Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Juli 2014 - 1 A 650/12
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2012 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung der Hauptsache am 12. Mai 2014 auf 1.082,62 Euro und für den Zeitraum danach auf 757,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Polizist im Dienste der Beklagen. Aufgrund seines Dienstes bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen L. /C. erhielt er seit dem 27. August 2007 eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV in Höhe von monatlich 51,13 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 76,70 Euro. Ab dem 1. Dezember 2007 verrichtete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Nachtdienste nur noch von 16.45 Uhr bis 1.00 Uhr. Die Wechselschichtzulage wurde ihm gleichwohl weiter gezahlt.
4Nach einer Überprüfung teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. dem C1. im Juli 2010 mit, der Kläger erfülle ab dem 1. Dezember 2007 nur die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 b EZulV.
5Mit Bescheid vom 9. September 2010 forderte das C1. vom Kläger eine überzahlte Wechselschichtzulage für den Zeitraum Dezember 2007 bis einschließlich August 2010 in Höhe von insgesamt 1.082,62 Euro brutto zurück.
6Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das C1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010, zugestellt am 24. November 2010, zurück. Die Zulage sei als Abschlag monatlich im Voraus gezahlt worden und habe daher unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung gestanden. Außerdem hätte dem Kläger bei einem Vergleich seiner Bezügemitteilungen für November und Dezember 2007 auffallen müssen, dass die Höhe der Zulage gleich geblieben sei, obwohl er aus der Wechselschicht in den Schichtdienst gewechselt habe. Auf die Rückforderung werde nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet. Denn der Kläger befinde sich weder in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, noch habe die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet. Es sei beabsichtigt, die Rückforderung durch Aufrechnung mit laufenden Bezügen abzuwickeln.
7Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Dienststelle habe seit Juni 2008 seine Dienstzeiten gekannt. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Abschlagszahlungen zeitnah zu überprüfen. Außerdem sei er entreichert, weil er die Bezüge vollständig verbraucht habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt noch erkennen müssen. Seine Bezüge variierten monatlich, je nach Einsatzzeiten. Auf den Abrechnungen sei daher nicht erkennbar gewesen, wie diese sich im Einzelnen zusammengesetzt hätten. Im Übrigen seien die Erwägungen der Beklagten zum Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft. Sie habe ihr eigenes Verschulden nicht angemessen berücksichtigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, angesichts der Massenverfahren in einem Dienstleistungszentrum sei es nicht grob fahrlässig, dass die Abschlagszahlungen an den Kläger nicht früher überprüft worden seien.
13Die Beklagte hat die Bezügemitteilungen an den Kläger für die Monate Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 vorgelegt. Darin ist neben anderen Zulagen jeweils eine „SchichtZul“ mit einem bestimmten Betrag aufgeführt (76,70 Euro oder 34,52 Euro). Die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Dezember 2011 mitgeteilt, seit 2010 überprüfe sie die Wechselschichtzulage alle drei Monate. Zuvor sei eine andere Behörde zuständig gewesen; wie diese die Zulagen geprüft habe, sei nicht bekannt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: § 814 BGB sei bei der Rückforderung von Bezügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Denn bei den Überzahlungen habe es sich um Abschlagszahlungen gehandelt, die unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung gestanden hätten. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Überzahlungen hätte erkennen können. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten. Dies sei hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft.
15Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Es könne nicht verlangt werden, dass er die gesetzlichen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Schichtzulagen kenne. Aufgrund des Mitverschuldens der Behörde müsse diese mindestens auf die Hälfte der Rückforderungssumme verzichten. Er halte eine Rückzahlung in 12 Monatsraten für angemessen.
16Durch Bescheid vom 6. März 2014 hat das C1. den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, als es aus Billigkeitsgründen auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet hat und nunmehr noch 757,83 Euro zurückfordert. Weiter hat es angekündigt, den geänderten Rückforderungsbetrag in sechs monatlichen Raten mit den monatlichen Bezügen des Klägers ab Mai 2014 aufzurechnen.
17Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe einer Rückforderung von 324,79 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm noch ein Betrag in Höhe von 757,83 Euro zurückgefordert wird.
20Die Beklagte beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 mitgeteilt, sie sei auch bereit, in 12 monatlichen Raten aufzurechnen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24II.
25Das Gericht entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
26Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen; ferner war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
27Die verbliebene – zulässige – Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum unstreitig monatlich eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV a. F. zustand. Die Überzahlungen betragen nach der Teilabhilfe noch 757,83 Euro brutto.
29§ 814 BGB hindert die Rückforderung nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar.
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002, 854 = juris, Rn. 18.
31Der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich darauf nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. Dem Beamten muss also aufgrund seiner Kenntnisse auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; es genügt nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
34Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 34 f. = NRWE.
36Es gehört zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert, wenn nicht mehr ständig durchgehend Dienst geleistet wird. Ändert sich die Art des Schichtdienstes von der belastendsten Art (Wechselschicht) in eine weniger belastende Art (Schichtdienst), muss ein Polizeibeamter davon ausgehen, dass sich die Höhe der Zulage ändert, und dies anhand seiner Bezügemitteilungen überprüfen.
37Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 – 2 A 849/10 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2007 – Au 2 K 06.1107 –, juris, Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, NVwZ-RR 2006, 135 = juris, Rn. 18.
38In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft waren.
39Ab Dezember 2007 verrichtete der Kläger keinen Wechseldienst mehr, sondern nur noch Schichtdienst ohne durchgehenden Nachtdienst. In seinen Bezügemitteilungen waren sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage wegen Schichtdienstes als „SchichtZul“ ausgewiesen und es war aufgeführt, in welcher Höhe sie ausgezahlt worden waren. Dabei geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bezügemitteilungen des Klägers seit Dezember 2007 im Prinzip ebenso aufgebaut waren wie die von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen für Dezember 2009, 2010 und 2011. Anhand der Angabe der Beträge hätte der Kläger auch ohne spezielle Kenntnisse im Zulagenrecht erkennen können, dass die Schichtzulage im Dezember 2007 und in den folgenden Monaten ebenso hoch war wie die zuvor, obwohl er keinen Dienst in Wechselschicht mehr verrichtete. Dies hätte er als fehlerhaft erkennen können und müssen.
40Es entlastet den Kläger nicht, dass sich die Gesamtsumme seiner Bezüge wegen verschiedener Zulagen und Überstunden monatlich ändern konnte. Denn es ist einem Beamten ohne Weiteres zuzumuten, die Höhe einer einzelnen Zulage, die für sich betrachtet jeden Monat gleich hoch ist, gesondert zu prüfen. Dazu bedurfte es hier keiner gesonderten Berechnungen. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Zulagen schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
41Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 43 = NRWE.
42Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = juris, Rn. 20, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
44Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 auch die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
45Eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 = NRWE.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Aufgrund der hier überwiegenden, von der Beklagten eingeräumten Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abzusehen. Dies entspricht nach der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Allein die Umstände, dass seine Ehefrau nicht berufstätig und er einem in der Ausbildung befindlichen Kind unterhaltspflichtig ist, genügen dafür nicht. Weiter hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Vorschlag hin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 der Sache nach zugesagt, die zurückgeforderte Summe in 12 Monatsraten zurückzahlen zu dürfen. Die Dauer der Ratenzahlung begegnet schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie der Anregung des Klägers entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von etwa 45 Euro bei einem Nettogehalt von etwa 3.000 Euro (vgl. die Bezügemitteilung des Klägers für Dezember 2011) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die unterlegene Position begeben.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.