Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 L 651/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG NRW – 13 B 1296/14 - .
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb - hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Der Studiengang „Lehramt an Grundschulen“ wird an der WWU Münster auf der Stufe des Bachelorstudiums dergestalt absolviert, dass die Studierenden neben einem Pflichtanteil in den Lernbereichen Sprachliche und Mathematische Grundbildung ein drittes Unterrichtsfach bzw. einen dritten Lernbereich belegen. Hinzu tritt verpflichtend ein bildungswissenschaftliches Studium als Bestandteil der Lehramtsausbildung.
5Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. 2014, 742) nachfolgende Zulassungszahlen für die in den jeweiligen Lernbereichen des Studienziels „Lehramt an Grundschulen“ (Bachelor) aufzunehmenden Studienanfänger festgesetzt:
6- Lernbereich Sprachliche Grundbildung (Ba LA GS) 263
7- Lernbereich Mathematische Grundbildung (Ba LA GS) 263
8- Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Ba LA GS) 80
9- Bildungswissenschaften 264.
10Den Antrag der Antragstellerin, die zuvor im WS 2013/2014 und SS 2014 in Passau ein auf das Lehramt Grundschule gerichtetes Studium betrieben hatte, sie zum WS 2014/2015 zum Bachelorstudium „Lehramt an Grundschulen“ mit den vorbenannten Lernbereichen an der WWU Münster zuzulassen, lehnte die Antragsgegnerin ab. Mit der Note 3,0 ihrer Hochschulzugangsberechtigung und zwei Wartesemestern habe sie die Auswahlgrenzen für alle drei Lernbereiche und auch für das bildungswissenschaftliche Studium nicht erreicht.
11Der auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazitäten gerichtete Antrag der Antragstellerin ist bislang von der Antragsgegnerin nicht beschieden worden. Die Antragstellerin hat dieses Begehren mit einem am 21. August 2014 gestellten Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt.
12Das beschließende Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 abgelehnt, da mit Rücksicht auf den von der Antragstellerin innegehabten und auf ein Lehramtsstudium Grundschule in Passau ausgerichteten Studienplatz und mangels weiterer Erläuterungen der Anordnungsgrund für die begehrte – eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bedeutende – einstweilige Zulassung an der WWU Münster nicht glaubhaft gemacht worden sei.
13Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 11. Februar 2015 – 13 B 1296/14 - den angegriffenen Beschluss aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das beschließende Gericht zurückverwiesen.
14Nach der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 24. November 2014) sind im 1. Fachsemester des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) zum WS 2014/2015 bei einer Sollzahl von 264 tatsächlich insgesamt 309 Studienanfänger eingeschrieben gewesen. Die Antragsgegnerin hat desweiteren über die dem OVG NRW bereits vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen hinaus dem Gericht weitere Kapazitätsunterlagen übersandt und diese – einschließlich des von ihr angesetzten Überbuchungsfaktors – erläutert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
16II.
17Das Gericht entscheidet, nachdem das OVG NRW unter Aufhebung der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 16. Oktober 2014 den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, durch den Einzelrichter, der auch bereits im Ausgangsverfahren zur Entscheidung berufen gewesen ist. Einer erneuten Übertragung der zurückverwiesenen Sache auf den Einzelrichter hat es nicht bedurft.
18Vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – I R 22/98 -, juris.
19Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren - 13 B 1296/14 – erfolgte bindende Beurteilung (§ 130 Abs. 3 VwGO analog) davon aus, dass die auf den Anordnungsgrund bezogenen Voraussetzungen von der Antragstellerin nunmehr – durch einen entsprechenden Vortrag im Beschwerdeverfahren - vollumfänglich glaubhaft gemacht worden sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert aber daran, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sie hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin in dem auf das „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudiengang eine nach den Verhältnissen des WS 2014/2015 anzunehmende Mehrkapazität zur Verfügung gestanden hat, aufgrund derer die Antragstellerin einen Anspruch auf die (hier: vorläufige) Zulassung hätte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
20Wie bereits aus den insoweit durch die ZulassungszahlenVO normativ bestimmten Zulassungszahlen, aber auch aus den vorgelegten Unterlagen des Kapazitätsfestsetzungsverfahrens folgt, haben die Antragsgegnerin und das Ministerium als Verordnungsgeber bezogen auf das Studienziel, den für das Lehramt an Grundschulen zunächst erforderlichen Bachelorabschluss zu erreichen, keine einheitlich auf dieses Studienziel bezogene Aufnahmekapazität für Studienanfänger festgesetzt. Es sind vielmehr mit Blick darauf, dass für dieses Studienziel dem geltenden Lehrerausbildungsrecht folgend im Einzelnen definierte Studien in insgesamt drei verschiedenen Lernbereichen (einer hiervon mit optionalen Wahlmöglichkeiten) und zusätzlich – zwingend – ein „bildungswissenschaftliches Studium“ zu absolvieren sind, für jeden dieser Lernbereiche und für das „bildungswissenschaftliche Studium“ eigene Zulassungszahlen festgesetzt worden. Das bedeutet, dass eine Zulassung zu dem gewählten Bachelor-Lehramtsstudium nur erfolgen kann, wenn der Bewerber in sämtlichen dieses Studium zwingend ausmachenden Ausbildungsbestandteilen die jeweilige Zulassungsgrenze überwindet. Anders gewendet bedeutet dies, dass eine außerkapazitäre Zulassung wegen unterbliebener Kapazitätsausschöpfung nur erfolgen kann, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl in den Bestandteilen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht bereits die Voraussetzungen einer innerkapazitären Zulassung erfolgreich erfüllt hat, die tatsächliche Ausbildungskapazität unzutreffend zu niedrig wiedergibt und darüber hinaus die nach dem geltenden Kapazitätsrecht dort anzunehmende Zulassungszahl auch nicht anderweitig bereits kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist. Nur dann besteht nämlich ein Anspruch auf die Zulassung zu dem auf das Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudium.
21Für die vorliegende Streitsache bedeutet dies angesichts der für die Antragstellerin mitgeteilten Merkmale Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit, dass sie, weil sie für sämtliche Lernbereiche und auch für den Studienbereich Bildungswissenschaften die innerkapazitären Auswahlgrenzen nicht erreicht hat, für alle diese Bereiche glaubhaft machen müsste, dort sei eine mangelnde Kapazitätserschöpfung anzunehmen. Das Rechtsschutzgesuch scheitert deshalb schon dann, wenn auch nur in einem dieser Bereiche, die das Ministerium kapazitär beanstandungsfrei nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KapVO NRW 2010 als eigenständigen Studiengang bzw. als eigenständiges Fach behandelt hat,
22vgl. zum in den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ einbezogenen Studiengang Bildungswissenschaften etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 -, juris,
23eine unterbliebene Kapazitätsausschöpfung nicht angenommen werden kann.
24So liegt es nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Überprüfung hier jedenfalls in Bezug auf den Lernbereich Bildungswissenschaften für den zu betrachtenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015, dem das WS 2014/2015 zugehört.
25Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester dieses Lernbereichs Bildungswissenschaften zum WS 2014/2015 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 24. November 2014 besetzt worden sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 309 ist die in der ZulassungszahlenVO insoweit festgesetzte Zulassungszahl von 264 abgedeckt und sogar deutlich, nämlich um die Zahl 45, überschritten worden.
26Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus hier für den maßgeblichen Berechnungszeitraum noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
27Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze – was auf den hier zu betrachtenden Lernbereich zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff. - KapVO NRW 2010 -).
28Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
291. Lehrangebot:
30Die Antragsgegnerin ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Bildungswissenschaften zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 24,33 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind sämtlich der Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zugeordnet worden; ihnen ist nach der vorgelegten Stellengruppenübersicht ein Deputat in Höhe von 12 Deputatstunden zugeordnet worden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung i. H. v. insg. 452,32 Deputatstunden ausgewiesen. In der Summe folgen daraus (24,33 x 12 DS) + 452,32 DS = 291,96 DS + 452,32 DS = 744,28 DS.
31Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
32Im Ergebnis begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin – wie sie mit Schriftsatz vom 8. April 2015 erläutert hat – auf der vorgelegten Stellengruppenübersicht für die Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zunächst jeweils lediglich 12 Deputatstunden eingetragen hat. Tatsächlich hat sie nämlich berücksichtigt, dass nach § 3 Abs. 1 Nrn. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV für Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L eine Bandbreite von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen ist, indem sie für diese Stellengruppe jeweils 16 Deputatstunden angesetzt hat. Dies ist lediglich nicht direkt aus der vorgelegten Stellengruppenübersicht ersichtlich, sondern ergibt sich daraus, dass die zusätzlichen 24,33 x 4 DS = 97,32 DS in die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ eingerechnet sind.
33Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2015 auch nachvollziehbar erläutert, wie sich die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ insgesamt zusammensetzen (Pädagogik 189 DS; Psychologie 72 DS; Philosophie 6 DS; Sozialwissenschaften 46 DS; Zentrum für Lehrerbildung 42 DS; Ansetzung der oberen Bandbreite von 16 DS für 24,33 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24,33 x 4 DS = 97,32 DS). Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht.
34Das Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 744,28 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in nicht zu beanstandender Weise um 6,75 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Nach dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 8. April 2015 ausgeführt, dass die vorgenommene individuelle Verminderung des Lehrangebots darauf beruht, dass Prof. Dr. I. bis zum 9. Dezember 2014 und anschließend Prof. Dr. T. , die jeweils dem Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung zugeordnet sind, welches die Lehramtsausbildung im Fach Psychologie leistet und ausschließlich Lehre für die Bildungswissenschaften erbringt, die Funktion des Dekans des Fachbereichs 7 – Psychologie und Sportwissenschaft – ausüb(t)en. Diese Darlegung der Antragsgegnerin begegnet vor dem Hintergrund, dass die reguläre Lehrverpflichtung eines Universitätsprofessors nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, dementsprechend eine Reduktion um 75 Prozent 6,75 DS entspricht, keinen Bedenken.
35Weiter ist von der Wissenschaftsverwaltung zutreffend gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 14,50 DS vorgenommen worden. Der Lehreinheit Bildungswissenschaften haben nach den vorgelegten Unterlagen im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2013 und WS 2013/2014) insgesamt im Durchschnitt 14,50 in die Berechnung einzubeziehende – der Pflichtlehre zugehörige – Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht.
36Die weiter vorgenommenen Abzüge wegen zu erbringender Dienstleistungen der Lehreinheit Bildungswissenschaften für andere Lehreinheiten i. H. v. insg. 129,96 DS zieht das Gericht gleichfalls mangels Veranlassung nicht in Zweifel.
37Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (744,28 DS – 6,75 DS + 14,50 DS – 129,96 DS =) 622,07 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb = 2 x 622,07 DS =) 1244,14 DS folgt.
382. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
39Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist, um die Lehrnachfrage der der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordneten Studiengänge (Bachelor Lehramt Grundschule, Bachelor Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Bachelor Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelor Lehramt Berufskollegs, Master Lehramt Grundschule, Master Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Master Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Master Lehramt Berufskollegs) zu berücksichtigen, unter Anwendung von Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2010) und der auf die Lehreinheit entfallenden Curriculareigenanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Kapazitätsberechnung 0,41 (auf der Basis u.a. eines CW in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von 0,58 sowie eines Eigenanteils von 0,58 mit einer Anteilquote von 0,086). Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen.
40Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche und wegen des Studienjahresbetriebes vollständig zum Wintersemester auszubringende Aufnahmekapazität Ap im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von (gerundet) 261 Studienplätzen.
41Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert - für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Überprüft man auf dieser Grundlage die jährliche Aufnahmekapazität von 261 Studienplätzen im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS), so führt dies auf der Grundlage eines Schwundausgleichsfaktors von 0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet 264 Studienplätze. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Schwundausgleichsfaktors von 0,99 fehlerhaft wäre, sind im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erkennbar. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund davon abgesehen, der Antragsgegnerin entsprechend der schriftsätzlichen Anregung der Antragstellerin aufzugeben, eine Schwundberechnung vorzulegen. Die Anregung basiert nämlich auf der unzutreffenden Annahme der Antragstellerin, im Rahmen der Kapazitätsberechnung sei mit dem Schwundausgleichsfaktor 1,0 gerechnet worden.
42Da die Zahl von 264 Studienanfängerplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2014/2015 in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) mit der Einschreibung von 309 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar deutlich überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
43Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie einen Überbuchungsfaktor von 3,25 angesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der ZulassungszahlenVO als „variable Größe“ behandelt hat, bestehen vor diesem Hintergrund nicht.
44Vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung der Überbuchung etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff, m. w. N.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des OVG NRW und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.