Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 Nc 170/14
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag der Antragstellerin dürfte bereits deshalb abzulehnen sein, weil sie nicht zu dem nach § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW zugelassenen Bewerberkreis für einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gehört. Nach dieser Norm sind antragsberechtigt allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Ein innerkapazitärer Zulassungsantrag liegt für das hier streitgegenständliche fünfte bzw. das hilfsweise benannte erste Fachsemester nicht vor. Für die hilfsweise beantragte Zulassung im dritten Fachsemester dürfte es für die Wirksamkeit des Zulassungsantrages an der Vorlage des nach den Regelungen der Hochschule erforderlichen Einstufungsbescheides fehlen.
3II. Letztlich kann die Wirksamkeit der innerkapazitären Antragstellung allerdings dahinstehen. Der Antrag ist auch abzulehnen, weil in der Lehreinheit Psychologie keine ungenutzte Kapazität besteht.
4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach im fünften, hilfsweise im dritten bzw. ersten Fachsemester ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
5Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzte Höchstzahl von je 104 Studienplätzen für das fünfte, dritte bzw. erste Fachsemester,
6vgl. für das fünfte und dritte Fachsemester: Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 vom 19.08.2014 (GV. NRW 2014 S. 430), geändert durch Verordnung vom 30.01.2015 (GV. NRW 2015 S. 162),
7und für das erste Fachsemester: Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352), geändert durch Verordnung vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742),
8die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
9Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
10Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
111. Lehrangebot:
12Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
13Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2014) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2014/2015 nunmehr 39 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 257,20 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
14Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
1,0 |
54,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
54,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
1 |
5,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 |
5,00 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
2 |
8,00 |
|
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
15,80 |
4,2 |
63,20 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
2,75 |
22,00 |
|
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
3,45 |
2,95 |
41,40 |
Zusätzliches Lehrangebot* |
0,60 |
|||
Insgesamt |
39,00 |
8,15 |
257,2 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
16Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 356,6 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 0,6 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben K. (0,15 Stellenanteil), T. und Q. (jeweils 0,65 Stellenanteil) kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von je 0,2 DS zu. Hieraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlich 0,6 DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.
17Soweit im Verhältnis zum Vorjahr Stellenveränderungen vorgenommen worden sind, sind diese kapazitätsfreundlich: Insgesamt stehen 3,35 Stellen mehr zu Verfügung; das Lehrangebot hat sich um 8,6 DS erhöht.
18Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
20Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
22Von einer solchen Umwandlung einer Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in eine solche eines unbefristeten Mitarbeiters ist hier indessen nicht auszugehen.
23Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt – auch unter Einbeziehung der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Zwar besteht nach Auffassung der Kammer hinsichtlich einzelner Parameter eine höhere Kapazität, als von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt. Das ermittelte zusätzliche Lehrangebot (hierzu nachfolgend a) kann aber mit in der Lehreinheit bestehenden Vakanzen verrechnet werden (hierzu nachfolgend b).
24a) Das für die Lehreinheit zugrundegelegte Lehrangebot ist auszuweiten.
25aa) Zunächst ergibt sich ein bislang unberücksichtigtes Lehrdeputat daraus, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter B. L. (Institut für Allgemeine Psychologie II) im Stellenplan nicht aufgeführt ist. Aufgrund seines 65 v.H.-Stellenanteils errechnet sich ein zusätzliches Lehrangebot von 2,67 DS, welches in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Lange im Stellenplan mit einer 50 v.H.-Stelle (2 DS) berücksichtigt, obwohl die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird und demzufolge nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt.
26Der unberücksichtigte Anteil aus der Stelle des Herrn L. beläuft sich nach Saldierung mit der Stelle des Herrn M. somit auf 0,67 DS.
27bb) Des Weiteren kommt eine Erhöhung der Kapazität in Betracht, weil einige Mitarbeiter – unter Zugrundelegung des Stichtages – mit einem zu geringen Stellenanteil im Stellenplan geführt werden. So hatte Herr B1. seit August 2014 und somit zum Stichtag eine 65 v.H.-Stelle inne. Erst ab dem 01.01.2015 wird er in einem Drittmittelprojekt beschäftigt. Das Deputat beträgt folglich statt des angesetzten Wertes von 2 DS tatsächlich 2,67 DS. Zu erhöhen ist der Wert auch in Höhe von 0,4 DS in Bezug auf den Mitarbeiter F. , der zum Stichtag eine 60 v.H.-Stelle innehatte, die erst zum 01.10.2014 und damit nach dem Stichtag auf 50 v.H. reduziert worden ist. Das Deputat von Frau F1. beläuft sich zum Stichtag auf 75 v.H. und ist erst zum 01.01.2015 auf 50 v.H. gesunken. Mithin ist hier ein zusätzliches Deputat von 1 DS einzustellen. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin X. : Deren Deputat ist, da die Reduzierung von 100 auf 50 v.H. erst zum 01.10.2014 eintrat, mit 2 DS zusätzlich zu veranschlagen. Bei Frau G. ergibt sich ein zusätzliches Deputat von 1 DS aus dem Umstand, dass sie zum Stichtag mit einer vollen Stelle beschäftigt war, die zum 01.10.2014 auf 75 v.H. reduziert worden. Schließlich gilt entsprechendes für Frau S. , die zum Stichtag eine volle Stelle innehatte und ebenfalls ab dem 01.10.2014 mit 75 v.H. weiterbeschäftigt worden ist. Auch für sie ist ein weiteres Deputat von 1 DS zu veranschlagen.
28Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Änderungen, die in der Summe zu einem zusätzlichen Deputat von 6,07 DS führen, tatsächlich in diesem Umfang anzusetzen sind, oder ob mit Blick auf die Vorhersehbarkeit dieser Änderungen in Anwendung von § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2010 die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Daten maßgeblich sind. Im Ergebnis würde sich der Ansatz von 6,07 DS, wie unten noch näher dargelegt wird, nämlich nicht auswirken.
29cc) Anlass zur Korrektur der Kapazitätsberechnung besteht jedoch in Bezug auf die Bemessung des Lehrdeputats der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Diese orientiert sich an der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW 2009. S. 409, zuletzt geändert durch VO vom 10.12.2014 GV NRW 2014 S. 877).
30Ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV ist für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben ein Deputat von 13 Lehrveranstaltungsstunden statt der von der Antragsgegnerin veranschlagten 12 DS in Ansatz zu bringen.
31Hieraus ergibt sich für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben H. , L1. , U. und N.N. (jeweils eine 0,50 v.H.-Stelle, d.h. insgesamt 2 Stellen) ein zusätzliches Lehrdeputats von 2 DS. Auch in Bezug auf die Mitarbeiter T. und Q. führt dieser Umstand – zusätzlich zu der oben erwähnten Erhöhung aufgrund individueller Lehrverpflichtung zur Ausweisung eines weiteren Deputats von 2 x 0,45 = 0,9 DS. Insgesamt errechnet sich ein zusätzliches Deputat von 2,9 DS.
32Somit besteht bei der für die Antragstellerin günstigsten Betrachtungsweise, die allein auf den Stichtag abstellt, ein zusätzliches Lehrangebot von 9,64 DS (0,67 DS aus der Berücksichtigung des nicht saldierungsfähigen Anteils der Stellen der Mitarbeiter L. und M. + 6,07 DS aus überschießenden Stellenanteilen am Stichtag sowie 2,9 DS aus der Berücksichtigung eines Deputats von 13 DS für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben).
33b) Dieses zusätzliche Lehrdeputat im Umfang von 9,64 DS führt jedoch nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze, da es mit in der Lehreinheit vakanten Stellen, die in überschießendem Umfang vorhanden sind (drei 50 v.H.-Stellen eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters = 6 DS sowie eine Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben = 13 DS) verrechnet werden darf. Dem zusätzlichen Deputat von 9,64 DS stehen Vakanzen im Umfang von 19 DS gegenüber.
34Vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
35Von dem danach in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 257,20 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 58,64 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen,
36vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris.
37So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte.
38Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Vergangenheit stets gebilligt worden,
39vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –.
40Wie das VG Münster und das OVG NRW hält auch das erkennende Gericht die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verringerung geht hier einher mit der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, die Lehrerausbildung zu novellieren. Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 58,64 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie sowie die Institute für Pädagogische Psychologie I und II mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %.
41Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 198,56 DS (257,20 – 58,64 DS).
42Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 42 DS (SS 2013 20 DS + WS 2013/2014 22 DS) für das gesamte Studienjahr und 21 DS bezogen auf das WS 2014/15 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich.
43Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2014 198,56 DS + 22 DS = 219,56 DS.
44Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
45Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Erziehungswissenschaft |
Pädagogik |
0,37 |
65,50 |
24,24 |
Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung |
Pädagogik |
0,12 |
17,50 |
2,10 |
Medienwissenschaft/Medienkultur-wissenschaft, Medienpsychologie |
Medienwissenschaft |
0,57 |
12,00 |
6,84 |
Summe |
33,18 |
Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden:
47Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft.
48Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742) 142 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,92 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 131, so dass sich als hälftiger Wert 65,50 ergibt.
49Der Wert bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 neu eingerichteten Studiengangs Intermedia errechnet sich wie folgt:
50Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen an Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12.
51Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352) i.d.F der ÄnderungsVO vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742) beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 28 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Schwundbereinigt um den Faktor 0,8751 beträgt die Zulassungszahl 24, so dass sich ein hälftiger Wert Aq/2 von 12 ergibt.
52Gegen diese Berechnung wird teilweise eingewandt, im Ergänzungsmodul Medienpsychologie seien nicht nachvollziehbare Gruppengrößen zugrunde gelegt worden, indem für eine der beiden Vorlesungen eine Gruppengröße von 200, für die weitere eine solche von 42,5 und für die zugehörige Übung eine Größe von 30 Personen veranschlagt worden. Dem stünden die Angaben im vorläufigen Modulhandbuch entgegen (Vorlesungen 200 Personen, Übung 50 Personen). Unter Berücksichtigung der im Modulhandbuch genannten Gruppengrößen errechne sich ein CAq von 0,06, der zu einem Dienstleistungsexport im Umfang von lediglich 0,525 DS (richtig: 0,06 x 17,5 = 1,05 statt 0,525) führe.
53Dem folgt die Kammer nicht. Es liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, den Curricularwert des Studiengangs Intermedia im Einzelnen auszugestalten. Dabei erweist sich der Ansatz einer Gruppengröße von 42,5 Personen für eine Vorlesung und 30 Personen für eine Übung jedenfalls nicht von Vornherein als unvertretbar. Die Kammer hat keinen Anlass, der Frage der Gruppengröße weiter nachzugehen, da selbst bei Ansatz eines Exports von 1,05 keine ungenutzte Kapazität, zur Verfügung stünde. Das Gesamtlehrangebot beliefe dann auf 374,86 DS. Nach Division mit dem gewichteten Curricularanteil (2,88) und Multiplikation mit der Anteilquote (0,802) ergäbe sich ein Wert von 104,38 (gerundet ebenfalls 104) Studienplätzen.
54Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Vorbringen einzelner Antragsteller, der Curricularwert für den Studiengang Medienwissenschaft/Medienkulturwissen-schaft/Medienpsychologie (B.A.) sei ebenfalls fehlerhaft, da nicht berücksichtigt sei, dass die von der Antragsgegnerin veranschlagten Module Medienpsychologie nur einen von 5 möglichen Wahlpflichtbereichen abdeckten.
55Dieser Vortrag berücksichtigt nicht, dass in der Höchstzahlenverordnung der Studiengangs Medienwissenschaft/Medienkulturwissenschaft nicht als einheitlicher Studiengang ausgewiesen ist, sondern für die Bereiche Medieninformatik, Medienmanagement Medienpsychologie, Medienrecht sowie Ökonomie und Soziologie der Medien jeweils gesondert Zulassungszahlen festgesetzt worden sind. Mit dem Abstellen (allein) auf den Studiengang Medienwissenschaft/Medienkulturwissenschaft/Medien-psychologie und der dort maßgeblichen schwundbereinigten Studienanfängerzahl von (nur) 12 Studierenden hat die Antragsgegnerin die Differenzierung nach Wahlpflichtbereichen berücksichtigt.
56Mithin stellt sich die Berechnung des Dienstleistungsexports für diesen Studiengang beanstandungsfrei wie folgt dar:
57In diesem Studiengang werden in den Modulen Methodenlehre I und II (0,05 + 0,17) sowie in den Modulen Allgemeine Psychologie (0,11), Sozialpsychologie (0,09); Allgemeine Medien- und Kommunikationspsychologie (0,15) Lehrleistungen von der Lehreinheit Psychologie erbracht. Der hierauf entfallenden Curricularanteile summieren sich auf insgesamt 0,57.
58Die Zulassungszahl beträgt nach oben genannter Höchstzahlenverordnung für diesen Studiengang 28 Studierende für das ganze Studienjahr. Schwundbereinigt um den Faktor 0,8751 ergibt sich eine Zulassungszahl von 24. Hieraus ermittelt sich der Wert Aq/2 mit 12.
59Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 186,38 DS (219,56 DS – 33,81 DS) bzw. 372,76 DS pro Studienjahr.
602. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
61Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,88 zugrunde.
62Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
63Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt.
64Gegen diese Ermittlung des CNW ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden,
65vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f, juris.
66Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2013/2014 entfielen von den 11.591 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 9.293 Bewerber (80,17 %) auf den Bachelorstudiengang und insgesamt 2.298 (1.427 + 871) Bewerber (19,83 %) auf die beiden Masterstudiengänge Psychologie anwendungsorientiert und Psychologie forschungsorientiert.
67Die Anteilquote für den Bachelorstudiengang beträgt somit gerundet 0,80, diejenige für die Masterstudiengänge gerundet 0,20.
68Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt.
69Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt.
70Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung:
713,20 x 0,80 = 2,56 (Bachelor)
72+ 1,60 x 0,20 = 0,32 (Masterstudiengänge) 2,88
73Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt:
742 x 186,38 DS (= 372,76) / 2,88 = 129,43, gerundet 129 Studienplätze.
75Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 103,80 (129,43 x 0,802), gerundet 104 Studienplätze.
76Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2014/2015 104 Studienplätze zur Verfügung.
773. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
78Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
79Vorliegend hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium keinen Schwundausgleichsfaktor angesetzt, da sich auf Grund des örtlichen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell kein Schund ergibt.
80Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
81Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken,
82vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsjuris.
83Mithin verbleibt es für den Bachelorstudiengang bei einer Aufnahmezahl von 104.
844. Erschöpfung der Kapazität
85Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2014/2015 im fünften Fachsemester 144, im dritten Fachsemester 158 und im ersten tatsächlich 136 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
86Der Antrag führt demgemäß mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. Aufgrund der studierendenfreundlichen Zulassung von mehr Studienbewerbern würde es sich nicht auswirken, wenn die oben bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Ausbildungsangebots vorgenommenen Verrechnungen des zusätzlichen Lehrangebots mit den Stellenvakanzen nicht vorgenommen worden wären. In diesem Fall betrüge das bereinigte Lehrangebot je Jahr 392,04 DS. Bei Division mit dem gewichteten Curricularanteil von 2,88 multipliziert mit der Anteilquote von 0,802 errechneten sich gerundet 109 Studienplätze, die ebenfalls belegt sind.
87Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 136 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich.
88III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.