Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2016 - 13 A 98/16
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
31.
4Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5a.
6Die Klägerin meint, die Ordnungsverfügung sei deshalb nicht rechtmäßig, weil sie keinen fest umrissenen Rahmen und keine fest bestimmbare Grenze habe. Die von der Ordnungsverfügung betroffenen Arzneimittel seien nicht namentlich benannt und im Einzelnen angegeben. Es sei nicht erkennbar, welche homöopathischen Arzneimittel im Einzelnen erfasst seien, die aufgrund der Kennzeichnung den Eindruck erweckten, dass sie einen deklarierten Wirkstoff enthielten, der tatsächlich nicht enthalten sei. Die Liste „Stand Februar 2013“ werde von der Ordnungsverfügung gerade nicht erfasst, da die Beklagte diese nicht zum Gegenstand der Verfügung gemacht habe. Wenn diese Liste allerdings die mit der Verfügung erfassten Arzneimittel beschreibe, sei unklar, welches Schicksal später hinzugekommene Arzneimittel hätten. Diese könnten doch nicht dazugehören. Die Ordnungsverfügung sei unbestimmt, unklar und mehrdeutig. Das Verwaltungsgericht habe aber sogar das Wort „bestimmte“ homöopathische Arzneimittel in den Tenor aufgenommen und damit die Ordnungsverfügung mit einer inhaltlichen Bestimmtheit versehen, mit der sie gerade nicht verbunden gewesen sei.
7Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Untersagung der Herstellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2015 sei inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Wie es zutreffend ausführt, setzt dies voraus, dass die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N., BVerwG, Beschluss vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - juris, Rn. 53, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris, Rn. 29.
9Grundlage dafür bilden die Entscheidungssätze und die Begründung des Verwaltungsakts sowie die sonst für die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall bekannten oder erkennbaren Umstände.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
11Auch wenn zwar etwaige Zweifel bestehen, diese aber im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist der Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 6.
13Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung verfügte Untersagung, homöopatische Arzneimittel herzustellen, die aufgrund der Kennzeichnung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie den deklarierten Wirkstoff enthalten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung der Begründung sowie der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden, den Beteiligten bekannten Umstände, ist für die Klägerin klar erkennbar, was von ihr verlangt wird. Hinsichtlich der von ihr bis zum Jahr 2013 aus Urtinkturen mit Wirkstoffen mensch-licher, tierischer oder mikrobiellen Ursprungs hergestellten homöopatischen Arzneimittel hat sie - weil das BfArM und die Bezirksregierung eine Registrierungspflicht nach § 21 AMG für erforderlich hielten - das Herstellungsverfahren umgestellt. Mit dem in der Begründung der Ordnungsverfügung und im Verwaltungsvorgang detailliert beschriebenen Verfahren, das die Klägerin im Übrigen selbst als „Energeti-sierung“ bezeichnet hat (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2015, S. 4, letzter Absatz), werden die jeweils in geschlossenen Fläschchen befindliche Urtinktur und eine 70%ige Ethanol-Lösung mit einem Stromkabel verbunden, durch das eine bestimmte Zeit Strom fließt. Aus der so behandelten 70%igen Ethanol-Lösung, in der nun die aus der Urtinktur übertragene Energie enthalten sein soll, werden sodann (anstelle der Urtinktur) mit den entsprechenden Techniken homöopathische Arzneimittel hergestellt. Genau diese Arzneimittel, die die Klägerin sodann mit dem in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoff und der Potenz sowie dem Zusatz „bpf“ oder bei mehreren in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffen mit einer Phantasiebezeichnung, der Potenz und der Angabe der in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffe sowie dem Zusatz „bpf“ bezeichnet, erfasst die Untersagung der Herstellung. Das sind somit alle Arzneimittel bei denen sie zur Vermeidung der Registrierung das geänderte Verfahren anwendet. Da die Klägerin selbst am besten weiß, welche konkreten Arzneimittel das betrifft, ist die Verfügung unabhängig von irgendwelchen Listen für sie nicht unklar. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeführt, dass sich die von der Ordnungsverfügung erfassten Arzneimittel (abschließend) aus der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Liste mit Stand Februar 2013 ergibt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste mit den darin besonders gekennzeichneten Arzneimitteln (grau unterlegt) nur als einen Beleg dafür bezeichnet, dass die Klägerin sehr wohl Kenntnis davon hat, welche ihrer Arzneimittel betroffen sind. Wenn sie nach Februar 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung die Herstellung eines dieser Arzneimittel eingestellt hat, ist es selbstverständlich nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung. Neue, nach Februar 2013 auf diese Art und Weise hergestellte und gekennzeichnete Arzneimittel werden hingegen erfasst. All das ist der Klägerin bekannt. Gegenstand der Ordnungsverfügung sind folglich - auch ohne dass diese im Einzelnen in der Ordnungsverfügung aufgeführt wären - bestimmte Arzneimittel. Damit ist gegen die entsprechende Tenorierung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern; sie gibt der Verfügung auch keinen anderen (weitergehenden) Inhalt.
14b.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht unterziehe die Vorschrift des § 69 Abs. 1 AMG einer unzulässigen unterschiedlichen Wertung, indem es für das Herstellen homöopathischer Arzneimittel mit irreführendem Charakter § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG als Ermächtigungsgrundlage annehme, während es hinsichtlich des Inverkehrbringens das Vorliegen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage verneine. Auf Seite 13 ff. des Urteilsabdrucks führt das Verwaltungsgericht zutreffend und detailliert aus, dass und warum es hinsichtlich der Untersagung des Inverkehr-bringens der homöopathischen Arzneimittel im vorliegenden Fall an einer hinreichen-den Ermächtigungsgrundlage fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die spezielle Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG erfasst aber nur besondere Voraussetzungen für die Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen, die Anordnung des Rückrufs sowie die Sicherstellung, und schließt demzufolge auch nur für diese Maßnahmen die Anwendung der Generalklausel (§ 69 Abs. 1 Satz 1 AMG) aus. Damit bleibt § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG für die Untersagung der Herstellung mögliche Ermächtigungsgrundlage. Dass in Fallgestaltungen, in denen ein Verstoß gegen von § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG nicht erfasste arzneimittelrechtliche Sachverhalt vorliegt, die Untersagung des Inverkehr-bringens ausscheidet, aber gleichwohl eine Untersagung der Herstellung in Betracht kommt, ist Folge der differenzierten gesetzlichen Regelung und keine unzulässige Wertung durch das Verwaltungsgericht.
162.
17Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss danach als offen erscheinen. Das ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Bewertung der inhaltlichen Bestimmtheit der Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht der Fall, weil die Anforderungen an die Bestimmtheit geklärt sind. Erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalles, die nicht überdurchschnittlich schwierig ist.
183.
19Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, ob Arzneimittel, deren Herstellung verboten werden soll, in der Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführt werden müssen, ist eine für die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung relevante Frage des Einzelfalls, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.
204.
21Schließlich ergibt sich aus dem Antragvorbringen auch kein Verfahrensmangel, auf dem im Sinne von § 124 Abs. 5 VwGO die Entscheidung beruhen kann.
22Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
23Das Verwaltungsgericht hat den Terminsverlegungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Ein erheblicher Grund kann u.a. dann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen so schwer erkrankt ist, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht erwartet werden kann.
24BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 - juris, Rn. 2.
25Ob eine unvorhergesehene Erkrankung im Einzelfall eine Terminsverlegung rechtfertigt, muss das Verwaltungsgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist die Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt; das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
26Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
27Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Dezember 2015 - auf den es im weiteren Ablehnungsbeschluss vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen hat - ausgeführt, dass der Verhinderungsgrund gerade bei einem kurzfristig vor dem Termin gestellten und mit einer Erkrankung begründeten Terminsverlegungs-antrag wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein muss, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder eine die Teilnahme an der Verhandlung ausschließende Reiseunfähigkeit vorliegt. An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen.
28Vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 -, juris, Rn. 15 m. w. N., OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m. w. N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 11.
29Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhängen würde, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre.
30Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 7.
31Die Vorlage einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ohne dass im ärztlichen Attest oder im Verlegungsantrag Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung enthalten sind, genügt hierzu nicht.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m.w.N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 13 ff.
33Im Übrigen ist auch bei einem Rechtsanwalt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen, denn die anwaltliche Tätigkeit besteht nicht nur in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine.
34Damit war das mit dem Terminsverlegungsantrag vom 10. Dezember 2015 vorgelegte ärztliche Attest, in dem keinerlei Ausführungen zu Art und Schwere der Erkrankungen enthalten waren, verbunden mit der Tatsache, dass auch der Verlegungsantrag selbst derartige Angaben nicht enthält, unzureichend. Auch das weitere - ergänzte - ärztliche Attest vom 11. Dezember 2015, in dem zusätzlich ausgeführt wurde, dass der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus reiseunfähig sei - auch kurze Strecken dürften mit dem PKW nicht bewältigt werden -, erfüllt die Anforderungen nicht. Zwar mag der Arzt für die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit oder auch der Reiseunfähigkeit sachkompetenter sein, als ein entsprechend informierter Richter.
35Vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - IX B 44/14 -, juris, Rn. 4 und vom 10. August 2011 - IX B 175/10 -, juris, Rn. 2.
36Notwendig ist aber trotzdem die Vorlage eines substanziierten ärztlichen Attests,
37vgl. BFH, Beschluss vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris, Rn.7,
38d.h. eines solchen, in dem nicht nur das Ergebnis - eine bestehende Reiseunfähigkeit - aufgeführt wird, sondern dieses auch plausibel erscheinen lässt. Das erfordert zumindest solche Angaben zur vorliegenden Erkrankung, aus denen das Gericht nachvollziehbar auf eine die Sitzungsteilnahme ausschließende Reiseunfähigkeit schließen kann. Sind solche Angaben - wie hier - weder im ärztlichen Attest noch im Verlegungsantrag bzw. dessen Begründung enthalten, fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung eines erheblichen Grundes. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses Mechernich vom 5. Januar 2016, in der erklärt wird, der Prozessbevollmächtige befinde sich seit dem 3. Januar 2016 für einen noch nicht absehbaren Zeitraum dort in chirurgischer stationärer Behandlung ist einerseits nicht geeignet, das Vorliegen eines erheblichen Grundes für die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2015 darzulegen. Andererseits vermag das nachträgliche Überreichen eines entsprechenden Attestes nicht dessen rechtzeitige Vorlage beim Verwaltungsgericht zu ersetzen.
39Die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO bei der kurzfristigen Geltendmachung einer Erkrankung sind wegen der bereits ausgeführten Missbrauchsgefahr und des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots verhältnismäßig. Sie verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin mit Blick auf die obigen Ausführungen offensichtlich nicht gegen das unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ihres Prozessbevollmächtigten. Auch das zum Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zählende Recht der Klägerin, sich im Gerichtsverfahren durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, wird erkennbar nicht dadurch verletzt, dass an die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ebensolche Anforderungen gestellt werden, wie an die Verhinderung der Partei selbst. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dessen Stellung als Organ der Rechtspflege. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung. Der von der Klägerin benannte § 3 BDSG enthält lediglich Begriffsbestimmungen und keinerlei Verbote einer Datenerhebung oder Datennutzung. Gegen welche sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen die zur Beurteilung eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 ZPO erforderliche Darlegung von Art und Schwere der Erkrankung verstoßen soll, hat die Klägerin im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise ausgeführt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von der durch die Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwerthöhe (20.000 €) ausgehend, ihr Interesse an der Aufhebung der hier (noch) streitgegenständliche Untersagung der Herstellung mit der Hälfte bemessen hat.
41Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Satz 1 gilt auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007.
(2) Einer Zulassung bedarf es nicht für Arzneimittel, die
- 1.
auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt werden und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind, - 1a.
Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4, - 1b.
andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln - a)
als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder - b)
als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder - c)
in unveränderter Form abgefüllt werden,
- 1c.
antivirale oder antibakterielle Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, aus Wirkstoffen hergestellt werden, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet wurden, soweit ihre Herstellung in einer Apotheke zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis oder zur Abgabe an andere Apotheken erfolgt, - 1d.
Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht zur Genehmigung nach den Vorschriften des § 21a Abs. 1 unterliegen, - 1e.
Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind, - 1f.
medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden, - 1g.
als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, - 2.
zur klinischen Prüfung bestimmt sind oder - 3.
unter den in Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Voraussetzungen kostenlos für eine Anwendung bei Patienten zur Verfügung gestellt werden, die an einer zu einer schweren Behinderung führenden Erkrankung leiden oder deren Krankheit lebensbedrohend ist, und die mit einem zugelassenen Arzneimittel nicht zufrieden stellend behandelt werden können; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimittel; Verfahrensregelungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 80 bestimmt.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Für ein Fertigarzneimittel, das in Apotheken oder sonstigen Einzelhandelsbetrieben auf Grund einheitlicher Vorschriften hergestellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben wird, ist die Zulassung vom Herausgeber der Herstellungsvorschrift zu beantragen. Wird ein Fertigarzneimittel für mehrere Apotheken oder sonstige Einzelhandelsbetriebe hergestellt und soll es unter deren Namen und unter einer einheitlichen Bezeichnung an Verbraucher abgegeben werden, so hat der Hersteller die Zulassung zu beantragen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde entscheidet ferner, unabhängig von einem Zulassungsantrag nach Absatz 3 oder von einem Genehmigungsantrag nach § 21a Absatz 1 oder § 42 Absatz 2, auf Antrag einer zuständigen Landesbehörde über die Zulassungspflicht eines Arzneimittels, die Genehmigungspflicht einer Gewebezubereitung oder über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung. Dem Antrag hat die zuständige Landesbehörde eine begründete Stellungnahme zur Einstufung des Arzneimittels oder der klinischen Prüfung beizufügen.
(1) Die zuständigen Behörden treffen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
- 1.
die erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt oder deren Ruhen angeordnet ist, - 2.
das Arzneimittel oder der Wirkstoff nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität aufweist, - 2a.
der begründete Verdacht besteht, dass es sich um ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff handelt, - 3.
dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit fehlt, - 4.
der begründete Verdacht besteht, dass das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, - 5.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt sind, - 6.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Arzneimittels oder des Wirkstoffes oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 gegeben ist oder - 7.
die erforderliche Erlaubnis zum Betreiben eines Großhandels nach § 52a nicht vorliegt oder ein Grund für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis nach § 52a Abs. 5 gegeben ist.
(1a) Bei Arzneimitteln, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen oder Zulassung
- 1.
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 oder - 2.
im Verfahren der Anerkennung gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG oder - 3.
auf Grund eines Gutachtens des Ausschusses gemäß Artikel 4 der Richtlinie 87/22/EWG vom 22. Dezember 1986 vor dem 1. Januar 1995
(1b) Bei anderen als den in Absatz 1a Satz 1 genannten Arzneimitteln kann die zuständige Bundesoberbehörde im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, 2a und 4 den Rückruf eines Arzneimittels anordnen, sofern ihr Tätigwerden zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt geboten ist. Erfolgt der Rückruf nach Satz 1 im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den §§ 28, 30, 31 Absatz 4 Satz 2 oder nach § 32 Absatz 5, ist die Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde sofort vollziehbar.
(2) Die zuständigen Behörden können das Sammeln von Arzneimitteln untersagen, wenn eine sachgerechte Lagerung der Arzneimittel nicht gewährleistet ist oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gesammelten Arzneimittel mißbräuchlich verwendet werden. Gesammelte Arzneimittel können sichergestellt werden, wenn durch unzureichende Lagerung oder durch ihre Abgabe die menschliche Gesundheit gefährdet wird.
(2a) (weggefallen)
(3) Die zuständigen Behörden können Werbematerial sicherstellen, das den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln und über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens nicht entspricht.
(4) Im Fall eines Rückrufs eines Arzneimittels nach Absatz 1a Satz 4 oder nach Absatz 1b Satz 1 kann auch eine öffentliche Warnung durch die zuständige Bundesoberbehörde erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde bei einem Arzneimittel, dessen Abgabe untersagt wurde oder das aus dem Verkehr gezogen wurde, weil
- 1.
die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht oder nicht mehr vorliegen, - 2.
das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist oder - 3.
die Kontrollen der Arzneimittel oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Erteilung der Herstellungserlaubnis nicht erfüllt worden ist,
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.