Verwaltungsgericht Minden Urteil, 08. Mai 2015 - 2 K 693/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt Energieanlagen. Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zu Mitgliedsbeiträgen durch die Beklagte.
3Mit Bescheid vom 14.02.2014 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Mitgliedsbeitrag (vorläufige Veranlagung für das Jahr 2014) in Höhe von 102,00 € heran (Grundbeitrag). Daneben wurde der Beitrag für das Jahr 2011 (Abrechnung) auf 102,00 € festgesetzt unter Hinweis auf die bereits ausgeglichene vorläufige Beitragsfestsetzung.
4Gegen diesen Heranziehungsbescheid hat die Klägerin am 14.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich zunächst aus einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip durch eine unzulässige Vermögensbildung der Beklagten. Denn die Bilanz des Jahres 2014 weise eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 7,895 Mio. € aus. Allein diese Summe mache im Verhältnis zum Gesamtaufwand der Beklagten mehr als 40 % aus. Dazu kämen weitere Rücklagen in Höhe von 10,5 Mio. €. Diese Höhen ließen sich nicht mit einem abstrakten Zweck rechtfertigen, da für die Beklagte das strenge und beitragsjahrbezogene Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG gelte. Bildung und Höhe der Rücklagen sowie ihre Erforderlichkeit würden von der Vollversammlung nicht überprüft. Damit liege ein vollständiger Ermessensausfall vor. Es sei weder dargetan, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, noch dass dieser eine tragfähige Begründung zugrunde liege. Vielmehr habe sich die Vollversammlung der Beklagten zu Unrecht durch das Finanzstatut der Beklagten gebunden gefühlt. Wenn jedoch die Rücklagen in der Vergangenheit nicht gebraucht worden seien, seien sie auch in Zukunft offenbar nicht notwendig. Daraus folgend liege entsprechend auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.
5Die Liquiditätsrücklage erfülle nach allgemeiner Ansicht zumindest heute - wenn überhaupt jemals - kein Zweck. Vielmehr sie es so, dass die immer wieder geäußerte Rechtfertigung, es könnten damit im Jahr auftretende Liquiditätsengpässe beseitigt werden, in Wirklichkeit nicht zutreffe, da ein während des Jahres auftretender Liquiditätsengpass auch durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage abgefedert werden könne. Belegt werde dies auch durch die Tatsache, dass die Liquiditätsrücklage nunmehr aufgelöst werden solle. Zu fragen sei allerdings, warum die Liquiditätsrücklage erst zum Jahre 2018 aufzulösen sei.
6Die Instandhaltungsrücklage sei schon deshalb rechtswidrig, weil ein geplantes Bauvorhaben, für das diese Rücklage benötigt werde, nicht ersichtlich sei. Jedenfalls fehle jeglicher Beschluss der Vollversammlung dazu. Dieser sei jedoch erforderlich, wie sich aus § 8 des Finanzstatuts der Beklagten ergebe. Eine Rücklagenbildung sei danach nur dann zulässig, wenn vorher eine definitive Zweckbestimmung durch einen Finanzierungsbeschluss aufgrund eines Kosten- und Finanzierungsplanes ergangen sei.
7Auch die neu gebildete Zinsausgleichsrücklage sei rechtswidrig, da nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage und auf welcher Kalkulationsgrundlage die Bildung der Zinsausgleichsrücklage beschlossen worden sei. Auch hier gelte, dass diejenigen, die die Gewinne erwirtschaftet hätten, aus denen die Rücklagen hier gebildet würden, unverhältnismäßig höher herangezogen würden als etwaige spätere Mitglieder oder Mitglieder anderer Veranlagungszeiträume. Dies sei ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Das gelte für alle Rücklagen, die sich hinsichtlich ihrer Verwendung auf einen längeren Zeitraum bezögen.
8Im Übrigen erweise sich die Veranlagung schon deshalb als rechtswidrig, weil die Klägerin ungerechtfertigter Weise als Mitglied einer Zwangskooperation in Anspruch genommen werde. Der Gesetzgeber sei der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 nicht gerecht geworden. Die letzte Entscheidung datiere aus dem Jahre 1998. Die Industrie- und Handelskammern seien unter den gegenwärtigen Verhältnissen weder erforderlich noch sei eine demokratische Legitimation vorhanden. Es fehle an einer konkreten Aufgabendefinition, einer verfassungsrechtlichen Grundlage und an Übereinstimmung mit dem Demokratieprinzip. Dies habe das Bundesverfassungsgericht nicht ausreichend bedacht. Die Zwangsmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verstoße darüber hinaus gegen Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit), Art. 5 GG (negative Meinungsfreiheit), das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG, die Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) und verstoße insgesamt gegen Art. 1 des Grundgesetzes, indem die Menschenwürde verletzt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 14.02.2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt sie vor, die jährlichen Beschlüsse der Vollversammlung hätten sich am Finanzstatut der Beklagten ausgerichtet und seien schon allein deswegen rechtmäßig. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass auch das Finanzstatut seinerseits höherrangigem Recht entspreche. Das bis zum Jahre 2013 geltende Finanzstatut habe dazu lediglich ausgeführt, dass die Bildung weiterer Rücklagen zulässig sei. Weitere Beschränkungen seien dem Finanzstatut nicht zu entnehmen gewesen. Hintergrund der Bildung der Instandhaltungsrücklage und der Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei ein Renovierungsbedarf hinsichtlich der Fassade des Hauptgebäudes in C. gewesen. Es habe sich in den Folgejahren bestätigt, dass dazu ein höherer Betrag notwendig sei. Eine Erbbraurechtsrücklage sei gebildet worden, da ein Teil des Gebäudes auf einem Erbbaurecht stehe. Im Erbbaurechtsvertrag sei die Möglichkeit einer Ablösung im Jahre 2016 vorgesehen. Für diese Ablösung sei die Rückstellung gedacht. Die Zinsausgleichsrücklage sei geschaffen worden, um der rückläufigen Zinsentwicklung Rechnung zu tragen.
14Hinsichtlich der Ergebnisvorträge sei darauf hinzuweisen, dass die Vollversammlung am 05.09.2011 beschlossen habe, den Bilanzgewinn des Jahres 2010 in Höhe von 2,22 Mio. € auf das Jahr 2011 vorzutragen. Das Ergebnis habe bereits einen Vortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Mio. € beinhaltet. Die Vollversammlung habe in ihrer Sitzung am 05.12.2011 beschlossen, diesen Ergebnisvortrag zuzüglich des voraussichtlichen Überschusses des Jahres 2011 in Höhe von 1,99 Mio. € im Jahre 2012 im Rahmen einer einmaligen Beitragsentlastung an die Mitgliedsunternehmen zurückzuerstatten. Die Erstattung sei dergestalt vorgenommen worden, dass die in der Wirtschaftssatzung bestimmten Grundbeiträge bzw. der Umlagesatz jeweils um 30 % reduziert worden seien. Das tatsächliche Jahresergebnis im Jahre 2011 habe um rund 670.000 € über dem voraussichtlichen Ergebnis gelegen. In der Sitzung am 09.09.2013 habe die Vollversammlung beschlossen, den Bilanzgewinn des Jahre 2012 in Höhe von 2,29 Mio. € auf die Jahresrechnung 2013 vorzutragen. Im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2014 habe die Vollversammlung am 02.12.2013 beschlossen, diesen Vortrag einschließlich des voraussichtlichen Ergebnisses 2013 (insgesamt 3,91 Mio. €) der neu zu bildenden Zinsausgleichsrücklage zuzuführen. Durch den starken Zinsrückgang hätten sich die Zuführungen zu den Rückstellungen deutlich erhöht. Die dadurch entstehenden Risiken sollten durch die Rücklage gemildert werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2014 bereits eine teilweise Auflösung dieser Rücklage in Höhe von 1,3 Mio. € vorgesehen sei. Zudem habe die Vollversammlung für das Jahr 2014 eine Beitragssenkung beschlossen, indem der Umlagesatz von 0,14 auf 0,13 gesenkt worden sei. Im Übrigen sehe das aktuelle Finanzstatut vor, dass die Liquiditätsrücklage bis Ende 2018 zu verwenden sei. Die sog. Nettoposition sei seinerzeit in der Eröffnungsbilanz mit 6 Mio. € dotiert worden und seitdem unverändert geblieben. Sie liege damit deutlich unter dem vom Finanzstatut vorgesehenen Rahmen. Sowohl hinsichtlich der Rücklagenbildung als auch hinsichtlich des Umgangs mit den jeweiligen Ergebnisvorträgen sei kein rechtlich vorwerfbares Verhalten erkennbar.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 14.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
19Die angefochtene Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956, Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG -, i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten - BeitragsO - und den Wirtschaftssatzungen der Beklagten für die Jahre 2014 und 2011. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts-/Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG). Die Beiträge werden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
20Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor.
21Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung verstößt zunächst ihre Pflichtzugehörigkeit bei der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht.
22Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes ist nicht ersichtlich. Das Gericht folgt insoweit auch weiterhin der ständigen obergerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, die die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt eine gegen die Pflichtzugehörigkeit erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, veröffentlicht in juris, nicht zur Entscheidung angenommen und dazu ausgeführt, dass die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft der Industrie- und Handelskammer und der daraus folgenden Beitragspflicht mit dem Grundgesetz sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
23Urteil vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 -, in: BVerfGE 15, 235 f.; vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 - und - 1 BvR 259/66 -,
24in: BVerfGE 38, 281 f.
25beantworten lasse. Die Pflichtmitgliedschaft verstoße weder gegen Art. 9 und Art. 12 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG und genüge dem verfassungsmäßigem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in einer Industrie- und Handelskammer sei zu deren sachgerechter Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben sei ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand von Nöten. Es bedürfe hier zu einer funktionierenden wirtschaftlichen Selbstverwaltung einer Mitwirkung aller Unternehmen aller Größen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend im Sinne des Gesetzgebers erfüllen könnten.
26Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass dieses in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungskonformität der Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer ausgeht.
27So BVerwG Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 10/04 -, in: BVerwG 122, 344 f.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, in: BVerwGE 107, 169; Urteil vom 19.01.2008 - 6 C 10/04 -, in: BVerwGE 122, 344 f.
28Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), da sie die von der Vollversammlung der Beklagten geäußerten Auffassungen nicht mittragen könne, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Pflichtmitglieder nicht gezwungen sind, Stellungnahmen einer Kammer mitzutragen, wenn sie von der eigenen Meinung abweichen. Die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist bei ihren Stellungnahmen an die Willensbildung ihrer Mitglieder gebunden (§ 4 IHKG). Mehrheitsentscheidungen schließen es ein, dass Mitglieder überstimmt werden können. Dadurch werden sie nicht in ihrer eigenen Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
29So BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O.
30Die in Stellungnahmen der Kammern vertretenen Meinungen sind nicht dem einzelnen Mitglied persönlich zuzurechnen. Es bleibt ihnen unbenommen, ihre Meinung eigenständig zu äußern. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus dem Wertgehalt der Meinungsfreiheit ebenso wie aus dem Wertgehalt der Gewissensfreiheit nichts gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft herleiten.
31Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte allgemein anerkannt ist, dass die Pflichtmitgliedschaft eines in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in einer deutschen Industrie- und Handelskammer unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union unbedenklich ist.
32So Sächs. OVG, Beschluss vom 16.04.2008 - 5 B 49/07 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 6 A 11414/06 -; VG Ansbach, Urteil vom 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -; VG Meiningen, Urteil vom 01.07.2009 - 2 K 650/06 Me -; VG Hannover, Urteil vom 08.10.2008 - 11 A 3467/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.12.2007 - 7 K 1099/07 -; alle veröffentlicht in juris.
33Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wäre wegen der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allenfalls dann veranlasst, wenn rechtserhebliche, tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder - möglicherweise - ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung festzustellen wäre.
34Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
35Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen diese Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. So sind die Vorschriften des IHK-Gesetzes seit der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2001 weitgehend unverändert geblieben. Insbesondere die von der Klägerin in Bezug genommenen Vorschriften über die Wahlen in § 5 IHKG sind bis auf redaktionelle Veränderungen unverändert geblieben. Auch im Hinblick des von der Klägerin bezweifelten Gesamtinteresses der Wirtschaft, hat das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Nichtannahmebeschluss aus dem Jahre 2001 ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammer ausgehe. Von Verfassungs wegen begegne es keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bediene, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lasse und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Gerade die Kombination von Bündelung und ausgewogener Einbringung von Sachverstand und Interessen und gleichzeitige Entlastung des Staates in der Wirtschaftsverwaltung rechtfertige die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankomme, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten.
36Nach Auffassung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass diese Aufgaben auch weiterhin in einer zunehmend globalen und europäisch ausgerichteten Wirtschaft nach wie vor nicht an Bedeutung verlieren. Vielmehr spricht bedeutend mehr dafür, dass Vertretungs- und Beratungsaufgaben der Kammern angesichts der schwieriger und komplizierter werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse eher eine höhere als eine geringere Bedeutung für Staat und Wirtschaft haben. Nach alledem folgt für das Gericht, dass die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nach wie vor vereinbar ist.
37Entsprechend ist das Gericht der Auffassung, dass die Frage der Pflichtzugehörigkeit geklärt ist und die Annahme, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts überholt seien, jeder Grundlage entbehren.
38Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 09.12.2009 zur Pflichtzugehörigkeit zur Handwerkskammer.
39Das Gericht verbleibt daher weiterhin bei der bislang vertretenen Rechtsauffassung,
40vgl. Urteile vom 02.06.2010 - 7 K 2650/09 -; Urteil vom 07.03.2013 - 2 K 1193/12 -, letzteres veröffentlicht in juris
41zumal diese auch mit weiteren danach ergangenen Entscheidungen verwaltungsgerichtlicher Obergerichte im Einklang steht.
42So BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - 8 C 20/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.0.2014 - 6 A 11345/13 -, Urteil vom 20.09.2010 - 6 A 10282/10 -, Urteil vom 03.11.2010 - 6 A 10884/10 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, Beschluss vom 30.07.2012- 22 ZB 11.1462 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 A 414/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2010 - 17 A 2617/08 -, alle veröffentlicht in juris.
43Die Heranziehung der Klägerin zu Mitgliedsbeiträgen erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig.
44Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen , von der abzuweichen das Gericht auch insofern keinen Anlass sieht, sind die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind danach Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑ GG ‑ verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentliche-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.
45So OVG NRW, Beschluss vom 17.05.2010 ‑ 17 A 266/08 ‑, n.v. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. April 2006 ‑ 6 C 19.05 ‑, BVerwGE 125, 384 m.w.N.
46Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu beachten, dass der Beklagten aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung der Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Das Gericht ist bei seiner Prüfung darauf beschränkt, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat. Diese Gestaltungsfreiheit findet seine Grenze erst, wenn in grober Weise gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird.
47Vgl. dazu, VG Arnsberg, Urteil vom 21.08.2009, a.a.O.; auch OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2002 ‑ 4 A 63/01 -, beide veröffentlicht in juris.
48Soweit sich die Klägerin unter verschiedenen Gesichtspunkten auf Abwägungsmängel bei der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten über die Wirtschaftsatzung beruft, sind solche Mängel nicht geeignet, Zweifel an der Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlagen der Beitragsheranziehung zu begründen. Untergesetzliche Rechtsnormen - wie hier satzungsrechtliche Abgabenregelungen - sind erst dann materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen.
49So BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 13.08 -; Urteil vom 10.12.2009 ‑ 9 C 12.08 -; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2013 - 14 A 2732/12 -,Urteil vom 23.06.2010 - 14 A 597/09 -; Beschluss vom 26.04.2010 - 14 A 629/09 -; Urteil vom 08.10.2002 - 15 A 4734/01 -, alle veröffentlicht in juris.
50Daher kommt es nicht auf unterlassene oder fehlerhafte Abwägungen als Verfahrenshandlungen im Rahmen der Aufstellung von Normen an, es sei denn, sie wären - wofür hier nichts ersichtlich ist - für das Zustandekommen oder Wirksamwerden einer Norm besonders vorgeschrieben. Die subjektiven Vorstellungen und Motive der am Verfahren beteiligten Organe oder Personen sind unbeachtlich; die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen umfasst nicht die Überprüfung nach Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten gem. § 114 VwGO. Auch § 40 VwVfG ist nicht einschlägig, da es sich bei den Festlegungen der Vollversammlung nicht um Ermessensentscheidungen einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt.
51So OVG NRW, Urteil vom 08.10.2002 a.a.O.; ebenso VG München, Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 -, in juris.
52Das Gericht sieht - auch in Ansehung der Ausführungen des VG Koblenz -, auf die die Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht hinweist,
53VG Koblenz, Urteil vom 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO -, in juris,
54keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
55Auch soweit die Klägerin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung aus der Bildung verschiedener Rücklagen und deren Höhe ableitet, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klägerin sieht insoweit in der Bildung der Ausgleichsrücklage, der Liquiditätsrücklage, der Instandhaltungsrücklage, der Erbbaurechtsrücklage und der für das hier streitige Beitragsjahr 2014 neu geschaffenen Zinsausgleichsrücklage eine nach der Rechtsprechung unzulässige Vermögensbildung der Beklagten und einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG sowie gegen das Äquivalenzprinzip.
56Unbestritten und in der Rechtsprechung anerkannt ist dazu, dass eine Industrie- und Handelskammer zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse und in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sogar verpflichtet ist. Es ist daher anerkannt, dass es sich bei der Bildung angemessener Rücklagen um Kosten der Industrie- und Handelskammer i.S.d. § 3 Abs. 2 IHK handelt. Die Rücklagenbildung als solche ist im IHKG nicht ausdrücklich aufgeführt. Der Gesetzgeber hat aber die Gestaltung des Kammerhaushalts als wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit statuiert. Hiernach ist das Nähere für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung, Vollzug des Wirtschaftsplanes und der Jahresabschluss durch Satzung zu regeln. Die Aufstellung der entsprechenden Satzung (Finanzstatut) obliegt allein der Vollversammlung (§ 3 Abs. 7a, § 4 Satz 1 Nr. 8 IHKG).
57Soweit sich die Rechtsprechung mit der Frage der unzulässigen Vermögensbildung befasst hat, hat sie sich nicht im Bezug auf eine mögliche Obergrenze für eine zulässige Rücklagenbildung geäußert.
58Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -, in juris m.w.N.
59Anerkannt ist insoweit, dass sich die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen lässt und dabei maßgeblich auf die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen Industrie- und Handelskammer als Grundlage für die Rücklagenbildung abzustellen ist.
60So Bayerischer VGH a.a.O.
61Die Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten sind vorliegend eingehalten. Gem. § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 25.07.2013 hat die Industrie- und Handelskammer eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 von 100 der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Das zuvor geltende Finanzstatut vom 18.09.2006 regelte in § 15 Abs. 3, dass eine Ausgleichsrücklage anzusammeln sei, die zwischen 30 von 100 und 50 von 100 der Betriebsaufwendungen betrage. Daneben konnte eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 von 100 der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten diente. Die Bildung weiterer Rücklagen war gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 a.F. zulässig.
62Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelungen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar seien könnten. Entsprechend sind auch in der bisherigen Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bildung einer Ausgleichsrücklage, einer Liquiditätsrücklage, einer Instandhaltungsrücklage sowie weiterer zweckbestimmter Rücklagen, wie sie die Finanzstatute der Beklagten vorsehen, erhoben worden.
63Vgl. dazu etwa VG Koblenz, Urteil vom 23.09.2014 - 6 A 11345/13 -; Bayrischer VGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.1007 -; VG München, Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 -, alle veröffentlicht in juris.
64Anders als die Klägerin hält das Gericht auch die weiterhin gebildete Liquiditätsrücklage für zulässig. Soweit dagegen eingewendet wird, die zur Sicherung der Liquidität erforderlichen Mittel könnten auch der Ausgleichsrücklage entnommen werden, weist dies zwar eine Möglichkeit auf, die aber angesichts des der Beklagten bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums der Vollversammlung nicht zwingend vorgeschrieben werden kann. Maßgebend ist demgegenüber allein, ob die Bildung der konkreten Rücklage in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich der Gründe für die jeweilige Rücklage, nicht mehr vertretbar erscheint. Die Bildung der hier beanstandeten Rücklagen überschreitet jedoch nach Auffassung des Gerichts diese Grenze nicht.
65Ebenso liegt auch der beanstandeten Zinsausgleichsrücklage ein konkretisierter Verwendungszweck i.S.d. Finanzstatuts zu Grunde. Wie dem der Vollversammlung vorliegenden Lagebericht der Beklagten vom 31.12.2013 zu entnehmen ist, haben die aktuellen Zinsentwicklungen zur Folge, dass sich auch der der Berechnung der Rückstellungen zu Grunde liegende Rechnungszinssatz weiter reduzieren werde. Dies bedeute für die nächsten Jahre einen deutlichen Anstieg der Rückstellungszuführungen. Diesem Risiko solle durch die Bildung einer Zinsausgleichsrücklage in 2014 entgegen gewirkt werden. Aus diesen Ausführungen wie auch den Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung wird deutlich, dass auch diese Rücklage mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung zu vereinbaren ist. Jedenfalls ist auch hier nicht erkennbar, dass der Grund für die Rücklagenbildung nicht oder nicht mehr vertretbar erscheint.
66Dies gilt auch für die Bildung der Instandhaltungsrücklage. Insbesondere lässt sich gegen diese Rücklage nicht einwenden, sie sei schon deshalb rechtswidrig, da es an einem Beschluss der Vollversammlung gem. § 8 des Finanzstatutes fehle. Gem. § 8 Abs. 1 des Finanzstatutes liegt eine größere Baumaßnahme dann vor, wenn das Volumen 5 von Hundert der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet. In diesem Fall sind derartige Baumaßnahmen gem. § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts in ihrer Gesamtheit von der Vollversammlung zu beschließen. Verbindliche Grundlage ist in diesem Fall eine Kosten- und Finanzierungsübersicht. Nach Auffassung des Gerichts regeln § 8 und § 15a des Finanzstatutes deutlich unterschiedliche Sachverhalte. Während § 8 eine in Umfang und Finanzierung konkret bestimmbare Baumaßnahme voraussetzt, erfordert § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts lediglich die hinreichende Konkretisierung eines Verwendungszwecks und eines Umfangs. Damit erfordert das Finanzstatut für die Bildung einer Rücklage keinen Beschluss i.S.d. § 8 des Finanzstatuts.
67Soweit die Klägerin hinsichtlich der langfristig angelegten Rücklagen, hier insbesondere die Erbbaurechtsrücklage und die Instandhaltungsrücklage, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips rügt, verkennt dies die Reichweite dieses Grundsatzes. Der Äquivalenzgrundsatz, also der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, verlangt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem vom Träger öffentlicher Verwaltung vermittelten Vorteil stehen darf. Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz nur, dass der Beitrag im Allgemeinen nach dem Vorteil zu bemessen ist, so dass bei gleichem Vorteil in etwa gleich hohe Beiträge und bei unterschiedlichem Vorteil in etwa diesen Unterschieden angemessene Beiträge gezahlt werden. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses ist das Äquivalenzprinzip verletzt.
68Vgl. dazu für das Gebührenrecht, OVG NRW, Urteil vom 16.01.2014 - 14 A 2794/12 -, in juris mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
69Eine solche gröbliche Verletzung des Ausgleichsverhältnisses zwischen den derzeitigen und etwaigen künftigen Mitgliedern der Beklagten kann vorliegend schon angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte - wie oben dargelegt - im Rahmen einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bewegt, nicht festgestellt werden.
70Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung erfolgen nach Auffassung des Gerichts hier auch nicht daraus, dass die Beklagte einen ungeplanten Bilanzgewinn aus den Vorjahren nicht zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt und somit eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen hätte. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
71Urteil vom 23.09.2014 - 6 A 11345/13 - in juris,
72sowie des Verwaltungsgerichts München,
73Urteil vom 20.01.2015 - M 16 K 13.2277 - in juris,
74auf die sich die Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht beruft, liegt eine unzulässige Vermögensbildung vor, wenn eine Industrie- und Handelskammer einen ungeplanten Bilanzgewinn nicht zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns folgenden Wirtschaftsplan einstellt. Dies gilt allerdings auch nach dieser Rechtsauffassung nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung verfasst hat. Entsprechend geht das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausdrücklich davon aus, dass es der Industrie- und Handelskammer frei steht, mit den Gewinnen zum Beispiel eine zweckgebundene Rücklage zu bilden. Lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung sei mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unvereinbar. Entsprechend stellt auch das Verwaltungsgericht München darauf ab, dass eine konkrete Verwendung des Gewinnvortrages von der Vollversammlung nicht verbindlich festgelegt worden sei.
75Für das hier streitige Beitragsjahr 2014 hat die Vollversammlung der Beklagten keinen Gewinnvortrag auf das Jahr 2015 vorgenommen, sondern beschlossen, den Gewinnvortrag aus dem Vorjahr i.H.v. 3,9 Millionen Euro den Rücklagen zuzuführen. Damit liegt jedoch eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung eines Gewinns durch die Vollversammlung vor. Damit lässt sich hier weder eine Verletzung des zu diesem Zeitraum geltenden Finanzstatuts vom 25.07.2013 feststellen noch ist eine von der Klägerin gerügte Verletzung des Äquivalenzprinzips ersichtlich.
76Soweit sich die Klage hier neben der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2014 auch gegen die im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzte Abrechnung des Jahresbeitrages 2011 richtet, bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage insoweit. Auch wenn die Neuberechnung des Beitrags bei der endgültigen Veranlagung rechnerisch – wie hier – zum gleichen Beitrag führt, stellt der endgültige Veranlagungsbescheid nicht bloß eine wiederholende Verfügung, sondern einen echten Zweitbescheid dar, gegen den erneut der Rechtsweg eröffnet ist.
77Vgl. dazu Jahn, zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern –, veröffentlicht in juris.
78Hinsichtlich der Beitragserhebung für das Jahr 2011 steht hier allerdings fest, dass der Plan Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2011 – ein Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Millionen Euro zugrunde lag. Dieser wurde noch einmal vorgetragen und schließlich mit dem Gewinn des Jahres 2010 und dem für das Beitragsjahr 2011 erwarteten Gewinn zur Beitragsreduzierung für das Jahr 2012 verwandt. Der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz folgend, läge darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vermögensbildung, da die IHK einen Gewinn in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplanes einzustellen habe. Danach hätte der Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 in Höhe von 1,38 Millionen Euro im Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 zur Bildung von Rücklagen bzw. zur Beitragsreduzierung verwandt werden müssen. Nach Auffassung des Gerichts liegt jedoch hier ein solcher Regelfall nicht vor. Denn zum einen steht aufgrund der letztlichen Verwendung dieses Gewinnvortrags zum derzeitigen Zeitpunkt tatsächlich fest, dass der Gewinnvortrag aus dem Jahre 2009 tatsächlich nicht zur Vermögensbildung, sondern zur Beitragsreduzierung im Jahre 2012 verwandt worden ist. Darüber hinaus sah das für das Jahr 2011 geltende Finanzstatut der Beklagten, anders als das am 01. Januar 2014 in Kraft getretene neue Finanzstatut keine zeitlich begrenzte zwingende Verwendung eines Ergebnisvortrages vor. Auch das neugefasste Finanzstatut sieht im Übrigen vor, und dass ein Ergebnisvortrag spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen ist, oder (erst) im darauffolgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen ist. Auch nach der Neufassung wäre demgemäß eine Verwendung im dritten Geschäftsjahr noch zulässig. Stehen damit haushaltsrechtliche Bestimmung in dem hier fraglichen Gewinnvortrag nicht entgegen, sind auch Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich, dass der zeitliche Ausgleichsrahmen – da ersichtlich nicht durch andere gesetzliche Voraussetzungen ausdrücklich eingeschränkt –
79vgl. insofern für die Anwendung des Hessischen Kommunalen Abgabengesetzes VG Frankfurt, Urteil vom 04.08.2011 – 3 K 1703/08.F –, in juris.
80sehr eng zu halten ist und auf zwei aufeinanderfolgende Kalkulations- bzw. Rechnungsperioden zu begrenzen ist. So sieht etwa § 6 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit vor, Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Diese auch für den Bereich eines Kostendeckungsgebots gewählte gesetzliche Regelung zeigt, dass die der Veranlagung für das Jahr 2011 zugrundeliegende Wirtschaftssatzung der Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt der gröblichen Verletzung des Äquivalenzprinzips noch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots zu beanstanden ist. Dabei kann ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diesbezüglich eine Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte, da ihr der auf das Beitragsjahr 2012 verschobene Gewinnvortrag schließlich durch Beitragssenkung im Jahre 2012 tatsächlich zu Gute gekommen ist.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung
- a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen; - b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält; - c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.
(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt.
(2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kammerzugehörigen.
(3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, bestehen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann.
(4) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muß Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
- 1.
die Vollversammlung, - 2.
das Präsidium, - 3.
der Präsident, - 4.
der Hauptgeschäftsführer und - 5.
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
- 1.
die Satzung, - 2.
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, - 3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans, - 4.
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, - 5.
die Erteilung der Entlastung, - 6.
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, - 7.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, - 8.
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und - 9.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.