Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - 13 K 4659/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.1953 geborene Klägerin stand als Postbetriebsassistentin (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst der Beklagten und war bei der E. Q. AG beschäftigt.
3Mit Bescheid vom 17. November 2009 ermäßigte die Beklagte die bisherige Arbeitszeit der Klägerin auf ihren Antrag hin für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2018 auf 50 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Zugleich wurde die Verteilung der Wochenarbeitszeit dahingehend festgelegt, dass sich die Altersteilzeit der Klägerin auf eine Arbeitsphase vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2014 mit 38,5 Stunden pro Woche sowie eine Freistellungsphase vom 1. Juni 2014 bis zum 30. November 2018 verteilen sollte (Blockmodell).
4In der Arbeitsphase war die Klägerin mehrfach dienstunfähig erkrankt. Eine vom 24. August 2011 bis zum 21. September 2011 durchgeführte Kur konnte die Dienstfähigkeit nicht wieder herstellen. Der 22. November 2011 war der 183. Tag, an dem die Klägerin wegen ihrer Erkrankung keinen Dienst leistete. Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit zum Jahreswechsel 2012 im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder auf. Eine ab dem 20. Februar 2012 vorgesehene Verlängerung der Wiedereingliederung kam nicht mehr zustande, da die Klägerin den Arbeitsversuch ab dem 22. Februar 2012 abbrechen musste; eine erneute Rückkehr in den Dienst blieb aus.
5Daher wurde eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung im Sinne des § 44 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) eingeleitet. Das Gutachten des Postbetriebsarztes vom 14. Juni 2012 ergab, dass die Klägerin nur noch unterhalbschichtig in der Lage sei, leichte Arbeit (bis ca. 10 kg) zu verrichten. Stapler- und Schlepperfahren, Anlagensteuerung und Lärm (über 85 dB) seien dabei auszuschließen.
6Mit Bescheid der Stadt E1. vom 22. Juni 2012 wurde der Klägerin eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 bescheinigt.
7Mit Bescheid vom 14. August 2012 versetzte die Beklagte die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 in den Ruhestand.
8Mit Schreiben vom 30. August 2012 teilte die E. Q. AG der Klägerin mit, dass der Ausgleichsbetrag bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) 5.448,69 Euro betrage. Dabei blieben Zeiten ohne Dienstleistungen (Dienstunfähigkeit) in der Ansparphase, soweit sie insgesamt sechs Monate (182 Kalendertage) überschritten haben, für die Berechnung des Ausgleichsbetrages unberücksichtigt.
9Mit Schreiben vom 27. September 2012 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen diese Berechnung und bat um Überprüfung des Ausgleichsbetrags.
10Nachdem die Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben hatte (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2013 – 13 K 3405/13) wies die E. Q. AG mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt blieben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschritten. Demnach verringere sich ab dem 183. Tag ohne Dienstleistung der Ausgleichsbetrag bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 1. September 2012 aufgrund der Dienstunfähigkeit der Klägerin.
11Sie verweist zudem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 (13 K 5575/11). Das Verwaltungsgericht habe insoweit richtig ausgeführt, dass der Ausgleichsbetrag durch einen Vergleich zwischen den „sog. Hätte-Bezügen“ und den tatsächlichen Altersteilzeitdienstbezügen für den in Rede stehenden Gesamtzeitraum zu ermitteln sei. Der der Klägerin zustehende Ausgleichsbetrag ergebe sich ausschließlich aus der Gegenüberstellung der jeweiligen Summe der fiktiven Vollzeitbezüge und der tatsächlichen Dienstbezüge. Dass die Klägerin ab dem 22. November 2011 mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan habe, führe nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Es bewirke lediglich, dass für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt werden müssten, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt würden. Insoweit vermindere dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrages, er reduziere aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge. Mit der Regelung in § 2a ATZV sei der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten, hinreichend nachgekommen.
12Hiergegen hat die Klägerin am 24. Mai 2013 Klage erhoben.
13Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 18.265,18 € gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 2a ATZV. Der Ausgleich bestehe im Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Würde man die von der Beklagten zugrunde gelegte Tabelle bis August 2012 ab November 2011 mit fiktiven Vollzeitbezügen in Höhe von monatlich 2.410,85 Euro fortführen, ergäben sich fiktive Vollzeitbezüge in Höhe von insgesamt 81.109,39 Euro. Es seien weitere sieben Monate mit einem fiktiven Vollzeitbezug in Höhe von 2.410,85 Euro zu belegen. Im Monat November 2011 ergebe sich eine Differenz in Höhe von 97,13 Euro. Im Monat Januar 2012 betrage die Differenz 97,13 Euro und im Februar 2012 568,85 Euro.
14Diese Berechnung sei auch nicht durch § 2a Satz 2 ATZV ausgeschlossen. Die Norm verstoße gegen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Danach liege eine verbotene mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift – wie vorliegend § 2a Satz 2 ATZV – Personen mit einer Behinderung – mithin die Klägerin – gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könne. Durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten ohne Dienstleistung werde ein kranker Mensch gegenüber einem gesunden Menschen benachteiligt. Ein gesunder Mensch würde schon nicht von § 2a ATZV erfasst, da kein Fall vorstellbar sei, in dem es bei einem gesunden Beamten zu einem Störfall der Altersteilzeit käme. Er erhielte daher in jedem Fall einen Ausgleich für seine vorgeleistete Vollzeittätigkeit in der zweiten Phase der Altersteizeit im Blockmodell. Würde ein gesunder Beamter dennoch die Altersteilzeit vorzeitig beenden und das Altersteilzeitverhältnis rückabwickeln, würde er einen höheren Betrag erhalten als ein erkrankter Beamter. Bei einem gesunden Beamten seien Zeiten ohne Dienstleistung typischerweise ausgeschlossen.
15Zudem verstoße § 2a Satz 2 ATZV gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zähle zu den in Artikel 33 Absatz 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der Gesetzgeber dürfe daher dem Beamten keine Arbeitszeit abverlangen, die unbezahlt bleibe. Durch die Reduzierung des Ausgleichsbeitrags bleibe jedoch ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Durch den Ausgleichsbetrag erhalte sie die Vergütung für die Hälfte der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zuzüglich des Altersteilzeitzuschlags. Mit der anderen Hälfte gehe sie in Vorleistung, um den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase zu erarbeiten. Könne dieser nicht mehr verwirklicht werden, habe sie die andere Hälfte der Arbeitszeit umsonst erbracht. Der Dienstherr sei aber verpflichtet, die ihr für die Arbeitszeit zustehende Vergütung zu zahlen. Kürze man den Ausgleichsbetrag um die Zeiten ohne Dienstleistung, werde die Klägerin schlechter gestellt, als sei es nicht zur Altersteilzeit gekommen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
16Jedenfalls habe die Klägerin einen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte in geltend gemachter Höhe, da sie einen Anspruch auf ungekürzte Dienstbezüge habe.
17Die Klägerin beantragt sinngemäß,
18die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der E. Q. AG vom 30. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihr einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.265,18 Euro zu gewähren.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, dass auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorliege, da es keine Benachteiligung durch die Vorschrift des § 2a ATZV gebe. Der Dienstherr sei vielmehr seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten die ihre Freistellungsphase nicht oder nicht vollständig ausschöpfen könnten hinreichend nachgekommen. Insoweit sei auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums ersichtlich. Im Grunde habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
22Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines weitergehenden Ausgleichs nach § 2a ATZV in Höhe von 18.265,18 Euro.
26Die Gewährung eines Ausgleichsbetrags, wie er hier in Rede steht, bestimmt sich nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV.
27Nach § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich zu regeln. Nach § 2a ATZV ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst zumindest teilweise unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren (Satz 1). Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten (Satz 2).
28§ 2a ATZV wurde durch Artikel 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl. I S. 618, 621) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Absatz 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl. S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung zu geben, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte.
29Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13.
30In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handele es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich (für den Gesamtzeitraum) gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird. Bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" bleiben die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten.
31Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – K 1660/10 –, juris, Rn. 23; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
32Das bedeutet, dass sich der maßgebliche Zeitraum für die Ermittlung der sog. "Hätte-Bezüge" aus der tatsächlichen Beschäftigungszeit des Beamten ergibt, der ein Zeitraum von maximal sechs Monaten der Dienstunfähigkeit hinzuzurechnen ist. Für diese Zeitspanne übernimmt der Dienstherr das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit mit der Folge der Unmöglichkeit eines Ausgleichs durch Freistellung vom Dienst.
33Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh.-Pf.), Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks und vom 11. Oktober 2011 – 26 K 8729/10 –, juris, Rn. 36 f.
34Danach hat die Klägerin zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a Satz 1 ATZV, da die Altersteilzeit im Blockmodell – noch während der vorgesehenen aktiven Phase – vorzeitig durch ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats August 2012 endete mit der Folge, dass sie den Freizeitausgleich in der Freistellungsphase, für den sie "vorgearbeitet" hatte, nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Der Anspruch der Klägerin besteht jedoch nicht über den bereits von der Beklagten gezahlten Ausgleich hinaus in Höhe von weiteren 18.265,18 Euro.
35Soweit der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV überschritten wird, besteht kein Ausgleichsanspruch, da es an einer ausgleichsfähigen Vorleistung fehlt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn berufen, da diese mit der Regelung in § 2a ATZV hinreichend konkretisiert worden ist.
36BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 24. Januar 2013 – 13 K 4331/12 –, S. 6 des Urteilsabdrucks; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 26 f. und 30 m.w.N.
37Aus Billigkeitsgesichtspunkten, namentlich aus dem Gedanken des Vorteilsausgleichs, sieht § 2 a Satz 1 ATZV vor, dass dem Beamten die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zu Gute gebracht wird, sofern sie die gezahlten Altersteilzeitbezüge übersteigt. Ungeachtet seines Status als Teilzeitbeschäftigter soll der Dienstherr nicht die Mehrarbeit des Beamten als Vollzeitbeschäftigter "behalten dürfen". Sie wird vielmehr dem Beamten gut gebracht, indem in die Vergleichsberechnung "die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte", eingestellt wird. Damit ist dem zuvor aufgezeigten Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs bereits Rechnung getragen worden. Die gesetzliche Regelung geht indes noch einen Schritt weiter, indem sie in § 2 a Satz 2 ATZV trotz fehlender Bereicherung des Dienstherrn vorsieht, dass dieser tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzu gerechnet und mit diesem die "fiktive" Vollarbeitszeit errechnet wird.
38OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
39Die gesetzliche Regelung entspricht bei objektiver Betrachtung mithin demjenigen, was die Beteiligten billigerweise voraussichtlich vereinbart hätten, wenn sie den Störfall – als Wegfall der Geschäftsgrundlage – vorausgesehen hätten.
40Die Kammer teilt auch nicht die seitens der Klägerin vorgebrachten Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 2a Satz 2 ATZV. Weder ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (vgl. 1.)
41– umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) –
42noch ist ein Verstoß gegen Artikel 33 Absatz 5 GG (vgl. 2.) ersichtlich.
431. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist nicht erkennbar. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe – hier einer Behinderung – geben darf. Ungeachtet der Frage, ob der Geltungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie eröffnet ist – wobei die Kammer aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung annimmt, dass es sich um eine Frage des „Arbeitsentgelts“ i.S. der Norm handelt –,
44vgl. Schleusener, in :Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, § 2, Rn. 9,
45liegt jedenfalls keine Diskriminierung in diesem Sinne vor.
46Das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist von vornherein nicht ersichtlich und wird auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
47Diese Voraussetzungen erfüllt § 2a Satz 2 ATZV nicht. Die Möglichkeit der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift – entgegen der Annahme der Klägerin – sich in ihrem Anwendungsbereich faktisch nicht allein auf kranke Menschen beschränkt. Vielmehr werden bei allen Personen – die aus welchen Gründen auch immer – länger als sechs Monate in der Arbeitsphase keinen Dienst leisten, diese Zeiten nicht berücksichtigt. Weder § 2a ATZV noch die ihm zu Grunde liegende Vorschrift des § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG lassen erkennen, dass bezüglich der Ausgleichszahlung zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch unterschieden wird. § 6 Absatz 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom "Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit" als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV "wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet", ohne auch nur den Ansatz dafür zu liefern, dass hier zwischen verschiedenen Ursachen für die vorzeitige Beendigung zu unterscheiden sei.
48OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris, Rn. 30 ff.; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
49Auch geht ein Störfall der Altersteilzeit nicht zwangsläufig mit einer Dienstunfähigkeit infolge einer Schwerbehinderung einher. Vielmehr sind auch andere Störfälle denkbar, insbesondere auch Fälle, in denen gesunde Menschen von der Regelung betroffen sein könnten. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt die Regelung für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Beispielhaft – und keinesfalls abschließend – genannt wird in diesem Zusammenhang die Beendigung durch Tod, Dienstunfähigkeit und Entlassung.
50Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des BBVAnpG 2000, BT-Drs. 14/5198, Seite 13.
51Zudem geht das krankheitsbedingte Unterbleiben der Dienstleistung ohnehin nicht zwingend mit einer Schwerbehinderung einher. Der Begriff der Behinderung ist gerade nicht mit dem Begriff einer Krankheit gleichzusetzen.
52Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 11. Juli 2006, – C-13/05 –, Celex-Nr. 62005CJ0013, juris, Rn. 44 ff.
53Die Regelungen zur Schwerbehinderung bezwecken auch nicht, den betroffenen Beamten besoldungsrechtlich besser zu stellen, sondern ihn von der Arbeitsleistung frei zu stellen. Dies ist hier mit der Anpassung der Altersteilzeit und der vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin geschehen.
54Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, juris, Rn. 30; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 A 1654/12 –, juris.
55Im Übrigen wäre eine – nicht bestehende – Diskriminierung sachlich gerechtfertigt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 lit. b) i) der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, da es sich um eine wirtschaftlich nachvollziehbare und vernünftige Entscheidung handelt. § 2 a Satz 2 ATZV verfolgt das rechtmäßige Ziel, den Dienstherrn nur insoweit zu einem Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit nach § 2a ATZV zu verpflichten, wie er einen tatsächlichen Vorteil durch die Vorleistung des jeweiligen Beamten erhalten hat. Ein solcher Vorteil im Sinne einer Bereicherung fehlt aber dann, wenn keine Dienste geleistet worden sind. Dementsprechend bedarf es mit Blick auf den dargestellten Zweck des Gesetzes dann aber auch keines Bereicherungsausgleichs mehr, zumindest keines über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Ausgleichs mehr.
56Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 8 f.
57Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Mittels. Da den Beamten der Sechsmonatszeitraum des § 2a Satz 2 ATZV in jedem Fall hinzugerechnet wird, hat der Gesetzgeber insoweit bereits ein mildes Mittel gewählt, das auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass – wie noch weiter ausgeführt werden wird – entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht ein Teil der von ihr vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet bleibt. Vielmehr bleibt ihr Anspruch auf ihre Dienstbezüge von der Regelung in § 2a Satz 2 ATZV unberührt.
582. Ein Verstoß gegen das in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerte Alimentationsprinzip scheidet allein deshalb aus, da dem Arbeitsteilzeitzuschlag – und damit auch dem Ausgleich nach § 2a ATZV – schon kein Alimentationscharakter zukommt. Diese Leistung, die in § 6 Absatz 2 BBesG nicht als "Dienstbezüge" oder als "sonstige Bezüge", sondern als „Zuschlag“ bezeichnet wird, hat keinen Alimentationscharakter und steht auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung des Beamten. Sie soll nicht in einem exakt vorgegebenen Umfang den Besoldungsausfall infolge der Teilzeitbeschäftigung ausgleichen. Vielmehr hat der Zuschlag Anreizfunktion. Er soll die Bereitschaft fördern, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen.
59BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 16.01 –, juris, Rn. 11; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil AII/I, § 6 BBesG, Rn. 45 m.w.N.
60Jedenfalls wird dieser Grundsatz schon durch die Zahlung der Altersteilzeitbezüge gewahrt. Dann liegt aber erst recht kein Verstoß hiergegen vor, wenn dem Beamten im Wege des Vorteilsausgleichs noch ein angemessener höherer Betrag gewährt wird.
61OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04 –, juris, Rn. 11.
62Insbesondere bleibt nicht ein Teil der von der Klägerin vorgeleisteten Arbeitszeit unvergütet. Dass die Kläger in der Arbeitsphase mehr als sechs Monate lang wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst mehr getan hatte, führt danach nicht dazu, dass ihr für diesen Zeitraum keine Dienstbezüge mehr zugestanden hätten oder nicht mehr ausgezahlt worden wären. Vielmehr werden für diesen Zeitraum allein ihre tatsächlichen Dienstbezüge in die Berechnung eingestellt, ohne dass diesen fiktive Vollzeitbezüge gegenübergestellt werden. Insoweit vermindert dieser Zeitraum zwar die Höhe des Ausgleichsbetrags; er reduziert aber nicht den Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge.
63Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2012 – 13 K 5575/11 –, juris, Rn. 39.
64Den von der Klägerin vorgetragenen Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf die falsche Vergleichsgruppe. § 2a ATZV verfolgt – ausweislich der Eingangs dargestellten Gesetzesbegründung – nicht den Zweck, den Beamten, der sich für das Altersteilzeitmodell entschieden hat, im Nachhinein so zu stellen, als sei es nie zur Altersteilzeit gekommen. Vermieden werden soll lediglich eine Benachteiligung des Beamten, dessen Dienstleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Eine solche liegt aber gerade mit Blick auf den fortbestehenden Anspruch der Klägerin auf ihre Dienstbezüge und den zusätzlichen Ausgleich nicht vor. Dass sich das Altersteilzeitmodell im Einzelfall aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als weniger günstig herausstellen kann, fällt hingegen in den (allgemeinen Lebens-)Risikobereich des jeweiligen Beamten. Indem er seine geschuldete Arbeitszeit in der ersten Phase um 100 % übererfüllt, um dies durch die völlige Freistellung in der zweiten Phase ausgleichen zu können, trägt er auch von vornherein das Risiko, dass er seine Vorleistung durch die Freistellungsphase kompensieren kann. Wie bereits dargestellt hat der Gesetzgeber dieses Risiko – in Gestalt von § 2a ATZV – bereits hinreichend berücksichtigt.
65Die Berechnung der Beklagten in dem Bescheid der E. Q. AG vom 30. August 2012 entspricht den dargestellten gesetzlichen Vorgaben.
66Die Beklagte hat zunächst die sog. "Hätte-Bezüge" der Klägerin in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 zutreffend ermittelt. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort ausgewiesenen Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Sie hat bezogen auf die Monate Dezember 2009 bis Oktober 2011 die jeweiligen fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin angesetzt. Für den Monat November 2011 hat die Beklagte zutreffend lediglich den Zeitraum bis einschließlich 21. November 2011 in den Blick genommen, weil der 22. November 2011 der 183. Tag ohne Dienstleistung der Klägerin war, sie also ab diesem Tag mehr als sechs Monate wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hatte. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insoweit als fiktive Vollzeitbezüge lediglich den anteiligen Betrag von 1.687,60 Euro angesetzt hat. Gleiches gilt für den Monat Februar 2012. Da die Klägerin ab dem 22. Februar 2012 keinen Dienst mehr geleistet hat, hat die Beklagte als fiktive Vollzeitbezüge zu Recht lediglich den anteiligen Betrag von 1.842,00 Euro angesetzt. Ebenso wenig ist es deshalb zu beanstanden, dass die Beklagte bei dieser Zusammenstellung für die Monate Dezember 2011 und März bis August 2012 keine fiktiven Vollzeitbezüge in Ansatz gebracht hat, weil die Klägerin in diesen Monaten keinen Dienst geleistet hat. Entsprechend hat die Beklagte die Summe der fiktiven Vollzeitbezüge der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2011 zutreffend mit 62.844,21 Euro in Ansatz gebracht.
67Entsprechend den oben genannten Maßstäben hat die Beklagte sodann die tatsächlichen Teilzeitdienstbezüge der Klägerin einschließlich des Altersteilzeitzuschlags in der Zeit von Dezember 2009 bis August 2012 ermittelt, die sich auf insgesamt 57.395,52 Euro (42.023,45 Euro Teilzeitbezüge ohne Altersteilzeitzuschlag und 15.372,07 Euro Altersteilzeitzuschlag) beliefen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der dort genannten Beträge bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.
68Schließlich hat die Beklagte zutreffend die fiktiven Vollzeitbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2009 bis August 2012 in Höhe von insgesamt 62.844,21 Euro den tatsächlichen Dienstbezügen der Klägerin (Teilzeitdienstbezüge zuzüglich Altersteilzeitzuschlag) in Höhe von insgesamt 57.395,52 Euro gegenübergestellt. Hieraus errechnet sich eine Differenz in Höhe von 5.448,69 Euro. In dieser Höhe hat die Beklagte der Klägerin einen Ausgleichsbetrag gewährt.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:
- 1.
steuerfreie Bezüge, - 2.
Vergütungen und - 3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.