/07 ‑). Durch Beschluss vom 19. Februar 2007 bestellte das Amtsgericht Paderborn einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 25. Juli 2008 wurde über das Vermögen der H. -V. das Insolvenzverfahren eröffnet.
21Nachdem der Beklagte zunächst fälschlich die Pflanzen-H. GmbH als Pächterin der mit PFT belasteten Flächen in T. angesehen und dementsprechend mit Bescheid vom 23. November 2006 als zusätzliche Sanierungspflichtige herangezogen hatte, verpflichtete er mit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2007 auch die Baumschule B. H1. und Sohn bzw. deren Inhaber zur weiteren Sanierung. Diese Ordnungsverfügung wurde erstinstanzlich aufgehoben (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 ‑ 14 K 2826/08). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten ist noch nicht entschieden.
22Mitte 2006 im Nachgang zu den festgestellten PFT-Verunreinigungen aufgenommene staatsanwaltliche Ermittlungen führten Anfang 2010 zur Anklageerhebung unter anderen gegen den Kläger, den Betriebsleiter der H. -V. in
23C. , N1. B2. , sowie mehrere Verantwortliche der belgischen P. . Am 11. April 2013 stellte das Landgericht Paderborn das Strafverfahren (2 KLs 4/10) nach 15monatiger Verhandlung gegen Zahlung von Geldauflagen (insgesamt 440.000 Euro, davon 100.000 Euro auf den Kläger entfallend) ein.
24Der Kläger hat am 14. Mai 2008 Klage erhoben und zu deren Begründung im Kern vorgetragen:
25Es fehle bereits an seiner persönlichen Verantwortlichkeit für mögliche Bodenverunreinigungen. Er sei zwar Geschäftsführer beider Firmen gewesen, habe eine Umweltgefährdung jedoch nicht durch eigenes Handeln herbeigeführt. Im Übrigen seien die von der U. W. in T. aufgebrachten Materialien für die festgestellten PFT-Verunreinigungen nicht (allein) ursächlich. Die im Boden gemessenen PFT-Gehalte ließen sich durch die entsprechenden Lieferungen nicht erklären. Es fehle an Feststellungen dazu, dass das Gelände mit Material versehen worden sei, dessen PFT-Konzentration die tatsächlich festgestellte Belastung des Bodens habe herbeiführen können. Gleiches Material aus gleichen Chargen sei auch auf andere Flächen gelangt, ohne dass dort Belastungen festgestellt worden seien. Untersuchungen des Betriebsgeländes der H. -V. hätten nur eine geringfügige PFT-Belastung ergeben. Verschiedene Messungen hätten zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt, weil noch keine validierte Messmethode existiert habe. In T. sei zudem nur ein Hektar beprobt worden, um die dabei gefundenen Ergebnisse auf zehn Hektar hochzurechnen. Wären weitere Flächen beprobt worden, wäre man zudem auch dort fündig geworden. Soweit die PFT-Werte in Ruhr und Möhne deutlich höher seien als in anderen Flüssen, sei dies nicht allein auf das Areal in T. zurückzuführen. Ein ehemaliger Abteilungsleiter im Umweltministerium schließe dies vollständig aus. Das PFT-Vorkommen in der Ruhr gehe vielmehr zu einem beträchtlichen Prozentsatz (etwa 50 %) auf die vom Ruhrverband betriebenen Kläranlagen zurück. Diese seien nicht darauf ausgelegt, PFT oder andere biologisch nicht abbaubare Stoffe aus den Abwässern zu entfernen. PFT befinde sich jedoch in den Abwässern aus Haushalten sowie in Industrie- und Gewerbeabwässern. Im Weiteren habe der Beklagte zu Unrecht eine Gefahr angenommen. Die Trinkwasserverordnung sehe für PFT keine spezifischen Grenzwerte vor. PFOA sei jedoch nach Wasserrecht voll bewertet. Nach den Verwaltungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe werde PFOA in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Bewertung von PFT durch die Trinkwasserkommission als fehlerhaft dar. Bedenken beständen auch gegen die Unbefangenheit der Mitglieder der Kommission. Prof. Dr. F. sei bereits für den Beklagten gutachterlich unterstützend tätig geworden. Prof. Dr. F1. unterliege als Direktor des Instituts, das die Belastung der Ruhr und der Möhne entdeckt habe, einem Interessenkonflikt. Im Ergebnis sei ein relevantes Risiko bis heute nicht festgestellt worden. Namentlich könne von keiner Krebsgefahr ausgegangen werden, weil in diesem Fall der fragliche Stoff in die WGK 3 einzustufen wäre. Die getroffenen Maßnahmen seien zudem unverhältnismäßig. Die vorgegebene Sanierung sei zur Zweckerreichung nicht geeignet. Die fragliche Fläche trage nur in geringem Maße zu der Verschmutzung der Ruhr bei. Die Steinbecke liefere lediglich 7 % der Wassermenge, die schließlich im Möhnesee lande. Die isolierte Sanierung der Ackerfläche ohne umfassendes Sanierungskonzept sei deshalb sinnlos. Der Einbau des Filters sei nutzlos und in seiner Wirkung höchst minimal. Während der Bauarbeiten sei das bis dahin im Boden gebundene PFT mobilisiert worden. Weil zum damaligen Zeitpunkt keine Filteranlage vorhanden gewesen sei, sei die mobilisierte Fracht ohne jede Klärung in das Gewässer abgegeben worden. Allein dass die PFT-Werte nach der Sanierung geringer seien als während der Sanierungsarbeiten, belege daher nicht die Wirksamkeit der Filterung. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich. Der festgesetzte Sanierungszielwert sei weder in der Bundesbodenschutzverordnung noch in der Trinkwasserverordnung vorgesehen. Der Ablauf müsse letztlich keine Trinkwasserqualität haben. Zum Schutz des Wasserwerks Möhnebogen habe es der Anlage nicht bedurft, weil dort ohnehin eine Aktivkohlefilteranlage eingebaut worden sei, die weiterhin in Funktion sei. Als gleich geeignetes, aber kostengünstigeres Mittel hätte die Sanierung im Wege der Evapotranspiration zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei Maßnahme unangemessen. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, weil er ‑ der Kläger ‑ als Privatperson gar nicht in der Lage sei, auch nur ansatzweise so effektiv zu handeln wie ein Unternehmen. Es fehlten ihm sowohl die finanziellen als auch die sachlichen Mittel. Schließlich werde rein vorsorglich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt, weil außer der Fläche bei S. keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ‑ etwa im Bereich der Elpe ‑ erfolgt seien.
26Der Kläger hat beantragt,
27die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 aufzuheben.
28Der Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es unterliege keinem vernünftigen Zweifel, dass die in Rede stehende PFT-Belastung durch die H. -V. und die U. W. verursacht worden sei. Auf die Fläche in T. sei noch 2006 das mit U. G. bezeichnete Material aufgebracht worden. Dabei habe es sich nicht um Bioabfall gehandelt, sondern um ein Gemisch unterschiedlichster Herkunftsarten, das von beiden Firmen unter anderem aus Belgien bezogen worden sei. Die Aufbringung habe eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen. Dem Wasserwerk Möhnebogen seien PFT-Frachten zugeleitet worden, die nach Lage der Dinge in ihrer Masse eindeutig aus der sog. Punkteinleitung in T. stammten. Fehle es bezüglich eines Stoffes, der typischerweise schädlich oder gefährlich sei, an einem Grenzwert, dürfe dieser abgesehen von extremen Kleinstmengen überhaupt nicht in ein Medium eingetragen werden, in welchem sich die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit des Stoffes verwirklichen könne. Dies treffe auf PFT zu, die nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich geeignet seien, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Für die schädliche Bodenveränderung sei der Kläger infolge seiner Geschäftsführertätigkeit in den Unternehmen persönlich verantwortlich. Auf der Rechtsfolgenseite habe der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Die gewählte Sanierungsmaßnahme sei sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen. Der festgesetzte Sanierungszielwert lasse sich auf entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen stützen. Ob auch an anderen Orten dringender Sanierungsbedarf bestanden habe, könne dahinstehen. Jedenfalls sei im November 2006 der Zusammenhang zwischen der PFT-Belastung in T. und der problematischen Trinkwasseraufbereitung im Wasserwerk Möhnebogen in jeder Hinsicht geklärt gewesen. Die dort installierten Filter seien schließlich nur eine Sekundärmaßnahme, die zwar das Trinkwasser reinigen, nicht aber die schädliche Bodenveränderung als solche beseitigen könne. Um diese auf längere Sicht beheben zu können, bedürfe es weiterhin der vom Beklagten angeordneten Maßnahmen.
31Nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der Kläger zu deren Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen zunächst Folgendes vorgetragen:
32Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verursachung der PFT-Belastungen in T. könnten keinen Bestand haben. Es sei bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehenden Flächen in dem angenommenen Maße kontaminiert seien. Die vom Beklagten übernommene Schätzung beruhe auf der Auswertung von Stichproben, die angesichts der sehr heterogenen Belastungssituation auf dem Gesamtareal nicht hinreichend aussagekräftig seien. Im Übrigen fehle es an belastbaren Nachweisen, dass die festgestellte Belastung mit PFT auf das Aufbringen des Bodenverbesserers U. G. zurückzuführen sei. Eine Verunreinigung von U. G. durch PFT sei nicht belegt. Tatsächlich habe es sich um Bioabfall gehandelt, der im Wesentlichen aus Schlämmen von Betrieben der biologischen Lebensmittel- und Genussmittelherstellung und zu einem geringen Teil aus Gesteinsmehl bestanden habe. Die zur Herstellung verwendeten Eingangsstoffe seien im Auftrag der H. -V. von der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt in Kiel, Institut für Tiergesundheit und Lebensmittelqualität (im Folgenden: LUFA-ITL), fortlaufend auf Schad- und Fremdstoffe analytisch untersucht worden. Dass die von der P. zwischen 2002 und 2006 auf der Grundlage bestehender Umweltverträge bezogenen Materialien Schlämme auch aus industriellen Herkunftsbereichen enthalten hätten oder es sonst zu einer Vermischung mit industriellen Abfällen gekommen sei, werde bestritten. Hierfür fehle es zumal mit Blick auf die zwischenzeitliche Einstellung des Strafverfahrens an stichhaltigen Beweisen. Diese ergäben sich insbesondere ‑ hierzu führt der Kläger jeweils im Einzelnen näher aus ‑ weder aus der Bezeichnung der bezogenen Schlämme noch aus den Angaben des belgischen Umweltinspektors E1. während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf die sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung maßgeblich gestützt habe. Soweit bei den behördlichen Untersuchungen des Betriebsgeländes der H. -V. in C. in Abwassertanks PFT-belastete Restschlammmengen gefunden worden seien, erlaube dies keine Rückschlüsse auf die Ursache der T. Bodenverunreinigung. Zum einen habe auf den fraglichen Lagerplatten, in deren Abwassertanks PFT festgestellt worden sei, lediglich kommunaler Klärschlamm gelagert. Zum anderen seien die gemessenen PFT-Gehalte viel zu niedrig, um die Belastung in T. damit begründen zu können. Hinzu komme, dass man PFT ebenfalls auf solchen Flächen nachgewiesen habe, die zu keinem Zeitpunkt mit U. G. beaufschlagt worden seien. Eine Charge der Januar 2006 erfolgten U. G. -Lieferung sei zudem auf andere Grundstücke des Baumschulbetriebs H1. in C2. -S1. aufgebracht worden. Diese hätten danach jedoch nur eine geringe PFT-Belastung aufgewiesen, die im Rahmen dessen gelegen habe, was bei landwirtschaftlich genutzten Böden üblich sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die festgestellten PFT-Verunreinigungen des Areals in T. maßgeblich auf anderen Ursachen beruhten, etwa der langfristigen Verwendung von Dünge- und Spritzmitteln oder dem Aufbringen von Klärschlämmen. Düngemittel könnten ebenso wie spezifische Spritzmittel ‑ die Fläche sei bekanntermaßen längere Zeit für die Kultur von Weihnachtsbäumen genutzt worden ‑ PFT-haltige Einsatzstoffe enthalten; auch Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen seien teilweise erheblich mit PFT belastet.
33Ausgehend davon, dass den in T. ausgebrachten Mengen U. G. keine Schlämme aus industriellen Herkunftsbereichen beigemischt gewesen seien, unterfielen beide Lieferungen 2004 und 2006 ausschließlich den Vorschriften der Bioabfallverordnung und des Düngemittelrechts. Das Bundes-Bodenschutzgesetz gelte insoweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BBodSchG nur subsidiär, was zusätzlich dadurch belegt werde, dass die Düngemittelverordnung in ihrer aktuellen Fassung nunmehr einen Grenzwert für PFT festlege. Das Bodenschutzrecht finde daher erst dann Anwendung, wenn Bioabfallabfall oder Dünger unter Missachtung der speziellen fachgesetzlichen Vorgaben aufgebracht werde. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Weil weder in der Bioabfallverordnung noch im Düngemittelrecht oder im Kreislaufwirtschafts(- und Abfall)gesetz den §§ 4 und 10 BBodSchG entsprechende Vorschriften enthalten seien, fehle es den angefochtenen Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund an einer Ermächtigungsgrundlage.
34Unterstelle man, dass die U. G. -Lieferungen vom Mai 2004 und Januar 2006 mit PFT belastet gewesen seien, treffe ihn ‑ den Kläger ‑ dafür jedenfalls keine persönliche Handlungsverantwortlichkeit. Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sei, wer die letzte, die Gefahrengrenze überschreitende Ursache gesetzt habe. Das gelte für ihn nicht. Im Jahr 2006 habe er als Geschäftsführer insgesamt sieben Unternehmen zu leiten gehabt, die jeweils arbeitsteilig organisiert gewesen seien. In das Tagesgeschäft sei er schon aus Zeitgründen in keinem Fall eingebunden gewesen. Angenommen, die P. habe sich vertragswidrig verhalten und gegen die geltenden Umweltverträge verstoßen, wäre ihm dies als Geschäftsführer der Firmen H. -V. und U. W. nur dann zuzurechnen, wenn er daran mit eigenen Handlungsbeiträgen (Tun oder Unterlassen) beteiligt gewesen wäre. Weder er noch seine Mitarbeiter hätten jedoch von einer eventuellen Mitlieferung industrieller Schlämme gewusst. Im Übrigen habe er 2002 lediglich den Geschäftskontakt mit der P. angebahnt. Für die Abwicklung der Verträge der H. -V. mit der P. habe der Betriebsleiter N1. B2. die betriebliche Verantwortung getragen. Ebenso seien die Herstellung von U. G. einschließlich der Beschaffung der Einsatzstoffe und des Bezugs der Schlammmaterialien, der Vertrieb und die Auslieferung allein Aufgabe des Betriebsleiters gewesen. Er ‑ der Kläger ‑ selbst habe darauf keinen Einfluss genommen. Von einer zentralen und umfassenden Steuerung der fraglichen, für die streitgegenständliche schädliche Bodenveränderung angeblich ursächlichen Vorgänge könne daher keine Rede sein. Bei ihm seien vielmehr nur Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten verblieben. Die habe er indes nicht verletzt. Er habe Herrn B2. regelmäßig überwacht, ohne dass sich dabei Beanstandungen ergeben hätten. Eine Verunreinigung angelieferter Schlämme sei nicht zu erkennen und auch durch entsprechende, von ihm beauftragte Analysen der LUFA-ITL nicht festzustellen gewesen, da eine Untersuchung auf PFT bis 2006 nicht stattgefunden habe. Die Idee, Schlämme und Bioabfälle für die Produktion von Bodenhilfsstoffen und Bodenverbessern zu nutzen, gehe schließlich nicht auf ihn, sondern auf seine älteren Brüder zurück, die dies schon ab 1990 praktiziert hätten.
35Die angefochtenen Ordnungsverfügungen litten unter Ermessensfehlern. Dies betreffe zunächst die Störerauswahl. Der Beklagte habe nicht nur ihn, sondern zuvor auch schon die Firmen H. -V. und U. W. als Verursacher für die Sanierung der Grundstücke in T. herangezogen. Daneben habe er den Inhaber der Baumschule H1. als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Die gleichzeitige Heranziehung mehrerer Störer sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, stelle sich hier aber als Übermaßregelung dar, weil nicht erkennbar sei, welcher Störer welche der festgelegten Sanierungsmaßnahmen zu erfüllen habe. Überdies habe der Beklagte nicht geprüft, ob er ‑ der Kläger ‑ überhaupt finanziell leistungsfähig sei. Für eine ermessensgerechte Auswahl zwischen mehreren Störern sei die Frage der Leistungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Da er infolge der Liquidation der H. -V. und der U. W. und des dadurch bedingten Verlusts seiner Anstellung als Geschäftsführer kein laufendes Einkommen mehr habe erzielen können und er auch über kein Geld- und Sachvermögen mehr verfüge, habe auf der Hand gelegen, dass ihm die finanziellen Mittel für die verlangte Sanierung fehlten. Zudem habe er im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
36Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bedürfe es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls der Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast. In Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung müsse auch für die Verursacherhaftung gelten, dass eine Inanspruchnahme dann unzumutbar sei, wenn sie dem Betroffenen ‑ wie hier ‑ die Grundlage zur weiteren Lebensführung entziehe. Im Übrigen erscheine es sachgerecht, die Kostenlast des Verursachers auf das Vermögen zu begrenzen, das in einem funktionellen Zusammenhang mit der die schädliche Bodenveränderung verursachenden Tätigkeit stehe, hier also das Firmenvermögen und die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit.
37Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass er ‑ der Kläger ‑ anders behandelt werde als der im Kreis Soest zur Sanierung eines weiteren Belastungsschwerpunkts herangezogene Pächter I1. . In dem Verfahren VG Arnsberg 14 K 2826/08 habe das Verwaltungsgericht die an die Pächterin der T.
38Flächen, die Firma Baumschule B. H1. und Sohn, gerichtete Ordnungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, es bestehe kein sachlicher Grund, beide Pächter in unterschiedlichem Maße in Anspruch zu nehmen. Für ihn könne im Ergebnis nichts anderes gelten. Der Pächter I1. müsse aufgrund des mit dem Kreis Soest geschlossenen Sanierungsvertrags aber nur für etwa 13 % der Sanierungskosten aufkommen.
39Schließlich sei die vom Beklagten angeordnete Sanierungsmaßnahme unverhältnismäßig. Da ihm ‑ dem Kläger ‑ mit den angefochtenen Ordnungsverfügungen über einen längeren Zeitraum fortdauernde Handlungspflichten im Sinne eines Dauerverwaltungsakts auferlegt worden seien, komme es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Das berücksichtigend erweise sich die verlangte Sanierung als sinnlos und damit als ungeeignet, weil sie bis heute ohne messbaren Erfolg geblieben sei. Die aktuell von dem fraglichen Gelände ausgehende PFT-Belastung der Bäche Steinbecke und Bermecke unterscheide sich nicht von der vor Beginn der Maßnahme. Lediglich während der Installation der Drainageleitungen seien offenbar bedingt durch die damit verbundenen Erdbewegungen vorübergehend stark erhöhte PFT-Werte gemessen worden. Darüber hinaus sei die Risikobewertung von PFT nach wie vor nicht abgeschlossen. Gerade vor diesem Hintergrund sei es nicht verhältnismäßig, eine einzelne Fläche, deren Relevanz für die PFT-Belastung der Möhnetalsperre ohnehin fraglich sei, mit einem extrem hohen tatsächlichen und finanziellen Aufwand zu sanieren, statt bei der Trinkwassergewinnung selbst anzusetzen. Dort könne durch den Einsatz von Aktivkohlefiltern, wie er ja auch tatsächlich erfolge, bei wesentlich geringerem finanziellem Aufwand ein letztlich vergleichbares Resultat erzielt werden. Insoweit fehle es auch an jeder Rechtfertigung, an das von der Fläche in T. austretende Sickerwasser mit der Festschreibung eines Sanierungszielwerts von 0,1 µg/l PFT bereits die Anforderungen zu stellen, die hinsichtlich der PFT-Belastung von Trinkwasser gelten würden. Dessen ungeachtet sei ein Sanierungszielwert von 0,1 µg/l PFT auch für sich genommen nicht tragfähig. Die Sanierungszielwertfestsetzung beruhe auf der vorläufigen Bewertung von PFT im Trinkwasser durch die Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt. Die Trinkwasserkommission habe seinerzeit einen lebenslang duldbaren Vorsorgewert (GOW) von maximal 0,1 µg/l für die Summen aus PFOA und PFOS empfohlen. Die dem zugrunde liegenden Annahmen entsprächen jedoch nicht dem mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
40Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich der Beklagte zur Überprüfung der Sanierungszielwertfestsetzung entschlossen und zu diesem Zweck die IFUA Projekt-GmbH mit der gutachtlichen Ableitung eines einzelfallbezogenen Sanierungszielwerts beauftragt. Nach Vorlage des Gutachtens vom Dezember 2014, wegen dessen Inhalts auf die Beiakte Heft 71 (dort Anlage 2) Bezug genommen wird, hat der Beklagte den Kläger zu einer Änderung der Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 angehört. Es sei beabsichtigt, die unter Nr. 4 getroffene Anordnung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Anstelle des bisherigen Sanierungszielwerts solle ein neuer vorläufiger Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser von 0,1 µg/l für PFOS und von 0,5 µg/l für die Summe aus PFOS und PFOA festgesetzt werden. Zur Begründung hat der Beklagte dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestlegung stütze sich auf das IFUA-Gutachten vom Dezember 2014, in dem auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands und unter Skizzierung maßgeblicher Nutzungsszenarien einzelfallbezogen Zielwerte für die Sanierung der PFT-belasteten Fläche in C2. -T. abgeleitet würden. Bei der Betrachtung der für die Sanierung maßgebenden Wirkungspfade bilde der Wirkungspfad Oberflächengewässer - Fisch - Mensch (Fischverzehr) aufgrund der persistenten Eigenschaften der PFT sowie deren Anreicherung in der aquatischen Nahrungskette die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit ab. Als Hauptbelastungsparameter seien die Leitsubstanzen PFOS und PFOA anzusehen; als Maßstab für Oberflächengewässer dienten unter anderem die Umweltqualitätsnormen. Mit der Richtlinie 2013/39/EU sei PFOS in die EU-weite Liste der prioritären Stoffe nach der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen worden. Ziel der Umweltqualitätsnormen sei es, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf die genannten Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Speziell für PFOS gelte eine Umweltqualitätsnorm von 0,00065 µg/l (Jahresdurchschnitt), deren Umsetzung bis 2027 vorgegeben sei. Diese Vorgabe werde jedoch auch bei Betreiben der Reinigungsanlage in den betroffenen Gewässern Steinbecke und Möhne deutlich überschritten. Vorrangiges Ziel müsse es daher sein, eine Verschlechterung des chemischen Zustands beider Gewässer aufgrund der Sickerwassereinträge zu verhindern. Das werde mit einem Sanierungszielwert von 0,1 µg/l für PFOS erreicht, der für Steinbecke und Möhne keine Verschlechterung des Ist-Zustands aufgrund der Sickerwassereinträge erwarten lasse. Entsprechendes gelte für einen Sanierungszielwert von 0,5 µg/l für die Summe aus PFOS und PFOA. Die Festsetzung dieser Sanierungszielwerte sei daher erforderlich und angemessen, um das Wohl der Allgemeinheit in hinreichendem Maße zu schützen. Bei Zulassung höherer Werte seien sowohl die Schutzgüter aquatischer Lebensraum als auch Trinkwasser und menschliche Gesundheit gefährdet. Die Vertretbarkeit des wirtschaftlichen Sanierungsaufwands müsse sich an der Bedeutung des jeweiligen Schutzguts orientieren. Wichtige Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder die aquatische Lebensgemeinschaft rechtfertigten deshalb einen höheren finanziellen Aufwand.
41Hierzu hat der Kläger wie folgt Stellung genommen: Das Erreichen der in Aussicht genommenen Sanierungszielwerte sei objektiv wie subjektiv unmöglich, was bereits zur Nichtigkeit führe. Das der Änderungsanhörung zugrunde liegende IUFA-Gutachten gehe selbst davon aus, dass der Wert der Summe von PFOS und PFOA bis zum Jahr 2027 nicht unter 20 µg/l sinke und auch der Jahresmittelwert von PFOA nicht auf den Wert von 0,1 µg/l falle. Werde die Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbetrieben, würden die angestrebten Werte jedenfalls nicht innerhalb seiner ‑ des Klägers ‑ statistischen Lebenszeit erreicht. Das Gutachten beruhe zudem auf falschen Voraussetzungen. Dies betreffe zum einen die ‑ wie bereits früher dargelegt ‑ fehlerhafte Annahme eines ursprünglichen PFT-Inventars von 390 kg. Zum anderen werde nicht der aktuelle Kenntnisstand zur Toxikologie und Ökotoxikologie der PFT-Leitsubstanzen berücksichtigt. So werde in einer Abhandlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009 für PFOA ein PNECaquatisch von 570 µg/l als zulässiger Grenzwert beschrieben. Dieser Wert (PNEC = Predicted No Effect Concentration) finde im Gutachten keine Erwähnung. Eine akute Toxizität von PFOS und PFOA sei im Übrigen nicht nachgewiesen, sondern werde lediglich als gering vermutet. Ob und gegebenenfalls in welcher Intensität eine Kanzerogenität bestehe, sei offen. Alle in dem Gutachten angeführten Grenzwerte seien daher als Vorsorgewerte zu verstehen. Als Sanierungszielwerte seien Vorsorgewerte jedoch unbrauchbar. Es könne nicht darum gehen, einen Zustand herzustellen, der bestände, wenn auf der fraglichen Fläche niemals PFT aufgetragen worden wäre, sondern es müsse (lediglich) ein Zustand herbeigeführt werden, der unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die möglichen Gefahren absenke, ohne sie völlig auszuschließen. Wenn in dem Gutachten für die im Wasser lebenden Tiere eine Konzentration von 0,0430 µg/l PFOS als Grenzwert angegeben werde, fehle es an einer Beurteilung des Jagdgebiets der in diesem Zusammenhang angeführten Vogelarten. Ferner werde übersehen, dass die dort genannten Vogelarten nicht vom Schutzgut Mensch verzehrt würden. Insoweit erfolge auch eine Verschiebung der beabsichtigten Schutzgüter, für die jedoch kein Ermessen ausgeübt worden sei. Während bislang der Trinkwasserschutz im Zentrum des Verwaltungshandelns gestanden habe, spiele jetzt der Wirkungspfad "Oberflächenwasser - Ökosystem" eine maßgebliche Rolle. Ferner arbeite das Gutachten zum Teil mit Messwerten, die wie die Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer von 0,00065 µg/l PFOS gar nicht messbar seien. Die Tabelle 4 auf Seite 26 des Gutachtens enthalte in Bezug auf den Messwert "WH1" einen Fehler. Dabei handele es sich um einen Kontrollpunkt, der die Bezeichnung "Möhne oberhalb Bermecke" trage und mithin eine Messstelle bezeichne, bevor die Bermecke in die Möhne einleite. Die dortigen Werte für PFOS und PFOA lägen jedoch bereits seit Jahren unterhalb der Nachweisgrenze. Bei Durchsicht der Tabelle 4 falle überdies auf, dass die Möhne offenbar durch die Bermecke belastet werde. Insofern sei der Frage nachzugehen, ob die Belastung von der Kläranlage C2. -T. ausgehe und gegebenenfalls ob für diese Kläranlage vom Beklagten ein ähnlicher Sanierungsansatz wie bei ihm, dem Kläger, gewählt werde. Die Abbildung 6 auf Seite 30 des Gutachtens zeige, dass die Kläranlage C2. -T. die Möhne über die Bermecke im Mittel mit 0,028 µg/l PFOS belaste. Dieser Wert verbessere sich selbst bei Erreichen der angepeilten Sanierungszielwerte nicht. Davon abgesehen sei eine isolierte Betrachtung der Sanierungszielwerte, wie der Beklagte sie vornehme, nicht ausreichend. Nach den vorliegenden Erkenntnissen komme es bezogen auf PFOS alle 10,6 Jahre zu einer Halbierung, sodass bei einem Zielwert von 0,1 µg/l von einer Gesamtsanierungsdauer von etwa 100 Jahren ausgegangen werden müsse. Folge sei eine Vervielfachung der ursprünglich angenommenen Kosten, zumal während dieses Zeitraums mit einem zwei- bis dreimaligen Austausch der kompletten Anlage zu rechnen sei. Die enorme Kostensteigerung finde in den Erwägungen des Beklagten keine Berücksichtigung, was schon für sich genommen zu einem Ermessensausfall führe. Hinzutrete, dass die angesichts dieser Sachlage zwingende Prüfung eventuell kostengünstigerer Alternativlösungen (etwa Flächenversiegelung, Bodenaustausch) unterbleibe. Die Werte für PFOA wiederum halbierten sich alle 2,3 bis 4 Jahre. Demensprechend werde die PFOA-Konzentration "bereits" 2075 unterhalb der Nachweisgrenze liegen, sodass die Festsetzung eines Summenwerts aus PFOS und PFOA von 0,5 µg/l letztlich keine Relevanz habe. Faktisch bleibe es daher bei der Sanierungszielwertfestsetzung des Bescheids vom 17. November 2006. Schließlich beständen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der IFUA Projekt-GmbH.
42Als Reaktion auf die Äußerungen des Klägers hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH vom April 2015 eingeholt, wegen deren Inhalts auf die Beiakte Heft 59 (dort Anlage 2) verwiesen wird. Sodann hat er mit Bescheid vom 12. Mai 2015 den Sanierungszielwert entsprechend dem Gutachten aus Dezember 2014 geändert. Die Änderung folge den gutachtlichen Äußerungen der IFUA Projekt-GmbH, die Bestandteil des Bescheids seien. Die nun festgesetzten Sanierungszielwerte seien verhältnismäßig. Die Sanierungsanlage habe eine extrem wirksame Verbesserung für die belasteten Gewässer gebracht. Allerdings würden im unbehandelten Rohwasser auch heute noch PFT-Konzentrationen von bis zu 130 µg/l gemessen, deren im Prinzip dauerhafte Einbringung in die fraglichen Gewässer nur durch den weiteren Betrieb der Sanierungsanlage verhindert werden könne. Aus heutiger Sicht entsprächen die nunmehr gewählten Sanierungszielwerte dem Gebot der Gefahrenabwehr. Schutzziele seien die menschliche Gesundheit (Trinkwasser und Konsum von Fisch aus belasteten Gewässern) sowie die Ökotoxikologie (insbesondere Schutz vor Anreicherung in der Nahrungskette) und der Status Quo der betroffenen Gewässer (Verschlechterungsgebot). Zwar ermöglichten die neuen Sanierungszielwerte nicht die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm nach der Richtlinie 2013/39/EU in Steinbecke und Möhne, jedoch könne damit einer weiteren Verschlechterung des Ist-Zustands im Sinne der Vorgaben der Richtlinie entgegengetreten werden. Ebenso könnten das langfristige Mindestqualitätsziel von ≤ 0,1 µg/l PFT (nur für die Möhne) und der Vorschlag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Umweltqualitätsnorm hinsichtlich der Anreicherung von PFOS in der Nahrungskette eingehalten werden. Die jetzt festgesetzten Werte seien daher zum Schutz der genannten Ziele geeignet. Sie seien in ihrer Höhe auch erforderlich. Die gutachtliche Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH aus Dezember 2014 lege ausführlich dar, dass bereits geringfügig höhere Werte zu wesentlichen Nachteilen für die in den Blick zu nehmenden Schutzgüter führten. Darüber hinaus seien sie auch angemessen. PFT reicherten sich in den Körpern von Menschen und Tieren langfristig an. Beim Menschen zeigten sich Effekte auf die Leber sowie den Lipidstoffwechsel, im Tierversuch seien Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität festgestellt worden. Zudem bauten sich PFT in der Natur nicht ab und neigten dazu, in der Nahrungskette zu akkumulieren. Einmal in die V. eingebracht, seien daher sehr langfristig negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Ausgehend davon sei es aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten, die vorhandene Sanierungsmöglichkeit durch den Weiterbetrieb der Reinigungsanlage so lange zu gewährleisten, wie es die jetzt festgesetzten Zielwerte erforderten. Dabei werde nicht verkannt, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen langfristig mit hohen finanziellen Belastungen einhergingen. Diese würden aber maßgeblich durch die vom Kläger zu vertretende Aufbringung des vermeintlichen Bodenverbessers und dessen sowohl sanierungstechnisch als auch umweltschutztechnisch problematische Eigenschaften verursacht. Andere Stoffgruppen erforderten mitunter ebenfalls langjährige Sanierungen. Auch aus heutiger Sicht seien im Übrigen keine anderen Sanierungs- oder Sicherungsmethoden ersichtlich, mit denen sich bei geringeren Kosten eine gleichermaßen effektive Wirkung erzielen ließe. Ein Austausch des belasteten Bodens hätte nach ursprünglichen Schätzungen ca. 15 bis 20 Mio. Euro gekostet, ohne im Hinblick auf die Tiefenverlagerung der Schadstoffe und die geologische Situation vor Ort eine vollständige Sanierung sicherzustellen. Eine Versiegelung der Fläche hätte angesichts ihrer Größe hohe Aufwendungen verursacht und umfangreiche Maßnahmen erfordert, um einen seitlichen Wassereintritt auszuschließen. Eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes oder ähnlicher Methoden komme bei den in Rede stehenden Stoffen nach wie vor nicht in Betracht. Schließlich liege auch keine objektive Unmöglichkeit vor. Die geänderten Sanierungszielwerte könnten technisch erreicht werden. Dass dies voraussichtlich nicht bis zum Jahr 2027 geschehen werde, sei unerheblich. Die Richtlinie 2013/39/EU begrenze die Sanierungsziele in zeitlicher Hinsicht nicht. Auch ein Fall zu Nichtigkeit führender subjektiver Unmöglichkeit sei nicht gegeben, da die Sanierungspflicht nicht höchstpersönlich sei.
43Zu dem Änderungsbescheid hat der Kläger nachfolgend in zwei Schriftsätzen vom 18. Mai 2015 und vom 19. Mai 2015 Stellung genommen, mit denen er insbesondere sein Vorbringen zur Belastung der Bermecke mit PFOS über die Kläranlage C2. -T. vertieft.
44Der Kläger beantragt,
45das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 sowie die Änderungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2015 aufzuheben.
46Der Beklagte beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Zur Begründung verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Vertiefend und ergänzend trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide seien zutreffend auf §§ 10, 4 BBodSchG gestützt. Sowohl die Bioabfallverordnung als auch das Düngemittelrecht regelten lediglich, welche Stoffe unter welchen Einschränkungen auf den Boden aufgebracht werden dürften. Sie regelten indes nicht, wie eine schädliche Bodenverunreinigung zu beseitigen sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem belasteten Erdreich auch nicht um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts(- und Abfall)gesetzes oder um einen Stoff im Sinne des Düngemittelrechts oder der Bioabfallverordnung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer vorrangigen Anwendbarkeit anderer Gesetze auszugehen sei.
49Nach den durchgeführten Untersuchungen stehe fest, dass die streitgegenständliche Fläche in T. erheblich mit PFT belastet gewesen sei. Entgegen der Berufungsbegründung sei nicht nur eine Teilfläche beprobt worden. Vielmehr seien im Rahmen vertiefender Untersuchungen insgesamt 27 Rammkernsondierungen niedergebracht worden, die rasterförmig über die gesamte Fläche verteilt gewesen seien. Letzte Zweifel am PFT-Gehalt des fraglichen Areals würden im Übrigen durch die Messergebnisse der vergangenen Jahre ausgeräumt.
50Die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und insbesondere an der Aussagekraft der Feststellungen des belgischen Beamten E1. werde nicht geteilt. Davon abgesehen unterliege es keinem Zweifel, dass auf dem Betriebsgelände der H. -V. in C. mit PFT-haltigen Stoffen umgegangen worden sei. Ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 16. Januar 2007 sei das Betriebsgelände auch über die Abwassertanks hinaus großflächig mit PFT belastet gewesen.
51Die Ausführungen des Klägers zu anderen möglichen Kontaminationsursachen seien rein spekulativ. Alternative Eintragsquellen seien weder vom Kläger substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Insoweit komme es letztlich auch nicht darauf an, woher die H. -V. das von ihr verarbeitete Material bezogen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass die von ihr in T. aufgebrachten Materialien PFT-haltig gewesen seien.
52Der Kläger sei auch persönlich handlungsverantwortlich. Selbst ein an sich legales Verhalten schließe eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörer nicht aus. Maßgeblich sei in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand bei wertender Betrachtung falle. Dies sei hier der Kläger. Nach Lage der Dinge habe allein er und nicht der Betriebsleiter B2. die Geschicke der beiden Firmen H. -V. und U. W. gelenkt. Er könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, angeblich nichts Verbotenes getan zu haben. Seine behauptete Ahnungslosigkeit sei zudem unglaubhaft.
53Die Sanierungszielwertfestlegung sei nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Sanierungszielwert habe dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Jahr 2006 entsprochen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es zu PFT so gut wie keine gesicherten Erkenntnisse gegeben, sodass ein möglichst geringer Sanierungszielwert festgelegt worden sei. Nachdem in den letzten Jahren weitere Erkenntnisse erlangt und neuere Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit PFT formuliert worden seien, werde dem durch den Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 und die damit erfolgte Bestimmung einzelfallbezogener Sanierungszielwerte für PFOS einerseits und die Summe aus PFOS und PFOA andererseits Rechnung getragen.
54Im Bereich des Hochsauerlandkreises seien alle bekanntermaßen mit PFT verunreinigten Flächen systematisch untersucht worden. Eine Sanierung anderer als der hier streitigen Grundstücke sei im Anschluss daran nicht erfolgt, da in keinem Fall vergleichbare Belastungen festgestellt worden seien. Neben der Fläche in T. sei nur auf einer weiteren Fläche in C2. ("BH064") ein signifikant erhöhter PFT-Wert ermittelt worden. Allerdings habe auch die Belastung dieses Geländes nur rund ein Drittel der Belastung in T. betragen.
55Auch die Störerauswahl sei ermessensfehlerfrei. Eine Übermaßregelung liege nicht vor. Da Einzelheiten der den verschiedenen Verantwortlichen aufgegebenen Sanierung über die zu beauftragenden Ingenieurbüros jeweils mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ hätten abgestimmt werden müssen, sei eine Koordination der Maßnahmen jederzeit gewährleistet gewesen. Angesichts des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der Sanierungsarbeiten habe er ein Zusammenwirken aller Verantwortlichen als vernünftiger und effektiver angesehen als die Heranziehung eines einzelnen. Unter dem Gesichtspunkt finanzieller Leistungsfähigkeit habe kein Anlass bestanden, andere Störer vorrangig heranzuziehen. Der Kläger sei Geschäftsführer und Gesellschafter mehrerer Firmen gewesen. Dass er für diese Tätigkeiten nach Mitteilung der Firmen kein Gehalt erhalten habe, sei für ihn ‑ den Beklagten ‑ nicht zu erkennen gewesen. Der Kläger habe zudem über Grundbesitz verfügt, den er unmittelbar nach Bekanntwerden der PFT-Funde an seine Lebensgefährtin und seinen Bruder übertragen habe. Für die Firmen H. -V. und U. W. habe überdies ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestanden, das sich nachfolgend auch zeitnah realisiert habe. Der Pächter der Flächen in T. , Herr H1. , sei ebenfalls herangezogen worden, sodass eine Ungleichbehandlung schon deswegen nicht vorliege. Gegen die stattgebenden Urteile des Verwaltungsgerichts seien jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Eine Gleichbehandlung mit dem Pächter der betroffenen Grundstücksflächen im Kreis Soest, Herrn I1. , komme schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, da dieser anders als der Kläger seine Ordnungspflicht anerkannt und so erst den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Soest geebnet habe.
56Schließlich seien die angefochtenen Ordnungsverfügungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Für eine Haftungsbeschränkung in Anlehnung an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers sei kein Raum, da der Kläger als Handlungsstörer für eigenes, steuerbares Verhalten einzustehen habe.
57Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
58Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe
60Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 17. November 2006 und vom 21. November 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 sowie der Änderungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2015 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61I. Die streitigen Sanierungsanordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 BBodSchG.
621. Für die rechtliche Überprüfung der Sanierungsanordnungen ist im Grundsatz auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 ‑ 8 C 11.10 ‑, juris, Rn. 17 (= ZfWG 2013, 150).
64Das ist hier nicht der Fall. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält keine Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll.
65So ausdrücklich Thür. OVG, Urteil vom 26. März 2012 ‑ 3 KO 843/07 ‑, juris, Rn. 46 (= DVBl 2013, 1055); für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ 22 ZB 04.3472 ‑, juris, Rn. 13 (= NVwZ-RR 2005, 466); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 8. November 2007 ‑ 11 B 14.05 ‑, juris, Rn. 47 (= UPR 2008, 154); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 ‑ 10 S 1190/09 ‑, juris, Rn. 47 (= NVwZ 2013, 1000).
66Es handelt sich vorliegend auch nicht um Dauerverwaltungsakte, bei deren Beurteilung die Gerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt.
67Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17.
68Allerdings ist unabhängig davon, dass die angefochtenen Sanierungsanordnungen im eigentlichen Sinne nicht auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und so wirken, als wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würden,
69zu den Merkmalen eines Dauerverwaltungsakts vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 43,
70nicht zu verkennen, dass die Herbeiführung der vorgegebenen Sanierungszielwerte für das unbehandelte Sickerwasser rein tatsächlich einen jahrzehntelangen Betrieb der Wasserbehandlungsanlage erfordert. Das zugrunde gelegt weist die Sanierungsverpflichtung bis zu ihrem endgültigen Vollzug zumindest eine (begrenzte) Dauerwirkung auf. Dies rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats, die streitigen Ordnungsverfügungen losgelöst von ihrer rechtlichen Qualifikation insoweit einem Dauerverwaltungsakt gleichzusetzen.
71Vgl. in diesem Zusammenhang Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,§ 35 Rn. 225.
72Daraus wiederum folgt, dass die erlassende Behörde während der "Laufzeit" der Verwaltungsakte verpflichtet bleibt, diese "unter Kontrolle" zu halten, und namentlich etwa neueren Erkenntnissen zur Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung ‑ wie hier mit der Änderung des ursprünglichen Sanierungszielwerts (dazu unten) ‑ fortlaufend Rechnung tragen muss.
73Vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 45.
742. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der sich unter anderem aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten notwendig sind; nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hat unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
75a) Die danach maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Kläger waren und sind erfüllt.
76aa) Nach der Überzeugung des Senats steht fest, dass auf der fraglichen Fläche in C2. -T. eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, für deren Sanierung der Kläger als (ein) Verursacher verantwortlich ist.
77Es begegnet keinem vernünftigen Zweifel, dass das zu sanierende Gelände ganz erheblich mit PFT belastet war und auch heute noch ist. Soweit zwischen den Beteiligten Streit über die ungefähre Gesamtmenge des im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsverfügung im Boden befindlichen PFT besteht, kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Die Bezirksregierung B1. hatte die IFUA Projekt-GmbH mit einer "Pilotuntersuchung zu Vorkommen und Auswirkungen von perfluorierten Tensiden (PFT) in Abfällen, die der BioAbfV unterliegen", beauftragt. In seinem Zwischenbericht vom November 2006 (Beiakte Heft 4) gelangte das Institut zu dem Ergebnis, die noch im Boden vorhandene Gesamtmenge PFT betrage geschätzt 391 kg (siehe S. 19 f., 28). Dem lag die Beprobung einer 1 ha großen, zentral gelegenen Teilfläche zugrunde. Dabei wurden in zwei Beprobungstiefen (0,0-0,3 m und 0,3-0,6 m; die Beprobung des Tiefenabschnitts 0,6-1,0 m war wegen eines Bohrkernverlusts nicht möglich) jeweils 20 Einzelproben gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt. Die darin gemessene PFT-Konzentration hat das Institut sodann auf die Gesamtfläche hochgerechnet (siehe Anlage 1 sowie Anhang S. 5). Dieser Hochrechnung ist der Kläger mit dem Einwand entgegengetreten, ein derartiges Vorgehen sei angesichts einer sehr heterogenen Flächenbelastung unzulässig. Dem hat der Beklagte wiederholt widersprochen und sich dabei auf den von ihm bei der IFUA Projekt-GmbH beauftragten Bericht "Vertiefende Boden- und Wasseruntersuchungen" vom März 2007 (Beiakte Heft 22) bezogen, der ausschließlich die Sanierungsfläche betrifft. Nach insoweit zutreffender Darstellung des Beklagten ergibt sich aus dem Bericht, dass auf der Nord- und Südfläche ‑ rasterförmig verteilt ‑ insgesamt 27 Rammkernbohrungen niedergebracht wurden, aus denen die IFUA Projekt-GmbH 60 Einzelproben entnommen hat, von denen wiederum 45 zur Herstellung von acht Mischproben (je zwei für jede der vier Teilflächen) herangezogen worden sind. Nicht dokumentiert ist in dem Bericht allerdings, zu welchen Feststellungen das Labor des Landesumweltamts in Düsseldorf, dem die Proben zur weiteren Untersuchung auf PFT am 7. November 2006 übergeben wurden, gelangt ist (siehe S. 7 ff., insb. S. 10 ff. sowie Anlage 3: Lageplan Entnahmeflächen Boden). Die vom Beklagten in Bezug genommene Aussage des Berichts, die durchgeführten Untersuchungen des Oberbodens zeigten, dass in allen vier beprobten Teilflächen vergleichbar hohe Belastungen mit PFT vorlägen (siehe S. 25), bezieht sich demgemäß auch nicht auf die Analyse der acht Mischproben, sondern auf weitere Oberbodenuntersuchungen auf der Südfläche (3 Teilflächen zuzüglich des schon im Zuge der Pilotuntersuchung beprobten Areals auf der Nordfläche; siehe Tabelle S. 24). Betrachtet man die Ergebnisse der weiteren Oberbodenuntersuchungen, zeigt sich, dass die Südfläche ebenfalls stark belastet ist, die Werte insgesamt jedoch etwas niedriger ausfallen, als dies bei der Nordfläche der Fall war. So wurden auf der Nordfläche im Oberboden PFT-Gesamtgehalte (Summe PFOS und PFOA) von 1.910 und 6.310 µg/kg TS gemessen, während auf der Südfläche Werte zwischen 274 und 4.140 µg/kg TS ermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund mag fraglich sein, wie genau die Schätzung der IFUA Projekt-GmbH von 391 kg das tatsächliche ursprüngliche PFT-Depot wiedergibt. Dies ist letztlich aber nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls nicht bezweifelt werden kann, dass die Gesamtfläche in besonderem Maße kontaminiert war und ist. Die außerordentlich hohe Belastung der Grundstücke in C2. -T. wird nach der Überzeugung des Senats bereits durch die im Rahmen der vorgenannten Pilotuntersuchungen erfolgten Messungen zweifelsfrei belegt. C2. -T. wies danach die mit weitem Abstand höchsten PFT-Gehalte aus (siehe Abschlussbericht der IFUA Projekt-GmbH vom September 2007 [Beiakte Heft 11, S. 4459 ff.], Tabelle 3 und 8); noch höhere Belastungen wurden später lediglich auf der vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten Ackerfläche in S. im Kreis Soest festgestellt. Das ganz erhebliche Ausmaß der PFT-Belastung wird im Übrigen zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass das aus der Fläche austretende, noch unbehandelte Sickerwasser trotz inzwischen jahrelanger Sanierung nach wie vor sehr hohe PFT-Konzentrationen aufweist. Nach Angaben des Beklagten im Erörterungstermin vor dem Senat lagen diese gemessen ab Oktober 2012 in Abhängigkeit von der jeweiligen Witterung zwischen 60 und 120 µg/l; Entsprechendes hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 nochmals bestätigt (siehe insoweit auch das vom Beklagten im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der IFUA Projekt-GmbH "Einzelfallbezogene Sanierungszielwerte für die PFT-Sanierung in C2. -T. " vom Dezember 2014 [Beiakte Heft 71], Tabelle 4).
78Darüber hinaus ist gesichert, dass die PFT-Gehalte im Boden der Grundstücke in T. ganz wesentlich zu einer Belastung der Gewässer in dem fraglichen Bereich geführt haben. Die Ergebnisse der umfangreich durchgeführten Gewässeruntersuchungen lassen in der Gesamtschau keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass zwischen den Konzentrationen an PFT im Boden der Sanierungsfläche und in den Gewässern nahe und unterhalb dieses Areals ein ursächlicher Zusammenhang besteht:
79Hauptvorfluter des Geländes in T. (Nordteil) ist der Möhnezufluss Steinbecke, der seinen Ursprung unmittelbar am Nordwestrand der Fläche hat; zusätzlich entwässert das Gelände (Südteil) in den Bach L. , der in die Bermecke fließt, die ihrerseits wieder in die Möhne mündet. Von allen untersuchten Oberflächengewässern wies die Steinbecke die bei Weitem höchsten Konzentrationen an PFOA und PFOS aus. Hier wurden im Winter 2006/2007 Spitzenwerte von bis zu 150 µg/l PFOA und 11 µg/l PFOS gemessen (siehe den mit Verfügung des Senats vom 30. September 2014 in das Verfahren eingeführten Fachbericht 34 "Verbreitung von PFT in der V. " des Landesamts für Natur, V. und Verbraucherschutz NRW [im Folgenden: LANUV-Fachbericht 34], Seite 36 f.; vgl. auch die Darstellung der Untersuchungsergebnisse des Gewässermonitorings Möhne im Zwischenbericht der IFUA Projekt-GmbH vom November 2006, der in Tabelle 10 für Mitte 2006 PFT-Konzentrationen [Summe PFOA und PFOS] zwischen 13 und 51,4 µg/l ausweist). Nach Beginn der Sanierung sind diese Werte stark gesunken. So wurden bereits kurz nach Inbetriebnahme der mobilen Abwasserbehandlungsanlage Ende Januar 2007 nur noch Konzentrationen von 0,6 bis 3 µg/l (Summe PFOA und PFOS) ermittelt, die seit Inbetriebnahme der stationären Anlage Juli 2007 noch weiter zurückgegangen sind (siehe dazu im Einzelnen LANUV-Fachbericht 34, S. 42 f., insb. Abbildung 17, zugleich mit Erläuterung der Ursachen einzelner Spitzenbelastungen: Starkregenereignisse oder Zusammenhang mit betriebsbedingten Maßnahmen an der Sanierungsanlage). Im Ergebnis Entsprechendes ist, wenngleich bei deutlich geringerer Ausgangsbelastung, für die Bäche L. und Bermecke feststellbar (LANUV-Fachbericht 34, S. 43 f.). Auch in der Möhne selbst zeigte sich nach Beginn der Sanierung eine deutliche Konzentrationsabnahme. Wurden vor Sanierungsbeginn in der Möhne am Wasserwerk Möhnebogen (Messstelle WH3) zunächst PFT-Belastungen (Summe PFOA und PFOS) mit Spitzenwerten zwischen 0,6 und 1,0 µg/l nachgewiesen, sind diese im Jahr 2008 zunächst auf Werte unter 0,3 μg/l zurückgegangen; seit April 2009 liegen die Konzentrationen an PFOA und PFOS dort in der Regel unterhalb der Bestimmungsgrenze. Am Pegel Völlinghausen (Messstelle WS4) lagen die PFT-Konzentrationen der Möhne im Jahr 2006 im Messzeitraum Juni bis Dezember im Mittel bei 0,417 μg/l PFOA und 0,029 μg/l PFOS. Im Jahr 2007 lag der Mittelwert für PFOA bei 0,181 μg/l und für PFOS bei 0,016 μg/l. Im Jahr 2010 (Stand Anfang Dezember 2010) betrugen die Mittelwerte nur noch 0,041 μg/l für PFOA und 0,011 μg/l für PFOS. Schließlich hatte der starke Rückgang der PFT-Konzentrationen in der Möhne auch eine drastische Minderung der PFT-Konzentrationsbereiche in der Möhnetalsperre zur Folge, wobei insbesondere die Abnahme von PFOA deutlich nachweisbar war (siehe zum Vorstehenden jeweils LANUV-Fachbericht 34, S. 40 bis 42, dort insb. Abbildungen 14 bis 16).
80Angesichts dieser Sachlage ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Bodenbelastungen der Fläche in C2. -T. maßgeblich zu der Gesamtbelastung der durch PFT-Verunreinigungen betroffenen Gewässer in ihrem Einflussbereich beigetragen haben. Gewerbebetriebe als mögliche Einleiter PFT-belasteter Abwässer scheiden aus, worauf bereits das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 21) zutreffend abgestellt hat. Soweit im Einzugsbereich der Möhne unstreitig weitere grundstücksbezogene PFT-Quellen vorliegen oder vorlagen, darunter die "Hochbelastungsfläche" in S. , die über den Vorfluter Küttelbecke zur Möhne entwässert, wird allein dadurch der offensichtliche Zusammenhang zwischen der Sanierung in T. und der vorstehend beschriebenen Entwicklung der PFT-Konzentrationen in der Möhne nicht in Frage gestellt. Das gilt im Hinblick auf das Areal in S. schon deshalb, weil die Küttelbecke erst 2007 ansteigende PFT-Werte aufwies (siehe LANUV-Fachbericht 34, S. 32) und die Sanierung der Fläche im Übrigen erst im Laufe des Jahres 2008 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt als die PFT-Belastung von Möhne und Möhnetalsperre bereits signifikant rückläufig war.
81Die erhebliche PFT-Belastung des Bodens der Sanierungsfläche in T. stellt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG dar.
82Schädliche Bodenveränderungen sind danach Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 ‑ 20 B 2273/06 ‑, juris, Rn. 6 (= AUR 2007, 204); allgemein dazu, dass die Wahrscheinlichkeit einer Funktionsstörung in Abhängigkeit von den betroffenen Rechtsgütern zu bestimmen ist: Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 58; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 2 Rn. 43.
84Letzteres ist mit Blick auf den Austrag von PFT aus den fraglichen Flächen der Fall. Zwar ist eine abschließende Risikobewertung zu PFT und den zu dieser Gruppe von chemischen Verbindungen gehörenden Einzelsubstanzen, darunter vor allem PFOS und PFOA, nach wie vor nicht möglich, weil insbesondere Langzeitfolgen der Aufnahme von PFT für die menschliche Gesundheit bislang nicht ausreichend erforscht sind. Jedoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass PFT bzw. bestimmte Einzelsubstanzen dieser Gruppe nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis als Stoffe mit einem erheblichen gesundheitlichen Risikopotential einzustufen sind. Hier kann zunächst auf die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen (Urteilsabdruck S. 23 bis 26) verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Erkenntnisse werden namentlich sowohl durch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme 004/2009 des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 11. September 2008 als auch durch das ebenfalls vom Kläger (in englischer Sprache) zu den Akten gereichte Wissenschaftliche Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der European Food Safety Authority, The EFSA Journal 2008, 1-131 (jeweils Beiakte Heft 25), bestätigt. Danach ergibt zusammengefasst folgendes Bild:
85Als aus humantoxikologischer Sicht kritische Eigenschaften werden für PFOS wie für PFOA die lange Persistenz im menschlichen Organismus, die Toxizität nach subchronischer oder chronischer Aufnahme im Tierversuch sowie die Kanzerogenität und die Reproduktionstoxizität im Tierversuch beschrieben. PFOS und PFOA werden im Tierversuch nach oraler Aufnahme gut und schnell resorbiert. Beide Substanzen sind schlecht fettlöslich, gut wasserlöslich und binden an Serumproteine. Sie neigen deshalb dazu, in Blut und Leber zu akkumulieren. Bei Ratten wurde nachgewiesen, dass PFOA in die Muttermilch und über die Placenta in den Embryo übergeht. Auch in Humanmilch wurden PFOA und PFOS gefunden. Weder PFOS noch PFOA werden metabolisiert, sodass sie nach Aufnahme in den Körper im Wesentlichen nur durch Ausscheidung wieder unschädlich gemacht werden können. Die Ausscheidung verläuft insgesamt nur langsam, was für ihre toxikologische Bewertung als besonders kritisch angesehen wird. Die Halbwertszeiten für die Elimination perfluorierter Verbindungen sind substanz- und speziesabhängig, wobei PFOS allgemein langsamer ausgeschieden wird als PFOA. Sowohl PFOS als auch PFOA besitzen nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eine Eliminationshalbwertszeit von mehreren Jahren. PFOS und PFOA zeigen im Tiermodell jeweils eine moderate akute Toxizität. In subakuten und chronischen Studien wurden bei längerfristiger Exposition meist Lebervergrößerungen und sonstige Leberschäden beobachtet. Daneben werden auch entwicklungstoxische Wirkungen berichtet. Bei Ratten führen PFOS und PFOA vorrangig zu einer Verminderung der Körpergewichtszunahme nach der Geburt sowie zu einer deutlichen Verringerung der Lebendgeburten und der Lebensfähigkeit der Nachkommen in den ersten Tagen nach der Geburt. PFOS förderte in einer chronischen Studie die Entstehung von Lebertumoren; auch bei PFOA zeigte sich eine erhöhte Tumorinzidenz hauptsächlich in der Leber. Die im menschlichen Blut gemessenen Konzentrationen liegen allerdings um mehrere Größenordnungen unter den im Tierversuch wirksamen Werten. Um verlässliche Aussagen zu einer möglichen Tumorentstehung durch PFOS und/oder PFOA beim Menschen machen zu können, reicht die gegebene (Human-)Datenlage nicht aus. Durch die wesentlich längere Verweildauer perfluorierter Tenside im menschlichen Organismus im Vergleich zum Tier wird die Risikobewertung erheblich erschwert. Die Aussagekraft vorhandener epidemiologischer Studien ist aufgrund methodischer Unwägbarkeiten begrenzt.
86Chemikalienrechtlich ist PFOS ein persistenter organischer Schadstoff (POP = Persistent P1. Pollutant). Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen von PFOS sind unionsweit durch die Verordnung 850/2004/EG, geändert durch die Verordnung 757/2010/EU, verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Damit hat die Europäische Union internationale Vereinbarungen der Stockholmer Konvention umgesetzt, in deren Anhang B PFOS seit 2010 enthalten ist. PFOA befindet sich seit Juni 2013 als besonders besorgniserregender Stoff auf der Kandidatenliste nach Art. 59 der REACh-Verordnung 1907/2006/EG.
87Nimmt man all dies in den Blick, ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass PFT-Belastungen in Wasservorkommen, wie sie hier betroffen sind, jenseits einer weit entfernt liegenden Unbedenklichkeitsschwelle (dazu noch unten) ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit bedeuten. PFT werden primär über das Trinkwasser, sekundär aber auch über andere kontaminierte Lebensmittel aufgenommen. Dabei ist insbesondere der Konsum von Fischen von großer Bedeutung, die in ihrem Lebensraum dem PFT dauerhaft ausgesetzt sind. Vor allem PFOS weist ein hohes Bioakkumulationspotenzial auf und reichert sich in der aquatischen Nahrungskette an (vgl. LANUV-Fachbericht 34, S. 78 zur Blutuntersuchung von Anglern am Möhnesee, die deutlich erhöhte PFOS-Konzentrationen im Blutplasma aufwiesen). Das zugrunde gelegt steht mit dem ungehinderten Hineingelangen von PFT in die Gewässer unterhalb der nach der angefochtenen Ordnungsverfügung zu sanierenden Fläche eine gravierende Einschränkung ihres Gebrauchswerts für den Menschen (Trinkwassernutzung, Fischverzehr) in Rede. Gewässer mit einem dementsprechenden Risikopotential sind erheblich nachteilig verändert; Boden, der hierzu beiträgt, ist in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt.
88Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006, a. a. O., Rn. 7.
89Anderes folgt nicht daraus, dass im Bereich des Wasserrechts bislang für PFOA, PFOS und andere PFT keine spezifischen Grenzwerte festgelegt sind. Namentlich das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil es nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindlich Bewertung noch nicht erlaubt.
90Schließlich spricht gegen die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung nicht, dass in der Düngemittelverordnung für PFT (Summe PFOA und PFOS) zwischenzeitlich ein Grenzwert von 100 µg/kg TS eingeführt wurde, eine Belastung landwirtschaftlich genutzter Böden mit PFT also in gewissem Umfang hingenommen wird. Dieser Grenzwert ist so bemessen, dass selbst bei Ausschöpfung der zulässigen Höchstausbringungsmengen eine Überschreitung des von der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt empfohlenen Trinkwasserleitwerts im Sickerwasser mit ausreichender Sicherheit (Sicherheitsfaktor ≥ 10) vermieden werden kann. Hier müssen die aufgebrachten Materialien aber im Ergebnis ungleich höher mit PFT belastet gewesen sein, wie das vorgefundene Schadensbild (siehe oben) zwingend belegt.
91bb) Der Kläger ist als (Mit-)Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
92Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ 7 B 12.08 ‑, juris, Rn. 3 (= NVwZ 2008, 684); OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑, juris, Rn. 17 (= NWVBl. 2007, 400), in dem den Kläger betreffenden Eilrechtsschutzverfahren; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 31; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42 f.
94Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grund nach muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher oder sonstiger Tätigkeit allein wegen eines objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens.
95Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. September 2002 ‑ 10 S 957/02 ‑, juris, Rn. 22 (= NVwZ-RR 2003, 103), m. w. N.; OVG S.-H., Beschluss vom 14. Juli 1995 ‑ 2 M 7/95 ‑, juris, Rn. 3 (= UPR 1996, 194).
96Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar ‑ etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden ‑ geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 ‑ 16 A 242/10 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. September 2002, a. a. O.
98Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 71, 180); Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rn. 5.
100Danach greifen in einem ersten Schritt folgende Überlegungen:
101Die schädliche Bodenveränderung ist nach der Überzeugung des Senats darauf zurückzuführen, dass die U. W. auf den zu sanierenden Flächen in T. einen von der H. -V. durch Vermischen mehrerer Ausgangsstoffe hergestellten sog. Bodenverbesserer ("U. G. ") aufgebracht hat, der mit PFT hoch belastet war.
102Das Gelände in T. wurde nachweislich sowohl 2004 als auch 2006 mit dem als U. G. bezeichneten, im Bodenmischwerk der H. -V. gemischten Material beaufschlagt. Die U. W. lieferte am 13. Mai 2004 486,30 t und am 10. und 11. Januar 2006 220,37 t des Produkts an den Baumschulbetrieb H1. . Dieses Material wurde nachfolgend auf die fraglichen Grundstücke ausgebracht, wobei die Lieferung vom 10./11. Januar 2006 auch noch für eine weitere Fläche der Baumschule bestimmt war. Beide Lieferungen werden durch entsprechende Lieferscheine belegt. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferscheine nicht den tatsächlichen Vorgängen entsprechen, liegen nicht vor. Allein dass der Lieferschein vom 10. Januar 2006 lediglich die Unterschrift des abgebenden Unternehmens trägt, rechtfertigt keine vernünftigen Zweifel an der Lieferung oder dem Ausbringen des dort bezeichneten Gemischs. Hinzu kommen weitere Erkenntnisse, die diese Annahme bestätigen. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (Urteilsabdruck S. 19) überzeugend dargestellt.
103Diese Feststellungen werden vom Kläger als solche auch nicht in Frage gestellt. Allerdings bestreitet der Kläger, dass der gelieferte "Bodenverbesserer" mit PFT verunreinigt war. Daran ist nach Lage der Dinge aber vernünftigerweise nicht zu zweifeln.
104Am 3. Juni 2006 wurde auf der beaufschlagten Fläche in T. im Rahmen eines ersten Screenings eine Oberflächensammelprobe entnommen. Das aufgebrachte Material war zum Probenahmezeitpunkt zwar bereits in den Boden eingearbeitet, jedoch konnten noch deutlich sichtbare, dem Boden anhaftende Materialreste eingesammelt werden. Diese wurden nachfolgend durch das Institut für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Universität Bonn untersucht. Dabei ergab die Analyse einen PFT-Gehalt von mehreren Hundert µg/kg TS (siehe Band 1 der Ermittlungsakte 6 Js 1/07 der Staatsanwaltschaft C3. , Bl. 3 f. und 19 [Beiakte Heft 58]). Auch wenn die Untersuchung offenbar nicht nach analytischen Standards erfolgte, ist damit eine nicht unerhebliche PFT-Belastung des beprobten Materials belegt.
105Entsprechendes folgt aus der Auswertung einer weiteren Oberflächensammelprobe, die die IFUA Projekt-GmbH anlässlich der von ihr vorgenommenen Pilotuntersuchungen am 8. August 2006 auf dem Gelände in T. gewonnen hat. In dieser Probe wurde sogar eine PFT-Konzentration von 9.250 µg/kg TS gemessen (siehe Zwischenbericht vom November 2006, S. 7, 9 und 19 sowie Anlage 8 S. 1).
106Weder in dem einen noch in dem anderen Fall besteht Grund zu der Annahme, es könnte sich bei den untersuchten Oberflächenproben nicht um Materialreste der U. G. -Lieferung vom Januar 2006 handeln. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die fragliche Fläche zu einem späteren Zeitraum nochmals mit anderen Substanzen beaufschlagt worden wäre. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
107Darüber hinaus kann als gesichert angesehen werden, dass auch andere Chargen des von der U. W. unter dem Handelsnamen U. G. vertriebenen Produkts teils erheblich mit PFT kontaminiert waren. Zwar sind die von der H. -V. in dem hier maßgeblichen Zeitraum aus verschiedenen Quellen (namentlich aus Belgien und den Niederlanden) bezogenen und nachfolgend unter anderem zu U. G. verarbeiteten Schlämme und Abfallgemische unstreitig nicht auf PFT hin untersucht worden. Jedoch konnten bei einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsmaßnahme am 5. Oktober 2006 in einem Kellerraum der Mischanlage der U. W. in C1. insgesamt 225 beschriftete Briefumschläge mit Rückstellproben sichergestellt werden. Fünf dieser allerdings nicht exakt zu datierenden Proben, auf deren Briefumschlägen "U. G. " notiert war, wiesen deutlich erhöhte PFT-Werte zwischen 6.300 und 13.000 µg/kg auf (siehe Anklageschrift vom 1. Februar 2010, S. 75 f.).
108Fest steht zudem, dass im Bodenmischwerk der H. -V. in C. in der Vergangenheit PFT-belastete Abfälle gelagert wurden. In C. ist das von den befestigten Lagerflächen ablaufende Niederschlagswasser in unter den Lagerboxen liegenden Tanks gesammelt worden, um damit die in den Boxen lagernden Abfälle befeuchten zu können. Das StAfUA OWL hat die in den Tanks über eine lange Zeit abgesetzte Schlammphase als Mischprobe aus mehreren Tanks beprobt und auf PFT untersuchen lassen. Dabei zeigte sich eine hohe PFT-Belastung von 247.300 µg/kg TS (siehe Schreiben des StAfUA OWL vom 28. September 2006 u. a. an die Staatsanwaltschaft Paderborn u. a., S. 7 f. sowie Anlage 14 [Beiakte Heft 58 Bl. 2481 f., 2484]). Auch wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf bestimmte Materialien, den genauen Zeitpunkt ihrer Lagerung oder ihre Herkunft ziehen lassen, kann angesichts der Erkenntnisse des StAfUA OWL zumindest als gesichert gelten, dass auf dem Betriebsgelände in C. über einen längeren Zeitraum PFT-haltige Stoffe vorhanden waren und somit dort zwangsläufig auch weiterverarbeitet wurden. Tragfähige Hinweise, dass diese Stoffe bei der Produktion von U. G. keine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich und ergeben sich namentlich nicht daraus, dass der Kläger ohne näheren Nachweis behauptet, auf den fraglichen Lagerplatten habe lediglich kommunaler Klärschlamm gelagert.
109Für eine generelle Verunreinigung von U. G. mit PFT und damit im Ergebnis auch für eine Ursächlichkeit von U. G. für die hier streitgegenständlichen Kontaminationen spricht ferner der Umstand, dass im Zuge systematischer Bodenuntersuchungen PFT-Belastungen auf einer Vielzahl von Flächen innerhalb und außerhalb des Hochsauerlandkreises nachgewiesen wurden, auf denen zuvor das fragliche Material aufgebracht worden war (vgl. dazu LANUV-Fachbericht 34, S. 30 ff., insb. Tabelle 8; siehe auch Anklageschrift vom 1. Februar 2010, S. 12 ff.). Selbst wenn man auch andere potentielle Ursachen wie etwa das Aufbringen kommunaler Klärschlämme in den Blick nimmt, drängt sich für den Senat vor diesem Hintergrund die Annahme eines Zusammenhangs auf. Dass die festgestellten PFT-Konzentrationen stark differieren und nicht alle nachweislich mit U. G. beaufschlagten Flächen von Verunreinigungen betroffen sind, steht dem nicht entgegen. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass es sich bei U. G. um jahrelang vertriebene Gemische handelt, für deren Herstellung Abfallstoffe verschiedener Herkunft verwendet wurden, die jeweils ganz unterschiedlich oder zeitweilig auch gar nicht belastet gewesen sein können.
110Letzteres zugrunde gelegt kann das auf dem Areal in T. vorgefundene Schadensbild entgegen der Auffassung des Klägers auch schlüssig mit den beiden nachgewiesenen Beaufschlagungen mit U. G. in Einklang gebracht werden. Zwar erscheint fraglich, in welchem Umfang die festgestellten gravierenden Bodenverunreinigungen auf die letzte Flächenbeaufschlagung vom Januar 2006 zurückzuführen sind. Die Berufung weist in diesem Zusammenhang im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass 50 t der damaligen Lieferung auf einer anderen, gut 3 ha großen Fläche des Baumschulbetriebs Gockeln in C2. -S1. aufgebracht wurden. Dieses Grundstück wurde im Juni 2008 beprobt. Die Analyse der gezogenen Proben ergab eine PFOS-Konzentration von 90 µg/kg (Probennummer 468258) und 110 µg/kg (Probennummer 468259); die PFOA-Konzentration lag jeweils unterhalb der Nachweisgrenze von 10 µg/kg. Wenn auch die Schadstoffkonzentrationen 2006 noch deutlich größer gewesen und das (weitgehende) Fehlen von PFOA auf die im Vergleich zu PFOS wesentlich bessere Wasserlöslichkeit dieser Substanz zurückzuführen sein dürfte, legen diese Ergebnisse die Annahme nahe, dass das Anfang 2006 aufgebrachte Material nicht derart mit PFT belastet war, dass sich allein damit das Ausmaß der Bodenverunreinigung plausibel erklären ließe. In dieselbe Richtung deuten zudem Angaben des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (Dr. G1. ) im Rahmen einer Besprechung mit Verantwortlichen des Hochsauerlandkreises am 8. Juni 2006, wonach mit Blick auf die PFT-Belastung der Möhnetalsperre von einem länger andauernden Ereignis auszugehen sei. Anders als die Berufung meint, ergibt sich daraus aber kein überzeugendes Argument gegen die Ursächlichkeit von U. G. für die Kontamination in T. . Denn wie eingangs dargestellt wurde die Fläche bereits im Jahr 2004 mit fast 500 t des Gemischs beschickt. Insoweit kann und muss davon ausgegangen werden, dass schon diese Lieferung ganz erheblich mit PFT belastet war. Für den Senat greift dabei letztlich der entscheidende Gedanke, dass anderweitige tatsächliche Ursachen für die in T. vorgefundenen Bodenverunreinigungen nicht ernsthaft in Betracht kommen. Ausgehend von den auf einer Auswertung der entsprechenden Klärschlammlieferscheine beruhenden Feststellungen des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein begründeter Anlass besteht, sind auf der hier maßgeblichen Fläche seit Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 1. Juli 1992 keine Klärschlämme aufgebracht worden. Mit PFT belastete Klärschlämme insbesondere aus den Anlagen des Ruhrverbands scheiden daher nach allem, was erkennbar ist, als mögliche Schadensquelle aus. Ist das aber der Fall, verbleibt vernünftigerweise nur der Auftrag von U. G. als Erklärung. Es ist nämlich weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, aufgrund welcher sonstigen Umstände es zu der Kontamination des Bodens hätte kommen können. Die diesbezüglichen Überlegungen zur Verwendung spezieller, vermeintlich PFT-haltiger Dünge- und/oder Spritzmittel für Weihnachtsbaumkulturen gehen über bloße Spekulationen nicht hinaus und entbehren sämtlich eines nachvollziehbaren Tatsachenkerns. Der Senat hat insbesondere keinerlei Erkenntnisse darüber, dass in der Vergangenheit bei der Produktion bestimmter Dünge- bzw. Spritzmittel regulär PFT-haltige Inhaltsstoffe zum Einsatz gelangt sind. Solche trägt auch der Kläger nicht vor.
111Kann bereits nach alledem mit der nötigen Überzeugungsgewissheit darauf geschlossen werden, dass die von der U. W. auf der Fläche in T. aufgebrachten U. G. -Lieferungen mit PFT verunreinigt waren und in der Folge zu der dort ermittelten schädlichen Bodenveränderung geführt haben, ist schließlich nicht entscheidungserheblich, woher im Einzelnen die H. -V. die für die betreffenden Chargen verwendeten Ausgangsmaterialien bezogen hat. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die PFT-Kontamination des in T. aufgebrachten Abfallgemischs gerade aus den Schlämmen herrührt, die der H. -V. von der belgischen P. vermittelt wurden, kommt es daher im Ergebnis nicht an, sodass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung schon deshalb nicht durchgreifen.
112Der Kläger ist für die durch die Beaufschlagung mit U. G. herbeigeführte schädliche Bodenverunreinigung in T. im Weiteren auch persönlich verhaltensverantwortlich. Dem steht zunächst seine Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei den beiden Firmen U. W. und H. -V. nicht entgegen.
113Für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist anerkannt, dass Leitungspersonen juristischer Personen des Privatrechts oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher einer Gefahr ordnungspflichtig sein können. Der für eine juristische Person oder ‑ wie hier ‑ eine Personengesellschaft maßgeblich Handelnde ist mithin nicht schon allein wegen dieser Stellung von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei.
114Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 1987 ‑ 20 B 1490/87 ‑ und vom 15. Juli 1993 ‑ 20 B 4505/92 ‑; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 294; Schlabach/Simon, Die Rechtsnachfolge beim Verhaltensstörer, NVwZ 1992, 143, 146.
115Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt. Ist das der Fall, scheitert die persönliche Inanspruchnahme des Betreffenden nicht daran, dass sein Handeln auch der juristischen Person oder Personengesellschaft zugerechnet werden kann mit der Folge, dass diese ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit.
116Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1993 ‑ 11 A 694/90 ‑, juris, Rn. 38 ff. (= OVGE 43, 152); VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 ‑ 10 S 2707/91 ‑, juris, Rn. 7 (= NVwZ 1993, 1014), und vom 25. März 2003 ‑ 1 S 190/03 ‑, juris, Rn. 58 (= NJW 2003, 2550).
117Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG.
118Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O. Rn. 14 ff., sowie Urteil vom 21. November 2012 ‑ 16 A 85/09 ‑, juris, Rn. 37 (= W+B 2013, 102).
119Die Vorschrift knüpft an den überkommenen polizeirechtlichen Begriff des Verursachers an und greift die diesbezüglich entwickelten Kriterien auf.
120Vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 34; Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 4 f.; Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 39.
121Dagegen lässt sich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht entnehmen, dass ein an sich die persönliche Verhaltensverantwortlichkeit des Handelnden auslösendes Handeln dann, wenn hierfür die Einstandspflicht einer juristischen Person und/oder einer Personengesellschaft begründet ist, nur für die Letztgenannte relevant ist. Eine Übertragung von die persönliche Haftung einschränkenden zivilrechtlichen Grundsätzen auf das dem Bodenschutz dienende Ordnungsrecht war weder beabsichtigt und noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Insbesondere besagt die gegenständlich begrenzte Ausweitung der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG nicht, dass bei der Beurteilung der Eigenschaft als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Einstandspflichten eine nach ordnungsrechtlichen Maßstäben bestehende persönliche Verantwortlichkeit hindern. Auch daraus, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einstandspflicht für einen Verrichtungsgehilfen (vgl. § 17 Abs. 3 OBG) enthält, folgt nichts anderes, da nicht das Einstehenmüssen für eine fremde Verantwortlichkeit in Rede steht, sondern das Entfallen der eigenen Verantwortlichkeit wegen fremder Einstandspflicht.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O., Rn. 16.
123Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger Verursacher der schädlichen Bodenveränderung, weil er als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH die wesentlichen Verursachungsbeiträge innerhalb der Unternehmen H. -V. und U. W. selbst gesetzt hat, indem er persönlich den Betrieb beider Firmen und damit im Ergebnis die für die Aufbringung des PFT-haltigen Materials auf den betroffenen Flächen maßgeblichen Vorgänge bestimmt hat. Hiervon ist aufgrund vorläufiger Einschätzung schon der 20. Senat in dem Eilbeschwerdebeschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑ ausgegangen (Beschlussabdruck S. 5 ff. = juris, Rn. 17 ff.). Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat vollumfänglich bei. Das Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren sowie die hier gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das gilt namentlich auch mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.
124Soweit der Kläger geltend macht, er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur für die H. -V. und die U. W. tätig gewesen, sondern habe als Geschäftsführer von insgesamt sieben Firmen fungiert, deren Betrieb er jeweils in kaufmännischer Hinsicht zu leiten gehabt habe (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, S. 4 ff.), stellt dies die Annahme seiner Verhaltensverantwortlichkeit bereits im Ansatz nicht in Frage. Der Kläger übersieht, dass es hierfür nicht entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang er selbst in das Tagesgeschäft der verschiedenen Unternehmen und mithin auch der H. -V. und der U. W. eingebunden war. Dementsprechend ist es unerheblich, wenn einzelne Arbeitsschritte von der Annahme des Ausgangsmaterials über dessen Weiterverarbeitung bis hin zum Vertrieb und dem Aufbringen des Endprodukts ‑ wie vom Kläger vorgetragen ‑ von einzelnen, dafür jeweils zuständigen Mitarbeitern erledigt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger derjenige war, der innerhalb von H. -V. und U. W. die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diese Weise die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft hat. Daran aber ist nicht zu zweifeln. Hierfür spricht bereits seine Stellung in den Unternehmen. Der Kläger war jeweils alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. In beiden Firmen waren zudem nur wenige Mitarbeiter beschäftigt (nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten bei seiner Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs [Schreiben vom 24. November 2006]: U. W. : 4; H. -V. : 12-23; jeweils einschließlich Geschäftsführer). Angesichts dieser Ausgangslage ist es bei lebensnaher Betrachtung schon nicht ernsthaft vorstellbar, dass ein anderer als der Geschäftsführer dazu berufen gewesen sein könnte, den gemeinsamen Geschäftszweck der Unternehmen zu realisieren und die dazu erforderlichen betrieblichen Abläufe durch generelle Anordnungen und sonstige Vorgaben zu lenken. Dafür ist auch ansonsten nichts erkennbar. Der Kläger hat im Gegenteil selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, "Strukturen zu schaffen", also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Das wiederum wird im Ergebnis auch durch die Beweisaufnahme belegt.
125Die Zeugen Q. -K. X. und I2. X. , die älteren Brüder des Klägers, haben übereinstimmend angegeben, dass die wirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen und Biokompostabfällen zwar bereits Teil des Geschäfts der Brüder X. GbR gewesen sei, nachfolgend aber auf die H. -V. übertragen und dort unter der Geschäftsführung des Klägers "intensiviert" bzw. "vergrößert" worden sei. Was die konkrete Rolle des Klägers im operativen Bereich angeht, waren die Aussagen der Zeugen zwar ausgesprochen vage und demgemäß weitestgehend unergiebig. Gleichwohl haben beide Zeugen, die neben dem Kläger jeweils Kommanditisten der H. -V. und der U. W. waren, bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen letztlich keinen Zweifel daran gelassen, dass die eigentliche Leitungsverantwortung dem Kläger oblag. So hat der Zeuge I2. X. erklärt, der Kläger sei als Geschäftsführer auch für die Strategien beider Firmen verantwortlich gewesen. Der Zeuge Q. -K. X. hat ausgesagt, er habe sich um die Ausrichtung der Geschäfte in den Unternehmen nicht gekümmert und seinen Bruder als Geschäftsführer seine Arbeit machen lassen. Insoweit hält der Senat die Aussagen der beiden Zeugen X. ohne Weiteres für glaubhaft. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, dass die Zeugen ein Interesse daran haben könnten, den Kläger, was seine Funktion in den Firmen H. -V. und U. W. angeht, zu Unrecht zu "belasten". Ihr Aussageverhalten war vielmehr genau umgekehrt von dem offensichtlichen Bemühen getragen, dem Kläger unter Bezugnahme auf weitreichende Erinnerungslücken und Informationsdefizite nicht durch Angaben zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten in beiden Unternehmen zu schaden.
126Dass der Kläger die Geschicke von H. -V. und U. W. im eigentlichen Sinne gelenkt und geleitet hat, wird ferner auch durch die Aussage der Zeugin T. unter Mitberücksichtigung ihrer Bekundungen im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf am 5. Oktober 2006 bestätigt. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 angegeben, in ihrer Funktion als Buchhalterin habe sie sich zunächst über das Geschäftsmodell der Firmen gewundert, soweit das darin bestanden habe, für den Bezug später weiter verarbeiteter Materialien Geld zu erhalten. Bei allen sich ihr in diesem Zusammenhang stellenden Fragen habe sie sich immer ausschließlich an den Kläger und nicht etwa an ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen Q. -K. X. , oder an eine andere Person gewandt. Ansonsten hat die Zeugin allerdings erklärt, zu den Details der Tätigkeit des Klägers heute nichts mehr sagen zu können. Ihr ist deshalb die Aussage vorgehalten worden, die sie seinerzeit nach dem Inhalt des bei der Vernehmung durch das Landeskriminalamt vom 5. Oktober 2006 gefertigten Vernehmungsprotokolls in Bezug auf die Rolle des Klägers bei der H. -V. und der der U. W. gemacht hat. Danach hatte sie bei der Vernehmung angegeben, die ursprüngliche Idee, ins Klärschlammgeschäft einzusteigen, sei zwar von Q. -K. und I2. X. gekommen. Später habe jedoch der Kläger die Idee gehabt, das Klärschlammgeschäft im großen Stil zu betreiben. Da die Brüder X. GbR das sichere Standbein gewesen sei, habe man den Kläger mit seinen neuen Ideen daran nicht beteiligen wollen. Diese hätte vielmehr über die GmbH & Co. KG abgewickelt werden sollen, um die ursprüngliche Firma nicht wirtschaftlich zu gefährden. Weil der Kläger der Ideengeber gewesen sei, sei er auch Geschäftsführer geworden. Mit der Gründung der H. -V. sei das Klärschlammgeschäft komplett an diese übergegangen. Wie das Klärschlammgeschäft durch die H. -V. ausgeweitet worden sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse nur, dass es immer mehr und mehr geworden und die Fäden dabei vom Kläger gezogen worden seien. Sie habe nur vom Kläger die buchhalterischen Belege der Kunden und von S. N. die Auflistung der Gutschriften für die Landwirte bekommen. Anhand der Belege der Spediteure habe sie sehen können, dass das Geschäft quasi von Gründung der H. -V. an deutschlandweit und auch nach Belgien und in die Niederlande ausgeweitet worden sei. Soweit es die U. W. betreffe, sei der Kläger der eingetragene und auch der faktische Geschäftsführer gewesen, von ihm sei alles unterschrieben worden. Auch aus den Gesprächen mit den Brüdern (d. h. den Zeugen Q. -K. und I2. X. ) habe sie gewusst, dass der Kläger die Geschäfte für die U. W. geführt habe. Auf den Vorhalt ihrer Aussage vom Oktober 2006 hat die Zeugin den Inhalt des Protokolls an sich nicht in Frage gestellt, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Damit ist die Zeugin von ihren damaligen Angaben inhaltlich nicht abgerückt. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass sie bei ihrer Vernehmung durch das Landeskriminalamt (bewusst) falsche Angaben gemacht haben könnte. Weder ihrer Aussage vor dem Senat noch der Vernehmungsniederschrift lassen sich Hinweise auf eine Belastungstendenz der Zeugin entnehmen. Gründe für eine solche Annahme ergeben sich auch nicht aus der Gestaltung der Vernehmung. Insofern hat die Zeugin gegenüber dem Senat zwar bekundet, sie sei nach ihrer seinerzeitigen Aussage "fix und fertig" gewesen. Dies lässt für sich genommen aber nicht den Schluss zu, sie könne unzulässig unter Druck gesetzt oder in anderer Weise rechtswidrigen Vernehmungsmethoden ausgesetzt worden sein, sondern bezieht sich offenbar in erster Linie auf die lange Dauer ihrer Einvernahme (14.40 bis 19.00 Uhr). Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ihre seinerzeitigen Wahrnehmungen zu der tragenden Funktion und Rolle des Klägers in den Firmen H. -V. und U. W. wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Anzunehmen, dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, besteht kein Anlass. Die Zeugin verfügte aufgrund ihrer Tätigkeit als Buchhalterin beider Firmen bis 2003 und als damaliges Mitglied der Familie X. ungeachtet ihres "Dienstorts" über entsprechende Erkenntnismöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Anfangsjahre der Geschäftstätigkeit der H. -V. und der U. W. . Soweit sie angegeben hat, ab etwa 2000 von allen drei Brüdern "dumm gehalten" worden zu sein, und sie sich im Mai 2004 von dem Zeugen Q. -K. X. getrennt habe, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die hier interessierenden Verhältnisse danach entscheidend geändert haben. Schließlich fehlt es auch an jeglichem Hinweis darauf, dass die Angaben der Zeugin gegenüber dem Landeskriminalamt fehlerhaft protokolliert worden sein könnten.
127Anhaltspunkte, dass anstelle oder neben dem Kläger eine dritte Person die Geschäfte der H. -V. und/oder der U. W. geführt haben könnte, sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Der Hinweis des Klägers auf die Bestellung von Betriebsleitern und die Delegation von Aufgaben auf diese geht fehl, weil die Funktion eines Betriebsleiters sich wesentlich von der eines Geschäftsführers in dem oben genannten Sinne unterscheidet. Dass etwa der Betriebsleiter der H. -V. , N1. B2. , zugleich Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat und damit beauftragt war, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 20. Dezember 2013, S. 9 f., und vom 18. Mai 2015, S. 8). Hierfür lässt sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Der Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit der verschiedenen Betriebsleiter offenbar auf ihr jeweiliges Unternehmen beschränkt war, während allein der Kläger in beiden Firmen eine maßgebliche Funktion innehatte und damit in der Lage war, Produktion und Vertrieb der zu Dünger weiterverarbeiteten Abfallgemische zentral miteinander zu verknüpfen. Im Übrigen ist auch nichts dafür vorgetragen oder losgelöst davon erkennbar, dass einzelne Beschäftigte außerhalb des ihnen vom Kläger zugewiesenen Aufgabenbereichs gehandelt haben, nicht von dessen Weisungen abhängig waren und/oder diese Weisungen nicht befolgt haben.
128Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat keine Veranlassung, den vorsorglich geladenen, aber krankheitsbedingt nicht erschienenen Zeugen B2. erneut zu laden und zu vernehmen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war bereits als unsubstantiiert abzulehnen, weil es ihm an der gebotenen konkreten Beweisbehauptung mangelte. Der Kläger hat weder mit der Formulierung des Beweisantrags noch mit seinem sonstigen Vorbringen eine hinreichend bestimmte Beweistatsache aufgezeigt, die der Zeuge hätte bekunden sollen (§ 98 VwGO i. V. m. § 373 ZPO).
129Unerheblich ist, ob der Kläger von dem Vorhandensein der PFT in den Ausgangsstoffen und/oder in den ausgebrachten Gemischen wusste oder zumindest hätte wissen können. Subjektive Komponenten sind für die im Rahmen wertender Betrachtung erfolgende Begründung der Verursacherverantwortlichkeit grundsätzlich irrelevant. Namentlich kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O., Rn. 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2008 ‑ 8 A 10933/08 ‑, juris, Rn. 27 (= NVwZ-RR 2009, 280); Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 28, unter anderem unter Hinweis darauf, dass § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG davon ausgeht, dass es auch einen "gutgläubigen" Verursacher gibt; Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 31.
131Verantwortungsbereiche sind vielmehr objektiv zuzurechnen. Dabei ist in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses ein anerkannter Gesichtspunkt, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt.
132Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.; Schoeneck, a. a. O.
133Hier war sowohl mit der Produktion als auch mit dem Vertrieb und dem Ausbringen von U. G. von vornherein ein erhebliches (latentes) Risiko verbunden. Dieses Risiko ist den Firmen H. -V. und U. W. und mithin nach den obigen Erwägungen auch dem Kläger zuzurechnen. Unabhängig von der Frage ihrer konkreten Herkunft handelte es sich bei den bei der Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe. Die landbauliche Verwertung solcher Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung ist, zumal wenn diese ‑ wie vorliegend wohl überwiegend der Fall ‑ aus dem Ausland bezogen werden, bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Anlieferung und Aufbringung ‑ wie auch in T. ‑ für den Abnehmer typischerweise kostenfrei erfolgte oder jener sogar Geld dafür erhalten hat. Dieser Umstand kann zwanglos illustrieren, dass es im Ergebnis gerade nicht um die Lieferung eines biologisch wertvollen Stoffs ging, sondern um die Verwertung entsorgungsbedüftigen Abfalls, mag dieser Entsorgungsweg auch weit verbreitet sein.
134In diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 ‑ 20 B 99/07 ‑.
135Schließlich kann sich der Kläger nicht auf eine seine Sanierungsverantwortlichkeit ausschließende Legalisierungswirkung der der H. -V. unter dem 15. April 1998 erteilten und später mehrfach erweiterten Betriebsgenehmigung berufen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 27), war die H. -V. aufgrund der bestehenden Genehmigungen nicht befugt, in ihrem Werk in C. Schlämme aus der Nichtnahrungsmittelindustrie zu lagern und zu mischen. Stoffe dieser Herkunft müssen in den auf der Fläche in T. aufgebrachten U. G. -Lieferungen nach Lage der Dinge jedoch in erheblichem Umfang enthalten gewesen sein, da anderenfalls die im Hinblick auf die festgestellten und gemäß den obigen Erwägungen nur auf den Einsatz von U. G. zurückzuführenden Verunreinigungen notwendigen hohen PFT-Gehalte nicht zu erklären wären. Dass Schlämme oder sonstige Abfälle aus Betrieben der Lebensmittelindustrie, die als wesentliche Einsatzstoffe für die Produktion von U. G. verwendet worden sein sollen, PFT-belastet gewesen sein könnten, ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen auszuschließen und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
136b) Aus dem gleichen Grund gehen letztlich auch die Ausführungen der Berufung zur Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf den vorliegenden Sachverhalt ins Leere. Nach seinem § 3 Abs. 1 findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen nur dann (subsidiär) Anwendung, wenn die dort aufgeführten Fachgesetze Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die Erwägungen zur Vorrangigkeit der Bioabfallverordnung ‑ BioAbfV ‑ bzw. der Klärschlammverordnung ‑ AbfKlärV ‑ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG) und des Düngemittelrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BBodSchG) beruhen auf der ‑ unzutreffenden ‑ Prämisse, dass der "Bodenverbesserer" U. G. keine Schlämme aus sonstigen industriellen Herkunftsbereichen enthielt. Ist dies jedoch der Fall, unterliegt das ausgebrachte Material nicht den vorgenannten Bestimmungen. Die Bioabfallverordnung gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Gemäß § 2 Nr. 1 BioAbfV sind Bioabfälle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. Dies trifft auf PFT-haltige Materialien nicht zu. Im Übrigen greift die Bioabfallverordnung nicht, soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BioAbfV). Die Klärschlammverordnung hat zu beachten, wer Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärV). Nach § 2 Abs. 2 AbfKlärV ist Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt; als Klärschlamm gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische; Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Abs. 1 AbfKlärV verbietet das Aufbringen von Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden. Klärschlämme aus der Behandlung von sonstigem industriellem Abwasser gehören hierzu nicht. Da die Klärschlammverordnung (abgesehen von Ordnungswidrigkeitenbestimmungen) die Folgen eines objektiv verbotswidrigen Aufbringens von Klärschlämmen nicht regelt, gelangen die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Anwendung. Entsprechende Überlegungen gelten für das Düngemittelrecht. Soweit hier von Interesse, durften Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen nach der bis Dezember 2008 geltenden Düngemittelverordnung 2003 nur Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie sowie Klärschlämme aus der Behandlung von Abwässern in kommunalen Kläranlagen sein (Anlage 2, Tabelle 11 Buchst. c, Nr. 45 und 46). Wie mit den Folgen des Aufbringens eines "Düngemittels" zu verfahren ist, das diesen Anforderungen nicht entspricht, regelt das Düngemittelrecht wiederum nicht.
137c) Lagen und liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegenüber dem Kläger damit vor, stellt sich dessen Inanspruchnahme weiterhin auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar.
138aa) Die Frage der Verhältnismäßigkeit betrifft zunächst das festgelegte Sanierungsziel und die zu dessen Erreichung konkret verfügten Sanierungsmaßnahmen.
139Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG besteht unter anderem die Verpflichtung, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen nach Satz 2 der Vorschrift bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen (Satz 3 der Vorschrift). Sind schädliche Bodenveränderungen nach dem 1. Januar 1999 eingetreten, sind Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG aus dem Boden zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist.
140Die hier streitigen Maßnahmen entsprechen Im Ergebnis einer Dekontamination der belasteten Fläche im Sinne einer Beseitigung bzw. (weitgehenden) Verminderung der Schadstoffe (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG). Der Umfang der Sanierung ist am Sanierungsziel, an der aktuellen und zukünftigen Nutzung des zu sanierenden Areals (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG) sowie allgemein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Je größer die akute Gefahr für den Menschen ist, umso stärker rechtfertigen sich auch extrem aufwändige Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen.
141Vgl. Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 86.
142Ergreift die Behörde Maßnahmen, um die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Pflicht zu konkretisieren, ergibt sich die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG.
143Das vorausgeschickt erweisen sich die angeordneten Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen nach Art und Umfang als geeignet. Soweit der Kläger die Effektivität der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise, die im Kern darauf beruht, das von der kontaminierten Fläche oberflächennah abfließende Niederschlagswasser samt der darin gelösten PFT mittels Fangdränage zu sammeln und sodann durch Aktivkohlefilterung zu reinigen, in Abrede stellt, ist dem nicht zu folgen. Die Wirksamkeit der installierten Wasserbehandlungsanlage wird ‑ wie bereits oben ausgeführt ‑ durch die laufend durchgeführten Gewässeruntersuchungen, die einen signifikanten Rückgang der PFT-Belastungen der betroffenen Gewässer zeigen, nachdrücklich belegt. Zudem werden im Ablauf der Reinigungsanlage seit Jahren unkritische Werte gemessen, während die PFT-Belastung im Zulauf nach wie vor hoch ist. Dies zeigt die kontinuierliche Entfernung von PFT aus dem Sickerwasser und damit letztlich aus dem kontaminierten Boden selbst. Gegen die Geeignetheit der Sanierungsvorgaben spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht, dass sich derzeit nicht verlässlich abschätzen lässt, wann die Sanierungszielwerte erreicht sein werden (vgl. dazu die Ausführungen des Herrn Dr. C. von der IFUA Projekt-GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Allein der Umstand, dass die Sanierung zur Zielwerterreichung allemal noch über Jahrzehnte fortgesetzt werden muss, bedeutet nicht, dass von dem Kläger in objektiver Hinsicht etwas tatsächlich und/oder rechtlich Unmögliches verlangt würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 (dort S. 5) verwiesen werden, denen der Senat folgt. Anders als der Kläger meint, liegt auch keine zur Nichtigkeit der Sanierungsanordnung führende subjektive Unmöglichkeit vor, weil das Sanierungsendziel möglicherweise nicht innerhalb der Lebenszeit des Klägers erreicht werden wird. Die Nichtigkeitsregelung des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW betrifft nur die tatsächliche objektive Unmöglichkeit. Das bloße Unvermögen des Betroffenen, die ihm durch Verwaltungsakt auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, hat allenfalls nach Abs. 1 der Vorschrift ausnahmsweise dann Nichtigkeit zur Folge, wenn es sich um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. Das ist bei einer Pflicht zur Gefahrenabwehr, die ‑ wie hier ‑ eine vertretbare Handlung beinhaltet, aber nicht der Fall.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ‑ 7 C 3.05 ‑, juris, Rn. 26 ff. (= BVerwGE 125, 325).
145Die dem Kläger aufgegebenen Maßnahmen sind darüber hinaus erforderlich. Dabei unterliegt zunächst die Erforderlichkeit der (weiteren) Reinigung des aus der Fläche austretenden Sickerwassers keinen durchgreifenden Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass seitens der Wasserversorger an der Ruhr ebenfalls Maßnahmen ergriffen worden sind, um die PFT-Konzentrationen im Trinkwasser zu minimieren, und namentlich in dem am stärksten betroffenen Wasserwerk Möhnebogen bereits im Juli 2006 eine Aktivkohlefilteranlage in Betrieb gegangen ist. Während diese Maßnahmen erst bei der Trinkwassergewinnung selbst greifen, setzt die Bodensanierung deutlich früher an und zielt darauf, die PFT-Einträge bereits an der Quelle zu reduzieren, um so die Verunreinigung von Wasser, das (mittelbar) der Trinkwassergewinnung dient, von Anfang an zu vermeiden. Wie oben dargelegt, besteht mit Blick auf die Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen kein vernünftiger Zweifel daran, dass wesentliche Teile der PFT-Belastungen der Möhne und damit auch des Trinkwassers aus dem Wasserwerk Möhnebogen, das überwiegend aus dem Möhnewasser gewonnen wird, auf die Bodenverunreinigungen in T. zurückzuführen sind. Ein derartiger Belastungsschwerpunkt ist regelmäßig ungeachtet nachgelagerter Sicherungsmaßnahmen zu sanieren. Nur durch die Sanierung einer erkannten punktuellen Schadstoffquelle lässt sich einer sonst drohenden Ausbreitung der Schadstoffe mit der Folge unter anderem zunehmend steigender Hintergrundbelastungen und einer dem Schutz der V. abträglichen Verlagerung oder Erstreckung der Schadstoffe auf andere Umweltmedien wirkungsvoll begegnen. Insofern entspricht es den Wertungen des Bodenschutzrechts, bei einem wasserlöslichen Schadstoff einem sukzessiven Schadstoffaustrag in die Gewässer effektiv entgegenzuwirken, und zwar auch dann, wenn sich als Folge des Zutritts großer Wassermengen letztlich "Verdünnungen" auf eher unkritischere Konzentrationen ergeben sollten. Nicht anders als etwa bei Deponien oder sonstigen Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe vorhanden sind oder mit solchen Stoffen umgegangen wird, gilt es prinzipiell und in erster Linie, die Schadstoffe an ihrem Entstehungs- oder Auffindungsort zurückzuhalten und dort Maßnahmen zur Gewährleistung eines insgesamt gefahrlosen Zustands der Umwelt zu ergreifen.
146Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006, a. a. O., Rn. 9.
147Hinzu kommt, dass nach den vom Beklagten zwischenzeitlich in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zusätzlich zum Trinkwasserschutz der menschliche Fischverzehr angesichts der Eigenschaft von PFOS, sich in der aquatischen Nahrungskette anzureichern, als besonders sensibles und damit primär schützenswertes Schutzgut anzusehen ist (dazu näher unten). Zu dessen Schutz kann der parallele Betrieb von Filteranlagen durch die Wasserversorger naturgemäß ohnehin nichts beitragen.
148Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung für vorzugswürdig gehaltene Sanierung im Wege der Evapotranspiration stellt kein gleichermaßen geeignetes Mittel dar. Nach den ‑ unwidersprochen gebliebenen ‑ Angaben des Beklagten lagen 2006 noch keine (gesicherten) Erkenntnisse dazu vor, ob und gegebenenfalls welche Pflanzen für ein solches Verfahren bei einer PFT-Verunreinigung überhaupt eingesetzt werden könnten. Für den Beklagten bestand auch keine begründete Veranlassung, anlässlich der Änderung der Sanierungszielwerte die Evapotranspiration erneut als eventuell kostengünstigere Sanierungsalternative in den Blick zu nehmen. In dem Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 ist hierzu, ohne dass der Kläger dem nachfolgend entgegengetreten wäre, ausgeführt, eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes oder ähnlicher Methoden sei bei den in Rede stehenden Stoffen nach wie vor nicht möglich. Schließlich würde ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Eignung die Evapotranspiration nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 3. Juni 2009, S. 18) allenfalls mittelfristig zu einer Verringerung der fraglichen PFT-Emissionen beitragen können. Demgegenüber zielt die vom Beklagten gewählte Dränage-Lösung darauf ab, ein weiteres Abfließen von mit PFT belastetem Sickerwasser in die betroffenen Gewässer unmittelbar und umfassend zu unterbinden. Dies stellt sich angesichts des bereits oben beschriebenen Gefährdungspotentials einer fortgesetzten Auswaschung von PFT als legitimes Ziel dar, zu dessen Erreichung die Evapotranspiration nicht geeignet ist.
149Nicht zu beanstanden sind ferner die weiteren Annahmen des Beklagten in dem Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 dazu, dass auch aus heutiger Sicht keine ebenso effektiven, aber kostengünstigeren Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Nach den Schätzungen des Beklagten hätte ein vollständiger Bodenaustausch einschließlich Deponierung oder Verbrennung des ausgekofferten Materials ursprünglich Kosten in Höhe von 15 bis 20 Mio. Euro verursacht. Heute dürften angesichts einer weiteren Tiefenverlagerung der Schadstoffe noch wesentlich höhere Aufwendungen zu veranschlagen sein, sollte ein Abtrag des belasteten Bodens vor diesem Hintergrund überhaupt noch als geeignete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommen. Dass es hingegen ‑ wie der Kläger meint ‑ ausreichend (gewesen) sein könnte, zu geringeren Kosten lediglich einige "Hotspots" zu sanieren, erscheint letztlich spekulativ und kann nicht allein mit einer heterogenen Flächenbelastung begründet werden. Der Betrag von 15 bis 20 Mio. Euro übersteigt die bislang angefallenen Sanierungskosten in Höhe von etwa 2,1 Mio. Euro um ein Vielfaches und dürfte selbst unter Zugrundelegung einer weiteren Sanierungsdauer von gut 100 Jahren auch zukünftig bei voraussichtlichen jährlichen Zusatzkosten von 60.000 bis 80.000 Euro nicht erreicht werden (zu den bisherigen und zukünftigen Kosten der Sanierung siehe die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015). Was eine Versiegelung oder Abdeckung der Fläche betrifft, geht der Beklagte nachvollziehbar davon aus, dass schon hinsichtlich der Flächengröße von gut 10 ha und der Notwendigkeit, einen seitlichen Wassereintritt zu verhindern, ganz erhebliche Auswendungen nötig würden. Zudem müsste eine Abdeckung unbefristet aufrechterhalten und kontrolliert werden, womit auf Dauer nicht unerhebliche weitere Kosten anfielen. Dass eine Abdeckung der betroffenen Fläche bei dieser Ausgangslage klar günstiger wäre, lässt sich nicht annehmen. Davon abgesehen widerspräche eine bloße Versiegelung auch dem Dekontaminationsgebot des § 4 Abs. 5 BBodSchG (dazu sogleich).
150Weiterhin sind auch die vom Beklagten mit der Verfügung vom 12. Mai 2015 geänderten Sanierungszielwerte von 0,1 μg/l PFOS und 0,5 μg/l PFOS + PFOA erforderlich. Ziel der Sanierung muss es sein, dass aus der schädlichen Bodenveränderung dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die Sanierung ist daher nicht zwangsläufig auf die weitestmögliche Wiederherstellung des Ursprungszustands, sondern (lediglich) auf die endgültige Beseitigung der Gefahr an der Quelle und im kontaminierten Boden gerichtet (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG, wonach Dekontaminationsmaßnahmen auch die Verminderung der Schadstoffe bezwecken können).
151Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, a. a. O. § 2 Rn. 80.
152Allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG das Dekontaminationsgebot aus § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG für "Neulasten", die erstmals nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, in der verschärften Form der (vollständigen) Beseitigung. Dem liegt die Absicht zugrunde, "Neulasten" nicht irgendwann doch noch zu Altlasten werden zu lassen, wenn Sanierungsziele später im Lichte neuerer Erkenntnisse über die Auswirkungen bestimmter Schadstoffe gegebenenfalls neu definiert werden müssen. Gleichwohl sind auch hier Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen.
153Vgl. Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 120 f.
154Eine Beseitigung von Schadstoffen über das hinaus, was absehbar zur dauerhaften Unterschreitung der Gefahrengrenze erforderlich ist, kann daher auch insoweit nicht verlangt werden.
155Nach der Rechtsprechung setzt die verbindliche Vorgabe von Sanierungszielwerten eine einzelfallbezogene Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus.
156Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2007 ‑ 7 LC 67/05 ‑, juris, Rn. 70 (= NVwZ-RR 2007, 666); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 ‑ 10 S 1190/09 ‑, a. a. O., Rn. 53; Versteyl, a. a. O., § 8 Rn. 15 f.
157Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die nunmehr festgesetzten Sanierungszielwerte rechtlich nichts zu erinnern. Sie beruhen auf einer hinreichend einzelfallbezogenen Ableitung. Dabei hat sich der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im Ausgangspunkt an den Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und 2008/105/EG (Umweltqualitätsnorm-Richtlinie - UQN-RL) in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik orientiert. Die Wasserrahmenrichtlinie zielt unter anderem auf die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung (Art. 4 Abs. 1 WRRL). Zur Definition dieses guten chemischen Zustands wurde im Jahre 2001 in den Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie eine Liste mit 33 prioritären und prioritär gefährlichen Stoffen aufgenommen, die für die aquatische Umwelt bzw. durch die aquatische Umwelt für den Menschen ein erhebliches Risiko begründen. Mit der Richtlinie 2008/105/EG wurden europaweit gültige Qualitätsziele, sog. Umweltqualitätsnormen, für diese 33 Schadstoffe aufgestellt. Um einen guten chemischen Zustand zu erreichen, dürfen die Oberflächenwasserkörper die unionsweit festgelegten Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten (Art. 2 Nr. 24 WRRL). Die Mitgliedstaaten müssen die prioritären Stoffe in Oberflächenwasserkörpern überwachen und Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen melden. Außerdem sollen für diese Stoffe gemäß Art. 16 WRRL spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung (prioritäre Stoffe) bzw. Einstellung (prioritär gefährliche Stoffe, sog. "phasing-out") von Einleitungen, Emissionen und Verlusten verabschiedet werden. Die Richtlinie 2013/39/EU hat die Liste der prioritären Stoffe (Anhang X WRRL) um zwölf neue Stoffe erweitert, da diese ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen (Erwägungsgrund Nr. 14). Für diese Stoffe wurden unter anderem EU-weit gültige Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgelegt, die ab Dezember 2018 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten für diese Stoffe zusätzliche Überwachungsprogramme und vorläufige Maßnahmenprogramme erstellt und an die Kommission übermittelt haben. Bis 2027 sollen sich die Oberflächengewässer bezüglich dieser Stoffe dann in einem guten chemischen Zustand befinden und keine Verschlechterung des chemischen Zustands eingetreten sein (vgl. Erwägungsgründe Nr. 9 ff., Art. 3 Richtlinie 2008/105/EG n. F.). Zu den neu aufgenommenen Stoffen gehört PFOS, das als prioritär gefährlicher Stoff (Art. 2 Nr. 29 WRRL) eingestuft wird und für das eine Umweltqualitätsnorm von 0,00065 μg/l als Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Binnenoberflächengewässer gilt (Anhang I und II Richtlinie 2013/39/EU).
158Dass die JD-UQN von 0,00065 μg/l PFOS als zulässige Höchstkonzentration für Oberflächengewässer auf der Basis "menschlicher Fischverzehr" festgelegt wurde, stellt vorliegend ihre Eignung als Ausgangspunkt für die Ableitung neuer einzelfallbezogener Sanierungszielwerte nicht in Frage. Auch wenn es dem Beklagten ursprünglich (vorrangig) um den Trinkwasserschutz ging, bleibt unverändertes Ziel seines Tätigwerdens der Schutz der menschlichen Gesundheit. Wie in dem bereits oben näher bezeichneten Gutachten der IFUA Projekt-GmbH vom Dezember 2014 nachvollziehbar dargelegt ist, bildet neueren Erkenntnissen zufolge nämlich nicht die Trinkwassernutzung, sondern der Wirkungspfad Oberflächengewässer - Fisch - Mensch (Fischverzehr) aufgrund der persistenten Eigenschaften insbesondere von PFOS sowie dessen Fähigkeit zur Anreicherung in der aquatischen Nahrungskette die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit in den Oberflächengewässern ab. Dem konnte und durfte der Beklagte sich nicht verschließen. Der Beklagte hat im Weiteren ‑ den eingehenden Feststellungen der IFUA Projekt-GmbH hierzu folgend ‑ zutreffend erkannt, dass die vorrangig betroffenen Gewässer Steinbecke und Möhne bereits ohne den Einfluss des mittels der Fangdränage ausgefangenen Sickerwassers der PFT-belasteten Fläche eine Vorbelastung an PFOS aufweisen, die ganz erheblich über der JD-UQN von 0,00065 μg/l liegt (Steinbecke: 0,043 μg/l PFOS; Möhne: 0,034 μg/l PFOS; jeweils Mittelwert aus 2011 bis 2013 [Gutachten vom Dezember 2014, S. 27 ff., 31]). Die Sanierungszielwertvorgabe für PFOS ist dementsprechend nicht im Sinne eines bloßen Vorsorgewerts darauf ausgerichtet, die JD-UQN einzuhalten. Vielmehr soll mit ihr einer konkreten Verschlechterung des Gewässerzustands im Sinne der Richtlinie 2013/39/EU entgegengewirkt werden, die jedenfalls in der Steinbecke schon bei Festlegung eines geringfügig höheren Sanierungszielwerts eintreten würde (vgl. Gutachten vom Dezember 2014, S. 32, 37). Das ist angesichts der so möglichen Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung eines besonders empfindlichen Schutzguts nicht zu beanstanden. Wegen der ‑ oben beschriebenen ‑ erheblichen Risiken und potentiell gravierenden nachteiligen Wirkungen von PFT und namentlich PFOS auf die menschliche Gesundheit konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei von einem besonders hohen öffentlichen Interesse daran ausgehen, den Eintrag dieser Stoffe in die menschliche Nahrungskette weitgehend zu begrenzen. Anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass die Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU, was die Einhaltung der ‑ mit den bislang verfügbaren Analyseverfahren ohnehin noch nicht sicher nachweisbaren ‑ JD-UQN in Bezug auf PFOS betrifft, derzeit noch nicht gelten. Angesichts der sehr langfristigen Wirkungen des Sickerwasseraustritts aus den belasteten Flächen in C2. -T. erscheint es sachgerecht, sich bereits heute ‑ etwa vergleichbar der Genehmigung einer Abwassereinleitung ‑ namentlich mit Blick auf das Minimierungsgebot des Eintrags prioritärer Stoffe in Oberflächengewässer an den zukünftig geltenden Maßstäben zu orientieren.
159Was die zusätzliche Ableitung eines Summenwerts für PFOS und PFOA von 0,5 μg/l angeht, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Diesem Wert kommt letztlich keine eigenständige Bedeutung (mehr) zu, wie vom Kläger bereits selbst zutreffend erkannt und vom Ersteller des Gutachtens, Herrn Dr. C. , in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist. Die Belastung des Sickerwassers mit PFOS und PFOA ist derzeit noch etwa gleich hoch; zukünftig wird der PFOA-Wert im Zulauf der Reinigungsanlage indes dauerhaft unter den PFOS-Wert sinken (siehe dazu auch Gutachten vom Dezember 2014, Abbildung 8). Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Sanierungszielwert für PFOS erreicht ist, auch der Sanierungszielwert für die Summe aus PFOS und PFOA eingehalten wird. Angesichts dessen muss auch dem Einwand des Klägers nicht näher nachgegangen werden, für die Bewertung von Oberflächengewässern werde ein sehr viel höherer PNECaquatisch für PFOA von 570 μg/l angesetzt (für PFOS ist ein deutlich strengerer vorläufiger PNECaquatisch von 0,05 μg/l vorgesehen [vgl. dazu ergänzende Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH vom April 2015, S. 3 ff. unter Bezugnahme auf vom Bayerischen Landesamt für Umwelt durchgeführte Untersuchungen]). Lediglich ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass dieser Wert primär der Bewertung von Oberflächengewässern im Hinblick auf den Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft dient und insofern die Konzentration eines Stoffs bezeichnet, bei der nach derzeitigem Erkenntnisstand keine nachteiligen Effekte auf Gewässerorganismen auftreten. Mit dieser Zielrichtung sind die PNEC-Werte hier nicht aussagekräftig. Denn dem Beklagten geht es nicht (vorrangig) um das Schutzgut "aquatische Lebensgemeinschaft", sondern um die Gefährdung der menschlichen Nahrungskette durch belastetes Trinkwasser und insbesondere den Konsum von Fisch aus belasteten Gewässern, wobei letzterer Gesichtspunkt ‑ wie eingangs ausgeführt ‑ die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit abbildet. Aus diesem Grunde kann im Weiteren auch dahingestellt bleiben, welche Sanierungszielwerte ‑ der ursprünglichen Intention des Beklagten entsprechend ‑ allein in Hinsicht auf den Trinkwasserschutz gerechtfertigt wären; die diesbezüglichen Erwägungen der Berufung bedürfen deshalb keiner näheren Betrachtung (mehr).
160Der Senat teilt ferner nicht die übrige Kritik des Klägers an dem für den Beklagten bei der Sanierungszielwertfestsetzung maßgeblichen Gutachten der IFUA Projekt-GmbH vom Dezember 2014. Soweit diese die Abschätzung des ursprünglichen PFT-Inventars der belasteten Fläche sowie die Bewertung der humantoxikologischen Wirkungen von PFOS und PFOA betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sonstige Ansatzpunkte für die Zugrundelegung einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Datenbasis oder methodische Mängel im Übrigen sind nicht erkennbar (zu dem vom Kläger als ‑ vermeintlich ‑ fehlerhaft gerügten Messwert für die Messstelle "WH1" siehe die überzeugende und zutreffende Klarstellung in dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23. April 2015). Es besteht zudem ‑ anders als der Kläger meint ‑ kein tragfähiger Grund, an der Unbefangenheit namentlich des Gutachters Dr. C. zu zweifeln. Allein der Umstand, dass die IFUA Projekt-GmbH im vorliegenden Zusammenhang bereits wiederholt für den Beklagten gutachtlich tätig geworden ist und auch an der Erstellung des LANUV-Fachberichts 34 mitgewirkt hat, gibt keinen Anlass, Objektivität und Neutralität der dortigen Mitarbeiter in Frage zu stellen. Auch die ergänzenden Ausführungen des Herrn Dr. C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat für eine mögliche Befangenheit nichts ergeben.
161Die Erforderlichkeit eines Sanierungszielwerts von 0,1 μg/l PFOS wird zuletzt auch nicht dadurch erfolgreich in Zweifel gezogen, dass die Kläranlage C2. -T. (derzeit) Wasser in die Bermecke einleitet, dessen PFOS-Belastung seit Jahren höher liegt und aktuell Anfang Januar 2015 0,24 μg/l betrug (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2015). Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 aus Sicht des Senats überzeugend dargelegt, dass die Belastung nur von der Sanierungsfläche selbst herrühren kann, da es im Einzugsbereich der Kläranlage sowohl an PFT-emittierenden Industrieanlagen als auch an anderen Flächen fehlt, auf denen PFT nachgewiesen werden konnte. Danach ist als allein verbleibende Erklärung davon auszugehen, dass die auf der Südhälfte des Sanierungsareals herrschenden ‑ im Vergleich zur Nordhälfte ungünstigeren ‑ geologischen Verhältnisse es nicht erlauben, das belastete Sickerwasser mittels der dort installierten Dränage vollständig einzufangen, sodass ein kleiner Teil (nach den Schätzungen des Beklagten etwa 5 %) ungefiltert in die Bermecke abfließt. Von dort muss es sodann über nach wie vor ‑ wenn auch möglicherweise nur noch in geringem Umfang ‑ bestehende Undichtigkeiten in die Kanalisation und nachfolgend in die Kläranlage C2. -T. gelangen, die dem Abwasser das PFOS (und ebenso das PFOA) mangels dazu geeigneter Vorrichtungen nicht entziehen kann. Existiert aber ein solcher Ursachenzusammenhang, steht die Sinnhaftigkeit des festgesetzten Sanierungszielwerts nicht in Frage, weil sich mit dem PFOS-Gehalt des eingefangenen Sickerwassers, auf das sich der Sanierungszielwert bezieht, auch der (bereits heute sehr viel geringere) PFOS-Gehalt des restlichen Sickerwassers reduzieren wird. Auf Dauer erscheint deshalb eine das Sanierungsendziel von 0,1 μg/l PFOS übersteigende Kontamination der Bermecke über die Kläranlage C2. -T. als ausgeschlossen.
162Schließlich erweist sich die Sanierungszielwertfestsetzung entgegen der Ansicht des Klägers auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte hat die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte ausweislich der Begründung der Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 (nochmals) geprüft und hinreichend abgewogen. Dabei hat er die langfristigen und hohen, wenngleich im Endergebnis auch nicht verlässlich abzuschätzenden finanziellen Belastungen für den Kläger ausdrücklich anerkannt. Dass er diese für nicht durchschlagend erachtet hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten im Hinblick auf das anzustrebende hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit nicht zu beanstanden.
163Der Senat folgt insoweit auch nicht der Auffassung der Berufung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte es jedenfalls von vornherein der Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast bedurft. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (‑ 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 ‑, juris = BVerfGE 102, 1), zur Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für die Sanierung einer Altlast. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien festgelegt, wann und in welcher Höhe der Grundstückseigentümer zu den Sanierungskosten herangezogen werden darf. Danach ist die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt, soweit sie ihm nicht zumutbar ist. Als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden kann, dient der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Bei Überschreiten dieses Werts entfällt in der Regel das Interesse des Grundstückseigentümers an dem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Die so gebildete Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl nach unten als nach oben zu verschieben sein. Die finanzielle Zumutbarkeit ist aber in jedem Fall nicht mehr gewahrt, wenn der Eigentümer für die Sanierung mit Vermögen einstehen muss, dass in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Ist die Kostenbelastung von Verfassungs wegen begrenzt, ist darüber grundsätzlich bereits im Rahmen der Sanierungsanordnung zu entscheiden. Kann im Einzelfall über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weil der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit noch nicht oder nicht vollständig bekannt sind, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden (vgl. im Einzelnen juris, Rn. 54 ff.).
164Ob und gegebenenfalls inwiefern diese Rechtsprechung auf die Verursacherhaftung zu übertragen ist, ist bislang ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht entschieden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten. Zum Teil wird eine Begrenzung der Kostenlast des Verursachers abgelehnt. Zwar erscheine auch die Verhaltenshaftung zuweilen unbillig, da sie nicht von Verschulden, Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit der Gefahr abhänge. Der "gutgläubige" Verursacher stehe der Gefahr jedoch näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Haftungsrestriktionen seien aus der Eigentumsgarantie abgeleitet und daher auf den Verursacher nicht anwendbar, dessen Verantwortlichkeit auf einem Verhalten beruhe, das nicht durch Art. 14 GG geschützt werde.
165So Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2004, S. 198, 204; in diesem Sinne auch Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2008, S. 180 f.; ebenso Schoeneck, a. a. O., § 24 Rn. 15 m. w. N., allerdings zu einem Zeitpunkt vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
166Nach anderer Auffassung soll zwar grundsätzlich keine Begrenzung der Kostenlast auf den Verkehrswert des fraglichen Grundstücks nach der Sanierung oder auf das in einem funktionalen Zusammenhang stehende Vermögen erforderlich sein. Es erscheine aber angemessen, zumindest die vom Bundesverfassungsgericht für die Zustandsverantwortlichkeit festgelegten absoluten Obergrenzen auch bei der Verursacherhaftung gelten zu lassen. Eine Inanspruchnahme soll daher unzumutbar sein, wenn dem Einzelnen die Grundlage zur weiteren Lebensführung oder einem Unternehmen die Möglichkeit zur Fortführung des wirtschaftlichen Engagements entzogen wird.
167Vgl. Ginzky, Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG - Rechtsprechungsübersicht, DVBl 2003, 169, 174 f.; siehe dazu auch Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 10 unter Bezugnahme auf die Berufsfreiheit herangezogener Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG; zurückhaltend Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 132, 137: Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gelten für den Verhaltensstörer nicht, Beschränkungen allenfalls im Einzelfall im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
168Die Frage bedarf hier aus der Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Wie bereits oben dargelegt, gingen mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen von U. G. von vornherein erhebliche (latente) Risiken einher, die sich der Kläger zurechnen lassen muss. Der eingetretene Schaden fällt damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. Zumindest in einem solchen Fall kann unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt war oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Das schließt es im Übrigen nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen wird, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise (etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen) Rechnung zu tragen hat.
169bb) Schließlich ist die Inanspruchnahme des Klägers auch ansonsten frei von Ermessensfehlern.
170Dass der Beklagte sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zu einem Einschreiten entschlossen hat, ist unbedenklich. Wie oben dargelegt, hat die Flächenverunreinigung in T. (vor Beginn der Aktivkohlefilterung) maßgeblich zu der Belastung der Bäche Steinbecke und Bermecke sowie nachfolgend der Möhne beigetragen. Der Beklagte konnte und kann daher mit Recht davon ausgehen, mit der Reinigung des dort austretenden Sickerwassers einen ‑ inzwischen nachdrücklich belegten ‑ zentralen Effekt im Hinblick auf die Reduzierung der PFT-Belastung in den betroffenen Gewässern zu bewirken. Dass auch an anderer Stelle ‑ wenngleich in zumeist deutlich geringerem Ausmaߠ‑ Flächen mit PFT kontaminiert waren und sind, steht angesichts dessen einem Handeln hier nicht entgegen.
171Auch die Ausübung des Auswahlermessens des Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte war sich des Umstands bewusst, dass die Maßnahme gegen mehrere Personen gerichtet werden konnte. Dies lässt der Bescheid vom 17. November 2006 erkennen. So heißt es auf Seite 4, weitere Handlungsstörer (neben der bereits in Anspruch genommenen U. W. ) seien die H. -V. sowie der Kläger. Auch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, warum über die U. W. hinaus auch die weiteren Handlungsstörer herangezogen werden sollen (Insolvenzantrag der U. W. und dadurch bedingte Fraglichkeit ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit). Allerdings sind die Darlegungen des Beklagten unvollständig, da weitere potenziell Pflichtige existierten. Dies weist jedoch nicht auf einen (partiellen) Ermessensausfall hin. Der Beklagte hat die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Klägers maßgeblichen Ermessenserwägungen in einem Aktenvermerk vom 16. November 2006 verschriftlicht. Dem ist zu entnehmen, dass auch die Sanierungspflicht der Flächeneigentümer und des Pächters gesehen worden ist, wenngleich der Beklagte damals ‑ unzutreffend ‑ noch die Pflanzen-H. GmbH für die Pächterin gehalten hat.
172Soweit der Beklagte danach von der Heranziehung der Eigentümer abgesehen hat, begegnet dies keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. § 4 Abs. 3 BBodSchG enthält keine Rang- oder Reihenfolge, in der die dort genannten Sanierungspflichtigen heranzuziehen sind. Ebenso wenig existiert eine generelle Regel, wonach der Verhaltens- grundsätzlich vor dem Zustandsstörer zu verpflichten wäre.
173Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 53 (= BVerfGE 102, 1).
174Die Störerauswahl hat sich vielmehr gemäß § 40 VwVfG NRW an dem Zweck der Ermessensermächtigung und an den vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen des Ermessens auszurichten. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt mit der schnellen und effektiven Störungsbeseitigung und der Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten insbesondere zwei Ziele. Entscheidend ist somit, dass im Einzelfall ein Privater die Sanierung vornimmt, der effektiv die aufgetretenen Schädigungen und Gefahren bannen kann.
175Vgl. Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 122 f.
176Daran gemessen ist die Nichtheranziehung der Eigentümer ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat neben der "Opferposition" der Eigentümer darauf abgestellt, dass deren Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall auf den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung begrenzt sei, der hier aber deutlich unter den Sanierungskosten liege, und die Inanspruchnahme mehrerer Eigentümer für eine Maßnahme mit Blick auf eine schnelle Störungsbeseitigung zudem eher hinderlich sei. Diese sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierten Erwägungen erscheinen für sich genommen nachvollziehbar und sachgerecht.
177Unbedenklich ist entgegen der vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung weiterhin, dass der Beklagte eine Inanspruchnahme der belgischen P. augenscheinlich nicht erwogen hat. Unabhängig davon, ob die P. überhaupt als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer angesehen werden konnte, hätte die grenzüberschreitende Heranziehung eines EU-ausländischen Unternehmens unter Effektivitätsgesichtspunkten derart ferngelegen, dass diese nicht in den Blick genommen werden musste.
178Anders als der Kläger meint, besteht ein Ermessensfehler ferner nicht darin, dass der Beklagte mehrere Störer nebeneinander heranziehen wollte und sodann auch herangezogen hat. Dass die zuständige Behörde dann, wenn mehrere Personen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen kann, ist allgemein anerkannt,
179vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. August 1995 ‑ 2 L 4/94 ‑, juris, Rn. 45 (= ZfW 1996, 537), m. w. N. aus dem Schrifttum; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1998 ‑ 7 TZ 3325/98 ‑, juris, Rn. 9 (= NuR 1999, 340),
180und wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Allerdings meint der Kläger, die Heranziehung mehrerer Störer sei hier als Übermaßregelung anzusehen. Dem ist indes nicht zu folgen. Da die zunächst in Anspruch genommene U. W. zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt hatte und eine effektive Gefahrenabwehr durch diese daher fraglich geworden war, drängte sich die parallele Inanspruchnahme weiterer Störer geradezu auf, um so die Aussichten auf eine Sanierung (auf Kosten der Ordnungspflichtigen) insgesamt deutlich zu verbessern. Angesichts der ganz erheblichen finanziellen Auswirkungen der angeordneten Sanierungsmaßnahmen war es auch nicht erkennbar sachwidrig, den Kläger neben dem Pächter und der H. -V. zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung zu verpflichten, zumal zumindest bei Letzterer nach den Erfahrungen mit der U. W. ebenfalls ein nicht unerhebliches Insolvenzrisiko in Rechnung zu stellen war, das sich später auch realisiert hat. Unerheblich ist, dass der Beklagte zunächst fälschlich die Pflanzen-H. GmbH als Pächterin angesehen und dementsprechend mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2006 zur Sanierung verpflichtet hatte. Insoweit fehlt jeder begründete Anhaltspunkt dafür, dass er von der (zusätzlichen) Inanspruchnahme auch des Klägers abgesehen hätte, wäre ihm damals schon bewusst gewesen, dass Pächterin in Wahrheit die Baumschule B. H1. und Sohn war, die schließlich mit Bescheid vom 6. Februar 2007 ebenfalls zur weiteren Sanierung verpflichtet worden ist. Für den Beklagten war es vielmehr offensichtlich entscheidend, neben der U. W. sämtliche weiteren von ihm (auch) als Handlungsstörer betrachteten Personen in die Pflicht zu nehmen.
181Sonstige Gründe (tatsächlicher oder rechtlicher Art), warum es nicht möglich gewesen sein sollte, die ‑ bereits begonnenen ‑ Sanierungsmaßnahmen auch dem Kläger aufzugeben, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in dem den Kläger betreffenden Eilbeschluss vom 19. Dezember 2006 (14 L 1104/06) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Erstellung der Detailplanung für die Nordfläche und deren Bekanntgabe durch die konkretisierende Ordnungsverfügung vom 21. November 2006 die vom Beklagten schon in Angriff genommenen Sanierungsmaßnahmen gleichsam hätte übernehmen können, um so seinen Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 nachzukommen. Koordinationsschwierigkeiten waren dabei, soweit es den Kläger und die beiden Firmen U. W. und H. -V. betrifft, bereits deshalb nicht zu befürchten, weil der Kläger hier zugleich als Geschäftsführer fungierte. Im Übrigen waren die weiteren Einzelheiten der Sanierung nach dem Inhalt der jeweiligen Ordnungsverfügungen zwischen der unteren Bodenschutzbehörde und dem zu beauftragenden Gutachter abzustimmen (siehe dort jeweils Nr. 3 a. E.), sodass auch auf diesem Wege eine ausreichende Koordination der einzelnen Maßnahmen gewährleistet gewesen wäre.
182Die Störerauswahl zu Lasten des Klägers leidet auch nicht mit Blick auf die Annahmen des Beklagten zu dessen grundsätzlicher finanzieller Leistungsfähigkeit an einem Ermessensfehler. Die hierzu in dem Vermerk vom 16. November 2006 niedergelegten Erwägungen halten zunächst einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist davon ausgegangen, die parallele Inanspruchnahme des Klägers neben weiteren Störern liege ‑ zumal angesichts der Höhe der zu erwartenden Kosten ‑ im Interesse einer schnellen und effektiven Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Die dazu angestellten Überlegungen sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kläger ‑ unstreitig ‑ Gesellschafter einer Vielzahl von Firmen und in einigen von diesen zudem als Geschäftsführer tätig war, sprach dafür, dass er in der Lage sein würde, zu den geforderten Sanierungsmaßnahmen zumindest einen substantiellen finanziellen Beitrag zu leisten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte lediglich die U. W. einen Insolvenzantrag gestellt. Dass der Kläger aus der Geschäftsführung anderer Firmen ‑ nach seinen Angaben ‑ kein (nennenswertes) Einkommen erzielte, war für den Beklagten nicht erkennbar. Insofern ist im Ergebnis auch unschädlich, dass der Kläger vor Erlass der Sanierungsverfügung jedenfalls zu der Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme nicht angehört worden ist, da er auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren nicht (substantiiert) auf eine Mittellosigkeit bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat. So wird in der Begründung des Widerspruchs vom 22. November 2006 lediglich ausgeführt, eine Umsetzung der Ordnungsverfügung hätte zu Folge, dass das persönliche Vermögen des Klägers völlig unabhängig von der Frage, ob ein Verschulden vorliege, herangezogen würde. Erst auf den Leistungsbescheid vom 19. April 2007 hin hat der Kläger durch Schreiben vom 6. Juni 2007 ohne nähere Begründung mitteilen lassen, er könne und werde den geforderten Betrag nicht zahlen.
183Insoweit musste der Beklagte die Frage einer prinzipiellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers schließlich auch im Rahmen der Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 nicht grundlegend neu bewerten. Zwar hatte der Kläger im Zulassungsverfahren Einkommensbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegt, die für diesen Zeitraum kein steuerpflichtiges Einkommen ausweisen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass er auch heute noch über kein nennenswertes Einkommen verfügt, mit dem er zu der angeordneten Sanierung bzw. deren Kosten zumindest beitragen kann. Dafür spricht auch sonst nichts. Der Kläger hat keinerlei belastbare Angaben dazu gemacht, wie er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass er nach wie vor gleichsam mittellos ist, kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, zumal er trotz der nicht unerheblichen Verfahrenskosten weder erst- noch zweitinstanzlich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat.
184Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt die (haftungsmäßig unbegrenzte) Inanspruchnahme des Klägers letztlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Was die Pächterin der zu sanierenden Flächen in T. angeht, folgt dies schon daraus, dass der Beklagte die Baumschule B. H1. und Sohn mit Bescheid vom 6. Februar 2007 ebenfalls ohne eine Begrenzung ihrer Haftung zur weiteren Sanierung herangezogen hat. Allein dass das Verwaltungsgericht diesen Bescheid nachfolgend mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Juni 2009 aufgehoben hat (siehe 16 A 1920/09), ist insoweit unerheblich. Was den Fall des Pächters I1. im Kreis Soest angeht, erscheint es im Ausgangspunkt fraglich, ob und inwiefern beim Tätigwerden verschiedener Ordnungsbehörden, die jeweils Ermessen auszuüben haben, überhaupt eine Gleichbehandlung an sich vergleichbarer Fälle verlangt werden kann. Dass eine Vorschrift die Setzung der Rechtsfolge dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtsanwenders überlässt, bringt es zwangsläufig mit sich, dass verschiedene Rechtsanwender je nach den Umständen des Falles auch bei im Wesentlichen gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen gelangen können. Jedenfalls aber fehlt es hier an der Vergleichbarkeit. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch der Pächter I1. zunächst durch Ordnungsverfügung der Landrätin des Kreises Soest vom 20. Mai 2008 uneingeschränkt zur Sanierung der dort betroffenen Fläche verpflichtet worden ist. Der Weg zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 14./16. Juni 2008, der Herrn I1. im Ergebnis mit lediglich etwa 13 % der Sanierungskosten belastet, ist nachfolgend erst dadurch geebnet worden, dass dieser seine grundsätzliche Ordnungspflicht anerkannt hat (vgl. die Präambel des Sanierungsvertrags). Das ist hier nicht der Fall, da der Kläger seine Verantwortung nach wie vor bestreitet.
185II. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 ist auch ansonsten rechtmäßig. Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beruht auf den § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 58, § 59 und § 63 VwVG NRW.
186Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.