Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Okt. 2014 - 12 B 870/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 1327/14 beim Verwal-tungsgericht Arnsberg anhängigen Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer ABA-Therapie in dem aus dem Antrag der Mutter des Antragstellers vom 24. Oktober 2013 hervorgehenden Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht hat, dass die erneute Aufnahme einer bereits in der Vergangenheit mit Mitteln der Jugendhilfe finanzierten ABA (Applied Behavior Analysis)-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bedarfsgerecht und unaufschiebbar ist.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
4Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
6- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
7Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
9- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014
10- 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012
11- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
12- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
13- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
14Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor, soweit der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer ABA-Therapie begehrt.
15Der Senat sieht es als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Bewilligung dieser Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beanspruchen kann.
16Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass
171. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
182. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
19Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
20Nach Lage der Akten spricht zunächst deutlich Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller - unbeschadet der Frage des Vorliegens weiterer Diagnosen - jedenfalls am Asperger-Syndrom und damit an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet. Das Asperger-Syndrom ist erstmals offenbar in 2005 und sodann über etliche Jahre hin mehrfach wiederholt für den Antragsteller fachärztlich diagnostiziert worden, so in der jüngeren Vergangenheit durch das Klinikum der K. X. H. -Universität G. (vgl. die Berichte vom 22. Dezember 2011 und vom 5. Juni 2012), den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. (vgl. die Stellungnahme vom 13. März 2013) und das krankenhaus I. (vgl. den Entlassungsbrief vom 12. September 2013 und den Bericht vom 10. Dezember 2013). Demgegenüber fällt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht entscheidend ins Gewicht, dass die vereinzelt gebliebene - und mittlerweile auch schon vier Jahre zurückliegende - fachärztliche Einschätzung der Kinder- und Jugendklinik E. zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, zumal die seinerzeit durchgeführte Diagnostik zum Teil durchaus Hinweise auf das Vorliegen einer Störung aus dem Autismusspektrum erbracht hatte (vgl. S. 6 f. des Befundberichts vom 24. September 2010). Substantielle Einwendungen gegen die mutmaßliche Richtigkeit der Asperger-Diagnose, die - wie dargelegt - wiederholt bestätigt worden ist, hat der Antragsgegner nicht erhoben. Die vormals in dem unter dem Aktenzeichen F vor dem Amtsgericht M. geführten familiengerichtlichen Verfahren - allerdings ohne Darlegung eigener medizinischer Beurteilungskompetenz - artikulierten Bedenken des Antragsgegners gegen die Aussagekraft der aus den Jahren 2005/2006 stammenden ärztlichen Unterlagen (vgl. seine Stellungnahme vom 25. September 2012) sind schon angesichts der o. a. jüngeren Erkenntnisse als überholt anzusehen.
21Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch von einer durch die seelische Erkrankung hervorgerufenen Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers auszugehen.
22Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- bzw. Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt.
23Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.1742 -, juris, und Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 623/12 -, juris; v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 35a Rn. 37; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 19; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 11; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 35a Rn. 19; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand VI/14, § 35a Rn. 29; Kunkel, JAmt 2007, 17 (18).
24Eine (zu erwartende) Beeinträchtigung der Teilhabe setzt voraus, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris.
26Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
27Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 34, 48; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 13.
28Dieser muss, weil er möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch eine seelische Behinderung hervorgerufen wird, alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick nehmen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012
30- 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris.
31Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff - anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen - gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass der Antragsgegner eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers zu Unrecht ausgeschlossen hat. Eine solche Beeinträchtigung, die beim Asperger-Autismus aufgrund des spezifischen Profils dieser seelischen Störung ohnehin nahe liegt,
34vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 11154/12 -, JAmt 2013, 213, juris,
35dürfte jedenfalls im Lebensbereich der Familie bestehen, mit dem sich der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 17. April 2014 nicht konkret befasst hat.
36Dass der Antragsteller ein beträchtliches Aggressions- und Konfliktpotential aufweist, welches sich in auffälliger Weise im familiärem Umfeld gegenüber dem jüngeren Bruder D. und der Mutter Bahn bricht und eine adäquate Teilnahme am Familienleben massiv beeinträchtigt, ist aus einer Vielzahl von ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners abzuleiten. Hervorzuheben sind in diesem Kontext die folgenden Passagen:
37- Verlaufsbericht der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2010: „Seit einiger Zeit ist aber vermehrt erkennbar, dass K1. zunehmend provokativ und abwehrendes Verhalten zeigt - sowohl seinem Bruder als auch seiner Mutter gegenüber.“ - „Die familiäre Situation ist weiterhin sehr angespannt. … Beide Kinder provozieren sich gegenseitig immer stärker, so dass bereits kleinere Situationen zur Eskalation führen können. Diese gegenseitige Abwehr führt häufig zu extremen Krisen.“
38- Verlaufsbericht der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011:„K1. lebt seit Mai 2010 wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder. Seitdem zeigt K1. zunehmend mehr Auffälligkeiten, vor allem durch seinen starken Macht- und Kontrollzwang. Er versucht immer wieder mit allem Mitteln die Oberhand zu behalten und vor allem gegenüber D. sich mit seinen Bedürfnissen durchzusetzen. Zunehmend gestaltete sich das Zusammenleben vor allem mit seinem Bruder sehr schwierig und ist kaum noch händelbar. … Jedoch ist er noch nicht dazu in der Lage, sich im normalen Familienleben zu integrieren und sich an familiäre Regeln und Grenzen zu halten. Außerhalb der Familie zeigt K1. wenig negatives Verhalten.“ - „Dies zeigt wieder sehr deutlich, dass er in belastenden oder überfordernden Situationen seine ‚Wut‘ gegen ihm vertraute Personen richtet. K1. hat gelernt, diese Situationen bewusst zu steuern, so dass er außerhalb der Familie nicht in negative Verhaltensweisen fällt. … Seine stark impulsgesteuerten Reaktionen (Schreien, Beschimpfen, Schlagen, etc.) kann und muss er schließlich im gewohnten, vertrauten Umfeld entladen, da er dem Druck nicht gewachsen ist.“ - „Insgesamt ist die familiäre Situation weiterhin sehr angespannt.“ - „Bereits im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass gemeinsame Zeiten (z. B. bei den Mahlzeiten) der Kinder in der Regel zur Eskalation führten. Häufig endeten gegenseitige Provokationen im gegenseitigen ‚Zerstören‘“.
39- Bericht des Klinikums der K. X. H. -Universität G. vom 22. Dezember 2011: „Im Vordergrund der Schwierigkeiten, die die Mutter schildert, steht weiterhin das sehr aggressive Verhalten zuhause, das offensichtlich schon im Vorschulalter zu einer stationären kinderpsychiatrischen Behandlung geführt hat. … Durch die Trennungssituation und den Sorgerechtsstreit mit dem Vater sowie auch den offensichtlichen Wegfall von externen Hilfen ist die Situation akut erneut eskaliert. … Im weiteren Verlauf verschlechterte sich das Verhalten von K1. zuhause, indem er sowohl die Mutter als auch den Bruder aggressiv anging, so dass eine zeitnahe Aufnahme auf die Kinderstation in unserer Klinik geplant wurde.“
40- Bericht des Klinikums der K. X. H. -Universität G. vom 5. Juni 2012: „K1. kommt mit seiner Mutter zur elektiven Aufnahme auf unsere Kinderstation. Es gebe zu Hause heftige aggressive Impulsdurchbrüche gegenüber dem jüngeren Bruder D. . Auslöser seien meist Kleinigkeiten. Seit D. Geburt seien die Impulsdurchbrüche ein Problem, jedoch hätten diese in den letzten Wochen zugenommen und auch eine andere Qualität erreicht. Zuletzt habe K1. dabei in einem Erregungszustand durch eine verschlossene Tür eine Heckenschere gerammt.“ - „Nachdem auf Station insgesamt wenig Problemverhalten - gerade auch in der Interaktion mit dem Bruder - beobachtet werden konnte, sehen wir die bestehenden Schwierigkeiten zu Hause vermutlich mit durch die familiäre Dynamik verstärkt, d. h. K1. scheint zu Hause zum einen auf den Bruder fokussiert zu sein, zum anderen spielt sicher auch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Bruders eine Rolle sowie die psychische Belastung der Mutter durch die Konflikte der Geschwister untereinander und den Scheidungskrieg mit gerichtlichen Auseinandersetzungen.“
41- Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. vom 13. März 2013: „Die Mutter stellte K1. gemeinsam mit einer ABA-Co-Therapeutin zur weiteren Behandlung vor. K1. sei zu Hause vor allem zu seinem jüngeren Bruder D. extrem aggressiv, bereits aus Nichtigkeiten oder Handbewegungen entstünde Streit, wobei K1. seinen Bruder dann trete, schlage, von mehreren Erwachsenen habe festgehalten werden müssen. Er habe Einrichtungsgegenstände zerstört, müsse letztlich wegen dieser Konfliktsituation, unter welcher der Bruder massiv leide, ständig betreut und beaufsichtigt werden. Außerhalb der Familie könne er sich besser anpassen, …“ - „Psychopathologischer Befund: … Er (K1. ) konnte äußern, in dem Gespräch zu sein, ‚weil ich mich streite‘, auf Nachfrage gab er massive aggressive Übergriffe auf seinen jüngeren Bruder zu, konnte jedoch keine Ursache dafür nennen.“
42- Entlassungsbrief des krankenhauses I. vom 12. September 2013: „Die Mutter beschreibt, dass K1. nur im häuslichen Kontext oft sehr aggressiv-impulsiv reagiere. Seine impulsiven Reaktionen seien nicht immer vorhersehbar, teilweise raste er unberechenbar aus. Danach tue ihm sein Verhalten sehr leid. Zu diesen Impulsdurchbrüchen komme es, wenn er sich durch seinen jüngeren Bruder provoziert fühle, oder die Mutter Anforderungen oder Grenzsetzungen an ihn stelle. In anderen Kontexten wie Schule oder dem Fußballverein könne er sich gut kontrollieren, dort habe er gelernt, sich sehr gut anzupassen. K1. selbst beschreibt, dass er dort keine Wut verspüre. Zwischen den Geschwistern sei es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen; als K1. erfahren habe, dass er hier aufgenommen werde, habe er regelrecht gewütet, Gegenstände zerstört und seine Mutter körperlich attackiert.“
43Das so gezeichnete Bild wird nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass es maßgeblich auch auf Schilderungen der Mutter des Antragstellers zurückgeht. Deren Angaben erscheinen glaubhaft und werden nicht zuletzt durch die vorstehend zitierten Einlassungen der von der Lebenshilfe NRW eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe gestützt, die über einen eigenen profunden Einblick in die familiären Verhältnisse verfügte. Zweifel an der Richtigkeit des aus mütterlicher Perspektive beschriebenen Sachverhalts werden auch in den diversen ärztlichen Unterlagen nicht geäußert, wobei davon auszugehen ist, dass das Fachpersonal aus seinen praktischen Erfahrungen heraus durchaus in der Lage ist, Übertreibungstendenzen zu erkennen. Soweit das Jugendamt des Antragsgegners in seiner Stellungnahme an das Amtsgericht M. vom 25. September 2012 demgegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, die „Schilderungen über das aggressive Verhalten von K1. bzw. über die Geschwisterrivalität wirken überzogen“, ist keine konkrete Grundlage für diese Einschätzung aufgezeigt worden.
44Weiterhin ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII („und daher ihre Teilhabe … beeinträchtigt ist“) vorausgesetzte kausale Verknüpfung zwischen seelischer Störung und Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist. Das Asperger-Syndrom des Antragstellers erscheint jedenfalls als wesentliche Ursache der beschriebenen Problematik, selbst wenn diese durch andere Faktoren (z. B. die Trennung und Scheidung der Eltern und die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung des Bruders) verstärkt wird. Dafür spricht schon der Umstand, dass die spezifisch auf Autismus zugeschnittene ABA-Therapie in dem Entlassungsbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I. vom 12. Sep-tember 2013 als probates Mittel herausgestellt wurde, um den „familiären Krisensituationen“ zu begegnen (vgl. S. 4); auf gleicher Linie ist auch von dem Facharzt Dr. T. eine „Fortführung der erfolgreichen ABA-Therapie im häuslichen Umfeld“ für erforderlich erachtet worden (vgl. die Stellungnahme vom 13. März 2013, S. 5).
45Vor diesem Hintergrund dürfte es an dem - aller Voraussicht nach bestehenden - Eingliederungsbedarf des Antragstellers und dessen Genese vorbei gehen, wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 8. August 2014 ausführt, die Einrichtung einer - hier mit Bescheid vom 17. April 2014 bewilligten - Sozialpädagogischen Familienhilfe sei die geeignete Hilfeform für die „häuslichen Erziehungsprobleme der Familie I1. “. Indem der Antragsgegner eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers wohl verkannt und seine Hilfeplanung auf Hilfe zur Erziehung eingeengt hat, deutet alles darauf hin, dass eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation verfehlt wurde.
46Es spricht auch nichts Greifbares gegen die Eignung und Erforderlichkeit der ABA-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dass die Therapie bereits in der Vergangenheit mit Blick auf die Bedarfslage des Antragstellers erfolgreich gewirkt hat, wie aus diversen Berichten und Stellungnahmen hervorgeht, ist vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden; insofern erscheint auch unzweifelhaft, dass eine Neuaufnahme dieser Therapie aller Voraussicht nach den gleichen Positiveffekt haben wird. Andere, weniger aufwendige, aber gleichermaßen wirkungsvolle Maßnahmen sind nicht erkennbar. Der Senat geht davon aus, dass der entsprechend früherer Praxis beantragte Therapieumfang nicht unterschritten werden kann, ohne den gewünschten und zu erwartenden Erfolg zu gefährden, zumal andere Anbieter nach der Einführungsphase höhere Stundenkontingente ansetzen (vgl. Institut für Autismusforschung Hans E. Kehrer, Bremer Elterntrainingsprogramm, S. 7; http://ifa-bremen.de/bet-info2011_1.pdf) und der Antragsteller in der Vergangenheit auch in diesem Umfang therapiert worden ist.
47Schließlich steht auch zu befürchten, dass dem Antragsteller ohne die Fortführung der ABA-Therapie schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Wirksame verhaltenssteuernde Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung, die an dem Asperger-Syndrom ansetzen, erscheinen dringend geboten, um die schon seit geraumer Zeit schwer gestörte familiäre Lebenssituation zu verbessern und den Antragsteller zu einer adäquaten Teilhabe an einem friedvolleren Familienleben zu führen. Die bewilligte Sozialpädagogische Familienhilfe kann derartige Maßnahmen nicht ersetzen.
48Dass es neben der ABA-Therapie zwingend auch der weiter streitgegenständlichen „ambulanten Autismustherapie“ bedarf, um dem Eintritt von Nachteilen im vorgenannten Sinne vorzubeugen, hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht, so dass es insoweit schon am notwendigen Anordnungsgrund fehlt. Die zugrundeliegende Formulierung im Antrag vom 24. Oktober 2013 („autismusspezifische Therapie mit Schwerpunkt ‚Soziales Kompetenztraining‘“) greift offenbar eine Empfehlung aus dem Entlassungsbrief des krankenhauses I. vom 12. September 2013 auf („Fortführung einer autismusspezifischen Therapie mit dem Schwerpunkt eines sozialen Kompetenztrainings“), ohne dass allerdings deutlich wird, inwieweit - über die ABA-Therapie hinaus - eine weitere an der Autismusproblematik ansetzende Behandlungsform geboten sein sollte. Das angesprochene Ziel einer sozial konformen Anpassung „eigener Verhaltensanteile“ dürfte gerade mittels der ABA-Thera-pie zu verfolgen sein. Auch ist weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu ersehen, dass schon in der Vergangenheit eine zusätzliche parallele Autismustherapie stattgefunden hätte, die nun gleichermaßen „fortgeführt“ werden könnte.
49Soweit die Frage einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich, der durch eine Schulbegleitung zu begegnen wäre, in Rede steht, spricht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen Einiges gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers. Ungeachtet dessen erweist es sich jedenfalls auf der Ebene des Anordnungsgrundes als tragfähig, wenn das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs verwiesen hat. Zumal nachdem jetzt durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 18. September 2014 ein solcher Förderbedarf des Antragstellers (erneut) festgestellt worden ist, besteht nach gegenwärtigem Sachstand keine hinreichende Grundlage dafür anzunehmen, dass der Antragsteller trotz der nunmehr einsetzenden sonderpädagogischen Förderung gravierende und nicht mehr ausgleichbare Nachteile zu gewärtigen hat, wenn er nicht zusätzlich eine schulbegleitende Integrationshilfe erhält. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Einsatz eines Integrationshelfers in dem Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 22. Juli 2014 für „unumgänglich“ erachtet wurde, um dem Antragsteller einen „erfolgreichen Schulbesuch ermöglichen zu können“. Weder aus dem Gutachten noch aus anderen in Betracht kommenden Erkenntnisquellen erschließt sich konkret, weshalb es dem Antragsteller auch nur vorläufig nicht zuzumuten wäre, ohne die begehrte Schulbegleitung auszukommen. Schwerwiegende und akute Problemlagen, welche die sofortige Einrichtung einer schulischen Integrationshilfe selbst in Anbetracht der sonderpädagogischen Förderung und der im Gutachten aufgezeigten Möglichkeiten des behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs unabdingbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ansatzweise zu ersehen. Hinzu kommt, dass die nun aufzunehmende ABA-Therapie, selbst wenn sie zuvorderst an der innerfamiliären Problematik ansetzt, einen allgemeinen positiven Effekt auf problematische Verhaltensmuster des Antragstellers haben dürfte und damit auch gewisse Fortschritte im schulischen Bereich erhoffen lässt.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Angesichts des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen erscheint eine hälftige Kostenverteilung angemessen.
51Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.