Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 ZB 17.1072
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 ZB 17.1072
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tenor
-
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.
-
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
-
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
-
I.
- 2
-
Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
- 3
-
1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
- 4
-
Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungs- und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.
- 5
-
a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines österreichischen Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.
- 6
-
b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.
- 7
-
c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den Anwaltsgerichtshof angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, Rn. 3 f.; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auch im Blick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verhinderungsgrundes gewichtet hätte.
- 8
-
2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
- 9
-
a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat, weiterhin keine Belege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten gelangt. Fest steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300 € (Ziffer 7 des Widerrufsbescheides). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der Anwaltsgerichtshof insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.
- 10
-
b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.
- 11
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
-
Kayser König Remmert
-
Quaas Schäfer
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
31.
4Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5a.
6Die Klägerin meint, die Ordnungsverfügung sei deshalb nicht rechtmäßig, weil sie keinen fest umrissenen Rahmen und keine fest bestimmbare Grenze habe. Die von der Ordnungsverfügung betroffenen Arzneimittel seien nicht namentlich benannt und im Einzelnen angegeben. Es sei nicht erkennbar, welche homöopathischen Arzneimittel im Einzelnen erfasst seien, die aufgrund der Kennzeichnung den Eindruck erweckten, dass sie einen deklarierten Wirkstoff enthielten, der tatsächlich nicht enthalten sei. Die Liste „Stand Februar 2013“ werde von der Ordnungsverfügung gerade nicht erfasst, da die Beklagte diese nicht zum Gegenstand der Verfügung gemacht habe. Wenn diese Liste allerdings die mit der Verfügung erfassten Arzneimittel beschreibe, sei unklar, welches Schicksal später hinzugekommene Arzneimittel hätten. Diese könnten doch nicht dazugehören. Die Ordnungsverfügung sei unbestimmt, unklar und mehrdeutig. Das Verwaltungsgericht habe aber sogar das Wort „bestimmte“ homöopathische Arzneimittel in den Tenor aufgenommen und damit die Ordnungsverfügung mit einer inhaltlichen Bestimmtheit versehen, mit der sie gerade nicht verbunden gewesen sei.
7Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, die Untersagung der Herstellung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juli 2015 sei inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Wie es zutreffend ausführt, setzt dies voraus, dass die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N., BVerwG, Beschluss vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - juris, Rn. 53, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, juris, Rn. 29.
9Grundlage dafür bilden die Entscheidungssätze und die Begründung des Verwaltungsakts sowie die sonst für die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall bekannten oder erkennbaren Umstände.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 4 f., vom 8. September 2009 - 13 B 894/09 -, juris, Rn. 17 ff m. w. N. und vom 26. Februar 2009 - 13 B 1885/08 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N.
11Auch wenn zwar etwaige Zweifel bestehen, diese aber im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist der Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - 19 B 542/15 -, juris, Rn. 6.
13Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung verfügte Untersagung, homöopatische Arzneimittel herzustellen, die aufgrund der Kennzeichnung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie den deklarierten Wirkstoff enthalten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung der Begründung sowie der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden, den Beteiligten bekannten Umstände, ist für die Klägerin klar erkennbar, was von ihr verlangt wird. Hinsichtlich der von ihr bis zum Jahr 2013 aus Urtinkturen mit Wirkstoffen mensch-licher, tierischer oder mikrobiellen Ursprungs hergestellten homöopatischen Arzneimittel hat sie - weil das BfArM und die Bezirksregierung eine Registrierungspflicht nach § 21 AMG für erforderlich hielten - das Herstellungsverfahren umgestellt. Mit dem in der Begründung der Ordnungsverfügung und im Verwaltungsvorgang detailliert beschriebenen Verfahren, das die Klägerin im Übrigen selbst als „Energeti-sierung“ bezeichnet hat (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2015, S. 4, letzter Absatz), werden die jeweils in geschlossenen Fläschchen befindliche Urtinktur und eine 70%ige Ethanol-Lösung mit einem Stromkabel verbunden, durch das eine bestimmte Zeit Strom fließt. Aus der so behandelten 70%igen Ethanol-Lösung, in der nun die aus der Urtinktur übertragene Energie enthalten sein soll, werden sodann (anstelle der Urtinktur) mit den entsprechenden Techniken homöopathische Arzneimittel hergestellt. Genau diese Arzneimittel, die die Klägerin sodann mit dem in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoff und der Potenz sowie dem Zusatz „bpf“ oder bei mehreren in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffen mit einer Phantasiebezeichnung, der Potenz und der Angabe der in der Urtinktur enthaltenen Wirkstoffe sowie dem Zusatz „bpf“ bezeichnet, erfasst die Untersagung der Herstellung. Das sind somit alle Arzneimittel bei denen sie zur Vermeidung der Registrierung das geänderte Verfahren anwendet. Da die Klägerin selbst am besten weiß, welche konkreten Arzneimittel das betrifft, ist die Verfügung unabhängig von irgendwelchen Listen für sie nicht unklar. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeführt, dass sich die von der Ordnungsverfügung erfassten Arzneimittel (abschließend) aus der von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Liste mit Stand Februar 2013 ergibt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Liste mit den darin besonders gekennzeichneten Arzneimitteln (grau unterlegt) nur als einen Beleg dafür bezeichnet, dass die Klägerin sehr wohl Kenntnis davon hat, welche ihrer Arzneimittel betroffen sind. Wenn sie nach Februar 2013 bis zum Erlass der Ordnungsverfügung die Herstellung eines dieser Arzneimittel eingestellt hat, ist es selbstverständlich nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung. Neue, nach Februar 2013 auf diese Art und Weise hergestellte und gekennzeichnete Arzneimittel werden hingegen erfasst. All das ist der Klägerin bekannt. Gegenstand der Ordnungsverfügung sind folglich - auch ohne dass diese im Einzelnen in der Ordnungsverfügung aufgeführt wären - bestimmte Arzneimittel. Damit ist gegen die entsprechende Tenorierung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern; sie gibt der Verfügung auch keinen anderen (weitergehenden) Inhalt.
14b.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht unterziehe die Vorschrift des § 69 Abs. 1 AMG einer unzulässigen unterschiedlichen Wertung, indem es für das Herstellen homöopathischer Arzneimittel mit irreführendem Charakter § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG als Ermächtigungsgrundlage annehme, während es hinsichtlich des Inverkehrbringens das Vorliegen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage verneine. Auf Seite 13 ff. des Urteilsabdrucks führt das Verwaltungsgericht zutreffend und detailliert aus, dass und warum es hinsichtlich der Untersagung des Inverkehr-bringens der homöopathischen Arzneimittel im vorliegenden Fall an einer hinreichen-den Ermächtigungsgrundlage fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die spezielle Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG erfasst aber nur besondere Voraussetzungen für die Untersagung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen, die Anordnung des Rückrufs sowie die Sicherstellung, und schließt demzufolge auch nur für diese Maßnahmen die Anwendung der Generalklausel (§ 69 Abs. 1 Satz 1 AMG) aus. Damit bleibt § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG für die Untersagung der Herstellung mögliche Ermächtigungsgrundlage. Dass in Fallgestaltungen, in denen ein Verstoß gegen von § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG nicht erfasste arzneimittelrechtliche Sachverhalt vorliegt, die Untersagung des Inverkehr-bringens ausscheidet, aber gleichwohl eine Untersagung der Herstellung in Betracht kommt, ist Folge der differenzierten gesetzlichen Regelung und keine unzulässige Wertung durch das Verwaltungsgericht.
162.
17Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss danach als offen erscheinen. Das ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. Die Bewertung der inhaltlichen Bestimmtheit der Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht der Fall, weil die Anforderungen an die Bestimmtheit geklärt sind. Erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalles, die nicht überdurchschnittlich schwierig ist.
183.
19Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, ob Arzneimittel, deren Herstellung verboten werden soll, in der Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführt werden müssen, ist eine für die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung relevante Frage des Einzelfalls, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.
204.
21Schließlich ergibt sich aus dem Antragvorbringen auch kein Verfahrensmangel, auf dem im Sinne von § 124 Abs. 5 VwGO die Entscheidung beruhen kann.
22Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel einer Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
23Das Verwaltungsgericht hat den Terminsverlegungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen geändert werden. Ein erheblicher Grund kann u.a. dann vorliegen, wenn der Prozessbevollmächtigte unvorhergesehen so schwer erkrankt ist, dass die Wahrnehmung des Termins deshalb nicht erwartet werden kann.
24BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 - juris, Rn. 2.
25Ob eine unvorhergesehene Erkrankung im Einzelfall eine Terminsverlegung rechtfertigt, muss das Verwaltungsgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist die Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt; das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
26Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 3 m. w. N.
27Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Dezember 2015 - auf den es im weiteren Ablehnungsbeschluss vom 11. Dezember 2015 Bezug genommen hat - ausgeführt, dass der Verhinderungsgrund gerade bei einem kurzfristig vor dem Termin gestellten und mit einer Erkrankung begründeten Terminsverlegungs-antrag wegen der damit verbundenen Missbrauchsgefahr so dargelegt und untermauert sein muss, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungsunfähigkeit oder eine die Teilnahme an der Verhandlung ausschließende Reiseunfähigkeit vorliegt. An die Glaubhaftmachung sind in einem solchen Fall hohe Anforderungen zu stellen.
28Vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2015 - B 9 V 13/15 -, juris, Rn. 15 m. w. N., OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m. w. N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 11.
29Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhängen würde, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre.
30Vgl. BFH, Beschluss vom 9. November 2009 - VIII B 94/09 -, juris, Rn. 7.
31Die Vorlage einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ohne dass im ärztlichen Attest oder im Verlegungsantrag Ausführungen zur Art und Schwere der Erkrankung enthalten sind, genügt hierzu nicht.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 17 E 196/12 -, juris Rn. 17 f, m.w.N. und vom 11. März 2011 - 12 A 1436/10 -, juris, Rn. 13 ff.
33Im Übrigen ist auch bei einem Rechtsanwalt eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen, denn die anwaltliche Tätigkeit besteht nicht nur in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine.
34Damit war das mit dem Terminsverlegungsantrag vom 10. Dezember 2015 vorgelegte ärztliche Attest, in dem keinerlei Ausführungen zu Art und Schwere der Erkrankungen enthalten waren, verbunden mit der Tatsache, dass auch der Verlegungsantrag selbst derartige Angaben nicht enthält, unzureichend. Auch das weitere - ergänzte - ärztliche Attest vom 11. Dezember 2015, in dem zusätzlich ausgeführt wurde, dass der Prozessbevollmächtigte darüber hinaus reiseunfähig sei - auch kurze Strecken dürften mit dem PKW nicht bewältigt werden -, erfüllt die Anforderungen nicht. Zwar mag der Arzt für die Beurteilung der Verhandlungsunfähigkeit oder auch der Reiseunfähigkeit sachkompetenter sein, als ein entsprechend informierter Richter.
35Vgl. BFH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - IX B 44/14 -, juris, Rn. 4 und vom 10. August 2011 - IX B 175/10 -, juris, Rn. 2.
36Notwendig ist aber trotzdem die Vorlage eines substanziierten ärztlichen Attests,
37vgl. BFH, Beschluss vom 31. März 2010 - VII B 233/09 -, juris, Rn.7,
38d.h. eines solchen, in dem nicht nur das Ergebnis - eine bestehende Reiseunfähigkeit - aufgeführt wird, sondern dieses auch plausibel erscheinen lässt. Das erfordert zumindest solche Angaben zur vorliegenden Erkrankung, aus denen das Gericht nachvollziehbar auf eine die Sitzungsteilnahme ausschließende Reiseunfähigkeit schließen kann. Sind solche Angaben - wie hier - weder im ärztlichen Attest noch im Verlegungsantrag bzw. dessen Begründung enthalten, fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung eines erheblichen Grundes. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses Mechernich vom 5. Januar 2016, in der erklärt wird, der Prozessbevollmächtige befinde sich seit dem 3. Januar 2016 für einen noch nicht absehbaren Zeitraum dort in chirurgischer stationärer Behandlung ist einerseits nicht geeignet, das Vorliegen eines erheblichen Grundes für die mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2015 darzulegen. Andererseits vermag das nachträgliche Überreichen eines entsprechenden Attestes nicht dessen rechtzeitige Vorlage beim Verwaltungsgericht zu ersetzen.
39Die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO bei der kurzfristigen Geltendmachung einer Erkrankung sind wegen der bereits ausgeführten Missbrauchsgefahr und des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots verhältnismäßig. Sie verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin mit Blick auf die obigen Ausführungen offensichtlich nicht gegen das unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ihres Prozessbevollmächtigten. Auch das zum Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zählende Recht der Klägerin, sich im Gerichtsverfahren durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, wird erkennbar nicht dadurch verletzt, dass an die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ebensolche Anforderungen gestellt werden, wie an die Verhinderung der Partei selbst. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dessen Stellung als Organ der Rechtspflege. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung. Der von der Klägerin benannte § 3 BDSG enthält lediglich Begriffsbestimmungen und keinerlei Verbote einer Datenerhebung oder Datennutzung. Gegen welche sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen die zur Beurteilung eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 ZPO erforderliche Darlegung von Art und Schwere der Erkrankung verstoßen soll, hat die Klägerin im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise ausgeführt.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von der durch die Klägerin in der Klageschrift angegebenen Streitwerthöhe (20.000 €) ausgehend, ihr Interesse an der Aufhebung der hier (noch) streitgegenständliche Untersagung der Herstellung mit der Hälfte bemessen hat.
41Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn - 2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.
(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.