Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Apr. 2015 - 1 A 557/13
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1951 geborene Kläger stand als Lokomotivbetriebsinspektor im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der E. S. NRW GmbH beschäftigt.
3Mit Bescheid vom 14. März 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Altersteilzeit für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2016 nach § 72 b BBG a. F. in Höhe der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Die E. S. NRW GmbH teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 2006 mit, wunschgemäß werde die Altersteilzeit in Form der Blockbildung durchgeführt. Dabei erstrecke sich die Arbeitsphase vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2011 und die Freistellungsphase anschließend bis zum 30. April 2016.
4Nach dem Beginn der Altersteilzeit war der Kläger vom 23. bis zum 31. Oktober 2006 (9 Tage), vom 12. August bis zum 2. September 2007 (22 Tage), vom 10. bis zum 12. November 2008 (3 Tage) und seit dem 30. Juli 2009 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
5Mit Bescheid vom 21. September 2010 versetzte der Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30. September 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
6Durch Bescheid vom 3. November 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ausgleichsbetrag nach § 2 a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in Höhe von 12.668 Euro fest. Der Beklagte fügte seinem Bescheid mehrere Blätter tabellarischer Berechnungen für die Jahre 2006 bis 2010 als Anlagen bei. Darin waren für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 30. September 2010 einerseits die tatsächlich gezahlten Bezüge einschließlich der Alterszeitzuschläge und andererseits die fiktiven Bezüge aufgelistet, die der Kläger ohne die Bewilligung von Altersteilzeit für eine Vollzeittätigkeit für den Zeitraum bis zum 180. Krankentag am 22. Dezember 2010 erhalten hätte.
7Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2012 (zugestellt am 5. Mai 2012) zurück.
8Am 5. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Beklagten unter entsprechender teilweiser Abänderung seines Bescheides vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, ihm einen weiteren Ausgleich nach § 2 a ATZV in Höhe von 21.390,85 Euro zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2013 abgewiesen und die Berechnungsweise der Beklagten bestätigt.
14Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung bezieht sich derKläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2002 – 2 A 2.01 –. Er macht im Wesentlichen geltend, bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags seien zwei identische Zeiträume miteinander zu vergleichen. Gemäß § 2 a ATZV sei nach Ablauf des 6‑Monats-Zeitraums die Differenz zwischen dem vollen Gehalt und dem gekürzten Altersteilzeitgehalt nicht weiter auszugleichen. Die Berechnungsweise der Beklagten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger werde im Vergleich zu Beamten, die ohne eine Altersteilzeitregelung vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt werden, benachteiligt. Denn diese erhielten bis zur Zurruhesetzung die vollen Bezüge. § 2 a ATZV solle den Beamten im Störfall so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden.
15Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
16das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2012 zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Ausgleich nach § 2 a ATZV in Höhe von 21.390,85 Euro zu gewähren, und den Beklagten zu verurteilen, ihm auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt schriftsätzlich ,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil und führt aus, seine Berechnung entspreche § 2 a ATZV. Wenn der Beamte tatsächlich keinen Dienst geleistet habe, seien auch keine ausgleichsfähigen Vorteile entstanden. Das Alimentationsprinzip sei nicht verletzt, weil der Kläger auch nach dem 180. Krankheitstag und bis zur Zurruhesetzung weiter Altersteilzeitbezüge (83 v. H. der vor der Altersteilzeitbeschäftigung erhaltenen Nettobesoldung) erhalten habe. Der Ausgleichsanspruch bezwecke nicht, dem betroffenen Beamten über die Besoldung hinaus die Altersteilzeitzuschläge zu erhalten, mit denen der Dienstherr die Teilzeitbesoldung während der Altersteilzeitphase aufstocke. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich trete hier der Anspruch auf Besoldung, auf den der bereits erhaltene Altersteilzeitzuschlag anzurechnen sei.
20Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie weiteren Gerichtsakten (insgesamt 4 Hefte) Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm weitere 21.390,85 Euro als Ausgleichsbetrag nach § 2 a ATZV gewährt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2012 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht § 2 a ATZV (dazu 1.). Die vom Kläger gegen die hier vertretene Berechnungsweise vorgebrachten Argumente greifen nicht durch (dazu 2.).
251. Der Beklagte hat den Ausgleichsbetrag nach § 2 a ATZV richtig berechnet. Zutreffend hat er dabei die fiktiven Bezüge für den (kürzeren) Zeitraum der tatsächlichen bzw. fiktiven Vollzeitbeschäftigung des Klägers (1. Mai 2006 bis einschließlich 22. Dezember 2009), die sog. „Hätte-Bezüge“, in Ansatz gebracht und von diesen die insgesamt, d. h. bis zur Zurruhesetzung gezahlten Altersteilzeitbezüge (1. Mai 2006 bis einschließlich 30. September 2010) abgezogen.
26Nach § 2 a ATZV ist dann, wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und dieinsgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren (Satz 1; Hervorhebungen durch den Senat). Dabei bleiben nach Satz 2 der Vorschrift Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt 6 Monate überschreiten.
27Die Richtigkeit der vom Beklagten angewandten Berechnungsweise folgt aus der Auslegung des § 2 a ATZV nach Wortlaut (dazu a)), Systematik (dazu b)) sowie Sinn und Zweck (dazu c)) und wird durch die Entstehungsgründe der Norm bestätigt (dazu d)).Sie ist auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (dazu e)).
28a) Der Wortlaut des Satzes 1 der Vorschrift gibt zwingend vor, dass für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages und damit der Höhe des zu gewährenden Ausgleichs solche Rechengrößen einander gegenüber zu stellen sind, welche sich nicht notwendig auf einen gleich langen Zeitraum beziehen müssen. Zum einen kommt es als Vergleichsgröße auf die „insgesamt gezahlten“ Bezüge an, die während der bewilligten Altersteilzeit bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand tatsächlich gewährt worden sind. Zum anderen sind die fiktiven Bezüge maßgeblich, die dem Betroffenen nur für die Zeiten seiner tatsächlichen Beschäftigung (ggf. zuzüglich von insgesamt 6 Monaten nach § 2 a Satz 2 ATZV) zugestanden hätten, wenn ihm keine Altersteilzeit bewilligt worden wäre. Ist der betroffene Beamte im Blockmodell wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, so ist der Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung auch unter Berücksichtigung des erwähnten Sechsmonatszeitraums immer dann kürzer als der Zeitraum bis zur Zurruhesetzung, wenn die Zurruhesetzung erst nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums erfolgt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 1 A 1654/11 ‑, juris, Rn. 4; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2012 ‑ 2 A 208/09 ‑, juris, Rn. 26 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 ‑ 10 A 10058/04 ‑, DÖD 2005, 15 = NVwZ-RR 2005, 50 = juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 ‑ 13 K 4659/13 ‑, juris, Rn. 25 ff., 64; VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 ‑ RO 1 K 01.2031 ‑, NVwZ-RR 2003, 883 = juris, Rn. 15 f.; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Febr. 2015, § 6 BBesG, AII/1, Rn. 86, 89; ebenso Ziffer 4.2 Buchstabe a des Rundschreibens des Bundesministerium des Innern zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20.
30Teilte man – wie vom Kläger vertreten – den Zeitraum der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge auf und verkürzte ihn auf den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung (zuzüglich von insgesamt sechs Monaten), ignorierte man der Sache nach den Begriff „insgesamt“ in § 2 a Satz 1 ATZV.
31Darüber hinaus trifft § 2 a Satz 1 ATZV eine Regelung für den Fall, dass die gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Die Vorschrift setzt damit gedanklich die Möglichkeit voraus, dass genau dies auch nicht der Fall sein kann, dass also die gezahlten Altersteilzeitbezüge die sog. „Hätte-Besoldung“ übersteigen. Das kann aber immer nur der Fall sein, wenn unterschiedliche Zeiträume miteinander verglichen werden, da die monatlichen Altersteilzeitbezüge immer geringer sind als die für den gleichen Zeitraum zu zahlende „Hätte-Besoldung“. Der eben genannte Fall kann z. B. eintreten, wenn das Zurruhesetzungsverfahren während der Arbeitsphase deutlich länger als 6 Monate dauert.
32b) Das Verständnis des Klägers von § 2 a ATZV liefe auch der systematischen Auslegung der Norm zuwider. Diese verwendet in Satz 2 ebenfalls den Begriff „insgesamt“. Für letzteren sind ggf. alle einzelnen Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase zusammenzurechnen, weil es auf sie „insgesamt“ ankommt.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 1 A 1654/11 ‑, juris, Rn. 12; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 ‑ 13 K 4659/13 ‑, juris, Rn. 28, 64
34Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, den Begriff „insgesamt“ in den Sätzen 1 und 2 des § 2 a ATZV unterschiedlich zu verstehen.
35c) Die oben genannte Auslegung entspricht zugleich dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Ausgleich nach § 2 a Satz 1 ATZV hat Fälle im Blick, in denen bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) das Verhältnis zwischen der grundsätzlich einander angepassten Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase gestört wird. Zu einer solchen Störung kann es (wie hier) insbesondere dann kommen, wenn die bewilligte Altersteilzeit durch vorzeitige Zurruhesetzung während der Arbeitsphase zu einem früheren Zeitpunkt als zunächst beabsichtigt beendet wird. In derartigen Fällen hat der Beamte in der Arbeitsphase voll gearbeitet, dafür aber lediglich die Altersteilzeitbezüge in Höhe von insgesamt 83 v. H. seiner bisherigen Nettobezüge erhalten. § 2 a ATZV soll verhindern, dass ein solcher Beamter dadurch benachteiligt wird, dass seine tatsächlich erbrachte Dienstleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Es geht jedoch nicht darum, ihn so zu stellen, als wäre Altersteilzeit nie bewilligt worden. Denn wem antragsgemäß Altersteilzeit gewährt wird, der weiß, dass seine Besoldung bis zum Ruhestand niedriger ist als die eines in Vollzeit tätigen Beamten. Er darf billigerweise nicht erwarten, dass die Bewilligung von Altersteilzeit rückabgewickelt wird, wenn sich nach Beginn der Altersteilzeitphase herausstellt, dass diese sich nicht wie geplant bis zum Ende durchführen lässt. Denn das Fehlschlagen der mit der Bewilligung von Altersteilzeit verbundenen Erwartungen (Freizeitausgleich und Altersteilzeitzuschläge) gehört grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. § 2 a ATZV nimmt dem Beamten dieses Risiko teilweise, nicht jedoch vollständig ab: Aus Billigkeitsgesichtspunkten und aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs sieht § 2 a Satz 1 ATZV vor, dass der Beamte für die geleistete Vollarbeitszeit, für die ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist, einen finanziellen Ausgleich erhält, sofern und soweit er für die tatsächlich erbrachte Dienstleistung mehr Besoldung erhalten hätte, als er an Altersteilzeitbezügen erhalten hat. Der Dienstherr soll ungeachtet des Status des Beamten als Teilzeitbeschäftigter nicht dessen Mehrarbeit als Vollzeitbeschäftigter ohne Weiteres „behalten dürfen“. Sie wird vielmehr dem Beamten erstattet, indem in die Vergleichsberechnung „die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte“, eingestellt wird.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 ‑ 2 A 2.01 ‑, DÖD 2003, 89 = ZBR 2003, 248 = juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 ‑ 1 A 1654/11 ‑, juris, Rn. 5 f., und vom 15. September 2010 ‑ 1 A 2284/08 ‑, juris, Rn. 12 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2012 ‑ 2 A 208/09 ‑, juris, Rn. 28 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 ‑ 10 A 10058/04 ‑, DÖD 2005, 15 = NVwZ-RR 2005, 50 = juris, Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 ‑ 13 K 4659/13 ‑, juris, Rn. 62; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Febr. 2015, § 6 BBesG, AII/1, Rn. 86.
37Dem Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung sind nach § 2 a Satz 2 ATZV insgesamt 6 Monate hinzuzurechnen, wenn es während der Arbeitsphase in diesem Umfang Zeiten ohne Dienstleistung gab. Auf diese Weise wird die tatsächlich erbrachte Vollarbeitszeit fiktiv um bis zu 6 Monate verlängert. Insoweit trägt der Dienstherr das volle Risiko dafür, dass die Altersteilzeit nicht planmäßig abläuft und die Vorleistung nicht durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden kann.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 ‑ 2 A 2.01 ‑, DÖD 2003, 89 = ZBR 2003, 248 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 1 A 1654/11 ‑, juris, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 ‑ 10 A 10058/04 ‑, DÖD 2005, 15 = NVwZ-RR 2005, 50 = juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 ‑ 13 K 4659/13 ‑, juris, Rn. 30.
39Ab dem 7. Monat von Fehlzeiten einer Erkrankung trägt der Beamte das eben genannte Risiko. Diese Risikoverteilung erscheint bei grundsätzlich zulässiger typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise nicht unsachgemäß, zumal der Ausgleich nach § 2 a ATZV nicht bezweckt, dem Beamten die Altersteilzeitzuschläge zusätzlich zur normalen Besoldung zu erhalten.
40Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2012 ‑ 2 A 208/09 ‑, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 ‑ 1 A 2284/08 ‑ juris, Rn. 17; zum Verlust der Altersteilzeitzuschläge beim Störfall im Blockmodell siehe VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 ‑ RO 1 K 01.2031 ‑, NVwZ-RR 2003, 883 = juris, Rn. 16 am Ende.
41Um einen Beamten nicht deswegen zu benachteiligen, dass er für seine Vorleistung in der Arbeitsphase keinen finanziellen Ausgleich oder Freizeitausgleich erhalten hat, genügt es, dass nach § 2 a Satz 1 ATZV der zu gewährende Ausgleich davon abhängt, ob der Beamte für die im Rahmen der Altersteilzeit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ohne die bewilligte Altersteilzeit mehr erhalten hätte, als er an Altersteilzeitbezügen insgesamt erhalten hat. Dass dabei allein in dem letztgenannten Zusammenhang der Gesamtzeitraum der Altersteilzeit bis zur Zurruhesetzung als rechtlich maßgeblicher Bezugszeitraum gewählt worden ist, erweist sich nicht als systemwidrig, sondern als konsequent. Denn dies beruht darauf, dass die Besoldung des Beamten auch bei der Altersteilzeit im Blockmodell (von der Aufstockung durch den Altersteilzeitzuschlag abgesehen) an den Umfang der tatsächlich erbrachten Dienstleistung anknüpft. Die Zahlung des darauf entfallenden Gesamtbetrags wird dabei lediglich – unter Einbeziehung auch der Freistellungsphase – zeitlich „gestreckt“.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 ‑ 1 A 1654/11 ‑, juris, Rn. 7.
43Die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise würde dazu führen, dass das Risiko einer Störung der Altersteilzeitphase ausschließlich der Dienstherr trüge. Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt wurde, der während der Arbeitsphase dienstunfähig erkrankt und nicht bereits während der insgesamt ersten 180 Krankheitstage vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird, würde dabei finanziell sogar besser gestellt als ein gesunder Beamter, dessen Altersteilzeit im Blockmodell wie geplant verläuft. Denn bei dieser Berechnungsweise erhielte ein Beamter in der Lage des Klägers wegen seiner Erkrankung insgesamt höhere Bezüge während der Altersteilzeitphase (100 v. H. während der Arbeitsphase und 83 v. H. während der Zeit der Erkrankung) als ohne Erkrankung (durchgehend 83 v. H.). Für ein solches Ergebnis ist im Hinblick auf die oben angeführte Interessenlage von Beamten und Dienstherrn kein sachlicher Grund ersichtlich.
44d) Die hier vertretene Auslegung entspricht auch der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000. Danach sollte § 2 a ATZV den Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vorteilsausgleichs und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs regeln und den im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 6. Mai 1998 getroffenen Festlegungen (§ 9 Abs. 3 TV ATZ) entsprechen.
45Vgl. BT-Drs 14/5198, S. 12.
46Nach § 9 Abs. 3 TV ATZ sind für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ebenfalls die während der Altersteilzeit erhaltenen Bezüge und Leistungen den Bezügen für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung gegenüberzustellen, die der Beschäftigte ohne den Eintritt in die Altersteilzeit erhalten hätte. Bei einer Störung der Altersteilzeit wegen längerer Erkrankung sind dies ebenfalls verschieden lange Zeiträume.
47Vgl. BAG, Urteile vom 18. November 2003 ‑ 9 AZR 270/03 ‑, BAGE 108, 345 = DB 2004, 1322 = juris, Rn. 22, und vom 14. Oktober 2003 ‑ 9 AZR 146/03 ‑, BAGE 108, 94 = DB 2004, 1320 = juris, Rn. 21 f.
48e) Das oben dargelegte Verständnis des § 2 a ATZV ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
49Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
50Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 ‑ 2 C 36.02 ‑, BVerwGE 118, 277 = NJW 2004, 308 = juris, Rn. 21.
51Diesen Anforderungen wird die hier vertretene Auslegung des § 2 a ATZV gerecht. Soweit ein Beamter im Blockmodell der Altersteilzeit, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird, teilweise anders behandelt wird als ein in Vollzeit arbeitender Beamter in entsprechender Lage (dazu aa)) oder als ein Beamter, der während der Altersteilzeitphase durchgehend in Teilzeit arbeitet (dazu bb)), liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt.
52aa) Der wesentliche Unterschied zwischen einem Beamten, der während der Arbeitsphase der Altersteilzeit dienstunfähig erkrankt und vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet, und einem Beamten in derselben Lage ohne Altersteilzeit liegt in der Gewährung von Altersteilzeit und den damit verbundenen rechtlich schützenswerten Erwartungen. Wem Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird, der weiß, dass seine Bezüge niedriger sind als die eines in Vollzeit tätigen Beamten. Gleichzeitig hat er die Möglichkeit, für insgesamt weniger Dienstleistung (reduzierte Arbeitszeit) deutlich mehr Bezüge zu erhalten, als er sonst bei Teilzeitbeschäftigung erhielte. Dieser Chance steht das Risiko gegenüber, vorgeleistet zu haben, ohne später den Ausgleich in vollem Umfang beanspruchen zu können und zusätzlich die Altersteilzeitzuschläge behalten zu dürfen. Im Vergleich zu einem in Vollzeit tätigen und deshalb auch voll alimentierten Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird, erhält ein Beamter in der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell zwar für dieselbe Arbeit eine niedrigere Besoldung. Ein solcher Beamter durfte allerdings nicht erwarten, in voller Höhe besoldet zu werden. Die in § 2 a ATZV vorgesehene Verteilung des allgemeinen Lebensrisikos, dienstunfähig zu erkranken mit den oben beschriebenen Folgen, berücksichtigt die eben angeführten Umstände und verteilt das Risiko für insgesamt 6 Monate auf den Dienstherrn und im Übrigen auf den Beamten.
53bb) Die hier vertretene Berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 2 a ATZV führt im Ergebnis auch zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beamten in Altersteilzeit im Blockmodell und solchen, die durchgehend in Altersteilzeit beschäftigt sind und für die § 2 a ATZV nicht gilt. Bei letzteren ist das Verhältnis von Arbeit und Besoldung jederzeit ausgeglichen, so dass bei einer vorzeitigen Beendigung kein weiterer Ausgleich zu gewähren ist. Dies führt der Sache nach dazu, dass solche Beamten die erhaltenen Altersteilzeitzuschläge zusätzlich zu ihrer anteilmäßigen Besoldung behalten dürfen, auch wenn sie vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Sie werden damit letztlich durchgehend höher besoldet, als es ihrem Teilzeitanteil entspricht.
54Auch dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der entscheidende Unterschied zu einem Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell liegt darin, dass bei durchgehender Altersteilzeitbeschäftigung nicht vorgeleistet wird und daher für niemanden ein Risiko besteht, dass eine Vorleistung nicht planmäßig ausgeglichen werden kann. Beim Blockmodell dagegen besteht dieses Risiko und muss in angemessener Weise verteilt werden.
55Vgl. zu Unterschieden zwischen Block- und Teilzeitmodell während der Altersteilzeit auch VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 ‑ RO 1 K 01.2031 ‑, NVwZ-RR 2003, 883 = juris, Rn. 17 f.
562. Die vom Kläger gegen die hier vertretene Berechnungsweise vorgebrachten Argumente greifen nicht durch:
57a) Er rügt zunächst, der Beklagte habe die Regelung des § 2 a ATZV in dem Sinne verstanden, dass ihm für die Zeit nach Ablauf des 6‑Monats-Zeitraums keine Gehaltsansprüche mehr zuständen; diese Auffassung sei absurd. Auf diese Weise stünde der Beamte nach Ablauf des 6‑Monats-Zeitraums völlig ohne Bezüge da und werde somit quasi rückwirkend zum Sozialhilfefall.
58Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Der Beklagte hat bei seiner Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Aussage dazu getroffen, ob dem Kläger auch nach Ablauf des 6‑Monats-Zeitraums noch Gehaltsansprüche zustehen. Dass der Kläger als Beamter auch dann Ansprüche auf Besoldung hat, wenn er länger erkrankt ist, ergibt sich schon aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dementsprechend hat der Kläger während seiner Erkrankung auch nach Ablauf des 6-Monats-Zeitraums tatsächlich Bezüge erhalten, und zwar die Altersteilzeitbezüge. Dieser Anspruch wird durch die Berechnung des Beklagten nicht in Frage gestellt. In den jeweiligen unteren Hälften der Tabellen des angefochtenen Bescheides ist vielmehr nur die fiktive Besoldung aufgelistet, die dem Kläger nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, die also seiner tatsächlichen Vorleistung entspricht. Diese Vorleistung (einschließlich der 6 Monate nach § 2 a Satz 2 ATZV) ist durch die fiktive volle Besoldung auszugleichen. Während der Zeiten seiner Erkrankung gibt es keine ausgleichsfähige Vorleistung für den Dienstherrn. Deswegen wird der Kläger in diesem Zeitraum nur für die Ermittlung der fiktiven „Hätte-Bezüge“ im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsbetrages nach § 2 a ATZV so behandelt, als stünden ihm insoweit keine Besoldungsansprüche zu.
59b) Der Kläger meint weiter, die Berechnungsweise der Beklagten sei schon deswegen falsch, weil der Dienstherr bei einem solchen Verständnis der Norm die Höhe des Ausgleichsanspruchs dadurch weiter reduzieren könne, dass er die Zurruhesetzung hinauszögere.
60Diese Möglichkeit besteht zwar. Gleichwohl ist ein Gesetz nicht deswegen entgegen Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck auszulegen, weil es missbraucht werden könnte. Im Übrigen wird eine Missbrauchsgefahr dadurch teilweise aufgefangen, dass § 2 a Satz 2 ATZV zugunsten des Beamten weitere 6 Monate Arbeitszeit fingiert. Bei der Festlegung dieses Zeitraums mag der Gesetzgeber in grundsätzlich zulässiger pauschalierender und typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen sein, dass dieser Zeitraum im Regelfall genügt, um eine Dienstunfähigkeit festzustellen. Wird ein betroffener Beamter noch während dieses Zeitraums oder unmittelbar anschließend zur Ruhe gesetzt, wird der Ausgleichsbetrag nach § 2 a ATZV jedenfalls nicht wegen Zeitablaufs reduziert.
61Abgesehen davon ist der Dienstherr an Recht und Gesetz gebunden und ist für den Regelfall nicht zu erwarten, dass er Zurruhesetzungen von Beamten in Altersteilzeit bewusst verzögert, um Ausgleichsbeträge nach § 2 a ATZV niedrig zu halten. Sollte dies dennoch im Einzelfall geschehen, stünden dem Beamten ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu.
62Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 ‑ 10 A 10058/04 ‑, DÖD 2005, 15 = NVwZ-RR 2005, 50 = juris, Rn. 10.
63Die Befürchtung des Klägers, dass er bei verzögerter Zurruhesetzung „irgendwann … auch noch hätte draufzahlen müssen“, ist völlig unbegründet. Denn § 2 a ATZV sieht nur Ansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn vor, nicht umgekehrt.
64c) Der Kläger macht außerdem geltend, der in der Arbeitsphase der Altersteilzeit erkrankte Beamte solle bis zum 180. Krankheitstag einem nicht in Altersteilzeit befindlichen Beamten gleichgestellt werden und somit bis dahin volle Bezüge erhalten. Nach Ablauf dieser Frist erhalte er bis zu seiner Pensionierung lediglich die wegen Altersteilzeit gekürzten Bezüge.
65Diese Überlegung trifft nur teilweise zu. Erkrankt ein Beamter im Blockmodell der Altersteilzeit dauerhaft und wird er vor Ablauf von insgesamt 6 Monaten krankheitsbedingter Fehlzeiten zur Ruhe gesetzt, wird der Beamte nach § 2 a Satz 2 ATZV finanziell so gestellt, als habe er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand voll gearbeitet. Insgesamt erhält er dann eine Besoldung in der Höhe, wie sie auch ein in Vollzeit tätiger Beamter ohne die Bewilligung von Altersteilzeit erhalten hätte. Diese vollständige Gleichstellung endet, sobald ein solcher Beamter zur Ruhe gesetzt wird, nachdem er insgesamt länger als 6 Monate krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben ist. Die Anrechnung der über diesen Zeitraum hinaus erhaltenen Altersteilzeitbesoldung führt in diesem Fall dazu, dass die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, teilweise oder sogar vollständig aufgezehrt wird. Dies liegt daran, dass das Risiko einer Störung der Altersteilzeitphase nach § 2 a ATZV aus den unter 1. genannten Gründen teilweise vom Beamten und teilweise vom Dienstherrn getragen werden soll.
66d) Der Kläger ist weiter der Ansicht, bei der hier angewandten Berechnungsweise komme der Dienstherr in den Genuss der vollen Arbeitskraft des Beamten, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen, sei es in Form von Freizeit (Freistellungsphase) oder Geld (Nachzahlung der Differenz zwischen den vollen Bezügen und den Altersteilzeitbezügen).
67Dieses Vorbringen kann – abhängig von der zeitlichen Gestaltung im Einzelfall – durchaus zutreffen, wenn man die im Gesamtzeitraum bis zur Zurruhesetzung geleistete Vollzeitarbeit betrachtet und von § 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG ausgeht, wonach auch dem erkrankten Beamten sein bisheriger Besoldungsanspruch weiter zusteht. Denn die tatsächlich geleistete Vollzeitarbeit wird zwar nach § 2 a ATZV bis zu ihrem krankheitsbedingten Ende rechnerisch vollständig honoriert (Anspruch auf die Differenz zwischen den „Hätte-Bezügen“ und den „Ist-Bezügen“). Der insoweit ermittelte und nachfolgend unter Einbeziehung des Sechsmonatszeitraums noch erhöhte Ausgleichsbetrag wird aber nach Ablauf dieses Zeitraums bis zur Zurruhesetzung stetig reduziert. Er kann schließlich, wenn das Zurruhesetzungsverfahren lange dauert, auf „Null“ lauten, so dass die geleistete Vollzeitarbeit nur noch mit den Altersteilzeitbezügen und zugleich nicht durch Freizeit entgolten wird. Dies ist aber Folge der vom Gesetzgeber angeordneten Risikoverteilung und deshalb hinzunehmen.
68e) Der Kläger wendet sich auch gegen den Vergleich des Beklagten mit dem Fall, dass ein Beamter kurz vor Erreichen der Altersgrenze stirbt und nicht mehr in den Genuss der erarbeiteten Versorgungsbezüge kommt. Ein solcher Beamter sei nämlich während seiner Diensttätigkeit vollständig entlohnt worden.
69Der Unterschied in beiden Fällen besteht in der Gewährung von Altersteilzeit. Die dabei rechtlich schützenswerten Erwartungen sind andere als die eines dauerhaft in Vollzeit tätigen Beamten (siehe dazu oben 1. e)).
70f) Weiter weist der Kläger auf § 9 Abs. 3 TV ATZ als Vorbild für § 2 a ATZV hin. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 ‑ 9 AZR 270/03 ‑, BAGE 108, 345 = DB 2004, 1322 = juris, Rn. 27, führt er aus, § 9 TV ATZ solle den Arbeitnehmer im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nie begründet worden. Dasselbe müsse für § 2 a ATZV gelten.
71Dieser Hinweis führt im vorliegenden Fall nicht zu der vom Kläger gewünschten Berechnungsmethode. Zum einen geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die tarifvertragliche Regelung nur eine Annäherung an ein Arbeitsverhältnis ohne Altersteilzeit beinhaltet („möglichst“). Zum anderen steht die Aussage des Bundesarbeitsarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob der Altersteilzeitarbeitnehmer im Störfall auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung zu tragen habe; die Aussage gibt also für die hier entscheidende Frage, welche Zeiträume einander gegenüberzustellen sind, nichts her. Im Übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht in seinem zitierten Urteil die Bezüge, die der Arbeitnehmer ohne die Altersteilzeit für seine tatsächliche Beschäftigung erhalten hätte, mit den gesamten Bezügen und Aufstockungsleistungen aus dem Altersteilzeitverhältnis verglichen (juris, Rn. 22).
72Abgesehen davon hat das Bundesarbeitsgericht in einem anderen Fall, in dem die während der Altersteilzeit schon vorgeleistete Arbeit vor Rentenbeginn nicht vollständig durch Freistellung ausgeglichen war, ausdrücklich entschieden, dass bei der Vergleichsberechnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zwei verschieden lange Zeiträume zu berücksichtigen sind: Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung und Gesamtzeitraum der Altersteilzeit.
73BAG, Urteil vom 14. Oktober 2003 ‑ 9 AZR 146/03 ‑, BAGE 108, 94 = DB 2004, 1320 = juris, Rn. 22 f.
743. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den dem Kläger zustehenden Ausgleichsbetrag ausgehend von der oben dargelegten Berechnungsweise falsch berechnet hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 – abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Senat versteht dieses Urteil so, dass das Bundesverwaltungsgericht darin den Zeitraum der Altersteilzeit aufgeteilt hat in einen Zeitraum von 6 Monaten nach § 2 a ATZV, für den die „Hätte-Bezuge“ und die Altersteilzeitbezüge einander gegenüberzustellen sind, und in einen Zeitraum der restlichen Monate. Die hier vertretene Berechnungsmethode weicht von diesem Ansatz ab.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Apr. 2015 - 1 A 557/13
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Apr. 2015 - 1 A 557/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1953 geborene Klägerin stand als Postbetriebsassistentin (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst der Beklagten und war bei der E. Q. AG beschäftigt.
3Mit Bescheid vom 17. November 2009 ermäßigte die Beklagte die bisherige Arbeitszeit der Klägerin auf ihren Antrag hin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2018 auf 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Zugleich wurde die Verteilung der Wochenarbeitszeit dahingehend festgelegt, dass sich die Altersteilzeit der Klägerin auf eine Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2014 mit 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Freistellungsphase vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2018 verteilen sollte (Blockmodell).
4In der Arbeitsphase war die Klägerin mehrfach dienstunfähig erkrankt. Eine vom 24. August 2011 bis zum 21. September 2011 durchgeführte Kur konnte die Dienstfähigkeit nicht wieder herstellen. Der 22. November 2011 war der 183. Tag, an dem die Klägerin wegen ihrer Erkrankung keinen Dienst leistete. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit zum Jahreswechsel 2012 im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder auf. Eine ab dem 20. Februar 2012 vorgesehene Verlängerung der Wiedereingliederung kam nicht mehr zustande, da die Klägerin den Arbeitsversuch ab dem 22. Februar 2012 abbrechen musste; eine erneute Rückkehr in den Dienst blieb aus.
5Daher wurde eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung im Sinne des § 44 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) eingeleitet. Das Gutachten des Postbetriebsarztes vom 14. Juni 2012 ergab, dass die Klägerin nur noch unterhalbschichtig in der Lage sei, leichte Arbeit (bis ca. 10 kg) zu verrichten. Stapler- und Schlepperfahren, Anlagensteuerung und Lärm (über 85 dB) seien dabei auszuschließen.
6Mit Bescheid der Stadt E1. vom 22. Juni 2012 wurde der Klägerin eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 bescheinigt.
7Mit Bescheid vom 14. August 2012 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 in den Ruhestand.
8Mit Schreiben vom 30. August 2012 teilte die E. Q. AG der Klägerin mit, dass der Ausgleichsbetrag bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) 5.448,69 Euro betrage. Dabei blieben Zeiten ohne Dienstleistungen (Dienstunfähigkeit) in der Ansparphase, soweit sie insgesamt sechs Monate (182 Kalendertage) überschritten haben, für die Berechnung des Ausgleichsbetrages unberücksichtigt.
9Mit Schreiben vom 27. September 2012 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen diese Berechnung und bat um Überprüfung des Ausgleichsbetrags.
10Nachdem die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben hatte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2013 – 13 K 3405/13) wies die E. Q. AG mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt blieben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschritten. Demnach verringere sich ab dem 183. Tag ohne Dienstleistung der Ausgleichsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. September 2012 aufgrund der Dienstunfähigkeit der Klägerin.
11Sie verweist zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 (13 K 5575/11). Das Verwaltungsgericht habe insoweit richtig ausgeführt, dass der Ausgleichsbetrag durch einen Vergleich zwischen den „sog. Hätte-Bezügen“ und den tatsächlichen Altersteilzeitdienstbezügen für den in Rede stehenden Gesamtzeitraum zu ermitteln sei. Der der Klägerin zustehende Ausgleichsbetrag ergebe sich ausschließlich aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der fiktiven Vollzeitbezüge und der tatsächlichen Dienstbezüge. Dass die Klägerin ab dem 22. November 2011 mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan habe, führe nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Es bewirke lediglich, dass für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt werden müssten, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt würden. Insoweit vermindere dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrages, er reduziere aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge. Mit der Regelung in § 2a ATZV sei der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten, hinreichend nachgekommen.
12Hiergegen hat die Klägerin am 24. Mai 2013 Klage erhoben.
13Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.265,18 € gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 2a ATZV. Der Ausgleich bestehe im Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Würde man die von der Beklagten zugrunde gelegte Tabelle bis August 2012 ab November 2011 mit fiktiven Vollzeitbezügen in Höhe von monatlich 2.410,85 Euro fortführen, ergäben sich fiktive Vollzeitbezüge in Höhe von insgesamt 81.109,39 Euro. Es seien weitere sieben Monate mit einem fiktiven Vollzeitbezug in Höhe von 2.410,85 Euro zu belegen. Im Monat November 2011 ergebe sich eine Differenz in Höhe von 97,13 Euro. Im Monat Januar 2012 betrage die Differenz 97,13 Euro und im Februar 2012 568,85 Euro.
14Diese Berechnung sei auch nicht durch § 2a Satz 2 ATZV ausgeschlossen. Die Norm verstoße gegen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Danach liege eine verbotene mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift – wie vorliegend § 2a Satz 2 ATZV – Personen mit einer Behinderung – mithin die Klägerin – gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könne. Durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten ohne Dienstleistung werde ein kranker Mensch gegenüber einem gesunden Menschen benachteiligt. Ein gesunder Mensch würde schon nicht von § 2a ATZV erfasst, da kein Fall vorstellbar sei, in dem es bei einem gesunden Beamten zu einem Störfall der Altersteilzeit käme. Er erhielte daher in jedem Fall einen Ausgleich für seine vorgeleistete Vollzeittätigkeit in der zweiten Phase der Altersteizeit im Blockmodell. Würde ein gesunder Beamter dennoch die Altersteilzeit vorzeitig beenden und das Altersteilzeitverhältnis rückabwickeln, würde er einen höheren Betrag erhalten als ein erkrankter Beamter. Bei einem gesunden Beamten seien Zeiten ohne Dienstleistung typischerweise ausgeschlossen.
15Zudem verstoße § 2a Satz 2 ATZV gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zähle zu den in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber dürfe daher dem Beamten keine Arbeitszeit abverlangen, die unbezahlt bleibe. Durch die Reduzierung des Ausgleichsbeitrags bleibe jedoch ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Durch den Ausgleichsbetrag erhalte sie die Vergütung für die Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zuzüglich des Altersteilzeitzuschlags. Mit der anderen Hälfte gehe sie in Vorleistung, um den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase zu erarbeiten. Könne dieser nicht mehr verwirklicht werden, habe sie die andere Hälfte der Arbeitszeit umsonst erbracht. Der Dienstherr sei aber verpflichtet, die ihr für die Arbeitszeit zustehende Vergütung zu zahlen. Kürze man den Ausgleichsbetrag um die Zeiten ohne Dienstleistung, werde die Klägerin schlechter gestellt, als sei es nicht zur Altersteilzeit gekommen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
16Jedenfalls habe die Klägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in geltend gemachter Höhe, da sie einen Anspruch auf ungekürzte Dienstbezüge habe.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der E. Q. AG vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihr einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.265,18 Euro zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorliege, da es keine Benachteiligung durch die Vorschrift des § 2a ATZV gebe. Der Dienstherr sei vielmehr seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten die ihre Freistellungsphase nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten hinreichend nachgekommen. Insoweit sei auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich. Im Grunde habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
22Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weitergehenden Ausgleichs nach § 2a ATZV in Höhe von 18.265,18 Euro.
26Die Gewährung eines Ausgleichsbetrags, wie er hier in Rede steht, bestimmt sich nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV.
27Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich zu regeln. Nach § 2a ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst zumindest teilweise unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren (Satz 1). Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten (Satz 2).
28§ 2a ATZV wurde durch Artikel 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl. I S. 618, 621) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Absatz 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte.
29Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13.
30In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten.
31Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – K 1660/10 –, juris, Rn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
32Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der sog. "Hätte-Bezüge" aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst.
33Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.
34Danach hat die Klägerin zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a Satz 1 ATZV, da die Altersteilzeit im Blockmodell – noch während der vorgesehenen aktiven Phase – vorzeitig durch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 endete mit der Folge, dass sie den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase, für den sie "vorgearbeitet" hatte, nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nicht über den bereits von der Beklagten gezahlten Ausgleich hinaus in Höhe von weiteren 18.265,18 Euro.
35Soweit der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV überschritten wird, besteht kein Ausgleichsanspruch, da es an einer ausgleichsfähigen Vorleistung fehlt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, da diese mit der Regelung in § 2a ATZV hinreichend konkretisiert worden ist.
36BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 26 f. und 30 m.w.N.
37Aus Billigkeitsgesichtspunkten, namentlich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht § 2 a Satz 1 ATZV vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Altersteilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs bereits Rechnung getragen worden. Die gesetzliche Regelung geht indes noch einen Schritt weiter, indem sie in § 2 a Satz 2 ATZV trotz fehlender Bereicherung des Dienstherrn vorsieht, dass dieser tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzu gerechnet und mit diesem die "fiktive" Vollarbeitszeit errechnet wird.
38OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
39Die gesetzliche Regelung entspricht bei objektiver Betrachtung mithin demjenigen, was die Beteiligten billigerweise voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie den Störfall – als Wegfall der Geschäftsgrundlage – vorausgesehen hätten.
40Die Kammer teilt auch nicht die seitens der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 2a Satz 2 ATZV. Weder ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (vgl. 1.)
41– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –
42noch ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG (vgl. 2.) ersichtlich.
431. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist nicht erkennbar. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe – hier einer Behinderung – geben darf. Ungeachtet der Frage, ob der Geltungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie eröffnet ist – wobei die Kammer aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung annimmt, dass es sich um eine Frage des „Arbeitsentgelts“ i.S. der Norm handelt –,
44vgl. Schleusener, in :Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, § 2, Rn. 9,
45liegt jedenfalls keine Diskriminierung in diesem Sinne vor.
46Das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
47Diese Voraussetzungen erfüllt § 2a Satz 2 ATZV nicht. Die Möglichkeit der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift – entgegen der Annahme der Klägerin – sich in ihrem Anwendungsbereich faktisch nicht allein auf kranke Menschen beschränkt. Vielmehr werden bei allen Personen – die aus welchen Gründen auch immer – länger als sechs Monate in der Arbeitsphase keinen Dienst leisten, diese Zeiten nicht berücksichtigt. Weder § 2a ATZV noch die ihm zu Grunde liegende Vorschrift des § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG lassen erkennen, dass bezüglich der Ausgleichszahlung zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch unterschieden wird. § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom "Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit" als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV "wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet", ohne auch nur den Ansatz dafür zu liefern, dass hier zwischen verschiedenen Ursachen für die vorzeitige Beendigung zu unterscheiden sei.
48OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 30 ff.; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
49Auch geht ein Störfall der Altersteilzeit nicht zwangsläufig mit einer Dienstunfähigkeit infolge einer Schwerbehinderung einher. Vielmehr sind auch andere Störfälle denkbar, insbesondere auch Fälle, in denen gesunde Menschen von der Regelung betroffen sein könnten. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt die Regelung für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Beispielhaft – und keinesfalls abschließend – genannt wird in diesem Zusammenhang die Beendigung durch Tod, Dienstunfähigkeit und Entlassung.
50Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
51Zudem geht das krankheitsbedingte Unterbleiben der Dienstleistung ohnehin nicht zwingend mit einer Schwerbehinderung einher. Der Begriff der Behinderung ist gerade nicht mit dem Begriff einer Krankheit gleichzusetzen.
52Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juli 2006, – C-13/05 –, Celex-Nr. 62005CJ0013, juris, Rn. 44 ff.
53Die Regelungen zur Schwerbehinderung bezwecken auch nicht, den betroffenen Beamten besoldungsrechtlich besser zu stellen, sondern ihn von der Arbeitsleistung frei zu stellen. Dies ist hier mit der Anpassung der Altersteilzeit und der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin geschehen.
54Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 30; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
55Im Übrigen wäre eine – nicht bestehende – Diskriminierung sachlich gerechtfertigt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 lit. b) i) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, da es sich um eine wirtschaftlich nachvollziehbare und vernünftige Entscheidung handelt. § 2 a Satz 2 ATZV verfolgt das rechtmäßige Ziel, den Dienstherrn nur insoweit zu einem Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a ATZV zu verpflichten, wie er einen tatsächlichen Vorteil durch die Vorleistung des jeweiligen Beamten erhalten hat. Ein solcher Vorteil im Sinne einer Bereicherung fehlt aber dann, wenn keine Dienste geleistet worden sind. Dementsprechend bedarf es mit Blick auf den dargestellten Zweck des Gesetzes dann aber auch keines Bereicherungsausgleichs mehr, zumindest keines über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Ausgleichs mehr.
56Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
57Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Mittels. Da den Beamten der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV in jedem Fall hinzugerechnet wird, hat der Gesetzgeber insoweit bereits ein mildes Mittel gewählt, das auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie noch weiter ausgeführt werden wird – entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht ein Teil der von ihr vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet bleibt. Vielmehr bleibt ihr Anspruch auf ihre Dienstbezüge von der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV unberührt.
582. Ein Verstoß gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Alimentationsprinzip scheidet allein deshalb aus, da dem Arbeitsteilzeitzuschlag – und damit auch dem Ausgleich nach § 2a ATZV – schon kein Alimentationscharakter zukommt. Diese Leistung, die in § 6 Absatz 2 BBesG nicht als "Dienstbezüge" oder als "sonstige Bezüge", sondern als „Zuschlag“ bezeichnet wird, hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Sie soll nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr hat der Zuschlag Anreizfunktion. Er soll die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen.
59BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 16.01 –, juris, Rn. 11; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil AII/I, § 6 BBesG, Rn. 45 m.w.N.
60Jedenfalls wird dieser Grundsatz schon durch die Zahlung der Altersteilzeitbezüge gewahrt. Dann liegt aber erst recht kein Verstoß hiergegen vor, wenn dem Beamten im Wege des Vorteilsausgleichs noch ein angemessener höherer Betrag gewährt wird.
61OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 11.
62Insbesondere bleibt nicht ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Dass die Kläger in der Arbeitsphase mehr als sechs Monate lang wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan hatte, führt danach nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Vielmehr werden für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt werden. Insoweit vermindert dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrags; er reduziert aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge.
63Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 K 5575/11 –, juris, Rn. 39.
64Den von der Klägerin vorgetragenen Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die falsche Vergleichsgruppe. § 2a ATZV verfolgt – ausweislich der Eingangs dargestellten Gesetzesbegründung – nicht den Zweck, den Beamten, der sich für das Altersteilzeitmodell entschieden hat, im Nachhinein so zu stellen, als sei es nie zur Altersteilzeit gekommen. Vermieden werden soll lediglich eine Benachteiligung des Beamten, dessen Dienstleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Eine solche liegt aber gerade mit Blick auf den fortbestehenden Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge und den zusätzlichen Ausgleich nicht vor. Dass sich das Altersteilzeitmodell im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als weniger günstig herausstellen kann, fällt hingegen in den (allgemeinen Lebens-)Risikobereich des jeweiligen Beamten. Indem er seine geschuldete Arbeitszeit in der ersten Phase um 100 % übererfüllt, um dies durch die völlige Freistellung in der zweiten Phase ausgleichen zu können, trägt er auch von vornherein das Risiko, dass er seine Vorleistung durch die Freistellungsphase kompensieren kann. Wie bereits dargestellt hat der Gesetzgeber dieses Risiko – in Gestalt von § 2a ATZV – bereits hinreichend berücksichtigt.
65Die Berechnung der Beklagten in dem Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 entspricht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben.
66Die Beklagte hat zunächst die sog. "Hätte-Bezüge" der Klägerin in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 zutreffend ermittelt. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort ausgewiesenen Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Sie hat bezogen auf die Monate Dezember 2009 bis Oktober 2011 die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin angesetzt. Für den Monat November 2011 hat die Beklagte zutreffend lediglich den Zeitraum bis einschließlich 21. November 2011 in den Blick genommen, weil der 22. November 2011 der 183. Tag ohne Dienstleistung der Klägerin war, sie also ab diesem Tag mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit als fiktive Vollzeitbezüge lediglich den anteiligen Betrag von 1.687,60 Euro angesetzt hat. Gleiches gilt für den Monat Februar 2012. Da die Klägerin ab dem 22. Februar 2012 keinen Dienst mehr geleistet hat, hat die Beklagte als fiktive Vollzeitbezüge zu Recht lediglich den anteiligen Betrag von 1.842,00 Euro angesetzt. Ebenso wenig ist es deshalb zu beanstanden, dass die Beklagte bei dieser Zusammenstellung für die Monate Dezember 2011 und März bis August 2012 keine fiktiven Vollzeitbezüge in Ansatz gebracht hat, weil die Klägerin in diesen Monaten keinen Dienst geleistet hat. Entsprechend hat die Beklagte die Summe der fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2011 zutreffend mit 62.844,21 Euro in Ansatz gebracht.
67Entsprechend den oben genannten Maßstäben hat die Beklagte sodann die tatsächlichen Teilzeitdienstbezüge der Klägerin einschließlich des Altersteilzeitzuschlags in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 ermittelt, die sich auf insgesamt 57.395,52 Euro (42.023,45 Euro Teilzeitbezüge ohne Altersteilzeitzuschlag und 15.372,07 Euro Altersteilzeitzuschlag) beliefen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort genannten Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
68Schließlich hat die Beklagte zutreffend die fiktiven Vollzeitbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2012 in Höhe von insgesamt 62.844,21 Euro den tatsächlichen Dienstbezügen der Klägerin (Teilzeitdienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) in Höhe von insgesamt 57.395,52 Euro gegenübergestellt. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von 5.448,69 Euro. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin einen Ausgleichsbetrag gewährt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1953 geborene Klägerin stand als Postbetriebsassistentin (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst der Beklagten und war bei der E. Q. AG beschäftigt.
3Mit Bescheid vom 17. November 2009 ermäßigte die Beklagte die bisherige Arbeitszeit der Klägerin auf ihren Antrag hin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2018 auf 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Zugleich wurde die Verteilung der Wochenarbeitszeit dahingehend festgelegt, dass sich die Altersteilzeit der Klägerin auf eine Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2014 mit 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Freistellungsphase vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2018 verteilen sollte (Blockmodell).
4In der Arbeitsphase war die Klägerin mehrfach dienstunfähig erkrankt. Eine vom 24. August 2011 bis zum 21. September 2011 durchgeführte Kur konnte die Dienstfähigkeit nicht wieder herstellen. Der 22. November 2011 war der 183. Tag, an dem die Klägerin wegen ihrer Erkrankung keinen Dienst leistete. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit zum Jahreswechsel 2012 im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder auf. Eine ab dem 20. Februar 2012 vorgesehene Verlängerung der Wiedereingliederung kam nicht mehr zustande, da die Klägerin den Arbeitsversuch ab dem 22. Februar 2012 abbrechen musste; eine erneute Rückkehr in den Dienst blieb aus.
5Daher wurde eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung im Sinne des § 44 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) eingeleitet. Das Gutachten des Postbetriebsarztes vom 14. Juni 2012 ergab, dass die Klägerin nur noch unterhalbschichtig in der Lage sei, leichte Arbeit (bis ca. 10 kg) zu verrichten. Stapler- und Schlepperfahren, Anlagensteuerung und Lärm (über 85 dB) seien dabei auszuschließen.
6Mit Bescheid der Stadt E1. vom 22. Juni 2012 wurde der Klägerin eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 bescheinigt.
7Mit Bescheid vom 14. August 2012 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 in den Ruhestand.
8Mit Schreiben vom 30. August 2012 teilte die E. Q. AG der Klägerin mit, dass der Ausgleichsbetrag bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) 5.448,69 Euro betrage. Dabei blieben Zeiten ohne Dienstleistungen (Dienstunfähigkeit) in der Ansparphase, soweit sie insgesamt sechs Monate (182 Kalendertage) überschritten haben, für die Berechnung des Ausgleichsbetrages unberücksichtigt.
9Mit Schreiben vom 27. September 2012 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen diese Berechnung und bat um Überprüfung des Ausgleichsbetrags.
10Nachdem die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben hatte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2013 – 13 K 3405/13) wies die E. Q. AG mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt blieben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschritten. Demnach verringere sich ab dem 183. Tag ohne Dienstleistung der Ausgleichsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. September 2012 aufgrund der Dienstunfähigkeit der Klägerin.
11Sie verweist zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 (13 K 5575/11). Das Verwaltungsgericht habe insoweit richtig ausgeführt, dass der Ausgleichsbetrag durch einen Vergleich zwischen den „sog. Hätte-Bezügen“ und den tatsächlichen Altersteilzeitdienstbezügen für den in Rede stehenden Gesamtzeitraum zu ermitteln sei. Der der Klägerin zustehende Ausgleichsbetrag ergebe sich ausschließlich aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der fiktiven Vollzeitbezüge und der tatsächlichen Dienstbezüge. Dass die Klägerin ab dem 22. November 2011 mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan habe, führe nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Es bewirke lediglich, dass für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt werden müssten, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt würden. Insoweit vermindere dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrages, er reduziere aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge. Mit der Regelung in § 2a ATZV sei der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten, hinreichend nachgekommen.
12Hiergegen hat die Klägerin am 24. Mai 2013 Klage erhoben.
13Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.265,18 € gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 2a ATZV. Der Ausgleich bestehe im Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Würde man die von der Beklagten zugrunde gelegte Tabelle bis August 2012 ab November 2011 mit fiktiven Vollzeitbezügen in Höhe von monatlich 2.410,85 Euro fortführen, ergäben sich fiktive Vollzeitbezüge in Höhe von insgesamt 81.109,39 Euro. Es seien weitere sieben Monate mit einem fiktiven Vollzeitbezug in Höhe von 2.410,85 Euro zu belegen. Im Monat November 2011 ergebe sich eine Differenz in Höhe von 97,13 Euro. Im Monat Januar 2012 betrage die Differenz 97,13 Euro und im Februar 2012 568,85 Euro.
14Diese Berechnung sei auch nicht durch § 2a Satz 2 ATZV ausgeschlossen. Die Norm verstoße gegen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Danach liege eine verbotene mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift – wie vorliegend § 2a Satz 2 ATZV – Personen mit einer Behinderung – mithin die Klägerin – gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könne. Durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten ohne Dienstleistung werde ein kranker Mensch gegenüber einem gesunden Menschen benachteiligt. Ein gesunder Mensch würde schon nicht von § 2a ATZV erfasst, da kein Fall vorstellbar sei, in dem es bei einem gesunden Beamten zu einem Störfall der Altersteilzeit käme. Er erhielte daher in jedem Fall einen Ausgleich für seine vorgeleistete Vollzeittätigkeit in der zweiten Phase der Altersteizeit im Blockmodell. Würde ein gesunder Beamter dennoch die Altersteilzeit vorzeitig beenden und das Altersteilzeitverhältnis rückabwickeln, würde er einen höheren Betrag erhalten als ein erkrankter Beamter. Bei einem gesunden Beamten seien Zeiten ohne Dienstleistung typischerweise ausgeschlossen.
15Zudem verstoße § 2a Satz 2 ATZV gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zähle zu den in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber dürfe daher dem Beamten keine Arbeitszeit abverlangen, die unbezahlt bleibe. Durch die Reduzierung des Ausgleichsbeitrags bleibe jedoch ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Durch den Ausgleichsbetrag erhalte sie die Vergütung für die Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zuzüglich des Altersteilzeitzuschlags. Mit der anderen Hälfte gehe sie in Vorleistung, um den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase zu erarbeiten. Könne dieser nicht mehr verwirklicht werden, habe sie die andere Hälfte der Arbeitszeit umsonst erbracht. Der Dienstherr sei aber verpflichtet, die ihr für die Arbeitszeit zustehende Vergütung zu zahlen. Kürze man den Ausgleichsbetrag um die Zeiten ohne Dienstleistung, werde die Klägerin schlechter gestellt, als sei es nicht zur Altersteilzeit gekommen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
16Jedenfalls habe die Klägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in geltend gemachter Höhe, da sie einen Anspruch auf ungekürzte Dienstbezüge habe.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der E. Q. AG vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihr einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.265,18 Euro zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorliege, da es keine Benachteiligung durch die Vorschrift des § 2a ATZV gebe. Der Dienstherr sei vielmehr seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten die ihre Freistellungsphase nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten hinreichend nachgekommen. Insoweit sei auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich. Im Grunde habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
22Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weitergehenden Ausgleichs nach § 2a ATZV in Höhe von 18.265,18 Euro.
26Die Gewährung eines Ausgleichsbetrags, wie er hier in Rede steht, bestimmt sich nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV.
27Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich zu regeln. Nach § 2a ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst zumindest teilweise unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren (Satz 1). Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten (Satz 2).
28§ 2a ATZV wurde durch Artikel 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl. I S. 618, 621) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Absatz 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte.
29Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13.
30In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten.
31Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – K 1660/10 –, juris, Rn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
32Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der sog. "Hätte-Bezüge" aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst.
33Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.
34Danach hat die Klägerin zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a Satz 1 ATZV, da die Altersteilzeit im Blockmodell – noch während der vorgesehenen aktiven Phase – vorzeitig durch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 endete mit der Folge, dass sie den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase, für den sie "vorgearbeitet" hatte, nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nicht über den bereits von der Beklagten gezahlten Ausgleich hinaus in Höhe von weiteren 18.265,18 Euro.
35Soweit der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV überschritten wird, besteht kein Ausgleichsanspruch, da es an einer ausgleichsfähigen Vorleistung fehlt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, da diese mit der Regelung in § 2a ATZV hinreichend konkretisiert worden ist.
36BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 26 f. und 30 m.w.N.
37Aus Billigkeitsgesichtspunkten, namentlich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht § 2 a Satz 1 ATZV vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Altersteilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs bereits Rechnung getragen worden. Die gesetzliche Regelung geht indes noch einen Schritt weiter, indem sie in § 2 a Satz 2 ATZV trotz fehlender Bereicherung des Dienstherrn vorsieht, dass dieser tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzu gerechnet und mit diesem die "fiktive" Vollarbeitszeit errechnet wird.
38OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
39Die gesetzliche Regelung entspricht bei objektiver Betrachtung mithin demjenigen, was die Beteiligten billigerweise voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie den Störfall – als Wegfall der Geschäftsgrundlage – vorausgesehen hätten.
40Die Kammer teilt auch nicht die seitens der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 2a Satz 2 ATZV. Weder ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (vgl. 1.)
41– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –
42noch ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG (vgl. 2.) ersichtlich.
431. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist nicht erkennbar. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe – hier einer Behinderung – geben darf. Ungeachtet der Frage, ob der Geltungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie eröffnet ist – wobei die Kammer aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung annimmt, dass es sich um eine Frage des „Arbeitsentgelts“ i.S. der Norm handelt –,
44vgl. Schleusener, in :Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, § 2, Rn. 9,
45liegt jedenfalls keine Diskriminierung in diesem Sinne vor.
46Das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
47Diese Voraussetzungen erfüllt § 2a Satz 2 ATZV nicht. Die Möglichkeit der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift – entgegen der Annahme der Klägerin – sich in ihrem Anwendungsbereich faktisch nicht allein auf kranke Menschen beschränkt. Vielmehr werden bei allen Personen – die aus welchen Gründen auch immer – länger als sechs Monate in der Arbeitsphase keinen Dienst leisten, diese Zeiten nicht berücksichtigt. Weder § 2a ATZV noch die ihm zu Grunde liegende Vorschrift des § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG lassen erkennen, dass bezüglich der Ausgleichszahlung zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch unterschieden wird. § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom "Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit" als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV "wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet", ohne auch nur den Ansatz dafür zu liefern, dass hier zwischen verschiedenen Ursachen für die vorzeitige Beendigung zu unterscheiden sei.
48OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 30 ff.; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
49Auch geht ein Störfall der Altersteilzeit nicht zwangsläufig mit einer Dienstunfähigkeit infolge einer Schwerbehinderung einher. Vielmehr sind auch andere Störfälle denkbar, insbesondere auch Fälle, in denen gesunde Menschen von der Regelung betroffen sein könnten. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt die Regelung für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Beispielhaft – und keinesfalls abschließend – genannt wird in diesem Zusammenhang die Beendigung durch Tod, Dienstunfähigkeit und Entlassung.
50Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
51Zudem geht das krankheitsbedingte Unterbleiben der Dienstleistung ohnehin nicht zwingend mit einer Schwerbehinderung einher. Der Begriff der Behinderung ist gerade nicht mit dem Begriff einer Krankheit gleichzusetzen.
52Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juli 2006, – C-13/05 –, Celex-Nr. 62005CJ0013, juris, Rn. 44 ff.
53Die Regelungen zur Schwerbehinderung bezwecken auch nicht, den betroffenen Beamten besoldungsrechtlich besser zu stellen, sondern ihn von der Arbeitsleistung frei zu stellen. Dies ist hier mit der Anpassung der Altersteilzeit und der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin geschehen.
54Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 30; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
55Im Übrigen wäre eine – nicht bestehende – Diskriminierung sachlich gerechtfertigt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 lit. b) i) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, da es sich um eine wirtschaftlich nachvollziehbare und vernünftige Entscheidung handelt. § 2 a Satz 2 ATZV verfolgt das rechtmäßige Ziel, den Dienstherrn nur insoweit zu einem Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a ATZV zu verpflichten, wie er einen tatsächlichen Vorteil durch die Vorleistung des jeweiligen Beamten erhalten hat. Ein solcher Vorteil im Sinne einer Bereicherung fehlt aber dann, wenn keine Dienste geleistet worden sind. Dementsprechend bedarf es mit Blick auf den dargestellten Zweck des Gesetzes dann aber auch keines Bereicherungsausgleichs mehr, zumindest keines über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Ausgleichs mehr.
56Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
57Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Mittels. Da den Beamten der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV in jedem Fall hinzugerechnet wird, hat der Gesetzgeber insoweit bereits ein mildes Mittel gewählt, das auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie noch weiter ausgeführt werden wird – entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht ein Teil der von ihr vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet bleibt. Vielmehr bleibt ihr Anspruch auf ihre Dienstbezüge von der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV unberührt.
582. Ein Verstoß gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Alimentationsprinzip scheidet allein deshalb aus, da dem Arbeitsteilzeitzuschlag – und damit auch dem Ausgleich nach § 2a ATZV – schon kein Alimentationscharakter zukommt. Diese Leistung, die in § 6 Absatz 2 BBesG nicht als "Dienstbezüge" oder als "sonstige Bezüge", sondern als „Zuschlag“ bezeichnet wird, hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Sie soll nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr hat der Zuschlag Anreizfunktion. Er soll die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen.
59BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 16.01 –, juris, Rn. 11; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil AII/I, § 6 BBesG, Rn. 45 m.w.N.
60Jedenfalls wird dieser Grundsatz schon durch die Zahlung der Altersteilzeitbezüge gewahrt. Dann liegt aber erst recht kein Verstoß hiergegen vor, wenn dem Beamten im Wege des Vorteilsausgleichs noch ein angemessener höherer Betrag gewährt wird.
61OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 11.
62Insbesondere bleibt nicht ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Dass die Kläger in der Arbeitsphase mehr als sechs Monate lang wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan hatte, führt danach nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Vielmehr werden für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt werden. Insoweit vermindert dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrags; er reduziert aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge.
63Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 K 5575/11 –, juris, Rn. 39.
64Den von der Klägerin vorgetragenen Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die falsche Vergleichsgruppe. § 2a ATZV verfolgt – ausweislich der Eingangs dargestellten Gesetzesbegründung – nicht den Zweck, den Beamten, der sich für das Altersteilzeitmodell entschieden hat, im Nachhinein so zu stellen, als sei es nie zur Altersteilzeit gekommen. Vermieden werden soll lediglich eine Benachteiligung des Beamten, dessen Dienstleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Eine solche liegt aber gerade mit Blick auf den fortbestehenden Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge und den zusätzlichen Ausgleich nicht vor. Dass sich das Altersteilzeitmodell im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als weniger günstig herausstellen kann, fällt hingegen in den (allgemeinen Lebens-)Risikobereich des jeweiligen Beamten. Indem er seine geschuldete Arbeitszeit in der ersten Phase um 100 % übererfüllt, um dies durch die völlige Freistellung in der zweiten Phase ausgleichen zu können, trägt er auch von vornherein das Risiko, dass er seine Vorleistung durch die Freistellungsphase kompensieren kann. Wie bereits dargestellt hat der Gesetzgeber dieses Risiko – in Gestalt von § 2a ATZV – bereits hinreichend berücksichtigt.
65Die Berechnung der Beklagten in dem Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 entspricht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben.
66Die Beklagte hat zunächst die sog. "Hätte-Bezüge" der Klägerin in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 zutreffend ermittelt. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort ausgewiesenen Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Sie hat bezogen auf die Monate Dezember 2009 bis Oktober 2011 die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin angesetzt. Für den Monat November 2011 hat die Beklagte zutreffend lediglich den Zeitraum bis einschließlich 21. November 2011 in den Blick genommen, weil der 22. November 2011 der 183. Tag ohne Dienstleistung der Klägerin war, sie also ab diesem Tag mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit als fiktive Vollzeitbezüge lediglich den anteiligen Betrag von 1.687,60 Euro angesetzt hat. Gleiches gilt für den Monat Februar 2012. Da die Klägerin ab dem 22. Februar 2012 keinen Dienst mehr geleistet hat, hat die Beklagte als fiktive Vollzeitbezüge zu Recht lediglich den anteiligen Betrag von 1.842,00 Euro angesetzt. Ebenso wenig ist es deshalb zu beanstanden, dass die Beklagte bei dieser Zusammenstellung für die Monate Dezember 2011 und März bis August 2012 keine fiktiven Vollzeitbezüge in Ansatz gebracht hat, weil die Klägerin in diesen Monaten keinen Dienst geleistet hat. Entsprechend hat die Beklagte die Summe der fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2011 zutreffend mit 62.844,21 Euro in Ansatz gebracht.
67Entsprechend den oben genannten Maßstäben hat die Beklagte sodann die tatsächlichen Teilzeitdienstbezüge der Klägerin einschließlich des Altersteilzeitzuschlags in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 ermittelt, die sich auf insgesamt 57.395,52 Euro (42.023,45 Euro Teilzeitbezüge ohne Altersteilzeitzuschlag und 15.372,07 Euro Altersteilzeitzuschlag) beliefen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort genannten Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
68Schließlich hat die Beklagte zutreffend die fiktiven Vollzeitbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2012 in Höhe von insgesamt 62.844,21 Euro den tatsächlichen Dienstbezügen der Klägerin (Teilzeitdienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) in Höhe von insgesamt 57.395,52 Euro gegenübergestellt. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von 5.448,69 Euro. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin einen Ausgleichsbetrag gewährt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.