Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 Nc 170/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der Antrag der Antragstellerin dürfte bereits deshalb abzulehnen sein, weil sie nicht zu dem nach § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW zugelassenen Bewerberkreis für einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gehört. Nach dieser Norm sind antragsberechtigt allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Ein innerkapazitärer Zulassungsantrag liegt für das hier streitgegenständliche fünfte bzw. das hilfsweise benannte erste Fachsemester nicht vor. Für die hilfsweise beantragte Zulassung im dritten Fachsemester dürfte es für die Wirksamkeit des Zulassungsantrages an der Vorlage des nach den Regelungen der Hochschule erforderlichen Einstufungsbescheides fehlen.
3II. Letztlich kann die Wirksamkeit der innerkapazitären Antragstellung allerdings dahinstehen. Der Antrag ist auch abzulehnen, weil in der Lehreinheit Psychologie keine ungenutzte Kapazität besteht.
4Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach im fünften, hilfsweise im dritten bzw. ersten Fachsemester ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –).
5Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzte Höchstzahl von je 104 Studienplätzen für das fünfte, dritte bzw. erste Fachsemester,
6vgl. für das fünfte und dritte Fachsemester: Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 vom 19.08.2014 (GV. NRW 2014 S. 430), geändert durch Verordnung vom 30.01.2015 (GV. NRW 2015 S. 162),
7und für das erste Fachsemester: Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/2015 vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352), geändert durch Verordnung vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742),
8die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
9Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2014/2015 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens - Kapazitätsverordnung NRW 2010 - (KapVO NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84).
10Nach § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7).
111. Lehrangebot:
12Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010.
13Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2014) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2014/2015 nunmehr 39 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 257,20 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
14Stellenart |
Deputat |
Stellen |
davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
1,0 |
54,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
6 |
54,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
5 |
1 |
5,00 |
|
W 1 Juniorprofessor |
4 |
1 |
4,00 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1 |
5,00 |
|
A 13 Akad. Rat auf Zeit |
4 |
2 |
8,00 |
|
TV-L Wiss. Angestellter befristet |
4 |
15,80 |
4,2 |
63,20 |
TV-L Wiss. Angestellter unbefristet |
8 |
2,75 |
22,00 |
|
TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer |
12 |
3,45 |
2,95 |
41,40 |
Zusätzliches Lehrangebot* |
0,60 |
|||
Insgesamt |
39,00 |
8,15 |
257,2 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
16Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 356,6 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 0,6 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben K. (0,15 Stellenanteil), T. und Q. (jeweils 0,65 Stellenanteil) kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von je 0,2 DS zu. Hieraus resultiert die Einstellung von insgesamt zusätzlich 0,6 DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.
17Soweit im Verhältnis zum Vorjahr Stellenveränderungen vorgenommen worden sind, sind diese kapazitätsfreundlich: Insgesamt stehen 3,35 Stellen mehr zu Verfügung; das Lehrangebot hat sich um 8,6 DS erhöht.
18Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –.
20Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N.
22Von einer solchen Umwandlung einer Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in eine solche eines unbefristeten Mitarbeiters ist hier indessen nicht auszugehen.
23Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt – auch unter Einbeziehung der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin – nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Zwar besteht nach Auffassung der Kammer hinsichtlich einzelner Parameter eine höhere Kapazität, als von der Antragsgegnerin zugrunde gelegt. Das ermittelte zusätzliche Lehrangebot (hierzu nachfolgend a) kann aber mit in der Lehreinheit bestehenden Vakanzen verrechnet werden (hierzu nachfolgend b).
24a) Das für die Lehreinheit zugrundegelegte Lehrangebot ist auszuweiten.
25aa) Zunächst ergibt sich ein bislang unberücksichtigtes Lehrdeputat daraus, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter B. L. (Institut für Allgemeine Psychologie II) im Stellenplan nicht aufgeführt ist. Aufgrund seines 65 v.H.-Stellenanteils errechnet sich ein zusätzliches Lehrangebot von 2,67 DS, welches in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Lange im Stellenplan mit einer 50 v.H.-Stelle (2 DS) berücksichtigt, obwohl die Stelle aus Drittmitteln finanziert wird und demzufolge nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt.
26Der unberücksichtigte Anteil aus der Stelle des Herrn L. beläuft sich nach Saldierung mit der Stelle des Herrn M. somit auf 0,67 DS.
27bb) Des Weiteren kommt eine Erhöhung der Kapazität in Betracht, weil einige Mitarbeiter – unter Zugrundelegung des Stichtages – mit einem zu geringen Stellenanteil im Stellenplan geführt werden. So hatte Herr B1. seit August 2014 und somit zum Stichtag eine 65 v.H.-Stelle inne. Erst ab dem 01.01.2015 wird er in einem Drittmittelprojekt beschäftigt. Das Deputat beträgt folglich statt des angesetzten Wertes von 2 DS tatsächlich 2,67 DS. Zu erhöhen ist der Wert auch in Höhe von 0,4 DS in Bezug auf den Mitarbeiter F. , der zum Stichtag eine 60 v.H.-Stelle innehatte, die erst zum 01.10.2014 und damit nach dem Stichtag auf 50 v.H. reduziert worden ist. Das Deputat von Frau F1. beläuft sich zum Stichtag auf 75 v.H. und ist erst zum 01.01.2015 auf 50 v.H. gesunken. Mithin ist hier ein zusätzliches Deputat von 1 DS einzustellen. Entsprechendes gilt für die Mitarbeiterin X. : Deren Deputat ist, da die Reduzierung von 100 auf 50 v.H. erst zum 01.10.2014 eintrat, mit 2 DS zusätzlich zu veranschlagen. Bei Frau G. ergibt sich ein zusätzliches Deputat von 1 DS aus dem Umstand, dass sie zum Stichtag mit einer vollen Stelle beschäftigt war, die zum 01.10.2014 auf 75 v.H. reduziert worden. Schließlich gilt entsprechendes für Frau S. , die zum Stichtag eine volle Stelle innehatte und ebenfalls ab dem 01.10.2014 mit 75 v.H. weiterbeschäftigt worden ist. Auch für sie ist ein weiteres Deputat von 1 DS zu veranschlagen.
28Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Änderungen, die in der Summe zu einem zusätzlichen Deputat von 6,07 DS führen, tatsächlich in diesem Umfang anzusetzen sind, oder ob mit Blick auf die Vorhersehbarkeit dieser Änderungen in Anwendung von § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2010 die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Daten maßgeblich sind. Im Ergebnis würde sich der Ansatz von 6,07 DS, wie unten noch näher dargelegt wird, nämlich nicht auswirken.
29cc) Anlass zur Korrektur der Kapazitätsberechnung besteht jedoch in Bezug auf die Bemessung des Lehrdeputats der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Diese orientiert sich an der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW 2009. S. 409, zuletzt geändert durch VO vom 10.12.2014 GV NRW 2014 S. 877).
30Ausgehend von § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV ist für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben ein Deputat von 13 Lehrveranstaltungsstunden statt der von der Antragsgegnerin veranschlagten 12 DS in Ansatz zu bringen.
31Hieraus ergibt sich für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben H. , L1. , U. und N.N. (jeweils eine 0,50 v.H.-Stelle, d.h. insgesamt 2 Stellen) ein zusätzliches Lehrdeputats von 2 DS. Auch in Bezug auf die Mitarbeiter T. und Q. führt dieser Umstand – zusätzlich zu der oben erwähnten Erhöhung aufgrund individueller Lehrverpflichtung zur Ausweisung eines weiteren Deputats von 2 x 0,45 = 0,9 DS. Insgesamt errechnet sich ein zusätzliches Deputat von 2,9 DS.
32Somit besteht bei der für die Antragstellerin günstigsten Betrachtungsweise, die allein auf den Stichtag abstellt, ein zusätzliches Lehrangebot von 9,64 DS (0,67 DS aus der Berücksichtigung des nicht saldierungsfähigen Anteils der Stellen der Mitarbeiter L. und M. + 6,07 DS aus überschießenden Stellenanteilen am Stichtag sowie 2,9 DS aus der Berücksichtigung eines Deputats von 13 DS für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben).
33b) Dieses zusätzliche Lehrdeputat im Umfang von 9,64 DS führt jedoch nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze, da es mit in der Lehreinheit vakanten Stellen, die in überschießendem Umfang vorhanden sind (drei 50 v.H.-Stellen eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters = 6 DS sowie eine Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben = 13 DS) verrechnet werden darf. Dem zusätzlichen Deputat von 9,64 DS stehen Vakanzen im Umfang von 19 DS gegenüber.
34Vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –.
35Von dem danach in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 257,20 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 58,64 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen,
36vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 – juris.
37So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte.
38Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Vergangenheit stets gebilligt worden,
39vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –.
40Wie das VG Münster und das OVG NRW hält auch das erkennende Gericht die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verringerung geht hier einher mit der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, die Lehrerausbildung zu novellieren. Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 58,64 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie sowie die Institute für Pädagogische Psychologie I und II mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %.
41Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 198,56 DS (257,20 – 58,64 DS).
42Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 42 DS (SS 2013 20 DS + WS 2013/2014 22 DS) für das gesamte Studienjahr und 21 DS bezogen auf das WS 2014/15 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich.
43Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2014 198,56 DS + 22 DS = 219,56 DS.
44Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus:
45Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq 2 |
CAq x Aq 2 |
Erziehungswissenschaft |
Pädagogik |
0,37 |
65,50 |
24,24 |
Intermedia - Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung |
Pädagogik |
0,12 |
17,50 |
2,10 |
Medienwissenschaft/Medienkultur-wissenschaft, Medienpsychologie |
Medienwissenschaft |
0,57 |
12,00 |
6,84 |
Summe |
33,18 |
Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden:
47Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % des für den Diplomstudiengang geltenden Wertes von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curricularanteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft.
48Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742) 142 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,92 beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 131, so dass sich als hälftiger Wert 65,50 ergibt.
49Der Wert bezüglich des zum Wintersemester 2013/2014 neu eingerichteten Studiengangs Intermedia errechnet sich wie folgt:
50Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen an Gesamtcurricularwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12.
51Ausweislich der Höchstzahlenverordnung vom 30.06.2014 (GV. NRW. 2014 S. 352) i.d.F der ÄnderungsVO vom 14.11.2014 (GV. NRW. 2014 S. 742) beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 28 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Schwundbereinigt um den Faktor 0,8751 beträgt die Zulassungszahl 24, so dass sich ein hälftiger Wert Aq/2 von 12 ergibt.
52Gegen diese Berechnung wird teilweise eingewandt, im Ergänzungsmodul Medienpsychologie seien nicht nachvollziehbare Gruppengrößen zugrunde gelegt worden, indem für eine der beiden Vorlesungen eine Gruppengröße von 200, für die weitere eine solche von 42,5 und für die zugehörige Übung eine Größe von 30 Personen veranschlagt worden. Dem stünden die Angaben im vorläufigen Modulhandbuch entgegen (Vorlesungen 200 Personen, Übung 50 Personen). Unter Berücksichtigung der im Modulhandbuch genannten Gruppengrößen errechne sich ein CAq von 0,06, der zu einem Dienstleistungsexport im Umfang von lediglich 0,525 DS (richtig: 0,06 x 17,5 = 1,05 statt 0,525) führe.
53Dem folgt die Kammer nicht. Es liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, den Curricularwert des Studiengangs Intermedia im Einzelnen auszugestalten. Dabei erweist sich der Ansatz einer Gruppengröße von 42,5 Personen für eine Vorlesung und 30 Personen für eine Übung jedenfalls nicht von Vornherein als unvertretbar. Die Kammer hat keinen Anlass, der Frage der Gruppengröße weiter nachzugehen, da selbst bei Ansatz eines Exports von 1,05 keine ungenutzte Kapazität, zur Verfügung stünde. Das Gesamtlehrangebot beliefe dann auf 374,86 DS. Nach Division mit dem gewichteten Curricularanteil (2,88) und Multiplikation mit der Anteilquote (0,802) ergäbe sich ein Wert von 104,38 (gerundet ebenfalls 104) Studienplätzen.
54Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Vorbringen einzelner Antragsteller, der Curricularwert für den Studiengang Medienwissenschaft/Medienkulturwissen-schaft/Medienpsychologie (B.A.) sei ebenfalls fehlerhaft, da nicht berücksichtigt sei, dass die von der Antragsgegnerin veranschlagten Module Medienpsychologie nur einen von 5 möglichen Wahlpflichtbereichen abdeckten.
55Dieser Vortrag berücksichtigt nicht, dass in der Höchstzahlenverordnung der Studiengangs Medienwissenschaft/Medienkulturwissenschaft nicht als einheitlicher Studiengang ausgewiesen ist, sondern für die Bereiche Medieninformatik, Medienmanagement Medienpsychologie, Medienrecht sowie Ökonomie und Soziologie der Medien jeweils gesondert Zulassungszahlen festgesetzt worden sind. Mit dem Abstellen (allein) auf den Studiengang Medienwissenschaft/Medienkulturwissenschaft/Medien-psychologie und der dort maßgeblichen schwundbereinigten Studienanfängerzahl von (nur) 12 Studierenden hat die Antragsgegnerin die Differenzierung nach Wahlpflichtbereichen berücksichtigt.
56Mithin stellt sich die Berechnung des Dienstleistungsexports für diesen Studiengang beanstandungsfrei wie folgt dar:
57In diesem Studiengang werden in den Modulen Methodenlehre I und II (0,05 + 0,17) sowie in den Modulen Allgemeine Psychologie (0,11), Sozialpsychologie (0,09); Allgemeine Medien- und Kommunikationspsychologie (0,15) Lehrleistungen von der Lehreinheit Psychologie erbracht. Der hierauf entfallenden Curricularanteile summieren sich auf insgesamt 0,57.
58Die Zulassungszahl beträgt nach oben genannter Höchstzahlenverordnung für diesen Studiengang 28 Studierende für das ganze Studienjahr. Schwundbereinigt um den Faktor 0,8751 ergibt sich eine Zulassungszahl von 24. Hieraus ermittelt sich der Wert Aq/2 mit 12.
59Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 186,38 DS (219,56 DS – 33,81 DS) bzw. 372,76 DS pro Studienjahr.
602. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
61Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,88 zugrunde.
62Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
63Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt.
64Gegen diese Ermittlung des CNW ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden,
65vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f, juris.
66Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2013/2014 entfielen von den 11.591 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 9.293 Bewerber (80,17 %) auf den Bachelorstudiengang und insgesamt 2.298 (1.427 + 871) Bewerber (19,83 %) auf die beiden Masterstudiengänge Psychologie anwendungsorientiert und Psychologie forschungsorientiert.
67Die Anteilquote für den Bachelorstudiengang beträgt somit gerundet 0,80, diejenige für die Masterstudiengänge gerundet 0,20.
68Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt.
69Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt.
70Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung:
713,20 x 0,80 = 2,56 (Bachelor)
72+ 1,60 x 0,20 = 0,32 (Masterstudiengänge) 2,88
73Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt:
742 x 186,38 DS (= 372,76) / 2,88 = 129,43, gerundet 129 Studienplätze.
75Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelorstudiengang 103,80 (129,43 x 0,802), gerundet 104 Studienplätze.
76Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2014/2015 104 Studienplätze zur Verfügung.
773. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
78Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich.
79Vorliegend hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium keinen Schwundausgleichsfaktor angesetzt, da sich auf Grund des örtlichen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell kein Schund ergibt.
80Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
81Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken,
82vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsjuris.
83Mithin verbleibt es für den Bachelorstudiengang bei einer Aufnahmezahl von 104.
844. Erschöpfung der Kapazität
85Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2014/2015 im fünften Fachsemester 144, im dritten Fachsemester 158 und im ersten tatsächlich 136 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht.
86Der Antrag führt demgemäß mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität nicht zum Erfolg. Aufgrund der studierendenfreundlichen Zulassung von mehr Studienbewerbern würde es sich nicht auswirken, wenn die oben bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Ausbildungsangebots vorgenommenen Verrechnungen des zusätzlichen Lehrangebots mit den Stellenvakanzen nicht vorgenommen worden wären. In diesem Fall betrüge das bereinigte Lehrangebot je Jahr 392,04 DS. Bei Division mit dem gewichteten Curricularanteil von 2,88 multipliziert mit der Anteilquote von 0,802 errechneten sich gerundet 109 Studienplätze, die ebenfalls belegt sind.
87Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 136 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich.
88III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
89IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 Nc 170/14
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 Nc 170/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, die am 01.07.2011 ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 1,7 erworben hat, begehrt die Zulassung zum Studium Psychologie (Bachelor).
3Sie bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um eine Studienzulassung innerhalb der Kapazität. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 12.09.2012 abgelehnt. Ferner beantragte die Klägerin am 20.09.2012 bei der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität im gewünschten Studiengang zugelassen zu werden. Diesem Antrag war eine beglaubigte Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung beigefügt.
4Am 21.09.2012 hat die Klägerin Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität erhoben.
5Am 20.02.2013 hat sie ihre Klage dahingehend erweitert, dass sie nunmehr zusätzlich die Zulassung zum Studium der Psychologie außerhalb der Kapazität begehrt. Sie ist der Ansicht, einer hierauf gerichteten Klage fehle auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte anderweitige Studienzulassung nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
6In der Sache hält die Klägerin die Kapazitätsberechnung der Beklagten für fehlerhaft. Auffällig sei eine massive Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl um 45 %. Auch bedürfe die Bildung einer virtuellen Lehreinheit, die bislang nur summarisch im Eilverfahren gebilligt worden sei, einer eingehenden Prüfung.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2012 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) im ersten Fachsemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Klage auf außerkapazitäre Zulassung unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG NRW im Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/83 – für unzulässig. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Klägerin das begehrte Studium der Psychologie an der Universität Trier aufgenommen habe und dort den angestrebten Abschluss erlangen könne.
12Überdies sei die Klage auch unbegründet.
13Zunächst bestehe kein Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität: Der gewünschte Studiengang unterliege einem örtlichen Auswahlverfahren, wobei das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) 91 Studienplätze festgesetzt habe, die sämtlich besetzt worden seien. Insgesamt seien im Wintersemester 2012/2013 zuletzt 125 Studierende in den streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben gewesen.
14Dabei hätten im Rahmen des Auswahlverfahrens nach der Abiturbestenquote nur Bewerber bis zu einer Abiturnote von 1,1 in Verbindung mit Null Wartesemestern berücksichtigt werden können. Innerhalb der Wartezeitquote seien mindestens 13 Wartesemester bei einer Durchschnittsnote von 3,4 erforderlich gewesen. In der hochschuleigenen Auswahl schließlich seien Studienplätze bis zu einer Durchschnittsnote von 1,3 in Verbindung mit Null Wartesemestern vergeben worden. Mit ihrer Durchschnittsnote von 1,7 und zwei Wartesemestern habe die Klägerin mithin in keiner der Quoten zugelassen werden können.
15Auch ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität bestehe nicht. Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus bestünden keine unbesetzt gebliebenen Kapazitäten. Insoweit verweist die Beklagte auf die gerichtliche Prüfung und Billigung der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 im Wintersemester 2012/2013.
16Neben der streitgegenständlichen Klage hat die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung zum Studium der Psychologie außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beantragt. Das unter dem Aktenzeichen – 6 Nc 262/12 – geführte Eilverfahren ist mit Beschluss vom 16.11.2012 eingestellt worden, nachdem die Klägerin ihren Antrag aufgrund einer Zulassung und Aufnahme des Studiums an der Universität Trier zurückgenommen hat.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des zugehörigen Eilverfahrens – 6 Nc 262/12 – sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
20Bezüglich des außerkapazitären Zulassungsbegehrens liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, nachdem über den Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist sachlich entschieden worden ist.
21Der Klage fehlt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufnahme des Studiums der Psychologie in Trier durch die Klägerin nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
22Zwar hat das OVG NRW in der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 20.03.1984 bezogen auf den anderweitigen Erhalt eines Teilstudienplatzes in Humanmedizin die Auffassung vertreten, dass hierdurch das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Zulassung bei der Beklagten entfalle. Das Grundrecht eines hochschulreifen Bewerbers aus Art. 12 GG reduziere sich auf den Zugang zum angestrebten Studium schlechthin – ggf. im Rahmen eines Auswahlverfahrens –. Verfolge ein Studienbewerber einen Studienplatz an einer bestimmten Hochschule weiter, obgleich er bereits anderweitig Zugang zum gewünschten Studium gefunden habe, bedürfe es für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes besonderer schutzwürdiger Gründe.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/83 –; ebenso VGDüsseldorf; Urteil vom 27.02.2013 – 15 K 8637/12 –.
24Ob das OVG NRW an dieser Auffassung aber bezogen auf das Hauptsacheverfahren überhaupt noch festhält, ist zweifelhaft,
25vgl. verneinend wohl Beschluss vom 14.05.2013 – 13 A 910/13 –, offengelassen im Beschluss vom 01.07.2013 – 13 C 21/13 –.
26Nach Auffassung der Kammer umfasst das in Art. 12 GG verankerte Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht allein die Art der Ausbildungsstätte, sondern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten auch den Ort in Gestalt der Wunschuniversität.
27Dabei orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 GG in Bezug auf die Studienzulassung abgeleitet hat,
28vgl. BVerfG, Urteile vom 18.07.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303, 333 ff. (Numerus Clausus I) und vom 08.02.1977, 1 BvF 1/76 u.a., BVerfGE 43, 291, 313 f, (Numerus – Clausus II).
29Danach ist das Teilhaberecht des einzelnen „hochschulreifen“ Staatsbürgers beschränkt und steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann.
30Diese Beschränkung darf aber nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen und unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität erfolgen. Ferner müssen Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.
31Damit stellt auch die Ortswahl einen wesentlichen Teilaspekt des Grundrechts dar, der auch dann so weit wie möglich zu berücksichtigen ist, wenn infolge Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität die planmäßige Verteilung der Bewerber auf verschiedene Ausbildungsstätten unvermeidbar wird. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Numerus - Clausus I - Urteil auf die Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates verwiesen, der betont habe, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden (StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 575 ff., zitiert nach BVerfGE 33, 303, 329).
32Dieser Aspekt dürfte vor dem Hintergrund des politisch gewollten Wettbewerbs zwischen den Hochschulen auch heute noch Geltung beanspruchen.
33Zwar genießt das Recht auf freie Wahl des Studienortes angesichts der Mangelsituation weniger Schutz, als die Chance auf Zulassung zum Studium als solche. Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass sich die Rechtsposition des Studienbewerbers auf die Einräumung einer Chance zur Studienzulassung im Hauptsacheverfahren beschränkt. Der Studienbewerber muss sich – anders als in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in denen die anderweitige Studienmöglichkeit regelmäßig den Anordnungsgrund ausschließt – im Hauptsacheverfahren nicht auf eine anderweitige Studienmöglichkeit verweisen lassen.
34Vorrangig zu prüfen ist mithin zunächst die erschöpfende Nutzung aller Ausbildungskapazitäten. Dauerhafte Einschränkungen des Rechtes auf freie Wahl der Ausbildungsstätte können danach erst zum Tragen kommen, wenn feststeht, dass die Ausbildungskapazität an der Wunschhochschule erschöpft ist. Dies setzt denknotwendig eine vorherige Kapazitätsüberprüfung voraus.
35Bei Verneinung des Rechtsschutzinteresses bei anderweitiger Studienmöglichkeit liefe das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte in Gestalt des Ausbildungsortes bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen faktisch leer. Anders als in den vom zentralen Vergabeverfahren umfassten Studiengängen, bei denen Ortspräferenzen angegeben werden, bestünde bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens keinerlei Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf den Studienort.
36II. Die danach zulässige Klage ist aber nicht begründet.
37Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) bei der Beklagten innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen (nachfolgend 1.), noch außerhalb der festgesetzten Kapazität (nachfolgend 2.), vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
381. Eine Zulassung innerhalb der mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) festgesetzten Zulassungszahl von 91 Studienplätzen kommt nicht in Betracht. Der die Zulassung versagende Bescheid der Beklagten vom 12.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
39Im Rahmen der Abiturbestenquote konnten nur Bewerber mit einer Durchschnittsnote von 1,1 und Null Wartesemestern zugelassen werden. Bei der Wartezeitquote waren 13 Wartesemester bei einem Notendurchschnitt von 3,4 erforderlich. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren schließlich führte nur ein Abiturdurchschnitt von 1,3 bei Null Wartesemestern zu einer Zulassung.
40Die Klägerin, die ihre Hochschulzugangsberechtigung mit der Note 1,7 erworben hat, und die über 2 Wartesemester verfügt, konnte mithin in keiner der vorgenannten Quoten zugelassen werden.
412. Auch eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kommt nicht in Betracht.
42Die Kammer hat die Kapazitätsberechnungsunterlagen der Beklagten für das Studienjahr 2012/2013 im Wintersemester 2012/2013 bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Überprüfung unterzogen und keine Beanstandungen erhoben.
43An den Bewertungen im Beschluss vom 27.02.2013 im Verfahren – 6 Nc 210/12 – (Leitverfahren) hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest.
44a) Soweit die Klägerin insbesondere die Reduzierung des Lehrangebotes durch den Abzug von 51,02 Deputatstunden für die virtuelle Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ beanstandet, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Bewertung, ob ein solcher Abzug, der in dieser Form in der Kapazitätsverordnung nicht vorgesehen ist, zulässig ist.
45Denn hier hat sich der Abzug infolge einer Überbuchung nicht ausgewirkt: Ohne den Abzug für die virtuelle Lehreinheit stünden statt 171,50 222,52 Deputatstunden zur Verfügung. Zuzüglich der Lehrauftragsstunden von 18 DS abzüglich der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von 31,55 DS beliefe sich das bereinigte Lehrangebot auf 208,97 DS pro Semester bzw. 417,94 DS je Studienjahr.
46Bei Division durch den gewichteten Curricularanteil von 2,97 ergäben sich 140,72 Studienplätze in der Lehreinheit Psychologie insgesamt. Nach Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelorstudiengang Psychologie (0,857) würde sich eine Zulassungszahl von aufgerundet 121 errechnen. Eingeschrieben waren in den Studiengang nach den Angaben der Beklagten zuletzt 125 Studierende.
47Aus diesem Grunde würde selbst bei vollständiger Außerachtlassung des Dienstleistungsabzuges für die virtuelle Lehreinheit keine ungenutzte Kapazität zur Verfügung stehen.
48Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass eine vollständige Außerachtlassung des Dienstleistungsabzuges für die virtuelle Lehreinheit die Hochschulwirklichkeit nicht widerspiegelt: in der Sache hat die Bildung der fiktiven Lehreinheit den ansonsten vorgenommenen Dienstleistungsabzug für das erziehungswissenschaftliche Studium im Rahmen der Lehrerausbildung ersetzt. Bei Ansatz eines Dienstleistungsexports „e“ würden letztlich mehr Deputatstunden in Abzug gelangen, als bei der Bildung der virtuellen Lehreinheit. Nach der Vergleichsrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 02.08.2013 hätte ein Dienstleistungsexport von 90,42 DS für die Lehramtsstudiengänge in Ansatz gebracht werden müssen. Bei Zugrundelegung dieses Wertes wären nur 69 statt 91 Studienplätze festgesetzt worden.
49Neben organisationstechnischen Erwägungen waren es unter anderem kapazitätsfreundliche Überlegungen, die zur Bildung der virtuellen Lehreinheit statt des bis dahin praktizierten Dienstleistungsexports geführt haben,
50vgl. hierzu näher: VG Münster, Beschluss vom 21.11.2011 – 9 Nc 204/11 –, Rn 36 des juris-Abdrucks.
51Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte statt eines Abzugs für die virtuelle Lehreinheit einen Dienstleistungsexport hätte vornehmen oder unter Umständen sogar Stellen aus der Lehreinheit Psychologie hätte verlagern können, spricht vieles für die Zulässigkeit der vorgenommenen Berechnungsweise.
52b) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Bestimmung des Curricularwertes nach § 6 der Kapazitätsverordnung 2010 vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Danach bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für den Studiengang Psychologie ist in Anlage 1 eine Curricularwert-Bandbreite für den Bachelorstudiengang von 2,2 bis 3,4 vorgesehen. Anmerkung 1 ermächtigt die Hochschulen innerhalb der angegebenen Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengängen abgeleiteten Werte (80 Prozent für Bachelor bzw. 40 Prozent für Master) zu verwenden oder den Curricularwert für einen Studiengang auf Grundlage des Studienplans selbst abzuleiten.
53In Bezug auf die Zulässigkeit dieser Delegation auf die Hochschulen folgt die Kammer der Rechtsprechung des OVG NRW aus Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch für das Hauptsachverfahren,
54vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –und – 13 B 55/12 –, m.w.N.
55Danach kann eine Übertragung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung an den Verordnungs- und/oder Satzungsgeber verfassungskonform erfolgen, wenn im Vorhinein festgelegt ist, wer in welcher Art von Verfahren zu entscheiden hat, und wenn das so formalisierte Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht wird.
56Diesen Anforderungen genügen die einfachrechtlichen Bestimmungen und die Festlegung der Curricularwerte durch die Beklagte in den Bachelor- und Master-Studiengängen Psychologie. Die Beklagte hat den bisher für den Diplomstudiengang geltenden Curricularnormwert von 4,0 entsprechend der Anmerkung 1 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 2010 zu 80 % für den Bachelorstudiengang (3,2) und zu 40 % für die beiden Masterstudiengänge (1,6) in Ansatz gebracht.
57Für die Zulässigkeit der Delegation der Curricularwertbestimmung vom Verordnungsgeber auf die Hochschule im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite spricht letztlich auch die Erwägung, dass der Kapazitätsbericht der Hochschule vom zuständigen Ministerium eigenverantwortlich überprüft wird und die Zulassungszahl ggf. abweichend festgesetzt werden kann.
58c) Soweit die Klägerin schließlich eine massive Überbuchung rügt, führt dies ebenfalls nicht zu einem Zulassungsanspruch.
59Nach der Rechtsprechung des OVG NRW vermag selbst eine verfahrensfehlerhaft vorgenommene Überbuchung keinen Zulassungsanspruch des einzelnen Studienbewerbers begründen,
60vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2013 – 13 B 179/13 –.
61Danach soll der Hochschule mit der Überbuchung ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung, gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 GG den Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten verpflichtet.
62Diesen Ausführungen des OVG NRW folgt die Kammer.
63Ungeachtet dessen kann hier – anders als die Klägerin meint – bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Zulassungszahl wie eine „variable Größe“ behandelt hat,
64vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2011 – 13 B 249/11 –,nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass dies nur Ausnahmekonstellationen mit greifbar weiterer Kapazität betreffe, Beschluss vom 08.07.2013 – 13 C 50/13 – Rn 42 - 44 des juris-Abdrucks.
65Die Überbuchung ist im vorliegenden Fall nicht allein dem prognostizierten Annahmeverhalten der Studienbewerber geschuldet, sondern der Kapazitätsaufstockung nach dem Hochschulpakt.
66Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
67Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom
3. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
31. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Annahme, ihr stehe ein außerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt integrierte Sonderpädagogik sowie den Fächern Mathematische und Sprachliche Grundbildung im 1. Fachsemester zu.
4a) Virtuelle Lehreinheit
5Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb unerheblich sei, dass es sich bei der Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ um eine virtuelle Lehreinheit handele, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Kapazitätsverordnung steht der Bildung virtueller Lehreinheiten nicht entgegen. Die Bildung virtueller Lehreinheiten führt auch nicht zu einer Verletzung des Kapazitätserschöpfungsverbots, solange die einem Dienstleistungsexport ähnliche Verlagerung von Deputatstunden der abgebenden Lehreinheit in die virtuelle Lehreinheit eine Grundlage in der Studien- oder Prüfungsordnung der Studiengänge der virtuellen Lehreinheit findet und in der Kapazitätsberechnung der abgebenden Lehreinheit entsprechend ausgewiesen wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 6ff; VG Münster, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - 9 L 472/12 -, juris, Rn. 29ff.
7Dass diesen Vorgaben nicht entsprochen wird, behauptet die Antragstellerin nicht.
8Die Bildung der virtuellen Lehreinheit überschreitet auch nicht das der Antragsgegnerin eingeräumte Gestaltungsermessen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, die Errichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaft sei durch das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) nötig geworden. Vor Einführung des neuen Lehrerausbildungsgesetzes hätten sich die Universitäten des Landes NRW gemeinsam mit dem Ministerium aus planungs- und organisationsrechtlichen Gründen darauf verständigt, die Lehramtsstudiengänge nicht über bereits vorhandene allgemeine Lehreinheiten, sondern wegen der Vorgaben des LABG (u.a. bildungswissenschaftliches Studium in der Bachelor- und Masterphase, festgelegte Aufteilung der Leistungspunkte, sachgerechte Zielvereinbarungen) aus Gründen der Transparenz und zur Sicherung einer ausreichenden Kapazität für die Vielzahl der fachwissenschaftlichen Studiengänge einerseits und der Lehramtsstudiengänge andererseits über eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften abzuwickeln.
9Das Beschwerdevorbringen bietet zudem keinen Anlass zur Annahme, die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften entziehe sich einer kapazitätsrechtlichen Überprüfbarkeit. Die Zuordnung der Stellen der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaft erfolgt vorliegend über die Lehreinheit Pädagogik. Aus dieser erhält sie nach den Erklärungen der Antragsgegnerin die Hälfte des Lehrdeputats der Lehreinheit Pädagogik nach Abzug der Verminderungen. Stellen aus LABG-Mitteln, die explizit der Lehrerbildung gewidmet sind, werden direkt der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet (derzeit eine W2 Professur sowie drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben). Dass diese stellenmäßige Ausstattung der virtuellen Lehreinheit mit dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Gestaltungsspielraum nicht im Einklang steht, wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet.
10Ausgehend von den von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik rechtfertigt das Beschwerdevorbringen weiter nicht die Annahme, die Antragsgegnerin habe das abgebende Stundendeputat der Lehreinheit Pädagogik zu Lasten der virtuellen Lehreinheit zu gering bemessen. Die in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für die Bildungswissenschaften (vgl. Bl. 1 der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15. September 2012) unter „zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen“ angesetzten 145,26 Deputatstunden (vgl. hierzu auch 1. b)) entsprechen ausweislich der Kapazitätsunterlagen der Lehreinheit Pädagogik dem hälftigen Anteil der dieser Lehreinheit zur Verfügung stehenden Deputatstunden (307,50 Deputatstunden abzüglich einer Reduzierung von 4 Deputatstunden aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtung) nach Abzug der Verminderungen (12,99 Deputatstunden). Weshalb die Antragsgegnerin bei der Berechnung der der Lehreinheit Pädagogik zur Verfügung stehenden Deputatstunden die Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen in Höhe von 4 Deputatstunden nicht kapazitätsmindernd hätte berücksichtigen dürfen, wird von der Antragstellerin nicht dargelegt. § 5 KapVO NRW 2010 differenziert nicht zwischen Reduzierungen und Verminderungen.
11Ob die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Pädagogik an Fehlern leidet, weil die Schwundberechnung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist, ist für die Bestimmung des Lehrdeputats der virtuellen Lehreinheit Bildungswissenschaften ohne Belang.
12b) Lehrverpflichtung der drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben
13Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben seien Lehrverpflichtungen von 20 bzw. 24 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat bereits mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2012 vorgetragen, dass drei Lehrkräfte für besondere Aufgaben eine vertragliche Lehrverpflichtung von 13 Lehrveranstaltungsstunden besitzen. Da das elektronische Kapazitätsformular ein Standarddeputat von 12 Lehrveranstaltungsstunden vorsehe, seien drei weitere Lehrveranstaltungsstunden im Feld „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Verpflichtungen“ angefügt worden. Zusammen mit dem extern von der Lehreinheit Pädagogik (145,26) erbrachten Lehrveranstaltungsstunden seien deshalb in diesem Feld insgesamt 148,26 Lehrveranstaltungsstunden ausgewiesen worden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.
14c) Lehrauftragsstunden (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010)
15Soweit die Beschwerde bemängelt, der Lehreinheit Bildungswissenschaft stünden Lehrauftragsstunden nicht lediglich im Umfang von 4,20 SWS zur Verfügung, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragsgegnerin habe die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die in Anlage 2 des Schriftsatzes erfolgten Angaben fehlerhaft sein könnten, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
16d) Dienstleistungsabzug (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010)
17Fehler in der Berechnung des Umfangs der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge, welche das Verwaltungsgericht mit 6,77 SWS in Ansatz gebracht hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die berücksichtigten SWS entsprechen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechung (Blatt 3). Weshalb diese fehlerhaft sein könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Der Dienstleistungsabzug durfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung berücksichtigt werden.
18e) Nichtberücksichtigung von Stellen
19Soweit die Antragstellerin meint, es seien rechtlich und tatsächlich weitere Stellen vorhanden, handelt es sich um eine reine Spekulation. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, die glaubhaften Erklärungen der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.
20f) Anteilquoten und Curricularwerte
21Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe die zu Grunde gelegten Anteilquoten und Curricularwerte nicht belegt, ist dem nicht zu folgen.
22Die Berechnung des Curricularwertes ergibt sich für den von der Antragstellerin angestrebten Studiengang aus der Anlage 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2012.
23Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenteils hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 dargelegt. Bedenken hiergegen werden von der Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht.
24g) Schwundausgleich
25Zur Berechnung des Schwundausgleichs hat die Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dieser habe nicht in üblicher Weise berechnet werden können, weil die Bildungseinheit erst zum WS 2011/2012 eingeführt worden sei. Dass der Schwundfaktor vor diesem Hintergrund im Verhältnis zum „Vorgänger“ - dem im Wesentlichen vergleichbaren Bachelor-Nebenfach Erziehungswissenschaft – von der Antragsgegnerin mit 0,84 angesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden.
26h) Drittmittel
27Soweit die Antragstellerin bei der Kapazitätsberechnung die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten begehrt, begegnet der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken. Aus Drittmitteln finanzierte Stellen werden gemäß § 1 Satz 3 HZG bei der Kapazitätsberechnung nicht mit einbezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist.
28Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 8, vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. April 2013 - 7 CE 13.10003 -, juris, Rn. 11f., und vom 17. April 2012 - 7 CE 11.10766 -, juris, Rn. 8 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 22. März 2013 - 2 NB 8/13 -, juris, Rn. 10.
29i) Rundungen
30Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf volle Studienplätze (59) vor der Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor (0,84) ist nicht zu beanstanden. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat. Diesen Anforderungen genügt die vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2012 - 213 -7.01.02.06.03 entsprechende Berechnung.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 13 C 86/12 -, juris, Rn. 11ff.
322. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen weiter nicht die Annahme, ihr stehe ein innerkapazitärer Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium zu. Zwar ist zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, das Verfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, weil die vorhandenen Studienplätze vergeben seien, sodass es auf Fehler im innerkapazitären Verfahren und der vorgenommenen Rangbildung nicht ankomme. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargelegt, dass die Antragstellerin im Rahmen des Hauptverfahrens und des Nachrückverfahrens auf Grund ihrer Rangplätze in den jeweiligen Quoten nicht zum Zuge kommen konnte. Dass die Antragstellerin sich entsprechend der an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Mitteilung der Antragsgegnerin vom 20. September 2012 über das Online-Portal am Losverfahren beteiligt hat, trägt sie nicht vor.
333. An der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs fehlt es. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 seines Beschlusses auf einen Schriftsatz vom 19. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich um einen eigenen Schriftsatz der Antragstellerin. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit welchem diese die Berechnung des Schwundausgleichs erläutert hat, datiert vom 4. Dezember 2012. Dieser lag der Antragstellerin vor.
344. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern. Die Kapazitätsberechnung für die erstmals zum WS 2011/2012 eingeführte Bildungseinheit hat die Antragsgegnerin übersandt. Gleiches gilt für die Kapazitätsunterlagen für die Lehreinheit Pädagogik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb es auf weitere, bislang nicht übersandte oder über das Internet frei verfügbare Auskünfte und Unterlagen entscheidungserheblich ankäme.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.