Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Okt. 2015 - 12 A 662/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Es fehlt bereits an der hinreichenden Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 5 VwGO, aus dem die Berufung zugelassen werden soll. Mit Blick auf die den Rechtsmittelführer treffende Darlegungsobliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und die vom Gericht zu wahrende Neutralität ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, ein im Stil einer Berufungsbegründung gehaltenes Vorbringen im Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers dahingehend zu untersuchen, ob und ggfs. inwieweit das einzelne Vorbringen einem oder möglicherweise auch mehreren in Betracht kommenden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO zugeordnet und damit die Darlegungsobliegenheit erfüllt werden kann.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2012
5- 12 A 2994/11 -, juris.
6Will man unter Rückstellung aller Bedenken annehmen, der Kläger hätte mit noch ausreichender Klarheit zumindest den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, ist der Berufungszulassungsantrag unbegründet.
7Das Vorbringen des Klägers vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII liege nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
8Soweit der Kläger vorträgt, dass die ihn behandelnden Ärzte zu dem sicheren Ergebnis gekommen seien, dass eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach den Befunden zu erwarten sei, begründet dies bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die Frage der Teilhabebeeinträchtigung grundsätzlich nicht Gegenstand der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII ist,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010
10- 12 A 1237/09 -, juris,
11sondern in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011
13- 12 A 1168/11 -, juris, und vom 15. Oktober 2014
14- 12 B 870/14 -, juris, jew. m.w.N.
15Konsequenterweise stellt die Stellungnahme der W. Kinder- und Jugendklinik E. vom 8. Juli 2013 eine Teilhabebeeinträchtigung auch gerade nicht fest, sondern enthält nur die Annahme, dass diese „zu erwarten“ sei.
16Auch das weitere Vorbringen des Klägers führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht bestehe. Die geschilderten, nach Angaben des Klägers zum Teil auf das Absetzen seines Medikaments zurückzuführenden Verhaltensweisen - positive Reaktion auf selbstgefährdendes Verhalten von Mitschülerinnen, die Weigerung, Schulbenachrichtigungen seinen Eltern vorzulegen, unvollständige Erledigung von Hausaufgaben und das Vergessen dieser, die Vorstellung, das Tagespraktikum zu Hause als „Hausfrau“ zu absolvieren, Angst vor Dunkelheit, Spinnen und Verkleidungen, das Sammeln und Verstecken von Lebensmittelresten und Müll, das Entwenden von Geld aus der Spar-dose seiner Mutter, das vermeintlich vorsätzliche Anzünden von Schulheften sowie Selbstverletzungen in Form von Haareausreißen und Kratzen - führen nicht zu der Annahme, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Klägers vorliegt oder eine solche droht. Das Verhalten des Klägers stellt sich auch insoweit weder als totale Schul- und Lernverweigerung noch als Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, Vereinzelung oder ähnlich schwerwiegende Beeinträchtigung dar.
17Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 1998
18- 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris, m.w.N.
19Insbesondere lässt sich der Bearbeitung der vorgelegten Leistungsnachweise durch den Kläger gerade nicht entnehmen, dass dieser die Erbringung der von der Schule erwarteten Leistungen vollständig verweigert. Auch die Aufgabe der Tätigkeit im Leichtathletikverein und die nach Angaben des Klägers eingeschränkte Teilnahme an Tätigkeiten als Messdiener vermögen angesichts der durch das Vorbringen des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Integration des Klägers in die Klassengemeinschaft keine (drohende) Vereinzelung des Klägers aufzuzeigen.
20Soweit der Kläger schließlich pauschal auf früheren Vortrag im erstinstanzlichen Klageverfahren Bezug nimmt, entspricht dies ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
22Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Okt. 2015 - 12 A 662/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem unter dem Aktenzeichen 11 K 1327/14 beim Verwal-tungsgericht Arnsberg anhängigen Hauptsacheverfahren Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer ABA-Therapie in dem aus dem Antrag der Mutter des Antragstellers vom 24. Oktober 2013 hervorgehenden Umfang zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller mit seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung zugrundezulegenden Beschwerdevorbringen glaubhaft gemacht hat, dass die erneute Aufnahme einer bereits in der Vergangenheit mit Mitteln der Jugendhilfe finanzierten ABA (Applied Behavior Analysis)-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII bedarfsgerecht und unaufschiebbar ist.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
4Wird mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344, juris; Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258, juris, und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, juris; OVG NRW, Beschlüs-se vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014 - 12 B 1478/13 -, juris, Beschlüsse vom 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris, vom 27. Juni 2012 - 12 B 426/12 -, juris, vom 21. Februar 2011 - 13 B 1722/10 -, juris, vom 8. Januar 2010
6- 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, und vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661, juris.
7Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014
9- 12 B 1422/13 -, juris, vom 15. Januar 2014
10- 12 B 1478/13 -, juris, vom 14. Juni 2012
11- 12 B 433/12 -, juris, vom 29. September 2011
12- 12 B 983/11 -, juris, und vom 20. Januar 2010
13- 12 B 1655/09 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, juris, m. w. N.
14Diese Voraussetzungen für eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache liegen in beiderlei Hinsicht vor, soweit der Antragsteller die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer ABA-Therapie begehrt.
15Der Senat sieht es als hochgradig wahrscheinlich an, dass der Antragsteller die Bewilligung dieser Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beanspruchen kann.
16Insoweit setzt § 35a Abs. 1 SGB VIII voraus, dass
171. die seelische Gesundheit des Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für seinen Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
182. daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
19Bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetz von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei es ausreicht, wenn der Betreffende von einer solchen Behinderung bedroht ist.
20Nach Lage der Akten spricht zunächst deutlich Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller - unbeschadet der Frage des Vorliegens weiterer Diagnosen - jedenfalls am Asperger-Syndrom und damit an einer seelischen Störung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet. Das Asperger-Syndrom ist erstmals offenbar in 2005 und sodann über etliche Jahre hin mehrfach wiederholt für den Antragsteller fachärztlich diagnostiziert worden, so in der jüngeren Vergangenheit durch das Klinikum der K. X. H. -Universität G. (vgl. die Berichte vom 22. Dezember 2011 und vom 5. Juni 2012), den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. (vgl. die Stellungnahme vom 13. März 2013) und das krankenhaus I. (vgl. den Entlassungsbrief vom 12. September 2013 und den Bericht vom 10. Dezember 2013). Demgegenüber fällt bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht entscheidend ins Gewicht, dass die vereinzelt gebliebene - und mittlerweile auch schon vier Jahre zurückliegende - fachärztliche Einschätzung der Kinder- und Jugendklinik E. zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, zumal die seinerzeit durchgeführte Diagnostik zum Teil durchaus Hinweise auf das Vorliegen einer Störung aus dem Autismusspektrum erbracht hatte (vgl. S. 6 f. des Befundberichts vom 24. September 2010). Substantielle Einwendungen gegen die mutmaßliche Richtigkeit der Asperger-Diagnose, die - wie dargelegt - wiederholt bestätigt worden ist, hat der Antragsgegner nicht erhoben. Die vormals in dem unter dem Aktenzeichen F vor dem Amtsgericht M. geführten familiengerichtlichen Verfahren - allerdings ohne Darlegung eigener medizinischer Beurteilungskompetenz - artikulierten Bedenken des Antragsgegners gegen die Aussagekraft der aus den Jahren 2005/2006 stammenden ärztlichen Unterlagen (vgl. seine Stellungnahme vom 25. September 2012) sind schon angesichts der o. a. jüngeren Erkenntnisse als überholt anzusehen.
21Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch von einer durch die seelische Erkrankung hervorgerufenen Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers auszugehen.
22Die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, an die § 35a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Schule/Ausbildung und Freizeit (Freundes- bzw. Bekanntenkreis), wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt.
23Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 EO 136/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.1742 -, juris, und Urteil vom 23. Februar 2011 - 12 B 10.1331 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 7 K 623/12 -, juris; v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 35a Rn. 37; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 35a Rn. 19; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 11; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 35a Rn. 19; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand VI/14, § 35a Rn. 29; Kunkel, JAmt 2007, 17 (18).
24Eine (zu erwartende) Beeinträchtigung der Teilhabe setzt voraus, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010 - 12 A 1237/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris.
26Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
27Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 34, 48; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 13.
28Dieser muss, weil er möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch eine seelische Behinderung hervorgerufen wird, alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick nehmen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012
30- 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1, juris.
31Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff - anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen - gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N.
33Ausgehend von diesen Grundsätzen spricht viel dafür, dass der Antragsgegner eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers zu Unrecht ausgeschlossen hat. Eine solche Beeinträchtigung, die beim Asperger-Autismus aufgrund des spezifischen Profils dieser seelischen Störung ohnehin nahe liegt,
34vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 11154/12 -, JAmt 2013, 213, juris,
35dürfte jedenfalls im Lebensbereich der Familie bestehen, mit dem sich der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 17. April 2014 nicht konkret befasst hat.
36Dass der Antragsteller ein beträchtliches Aggressions- und Konfliktpotential aufweist, welches sich in auffälliger Weise im familiärem Umfeld gegenüber dem jüngeren Bruder D. und der Mutter Bahn bricht und eine adäquate Teilnahme am Familienleben massiv beeinträchtigt, ist aus einer Vielzahl von ärztlichen und pädagogischen Stellungnahmen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners abzuleiten. Hervorzuheben sind in diesem Kontext die folgenden Passagen:
37- Verlaufsbericht der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2010: „Seit einiger Zeit ist aber vermehrt erkennbar, dass K1. zunehmend provokativ und abwehrendes Verhalten zeigt - sowohl seinem Bruder als auch seiner Mutter gegenüber.“ - „Die familiäre Situation ist weiterhin sehr angespannt. … Beide Kinder provozieren sich gegenseitig immer stärker, so dass bereits kleinere Situationen zur Eskalation führen können. Diese gegenseitige Abwehr führt häufig zu extremen Krisen.“
38- Verlaufsbericht der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2011:„K1. lebt seit Mai 2010 wieder bei seiner Mutter und seinem Bruder. Seitdem zeigt K1. zunehmend mehr Auffälligkeiten, vor allem durch seinen starken Macht- und Kontrollzwang. Er versucht immer wieder mit allem Mitteln die Oberhand zu behalten und vor allem gegenüber D. sich mit seinen Bedürfnissen durchzusetzen. Zunehmend gestaltete sich das Zusammenleben vor allem mit seinem Bruder sehr schwierig und ist kaum noch händelbar. … Jedoch ist er noch nicht dazu in der Lage, sich im normalen Familienleben zu integrieren und sich an familiäre Regeln und Grenzen zu halten. Außerhalb der Familie zeigt K1. wenig negatives Verhalten.“ - „Dies zeigt wieder sehr deutlich, dass er in belastenden oder überfordernden Situationen seine ‚Wut‘ gegen ihm vertraute Personen richtet. K1. hat gelernt, diese Situationen bewusst zu steuern, so dass er außerhalb der Familie nicht in negative Verhaltensweisen fällt. … Seine stark impulsgesteuerten Reaktionen (Schreien, Beschimpfen, Schlagen, etc.) kann und muss er schließlich im gewohnten, vertrauten Umfeld entladen, da er dem Druck nicht gewachsen ist.“ - „Insgesamt ist die familiäre Situation weiterhin sehr angespannt.“ - „Bereits im Laufe der Zeit hat sich gezeigt, dass gemeinsame Zeiten (z. B. bei den Mahlzeiten) der Kinder in der Regel zur Eskalation führten. Häufig endeten gegenseitige Provokationen im gegenseitigen ‚Zerstören‘“.
39- Bericht des Klinikums der K. X. H. -Universität G. vom 22. Dezember 2011: „Im Vordergrund der Schwierigkeiten, die die Mutter schildert, steht weiterhin das sehr aggressive Verhalten zuhause, das offensichtlich schon im Vorschulalter zu einer stationären kinderpsychiatrischen Behandlung geführt hat. … Durch die Trennungssituation und den Sorgerechtsstreit mit dem Vater sowie auch den offensichtlichen Wegfall von externen Hilfen ist die Situation akut erneut eskaliert. … Im weiteren Verlauf verschlechterte sich das Verhalten von K1. zuhause, indem er sowohl die Mutter als auch den Bruder aggressiv anging, so dass eine zeitnahe Aufnahme auf die Kinderstation in unserer Klinik geplant wurde.“
40- Bericht des Klinikums der K. X. H. -Universität G. vom 5. Juni 2012: „K1. kommt mit seiner Mutter zur elektiven Aufnahme auf unsere Kinderstation. Es gebe zu Hause heftige aggressive Impulsdurchbrüche gegenüber dem jüngeren Bruder D. . Auslöser seien meist Kleinigkeiten. Seit D. Geburt seien die Impulsdurchbrüche ein Problem, jedoch hätten diese in den letzten Wochen zugenommen und auch eine andere Qualität erreicht. Zuletzt habe K1. dabei in einem Erregungszustand durch eine verschlossene Tür eine Heckenschere gerammt.“ - „Nachdem auf Station insgesamt wenig Problemverhalten - gerade auch in der Interaktion mit dem Bruder - beobachtet werden konnte, sehen wir die bestehenden Schwierigkeiten zu Hause vermutlich mit durch die familiäre Dynamik verstärkt, d. h. K1. scheint zu Hause zum einen auf den Bruder fokussiert zu sein, zum anderen spielt sicher auch die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Bruders eine Rolle sowie die psychische Belastung der Mutter durch die Konflikte der Geschwister untereinander und den Scheidungskrieg mit gerichtlichen Auseinandersetzungen.“
41- Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T. vom 13. März 2013: „Die Mutter stellte K1. gemeinsam mit einer ABA-Co-Therapeutin zur weiteren Behandlung vor. K1. sei zu Hause vor allem zu seinem jüngeren Bruder D. extrem aggressiv, bereits aus Nichtigkeiten oder Handbewegungen entstünde Streit, wobei K1. seinen Bruder dann trete, schlage, von mehreren Erwachsenen habe festgehalten werden müssen. Er habe Einrichtungsgegenstände zerstört, müsse letztlich wegen dieser Konfliktsituation, unter welcher der Bruder massiv leide, ständig betreut und beaufsichtigt werden. Außerhalb der Familie könne er sich besser anpassen, …“ - „Psychopathologischer Befund: … Er (K1. ) konnte äußern, in dem Gespräch zu sein, ‚weil ich mich streite‘, auf Nachfrage gab er massive aggressive Übergriffe auf seinen jüngeren Bruder zu, konnte jedoch keine Ursache dafür nennen.“
42- Entlassungsbrief des krankenhauses I. vom 12. September 2013: „Die Mutter beschreibt, dass K1. nur im häuslichen Kontext oft sehr aggressiv-impulsiv reagiere. Seine impulsiven Reaktionen seien nicht immer vorhersehbar, teilweise raste er unberechenbar aus. Danach tue ihm sein Verhalten sehr leid. Zu diesen Impulsdurchbrüchen komme es, wenn er sich durch seinen jüngeren Bruder provoziert fühle, oder die Mutter Anforderungen oder Grenzsetzungen an ihn stelle. In anderen Kontexten wie Schule oder dem Fußballverein könne er sich gut kontrollieren, dort habe er gelernt, sich sehr gut anzupassen. K1. selbst beschreibt, dass er dort keine Wut verspüre. Zwischen den Geschwistern sei es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen; als K1. erfahren habe, dass er hier aufgenommen werde, habe er regelrecht gewütet, Gegenstände zerstört und seine Mutter körperlich attackiert.“
43Das so gezeichnete Bild wird nicht durchgreifend dadurch in Frage gestellt, dass es maßgeblich auch auf Schilderungen der Mutter des Antragstellers zurückgeht. Deren Angaben erscheinen glaubhaft und werden nicht zuletzt durch die vorstehend zitierten Einlassungen der von der Lebenshilfe NRW eingesetzten Sozialpädagogischen Familienhilfe gestützt, die über einen eigenen profunden Einblick in die familiären Verhältnisse verfügte. Zweifel an der Richtigkeit des aus mütterlicher Perspektive beschriebenen Sachverhalts werden auch in den diversen ärztlichen Unterlagen nicht geäußert, wobei davon auszugehen ist, dass das Fachpersonal aus seinen praktischen Erfahrungen heraus durchaus in der Lage ist, Übertreibungstendenzen zu erkennen. Soweit das Jugendamt des Antragsgegners in seiner Stellungnahme an das Amtsgericht M. vom 25. September 2012 demgegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, die „Schilderungen über das aggressive Verhalten von K1. bzw. über die Geschwisterrivalität wirken überzogen“, ist keine konkrete Grundlage für diese Einschätzung aufgezeigt worden.
44Weiterhin ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII („und daher ihre Teilhabe … beeinträchtigt ist“) vorausgesetzte kausale Verknüpfung zwischen seelischer Störung und Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist. Das Asperger-Syndrom des Antragstellers erscheint jedenfalls als wesentliche Ursache der beschriebenen Problematik, selbst wenn diese durch andere Faktoren (z. B. die Trennung und Scheidung der Eltern und die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung des Bruders) verstärkt wird. Dafür spricht schon der Umstand, dass die spezifisch auf Autismus zugeschnittene ABA-Therapie in dem Entlassungsbrief des Gemeinschaftskrankenhauses I. vom 12. Sep-tember 2013 als probates Mittel herausgestellt wurde, um den „familiären Krisensituationen“ zu begegnen (vgl. S. 4); auf gleicher Linie ist auch von dem Facharzt Dr. T. eine „Fortführung der erfolgreichen ABA-Therapie im häuslichen Umfeld“ für erforderlich erachtet worden (vgl. die Stellungnahme vom 13. März 2013, S. 5).
45Vor diesem Hintergrund dürfte es an dem - aller Voraussicht nach bestehenden - Eingliederungsbedarf des Antragstellers und dessen Genese vorbei gehen, wenn der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 8. August 2014 ausführt, die Einrichtung einer - hier mit Bescheid vom 17. April 2014 bewilligten - Sozialpädagogischen Familienhilfe sei die geeignete Hilfeform für die „häuslichen Erziehungsprobleme der Familie I1. “. Indem der Antragsgegner eine Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers wohl verkannt und seine Hilfeplanung auf Hilfe zur Erziehung eingeengt hat, deutet alles darauf hin, dass eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation verfehlt wurde.
46Es spricht auch nichts Greifbares gegen die Eignung und Erforderlichkeit der ABA-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dass die Therapie bereits in der Vergangenheit mit Blick auf die Bedarfslage des Antragstellers erfolgreich gewirkt hat, wie aus diversen Berichten und Stellungnahmen hervorgeht, ist vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden; insofern erscheint auch unzweifelhaft, dass eine Neuaufnahme dieser Therapie aller Voraussicht nach den gleichen Positiveffekt haben wird. Andere, weniger aufwendige, aber gleichermaßen wirkungsvolle Maßnahmen sind nicht erkennbar. Der Senat geht davon aus, dass der entsprechend früherer Praxis beantragte Therapieumfang nicht unterschritten werden kann, ohne den gewünschten und zu erwartenden Erfolg zu gefährden, zumal andere Anbieter nach der Einführungsphase höhere Stundenkontingente ansetzen (vgl. Institut für Autismusforschung Hans E. Kehrer, Bremer Elterntrainingsprogramm, S. 7; http://ifa-bremen.de/bet-info2011_1.pdf) und der Antragsteller in der Vergangenheit auch in diesem Umfang therapiert worden ist.
47Schließlich steht auch zu befürchten, dass dem Antragsteller ohne die Fortführung der ABA-Therapie schwerwiegende und irreparable Nachteile drohen. Wirksame verhaltenssteuernde Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung, die an dem Asperger-Syndrom ansetzen, erscheinen dringend geboten, um die schon seit geraumer Zeit schwer gestörte familiäre Lebenssituation zu verbessern und den Antragsteller zu einer adäquaten Teilhabe an einem friedvolleren Familienleben zu führen. Die bewilligte Sozialpädagogische Familienhilfe kann derartige Maßnahmen nicht ersetzen.
48Dass es neben der ABA-Therapie zwingend auch der weiter streitgegenständlichen „ambulanten Autismustherapie“ bedarf, um dem Eintritt von Nachteilen im vorgenannten Sinne vorzubeugen, hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht, so dass es insoweit schon am notwendigen Anordnungsgrund fehlt. Die zugrundeliegende Formulierung im Antrag vom 24. Oktober 2013 („autismusspezifische Therapie mit Schwerpunkt ‚Soziales Kompetenztraining‘“) greift offenbar eine Empfehlung aus dem Entlassungsbrief des krankenhauses I. vom 12. September 2013 auf („Fortführung einer autismusspezifischen Therapie mit dem Schwerpunkt eines sozialen Kompetenztrainings“), ohne dass allerdings deutlich wird, inwieweit - über die ABA-Therapie hinaus - eine weitere an der Autismusproblematik ansetzende Behandlungsform geboten sein sollte. Das angesprochene Ziel einer sozial konformen Anpassung „eigener Verhaltensanteile“ dürfte gerade mittels der ABA-Thera-pie zu verfolgen sein. Auch ist weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu ersehen, dass schon in der Vergangenheit eine zusätzliche parallele Autismustherapie stattgefunden hätte, die nun gleichermaßen „fortgeführt“ werden könnte.
49Soweit die Frage einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich, der durch eine Schulbegleitung zu begegnen wäre, in Rede steht, spricht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen Einiges gegen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers. Ungeachtet dessen erweist es sich jedenfalls auf der Ebene des Anordnungsgrundes als tragfähig, wenn das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs verwiesen hat. Zumal nachdem jetzt durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 18. September 2014 ein solcher Förderbedarf des Antragstellers (erneut) festgestellt worden ist, besteht nach gegenwärtigem Sachstand keine hinreichende Grundlage dafür anzunehmen, dass der Antragsteller trotz der nunmehr einsetzenden sonderpädagogischen Förderung gravierende und nicht mehr ausgleichbare Nachteile zu gewärtigen hat, wenn er nicht zusätzlich eine schulbegleitende Integrationshilfe erhält. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Einsatz eines Integrationshelfers in dem Gutachten zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 22. Juli 2014 für „unumgänglich“ erachtet wurde, um dem Antragsteller einen „erfolgreichen Schulbesuch ermöglichen zu können“. Weder aus dem Gutachten noch aus anderen in Betracht kommenden Erkenntnisquellen erschließt sich konkret, weshalb es dem Antragsteller auch nur vorläufig nicht zuzumuten wäre, ohne die begehrte Schulbegleitung auszukommen. Schwerwiegende und akute Problemlagen, welche die sofortige Einrichtung einer schulischen Integrationshilfe selbst in Anbetracht der sonderpädagogischen Förderung und der im Gutachten aufgezeigten Möglichkeiten des behinderungsbedingten Nachteilsausgleichs unabdingbar erscheinen lassen könnten, sind nicht ansatzweise zu ersehen. Hinzu kommt, dass die nun aufzunehmende ABA-Therapie, selbst wenn sie zuvorderst an der innerfamiliären Problematik ansetzt, einen allgemeinen positiven Effekt auf problematische Verhaltensmuster des Antragstellers haben dürfte und damit auch gewisse Fortschritte im schulischen Bereich erhoffen lässt.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Angesichts des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen erscheint eine hälftige Kostenverteilung angemessen.
51Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vermag zu greifen.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht in Frage zu stellen, dass nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auszugehen ist, so dass die Leistung von Eingliederungshilfe in Form einer Lerntherapie jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt.
4Der am 1992 geborene Kläger war im Zeitpunkt des Begehrens um Weiterförderung bereits deutlich über 18 Jahre alt und fiel damit nicht mehr als Jugendlicher unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Deshalb konnte ihm § 35a SGB VIII allein keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe verschaffen, denn diese ist nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich Kindern oder Jugendlichen vorbehalten. Als junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII hätte der Kläger Eingliederungshilfe viel-mehr nur beanspruchen können, wenn sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII als auch die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 SGB VIII vorgelegen hätten und die Eingliederungshilfe i. S. v. § 41 Abs. 2 SGB VIII das geeignete und erforderliche Mittel der Wahl gewe-sen wäre, seinen Entwicklungsrückständen entgegenzuwirken.
5Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014
6-12 E 512/14 -.
7Schon das Vorliegen einer therapiebedürftigen Verzögerung in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung findet in den zum Kläger angelegten Unterlagen der Jahre 2010 ff. keinen hinreichenden Anklang, ist aber weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht näher problematisiert worden.
8Anders verhält es sich mit der Teilhabebeeinträchtigung als zwingende Tatbestands-voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe. Zwar hat die Beklagte auf dieses Element der seelischen Behinderung im Verwaltungsverfahren nicht abgestellt und sich im Klageverfahren lediglich dahingehend eingelassen, dass die früher angestellten Diagnosen möglicherweise nicht mehr in vollem Umfang vorlägen und somit die leistungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen weggefallen sein könnten. Das Verwaltungsgericht hat indes bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2003 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es an der Darlegung einer Teilnahmebeeinträchtigung fehle, ohne dass die Klägerseite auf diesen Aspekt im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur annähernd eingegangen wäre.
9Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83, juris; vom 28. Sep-tember 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98, juris; vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -; Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, jeweils m. w. N.
11Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998
13- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 12 A 457/06 -, vom 12. November 2008 - 12 A 2551/08 -, vom 29. Mai 2008 - 12 A 3841/06 -, juris, vom 19. Februar 2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13. August 2010
14- 12 1237/09 -; OVG Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07-, FEVS 58, 477.
15Vor diesem Hintergrund geben die Feststellungen in der fachärztlichen Stellungnahme des Jugendpsychiaters Dr. med. B. T. vom 19. August 2006 für den Anspruchszeitraum ab Mitte 2012 allein schon mangels der erforderlichen Aktualität nichts Hinreichendes mehr her. Hinzu kommt, dass zwar die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, jedoch in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit zunächst einmal in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe fällt.
16Vgl. etwa Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 35a Rn. 34 und 48; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 35a Rn. 13.
17Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich auch voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamtes kein Beurteilungsspielraum.
18Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013
19- 12 CE 12.2104 -, juris, m. w. N.
20Mithin kann das Verwaltungsgericht bei einem Beurteilungsausfall auf Seiten der Behörde selbst über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung entscheiden und
21- wie hier durch den rechtlichen Hinweis vom 7. Januar 2013 - zunächst von sich aus versuchen, die dazu notwendigen Informationen aus dem Lebensbereich des jungen Menschen zu erlangen. Die materiell-rechtliche Darlegungslast für das Vorliegen solcher Verhaltensmuster, die eine rechtsrelevante Teilhabebeeinträchtigung annehmen lassen können, verbleibt insoweit nämlich bei demjenigen, der Eingliederungshilfe beansprucht.
22Auch im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch nichts zur sozialen Integration des Klägers in den Lebensbereichen Familie, Schule, Ausbildung und Freundeskreis/Ge-sellschaft vorgetragen worden. Der Kläger irrt, wenn er stattdessen dem Sinne nach geltend macht, die Beweislast liege bei der Beklagten. Ebenso wenig kommt es angesichts der Eigeninitiative des Verwaltungsgerichts darauf an, dass nicht schon die Beklagte von Amts wegen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Aufklärung des Sachverhalts mit Blick auf das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung versucht hat. Soweit der schon erstinstanzlich fachanwaltlich vertretene Kläger zudem be-haupten will, nicht gewusst zu haben, welche Tatsachen er hätte vortragen müssen, um eine Untersuchung zur Ergründung einer Teilhabebeeinträchtigung zu ermög-lichen, betrachtet der Senat das als bloße Schutzbehauptung. Untauglich ist schließ-lich das Unterfangen, dem Abschlussbericht der Lerntherapeutin W. L. aus Januar 2013 verwertbare Angaben zur sozialen Integrationsfähigkeit des Klägers i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII entnehmen zu wollen, denn dort geht es
23- ebenso wie bei den Zeugnissen - nur um sein Schul- und Lernverhalten. Gleichfalls helfen auch Mutmaßungen über die Motive der Beklagten, der Frage einer Teilhabe-beeinträchtigung nicht weiter nachzugehen, nicht weiter. Dadurch wird ersichtlich kein Weg eröffnet, das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung schlicht zu vermu-ten oder zu unterstellen.
24Nach alledem kommt es auf die vom Kläger im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Übrigen erhobenen Einwendungen letztlich nicht an.
25Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden.
26Soweit der Kläger das Problem aufwirft, inwieweit die Lerntherapie in entscheidender Weise unterbrochen worden ist, so dass die Voraussetzungen einer über das 21. Le-bensjahr hinaus fortgesetzten Hilfe i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht vorlie-gen würden, ist die Frage schon nicht entscheidungserheblich.
27In Hinblick auf die Problematik der Teilhabebeeinträchtigung würde eine ordnungs-gemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
28Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
29Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Der Kläger reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt und die teils auf bloßen tatsächlichen oder rechtlichen Unterstellungen basieren.
30Letztendlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht.
31Einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch, dass kein ärztliches Fachgutachten dazu eingeholt worden ist, ob sich die Dyskalku-lie des Klägers „ausgewachsen“ hat, käme keine Entscheidungserheblichkeit zu. Denn maßgeblich für die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts war die mangelnde Darlegung von - eine Teilhabebeeinträchtigung begründenden - Tatsachen, die eine Wertung der Fachkammer aus sozialpädagogischer Sicht ermöglicht hätten.
32Darauf, inwieweit das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht den Vorwurf gemacht hat, die letzten Zeugnisse nicht vorgelegt zu haben, kommt es nicht an. An der mangelnden Darlegung der Umstände seines Integrationsverhaltens ändert sich nämlich durch diese Vorhaltung nichts. Die Anforderung ist allerdings im Zusammenhang damit zu sehen, dass Zweck der Eingliederungshilfe nicht allein die schulische Förderung auf dem Niveau der Nachhilfe sein kann, sondern sie maßgeblich den Integrationsmängeln des jungen Menschen - hier als Teil seines Entwicklungsrückstandes i. S. v. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - entgegenwirken muss. Das Verwaltungsgericht hat in den schulischen Erfolgen des Klägers mithin eine bloße Bestätigung dafür gesehen, dass eine Teilhabebeeinträchtigung jedenfalls im Anspruchszeitraum nicht mehr vorgelegen haben kann. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung ergibt sich aus den im Verlaufe des Zulassungsverfahrens nachgereichten Zeugnissen, dass das Sozialverhalten des Klägers bezeichnenderweise mit den Notenstufen „befriedigend“ und sogar „gut“ bewertet worden ist.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
34Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.