Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Jan. 2014 - 14 A 2794/12
Gericht
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 2010 verstorbene X. G. wurde am 19. August 2010 auf Antrag der Klägerin, ihrer Tochter, auf einem Friedhof der Beklagten beigesetzt, und zwar in einer Erdbestattungsgrabstätte mit Wiedererwerbsmöglichkeit (einstellige Tiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit), an welcher X. G. aus Anlass der Bestattung ihres vorverstorbenen Ehemanns am 3. Juli 2009 das Nutzungsrecht erworben hatte. Die Bestattung der X. G. erfolgte in Form einer zusätzlichen Urnenbeisetzung. § 21 Abs. 2 der Satzung für die Friedhöfe der Beklagten vom 16. Dezember 1999 i.d.F. des Zweiten Nachtrags vom 16. Oktober 2003 (Friedhofssatzung, FS) bestimmt dazu: "Auf jeder Stelle einer Grabstätte (außer Reihengrabstätten) für Erdbestattungen können zusätzlich bis zu vier Urnen an den durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Orten beigesetzt werden."
3Mit Bescheid vom 27. August 2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Friedhofsgebühren fest, und zwar neben hier nicht streitgegenständlichen Gebühren auch eine Gebühr in Höhe von 875 Euro für eine "zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte". Nach § 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Beklagten vom 16. Dezember 1999 i.d.F. des Dritten Nachtrags vom 18. Dezember 2008 (Friedhofsgebührensatzung, FGS) wird die Gebühr nach dem zu dieser Satzung als Bestandteil gehörenden Tarif erhoben. Nr. 1.1.1.9 dieses Tarifs sieht für den Tatbestand "zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte 25-jährige Nutzungsfrist" eine Gebühr in Höhe von 875 Euro vor.
4Mit der am 24. September 2010 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Urnenbeisetzungsgebühr gewandt und vorgetragenen: Die angefochtene Gebühr habe noch vor einigen Jahren 89,48 Euro betragen, sei dann 2004 auf 700 Euro heraufgesetzt worden, bis sie nach dem heutigen Satzungsrecht 875 Euro erreiche. Eine solch horrende Gebührenerhebung sei nicht zu rechtfertigen und belege eine nicht ordnungsgemäße Kalkulation. Die Gebühr für die Grabstätte sei mit dem Erwerb der Grabstätte anlässlich der Beisetzung des Ehemanns der Verstorbenen im Jahre 2009 bezahlt worden, damit sei alles abgegolten. Es sei unverständlich, dass für ein und dieselbe Grabstätte bei unveränderter Inanspruchnahme ein zusätzlicher Betrag gefordert werde. Tatsächlich durch die Urnenbeisetzung entstandener Aufwand werde durch die ‑ auch hier erhobenen und nicht angefochtenen ‑ Gebühren für die Beisetzung selbst und die Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte auf die neu laufende 25-jährige Nutzungszeit abgegolten.
5Die Kalkulation sei undurchsichtig, da nicht klar sei, welcher konkrete betriebswirtschaftliche Kostenbetrag in die Fixkosten einbezogen worden sei. Eine Verteilung solcher Kosten auf alle sei unzulässig, da durch die Urnenbeisetzung Allgemeinleistungen nicht zusätzlich in Anspruch genommen würden: Die Wasser- und Abfallmenge bleibe gleich wie die Bepflanzungsfläche. Die Hinterbliebenen seien dieselben. Für die Benutzung der Wege und Grünflächen dürften keine Kosten auf die Friedhofsbenutzer umgelegt werden, da diese die Flächen nicht besonders in Anspruch nähmen, sie vielmehr jedermann zugänglich seien. Solche Kosten müssten daher ‑ auch mit Rücksicht auf die ökologische Funktion von Grünflächen für die Allgemeinheit ‑ aus dem allgemeinen Haushalt finanziert werden. Damit verstoße die Gebührensatzung gegen das Kostenüberschreitungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Auch sei es gleichheitswidrig, wenn die Gebühr für ein Urnenreihengrab, mit der ein neues Nutzungsrecht an einem Grab erworben werde, das eine zusätzliche Inanspruchnahme der Wasser- und Abfalleinrichtung auslöse, kostengünstiger kalkuliert werde als die hier in Rede stehende Urnenbeisetzung. Wenn auf Veränderungen der Bestattungskultur in Form verstärkter Urnenbestattungen und damit geringeren Flächenverbrauchs reagiert werden solle, so habe dies durch Entwidmung nicht genutzter Flächen, nicht aber durch Belastung der Friedhofsnutzer zu geschehen.
6Die Klägerin hat beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2010 insoweit aufzuheben, als darin eine Gebühr von 875,00 Euro für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte festgesetzt wird.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat vorgetragen: Die deutliche Gebührenerhöhung für Urnenbeisetzungen ab dem Jahre 2004 beruhe auf einer Umstellung des bisherigen Verteilungssystems nach dem Kriterium des Flächenverbrauchs auf die Kriterien Fallzahlen und Äquivalenzziffern. Urnenbeisetzungen, die deutlich gehäuft aufträten, seien bei einer nur am Flächenverbrauch orientierten Kostenverteilung überproportional von Fixkosten entlastet gewesen. Daher werde nunmehr die Hälfte der Kosten nach Fallzahlen und die andere Hälfte nach den Kriterien Flächenverbrauch, Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten, Nutzungsfrist und Verlängerungsoption verteilt. Die Nutzung der Friedhöfe durch die Öffentlichkeit sei durch Absetzen eines entsprechenden Anteils berücksichtigt.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, weil unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nur für die Gebühr einer zusätzlichen Urnenbeisetzung auf den Bestattungsfall abgestellt werde, während alle anderen Urnenbeisetzungen nach dem Maßstab "Erwerb einer Grabstätte" abgerechnet würden. Dadurch entspreche die Gebühr nicht mehr dem Maß der Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Außerdem hat das Verwaltungsgericht Zweifel an der Kalkulation insofern, als für die zusätzliche Urnenbeisetzung nach Äquivalenzziffern beim Flächenverbrauch 1 angesetzt worden sei, obwohl der Verbrauch richtigerweise bei 0 qm liege.
12Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil und trägt vor: Das Verwaltungsgericht missachte den verfassungsrechtlich gewährleisteten Spielraum der Beklagten beim Satzungserlass. Die gebührenrechtliche Differenzierung sei durch sachliche Gründe und den Prognosespielraum des Satzungsgebers bei der Gebührenkalkulation gedeckt. Zulässige Gesichtspunkte der Gebührenbemessung seien neben der Kostendeckung der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung und soziale Gesichtspunkte. Die Gebühr der zusätzlichen Urnenbeisetzung solle die Beisetzungskultur unter Wahrung der Möglichkeit der Familienzusammenführung im Hinblick auf den Flächenverbrauch steuern. Die Bereitstellung der Infrastruktur des Friedhofs und dessen Unterhaltung werde von allen Nutzern gleichermaßen in Anspruch genommen, daher sei es richtig, die Kosten nach Äquivalenzziffern und Fallzahlen, hier ausgedrückt in Nutzungsjahren, zu verteilen. Die zusätzliche Urnenbeisetzung stelle ein eigenständiges Nutzungsrecht dar, das sich in Verbindung mit der notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte gebührenrechtlich niederschlagen müsse, auch wenn damit kein zusätzlicher Flächenverbrauch verbunden sei, was bei der Fläche mit 0 berücksichtigt werde. Die Erhebung einer Gebühr für die zusätzliche Urnenbeisetzung sei sachlich gerechtfertigt, denn bei Grabstätten mit mehrfacher Bestattungsmöglichkeit sei die weitere Bestattung mit dem ersten Nutzungserwerb abgegolten, bei einer zusätzlichen Urnenbeisetzung jedoch nicht. Der die Grabstätte so Nutzende habe darüber hinaus den Vorteil, weder ein neues Grab pflegen und unterhalten, noch ein neues Grabmal anschaffen zu müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege ein Systembruch vor, sei falsch, da die zusätzliche Urnenbeisetzung wie der Neuerwerb einer Grabstätte ohne zusätzliche Fläche behandelt werde.
13Die Beklagte beantragt,
14das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Die Klägerin beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt ihr Klagebegehren unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 27. August 2010 ist, soweit er angefochten wird, rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
21Die Friedhofsgebührensatzung ist in ihrer Tarifstelle 1.1.1.9, die für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte mit 25-jähriger Nutzungsfrist eine Gebühr von 875 Euro vorsieht, nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin erhobenen substantiierten Einwände gegen die Kalkulation,
22vgl. zu diesem Überprüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 ‑ 9 CN 1.01 ‑, BVerwGE 116, 188 (197),
23begründen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührenstelle.
24Die hier streitige Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist eine Geldleistung, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhof erhoben wird (Prinzip der Leistungsproportionalität, auch Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit genannt, § 4 Abs. 2 KAG).
25Vgl. zur gebührenrechtlichen Qualität von Friedhofsgebühren OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2013 ‑ 14 A 2253/12 ‑, NRWE Rn. 7 f.
26Bei Benutzungsgebühren soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot, § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Nach Abs. 3 Satz 1 und 2 der Vorschrift ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab); wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Dabei sind die zu deckenden Kosten nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nach sachlichen Gesichtspunkten differenziert auf einzelne Inanpruchnahmetatbestände zu verteilen.
27Der Gleichheitssatz verpflichtet den (Orts-)Gesetzgeber, gleiche Sachverhalte im wesentlichen gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart zu behandeln. Er verbietet indessen nur eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die Grenze des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums ist überschritten, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat. Darüber hinaus verlangt der Äquivalenzgrundsatz, also der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt.
28Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4.2.2009 ‑ 1 BvL 8/05 ‑, BVerfGE 123, 1 (19), vom 30.9.1987 ‑ 2 BvR 933/82 ‑, BVerfGE 76, 256 (329) und vom 6.2.1979 ‑ 2 BvL 5/76 ‑, BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 ‑ 3 C 29.08 ‑, BVerwGE 135, 352 Rn. 13, 25, 37, vom 24.9.1987 ‑ 8 C 28.86 ‑, NVwZ 1988, 159 und vom 16.9.1981 ‑ 8 C 47, 48.81 ‑, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren, Nr. 45 S. 13 f., 16.
29Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Gebühr deswegen dem Prinzip der Leistungsproportionalität des § 4 Abs. 2 KAG widerspricht, weil die in die Kalkulation eingesetzten Kosten der Bereitstellung der Infrastruktur sowie der Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe (unter Zugrundelegung der entsprechenden haushaltsrechtlichen Ansätze) nicht auch durch die zusätzliche Urnenbeisetzung verursacht würden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass durch die Bestattung einer weiteren Person in Form einer zusätzlichen Urnenbeisetzung in einer bereits vorhandenen Erdbestattungsgrabstätte zusätzliche Benutzungsvorgänge in Form von Grabbesuchen durch Verwandte und Freunde des so Bestatteten ausgelöst werden, die die Wege nutzen, das Grab schmücken und dabei die Wasserversorgungs- und Abfallbeseitigungseinrichtung des Friedhofs in Anspruch nehmen. Ganz allgemein erfordert eine zusätzliche Urnenbeisetzung das Vorhandensein eines betriebsbereiten Friedhofs. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin betreffen nicht das Ob des Verursachens der genannten Kosten, sondern lediglich die interne Verteilung der Kosten auf die verschiedenen gebührenpflichtigen Tatbestände.
30Das Argument der Klägerin verfängt nicht, für die Wege- und Grünflächen dürften überhaupt keine Kosten angesetzt werden, da sie der Allgemeinheit zugänglich seien und eine ökologische Funktion hätten. Richtig ist, dass die insoweit getätigten Ausgaben nicht nur dem Sonderinteresse der Friedhofsnutzer, sondern auch dem Allgemeininteresse dienen, so dass nach dem Grundsatz der Leistungsproportionalität des § 4 Abs. 2 KAG die Kosten nicht vollständig den Nutzern der Einrichtung zugerechnet werden können, sondern ein Gemeindeanteil abzusetzen ist.
31Vgl. zur Herleitung des Gebots der Aussonderung leistungsfremder Kosten aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität Schulte/Wiesemann und Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2013), § 6 Rn. 53, 59c, zur Notwendigkeit eines Gemeindeanteils bei Friedhofsgebühren s. Brüning, ebenda, Rd. 488g; zur Notwendigkeit eines Gemeindeanteils bei Straßenreinigungsgebühren wegen des bundesrechtlichen Gleichheitssatzes vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 ‑ 8 C 90.87 ‑, NVwZ 1990, 169 (170 f.) und OVG NRW, Urteil vom 1.6.2007 ‑ 9 A 956/03 ‑, NWVBl. 2008, 30.
32Hier hat der Beklagte diesen Anteil fehlerfrei im Rahmen des ihm eröffneten weiten Einschätzungsspielraums mit 20 % des entsprechenden Verwaltungshaushaltsansatzes für Grünflächen berücksichtigt, letztlich indem er die Gesamtkosten von etwa 4,17 Millionen Euro um mehr als ein Viertel, nämlich um etwa 1,12 Millionen Euro, reduziert hat.
33Soweit die Klägerin allgemein die Einstellung von Infrastrukturkosten oder die Unwirtschaftlichkeit des Ausgabengebahrens der Beklagten bemängelt, gibt dieser unsubstantiierte Vortrag keinen Anlass, den in die Kalkulation eingestellten Kosten näher nachzugehen.
34Die interne Verteilung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls rechtsfehlerfrei. Das Verteilungsprinzip für die durch den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten ausgelösten Kosten beruht dabei auf folgenden Grundsätzen: Eine Hälfte der Kosten wird auf alle Erwerbe von Nutzungsrechten an Erdbestattungsgrabstätten verteilt und die Gebühr nach einer 25-jährigen Nutzungszeit (bei Friedhöfen mit 30-jähriger Nutzungszeit entsprechend vermindernd gewichtet) berechnet. Der Erwerb des Rechtes zu einer zusätzlichen Urnenbeisetzung wird als Erwerb der Nutzungsrechts an einer Erdbestattungsgrabstätte behandelt.
35Das ist unbedenklich. Es gibt einen vernünftigen, aus der Natur der Sache einleuchtenden Grund, beide Nutzungsrechtsvorgänge trotz ihrer Unterschiede gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nämlich nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Normgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf.
36Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 16.7.2012 ‑ 1 BvR 2983/10 ‑, NVwZ 2012, 1535 (1539 f.) m.w.N.
37Das ist hinsichtlich der Verteilung der hälftigen Kosten nach Nutzungsjahren zwischen dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdbestattungsgrabstätte und dem Erwerb des Rechts einer zusätzlichen Urnenbeisetzung nicht der Fall. Tragender Gesichtspunkt für die hälftige Verteilung der Kosten auf die genannten Vorgänge ist die Verursachung von nutzungsbedingten Kosten. Der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdbegräbnisstätte selbst zieht je nach Fallgestaltung unterschiedliche Kosten nach sich. Wird das Nutzungsrecht nur vorsorglich für einen zukünftigen Todesfall erworben, verursacht der Erwerb die Kosten für die Bereitstellung der Grabfläche und des Friedhofs insgesamt. Intensiver wird die Nutzung, wenn das Grab belegt wird, da dann mit Besucherverkehr zum Grab zu rechnen ist. Es kommen namentlich Kosten für Wasserversorgung und Abfallentsorgung hinzu. In Bezug auf die so ausgelösten Kosten durch den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdbegräbnisstätte steht der Erwerb des Rechts einer zusätzlichen Urnenbeisetzung gleich. Es handelt sich um einen Vorgang, der dieselben Kosten nach sich zieht wie der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdbegräbnisstätte mit deren sofortiger Belegung, lediglich die Kosten der Bereitstellung der Grabfläche selbst entfallen. Die Urnenbeisetzung erfordert nicht anders als eine Erdbegräbnisstätte die Bereithaltung der gesamten Infrastruktur des Friedhofs.
38Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Vorhaltung der Infrastruktur bereits durch die vorhandene Erdbegräbnisstätte ‑ und im Übrigen auch durch die anderen Gräber ‑ erforderlich ist. Das bedeutet lediglich, dass neben der Nutzung durch zusätzliche Urnenbeisetzung weitere, die gleichen Kosten verursachenden Nutzungen vorhanden sind. Insofern findet bei der Verteilung der Kosten auf die verschiedenen tatbestandlich geregelten Fälle kein rechtswidriger Wechsel vom Maßstab "Grabstätte" zu "Bestattungsfall" statt. In allen Fällen ist der Maßstab der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Erdbegräbnisstätte, wie sich bereits aus der die Sache treffenden Überschrift des entsprechenden Kalkulationsblatts "Kalkulation Nutzungsrechte" ergibt. In beiden Fallgruppen wird ein Nutzungsrecht an einer Erdbegräbnisstätte erworben, nämlich zum einen unter erstmaliger Zurverfügungstellung der Fläche das Recht zu deren Belegung mit der vorgesehenen Anzahl von Särgen oder Urnen, und zum anderen das Recht zur Belegung der vorhandenen Fläche mit einer weiteren Urne über die vorgesehene Anzahl von Särgen oder Urnen hinaus. Es ist nicht so, dass der Fall der zusätzlichen Urnenbeisetzung "von dem Maßstab 'Neu-Vergabe oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte' nicht erfasst (wird), weil das Nutzungsrecht an der Grabstätte bereits vergeben ist." Vergeben ist das Recht, die Grabstätte mit der vorgesehenen Anzahl von Särgen oder Urnen zu nutzen. Das Recht, eine zusätzliche Urne beizusetzen, ist nicht erworben, sondern wird mit der zusätzlichen Urnenbeisetzung erst erworben. Es liegt somit entgegen der Auffassung der Klägerin keine unveränderte Inanspruchnahme, sondern eine gesteigerte, zusätzliche Inanspruchnahme der Grabstätte vor. Mit der zusätzlichen Urnenbeisetzung tritt nicht "im Grunde nur ein weiterer Bestattungsfall ein." Die zusätzliche Urnenbeisetzung ist gerade kein vom bisher erworbenen Nutzungsrecht abgedeckter Bestattungsfall. Ebenso unrichtig ist demnach auch die Auffassung der Klägerin, mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts sei alles abgegolten.
39Ebenso OVG S.-H., Beschluss vom 11.6.2008 ‑ 2 LA 124/07 ‑, juris Rn. 3; a.A. wohl Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September 2013), § 6 Rn. 488a.
40Im Rahmen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums dürfen beide Fälle in Bezug auf die hälftigen Kosten gleich behandelt werden, wenn die tatsächliche Ungleichheit nicht so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eine solche Ungleichheit besteht in der Tat nicht, da ‑ wie oben ausgeführt ‑ beide Fallgruppen die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur des Friedhofs erfordern. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass beim erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Erdbegräbnisstätte möglicherweise noch gar keine Bestattungsnutzung stattfindet oder jedenfalls noch nicht alle mit dem Nutzungsrecht abgedeckten Bestattungsnutzungen, während im Fall der zusätzlichen Urnenbeisetzung kein Recht an einer neuen Fläche, sondern ein zusätzliches Recht an einer vorhandenen Fläche erworben und sofort genutzt wird. Diese Unterschiede rechtfertigen allenfalls eine mindere Gesamtbelastung wegen der fehlenden zusätzlichen Flächennutzung, stehen aber der vollen Belastung mit den hälftigen Kosten nicht entgegen, da dies vom allgemeinen Gleichheitssatz gedeckt ist, keine unverhältnismäßige Belastung darstellt und leistungsproportional ist.
41Es ist auch nicht so, dass die mit der zusätzlichen Urnenbeisetzung verbundenen Kosten mit den hier ebenfalls angefallenen Gebühren für die Beisetzung als solche und für die Nutzungsrechtsverlängerung am Grab auf die neu laufende 25-Jahre-Frist abgegolten sind. Die Gegenleistung für beide Tatbestände besteht nicht im Recht, eine Urne zusätzlich beisetzen zu dürfen, sondern in der Vornahme der Bestattung selbst einerseits und in der Schaffung der Voraussetzung für eine zusätzlichen Urnenbeisetzung andererseits, nämlich die Innehabung einer Grabfläche zur intensiveren Nutzung.
42Auch die Verteilung der übrigen Hälfte der Kosten entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Diese Kosten werden nach einem Schlüssel verteilt, in den der Flächenverbrauch, die vom Nutzungsrecht abgedeckte Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten und die Verlängerbarkeit des erworbenen Rechts einfließen. Richtig ist die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die Berechnung der auf diesen Kostenanteil entfallenden Rechengröße unrichtig berechnet worden ist, wenn der Wägungsfaktor für den Flächenverbrauch mit der neu erworbenen Quadratmeterzahl identisch ist, wie es die Überschrift der entsprechenden Spalte "Flächenverbrauch m²" auch nahelegt. Denn dann wird bei einem ‑ hier auch so vermerkten ‑ Faktor 0 das Produkt aller Faktoren ebenfalls 0 mit der Folge, dass eine zusätzliche Urnenbeisetzung an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt wird. Das wäre allerdings ein systemwidriges Ergebnis, da der Flächenverbrauch nur ein Element neben der Anzahl der Bestattungsmöglichkeiten und der Verlängerbarkeit des Rechts ist, so dass ‑ wenn die Satzung abweichend vom heutigen Recht solche Fälle vorsähe ‑ der Erwerb eines Rechts zu mehrfacher zusätzlicher Urnenbeisetzung trotz der deshalb intensiveren Inanspruchnahme nur wie die gegenwärtige zusätzliche Urnenbeisetzung für eine Urnenbeisetzung kalkuliert würde.
43Das hat die Beklagte auch so gesehen und trotz des Umstandes, dass der zusätzliche Flächenverbrauch 0 ist, den Faktor 1 gerechnet, so dass der Gesamtwägungsfaktor für den Flächenverbrauch 1 beträgt. Die Beklagte hat damit nicht nur zusätzlichen Flächenverbrauch, sondern auch intensiveren Flächenverbrauch gewichtet. Im Ergebnis wird damit die zusätzliche Urnenbeisetzung hinsichtlich des Verteilungsgesichtspunkts Flächenverbrauch mit einem Zehntel einer normalen Flachgrabstätte (Wägungsfaktor 10) und einem Drittel einer Kindergrabstätte (Wägungsfaktor 3) gewertet. In Wirklichkeit enthält diese Kalkulationsspalte entgegen der Überschrift keine Quadratmeterzahl, sondern einen an der Flächeninanspruchnahme orientierten Wägungsfaktor, der bei einer zusätzlichen Urnenbeisetzung in der Kalkulationsrechnung mit dem Faktor 1 angesetzt ist. Auch das ist nicht zu beanstanden, da damit dem fehlenden zusätzlichen Flächenverbrauch einerseits und der erhöhten Nutzungsintensität der vorhandenen Fläche in sachgerechter Weise Rechnung getragen wird.
44Auch gegen die im Übrigen vorgenommene Gewichtung gibt es nichts zu erinnern. Insbesondere ist es unschädlich, dass eine zweifache Bestattungsmöglichkeit mit dem Gewichtungsfaktor 1,5 und eine vierfache mit dem Faktor 2 gewertet wird, während die zusätzliche Urnenbeisetzung mit dem vollen Faktor 1 für eine Bestattungsmöglichkeit zu Buche schlägt. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichts, die eine vermeintlich ungleiche Belastung der zusätzlichen Urnenbeisetzung gegenüber Gräbern mit mehrfacher Bestattungsmöglichkeit begründen sollen, geben dafür nichts her. Sie kranken daran, dass Bestattungsmöglichkeit mit Bestattung gleich gesetzt wird. Der Erwerb einer Grabstätte mit mehrfacher Bestattungsmöglichkeit stellt im Regelfall für die über die Erstbelegung hinausgehenden Bestattungen den Erwerb eines Belegungsrechts zur Nutzung in unbestimmter Zukunft dar, während die zusätzliche Urnenbeisetzung begrifflich nur die vorgenommene Bestattung erfasst. Es ist daher unbedenklich, dass im erstgenannten Fall wegen des bindenden Voraberwerbs nur eine deutlich geminderte, praktisch abgezinste Gegenleistung gefordert wird. Die Unbedenklichkeit der internen Kostenverteilung ergibt sich nicht aus einem Vergleich der zusätzlichen Urnenbeisetzung mit Erdgrabstätten für mehrere Bestattungsmöglichkeiten, sondern aus einem Vergleich mit der (Urnen-)Reihengrabstätte, die sich in allen Punkten gleichen (eine sofort verwirklichte Bestattungsmöglichkeit ohne Verlängerungsmöglichkeit) mit Ausnahme des Neuerwerbs einer Fläche. Dieser einzige Unterschied schlägt sich bei einer Reihengrabstätte mit 500 Euro nieder (1.375 Euro statt 875 Euro), bei einer Urnenreihengrabstätte und ihrer kleineren Fläche mit 200 Euro (1.075 Euro statt 875 Euro). Es ist nicht erkennbar, warum das Recht einer zusätzlichen Urnenbeisetzung gegenüber dem Nutzungsrecht an einer (Urnen‑)Reihengrabstätte ungleich benachteiligt sein soll.
45Unerheblich ist schließlich, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FS auch die Beisetzung einer Urne anstelle (also nicht zusätzlich) eines Sarges in einer Erdbestattungsgrabstätte eine zusätzliche Urnenbeisetzung darstellt. Sollte dies gebührenrechtlich zum Anlass genommen werden, dafür eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1.1.9 FGS zu erheben, stünde dem wohl das Gleichbehandlungsgebot entgegen. Das kann hier aber auf sich beruhen. Die Wirksamkeit der Tarifstelle 1.1.1.9 kann dadurch nicht berührt werden, da nicht dieser Tatbestand der zusätzlichen Urnenbeisetzung rechtswidrig ist, sondern allenfalls eine gebührenrechtliche Praxis, die aus der in der Friedhofssatzung vorgenommene Gleichsetzung der Urnenbeisetzung anstelle eines Sarges mit der zusätzlichen Urnenbeisetzung fehlerhaft die Anwendbarkeit der Tarifstelle 1.1.1.9 auf jene Fallgruppe annähme. Die Kalkulation der Tarifstelle kann durch eine fehlerhafte Anwendung auf Fälle der Urnenbeisetzung anstelle eines Sarges nicht rechtswidrig zu hoch ausgefallen sein. Vielmehr wären, falls solche Fälle in Kalkulation eingeflossen sein sollten, wegen des Wegfalls dieser Fälle dieselben Kosten auf weniger Fälle zu verteilen mit der Folge einer allgemeinen Gebührenerhöhung. Im Übrigen gibt es auch keinen Anlass anzunehmen, dass solche Fälle in die Kalkulation eingeflossen sind, da die Beklagte selbst von der Rechtswidrigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 2 FS ausgeht.
46Da sonstige Mängel der Satzung oder des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar sind, erweist er sich als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen ist.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.