Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15

published on 26/02/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 9 S 2445/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht teilweise stattgegeben. Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im Folgenden: Ministerium) vom 26.02.2015 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des Bescheides vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Mitteilung, dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (im Folgenden: Hochschule) vorzeitig beendet sei.
1. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform ist. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Ministeriums vom 26.02.2015 - 10 K 1524/15 - wiederherzustellen. Hierbei bezieht sie sich auf das an ihren Bevollmächtigten adressierte Schreiben des Ministeriums mit dem Betreff „Vorzeitige Beendigung des Amtes von Frau Dr. … als Rektorin der Hochschule … nach § 18 Absatz 5 LHG“. In dem Schreiben heißt es, das Ministerium setze den Bevollmächtigten der Antragstellerin „hiermit … von folgender Entscheidung in Kenntnis“. Anschließend wird unter Nr. 1 mitgeteilt, Hochschulrat und Senat der Hochschule sowie das Ministerium hätten am 26.02.2015 als Beteiligte das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin in der hochschulrechtlichen Funktion als Rektorin der Hochschule nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG hergestellt. Das Amt der Antragstellerin als Rektorin sei damit vorzeitig beendet. Infolgedessen trete sie gemäß § 18 Abs. 5 Satz 7 LHG mit dem Ablauf des Februar 2015 für den Rest ihrer Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand (Nr. 2). Nach Eintritt in den einstweiligen Ruhestand lebten nach § 17 Abs. 4 Satz 8 LHG die Rechte und Pflichten der Antragstellerin aus dem während ihres Zeitbeamtenverhältnisses als Rektorin ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Innenverwaltung des Landes wieder auf. Diesbezüglich werde die Antragstellerin gebeten, mit dem Innenministerium Kontakt aufzunehmen. Dieses werde von der Beendigung des Amtes als Rektorin unterrichtet werden (Nr. 3). Das Wissenschaftsministerium lehne eine Weiterführung der Geschäfte durch die Antragstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG ab (Nr. 4). Für Ziffer 1 und 4 werde auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5).
Bei dem Schreiben des Ministeriums vom 26.02.2015 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 LVwVfG), zu dessen Abwehr der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegenüber einem Rechtsschutz nach § 123 VwGO vorrangig ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). In der Sache geht es der Antragstellerin (in erster Linie) um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin. Diese vorzeitige Beendigung setzt nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG das „wechselseitige Einvernehmen“ von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium voraus. Bei der vorzeitigen Beendigung als solcher handelt es sich daher ebenso wenig um einen Verwaltungsakt wie bei den einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium, die zur Erzielung des „wechselseitigen Einvernehmens“ erforderlich sind. Anders als bei einem Verwaltungsakt ist keiner dieser Vorgänge „auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet“. Dies gilt auch für die zuletzt ergangene Zustimmungserklärung des Ministeriums, mit der die Folge der vorzeitigen Beendigung des Amtes „endgültig“ ausgelöst werden sollte. Die Rechtswirkung nach außen tritt kraft Gesetzes ein; sie ist weder unmittelbar das Ergebnis der Zustimmungserklärung noch setzt sie die Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen voraus, durch die ein Verwaltungsakt erst wirksam wird (vgl. §§ 41, 43 Abs. 1 LVwVfG). Allein durch die einzelnen Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) ist der Status der Antragstellerin als Rektorin noch nicht verändert worden (vgl. HessVGH, Urteil vom 04.01.1989 - 6 UE 469/87 -, DVBl. 1989, 934, zu der - insoweit vergleichbaren - Abberufung eines hauptamtlichen Kreisbeigeordneten durch Beschlüsse des Kreistages; VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007 - 6 V 1005/07 -, juris; offen zur Verwaltungsaktqualität einer Abwahl HessVGH, Beschlüsse vom 16.11.2011 - 8 B 2230/11, 2231/11 -, juris). Vielmehr wird die Wirkung der Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG nach außen vermittelt.
Gleichwohl erfolgt der Rechtsschutz im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner die vorzeitige Beendigung des Amtes als Rektorin der Hochschule mit dem Schreiben vom 26.02.2015 zum Gegenstand eines Verwaltungsakts gemacht hat. Er hat darin verbindlich die Feststellung getroffen, dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig beendet sei. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des Schreibens (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.10.2009 - 2 S 1457/09 -, VBlBW 2010, 119, und vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, VBlBW 2012, 473; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2013 - 6 B 1483/12 -, WissR 2013, 176) handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, was bereits Form und Wortlaut des Schreibens nahelegen, im Übrigen aber auch dadurch untermauert wird, dass nicht zuletzt mit Blick auf die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin angemeldeten Rechtmäßigkeitszweifel (vor allem in der Stellungnahme vom 20.02.2015, Bl. 1969-1972 der Akten Resolution/Sondersituation) ein erhebliches Klarstellungs- und damit auch Regelungsinteresse des Antragsgegners bestand. Nicht entscheidend ist, dass im Tenor des Bescheides der Begriff „Feststellung“ nicht enthalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 -, VBlBW 1997, 230; zur förmlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl als feststellender Verwaltungsakt vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.1989 - 14 S 1029/89 -, juris).
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt auch bei feststellenden Verwaltungsakten in Betracht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 -, VBlBW 2010, 243; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2010 - 11 CS 09.3010 -, juris; NdsOVG, Beschluss vom 16.08.2010 - 12 ME 158/10 -, NJW 2010, 3674 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2012 - 6 S 20.12 -, juris; Schoch, NVwZ 1991, 1121, 1122; zum finanzgerichtlichen Verfahren FG Berlin, Beschluss vom 06.09.1976 - V 10/76 -, NJW 1977, 127, 128). Sie scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil es des feststellenden Verwaltungsakts zur Bewirkung der maßgeblich belastenden Rechtsfolgen womöglich nicht bedurft hätte beziehungsweise Belastungen auch unabhängig von dem Verwaltungsakt bestehen bleiben könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1997, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 9, Fn. 14; vgl. indes zum Rechtsschutz einer abgewählten Hochschulpräsidentin im Wege eines Antrags auf Erlass einer Feststellungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO: Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris).
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommt und sie diesen nicht rechtsmissbräuchlich gestellt hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann insbesondere nicht mit Blick auf den Inhalt des Ministeriumsschreibens vom 28.04.2015 (Bl. 2404 der Akten Resolution/Sondersituation) und das auf den Erhalt des Schreibens folgende Verhalten der Antragstellerin verneint werden. In dem Schreiben hat das Ministerium auf seinen Bescheid vom 26.02.2015 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die (am 26.03.2015 erhobene) Klage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe fort, nachdem die Antragstellerin bislang keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt habe. Im Hinblick darauf habe sich die Hochschule in Abstimmung mit dem Ministerium entschlossen, nunmehr das Verfahren zur Neubesetzung der Stelle eines Rektors einzuleiten. Dies werde der Antragstellerin in Ausübung der beamtenrechtlichen Fürsorge mitgeteilt. Diese Unterrichtung stehe im Zusammenhang mit der weiterhin grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Antragstellerin, auch später noch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Grundsätzlich sehe das Gesetz für einen solchen Antrag keine Frist vor. Fürsorglich werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine spätere Erhebung je nach Stand des Neubesetzungsverfahrens unter Umständen dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt sein könnte. Diese Erwägung verstärke sich durch die der Antragstellerin als Landesbeamtin ihrem Dienstherrn gegenüber obliegende Treuepflicht, die die Kehrseite der Fürsorgepflicht des Dienstherrn darstelle. Sofern die Antragstellerin Einwendungen gegen die Einleitung des Neubesetzungsverfahrens als Inanspruchnahme der sofortigen Vollziehbarkeit habe, werde sie aus den genannten Erwägungen für verpflichtet gehalten, nun unverzüglich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, um ihre Bedenken einer Klärung zuzuführen.
Die Antragstellerin reagierte auf dieses Schreiben nicht und ließ das Verfahren zur Neubesetzung der Stelle eines Rektors seinen Fortgang nehmen. Erst am 22.07.2015, dem Tag, an dem der neue Rektor gewählt werden sollte, nahm sie vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Anspruch. Dies kann allerdings nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Die Antragstellerin hat ihr Vorgehen damit begründet, dass mit der Wahl eines neuen Rektors die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Zudem sei ihr am 21.07.2015 die Urkunde über ihren Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mit Ablauf des Monats Februar 2015 zugestellt und damit bekundet worden, dass an ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand festgehalten werden solle.
10 
Dem muss zwar entgegengehalten werden, dass der Antragstellerin nicht erst im Juli 2015, sondern spätestens mit dem Zugang (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 14.09.2015 im Verfahren 10 K 3627/15) des Ministeriumsschreibens vom 28.04.2015 bekannt war, dass aufgrund der Absicht zur Neubesetzung des Rektorenamtes die Schaffung vollendeter Tatsachen zu ihren Lasten drohte. Weder die beamtenrechtliche Treuepflicht noch das Ministeriumsschreiben vom 28.04.2015 bewirkten indes, dass die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt als dem von ihr gewählten einen Eilantrag hätte stellen müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Der Antragsgegner war sich bewusst, dass die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzgesuch mangels einer gesetzlichen Frist grundsätzlich noch zuwarten durfte und konnte das für ihn damit verbundene Risiko auch nicht durch das Schreiben vom 28.04.2015 auf die Antragstellerin abwälzen. Unabhängig davon war zu dem Zeitpunkt, als das Ministeriumsschreiben an die Antragstellerin verfasst wurde, ohnehin schon die Findungskommission eingesetzt und die Stellenausschreibung vorbereitet (vgl. insbes. Bl. 2163 und 2164 der Akten Resolution/Sondersituation).
11 
Eine Verwirkung des Antragsrechts der Antragstellerin hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn sie mit ihrem Verhalten den Eindruck erweckt hätte, sie werde vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339; Beschluss vom 22.05.1990 - 8 B 156.89 -, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13; zur Bedeutung von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis für den Fristlauf vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009 - 10 S 5.09 -, BauR 2009, 1427; Thür. OVG, Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 -, LKV 1994, 110). Ein solches Verhalten kann in der bloßen Untätigkeit der Antragstellerin in dem Zeitraum von Februar bis Juli 2015 noch nicht gesehen werden, zumal die Antragstellerin nach Aktenlage auch gesundheitlich beeinträchtigt war.
12 
Zwar kann ein Beamter aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die auch Handlungs- und Mitwirkungspflichten impliziert, in bestimmten Fällen gehalten sein, seine Belange zeitnah geltend zu machen, um erforderlichenfalls alsbaldige Aufklärungs-, Abhilfe- beziehungsweise Vorsorgemaßnahmen zu ermöglichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12.09.2014 - 1 A 1637/12 -, IÖD 2014, 260 = juris Rn. 56, und vom 07.02.2011 - 1 A 833/08 -, juris Rn. 112; OVG Hamburg, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 90/08 -, ZBR 2012, 130 = juris Rn. 62; VG München, Urteil vom 23.06.2015 - M 5 K 13.341 -, juris Rn. 120). Eine Übertragung dieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall erscheint indes nicht gerechtfertigt, vor allem da die Anrufung eines Gerichts mit einem Kostenrisiko verbunden ist und eine sorgfältige Abwägung erfordert. Schließlich kann hier auch von einem „Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken“ (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.1994 - 11 A 799/94 -, NVwZ 1995, 396) nicht ausgegangen werden.
13 
3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht, da sie einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen lässt, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Hiernach ging es dem Antragsgegner darum, eine Funktionsunfähigkeit der Hochschule zu vermeiden für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Dienstgeschäfte wieder aufnehmen könnte, was für sich genommen schlüssig und tragfähig erscheint.
14 
4. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat indes auch die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheides vom 26.02.2015, dabei insbesondere auch diejenigen für die festgestellte vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin, als aller Voraussicht nach erfüllt an.
15 
a) Dem Ministerium stand die Befugnis zu, in der Form eines Verwaltungsakts die Feststellung zu treffen, dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig beendet ist. Das Tätigwerden der Verwaltung in der Handlungsform des Verwaltungsakts bedarf der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306). Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere dann, wenn - wie hier - durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris, m.w.N.). Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, allerdings nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2015, a.a.O., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bilden die Vorschriften des Beamtenrechts und des Landeshochschulgesetzes, die das Ministerium - neben den im Landesdisziplinargesetz vorgesehenen Kompetenzen - unter anderem zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte, zur Ablehnung der Weiterführung der Geschäfte sowie dazu ermächtigen, auf die Leitung der Hochschule nach § 68 LHG Einfluss zu nehmen, eine ausreichende Rechtsgrundlage, um auch die vorzeitige Beendigung des Amtes als Rektorin verbindlich festzustellen.
16 
b) Das Ministerium hat voraussichtlich auch in der Sache zu Recht festgestellt, dass das Amt der Antragstellerin als Rektorin vorzeitig beendet ist.
17 
aa) Nach § 18 Abs. 5 Satz 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) können Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Beteiligte) das Amt eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds im wechselseitigen Einvernehmen vorzeitig beenden. Jeder Beteiligte hat das Recht, den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG). Der Vorschlag eines Beteiligten ist angenommen, wenn die beiden anderen Beteiligten zustimmen (§ 18 Abs. 5 Satz 3 LHG). Die Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 bedürfen in Hochschulrat und Senat jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG). § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG (über den Ausschluss von der Mitwirkung) gilt entsprechend (§ 18 Abs. 5 Satz 5 LHG). Im Falle der vorzeitigen Beendigung ist das betroffene hauptamtliche Rektoratsmitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen oder sein Dienstvertrag zu kündigen, soweit in Satz 7 nichts anderes bestimmt ist (§ 18 Abs. 5 Satz 6 LHG). Gehört ein hauptamtliches Rektoratsmitglied nicht als hauptberufliche Professorin oder als hauptberuflicher Professor einer Hochschule des Landes Baden-Württemberg an, tritt es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die vorzeitige Beendigung der Amtszeit erfolgte, für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Abs. 5 Satz 7 LHG).
18 
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben wurde das Amt der Antragstellerin als Rektorin voraussichtlich wirksam vorzeitig beendet. Das wechselseitige Einvernehmen zwischen Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium über die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin (§ 18 Abs. 5 Satz 1 LHG) wurde nach Aktenlage wirksam erzielt.
19 
bb) Von einem formell wirksamen Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung des Amtes seitens eines Beteiligten, nämlich des Hochschulrats, ist auszugehen.
20 
Unter dem 12.12.2014 lud der Vorsitzende des Hochschulrats dessen Mitglieder zu der Sitzung am 15.01.2015 um 15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den nichtöffentlichen Sitzungsteil ist in der Einladung unter Nr. 3a) aufgeführt: „Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG - Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ist unter Nr. 3b) vorgesehen: „Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Die Einladung wurde am 12.12.2014 per E-Mail an die Mitglieder des Hochschulrates sowie unter anderem an die Antragstellerin versandt. Aus der Niederschrift der Sitzung vom 15.01.2015 geht hervor, dass diese von 15 bis 16.15 Uhr stattfand.
21 
Der öffentliche Teil der Sitzung begann laut Niederschrift um 16 Uhr und endete um 16.13 Uhr. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Tagesordnung für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung am 12.12.2014 an den dafür vorgesehenen Orten rechtzeitig bekanntgegeben worden sei. Entsprechend der Ankündigung in der Bekanntgabe sei der Beginn des hochschulöffentlichen Teils der Sitzung an der Tür des Raums durch Aushang deutlich gemacht worden. Der Hochschulrat beschloss einstimmig, dem Senat und dem Ministerium die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 LHG).
22 
Die Einwendungen, die die Antragstellerin in formeller Hinsicht gegen den Abberufungsvorschlag des Hochschulrats erhebt, greifen nicht durch.
23 
(1) Die Antragstellerin macht geltend, die Ladung zur Sitzung sei nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Hochschulrates in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule betrage die Ladungsfrist für öffentliche Hochschulratssitzungen 14 Tage. Der Aushang der Tagesordnung für die Hochschulratssitzung sei am 12.12.2014 erfolgt. In dieser Tagesordnung habe die Uhrzeit der Sitzung gefehlt. Die Uhrzeit sei ausweislich des Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Hochschulrats am 07.01.2015 nachträglich nur für die nichtöffentliche Sitzung ergänzend eingefügt und ausgehängt worden. Damit sei für die Öffentlichkeit nicht erkennbar gewesen, wann die öffentliche Sitzung beginne. Der Einladung zur öffentlichen Sitzung fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Selbst wenn man die Angabe der Uhrzeit für die nichtöffentliche Sitzung als ausreichend betrachten würde, fehle es am Erfordernis der 14-tägigen Ladungsfrist, da zwischen dem 07.01.2015 und dem 15.01.2015 lediglich acht Tage gelegen hätten.
24 
Dieses Vorbringen stützt sich in der Sache nicht auf Fehler der nach § 2 der Geschäftsordnung des Hochschulrates an die Sitzungsteilnehmer zu versendenden Einladungen, sondern enthält die Behauptung, die - nicht in der Geschäftsordnung geregelte - Bekanntmachung der Sitzung sei fehlerhaft erfolgt. Insoweit macht die Antragstellerin zum einen geltend, die in § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule vorgegebene Anschlagfrist von zwei Wochen sei deshalb nicht eingehalten worden, weil die Uhrzeit für den nichtöffentlichen Teil der Sitzung erst acht Tage vor der Sitzung nachgetragen worden sei. Zum anderen rügt sie, hinsichtlich des öffentlichen Sitzungsteils sei die Bekanntmachung bis zuletzt zu unbestimmt geblieben, weil die Uhrzeit für deren Beginn nicht enthalten sei. Diese Einwände verfangen nicht.
25 
Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen keine Kenntnis von der Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig bekannt gemacht wird (vgl. Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, WissR 2010, 320; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung).
26 
Im vorliegenden Fall ist aber kein Bekanntmachungsfehler feststellbar. Was den nichtöffentlichen Sitzungsteil angeht, gibt es bereits keinen Grund dafür, überhaupt von einer Bekanntmachungspflicht auszugehen. Eine solche ist an keiner Stelle ausdrücklich geregelt. Sie erscheint aber auch nach Sinn und Zweck nicht geboten, denn die mit einer Bekanntmachung erreichbare Herstellung einer Öffentlichkeit kommt bei einer nichtöffentlichen Sitzung gerade nicht in Betracht. Hinsichtlich des öffentlichen Sitzungsteils mag eine genaue Uhrzeit für den Beginn aus dem Aushang nicht ersichtlich sein. Es erschließt sich jedoch eindeutig, wann der nichtöffentliche Sitzungsteil beginnen und dass der öffentliche Sitzungsteil sich daran anschließen sollte. Dies ist jedenfalls angesichts des nicht allzu großen Umfangs der Tagesordnung als hinreichend bestimmt anzusehen. Als möglicher Bekanntmachungsverstoß bleibt somit lediglich übrig, dass die Uhrzeit für den Beginn des nichtöffentlichen Teils erst acht Tage vor der Sitzung eingefügt worden sein soll, obwohl diese Uhrzeit auch Bedeutung für den öffentlichen Sitzungsteil hat. Auch insoweit liegt indes kein Rechtsfehler vor. Nach Sinn und Zweck der Bekanntmachungssatzung kann es nicht deren Aufgabe sein, die Anberaumung von Sitzungen des Hochschulrats mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Wochen zu untersagen. Die Bekanntmachungssatzung zielt in erster Linie darauf ab, bereits beschlossene Normtexte der interessierten Öffentlichkeit für mindestens zwei Wochen an der Anschlagtafel zugänglich zu machen. Einer kurzfristigeren Anberaumung von öffentlichen Gremiensitzungen steht die Regelung aber nicht entgegen (vgl. zu dieser Erwägung auch die unten näher beleuchtete Geschäftsordnung des Senats der Hochschule). Somit ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Uhrzeit im Aushang zum Sitzungstermin des Hochschulrats erst acht Tage vor dessen Sitzung eingefügt wurde.
27 
Unabhängig davon hatte die anfangs fehlende Eintragung der Uhrzeit wohl offensichtlich keinen Einfluss auf die Wahrung der Öffentlichkeit und erst recht keinen auf den Sitzungsverlauf selbst. Dies weckt Zweifel, ob ein möglicher Fehler überhaupt die Bagatellgrenze überschreiten würde und die gravierende Fehlerfolge rechtfertigen würde, deshalb den Beschluss des Hochschulrats für unwirksam zu erklären. Dies gilt umso mehr, als nach der Senatsrechtsprechung der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verfahrensfehler und einer möglichen Rechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für dessen materiell-rechtliche Position hat (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, VBlBW 2014, 341).
28 
(2) Die Antragstellerin rügt weiter, der Hochschulrat habe ihr kein adäquates rechtliches Gehör eingeräumt. Zwar habe er ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet, habe aber trotz mehrerer Nachfragen ihres Bevollmächtigten nicht konkretisiert, wozu sie Stellung nehmen solle. Damit habe sie sich nicht gezielt zu den Gründen der vorzeitigen Beendigung des Amtes äußern können, die vom Hochschulrat seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden seien.
29 
Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es nicht geboten war, der Antragstellerin im Detail vorab zu erläutern, zu welchen Gesichtspunkten sie sich im Einzelnen äußern solle, da ihr die Spannungen an der Hochschule, ein vielfältig artikulierter Verlust an Vertrauen und die Hinweise in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts bekannt waren (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.01.1965 - II C 53.62 -, BVerwGE 20, 160; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.). Hinzu kommt, dass für die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Amtes auch persönliche Überlegungen der einzelnen Mitglieder des Hochschulrats von Bedeutung sind und insoweit durchaus unterschiedliche Vorstellungen über mögliche Gründe eines Vertrauensverlusts bestehen können, so dass eine ins Einzelne gehende Anhörung zu jedem Belang kaum durchführbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.).
30 
(3) Die Antragstellerin beanstandet ferner, der Hochschulrat habe den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingehalten. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tage der Hochschulrat grundsätzlich nicht öffentlich. Ausgenommen hiervon seien gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 5 LHG unter anderem Wahlen beziehungsweise Beschlüsse über die vorzeitige Beendigung des Amtes der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder, weshalb der Tagesordnungspunkt „vorzeitige Beendigung des Amtes“ in Gänze öffentlich hätte behandelt werden müssen. Dagegen habe der Hochschulrat verstoßen, indem er lediglich die Abstimmung über den Beschlussvorschlag sowie die Bekanntgabe des Ergebnisses in die öffentliche, die Beratung jedoch in die nichtöffentliche Sitzung terminiert habe. Ausweislich der Tagesordnung und der Niederschrift habe in der öffentlichen Sitzung keine Beratung oder Sachdiskussion stattgefunden. Nach der Rechtsprechung zu kommunalen Gremiensitzungen dürfe aber eine nichtöffentliche Vorberatung nicht dazu dienen, die Sachdiskussion vorwegzunehmen, da dies das Gebot der Öffentlichkeit aushebeln würde. Diese Rechtsprechung sei auf die Sitzung des Hochschulrates analog anzuwenden. Die Verlagerung der Sachdiskussion in die nichtöffentliche Sitzung könne auch nicht mit Gründen des Personaldatenschutzes gerechtfertigt werden, da alle dem Hochschulrat zu dem Tagesordnungspunkt zugeleiteten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. Dies sei - unter Verstoß gegen ihren Personaldatenschutz - durch Verteilung dieser Unterlagen an die stellvertretenden Senatsmitglieder, die keiner Verschwiegenheit unterlägen, erfolgt. Die öffentliche Behandlung der vorzeitigen Beendigung des Amtes im Hochschulrat sei der hohen Verantwortung geschuldet, die jedes Mitglied angesichts der weitreichenden Konsequenzen für die persönlichen Lebensumstände, die Reputation und die Finanzen der Betroffenen bei dieser Befassung habe. Dies sei auch der Hintergrund dafür, dass die Landesregierung bei der Novellierung des Landeshochschulgesetzes auf die Beteiligung von Hochschulrat, Senat und Ministerium großen Wert gelegt habe. Durch die Ausdehnung von bislang zwei auf drei Beteiligte für eine vorzeitige Beendigung des Amtes hätten die Amtsinhaber vor Willkür geschützt werden sollen. Die Ausübung von Willkür solle auch durch die Öffentlichkeit bei der Befassung mit den Gründen für die vorzeitige Beendigung des Amtes verhindert werden.
31 
Der Antragsgegner wendet sich zu Recht dagegen, dass das Verwaltungsgericht dieser Argumentation im Ergebnis gefolgt ist und den Grundsatz der Öffentlichkeit im vorliegenden Fall als verletzt angesehen hat.
32 
Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG gehört zu den Aufgaben des Hochschulrats die Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG. Der Hochschulrat tagt gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG nicht öffentlich „mit Ausnahme der Angelegenheiten“ nach Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 11. Die somit ausnahmsweise in öffentlicher Tagung zu behandelnde „Angelegenheit“ der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG betrifft - wie bereits dargestellt - die Abstimmung über die zur Herstellung des wechselseitigen Einvernehmens über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds erforderliche Erklärung, das heißt über die Zustimmung zu einem seitens eines anderen Beteiligten beschlossenen Vorschlag oder - wie hier - über die Unterbreitung eines eigenen Vorschlags. Aus dem Gesetz geht nicht ausdrücklich hervor, ob die „Angelegenheit“ der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG zusätzlich auch die der Abstimmung vorausgehende Beratung umfasst. Die Frage ist indes nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen zu verneinen.
33 
Was den Wortlaut der in § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG genannten Angelegenheit angeht, nämlich den Begriff der „Mitwirkung“, ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass dieser einem umfassenderen Verständnis zugänglich ist, als es bei der in anderen Nummern verwendeten Bezeichnung „Beschlussfassung“ der Fall ist. Auch hätte der Gesetzgeber zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ohne Weiteres in Nr. 1 Alt. 2 LHG gleichermaßen den Begriff „Beschlussfassung“ statt den offeneren der „Mitwirkung“ aufnehmen können. Dass aus der unterschiedlichen Terminologie tatsächlich eine weitergehende Auslegung folgt, erscheint gleichwohl nicht überzeugend. Denn die letztlich rechtserhebliche „Mitwirkung“ im Sinne von § 18 Abs. 5 LHG besteht allein in der Beschlussfassung, weshalb das Wort „Mitwirkung“ auch als eine für diesen Fall bedeutungsgleiche Umschreibung angesehen werden kann. Umgekehrt hätte der Gesetzgeber zum Teil die mit dem Wort „Beschlussfassung“ verbundenen Gegenstände („2. Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung“, „3. Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans“) kaum treffend mit dem Wort „Mitwirkung“ bezeichnen können. Das bietet eine Erklärung dafür, dass der Begriffsunterschied auftritt, auch wenn Nr. 1 Alt. 2 LHG ebenso wie die anderen Nummern allein auf die Beschlussfassung abzielt. Zudem befasst sich § 20 Abs. 1 LHG selbst gar nicht mit der Frage der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung, sondern enthält (lediglich) einen Aufgabenkatalog. Allein § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG greift aus diesem Katalog die Nummern 1 und 11 heraus, was gegen eine Bedeutung der Begriffsunterschiede innerhalb von § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG einerseits und etwa § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder 3 LHG andererseits im Hinblick auf die Problematik der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit spricht.
34 
Ebenfalls nicht weiterführend erscheint es, aus dem Begriff des „Tagens“ in § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG ableiten zu wollen, dass darunter auch stets ein „Beraten“ zu verstehen sei. Denn § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG trifft für unterschiedliche Sachverhalte unter dem Oberbegriff des „Tagens“ gerade verschiedene Regelungen hinsichtlich der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit.
35 
Aufschlussreicher erscheint indes der Vergleich mit den anderen Fällen, in denen das Gesetz die Öffentlichkeit anordnet, und die Gegenüberstellung mit den nicht-öffentlich zu behandelnden Fällen. Grundsätzlich ist hierbei in den Blick zu nehmen, dass das Landeshochschulgesetz das öffentliche Tagen des Hochschulrats gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 LHG auf sehr wenige Ausnahmefälle beschränkt. Bereits dies spricht für eine enge Auslegung der entsprechenden Tatbestände. Im Übrigen ist anzunehmen, dass für den Gesetzgeber übergeordnete Gesichtspunkte leitend waren, für bestimmte Fälle die Öffentlichkeit, für andere dagegen die Nichtöffentlichkeit vorzusehen. Hierbei ist festzustellen, dass der Hochschulrat außer bei der Mitwirkung nach § 18 Abs. 5 LHG lediglich in zwei weiteren Fällen öffentlich tagt. Dies betrifft zum einen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 1 LHG die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 bis 3 LHG, zum anderen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11 LHG die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat. Die anderen öffentlich zu behandelnden Gegenstände betreffen somit einen sehr engen Kreis und beschränken sich auf gemeinsam mit dem Senat abzuhaltende Sitzungen. Mit der Mitwirkung an der Abberufung eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds näher vergleichbar ist allein die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 bis 3 LHG. Zu deren Ablauf heißt es in § 18 Abs. 2 Satz 2 LHG, dass der Hochschulrat und der Senat (Wahlgremien) in einer gemeinsamen Sitzung unter der Leitung der oder des Vorsitzenden des Hochschulrats die hauptamtlichen Rektoratsmitglieder wählen. Der Ablauf der drei möglichen Wahlgänge ist in § 18 Abs. 2 Satz 4 bis 6 LHG geregelt. Wird auch im dritten Wahlgang nach § 18 Abs. 2 LHG die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist das Verfahren nach Maßgabe von § 18 Abs. 3 LHG fortzusetzen. Die Beratung im Vorfeld der Wahl hat danach - wenngleich die Antragstellerin auch insoweit anderer Auffassung ist (Antragsschrift im Verfahren 10 K 3627/15 vom 22.07.2015, S. 4, dort Bl. 7 d.A.) - nicht im Rahmen einer öffentlichen Sitzung stattzufinden. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, dass die Beschlussfassung über die Abberufung, die das Gegenstück der Wahl bildet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20.12.1993 - 2 BvR 1327/87 u.a. -, NVwZ 1994, 473, 474), anderen Regeln folgen sollte.
36 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, von einem solchen Abberufungsvorgang sei die Hochschule insgesamt und seien alle ihre Mitglieder - gleichermaßen wie etwa bei der Beschlussfassung über die Grundordnung der Hochschule - betroffen. Es bestehe daher ein besonderes Bedürfnis demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung. Dieses werde nicht befriedigt, wenn bloß die Anwesenheit bei einem - geheimen - Abstimmungsvorgang ermöglicht werde. Vielmehr sei die Sinnhaftigkeit einer derart eingeschränkten „Öffentlichkeit“ zu bezweifeln. Gerade das Zustandekommen der Entscheidung des Hochschulrats sei gegenüber allen Hochschulmitgliedern transparent zu machen (vgl. zur Transparenz der Tätigkeit von Hochschulgremien - ebenfalls den hohen Stellenwert betonend - Lund/Jäger, NWVBl. 2010, 301, 303). Diese Sichtweise wird indes der Wertung des Gesetzes und der Interessenlage der Beteiligten nicht voll gerecht.
37 
Zutreffend ist, dass es sich bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds um einen „drastischen“ Konfliktlösungsmechanismus handelt, der als ultima ratio für die Lösung von in hohem Maße eskalierten, anders nicht mehr beherrschbaren Konflikten mit der Hochschulleitung vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 = juris Rn. 169; zur Abberufung eines Gemeindedirektors: NdsOVG, Urteil vom 17.12.1991 - 10 L 231/89 -, DVBl. 1992, 982; Ipsen, DVBl. 1992, 985). Angesichts dessen und wegen der wichtigen Funktion der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder im Gefüge der Hochschule besteht ein starkes Informationsinteresse der Hochschulöffentlichkeit und ein besonderes Bedürfnis nach Sicherungen für die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Die rechtsstaatliche Entscheidungsfindung bedingt in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur, dass eine demokratische Legitimation, eine mitgliedschaftliche Begleitung und eine weitgehende Transparenz angestrebt werden. Vielmehr ist hier in besonderer Weise auch dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen sowie der Funktionsfähigkeit und der Reputation der Hochschule, die bei einer hochschulöffentlichen Erörterung sämtlicher sach- und personenbezogener Interna unter Umständen erheblichen Schaden nehmen könnten, Rechnung zu tragen. Die vorzeitige Beendigung des Rektorenamtes stellt in der Hochschulwirklichkeit eine extreme Ausnahmesituation dar. Sie setzt regelmäßig einen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die Amtsführung des Rektors beziehungsweise die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Rektor und anderen Hochschulangehörigen voraus. Die Aufarbeitung einer solchen Situation birgt zwangsläufig die Gefahr tiefgreifender Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, weshalb hier von Verfassungs wegen in prozeduraler Hinsicht eine besondere Rücksichtnahme geboten ist.
38 
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, § 20 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LHG so auszulegen, dass gerade auch die Erörterungen im Vorfeld einer Abstimmung über die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds öffentlich stattzufinden haben. Diese berühren in hohem Maße Persönlichkeitsrechte und interne Vorgänge, die grundsätzlich den Schutz einer vertraulichen Behandlung verdienen. Dies gilt nicht zuletzt gerade im nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Interesse der betroffenen Einzelpersonen. Den Charakter einer Amtsbesetzungsentscheidung beziehungsweise eines Akts des universitären Verfassungslebens, der das besondere Öffentlichkeitsbedürfnis auslöst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2010 - 15 A 3225/08 -, WissR 2010, 413, in Abgrenzung zu Personalangelegenheiten, die die Erörterung persönlicher Daten einschließen), trägt allein die Abstimmung selbst.
39 
Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 LHG kann der Hochschulrat über die schon kraft Gesetzes öffentlich zu behandelnden Gegenstände hinaus auch in anderen Angelegenheiten die Hochschulöffentlichkeit zulassen. Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, dass er dies im vorliegenden Fall unterlassen hat.
40 
An all dem vermag der Einwand der Antragstellerin, dass ohnehin bereits gegen ihren Personaldatenschutz verstoßen worden sei und alle dem Hochschulrat zu dem Tagesordnungspunkt zugeleiteten Unterlagen im Wege der Verteilung an die stellvertretenden Senatsmitglieder bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen, wie der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf im Einzelnen zu würdigen ist, kann die mündliche Erörterung der Angelegenheit nicht mit dem Versand bestimmter Dokumente, die lediglich eine von mehreren Diskussionsgrundlagen bilden können, gleichgesetzt werden. Unabhängig von der behaupteten Verbreitung der Dokumente war es weiterhin ein legitimes Ziel, durch die Nichtöffentlichkeit der Beratung die Persönlichkeitsrechte sowie die Funktionsfähigkeit und die Reputation der Hochschule zu schützen.
41 
Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Rechtsprechung zu kommunalen Gremiensitzungen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65; vgl. ferner etwa Urteil vom 23.06.2015 - 8 S 1386/14 -, VBlBW 2016, 34; jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO), wonach eine nichtöffentliche Vorberatung nicht dazu dienen darf, die Sachdiskussion vorwegzunehmen, gibt für den vorliegenden Zusammenhang nichts her. Sie setzt nämlich voraus, dass nach dem zugrunde liegenden Gesetz - anders als bei § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Alt. 2 LHG - über eine Angelegenheit öffentlich zu beraten und nicht nur öffentlich abzustimmen ist.
42 
Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - (a.a.O.) ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Argumente gegen das hier gefundene Ergebnis, denn es setzt sich lediglich mit einem Verstoß gegen die Öffentlichkeit bei einer „Beschlussfassung“ über die Änderung der Grundordnung, nicht dagegen mit einer vorherigen Beratung auseinander. Soweit in dem Urteil davon die Rede ist, die Sitzungsöffentlichkeit stelle sicher, dass die betroffenen Körperschaftsmitglieder Einblick in die Tätigkeit des Vertretungsorgans und ihrer einzelnen Mitglieder erhielten und sich dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik verschaffen könnten (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2015, a.a.O.), darf das nicht so verstanden werden, dass die Öffentlichkeit einer Beschlussfassung sich notwendigerweise auch auf die vorherige Beratung zu beziehen hat.
43 
Die Öffentlichkeit behält im Übrigen auch dann ihren Sinn (Sicherung der Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit), wenn sie sich nicht auch auf Vorbereitungs- und Beratungsvorgänge erstreckt, sondern allein auf die (geheime) Abstimmungshandlung bezieht. Das ist nicht nur allgemein anerkannt (vgl. näher für Bundestagswahlen: BVerfG, Urteile des Zweiten Senats vom 03.07.2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, BVerfGE 121, 266, und vom 03.03.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, BVerfGE 123, 39; für Landtagswahlen: VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.1991 - 10/90 -, NVwZ 1991, 1175, 1179), sondern auch Inhalt der Wahlgesetze von Bund und Land (vgl. für Landtagswahlen § 34 Abs. 1 LWG; für Bundestagswahlen § 31 Satz 1 BWG; für Europawahlen § 4 EuWG; für Kommunalwahlen § 21 KomWG).
44 
Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Vorschriften über das ausnahmsweise öffentliche Tagen des Hochschulrats überhaupt dem Schutz der Interessen und Rechte der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind, dahingestellt bleiben.
45 
(4) Weiter erhebt die Antragstellerin den Vorwurf, dass die Beschlussfassung des Hochschulrats nicht in geheimer Abstimmung erfolgt sei. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 LHG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Hochschulrats müssten Beschlüsse in Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung erfolgen. Geheim sei eine Abstimmung nur dann, wenn die Gremienmitglieder bei der Abstimmungshandlung unbeobachtet und unbeeinflusst blieben. In der Hochschulratssitzung seien diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, da aufgrund der Bestuhlung für die Öffentlichkeit eine Einsichtnahme in die Abstimmungskabine möglich gewesen sei. Hinzu komme, dass auf dem Stuhl, von dem aus Einsicht in die Abstimmungskabine hätte genommen werden können, der Dekan Prof. H. gesessen habe, der als einer der Hauptakteure der gegen sie gerichteten „Inszenierung“ aufgetreten sei. Es könne mithin nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Umstand auf die Hochschulratsmitglieder eine psychologische Wirkung entfaltet habe und diese nicht mehr unvoreingenommen hätten abstimmen können.
46 
Dieser Vortrag überzeugt nicht. Bereits das Verwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien (Anlage AS 9 zum Schriftsatz vom 14.09.2015 im Verfahren 10 K 3627/15, Bl. 283 ff. d.A.) nichts ergibt, was auf eine Einsichtnahmemöglichkeit Dritter in die Abstimmungskabine schließen lassen könnte (vgl. dazu: VG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2013 - 4 K 2001/13 -, juris Rn. 30, m.w.N.). Im rückwärtigen Bereich der Kabine, in dem die Abstimmungshandlung vorzunehmen war, befanden sich keine Stühle. Die teils seitlich der Kabine platzierten Stühle ermöglichten augenscheinlich keinen Einblick in die Abstimmungsvorgänge. Auch eine mögliche psychologische Beeinflussung lässt sich dem Bildmaterial gerade nicht entnehmen. Der sich öffentlich vollziehende Abstimmungsverlauf wurde auch sonst von keiner Seite beanstandet.
47 
(5) Schließlich ist die Antragstellerin der Auffassung, es fehle im Ergebnis an einem Vorschlag des Hochschulrats im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG, dem die beiden anderen Beteiligten (Senat und Ministerium) hätten zustimmen können. Der Hochschulrat habe sich nicht an die anderen Beteiligten gerichtet. Auch sei die Niederschrift der Hochschulratssitzung, aus der gegebenenfalls ein Vorschlag hätte entnommen werden können, den Senatsmitgliedern nicht zugänglich gemacht worden.
48 
Dieser Einwand beruht - wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - auf einem zu formalen Verständnis des § 18 Abs. 5 LHG. Der Abstimmung im Hochschulrat lag ein dem Text des § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG entsprechender Beschlussvorschlag zugrunde, der einstimmig angenommen wurde. Demnach schlug der Hochschulrat den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung des Amts der Rektorin vor. Hiermit war die Grundlage für die Zustimmung von Senat und Ministerium gelegt, zumal die Entscheidung Eingang in die Niederschrift des Hochschulrats fand und den anderen Beteiligten zeitnah bekannt wurde. Aus den Akten geht hervor, dass die anderen Beteiligten über die fortlaufende Kommunikation in das Verfahren eingebunden waren und ihnen deshalb die Bedeutung des Beschlusses als erster von drei Schritten zur Herstellung des Einvernehmens von vornherein klar war. Dies gilt umso mehr, als im Sommer des Jahres 2014 bereits ein erstes, vergebliches Verfahren zur vorzeitigen Beendigung des Amts der Rektorin eingeleitet worden war, wodurch eine besondere Sensibilität der Beteiligten für die Verfahrensanforderungen geweckt war. Besonderer förmlicher Mitteilungen beziehungsweise spezieller Anträge auf Zustimmung des Hochschulrats an Senat oder Ministerium bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
49 
cc) Die zur Herstellung des Einvernehmens erforderliche Zustimmung des Senats der Hochschule zu dem Vorschlag des Hochschulrats, das Amt der Rektorin vorzeitig zu beenden, wurde ebenfalls formell wirksam erteilt.
50 
Unter dem 20.01.2015 lud der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors beauftragte Prof. Dr. M. die Mitglieder des Senats der Hochschule zur Sitzung am 28.01.2015 um 14.15 Uhr ein. Als Tagesordnungspunkt für den nichtöffentlichen Sitzungsteil ist darin unter Nr. 2 a) aufgeführt: „Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Anhörung der Rektorin - Beratung“. Für den hochschulöffentlichen Teil der Sitzung ist unter Nr. 2 b) vorgesehen: „Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses“. Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung wurde am 20.01.2015 ausgehängt. Nachdem die Tagesordnung im nichtöffentlichen Teil um einen weiteren Punkt („3. Berichte aus den Ausschüssen zum neuen LHG“) ergänzt worden war, wurde ferner die Tagesordnung in der veränderten Fassung am 26.01.2015 ausgehängt. Aus der Niederschrift der Sitzung vom 28.01.2015 geht hervor, dass diese von 14.15 bis 16 Uhr stattfand.
51 
Im öffentlichen Teil der Sitzung erhielt der Entscheidungsvorschlag „Der Senat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG zu.“ 17 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme bei einer Enthaltung. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte Prof. Dr. M. dem Ministerium das Abstimmungsergebnis mit und bat darum, die weiteren Schritte zu veranlassen.
52 
Die gegen die formelle Wirksamkeit der Zustimmungserklärung des Senats erhobenen Rügen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.
53 
(1) Die Antragstellerin meint auch in Bezug hierauf, die Ladungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Tagesordnung der öffentlichen Senatssitzung hätte nach § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule 14 Tage vor der Sitzung ausgehängt werden müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass hier nicht die Bekanntmachungssatzung, sondern nur die Geschäftsordnung des Senats Anwendung finde, wäre eine Ladungsfrist von einer Woche (§ 2 Abs. 2) notwendig gewesen. Auch diese sei nicht eingehalten. Die Einladung sei in ihrer vollständigen Form ausweislich der Akten am 26.01.2015, mithin erst zwei Tage vor der Sitzung, ausgehängt worden.
54 
Diese Rüge greift nicht durch. Soweit die Antragstellerin reklamiert, die ausgehängte Tagesordnung sei am 26.01.2015, mithin noch zwei Tage vor der Sitzung, geändert worden, betrifft das den Tagesordnungspunkt der vorzeitigen Beendigung ihres Amtes nicht. Insoweit blieb die Tagesordnung vielmehr unverändert. Auf mögliche Fehler hinsichtlich der Behandlung anderer Tagesordnungspunkte kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Auszugehen ist deshalb von dem Aushangdatum 20.01.2015. Dieses steht indes in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Hochschule. Zwar beträgt danach die Anschlagfrist für Satzungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen zwei Wochen. Wird eine öffentliche Sitzung des Senats abgehalten, so bedarf es zur Herstellung der Öffentlichkeit einer vorherigen Bekanntmachung der Sitzung, weshalb der Anwendungsbereich der Bekanntmachungssatzung grundsätzlich eröffnet sein könnte. Allerdings kann es - wie bereits oben zum Hochschulrat ausgeführt - nach Sinn und Zweck der Bekanntmachungssatzung nicht deren Aufgabe sein, die Anberaumung von Senatssitzungen mit einer Vorlaufzeit von weniger als zwei Wochen zu untersagen. Die Bekanntmachungssatzung zielt in erster Linie darauf ab, bereits beschlossene Normtexte der interessierten Öffentlichkeit für mindestens zwei Wochen an der Anschlagtafel zugänglich zu machen. Einer kurzfristigeren Anberaumung von öffentlichen Gremiensitzungen steht die Regelung aber nicht entgegen. Diesem Verständnis folgen erkennbar auch § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats, wonach die Einberufung des Senates mindestens eine Woche vor der anberaumten Sitzung erfolgt, sowie § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats, dem zufolge in dringenden Fällen auch die Einberufung mit einer Frist von mindestens zwei Vorlesungstagen ausreichend ist (zur Einordnung der Geschäftsordnung als bloßes Innenrecht vgl. indes BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 -, NVwZ 1988, 1119, 1120; Senatsurteil vom 04.08.2010 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 896/00 -, VBlBW 2003, 119; NdsOVG, Urteil vom 31.07.1984 - 2 A 90/80 -, NVwZ 1986, 496, 497; Rothe, DÖV 1991, 486, 489). Vor diesem Hintergrund war der Aushang der Bekanntmachung über die für den 28.01.2015 anberaumte Senatssitzung am 20.01.2015 ausreichend, um die Öffentlichkeit der Sitzung sicherzustellen.
55 
(2) Ein weiterer Einwand der Antragstellerin lautet, die Beratungen hätten nichtöffentlich stattgefunden, obwohl sie gemäß § 10 Abs. 4 LHG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 5 LHG hätten öffentlich sein müssen. Der Senat habe die Beratung nicht in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2015, sondern bereits in einer gesonderten, nichtöffentlichen Sitzung am 20.01.2015 vorgenommen. Unterlagen, die sie dem Hochschulrat zugeleitet gehabt habe, seien sowohl den Senatsmitgliedern als auch deren Stellvertretern unautorisiert ausgehändigt und damit öffentlich gemacht worden, weshalb die nichtöffentliche Beratung auch nicht mit dem Personaldatenschutz gerechtfertigt werden könne.
56 
Hiermit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Der Senat hat zu Recht im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 28.01.2015 über die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amtes der Antragstellerin beraten. Die Gründe, die es rechtfertigen, im Hochschulrat nichtöffentlich zu beraten (siehe dazu oben), gelten entsprechend für die Beratung im Senat.
57 
(3) Als Rechtsfehler betrachtet es die Antragstellerin ferner, dass der Beauftragte des Ministeriums bei der Abstimmung mitgewirkt habe. Dessen Stimmabgabe sei rechtswidrig. Würde man dem Beauftragten ein Stimmrecht zugestehen, so hätte es das Ministerium jederzeit in der Hand, durch die Suspendierung eines Rektors/einer Rektorin und die Einsetzung eines Beauftragten unter Durchbrechung der Hochschulautonomie noch fehlende Mehrheiten für eine vorzeitige Beendigung des Amtes im Senat zu schaffen. Ein solches Szenario wäre rechtsmissbräuchlich. Dass dieses Vorgehen gleichwohl so vom Ministerium beabsichtigt gewesen sei, lasse sich sowohl der eindeutigen Aussage der Ministerin in dem Gespräch mit ihr am 05.11.2014 als auch der Pressemitteilung der Ministerin vom 08.12.2014, in der sie sowohl die Einsetzung eines Beauftragten als auch ihre Abwahl angekündigt habe, entnehmen. Der Beauftragte sei somit offenkundig zur Ermöglichung ihrer Abwahl eingesetzt worden. Diese Vermutung werde von einem Interview bestätigt, das dieser am 10.04.2015 geführt und persönlich autorisiert habe. Selbst wenn rein rechnerisch betrachtet der Wegfall der Stimme des Beauftragten im Senat am Ergebnis nichts geändert hätte, so sei schon die Ankündigung des Beauftragten vor Stimmabgabe, dass er mitstimmen werde, geeignet gewesen, das Ergebnis zu beeinflussen. Dies werde sowohl vom Verhalten der Beteiligten vor der Sitzung als auch durch deren Reaktion direkt nach der Beschlussfassung bestätigt. Schließlich sei von ihren Gegnern über Wochen hinweg daran gearbeitet worden, eine Mehrheit für die Abwahl im Senat zu erreichen. Die unsichere und knappe Mehrheit sei auch mit dem Ministerium diskutiert worden. Unter anderem hätten die Dekane und die Kanzlerin dem Ministerium am 17.12.2014 empfohlen, die Senatssitzung vorerst nicht anzuberaumen, da die Mehrheitsverhältnisse noch unklar seien. Die Zustimmung zur Abwahl sei deshalb auch erst im Senat terminiert worden, nachdem die Prorektorin Prof. Dr. M. entbunden und der Beauftragte bestellt gewesen sei. Die Ankündigung des Beauftragten zur Stimmabgabe müsse vor diesem Hintergrund als Signal gewertet werden, dass die Mehrheitsverhältnisse nun klar seien. Durch die Reaktion der Dekanin Prof. Dr. S. nach der Beschlussfassung werde dieses Vorgehen bestätigt, denn sie habe eine Wahlwiederholung ohne den Beauftragten vorgeschlagen, da nun die Mehrheitsverhältnisse klar seien.
58 
Diese Argumentation geht fehl. Der auf der Grundlage von § 68 Abs. 5 LHG bestellte, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors Beauftragte hat bei der Abstimmung im Senat zu Recht mitgewirkt. Er ist kraft seiner Beauftragung in sämtliche Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Rektorin eingerückt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 27.03.2014 - 4 K 1895/13 -, juris Rn. 71) und damit stimmberechtigtes Mitglied im Senat. Da diese Folge an die engen Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 LHG geknüpft ist, führt das nicht zu einer Verletzung der Hochschulautonomie. Für einen Rechtsmissbrauch ist weder Konkretes dargelegt noch sonst etwas ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als das Ministerium dem Beauftragten mit Schreiben vom 26.01.2015 (Bl. 1852-1853 der Akten Resolution/Sondersituation) mitgeteilt hat, es obliege ihm, ob er an der Entscheidung durch Abgabe seiner Stimme mitwirken wolle und in welchem Sinne er stimmen wolle, er möge sich hierzu als weisungsunabhängig betrachten.
59 
Soweit die Antragstellerin meint, aus der Reaktion der Dekanin Prof. Dr. S. etwas ableiten zu können, die eine Wahlwiederholung ohne den Beauftragten vorgeschlagen habe, verkennt sie die Bedeutung des Wahlwiederholungsvorschlags. Aus dem aus der Niederschrift ersichtlichen Zusammenhang ergibt sich, dass mit diesem allein bezweckt war, zusätzliche Rechtssicherheit für den Fall zu erlangen, dass die Antragstellerin - wie sodann tatsächlich geschehen - die Mitwirkung des Beauftragten beanstanden sollte. Dies lässt gerade nicht erkennen, dass der Beauftragte zum Zwecke einer rechtswidrigen Beeinflussung in die Abstimmung einbezogen wurde. Inwieweit es die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Senats überhaupt berührt hätte, wenn der Beauftragte zu Unrecht mitgewirkt hätte, kann dahinstehen (vgl. zur fehlerhaften Besetzung von Hochschulgremien § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG; zu dessen Auslegung Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.; Sandberger, a.a.O., § 10 Rn. 4).
60 
(4) Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass die Sitzungsterminierung vom Beauftragten auf dem Briefkopf des Rektors vorgenommen worden sei. Die Einladung und die Tagesordnung zur Senatssitzung am 28.01.2015 seien vom Beauftragten mit dem Briefkopf „Rektor“ versendet worden. Diese Amtsbezeichnung habe dem Beauftragten aber nicht zugestanden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Amt gewesen sei. Mit der Bezeichnung des Beauftragten als Rektor sei der Eindruck erweckt worden, als ob sie als Rektorin schon aus dem Amt entfernt und damit ihre Abwahl nur noch eine Formsache sei.
61 
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Verwendung des Briefkopfes mit dem Text „Der Rektor“ durch den vom Ministerium auf der Grundlage von § 68 Abs. 5 LHG bestellten, mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors Beauftragten ist unschädlich. Dies gilt umso mehr, als der Unterschrift des Beauftragten ausdrücklich der Zusatz „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors beauftragt“ beigefügt ist.
62 
(5) Nach Auffassung der Antragstellerin leidet die Entscheidung des Senats auch daran, dass mehrere Senatsmitglieder trotz Befangenheit abgestimmt hätten. Von den Senatsmitgliedern hätten die vier Dekane, die die gegen sie gerichtete Resolution unterzeichnet hätten, sowie die Kanzlerin wegen Befangenheit nicht mitstimmen dürfen. In mehreren ihrer Stellungnahmen, die den Senatsmitgliedern zugänglich gemacht worden seien, fänden sich kritische Auseinandersetzungen sowohl mit den Resolutionsunterzeichnern als auch mit der Kanzlerin. Sie habe in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass und wodurch alle fünf Personen Dienstvergehen begangen hätten, und habe das Ministerium aufgefordert, disziplinarisch tätig zu werden. Aufgrund dieser Tatsache hätten sowohl die Dekane als auch die Kanzlerin zwingend davon ausgehen müssen, sie werde bei einem Verbleib im Amt dafür Sorge tragen, dass die Vergangenheit aufgearbeitet, Dienstvergehen benannt und disziplinarisch geahndet würden. Der mit ihrem Verbleib als Rektorin für die Dekane und die Kanzlerin verbundene persönliche Nachteil sei offenkundig gewesen. Die Dekane hätten ein persönliches Interesse an ihrem Weggang gehabt. Ihr Bevollmächtigter habe ausdrücklich auf die Befangenheit der Dekane hingewiesen.
63 
Auch aus den mit diesen Darlegungen bezeichneten Umständen lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Senatsbeschlusses vom 28.01.2015 nicht ableiten. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 LHG sind Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Nach § 18 Abs. 5 Satz 5 LHG gilt diese Regelung entsprechend für das Verfahren der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds. Von einem gesetzlichen Ausschlussgrund wäre daher lediglich die Antragstellerin selbst - wenn an ihre Stelle nicht ohnehin schon der nach § 68 Abs. 5 LHG Beauftragte getreten wäre - betroffen gewesen.
64 
Eine darüber hinausgehende Regelung zum Ausschluss von Senatsmitgliedern an der Mitwirkung am Verfahren - etwa wegen Besorgnis der Befangenheit - enthält das Landeshochschulgesetz nicht. Dieser vermeintlichen Regelungslücke kann indes - auch ohne dass es eine dieses Ergebnis belegende besondere Normierung gibt (vgl. in anderem Zusammenhang § 20 Abs. 4 Satz 7 LHG und hierzu LT-Drucks. 13/3640, S. 195 f.) - nicht durch eine (entsprechende) Anwendung der §§ 20, 21 LVwVfG beziehungsweise der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsätze über den Ausschluss oder die Ablehnung bestimmter Personen begegnet werden. Die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds bildet die Kehrseite (actus contrarius) der Wahl (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 16.05.2007, a.a.O.; Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 265). Es handelt sich um ein von demokratischen Grundsätzen geprägtes Verfahren, vergleichbar einem Misstrauensvotum. In diesem Zusammenhang findet der Schutz gegen einen ungerechtfertigten Einfluss individueller Sonderinteressen grundsätzlich nicht durch Befangenheitsregeln, sondern dadurch statt, dass die Zustimmung zum Abberufungsvorschlag an die vorherige Beratung im Senat sowie an das hohe Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats geknüpft ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter ee) zum Entscheidungsspielraum der Beteiligten).
65 
Im Übrigen kommt dem von der Antragstellerin hervorgehobenen Gesichtspunkt, im Falle des Scheiterns ihrer Abberufung hätten die Kanzlerin sowie die vier Dekane in erhöhtem Maße mit disziplinarischen Konsequenzen ihres früheren Verhaltens zu rechnen gehabt, nicht die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung zu. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lag die Disziplinargewalt hinsichtlich der Unterzeichner der Resolution nicht bei der Antragstellerin, sondern beim Ministerium, das sich ihr gegenüber mit Schreiben vom 07.11.2014 für zuständig erklärt hatte (Bl. 1162-1163 der Akten Resolution/Sondersituation). Diese Zuständigkeitserklärung deckte sich mit der Rechtsansicht der Antragstellerin (Schreiben an das Ministerium vom 29.09.2014, Bl. 1077-1078 der Akten Resolution/Sondersituation) und wurde von ihr auch dankend zur Kenntnis genommen (Schreiben an das Ministerium vom 22.11.2014, Bl. 1208-1209 der Akten Resolution/Sondersituation).
66 
Der Senat lässt offen, ob die behauptete Befangenheit einzelner Senatsmitglieder ohnehin aufgrund der in § 10 Abs. 5 LHG getroffenen Regelung unbeachtlich wäre. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 LHG führt (auch) dann, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums für ungültig erklärt worden ist, dieses Gremium in der bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. Die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Letzteres gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3). § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG ist eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O.). Ob indes eine fehlerhafte Besetzung im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG auch im Falle der Befangenheit einzelner an einer Entscheidung mitwirkender Senatsmitglieder angenommen werden kann, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden.
67 
(6) Die Antragstellerin moniert des Weiteren, dass sie vor der Beschlussfassung kein adäquates rechtliches Gehör erhalten habe. Sie habe zwar vor der Senatssitzung am 28.01.2015 die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Es seien ihr aber weder die Niederschrift des Hochschulrats zur Kenntnis gegeben noch Gründe für die vorzeitige Beendigung des Amtes benannt worden. Die Niederschrift der Hochschulratssitzung sei ihr bis nach der Abstimmung des Senats vorenthalten worden. Der Beauftragte des Ministeriums habe gegenüber ihrem Bevollmächtigten sowohl die Angabe von Gründen als auch die Übersendung des Protokolls der Hochschulratssitzung verweigert. Somit sei für sie eine Stellungnahme, die sich mit den potentiellen Gründen für eine vorzeitige Beendigung des Amtes hätte auseinandersetzen können, ausgeschlossen gewesen.
68 
In Bezug auf dieses Vorbringen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin die maßgeblichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, in vergleichbarem Umfang wie den Senatsmitgliedern bekannt waren und dass die Entscheidung der Senatsmitglieder auch deren persönlichen Überlegungen überantwortet war, so dass eine nähere Detaillierung des Anhörungsgegenstandes nicht geboten war (vgl. bereits oben zur Anhörung vor der Sitzung des Hochschulrats sowie BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).
69 
(7) Ein formeller Fehler folgt schließlich auch nicht aus einer mangelnden Bezugnahme des Senatsbeschlusses vom 28.01.2015 auf den Vorschlag des Hochschulrats vom 28.01.2015. Es erschließt sich eindeutig, dass der Senat dem Vorschlag des Hochschulrats zugestimmt hat und nicht etwa mit seinem Beschluss ein eigenes, davon unabhängiges Initiativrecht zur vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin ausüben wollte. Dieser Beschlussinhalt ist folglich auch hinreichend bestimmt und der weiteren materiell-rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
70 
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, der Senat habe sich nicht mit der Beschlussfassung des Hochschulrats auseinandergesetzt und die Dekanin Prof. Dr. S. habe bei dem Senatsbeschluss von „Wahl“ gesprochen beziehungsweise weitere Senatsmitglieder hätten den Beschluss als „Abwahl“ interpretiert, führt das nicht weiter. Diese Argumentation nimmt schon nicht genügend in den Blick, dass das Verfahren des Senats nach den gesamten Umständen und der Kommunikation im Vorfeld auch ohne ausdrückliche Erwähnung des Hochschulratsbeschlusses eindeutig auf diesen bezogen war. Zudem stimmte der Senat dem Wortlaut des im Protokoll enthaltenen Entscheidungsvorschlags zufolge der „vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG zu“. Es ist unzweifelhaft, dass damit keine neue Initiative zur vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin eingeleitet werden sollte, wozu es eines „Vorschlags“ und keiner „Zustimmung“ bedurft hätte. Wenngleich im Zusammenhang mit dem Beschluss des Senats von „Wahl“ oder „Abwahl“ gesprochen wurde, lässt dies keine abweichenden Schlüsse zu. Diese Begriffe mögen den Sinngehalt der vom Senat getroffenen Entscheidung rechtstechnisch nicht exakt umschreiben, geben aber den behandelten Gegenstand nachvollziehbar unabhängig davon wieder, ob es sich um einen Vorschlag oder um eine Zustimmung handelte.
71 
dd) Als letzter der Beteiligten im Sinne des § 18 Abs. 5 LHG erklärte auch das Ministerium mit Schreiben vom 26.02.2015 an den Hochschulrat und den Senat formell wirksam seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amtes. Auch hiergegen erhebt die Antragstellerin Einwände, die nicht durchgreifen.
72 
(1) Die Antragstellerin meint, die Zustimmung des Ministeriums hätte von Seiten der beiden anderen Beteiligten eines Vorschlags beziehungsweise Antrags auf Zustimmung bedurft. Anträge der beiden Gremienvorsitzenden (Senat und Hochschulrat) auf Zustimmung des Ministeriums gebe es aber nicht.
73 
Diese Betrachtung ist erneut (vgl. bereits oben zur Behauptung eines fehlenden äußeren „Vorschlags“ des Hochschulrats) als zu formal zurückzuweisen. Mit der im Schreiben des Beauftragten Prof. Dr. M. vom 29.01.2015 enthaltenen Bitte an das Ministerium, die weiteren Schritte zu veranlassen, nachdem das Abstimmungsergebnis im Senat vorlag, sollte unzweifelhaft die letzte noch erforderliche Zustimmung für das nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG vorgesehene „dreigliedrige“ Einvernehmen eingeholt werden. Das Ministerium war durch keine weiteren, das Zusammenwirken der Beteiligten betreffenden Formvoraussetzungen gehindert, über die Erteilung seines Einvernehmens zu entscheiden. Insbesondere musste es vor seiner Entscheidung keinen gesonderten „Antrag“ des Hochschulrats auf Erteilung der Zustimmung abwarten beziehungsweise einholen.
74 
(2) Die Antragstellerin rügt ferner, ihr sei nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Sie habe zwar vor der Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Amtes durch das Ministerium von diesem die Möglichkeit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen, an einer adäquaten Überprüfung der Beschlüsse von Hochschulrat und Senat sei sie jedoch aufgrund der lange Zeit von der Hochschule verweigerten Akteneinsicht gehindert worden. Nachdem der Beauftragte mit Schreiben vom 19.01.2015 die Einsicht in die Hochschulakten verweigert gehabt habe, habe das Ministerium diese Entscheidung am 12.02.2015 aufgehoben, worauf sie am 17.02.2015 Einsicht habe nehmen können. Angesichts der kurzen Frist für die Stellungnahme gegenüber dem Ministerium bis zum 20.02.2015 sei es ihr aber nicht möglich gewesen, in diese Stellungnahme die gegebenenfalls aus den Hochschulakten zu gewinnenden Erkenntnisse einfließen zu lassen, zumal das Ministerium der beantragten Fristverlängerung nicht zugestimmt habe.
75 
Der Auffassung, vor dem von der Antragstellerin geschilderten Hintergrund sei die Anhörung unzureichend gewesen, kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt (siehe oben zur Anhörung der Antragstellerin vor der Sitzung des Hochschulrats sowie vor derjenigen des Senats; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 14.01.1965, a.a.O.; Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.), war die Antragstellerin über alle wesentlichen Gesichtspunkte, die zu der möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Amtes als Rektorin führen konnten, umfassend informiert. Nach den Beschlüssen im Hochschulrat und im Senat war ihr auch bekannt, dass und mit welchen Stimmverhältnissen ihr in den genannten Gremien durch den Vorschlag beziehungsweise die Zustimmung zu der vorzeitigen Beendigung ihres Amtes das Vertrauen entzogen worden war. Zudem erhielt die Antragstellerin auf ihren Antrag gegenüber dem Ministerium Gelegenheit zur Akteneinsicht, wovon sie auch Gebrauch machte. Ihr Bevollmächtigter und sie erhielten ferner eine - ebenfalls wahrgenommene - Gelegenheit zur Äußerung. Es erschließt sich weder aus den Darlegungen der Antragstellerin noch aus sonstigen Gründen, dass die Äußerungsfrist unzureichend bemessen gewesen wäre. Sie wurde auf den Antrag des Bevollmächtigten bereits bis zum 20.02.2015 verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte das Ministerium ab, machte jedoch gleichzeitig deutlich, dass es auch nach Fristablauf eingehende Stellungnahmen, wenn möglich, noch berücksichtigen werde. Es ist - auch vor dem Hintergrund der mit Schriftsatz vom 14.09.2015, S. 10 ff., im Verfahren 10 K 3627/15 formulierten Einwände (großer Aktenumfang, angebliche vorherige gezielte Informationsvorenthaltung) - nicht ersichtlich, dass das Ministerium rechtlich gehalten war, die Frist zur Äußerung großzügiger als geschehen zu bemessen.
76 
ee) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin ebenfalls voraussichtlich nicht zu beanstanden.
77 
Die Grenzen des Entscheidungsspielraums der Beteiligten (Hochschulrat, Senat und Ministerium) ist nicht überschritten. Die Überprüfung der Beschlüsse von Hochschulrat und Senat sowie die Zustimmung des Ministeriums sind einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Den Mitgliedern eines zur Mitentscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Wahlamts berufenen Gremiums steht ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Jedes Mitglied muss für sich beurteilen und entscheiden, ob bezogen auf eine Person, die aufgrund eines - gerichtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüfbaren -Wahlaktes in ein Amt gewählt wurde, das für die Ausübung dieses Wahlamtes erforderliche Vertrauen fortbesteht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Motive, die das einzelne Mitglied eines zur Abberufung berufenen Gremiums dazu bestimmen, sich für oder gegen eine Abberufung zu entscheiden, entziehen sich einer rechtlichen Qualifizierung und Kategorisierung. Das Gericht ist nicht befugt, seine eigenen Vorstellungen an die Stelle des mehrheitlichen Willens des zur Mitwirkung an der Abberufung berufenen Gremiums zu setzen. Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der Abberufungsentscheidung nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.; LT-Drucks. 13/3640, S. 193; Haug, a.a.O., Rn. 269; Sandberger, a.a.O., § 18 Rn. 3; zur Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten BVerwG, Beschluss vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, NVwZ 1993, 377). Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle. Gemessen daran ist die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin als Rektorin rechtlich nicht zu beanstanden, weil ein wichtiger, die Beendigung rechtfertigender Grund in ihrer Person vorliegt und von einem rechtsmissbräuchlichen Einsatz des Instruments der vorzeitigen Beendigung des Amtes nach Aktenlage nicht ausgegangen werden kann.
78 
Es kann offen bleiben, ob angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden muss, weil die erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von ¾ im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014, a.a.O.: nur Kontrolle auf Willkür), oder ob darüber hinaus in eine Sachprüfung einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.; Haug, a.a.O., Rn. 268 ff.). Für die strengere Begrenzung des Prüfungsmaßstabes spricht neben dem damit möglichen stärkeren Schutz der Hochschulautonomie und damit der Wissenschaftsfreiheit auch die Tatsache, dass sich die individuellen Motive der Abstimmungsberechtigten ohnehin nicht abschließend ermitteln lassen. Andererseits ist es unabhängig von der Frage, welche Beweggründe jeweils für die Abstimmung der Einzelnen leitend gewesen sein mögen, durchaus möglich, das Fehlen eines hinreichend legitimen Abberufungsgrundes festzustellen. Selbst wenn indes vor diesem Hintergrund in eine nähere Sachprüfung einzutreten sein sollte, ist ein hinreichend wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin gegeben.
79 
Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Sachstandes ist davon auszugehen, dass die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin dadurch legitimiert ist, dass sie geeignet erscheint, die sonst erheblich beeinträchtigte beziehungsweise gefährdete Arbeitsfähigkeit der Organe der Hochschule wiederherzustellen und zu sichern. Die dem Senat vorliegenden Akten belegen eindeutig, dass die zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin sowie einer Vielzahl weiterer an der Hochschule tätigen Personen entstandenen Spannungen und Konflikte seit dem Jahre 2014 immer weiter eskalierten und eine gedeihliche Zusammenarbeit weitgehend unmöglich machten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die an dem Konflikt beteiligten Personen oder Dritte in der Lage gewesen wären, diesen Eskalationsprozess zu beenden und das Verhältnis zwischen Antragstellerin und der Kanzlerin sowie den weiteren Personen auf eine Ebene zurückzuführen, auf der die Konflikte hätten beendet werden können. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen. Aufgrund der Stellung und des Aufgabenbereichs von Rektor(in) und Kanzler(in) einer Hochschule ist es aber insbesondere unabdingbar, dass die Inhaber dieser beiden funktionsgebundenen Ämter vertrauensvoll zusammenarbeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2014 - 4 B 31.11 -, WissR 2014, 409). Es bestehen keine Zweifel daran, dass eine Hochschule Schaden zu nehmen droht, wenn das Verhältnis der Inhaber dieser beiden Ämter so gestört ist, dass sie sich im Schwerpunkt mit der gegenseitigen Bekämpfung und nicht mit der Wahrnehmung der ihnen jeweils und gemeinsam obliegenden Aufgaben befassen. Sowohl Rektor(in) als auch Kanzler(in) (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 LHG) sind nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 6 der Grundordnung Mitglied der Hochschulleitung, des Rektorats. Das Rektorat ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O.).
80 
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass ein wichtiger Grund Hochschulrat, Senat und Ministerium bewogen hat, das Einvernehmen über die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin herbeizuführen. Auf die einzelnen Ereignisse, die die Konflikte zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin sowie den weiteren Personen und die daraus resultierenden Probleme der Zusammenarbeit der Hochschulgremien belegen, und insbesondere auf die Verschuldensfrage kommt es nicht entscheidend an (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführende Versetzung eines Beamten; siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die vorzeitige Beendigung des Amtes der Antragstellerin bewirkt wurde, weil aus nachvollziehbaren Gründen keine Möglichkeit mehr gesehen wurde, die andauernden und immer weiter eskalierenden Spannungen zwischen der Antragstellerin und der Kanzlerin sowie weiteren Personen zu beenden. Nach Aktenlage beruhte dies im Übrigen keineswegs allein oder ganz überwiegend auf Dienstpflichtverletzungen anderer beziehungsweise auf den behaupteten Fürsorgepflichtverletzungen des Ministeriums, sondern nicht unerheblich (zumindest auch) auf dem Führungsstil und dem persönlichen Verhalten der Antragstellerin. Bei alledem war auch in Rechnung zu stellen, dass die mittlerweile erfolgte Berichterstattung in den Medien (mit Überschriften wie z.B. in der Heilbronner Stimme vom 11.07.2014: „Schlammschlacht an der Hochschule“, Bl. 461 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 29.07.2014: „Turbulenzen an Hochschule gehen weiter“, Bl. 496 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 30.07.2014: „Erbitterter Machtkampf“, Bl. 538 der Akten Resolution/Sondersituation; in der Ludwigsburger Kreiszeitung vom 02.07.2014: „Ein tiefer Riss geht durch die Hochschule“, Bl. 448 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 31.07.2014: „Hochschule versinkt im Chaos“ sowie „Irgendwas muss jetzt passieren“, Bl. 548-549 der Akten Resolution/Sondersituation; vom 23.08.2014: „Studenten fürchten um ihre Zukunft“, Bl. 787 der Akten Resolution/Sondersituation; usw.) die Gefahr einer weiteren Vertiefung des Konflikts und einer nachhaltigen Schädigung des Ansehens der Hochschule heraufbeschwor.
81 
Der Abberufung der Antragstellerin als Rektorin stand dabei nicht entgegen, dass bereits im Sommer 2014 ein Abberufungsversuch unternommen worden und aufgrund der damaligen Abstimmungsverhältnisse gescheitert war (bei 19 Stimmberechtigten zwölf Stimmen für die Abberufung, drei Enthaltungen, eine ungültige Stimme in der Senatssitzung vom 25.06.2014). Selbst wenn viel für die „Sperrwirkung“ eines gescheiterten Abberufungsversuchs gegenüber einem neuen Abberufungsverfahren bei unveränderten Verhältnissen sprechen mag (vgl. auch die eigene Einschätzung des Antragsgegners, Bl. 502-503, 558-559 sowie 1258-1259 der Akten Resolution/Sondersituation), so hatte sich hier die Sachlage bis Dezember 2014 / Januar 2015 jedenfalls so deutlich verändert, dass die erneute Einleitung des Beendigungsverfahrens statthaft war. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass mit Schreiben vom 30.07.2014 (Bl. 517 der Akten Resolution/Sondersituation) die Dekane und die Mitglieder des Personalrates ihren Rücktritt erklärten, weil sie eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht mehr für möglich und deren Verbleib im Amt für nicht tragbar hielten. Gleiches gilt für die Rücktrittserklärung des Datenschutzbeauftragten der Hochschule (Bl. 551 der Akten Resolution/Sondersituation), die Rücktrittserklärung des Leiters sowie des stellvertretenden Leiters des Instituts für Angewandte Forschung und des Donauraumbeauftragten (Bl. 577 der Akten Resolution/Sondersituation), die Rücktrittserklärung des Repräsentanten der Hochschule beim Projekt Kinderuniversität sowie des Ausstellungsorganisators (Bl. 601 der Akten Resolution/Sondersituation) sowie die Rücktrittserklärung des Senatsbeauftragten für die Hochschulzeitung (Bl. 615 der Akten Resolution/Sondersituation). Selbst wenn man nur von der Antragstellerin selbst gesetzte Gründe für einen neuen Abberufungsversuch ausreichen lässt, waren solche nach Aktenlage in ausreichendem Maße gegeben. Der Antragstellerin gelang es nicht, auf die Ebene einer sachlichen und gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Kanzlerin und den Fakultätsleitungen zurückzukehren. Mit Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 1183-1184 der Akten Resolution/Sondersituation) teilte die Antragstellerin dem Innenministerium selbst mit, seit dem Gespräch „im Juni“ (gemeint sein kann nur das Gespräch vom 18.07.2014, Bl. 469-470 der Akten Resolution/Sondersituation) hätten sich „die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt, dass ein Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Auch die externe Kommission, die die Funktionsfähigkeit der Hochschule analysierte, kam in ihrem Bericht vom 21.11.2014 (Bl. 1187-1196 der Akten Resolution/Sondersituation) unter anderem zu dem Ergebnis, der Führungsstil der Antragstellerin stehe im Gegensatz zu der an einer Hochschule gebotenen Führungskultur und könne nicht erfolgreich sein, weshalb inzwischen die Beziehungen innerhalb der Hochschule so zerrüttet seien, dass eine Wendung zu einer angemessenen Führungskultur unter der gegenwärtigen Leitung nicht zu erwarten sei. Das Ergebnisprotokoll des Dienstgesprächs vom 08.12.2014 zwischen dem Ministerium, der Prorektorin und der Kanzlerin spiegelt die Sorge und Verunsicherung der Hochschulmitarbeiter wider; es wurde demzufolge bereits eine hohe Personalfluktuation festgestellt (Bl. 1249-1252 der Akten Resolution/Sondersituation). Am 17.12.2014 verhinderte die Antragstellerin, dass sich der Senat mit der Einsetzung eines Beauftragten gemäß § 68 Abs. 5 LHG befassen konnte. Sie weigerte sich, den Tagesordnungspunkt zuzulassen, obwohl ihr die Rechtsauffassung des Ministeriums bekannt war, dass sie von der Beteiligung insoweit ausgeschlossen war (Bl. 1368 der Akten Resolution/Sondersituation). Die damit verbundene Auseinandersetzung wurde streitig weitergeführt (vgl. Beanstandung des Verhaltens der Antragstellerin als rechtswidrig durch das Ministerium = Bl. 1441-1444 der Akten Resolution/Sondersituation, Widerspruch = Bl. 1494-1499 der Akten Resolution/Sondersituation, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit = Bl. 1501-1504 der Akten Resolution/Sondersituation). Mit einer Pressemitteilung vom 12.01.2015 (Bl. 1677-1678 der Akten Resolution/Sondersituation) zeigte sich die Antragstellerin „verwundert“ über die Vorgehensweise des Ministeriums und erklärte unter anderem, ihre Sorge sei groß, dass nach ihrem Weggang „alles unter den Teppich gekehrt“ werden würde. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten der Antragstellerin auf diese Weise erheblich dazu beitrug, das Verhältnis zu den übrigen Hochschulangehörigen immer mehr zu zerrütten.
82 
Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat die Abberufung der Antragstellerin als Rektorin nach Aktenlage keinem Verdacht des treuwidrigen Verhaltens beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Behauptung der Antragstellerin aufgegriffen, die Empfehlungen der vom Ministerium eingesetzten Kommission seien unter einem unzulässigen Einfluss des Antragsgegners formuliert worden. Das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Kommission während ihrer Tätigkeit vom 01.09.2014 bis zum 31.10.2014 Akten nicht geführt beziehungsweise dem Ministerium nicht übergeben habe. Der darin liegende Verstoß gegen die Aktenführungspflicht mache es im Rahmen des Eilverfahrens unmöglich, den Vorwurf weiter aufzuklären. Um den Verdacht auszuräumen, wäre die Kenntnis sämtlicher bei der Tätigkeit der Kommission angefallenen Akten unabdingbar. Ohne Kenntnis der Akten könne nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die Kommission zu ihren Empfehlungen gekommen sei und wie sie sich im Kommissionsbericht niedergeschlagen hätten. Ohne eine aufwändige, dem Verfahren in der Hauptsache vorbehaltene Beweisaufnahme könne daher ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Da dieser Mangel dem Antragsgegner zuzurechnen sei, dürfe hieraus der Antragstellerin kein Nachteil erwachsen, sei eine Offenheit des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache und ferner ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin anzunehmen. Dem kann der Senat jedenfalls im Ergebnis nicht folgen.
83 
Soweit das Verwaltungsgericht es als unbefriedigend und in Widerspruch zu der von den Kommissionsmitgliedern übernommenen Verpflichtung stehend ansieht, dass die Kommission keine Akten geführt beziehungsweise dem Ministerium übergeben hat, erscheint dieser Standpunkt einleuchtend (vgl. unter der Überschrift „Verschwiegenheitspflicht“ den Passus auf Bl. 1055 der Akten Resolution/Sondersituation: „Bei Beendigung der Kommissionsarbeit werden alle im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit angefallenen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an das Wissenschaftsministerium übergeben.“). Darüber hinaus ist bereits die Einsetzung der Kommission als solche, wenngleich diese auch von der Antragstellerin befürwortet wurde (vgl. Bl. 469, 481, 512, 689 und 1088 der Akten Resolution/Sondersituation), angesichts der ihr verliehenen Rechte rechtlichen Bedenken ausgesetzt. In dem Schreiben zur Einsetzung (Bl. 1055 der Akten Resolution/Sondersituation) heißt es, die Kommission habe die Aufgabe, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. In diesem Zusammenhang übe sie die Rechte des Wissenschaftsministeriums nach § 68 Abs. 1 LHG aus. Dementsprechend teilte das Ministerium der Hochschule mit Schreiben vom 22.09.2014 (Bl. 1056 der Akten Resolution/Sondersituation) mit, es wolle sich in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 LHG über die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule näher unterrichten. Mit der Ausübung dieses Rechts habe es die Herren S., MdL, Prof. Dr. M. und Dr. H. beauftragt. In dieser Eigenschaft gälten sie als Angehörige des Wissenschaftsministeriums und unterlägen als solche sowohl der Amtsverschwiegenheit als auch dem Datenschutzrecht. In Ausübung des Unterrichtungsrechts nach § 68 Abs. 1 LHG erbetene Auskünfte, Aktenvorlagen (dies umfasse gegebenenfalls auch den Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten), Zugang zu Einrichtungen der Hochschule könnten und müssten deshalb erteilt beziehungsweise gewährt werden. Dies gelte für alle Organe, Amtsträger, Verwaltungsmitarbeiter und weitere Mitglieder und Angehörigen der Hochschule. Auf welche Rechtsgrundlage sich diese Übertragung hoheitlicher Befugnisse stützen lassen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch Private bedarf aber einer Beleihung, das heißt einer Übertragung dieser Befugnis durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2015 - 9 B 21.15 -, juris Rn. 13, m.w.N.; näher BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 35.09 -, BVerwGE 137, 377 = juris Rn. 24 ff.; zum Begriff der Beleihung Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, VBlBW 2015, 479).
84 
Aus den sich somit erhebenden Bedenken vermag der Senat allerdings keinen Schluss auf eine etwaige Treuwidrigkeit beziehungsweise Rechtsmissbräuchlichkeit der Abberufung der Antragstellerin als Rektorin zu ziehen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Mitwirkung des Ministeriums an der Entscheidung über die Abberufung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG ohnehin verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt. Bei der insoweit gebotenen Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (zum Maßstab bei der Prüfung eines Verwertungsverbots im Verwaltungsverfahren vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, und vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 -, NJW 2012, 2744; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; ferner Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 237 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33 und § 26 Rn. 60; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015, S. 217 ff.; jeweils m.w.N.), besteht kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen. Nicht ersichtlich ist, dass die Kommission von Seiten des Antragsgegners in bedenklicher Weise unsachlich beeinflusst worden sein könnte oder dass es gar zu Manipulationen am Inhalt des Kommissionsberichts gekommen sein könnte. Vor allem aber lässt sich eine Kausalität der Mängel, die der Kommissionstätigkeit anhaften mögen, für den Fortgang des Abberufungsverfahrens nicht feststellen. Die Kommission diente dem Antragsgegner ersichtlich als Instrument zur Aufklärung des Sachverhalts (vgl. auch § 26 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung können wegen § 44a VwGO nicht selbständig geltend gemacht werden, aber auf die materiell-rechtliche Ebene durchschlagen. Allerdings kommt auch die Heilung derartiger Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren infolge der Wahrnehmung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) in Betracht, wenn sich im Ergebnis die Richtigkeit der Sachentscheidung ergibt (vgl. Hufen/Siegel, a.a.O., Rn. 220 f.; zum Recht auf ein faires Verfahren in diesem Zusammenhang: EuGH, Urteil vom 10.04.2003 - C-276/01 -, Slg. 2003, I S. 3735, Rn. 72 ff.). So liegt der Fall hier.
85 
Auftrag der Kommission war nicht die Untersuchung einzelner Dienstvergehen oder sonstiger Verfehlungen der Rektorin oder anderer Hochschulangehöriger. Sie war (lediglich) zu dem Zweck eingesetzt worden, die aktuelle Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise zu geben, was sich maßgeblich danach bestimmte, welches Maß an Vertrauensverlust der Hochschulleitung beziehungsweise an Zerrüttung der Beziehungen innerhalb der Hochschule vorzufinden war. Die für die Frage der Abberufung relevanten zentralen Feststellungen im Kommissionsbericht decken sich mit der vom Senat vorgefundenen Aktenlage. Sie sind im Kern von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Entsprechendes gilt für die dem Bericht zugrundeliegenden Feststellungen zu der Aufforderung an die Antragstellerin, von ihrem Amt zurückzutreten. Diese steht im Übrigen tendenziell in Übereinstimmung mit deren bereits aufgezeigten eigenen Einschätzung im Schreiben vom 17.11.2014 (Bl. 1183-1184 der Akten Resolution/Sondersituation), wonach sich „die Umstände an der Hochschule nun leider doch so entwickelt (hätten), dass ein Weggang von mir mittlerweile naheliegt“. Wie oben bereits dargestellt, waren die innerhalb der Hochschulleitung und auch sonst an der Hochschule im Verhältnis zur Antragstellerin entstandenen Zerwürfnisse so gravierend, dass sich die Situation an der Hochschule auch unabhängig vom Zustandekommen des Kommissionsberichts immer weiter auf eine Abberufung der Antragstellerin hin zuspitzte.
86 
Soweit die Antragstellerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei. Dieser befasst sich mit den „möglichen Szenarien“ zur Realisierung der Kommissionsempfehlungen. Als eine unter mehreren Optionen wird ein neues „Abwahlverfahren“ thematisiert und dazu ausgeführt, unter dem - auch öffentlich aufkommenden - Druck des Kommissionsergebnisses (Rektorin nicht mehr tragbar) sei es kaum vorstellbar, dass sich die Studierenden gegen eine Abwahl entscheiden würden (Bl. 1120 der Akten Resolution/Sondersituation). Somit strebte der Verfasser des Vermerks nicht an, Druck aufzubauen, sondern traf eine Prognose zur Wirkung des von ihm ohnehin erwarteten - nicht zuletzt aus der Öffentlichkeit herrührenden - Drucks. Dafür, dass die Ministerin bei einem Gespräch mit den Kommissionsmitgliedern am 23.10.2014 diese „gelenkt“ beziehungsweise ihnen bestimmte Inhalte ihres Berichts vorgegeben haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
87 
Die nach Angaben des Antragsgegners aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes erstellte Zusammenfassung des Kommissionsberichts (Bl. 1210-1217 der Akten Resolution/Sondersituation) enthält keine Kürzungen oder sonstigen Änderungen, die zu einer Fehlinformation oder gar Täuschung ihrer Adressaten führen könnten. Die vom Antragsgegner vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Antragstellerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen.
88 
Ebenso wenig durchschlagend ist die Rüge der Antragstellerin, die Akten des Ministeriums seien im Ganzen - auch soweit es nicht um die Aktenführung der Kommission gehe - lückenhaft. Zwar heißt es in der Stellungnahme des Ministeriums vom 07.07.2015 auf eine Anfrage mehrerer Abgeordneter (LT-Drucks. 15/7131, S. 3): „Frau Ministerin Bauer erfuhr von der Resolution am 17. März 2014 durch E-Mail von Dr. Markus Rösler MdL (15.21 Uhr).“ Die Antragstellerin vermisst die benannte E-Mail in den Akten des Ministeriums. Dass hieraus indes Schlüsse auf eine rechtserhebliche, zu Lasten der Antragstellerin lückenhafte Aktenführung gezogen werden könnten, erschließt sich nicht. Die E-Mail, mit der die „Resolution der Fakultätsvorstände“ vom 14.03.2014 an das Ministerium übersandt wurde, ist in den Akten enthalten (Bl. 11 der Akten Resolution/Sondersituation). Dass die Ministerin persönlich noch im Wege der zusätzlichen E-Mail eines Dritten von der Resolution unterrichtet worden sein mag, erscheint für die Rechtsposition der Antragstellerin ohne Belang.
89 
Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass sie für eine Herabsetzung der Funktionsfähigkeit der Hochschule verantwortlich sei, weckt das keine materiell-rechtlichen Bedenken gegen ihre Abberufung. Wie bereits dargestellt, kommt es auf die Verschuldensfrage nicht entscheidend an. Auch belegen weder die Äußerungen des Beauftragten in einem Interview mit der Ludwigsburger Kreiszeitung am 10.04.2015 (als Anlage K57 von der Antragstellerin vorgelegt, Bl. 703 der VG-Akte 10 K 1524/15) noch die Stellungnahme des Ministeriums (LT-Drucks. 15/7731), dass die Funktionsfähigkeit der Hochschule in der Zeit, in der die Antragstellerin noch ihr Amt ausübte, nicht gefährdet gewesen sei. Wenngleich an den genannten Stellen bekundet wurde, der Lehr- und Prüfungsbetrieb habe ohne spürbare Auswirkungen gewährleistet werden können beziehungsweise die Hochschule sei vom Beauftragten funktionsfähig vorgefunden worden, so wird damit ein dringender Handlungsbedarf auf der Leitungsebene der Hochschule keineswegs negiert. Von offen zu Tage getretenen Konflikten auf der Leitungsebene sowie von Problemen in Bezug auf Zusammenarbeit, Kommunikation und Umgang innerhalb der Hochschule ist gerade auch in der Stellungnahme des Ministeriums (a.a.O., Nr. 1, S. 2 und 3) die Rede. Auch soweit es in der Stellungnahme (a.a.O., Nr. 2, S. 3) heißt, nicht zuletzt aufgrund der unter anderem auf den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Stuttgart fußenden, fortdauernden öffentlichen Auseinandersetzungen, die zusätzlich geeignet seien, eine Verunsicherung der Hochschulmitglieder und Angehörigen, der Kooperationspartner der Hochschule sowie potenzieller Studienbewerber/-innen auszulösen, sei weiterhin von einer konkreten Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung der Hochschule auszugehen, lässt das nicht den Schluss zu, die Person der Antragstellerin habe mit der angenommenen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit nichts zu tun. Auch versteht sich von selbst, dass ein öffentlichkeitswirksamer Rechtsstreit um die Abberufung der Rektorin erhebliche Unruhe in die Hochschule trägt.
90 
Vor dem Hintergrund all dessen begegnet es nach Aktenlage auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Ministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Antragstellerin nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LHG abgelehnt hat (Nr. 4 des Bescheides vom 26.02.2015).
91 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Antragstellerin aufzuerlegen. Für eine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten des Beigeladenen zu 1 gibt es keinen Grund, da dieser weder einen Antrag gestellt noch sonst in hier berücksichtigungsfähiger Weise zur Förderung des Verfahrens beigetragen hat.
92 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW Sonderbeilage Januar 2014).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
16 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/06/2015 00:00

Tenor I. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Februar 2015 - 10 K 1524/15 - wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Wahrnehmung der Dienstges
published on 09/11/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 48/13 - geändert. Der Bescheid des Land-ratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsid
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vorschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundeswahlgesetzes über

die Wahlorgane, das Wahlrecht, die Vorbereitung der Wahl, die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Nach- und Wiederholungswahlen sowie die Vorschriften des § 49a des Bundeswahlgesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des § 54 des Bundeswahlgesetzes über Fristen und Termine in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.