Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2017 - M 15 K 15.1083 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015, durch den er anlässlich der Beantragung von Ausbildungsförderung durch seine Tochter unter Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde.
Die am ... geborene Tochter des Klägers hat Ausbildungsförderung für den Besuch des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München ab September 2014 beantragt. Dabei hat sie angegeben, sie wohne seit Jahren in einer eigenen Wohnung (1-Zimmer-Appartment). Gleichzeitig hat sie Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt, weil ihr die Eltern den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellen würden. Ihr sei Unterhalt durch „Zurückziehen in die elterliche Wohnung“ angeboten worden. Es sei ihr nicht möglich, die für die Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern erforderlichen Auskünfte zu erlangen.
Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2014 sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I in einem gemeinsamen Bescheid aufgefordert, bis spätestens 29. Dezember 2014 jeweils das Formblatt 3 zum BAföG-Antrag auszufüllen und Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2014 in den zur Wohnung (... in München) gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Ehefrau des Klägers hat hiergegen am ... Januar 2015 Widerspruch eingelegt.
Mit zwei getrennten Bescheiden vom ... Januar 2015, die auch an die Adresse ...straße in München gegen Postzustellungsurkunde versandt wurden, hat die Beklagte sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert, die sofortige Vollziehung der Aufforderung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 31. Januar 2015 nachgekommen werde. Da dieser Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte, hat die Beklagte eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes eingeholt. Nach dieser ist der Kläger am ... November 2014 an den ... in München umgezogen.
Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse ... in München, hat die Beklagte den Kläger (erneut) aufgefordert, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet (Ziff. 2), ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3), festgestellt, dass das Verfahren nach den Ziff. 1 und 2 kostenfrei ist (Ziff. 4) und dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 zu tragen habe (Ziff. 5), sowie im Verfahren nach Ziff. 3 Gebühren in Höhe von 15,- € und Auslagen in Höhe von 1,11 € festgesetzt (Ziff. 6).
Hiergegen hat der Kläger am ... Februar 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen: er bestreite, dass er bereits mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden sei, die Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es sei rechtswidrig, sofort einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Es sei auch fraglich, ob seine Ehefrau und er der Tochter überhaupt Unterhalt schuldeten. Vor dem Erlass des Bescheids vom ... Januar 2015 sei er außerdem nicht angehört worden. Dieser Bescheid habe auch keinen vollziehungsfähigen Inhalt, denn er nehme auf den Bescheid vom ... Dezember 2014 Bezug. Man habe ihn aufgefordert, ein „Fbl. 3“ vorzulegen, mit dem Begriff „Fbl. 3“ könne er jedoch nichts anfangen. Wenn damit ein Formblatt gemeint sein solle, hätte die Beklagte ihm ein solches aushändigen müssen. Es bestehe auch kein Vollzugsinteresse, weil die Auskünfte der Eltern zu ihrem Einkommen ggf. durch Klage beim Familiengericht eingeholt werden könnten. Auch die Kostenregelung im Bescheid vom ... Januar 2015 sei rechtswidrig.
Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B.v. 2.4.2015, Az. M 15 S 15.789; BayVGH, B.v. 18.6.2015, Az. 12 CS 15.1008).
Mit Schreiben vom ... August 2015, gegen Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom ... September 2015 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 15 S 15.789) hatte die Beklagte ausgeführt: Da es sich bei der Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers um eine elternabhängige Förderung handle, seien der Kläger und seine Ehefrau mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden, die für die Einkommensermittlung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts sei der Kläger am ... November 2014 umgezogen. Da dies aber beim Bescheid vom ... Dezember noch nicht bekannt gewesen sei, habe dieser nach Art. 8a Satz 1 BayVwZVG an den Kläger und seine Ehefrau unter der gemeinsamen Adresse zugestellt werden können, nachdem keine gesonderte Zustellung beantragt worden sei (§ 8a Satz 2 BayVwZVG). Es könne aber offen bleiben, ob der Bescheid vom ... Dezember 2014 dem Kläger zugegangen sei, denn jedenfalls der Bescheid vom ... Januar 2015 sei dem Kläger ordnungsgemäß unter der neuen Adresse am 31. Januar 2015 zugestellt worden. Der Kläger sei nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung die geforderten Unterlagen vorzulegen. Es könne auch nicht von einer fehlenden Auskunftsplicht wegen „Negativ-Evidenz“ ausgegangen werden, denn die Pflicht zur Erteilung von Auskünften sei bereits dann gegeben, wenn ein Unterhaltsanspruch in Betracht komme. Nur wenn ein solcher offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein Auskunftsverlangen unrechtmäßig. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, die Androhung könne entgegen der Auffassung des Klägers nach Art. 36 Abs. 2 BayVwZVG mit dem zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt verbunden werden. Auch die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung sei angemessen, da es dem Kläger zumutbar sei, innerhalb der gesetzten Frist die benötigten Nachweise und Erklärungen abzugeben.
Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers am Sitzungstag verlegt. Zur mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Klägerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I auch für die Eltern gilt. Nach § 47 Abs. 6 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
Im vorliegenden Fall besteht eine Auskunftspflicht des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Das Auskunftsverlangen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch die für die Erfüllung des Auskunftsverlangens gesetzte Frist (bis
Die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) ist zwischenzeitlich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom... August 2015, das am 11. August 2015 zugestellt worden ist, angehört und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gegeben hat. Die Nachholung der Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz möglich.
Nach alledem erweist sich das Auskunftsverlangen der Beklagten in Ziff. 1 des Bescheids vom ... Januar 2015 als rechtmäßig.
2. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € nach Art. 31 und 36 BayVwZVG für den Fall, dass der Aufforderung in Ziff. 1 des Bescheids nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3 des Bescheids), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
3. Auch dass dem Kläger in Ziff. 5 des Bescheids die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 (Kosten des Vollstreckungsverfahrens) auferlegt wurden, ist rechtmäßig. Dieses findet die Rechtsgrundlage in Art. 41 Abs. 1 BayVwZVG.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
31.
4Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5a.
6Die Klägerin meint, die Ordnungsverfügung sei deshalb nicht rechtmäßig, weil sie keinen fest umrissenen Rahmen und keine fest bestimmbare Grenze habe. Die von der Ordnungsverfügung betroffenen Arzneimittel seien nicht namentlich benannt und im Einzelnen angegeben. Es sei nicht erkennbar, welche homöopathischen Arzneimittel im Einzelnen erfasst seien, die aufgrund der Kennzeichnung den Eindruck erweckten, dass sie einen deklarierten Wirkstoff enthielten, der tatsächlich nicht enthalten sei. Die Liste „Stand Februar 2013“ werde von der Ordnungsverfügung gerade nicht erfasst, da die Beklagte diese nicht zum Gegenstand der Verfügung gemacht habe. Wenn diese Liste allerdings die mit der Verfügung erfassten Arzneimittel beschreibe, sei unklar, welches Schicksal später hinzugekommene Arzneimittel hätten. Diese könnten doch nicht dazugehören. Die Ordnungsverfügung sei unbestimmt, unklar und mehrdeutig. Das Verwaltungsgericht habe aber sogar das Wort „bestimmte“ homöopathische Arzneimittel in den Tenor aufgenommen und damit die Ordnungsverfügung mit einer inhaltlichen Bestimmtheit versehen, mit der sie gerade nicht verbunden gewesen sei.
7Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Untersagung der Herstellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2015 sei inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Wie es zutreffend ausführt, setzt dies voraus, dass die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N., BVerwG, Beschluss vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - juris, Rn. 53, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris, Rn. 29.
9Grundlage dafür bilden die Entscheidungssätze und die Begründung des Verwaltungsakts sowie die sonst für die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall bekannten oder erkennbaren Umstände.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
11Auch wenn zwar etwaige Zweifel bestehen, diese aber im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist der Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 6.
13Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung verfügte Untersagung, homöopatische Arzneimittel herzustellen, die aufgrund der Kennzeichnung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie den deklarierten Wirkstoff enthalten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung der Begründung sowie der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden, den Beteiligten bekannten Umstände, ist für die Klägerin klar erkennbar, was von ihr verlangt wird. Hinsichtlich der von ihr bis zum Jahr 2013 aus Urtinkturen mit Wirkstoffen mensch-licher, tierischer oder mikrobiellen Ursprungs hergestellten homöopatischen Arzneimittel hat sie - weil das BfArM und die Bezirksregierung eine Registrierungspflicht nach § 21 AMG für erforderlich hielten - das Herstellungsverfahren umgestellt. Mit dem in der Begründung der Ordnungsverfügung und im Verwaltungsvorgang detailliert beschriebenen Verfahren, das die Klägerin im Übrigen selbst als „Energeti-sierung“ bezeichnet hat (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2015, S. 4, letzter Absatz), werden die jeweils in geschlossenen Fläschchen befindliche Urtinktur und eine 70%ige Ethanol-Lösung mit einem Stromkabel verbunden, durch das eine bestimmte Zeit Strom fließt. Aus der so behandelten 70%igen Ethanol-Lösung, in der nun die aus der Urtinktur übertragene Energie enthalten sein soll, werden sodann (anstelle der Urtinktur) mit den entsprechenden Techniken homöopathische Arzneimittel hergestellt. Genau diese Arzneimittel, die die Klägerin sodann mit dem in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoff und der Potenz sowie dem Zusatz „bpf“ oder bei mehreren in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffen mit einer Phantasiebezeichnung, der Potenz und der Angabe der in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffe sowie dem Zusatz „bpf“ bezeichnet, erfasst die Untersagung der Herstellung. Das sind somit alle Arzneimittel bei denen sie zur Vermeidung der Registrierung das geänderte Verfahren anwendet. Da die Klägerin selbst am besten weiß, welche konkreten Arzneimittel das betrifft, ist die Verfügung unabhängig von irgendwelchen Listen für sie nicht unklar. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeführt, dass sich die von der Ordnungsverfügung erfassten Arzneimittel (abschließend) aus der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Liste mit Stand Februar 2013 ergibt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste mit den darin besonders gekennzeichneten Arzneimitteln (grau unterlegt) nur als einen Beleg dafür bezeichnet, dass die Klägerin sehr wohl Kenntnis davon hat, welche ihrer Arzneimittel betroffen sind. Wenn sie nach Februar 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung die Herstellung eines dieser Arzneimittel eingestellt hat, ist es selbstverständlich nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung. Neue, nach Februar 2013 auf diese Art und Weise hergestellte und gekennzeichnete Arzneimittel werden hingegen erfasst. All das ist der Klägerin bekannt. Gegenstand der Ordnungsverfügung sind folglich - auch ohne dass diese im Einzelnen in der Ordnungsverfügung aufgeführt wären - bestimmte Arzneimittel. Damit ist gegen die entsprechende Tenorierung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern; sie gibt der Verfügung auch keinen anderen (weitergehenden) Inhalt.
14b.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht unterziehe die Vorschrift des § 69 Abs. 1 AMG einer unzulässigen unterschiedlichen Wertung, indem es für das Herstellen homöopathischer Arzneimittel mit irreführendem Charakter § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG als Ermächtigungsgrundlage annehme, während es hinsichtlich des Inverkehrbringens das Vorliegen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage verneine. Auf Seite 13 ff. des Urteilsabdrucks führt das Verwaltungsgericht zutreffend und detailliert aus, dass und warum es hinsichtlich der Untersagung des Inverkehr-bringens der homöopathischen Arzneimittel im vorliegenden Fall an einer hinreichen-den Ermächtigungsgrundlage fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die spezielle Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG erfasst aber nur besondere Voraussetzungen für die Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen, die Anordnung des Rückrufs sowie die Sicherstellung, und schließt demzufolge auch nur für diese Maßnahmen die Anwendung der Generalklausel (§ 69 Abs. 1 Satz 1 AMG) aus. Damit bleibt § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG für die Untersagung der Herstellung mögliche Ermächtigungsgrundlage. Dass in Fallgestaltungen, in denen ein Verstoß gegen von § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG nicht erfasste arzneimittelrechtliche Sachverhalt vorliegt, die Untersagung des Inverkehr-bringens ausscheidet, aber gleichwohl eine Untersagung der Herstellung in Betracht kommt, ist Folge der differenzierten gesetzlichen Regelung und keine unzulässige Wertung durch das Verwaltungsgericht.
162.
17Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss danach als offen erscheinen. Das ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Bewertung der inhaltlichen Bestimmtheit der Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht der Fall, weil die Anforderungen an die Bestimmtheit geklärt sind. Erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalles, die nicht überdurchschnittlich schwierig ist.
183.
19Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, ob Arzneimittel, deren Herstellung verboten werden soll, in der Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführt werden müssen, ist eine für die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung relevante Frage des Einzelfalls, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.
204.
21Schließlich ergibt sich aus dem Antragvorbringen auch kein Verfahrensmangel, auf dem im Sinne von § 124 Abs. 5 VwGO die Entscheidung beruhen kann.
22Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
23Das Verwaltungsgericht hat den Terminsverlegungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Ein erheblicher Grund kann u.a. dann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen so schwer erkrankt ist, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht erwartet werden kann.
24BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 - juris, Rn. 2.
25Ob eine unvorhergesehene Erkrankung im Einzelfall eine Terminsverlegung rechtfertigt, muss das Verwaltungsgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist die Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt; das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
26Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
27Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Dezember 2015 - auf den es im weiteren Ablehnungsbeschluss vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen hat - ausgeführt, dass der Verhinderungsgrund gerade bei einem kurzfristig vor dem Termin gestellten und mit einer Erkrankung begründeten Terminsverlegungs-antrag wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein muss, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder eine die Teilnahme an der Verhandlung ausschließende Reiseunfähigkeit vorliegt. An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen.
28Vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 -, juris, Rn. 15 m. w. N., OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m. w. N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 11.
29Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhängen würde, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre.
30Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 7.
31Die Vorlage einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ohne dass im ärztlichen Attest oder im Verlegungsantrag Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung enthalten sind, genügt hierzu nicht.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m.w.N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 13 ff.
33Im Übrigen ist auch bei einem Rechtsanwalt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen, denn die anwaltliche Tätigkeit besteht nicht nur in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine.
34Damit war das mit dem Terminsverlegungsantrag vom 10. Dezember 2015 vorgelegte ärztliche Attest, in dem keinerlei Ausführungen zu Art und Schwere der Erkrankungen enthalten waren, verbunden mit der Tatsache, dass auch der Verlegungsantrag selbst derartige Angaben nicht enthält, unzureichend. Auch das weitere - ergänzte - ärztliche Attest vom 11. Dezember 2015, in dem zusätzlich ausgeführt wurde, dass der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus reiseunfähig sei - auch kurze Strecken dürften mit dem PKW nicht bewältigt werden -, erfüllt die Anforderungen nicht. Zwar mag der Arzt für die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit oder auch der Reiseunfähigkeit sachkompetenter sein, als ein entsprechend informierter Richter.
35Vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - IX B 44/14 -, juris, Rn. 4 und vom 10. August 2011 - IX B 175/10 -, juris, Rn. 2.
36Notwendig ist aber trotzdem die Vorlage eines substanziierten ärztlichen Attests,
37vgl. BFH, Beschluss vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris, Rn.7,
38d.h. eines solchen, in dem nicht nur das Ergebnis - eine bestehende Reiseunfähigkeit - aufgeführt wird, sondern dieses auch plausibel erscheinen lässt. Das erfordert zumindest solche Angaben zur vorliegenden Erkrankung, aus denen das Gericht nachvollziehbar auf eine die Sitzungsteilnahme ausschließende Reiseunfähigkeit schließen kann. Sind solche Angaben - wie hier - weder im ärztlichen Attest noch im Verlegungsantrag bzw. dessen Begründung enthalten, fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung eines erheblichen Grundes. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses Mechernich vom 5. Januar 2016, in der erklärt wird, der Prozessbevollmächtige befinde sich seit dem 3. Januar 2016 für einen noch nicht absehbaren Zeitraum dort in chirurgischer stationärer Behandlung ist einerseits nicht geeignet, das Vorliegen eines erheblichen Grundes für die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2015 darzulegen. Andererseits vermag das nachträgliche Überreichen eines entsprechenden Attestes nicht dessen rechtzeitige Vorlage beim Verwaltungsgericht zu ersetzen.
39Die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO bei der kurzfristigen Geltendmachung einer Erkrankung sind wegen der bereits ausgeführten Missbrauchsgefahr und des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots verhältnismäßig. Sie verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin mit Blick auf die obigen Ausführungen offensichtlich nicht gegen das unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ihres Prozessbevollmächtigten. Auch das zum Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zählende Recht der Klägerin, sich im Gerichtsverfahren durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, wird erkennbar nicht dadurch verletzt, dass an die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ebensolche Anforderungen gestellt werden, wie an die Verhinderung der Partei selbst. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dessen Stellung als Organ der Rechtspflege. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung. Der von der Klägerin benannte § 3 BDSG enthält lediglich Begriffsbestimmungen und keinerlei Verbote einer Datenerhebung oder Datennutzung. Gegen welche sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen die zur Beurteilung eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 ZPO erforderliche Darlegung von Art und Schwere der Erkrankung verstoßen soll, hat die Klägerin im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise ausgeführt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von der durch die Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwerthöhe (20.000 €) ausgehend, ihr Interesse an der Aufhebung der hier (noch) streitgegenständliche Untersagung der Herstellung mit der Hälfte bemessen hat.
41Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015, durch den er anlässlich der Beantragung von Ausbildungsförderung durch seine Tochter unter Anordnung des Sofortvollzugs und eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert wurde.
Die am ... geborene Tochter des Klägers hat Ausbildungsförderung für den Besuch des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München ab September 2014 beantragt. Dabei hat sie angegeben, sie wohne seit Jahren in einer eigenen Wohnung (1-Zimmer-Appartment). Gleichzeitig hat sie Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt, weil ihr die Eltern den erforderlichen monatlichen Gesamtunterhaltsbedarf nicht zur Verfügung stellen würden. Ihr sei Unterhalt durch „Zurückziehen in die elterliche Wohnung“ angeboten worden. Es sei ihr nicht möglich, die für die Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern erforderlichen Auskünfte zu erlangen.
Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom ... Dezember 2014 sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I in einem gemeinsamen Bescheid aufgefordert, bis spätestens 29. Dezember 2014 jeweils das Formblatt 3 zum BAföG-Antrag auszufüllen und Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2014 in den zur Wohnung (... in München) gehörenden Briefkasten eingeworfen. Die Ehefrau des Klägers hat hiergegen am ... Januar 2015 Widerspruch eingelegt.
Mit zwei getrennten Bescheiden vom ... Januar 2015, die auch an die Adresse ...straße in München gegen Postzustellungsurkunde versandt wurden, hat die Beklagte sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert, die sofortige Vollziehung der Aufforderung angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 31. Januar 2015 nachgekommen werde. Da dieser Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden konnte, hat die Beklagte eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes eingeholt. Nach dieser ist der Kläger am ... November 2014 an den ... in München umgezogen.
Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse ... in München, hat die Beklagte den Kläger (erneut) aufgefordert, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet (Ziff. 2), ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht, falls der Aufforderung nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3), festgestellt, dass das Verfahren nach den Ziff. 1 und 2 kostenfrei ist (Ziff. 4) und dass der Kläger die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 zu tragen habe (Ziff. 5), sowie im Verfahren nach Ziff. 3 Gebühren in Höhe von 15,- € und Auslagen in Höhe von 1,11 € festgesetzt (Ziff. 6).
Hiergegen hat der Kläger am ... Februar 2015 Klage erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen: er bestreite, dass er bereits mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden sei, die Einkommensnachweise vorzulegen. Dieser Bescheid sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Es sei rechtswidrig, sofort einen Bescheid mit Zwangsgeldandrohung zu erlassen. Es sei auch fraglich, ob seine Ehefrau und er der Tochter überhaupt Unterhalt schuldeten. Vor dem Erlass des Bescheids vom ... Januar 2015 sei er außerdem nicht angehört worden. Dieser Bescheid habe auch keinen vollziehungsfähigen Inhalt, denn er nehme auf den Bescheid vom ... Dezember 2014 Bezug. Man habe ihn aufgefordert, ein „Fbl. 3“ vorzulegen, mit dem Begriff „Fbl. 3“ könne er jedoch nichts anfangen. Wenn damit ein Formblatt gemeint sein solle, hätte die Beklagte ihm ein solches aushändigen müssen. Es bestehe auch kein Vollzugsinteresse, weil die Auskünfte der Eltern zu ihrem Einkommen ggf. durch Klage beim Familiengericht eingeholt werden könnten. Auch die Kostenregelung im Bescheid vom ... Januar 2015 sei rechtswidrig.
Ein Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG München, B.v. 2.4.2015, Az. M 15 S 15.789; BayVGH, B.v. 18.6.2015, Az. 12 CS 15.1008).
Mit Schreiben vom ... August 2015, gegen Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom ... September 2015 teilte die Beklagte mit, der Kläger habe sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 15 S 15.789) hatte die Beklagte ausgeführt: Da es sich bei der Ausbildungsförderung für die Tochter des Klägers um eine elternabhängige Förderung handle, seien der Kläger und seine Ehefrau mit Bescheid vom ... Dezember 2014 aufgefordert worden, die für die Einkommensermittlung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamts sei der Kläger am ... November 2014 umgezogen. Da dies aber beim Bescheid vom ... Dezember noch nicht bekannt gewesen sei, habe dieser nach Art. 8a Satz 1 BayVwZVG an den Kläger und seine Ehefrau unter der gemeinsamen Adresse zugestellt werden können, nachdem keine gesonderte Zustellung beantragt worden sei (§ 8a Satz 2 BayVwZVG). Es könne aber offen bleiben, ob der Bescheid vom ... Dezember 2014 dem Kläger zugegangen sei, denn jedenfalls der Bescheid vom ... Januar 2015 sei dem Kläger ordnungsgemäß unter der neuen Adresse am 31. Januar 2015 zugestellt worden. Der Kläger sei nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I verpflichtet, auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung die geforderten Unterlagen vorzulegen. Es könne auch nicht von einer fehlenden Auskunftsplicht wegen „Negativ-Evidenz“ ausgegangen werden, denn die Pflicht zur Erteilung von Auskünften sei bereits dann gegeben, wenn ein Unterhaltsanspruch in Betracht komme. Nur wenn ein solcher offensichtlich ausgeschlossen sei, sei ein Auskunftsverlangen unrechtmäßig. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig, die Androhung könne entgegen der Auffassung des Klägers nach Art. 36 Abs. 2 BayVwZVG mit dem zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt verbunden werden. Auch die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung sei angemessen, da es dem Kläger zumutbar sei, innerhalb der gesetzten Frist die benötigten Nachweise und Erklärungen abzugeben.
Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Klägers am Sitzungstag verlegt. Zur mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Klägerin vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, „das Fbl. 3“ und Einkommensnachweise für das Jahr 2012 vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 und 6 BAföG i. V. m. § 60 SGB I. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. § 47 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass die Mitwirkungspflicht des § 60 SGB I auch für die Eltern gilt. Nach § 47 Abs. 6 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.
Im vorliegenden Fall besteht eine Auskunftspflicht des Klägers. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Das Auskunftsverlangen im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch die für die Erfüllung des Auskunftsverlangens gesetzte Frist (bis
Die fehlende Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X) ist zwischenzeitlich gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom... August 2015, das am 11. August 2015 zugestellt worden ist, angehört und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens gegeben hat. Die Nachholung der Anhörung ist gemäß § 41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz möglich.
Nach alledem erweist sich das Auskunftsverlangen der Beklagten in Ziff. 1 des Bescheids vom ... Januar 2015 als rechtmäßig.
2. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,- € nach Art. 31 und 36 BayVwZVG für den Fall, dass der Aufforderung in Ziff. 1 des Bescheids nicht bis zum 27. Februar 2015 nachgekommen werde (Ziff. 3 des Bescheids), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 2. April 2015 im Eilverfahren (Az. M 15 S 15.789) und den dazu ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
3. Auch dass dem Kläger in Ziff. 5 des Bescheids die Kosten des Verfahrens nach Ziff. 3 (Kosten des Vollstreckungsverfahrens) auferlegt wurden, ist rechtmäßig. Dieses findet die Rechtsgrundlage in Art. 41 Abs. 1 BayVwZVG.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
- 1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder - 2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch gegen das beklagte Studentenwerk auf Bewilligung weiterer Vorausleistungen, weil er schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Eltern seinen (Ausbildungs-)Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht deckten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
4Soweit der Kläger zunächst diejenigen Einwendungen wiederholt, die er bereits in dem Zulassungsverfahren 12 A 1811/11 gegen das seinerzeit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 - 15 K 383/11 - vorgebracht hatte, geht sein Vortrag an den entscheidungstragenden Erwägungen, die dem hier angegriffenen Urteil zugrunde liegen, vorbei. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, von der Familienkasse zu verlangen, das Kindergeld an ihn auszuzahlen. Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist gewesen, ob die Eltern des Klägers Kindergeld erhalten und ob es gegebenenfalls dem Kläger möglich ist festzustellen, welche Familienkasse an welches Elternteil das Kindergeld zahlt. Daher sind die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend den „ersten Teil“ der Begründung des Senatsurteils vom 12. November 2013 - 12 A 1811/11 - gleichermaßen ungeeignet, die Richtigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
5Offensichtlich unzutreffend ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Eltern seinen Ausbildungsbedarf nicht deckten, weil diese Tatsache zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei. Dass „die insoweit rechtskräftigen Bescheide“, auf die der Kläger verweist, eine darauf bezogene Feststellung beinhalten, die in Bestandskraft erwachsen konnte, ist weder dargelegt noch sonst ansatzweise erkennbar. An das Vorbringen der Beteiligten war das Verwaltungsgericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz scheidet eine entsprechende Anwendung der vom Kläger herangezogenen zivilprozessualen Vorschriften (§ 288, § 138 Abs. 3 ZPO) aus.
6Vgl. zu § 288 ZPO: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, juris Rn. 6; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 173 Rn. 216; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 173 Rn. 7; zu § 138 Abs. 3 ZPO: OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 9 N 8.11 - , juris Rn. 14, m. w. N.
7Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Klägers dessen Ausbildungsbedarf nicht deckten, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Der Ansatz des Klägers, insoweit handele es sich um eine "negative Tatsache", für deren Vorliegen der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei, geht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ("wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach §§ 12 bis 14 a nicht leisten") offensichtlich fehl.
9Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, von einer hinreichenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auszugehen, nur weil der Kläger im Verfahren 12 A 1811/11 an Eides Statt versichert hatte, dass er "im Zeitraum Oktober 2010 bis 2011" von seinen Eltern "keine Unterhaltsleistungen erhalten habe". Abgesehen davon, dass diese Versicherung allenfalls drei Monate des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (Oktober 2011 bis September 2012) erfasst, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 2013 ausgeführt, dass das Gericht auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks).
10Vgl. dazu, dass die gerichtliche Feststellung der Glaubhaftmachung dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens unterliegt und eine umfassende Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles erfordert, auch BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 -, juris Rn. 17, und vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
11Dass das Ergebnis der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubhaftmachung hier ernstlichen Zweifeln unterliegt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Da das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 12. November 2013 verwiesen hat, hätte der Kläger vor allem die dort als entscheidungsleitend herausgestellten Erwägungen zum "Prozessverhalten des Klägers" (vgl. S. 17, letzter Absatz, und S. 18, erster Absatz, des Urteilsabdrucks) hinreichend in Zweifel ziehen müssen, was ihm indes mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht gelingt. Soweit dem Kläger in diesem Kontext vorgehalten wurde, er habe auf schriftliche Nachfrage nicht dargelegt, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat der Senat keineswegs, wie der Kläger meint, "übersehen", dass es allenfalls um die anderweitig abzudeckende Differenz zwischen begehrter und gewährter Vorausleistung gehen konnte. Schon in seinem Beschluss vom 9. November 2012 - 12 A 1811/11 - hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger Leistungen der Ausbildungsförderung bezog, die jedoch seinen Bedarf nicht vollständig decken konnten. Der Kläger legt auch - nach wie vor - nicht konkret und nachprüfbar dar, welche Darlehen er im Einzelnen zur ergänzenden Finanzierung seines Ausbildungsbedarfs bzw. Lebensunterhalts aufgenommen haben will. Angesichts seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung war es nach Lage des Falles keineswegs "unerheblich, von welchem Darlehensgeber er es" - das Darlehen - "erhalten und welchen konkreten Inhalt die Darlehensvereinbarung hat". Die Person des Darlehensgebers mag zwar, wie der Kläger weiter vorträgt, "für die Frage der Deckung des Lebensunterhaltes durch Darlehen gleichgültig" sein. Für die Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Darlehens, die der Glaubhaftmachung des Nichterhalts von Unterhaltsleistungen dienen soll, war sie es nicht.
12II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Das diesbezügliche Vor-bringen des Klägers unter B. 2. der Zulassungsbegründung zeigt solche Schwierig-keiten von vornherein nicht auf. Sein Vorbringen unter A. II. 3. der Zulassungsbe-gründung bezieht sich auf einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt hat.
13III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014
15- 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N.
16Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne nicht erkennen.
17Die Frage,
18„ob der Beklagte als Studentenwerk bei der Beantragung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG präsumtiv von einem weiterleitbaren Kindergeldanspruch der Eltern des antragstellenden Studenten ausgehen und die Vorausleistung deshalb in Höhe des Kindergeldes von € 184 kürzen kann“,
19war für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht relevant und würde auch in einem Berufungsverfahren nicht notwendigerweise entscheidungserheblich sein.
20Die Frage,
21„ob ein Gericht in seinem Urteil von einem anderen Sachverhalt ausgehen kann, als der, der zwischen den Parteien des Rechtsstreites unstreitig ist“,
22ist mit Blick auf die bereits angesprochene Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht klärungsbedürftig.
23Die Fragen,
24„ob ein Tatsachengericht allein aufgrund von bloßen Vermutungen einen zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt in sein Gegenteil verkehren und seine Klageabweisung darauf stützen darf“,
25und
26„ob ein Tatsachengericht eine eidesstattliche Versicherung lediglich aufgrund von bloßen Vermutungen als nicht tauglich einstufen darf oder ob das nur zulässig ist, wenn schlüssige Beweise vorliegen, das die eidesstattliche Versicherung inhaltlich unrichtig ist“,
27vermitteln ebenso wenig einen Klärungsbedarf. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die "Freiheit", die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d. h. auf die Würdigung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011- 8 B 88.10 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 4 B 348/15 -, juris Rn. 8.
29Geht es um die Glaubhaftmachung einer Tatsache, hat sich die freie Beweiswürdigung darauf zu beziehen, ob ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dass ein Sachverhalt unstreitig oder zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht worden ist, gibt das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Überzeugungsgrundsatz verschließt sich einer generalisierenden Klärung der Frage, was eine "bloße Vermutung" bzw. einen "schlüssigen Beweis" darstellt, und lässt auch keine daran anknüpfenden allgemeinen Vorgaben für das Ergebnis der Beweiswürdigung im Einzelfall zu.
30IV. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
31Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt, weil es, wie der Kläger meint, vor der Klageabweisung davon abgesehen hat, ihn "über die Beiziehung des früheren Urteils des OVG Münster und dass es sich ihm anschließen will", zu informieren. Der Kläger vernachlässigt schon in tatsächlicher Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht ihn durch Verfügung vom 17. Dezember 2013 "mit Blick auf die ablehnende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 12. November 2013 im Parallelverfahren 12 A 1811/11 (15 K 383/11)" gebeten hat mitzuteilen, ob die Klage zurückgenommen wird. Selbst ohne diese Anfrage läge kein Anhaltspunkt für eine zur Gehörsverletzung führende unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen gebraucht hätte.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2015
33- 5 PB 24.14 -, juris Rn. 9, m. w. N.
34Das war hier nicht der Fall. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts - rund 16 Monate nach Kenntnisnahme von der Senatsentscheidung - nicht mehr dadurch "überrascht " worden sein konnte, dass das Verwaltungsgericht dem Senat folgt; mit dieser Möglichkeit musste der - zumal anwaltlich vertretene - Kläger auch ohne ausdrücklichen vorherigen Hinweis rechnen. Einer förmlichen Beiziehung der Streitakte bedurfte es nicht, um die im Verfahren 12 A 1811/11 ergangenen Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit heranziehen zu können, da die Parteien bereits an dem früheren Verfahren beteiligt waren.
35Soweit sich der Kläger auf andere (vermeintliche) Verfahrensfehler des Senats beruft, zeigt er entsprechende Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden Prozess und das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf. Seine pauschale Behauptung, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts leide, weil sich das Verwaltungsgericht die Entscheidungsgründe des Senats zu Eigen gemacht habe, "an den gleichen Fehlern, die vorstehend für das Urteil des OVG vom Kläger im Einzelnen dargelegt worden sind", genügt den Anforderungen an die Darlegung eines dem Verwaltungsgericht anzulastenden Verfahrensmangels nicht.
36Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn vor einer Klageabweisung "darauf hinweisen müssen, welchen Sachvortrag zu welchen Tatsachen es noch von ihm erwartet", greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger das Senats-urteil vom 12. November 2013 kannte und in Betracht ziehen musste, dass das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage entscheiden würde. Im Übrigen war es von vornherein Sache des Klägers, das Notwendige vorzutragen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. In dieser gesetzlich vorgesehenen Glaubhaftmachung liegt nicht nur eine Beweiserleichterung. Denn die normative Pflicht, glaubhaft zu machen, beinhaltet grundsätzlich auch die Verpflichtung, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
37Vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012- B 9 SB 1/11 R -, juris Rn. 49.
38Der pauschale Vortrag des Klägers, ein Gericht verletzte das rechtliche Gehör, wenn es den Sachvortrag der Partei übergehe oder von ihr angebotene Beweise nicht erhebe, gibt keinen konkreten Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen. Welcher Vortrag bzw. welche Beweisangebote mit der Folge einer Gehörsverletzung unberücksichtigt geblieben sein sollen, legt der Kläger nicht hinreichend dar.
39Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot verstoßen, weil es seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und die Ak-ten bestimmter anderer Gerichtsverfahren nicht beigezogen habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 5 B 36.14 -, juris Rn. 7, m. w. N.
41Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht konkret dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Ausschöpfung der - im Übrigen auch nur im Verfahren 12 A 1811/11 - benannten Beweismittel oder bei der Beiziehung weiterer Vorgänge voraussichtlich getroffen worden wären, die geeignet gewesen wären, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen.
42Davon abgesehen wird der Amtsermittlungsgrundsatz - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Tatsachengerichte brauchen nicht in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur (weiteren) Sachaufklärung.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015- 12 A 388/14 -, juris Rn. 41 f., m. w. N.
44Um solche Umstände aus der Sphäre des Klägers geht es hier. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie dargelegt, verpflichtet war, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. Wenn er dieser Pflicht nicht hinreichend nachkommt, ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
45Der Kläger zeigt einen Verfahrensmangel schließlich nicht dadurch auf, dass er geltend macht, das Senatsurteil vom 12. November 2013 und dementsprechend auch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien willkürlich begründet. Namentlich legt er eine insoweit in Betracht kommende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dar. Sein Vorbringen gibt für eine von objektiver Willkür geprägte tatsächliche oder rechtliche Würdigung nichts her. Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "willkürlich, weil es das Vorliegen eines Tatbestandes verneint, der zwischen den Parteien unstreitig ist", geht an der bereits angesprochenen Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorbei. Auch im Übrigen lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen, weshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein sollten und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO.
47Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.