Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Sept. 2014 - IX B 44/14
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO).
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1. Der von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor. Denn das FG hat trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des --zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Klägers dessen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und diese durchgeführt (§ 119 Nr. 3 FGO).
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a) Stellt ein Beteiligter kurz vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung einen Terminsänderungsantrag, ist er gehalten, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2011 IX B 175/10, BFH/NV 2011, 1912, m.w.N.). Dem ist der Kläger hinreichend nachgekommen. In der mit dem Antrag vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Februar 2014 ist ausgeführt, der Kläger sei --u.a. wegen einer schweren depressiven Störung und chronischer Suizidalität-- "auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage, einer Gerichtsverhandlung zu folgen".
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Diese Formulierung musste das FG als ausreichende Begründung des Terminsänderungsantrags anerkennen; ihr ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2014 nicht teilnehmen konnte. Teilt der behandelnde Arzt explizit mit, dass der Beteiligte einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen hierzu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1912).
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b) Im Zeitpunkt des begründeten Terminsänderungsantrags war der Kläger nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten; denn die bestellte Prozessbevollmächtigte hatte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 dem FG mitgeteilt, dass sie die von ihr selbst bei Gericht eingereichte Vollmacht des Klägers "mit sofortiger Wirkung widerrufe". Dies hat das FG zutreffend als Niederlegung des Mandats seitens der Prozessbevollmächtigten gewertet.
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Unbeschadet davon, dass schon die im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 gewählte Formulierung nahe legt, dass die Beendigung des Mandats von der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausging und im Streitfall auch keine anderweitigen Hinweise auf eine --die Ablehnung einer Terminsänderung ggf. rechtfertigende-- Absicht der Prozessverschleppung vorliegt, hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung hinreichend deutlich gemacht, dass ihn kein Verschulden an der Niederlegung des Mandats treffe.
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2. Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IX B 52/09, BFH/NV 2010, 220, unter 3.).
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.