Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 L 651/14
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens OVG NRW – 13 B 1296/14 - .
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/2015 außerhalb - hilfsweise innerhalb – der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Der Studiengang „Lehramt an Grundschulen“ wird an der WWU Münster auf der Stufe des Bachelorstudiums dergestalt absolviert, dass die Studierenden neben einem Pflichtanteil in den Lernbereichen Sprachliche und Mathematische Grundbildung ein drittes Unterrichtsfach bzw. einen dritten Lernbereich belegen. Hinzu tritt verpflichtend ein bildungswissenschaftliches Studium als Bestandteil der Lehramtsausbildung.
5Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 (ZulassungszahlenVO) vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. 2014, 352) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. 2014, 742) nachfolgende Zulassungszahlen für die in den jeweiligen Lernbereichen des Studienziels „Lehramt an Grundschulen“ (Bachelor) aufzunehmenden Studienanfänger festgesetzt:
6- Lernbereich Sprachliche Grundbildung (Ba LA GS) 263
7- Lernbereich Mathematische Grundbildung (Ba LA GS) 263
8- Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Ba LA GS) 80
9- Bildungswissenschaften 264.
10Den Antrag der Antragstellerin, die zuvor im WS 2013/2014 und SS 2014 in Passau ein auf das Lehramt Grundschule gerichtetes Studium betrieben hatte, sie zum WS 2014/2015 zum Bachelorstudium „Lehramt an Grundschulen“ mit den vorbenannten Lernbereichen an der WWU Münster zuzulassen, lehnte die Antragsgegnerin ab. Mit der Note 3,0 ihrer Hochschulzugangsberechtigung und zwei Wartesemestern habe sie die Auswahlgrenzen für alle drei Lernbereiche und auch für das bildungswissenschaftliche Studium nicht erreicht.
11Der auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazitäten gerichtete Antrag der Antragstellerin ist bislang von der Antragsgegnerin nicht beschieden worden. Die Antragstellerin hat dieses Begehren mit einem am 21. August 2014 gestellten Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt.
12Das beschließende Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 abgelehnt, da mit Rücksicht auf den von der Antragstellerin innegehabten und auf ein Lehramtsstudium Grundschule in Passau ausgerichteten Studienplatz und mangels weiterer Erläuterungen der Anordnungsgrund für die begehrte – eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bedeutende – einstweilige Zulassung an der WWU Münster nicht glaubhaft gemacht worden sei.
13Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 11. Februar 2015 – 13 B 1296/14 - den angegriffenen Beschluss aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das beschließende Gericht zurückverwiesen.
14Nach der der Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Mitteilung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (Schriftsatz vom 24. November 2014) sind im 1. Fachsemester des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) zum WS 2014/2015 bei einer Sollzahl von 264 tatsächlich insgesamt 309 Studienanfänger eingeschrieben gewesen. Die Antragsgegnerin hat desweiteren über die dem OVG NRW bereits vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen hinaus dem Gericht weitere Kapazitätsunterlagen übersandt und diese – einschließlich des von ihr angesetzten Überbuchungsfaktors – erläutert.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
16II.
17Das Gericht entscheidet, nachdem das OVG NRW unter Aufhebung der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 16. Oktober 2014 den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat, durch den Einzelrichter, der auch bereits im Ausgangsverfahren zur Entscheidung berufen gewesen ist. Einer erneuten Übertragung der zurückverwiesenen Sache auf den Einzelrichter hat es nicht bedurft.
18Vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – I R 22/98 -, juris.
19Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei geht das Gericht im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren - 13 B 1296/14 – erfolgte bindende Beurteilung (§ 130 Abs. 3 VwGO analog) davon aus, dass die auf den Anordnungsgrund bezogenen Voraussetzungen von der Antragstellerin nunmehr – durch einen entsprechenden Vortrag im Beschwerdeverfahren - vollumfänglich glaubhaft gemacht worden sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert aber daran, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sie hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin in dem auf das „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudiengang eine nach den Verhältnissen des WS 2014/2015 anzunehmende Mehrkapazität zur Verfügung gestanden hat, aufgrund derer die Antragstellerin einen Anspruch auf die (hier: vorläufige) Zulassung hätte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
20Wie bereits aus den insoweit durch die ZulassungszahlenVO normativ bestimmten Zulassungszahlen, aber auch aus den vorgelegten Unterlagen des Kapazitätsfestsetzungsverfahrens folgt, haben die Antragsgegnerin und das Ministerium als Verordnungsgeber bezogen auf das Studienziel, den für das Lehramt an Grundschulen zunächst erforderlichen Bachelorabschluss zu erreichen, keine einheitlich auf dieses Studienziel bezogene Aufnahmekapazität für Studienanfänger festgesetzt. Es sind vielmehr mit Blick darauf, dass für dieses Studienziel dem geltenden Lehrerausbildungsrecht folgend im Einzelnen definierte Studien in insgesamt drei verschiedenen Lernbereichen (einer hiervon mit optionalen Wahlmöglichkeiten) und zusätzlich – zwingend – ein „bildungswissenschaftliches Studium“ zu absolvieren sind, für jeden dieser Lernbereiche und für das „bildungswissenschaftliche Studium“ eigene Zulassungszahlen festgesetzt worden. Das bedeutet, dass eine Zulassung zu dem gewählten Bachelor-Lehramtsstudium nur erfolgen kann, wenn der Bewerber in sämtlichen dieses Studium zwingend ausmachenden Ausbildungsbestandteilen die jeweilige Zulassungsgrenze überwindet. Anders gewendet bedeutet dies, dass eine außerkapazitäre Zulassung wegen unterbliebener Kapazitätsausschöpfung nur erfolgen kann, wenn die gerichtliche Überprüfung ergibt, dass die festgesetzte Zulassungszahl in den Bestandteilen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht bereits die Voraussetzungen einer innerkapazitären Zulassung erfolgreich erfüllt hat, die tatsächliche Ausbildungskapazität unzutreffend zu niedrig wiedergibt und darüber hinaus die nach dem geltenden Kapazitätsrecht dort anzunehmende Zulassungszahl auch nicht anderweitig bereits kapazitätsdeckend ausgeschöpft ist. Nur dann besteht nämlich ein Anspruch auf die Zulassung zu dem auf das Studienziel „Lehramt an Grundschulen“ führenden Bachelorstudium.
21Für die vorliegende Streitsache bedeutet dies angesichts der für die Antragstellerin mitgeteilten Merkmale Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit, dass sie, weil sie für sämtliche Lernbereiche und auch für den Studienbereich Bildungswissenschaften die innerkapazitären Auswahlgrenzen nicht erreicht hat, für alle diese Bereiche glaubhaft machen müsste, dort sei eine mangelnde Kapazitätserschöpfung anzunehmen. Das Rechtsschutzgesuch scheitert deshalb schon dann, wenn auch nur in einem dieser Bereiche, die das Ministerium kapazitär beanstandungsfrei nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KapVO NRW 2010 als eigenständigen Studiengang bzw. als eigenständiges Fach behandelt hat,
22vgl. zum in den Bachelorstudiengang „Lehramt an Grundschulen“ einbezogenen Studiengang Bildungswissenschaften etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 -, juris,
23eine unterbliebene Kapazitätsausschöpfung nicht angenommen werden kann.
24So liegt es nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden Überprüfung hier jedenfalls in Bezug auf den Lernbereich Bildungswissenschaften für den zu betrachtenden Berechnungszeitraum des Studienjahres 2014/2015, dem das WS 2014/2015 zugehört.
25Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester dieses Lernbereichs Bildungswissenschaften zum WS 2014/2015 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 24. November 2014 besetzt worden sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 309 ist die in der ZulassungszahlenVO insoweit festgesetzte Zulassungszahl von 264 abgedeckt und sogar deutlich, nämlich um die Zahl 45, überschritten worden.
26Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus hier für den maßgeblichen Berechnungszeitraum noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.
27Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 und damit für das WS 2014/2015 ist für Studiengänge, deren Plätze – was auf den hier zu betrachtenden Lernbereich zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff. - KapVO NRW 2010 -).
28Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht – wie hier - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2014 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden.
291. Lehrangebot:
30Die Antragsgegnerin ist auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Bildungswissenschaften zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2014/2015 insgesamt 24,33 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind sämtlich der Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zugeordnet worden; ihnen ist nach der vorgelegten Stellengruppenübersicht ein Deputat in Höhe von 12 Deputatstunden zugeordnet worden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung i. H. v. insg. 452,32 Deputatstunden ausgewiesen. In der Summe folgen daraus (24,33 x 12 DS) + 452,32 DS = 291,96 DS + 452,32 DS = 744,28 DS.
31Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2014/2015 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden.
32Im Ergebnis begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin – wie sie mit Schriftsatz vom 8. April 2015 erläutert hat – auf der vorgelegten Stellengruppenübersicht für die Stellengruppe „Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer TV-L“ zunächst jeweils lediglich 12 Deputatstunden eingetragen hat. Tatsächlich hat sie nämlich berücksichtigt, dass nach § 3 Abs. 1 Nrn. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV für Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L eine Bandbreite von 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen ist, indem sie für diese Stellengruppe jeweils 16 Deputatstunden angesetzt hat. Dies ist lediglich nicht direkt aus der vorgelegten Stellengruppenübersicht ersichtlich, sondern ergibt sich daraus, dass die zusätzlichen 24,33 x 4 DS = 97,32 DS in die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ eingerechnet sind.
33Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2015 auch nachvollziehbar erläutert, wie sich die 452,32 DS „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ insgesamt zusammensetzen (Pädagogik 189 DS; Psychologie 72 DS; Philosophie 6 DS; Sozialwissenschaften 46 DS; Zentrum für Lehrerbildung 42 DS; Ansetzung der oberen Bandbreite von 16 DS für 24,33 Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24,33 x 4 DS = 97,32 DS). Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht.
34Das Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 744,28 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung in nicht zu beanstandender Weise um 6,75 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV. Nach dieser Bestimmung wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion des Dekans um 75 Prozent ermäßigt, in Ausnahmefällen ist auch eine Reduzierung um 100 Prozent möglich. Die Antragsgegnerin hat dazu mit Schriftsatz vom 8. April 2015 ausgeführt, dass die vorgenommene individuelle Verminderung des Lehrangebots darauf beruht, dass Prof. Dr. I. bis zum 9. Dezember 2014 und anschließend Prof. Dr. T. , die jeweils dem Institut für Psychologie in Bildung und Erziehung zugeordnet sind, welches die Lehramtsausbildung im Fach Psychologie leistet und ausschließlich Lehre für die Bildungswissenschaften erbringt, die Funktion des Dekans des Fachbereichs 7 – Psychologie und Sportwissenschaft – ausüb(t)en. Diese Darlegung der Antragsgegnerin begegnet vor dem Hintergrund, dass die reguläre Lehrverpflichtung eines Universitätsprofessors nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV 9 Lehrveranstaltungsstunden beträgt, dementsprechend eine Reduktion um 75 Prozent 6,75 DS entspricht, keinen Bedenken.
35Weiter ist von der Wissenschaftsverwaltung zutreffend gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 eine Erhöhung des Lehrdeputats im Umfang von 14,50 DS vorgenommen worden. Der Lehreinheit Bildungswissenschaften haben nach den vorgelegten Unterlagen im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2013 und WS 2013/2014) insgesamt im Durchschnitt 14,50 in die Berechnung einzubeziehende – der Pflichtlehre zugehörige – Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, bestehen nicht.
36Die weiter vorgenommenen Abzüge wegen zu erbringender Dienstleistungen der Lehreinheit Bildungswissenschaften für andere Lehreinheiten i. H. v. insg. 129,96 DS zieht das Gericht gleichfalls mangels Veranlassung nicht in Zweifel.
37Damit ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (744,28 DS – 6,75 DS + 14,50 DS – 129,96 DS =) 622,07 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2014/2015 von (2 x Sb = 2 x 622,07 DS =) 1244,14 DS folgt.
382. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
39Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist, um die Lehrnachfrage der der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordneten Studiengänge (Bachelor Lehramt Grundschule, Bachelor Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Bachelor Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Bachelor Lehramt Berufskollegs, Master Lehramt Grundschule, Master Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule, Master Lehramt Gymnasien und Gesamtschulen, Master Lehramt Berufskollegs) zu berücksichtigen, unter Anwendung von Anteilquoten (§ 7 KapVO NRW 2010) und der auf die Lehreinheit entfallenden Curriculareigenanteile (CAp) der zugeordneten Studiengänge (§ 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Kapazitätsberechnung 0,41 (auf der Basis u.a. eines CW in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von 0,58 sowie eines Eigenanteils von 0,58 mit einer Anteilquote von 0,086). Einen Grund zu Beanstandungen dieser Eingabeparameter und der hierauf aufbauenden mathematischen Berechnungen der Wissenschaftsverwaltung kann das Gericht nicht feststellen.
40Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich damit eine jährliche und wegen des Studienjahresbetriebes vollständig zum Wintersemester auszubringende Aufnahmekapazität Ap im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) von (gerundet) 261 Studienplätzen.
41Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität des bildungswissenschaftlichen Studiengangs (Ba LA GS) ist zu überprüfen. Sie kann nach § 8 KapVO NRW 2010 reduziert - für die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen liegen keine Anhaltspunkte vor - oder soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden. Nach der letztgenannten Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Überprüft man auf dieser Grundlage die jährliche Aufnahmekapazität von 261 Studienplätzen im bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS), so führt dies auf der Grundlage eines Schwundausgleichsfaktors von 0,99 zu einer Erhöhung der Jahreskapazität im Wege des Schwundausgleichs auf gerundet 264 Studienplätze. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Schwundausgleichsfaktors von 0,99 fehlerhaft wäre, sind im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erkennbar. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund davon abgesehen, der Antragsgegnerin entsprechend der schriftsätzlichen Anregung der Antragstellerin aufzugeben, eine Schwundberechnung vorzulegen. Die Anregung basiert nämlich auf der unzutreffenden Annahme der Antragstellerin, im Rahmen der Kapazitätsberechnung sei mit dem Schwundausgleichsfaktor 1,0 gerechnet worden.
42Da die Zahl von 264 Studienanfängerplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2014/2015 in dem bildungswissenschaftlichen Studiengang (Ba LA GS) mit der Einschreibung von 309 Studierenden nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar deutlich überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.
43Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen sie einen Überbuchungsfaktor von 3,25 angesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der ZulassungszahlenVO als „variable Größe“ behandelt hat, bestehen vor diesem Hintergrund nicht.
44Vgl. zur kapazitätsverzehrenden Wirkung der Überbuchung etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4 ff, m. w. N.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des OVG NRW und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 L 651/14
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 L 651/14
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 L 651/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Grundschulen gerichteten Antrag der Antragstellerin zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem hinreichenden Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, weil die Antragstellerin bereits einen Studienplatz für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Passau innegehabt habe. Sie habe trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie diesen Studienplatz aufgegeben habe (1.). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.).
31. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.
5An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder einen solchen ohne Weiteres noch zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten,
6vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksichtigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort),
7kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
8Ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, führte dies nicht dazu, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausscheidet.
9Anders noch OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2.
10Auch in einem solchen Fall fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff.,
12weder an der Eilbedürftigkeit noch müsste sich der Studienbewerber regelmäßig entgegenhalten lassen, diese vorwerfbar oder mutwillig herbeigeführt zu haben.
13Zu diesem Gesichtspunkt: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 84.
14Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie verfügt zwar über einen Studienplatz für den Studiengang Lehramt an Grundschulen (Staatsexamen) an der Universität Passau. Dort hat sie das Studium auch aufgenommen. Auf die vorläufige Fortführung des Lehramtsstudiums in Passau kann die Antragstellerin aber nicht verwiesen werden. Zwar mag allein der Umstand, dass das Lehramtsstudium in Passau nicht mit dem Bachelor, sondern mit dem Staatsexamen abschließt, für sich gesehen noch keinen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8.
16Die Antragstellerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es an der Vergleichbarkeit der Studiengänge,
17vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11,
18fehle, weil das Ausbildungsziel des von ihr angestrebten sechssemestrigen Bachelorstudiums ein anderes sei als das des siebensemestrigen Lehramtsstudiengangs in Passau. Sie hat weiterhin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Studiengänge in Passau und Münster auch hinsichtlich ihres Gegenstandes und der Gewichtung der Fächer maßgeblich unterscheiden (Münster: Lernbereiche Mathematik, Deutsch und Sachunterricht; Passau: Sozialkunde, Didaktik in Mathematik, Deutsch und Kunst). Diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht ansatzweise entgegengetreten. Sie hat lediglich unter Verweis auf einen hier nicht einschlägigen Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 3. Juli 2013 - 2 ME 228/13 – (betreffend einen Masterstudiengang) ausgeführt, ihrer Ansicht nach komme es entscheidend (nur) darauf an, dass die Antragstellerin das Berufsziel „Lehramt an Grundschulen“ auch in Passau verfolgen könne. Damit lässt die Antragsgegnerin unberücksichtigt, dass es auf die Vergleichbarkeit der Studiengänge und nicht allein der Studienabschlüsse bzw. der Berufsziele ankommt, weil das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Studienbewerbers auf freie Wahl des Studiums auch das Recht umfasst, dessen inhaltliche Ausrichtung und Schwerpunktbildung frei zu wählen.
19Unklar insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2010 - 13 C 120/10 -, juris, Rn. 7.
20Der Verlust dieses Rechts würde in Kauf genommen, wenn der Anordnungsgrund stets schon mit der Begründung verneint werden könnte, der Betreffende könne an einer anderen Hochschule den gleichen Studienabschluss erwerben.
21Ist der Anordnungsgrund bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Studiengänge zu bejahen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen ist, dass Art. 12 Abs. 1 GG über das Recht auf eine freie Berufswahl auch das Recht gewährt, die Ausbildungsstätte und damit möglichst auch den Ausbildungsort frei zu wählen.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1972 -1 BvL 32/70, 1 BvL 21 BvL 25/71 -, juris, Rn. 59, 71; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011, 1135 = juris, Rn. 25.
232. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und die Beteiligten haben die Zurückverweisung beantragt.
24Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
3. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
31. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Annahme, ihr stehe ein außerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt integrierte Sonderpädagogik sowie den Fächern Mathematische und Sprachliche Grundbildung im 1. Fachsemester zu.
4a) Virtuelle Lehreinheit
5Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb unerheblich sei, dass es sich bei der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ um eine virtuelle Lehreinheit handele, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kapazitätsverordnung steht der Bildung virtueller Lehreinheiten nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führt auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsverbots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit findet und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 6ff; VG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 -, juris, Rn. 29ff.
7Dass diesen Vorgaben nicht entsprochen wird, behauptet die Antragstellerin nicht.
8Die Bildung der virtuellen Lehreinheit überschreitet auch nicht das der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsermessen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Errichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaft sei durch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nötig geworden. Vor Einführung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes hätten sich die Universitäten des Landes NRW gemeinsam mit dem Ministerium aus planungs- und organisationsrechtlichen Gründen darauf verständigt, die Lehramtsstudiengänge nicht über bereits vorhandene allgemeine Lehreinheiten, sondern wegen der Vorgaben des LABG (u.a. bildungswissenschaftliches Studium in der Bachelor- und Masterphase, festgelegte Aufteilung der Leistungspunkte, sachgerechte Zielvereinbarungen) aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die Vielzahl der fachwissenschaftlichen Studiengänge einerseits und der Lehramtsstudiengänge andererseits über eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften abzuwickeln.
9Das Beschwerdevorbringen bietet zudem keinen Anlass zur Annahme, die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften entziehe sich einer kapazitätsrechtlichen Überprüfbarkeit. Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie nach den Erklärungen der Antragsgegnerin die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik nach Abzug der Verminderungen. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet (derzeit eine W2 Professur sowie drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Dass diese stellenmäßige Ausstattung der virtuellen Lehreinheit mit dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht im Einklang steht, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
10Ausgehend von den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik rechtfertigt das Beschwerdevorbringen weiter nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das abgebende Stundendeputat der Lehreinheit Pädagogik zu Lasten der virtuellen Lehreinheit zu gering bemessen. Die in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Bildungswissenschaften (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. September 2012) unter „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ angesetzten 145,26 Deputatstunden (vgl. hierzu auch 1. b)) entsprechen ausweislich der Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Pädagogik dem hälftigen Anteil der dieser Lehreinheit zur Verfügung stehenden Deputatstunden (307,50 Deputatstunden abzüglich einer Reduzierung von 4 Deputatstunden aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung) nach Abzug der Verminderungen (12,99 Deputatstunden). Weshalb die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Lehreinheit Pädagogik zur Verfügung stehenden Deputatstunden die Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von 4 Deputatstunden nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigen dürfen, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. § 5 KapVO NRW 2010 differenziert nicht zwischen Reduzierungen und Verminderungen.
11Ob die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Pädagogik an Fehlern leidet, weil die Schwundberechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, ist für die Bestimmung des Lehrdeputats der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften ohne Belang.
12b) Lehrverpflichtung der drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben
13Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben seien Lehrverpflichtungen von 20 bzw. 24 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 vorgetragen, dass drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine vertragliche Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden besitzen. Da das elektronische Kapazitätsformular ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, seien drei weitere Lehrveranstaltungsstunden im Feld „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ angefügt worden. Zusammen mit dem extern von der Lehreinheit Pädagogik (145,26) erbrachten Lehrveranstaltungsstunden seien deshalb in diesem Feld insgesamt 148,26 Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
14c) Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010)
15Soweit die Beschwerde bemängelt, der Lehreinheit Bildungswissenschaft stünden Lehrauftragsstunden nicht lediglich im Umfang von 4,20 SWS zur Verfügung, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die in Anlage 2 des Schriftsatzes erfolgten Angaben fehlerhaft sein könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
16d) Dienstleistungsabzug (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010)
17Fehler in der Berechnung des Umfangs der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge, welche das Verwaltungsgericht mit 6,77 SWS in Ansatz gebracht hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die berücksichtigten SWS entsprechen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechung (Blatt 3). Weshalb diese fehlerhaft sein könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Dienstleistungsabzug durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung berücksichtigt werden.
18e) Nichtberücksichtigung von Stellen
19Soweit die Antragstellerin meint, es seien rechtlich und tatsächlich weitere Stellen vorhanden, handelt es sich um eine reine Spekulation. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
20f) Anteilquoten und Curricularwerte
21Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe die zu Grunde gelegten Anteilquoten und Curricularwerte nicht belegt, ist dem nicht zu folgen.
22Die Berechnung des Curricularwertes ergibt sich für den von der Antragstellerin angestrebten Studiengang aus der Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012.
23Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 dargelegt. Bedenken hiergegen werden von der Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht.
24g) Schwundausgleich
25Zur Berechnung des Schwundausgleichs hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dieser habe nicht in üblicher Weise berechnet werden können, weil die Bildungseinheit erst zum WS 2011/2012 eingeführt worden sei. Dass der Schwundfaktor vor diesem Hintergrund im Verhältnis zum „Vorgänger“ - dem im Wesentlichen vergleichbaren Bachelor-Nebenfach Erziehungswissenschaft – von der Antragsgegnerin mit 0,84 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
26h) Drittmittel
27Soweit die Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehrt, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden gemäß § 1 Satz 3 HZG bei der Kapazitätsberechnung nicht mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 8, vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 11f., und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 8 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10.
29i) Rundungen
30Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf volle Studienplätze (59) vor der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor (0,84) ist nicht zu beanstanden. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - 213 -7.01.02.06.03 entsprechende Berechnung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11ff.
322. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen weiter nicht die Annahme, ihr stehe ein innerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium zu. Zwar ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die vorhandenen Studienplätze vergeben seien, sodass es auf Fehler im innerkapazitären Verfahren und der vorgenommenen Rangbildung nicht ankomme. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens und des Nachrückverfahrens auf Grund ihrer Rangplätze in den jeweiligen Quoten nicht zum Zuge kommen konnte. Dass die Antragstellerin sich entsprechend der an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 über das Online-Portal am Losverfahren beteiligt hat, trägt sie nicht vor.
333. An der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses auf einen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich um einen eigenen Schriftsatz der Antragstellerin. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Berechnung des Schwundausgleichs erläutert hat, datiert vom 4. Dezember 2012. Dieser lag der Antragstellerin vor.
344. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kapazitätsberechnung für die erstmals zum WS 2011/2012 eingeführte Bildungseinheit hat die Antragsgegnerin übersandt. Gleiches gilt für die Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es auf weitere, bislang nicht übersandte oder über das Internet frei verfügbare Auskünfte und Unterlagen entscheidungserheblich ankäme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.