Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Apr. 2015 - 14 A 2395/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.082,90 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor oder sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden.
31. Die in der Antragsbegründung aufgeführten Gründe rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall.
4Der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 3 VermKatG NRW zur Gebäudeeinmessungs-pflicht, wonach der Grundstückseigentümer nur einen hier ansässigen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit einer Vermessungsaufgabe beauftragen könne, europarechtswidrig und verletze mit ihrer regionalen und personalen Exklusivität die "Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft";
5- seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1.12.2009 gilt Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) -
6eine Parallele zum Schornsteinfegerwesen liege auf der Hand. Insoweit habe die EU‑Kommission seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und mit überzeugenden Gründen beanstandet, dass die selbstständige Ausübung des Schorn-steinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt gewesen sei. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 sei daraufhin die Dienstleistungsfreiheit für Schornsteinfeger aus anderen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt worden. In anderen europäischen Ländern - etwa in Belgien - sei es nicht erforderlich, dass die Vermessung durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vorgenommen werde. In den Niederlanden sei der Beruf des "Landmeters" überhaupt nicht reguliert. Dort sei das Katasterwesen vielmehr seit 1994 in der Weise geregelt, dass 15 selbstständige private Katasterdirektionen - lediglich unter staatlicher Aufsicht - die Dienstleistungen erbrächten. Bei der Einmessung von Gebäuden handele es sich - im Unterschied zur Erfassung der Grundstücksgrenzen - nicht um eine hoheitlich zu qualifizierende Aufgabe. Es sei nicht einzusehen, dass nicht einmal die Vermessungsingenieure aus Niedersachsen, die deutlich kostengünstiger arbeiteten, tätig werden dürften.
7Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. Es kann schon nicht angenommen werden, dass eine Parallele zum Schornsteinfegerwesen auf der Hand liege. Wenn der Kläger insoweit zur Begründung darauf verweist, die EU-Kommission habe seinerzeit ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und beanstandet, dass die selbstständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt gewesen sei, so kann weder festgestellt werden, dass die EU-Kommission zum deutschen Vermessungs- und Katasterwesen ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, noch, dass in den einschlägigen Regelungen die Tätigkeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure auf konkrete Bezirke beschränkt worden ist. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können danach - anders als die Bezirksschornsteinfeger nach der früheren Regelung - vielmehr ohne Einschränkung in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden.
8Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag, in den Niederlanden sei der Beruf des "Landmeters" überhaupt nicht reguliert, wenn gleich anschließend mitgeteilt wird, dort sei das Katasterwesen seit 1994 in der Weise geregelt, dass 15 selbstständige private Katasterdirektionen - unter staatlicher Aufsicht - die Dienstleistungen erbrächten: Die Beschränkung der Zahl der privaten Katasterdirektionen und ihre Unterwerfung unter die staatliche Aufsicht sind gerade typische Anzeichen für eine staatliche Regulierung.
9Dass es - die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Klägers unterstellt - in anderen europäischen Ländern, etwa in Belgien, nicht erforderlich ist, die Vermessung durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vornehmen zu lassen, zwingt als solches nicht zu einer Änderung des deutschen Systems. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften erlässt als ein anderer Mitgliedstaat bedeutet nicht ohne weiteres, dass dessen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.
10Vgl. EuGH, Urteil vom 12.12.1996 - C-3/95 -, juris (dort Rn. 42), m.w.N.
11Der Kläger meint möglicherweise nur eine fehlende Möglichkeit für Angehörige vermessungsingenieurtechnischer Berufe in Ländern der Europäischen Union, in Nordrhein-Westfalen die hier in Rede stehende Tätigkeit auszuüben. Indes fehlt es an einer Darlegung, dass dies unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),
12vgl. heute nach nationalem Recht das zu seiner Umsetzung ergangene Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28.5.2013 (GV.NRW. S. 272),
13nicht möglich ist.
14Im Übrigen ist der vorgebrachte Verstoß gegen Unionsrecht nicht entscheidungserheblich. Es geht hier allein darum, dass der Beklagte zur Gebäudeeinmessung die angefallene Gebühr aufgewandt hat und vom Kläger ersetzt haben will. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte durch Einschaltung eines Vermessungsingenieurs mit anderweitiger Unionsbürgerschaft, soweit denn ein solcher überhaupt vorhanden sein sollte, eine geringere Gebühr aufgewandt hätte, da auch ein solcher Vermessungsingenieur an den Gebührentarif gebunden wäre.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rechtsauffassung des Klägers, bei der in Rede stehenden Einmessung von Gebäuden handele es sich - im Unterschied zur Erfassung von Grundstücksgrenzen - nicht um eine hoheitlich zu qualifizierende Aufgabe. Abgesehen davon, dass nicht erläutert wird, in welcher Hinsicht dieses Kriterium rechtliche Bedeutung erlangen soll, begegnet es nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts,
16vgl. Urteil vom 27.6.1996 - 7 A 7025/95 -, DÖV 1997, 430 (nur Leitsatz) = juris,
17keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gesetz Gebäudeeinmessungen der Katasterbehörde oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorbehält.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.6.1996 ‑ 7 A 7025/95 ‑, a.a.O., auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 4 Satz 3, 14 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 30.5.1990, VermKatG 1990, (heute: § 2 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1.3.2005, GV. NRW. S. 174, - VermKatG).
19Zur Rechtfertigung hat der früher für das Rechtsgebiet zuständige 7. Senat in nachvollziehbarer Weise auf vier sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende und nach Auffassung des Gesetzgebers die seinerzeitige Neuregelung tragende Gesichtspunkte verwiesen.
20Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 31. Mai 1989 ‑ LT‑Drucks. 10/4435, S. 2.
21Entscheidendes Gewicht hat nach dieser Entscheidung vor allem die Minderung der Notwendigkeit zur Überprüfung der Einmessungen bei Einschaltung von besonders sorgfältig ausgebildeten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sowie die Erwägung, dass es die Sicherung der Katasterrichtigkeit erleichtert, wenn die Katasterverwaltung Fehler der Gebäudeeinmessung im Aufsichtswege beheben kann; dies ist ihr nur dann möglich, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als Beliehener ein öffentliches Amt wahrnimmt.
22Der 1990 erfolgten Neuregelung des Vermessungs- und Katastergesetzes hat der 7. Senat des angerufenen Gerichts in dem bereits mehrfach angesprochenen Urteil vom 27.6.1996 im Übrigen entnommen, dass der Gebäudeeinmessung ein der - vom Kläger in der Zulassungsbegründung als hoheitliche Tätigkeit hingenommenen - Flurstücksvermessung vergleichbarer Stellenwert zukommen kann, weil die Gebäudeeinmessung in Bezug auf die das Gebäude umgebenden Grenzen erfolgen soll, um die Prüfung bauordnungsrechtlicher Verhältnisse anhand des Liegenschaftskatasters zu ermöglichen. Er hat ausgeführt:
23"Diesem Zweck war die Gebäudeeinmessung nach früherer Rechtslage nicht dienlich, da für den Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster nicht erforderlich war, diese auf die Grundstücksgrenzen einzumessen, waren doch nach § 8 Abs. 1 VermKatG NW 1972 Gebäude im Liegenschaftskataster nur insoweit nachzuweisen und zu beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erforderten. Eine auf die Grundstücksgrenze bezogene Gebäudeeinmessung war nach dieser Gesetzeslage nicht notwendig. Vielmehr genügte eine Einmessung, die die lagerichtige Eintragung des Gebäudes in der Flurkarte ermöglichte und die sich deshalb darauf beschränken konnte, von in der Örtlichkeit vorhandenen topographischen Bezugspunkten auszugehen.
24Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Januar 1981 ‑ 7 A 622/78 ‑; Urteil vom 6. Februar 1985 ‑ 7 A 456/83 ‑, a.a.O.
25Demgegenüber fordert § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermKatG NW 1990 nunmehr Darstellung und Beschreibung auch der Gebäude nach Lage, Nutzung, Größe und charakteristischen topographischen Merkmalen, ohne den Umfang der verlangten Darstellung und Beschreibung von weiteren Voraussetzungen (Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft) einschränkend abhängig zu machen. Darüber hinaus sieht § 10 Abs. 2 VermKatG NW 1990 ausdrücklich vor, dass bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters u.a. die Bedürfnisse der Landesplanung, Bauleitplanung und Bodenordnung zu berücksichtigen sind. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass der Gebäudeeinmessung (zukünftig) ein der Flurstücksvermessung vergleichbarer Stellenwert zukommen kann, die Gebäudeeinmessung also in Bezug auf die das Gebäude umgebenden Grenzen erfolgen soll. Auch bei der Gebäudeein-messung kann daher zu überprüfen sein, ob der örtliche Grenzverlauf mit dem Katasternachweis übereinstimmt, was wiederum die Bestimmung der Koordinaten und der Lage der Grenzen voraussetzt.
26…Da die Gebäudeeinmessung dem Grunde nach (zukünftig) geeignet sein soll, Qualitätsanforderungen zu genügen, die private Vermesser nicht sicherstellen konnten (Gebäudeeinmessungen mit Grenzbezug), greift dieser auch vom Kläger vorgebrachte Einwand zu kurz und verkennt das Anliegen des Gesetzgebers. Im übrigen kann die Fehlerhaftigkeit von Gebäudeeinmes-sungen abgesehen von groben Fehlern in der Regel nur durch Nachmessung festgestellt werden. Der Katasterverwaltung regelmäßige Nachmessungen aufzuerlegen, wäre ersichtlich sinnwidrig. Dass der Gesetzgeber angesichts der qualifizierten, der Bedeutung des Katasterwesens entsprechenden Ausbildung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure davon ausgehen durfte, dass die Überprüfungsnotwendigkeit der Vermessungsergebnisse Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure objektiv gesehen geringer ist als für diejenigen, die diese qualifizierte Ausbildung nicht besitzen, liegt auf der Hand. …Die mit den dargelegten Erwägungen gerechtfertigte Einschränkung der Berufsfreiheit überwiegt das grundrechtlich geschützte Interesse der privaten Vermesser an der weiteren Ausführung von Gebäudeeinmessungen. Die die gesetzliche Neuregelung tragenden öffentlichen Interessen haben hohen Rang. Das Vermessungswesen dient dem Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 ‑ 1 BvL 26/83 ‑, BVerfGE 73, 301 (316 f.); Beschluss vom 3. Februar 1993 ‑ 1 BvR 552/91 und 1 BvQ 27/92 ‑.
28Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dieser Bedeutung des Vermessungswesens durch Regelungen Rechnung tragen wollte, die die Gewähr für die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters, insbesondere im Hinblick auf die Gebäudevermessung erhöhen und der Ge-bäudeeinmessung größeres Gewicht verleihen sollen. Die ausschließliche Zuordnung dieser für den Rechtsverkehr bedeutsamen Katastervermessungen auf den besonders qualifizierten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sichert die Qualität des Liegenschaftskatasters und entspricht auf diese Weise dem Rang des Vermessungswesens. Das gesetzgeberische Anliegen, die Bedeutung des Liegenschaftskatasters dadurch zu erhöhen, dass Gebäudeeinmessungen (für den Regelfall) auf die das Gebäude umgebenden Grenzen bezogen werden, stärkt die Aussagekraft des Liegenschaftskatasters. Die verbindliche Zuordnung der Gebäudeeinmessung zum Aufgabenbereich des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist geeignet und auch erforderlich, um die gesetzgeberischen Zwecke zu erfüllen."
29Angesichts dieser die Verquickung der Gebäudeeinmessung mit der Flurstücksver-messung betonenden Rechtsprechung kann die im Zulassungsantrag erhobene These, dass "nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH dieser zu dem Ergebnis kommen müsse(.), dass es sich bei der Einmessung von Gebäuden - im Unterschied zur Erfassung der Grundstücksgrenzen - nicht um eine als hoheitlich zu qualifizierende Aufgabe handelt", keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wecken, zumal auch die angeführte "ständige(.) Rechtsprechung des EuGH" nicht weiter erläutert wird. Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005, mit dessen Inkrafttreten das Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 außer Kraft getreten ist, enthält in § 11 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 9 Regelungen über die Darstellung und Beschreibung auch der Gebäude nach Lage, Nutzung, Größe und charakteristischen topographischen Merkmalen sowie über die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Landesplanung, Bauleitplanung und Bodenordnung, die den Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VermKatG NRW 1990 entsprechen, auf die sich der 7. Senat seinerzeit entscheidend gestützt hat.
30Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer fehlerfreien Ermessensausübung i.S.d. § 16 Abs. 3 VermKatG ausgegangen, und habe übersehen, dass Verwirkung eingetreten sei, nachdem die Behörde die Einmessungspflicht mehr als 30 Jahre nicht geltend gemacht habe. Angesichts der in § 19 Abs. 2 und 3 DVO zum VermKatG NRW festgelegten kurzen Fristen für die Einmessung und das Tätigwerden der Katasterbehörden liege auch das zur Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vor.
31Diese Argumentation übersieht, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein der Kostenbescheid vom 16.8.2011 über den Kostenersatzanspuch nach § 16 Abs. 3 VermKatGNRW ist und eine Verwirkung dieses Anspruchs kaum angenommen werden kann, da der Bescheid in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Durchführung der Vermessungsarbeiten ergangen ist. Zu prüfen sein könnte allenfalls, ob im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen der Einführung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Errichtung des Gebäudes einerseits sowie der Durch-setzung der Einmessungspflicht andererseits der allgemeine Arglisteinwand oder Gründe der Billigkeit (§ 6 GebG NRW) entgegenstehen. Der bloße Zeitablauf recht-fertigt indes nicht die Annahme, dass Treu und Glauben der Gebührenerhebung entgegenstehen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.1.2008 ‑ 3 A 1032/04 ‑, und Beschluss vom 10.4.2008 ‑ 3 B 2034/07 -.
33Die Gebäudeeinmessung dient der Fortführung des Liegenschaftskatasters und letztlich dem allgemeinen Wohl. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück,
34vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, 2.Aufl., § 16 Anm. 3,
35und geht im Falle des Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer über.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2007 ‑ 14 A 394/07 - und Urteil vom 31.1.2008 ‑ 3 A 1032/04 -.
37Eine Beschränkung oder ein Wegfall des Anspruchs auf eine öffentliche Abgabe unter den Gesichtspunkten der Billigkeit oder von Treu und Glauben kommt im Gebührenrecht von vornherein nur ganz ausnahmsweise in Frage, weil dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) gegenüber stehen. Diese haben Verfassungsrang. Es muss berücksichtigt werden, dass eine kostenpflichtige Amtshandlung (Gebäudeeinmessung) durchgeführt worden ist und im Zusammenhang damit Leistungen erbracht worden sind, die dem Kläger unmittelbar zugutegekommen sind. Es ist in der Regel nicht zu rechtfertigen, dass eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Vorteile für die Begünstigten bewirkt, ohne Gegenleistung an die ausführende staatliche Stelle erbracht wird. Es müssen vielmehr, um ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Abgabenerhebung anzunehmen, Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Belastung des Kostenschuldners mit Gebühren schlechterdings unzumutbar erscheint.
38Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 31.1.2008 - 3 A 1032/04 -, juris.
39Derartige Umstände können in der Nichtbeachtung der zeitlichen Vorgabe des § 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) vom 25.10.2006 nicht gesehen werden, schon weil diese Verordnung erst im November 2006 und damit lange nach Einführung der Gebäudeeinmessungspflicht und der Errichtung des in Rede stehenden Gebäudes in Kraft getretenen ist, so dass etwa die an den Zeitpunkt der Fertigstellung anknüpfende Dreimonatsfrist des § 19 Abs. 3 Satz 1 DVOzVermKatG NRW bereits abgelaufen war. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Zeitablauf den Sinn der Einmessung hätte entfallen lassen.
40Abgesehen von der zeitlichen Verzögerung hat letztlich auch der verfahrensmäßige Ablauf den Hinweisen in der Schlussabnahmebescheinigung vom 13.11.1978 und der telefonischen Erläuterung vom 24.11.1978 durch Herrn C. vom Katasteramt entsprochen, so dass sich auch daraus Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht ergeben.
41Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, wegen der Möglichkeiten, die TIM-online biete, sei die Gebäudeeinmessung für ihn - anders als erforderlich - auch nicht mit einem Vorteil verbunden gewesen. Er räumt selbst ein, dass die durchgeführte Einmessung gegenüber einer über TIM-online erlangten Information einen Präzisionsgewinn aufweise. Wenn er geltend macht, dieser betrage höchstens 10 cm und die über TIM-online gewonnenen Werte wiesen eine Ungenauigkeit auf, die unter der Strichdicke von Katasteramtsauszügen liege, bzw. halte die Ungenauigkeitstoleranz des Vermessungspunkteerlasses des Innenministers vom 12.1.1996 ein, so ist eine Einschränkung des gesetzgeberischen Ermessens, diese Unterschiede als erheblich anzusehen, nicht dargetan.
42Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass durch TIM-online das Ziel der Gebäude-einmessung erreicht werden kann. Damit sollen die notwendigen Informationen für das Liegenschaftskataster (§ 11 VermKatG NRW) beschafft und zusammengestellt werden, insbesondere die Daten der auf das Gebäude bezogenen Vermessungspunkte (§ 8 DVOzVermKatG). Diese sind gerade noch nicht ermittelt worden und somit auch nicht im Kartenmaterial von TIM-online enthalten, allenfalls kann sich der Vermessungsingenieur zur Ermittlung der Daten dieses Systems bedienen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die streitige Gebühr der Höhe nach gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, weil der Vermessungsingenieur sich des genannten Systems bedienen kann. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt.
43Vgl. zu diesem gebührenrechtlichen Grundsatz OVG NRW, Urteil vom 16.1.2014 ‑ 14 A 2794/12 ‑, NRWE Rn. 27 f. m.w.N.
44Der überschaubare Betrag von 830 Euro zzgl. Mehrwertsteuer für die Ermittlung und Zusammenstellung der Daten eines Gebäudes kann nicht ernsthaft als in diesem Sinne unverhältnismäßig zum Wert der Leistung angesehen werden.
45Auch soweit der Kläger schließlich ausführt, selbst bei Annahme einer Einmes-sungspflicht hätte das Verwaltungsgericht § 14 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW (GebG) in den Blick nehmen und in Erwägung ziehen müssen, dass die Einmessung zu den 1978 geltenden Gebühren beim Katasteramt zu beauftragen gewesen wäre, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG erfasst nur inhaltliche Unrichtigkeiten bei der Sachbehandlung selbst, etwa eine nicht sachdienliche, überflüssige oder sonst für den Gebührenschuldner wertlose Amtshandlung, nicht jedoch eine bloße zeitliche Verzögerung bei der Vornahme bzw. beim Abschluss der abgerechneten Amtshandlung, selbst wenn dies wegen inzwischen geänderter gebührenrechtlicher Regelungen zu einer höheren Gebührenpflicht des Betroffenen führen sollte. Insoweit gilt nichts anderes als nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur entsprechenden Vorschrift des dortigen Landesrechts.
46Vgl. Beschluss vom 8.8.2000 - 5 S 577/99 -, NVwZ‑RR 2001, 534 = juris (dort Rn. 5 ff.)
472. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Aus dem Vorstehenden folgt, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vom Kläger nicht vorliegen, denn er nimmt insoweit der Sache nach lediglich auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug.
483. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger angeführte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt.
49Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier nicht angenommen werden. Es fehlt an einer Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage,
50ob eine Katasterbehörde mehr als 30 Jahre nach der Errichtung eines Gebäudes von dem Grundstückseigentümer nach wie vor ohne Abstriche die Gebäu-deeinmessung verlangen kann.
51Denn diese Frage lässt sich mit der unter 1. nachgewiesenen Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts beantworten. Sie ist wie dargetan zu bejahen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, was eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht rechtfertigen kann.
52Bezüglich der vermeintlichen Europarechtswidrigkeit fehlt es angesichts der oben ausgeführten Möglichkeiten für Unionsbürger zur Ausübung dieses Berufs an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
54Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.