Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Juli 2010 - 3 M 128/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.05.2010 geändert.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners, in der ihr aufgegeben wird, die einsturzgefährdete Mauer und Werkswände einschließlich des verbliebenen Schornsteins des Werkstattgebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin A.straße 18 in B. fachgerecht instandzusetzen. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Diesen anordnenden Bescheid vom 17.03.2010 hat der Antragsgegner für sofortig vollziehbar erklärt und ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 26.03.2010 ab. Er setzte hierzu eine Frist bis zum 30.04.2010.
- 2
Die Antragstellerin macht geltend, es müsste der Eigentümer des Nachbargrundstücks A.straße 22a herangezogen werden, weil durch Abrißmaßnahmen auf diesem Grundstück die Standsicherheit ihrer eigenen baulichen Anlagen beeinträchtigt worden sei.
- 3
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 14.05.2010 ab. Es führte aus: Der Zustand des Werkstattgebäudes auf dem Grundstück A.straße 18 verstoße gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V -. Darin liege ein Verstoß der Antragstellerin als Eigentümerin gegen ihre Pflichten aus § 52 LBauO M-V, außerdem eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SOG M-V -. Daher dürfe der Antragsgegner die erforderlichen Maßnahmen der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V aufgeben. Die Antragstellerin sei als Instandsetzungspflichtige nach § 3 LBauO M-V und zugleich als Zustandsverantwortliche nach § 70 Abs. 1 SOG M-V in Anspruch zu nehmen. Als Eigentümerin sei sie für den Zustand des Werkstattgebäudes verantwortlich, unabhängig davon, ob sie selbst durch positives Tun oder Unterlassen den Gefahrenzustand herbeigeführt habe. Der Antragsgegner sei auch nicht gehalten, das Vorliegen des in dem zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Nachbarn A.straße 22a vor dem Landgericht Schwerin zum Aktenzeichen 4 O 222/09 in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens abzuwarten. Angesichts dieses Gutachtens bestehe auch nicht die Gefahr, dass mit Umsetzung der ihr auferlegten Maßnahmen spätere zivilrechtliche Rechtsnachteile entstehen könnten.
- 4
Gegen diesen ihr am 17.05.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am gleichen Tage Beschwerde eingelegt, die sie am 14.06.2010 begründet hat.
II.
- 5
Die Beschwerde ist nach Maßgabe des allein zu prüfenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zulässig, aber unbegründet.
- 6
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
- 7
Es kann dahinstehen, ob für die Abrissmaßnahmen auf dem Nachbargrundstück A.straße 22a in Jahre 2003 eine Baugenehmigung erforderlich war und sie erteilt worden ist. An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Antragstellerin als der Eigentümerin des Gebäudes A.straße 18 für dessen Standsicherheit ändert dies nichts. Gegenstand einer Baugenehmigung zum Abriss einer baulichen Anlage ist nicht die Ermöglichung einer Beeinträchtigung des Eigentums von Nachbarn. Es kann dahinstehen, ob überhaupt § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V im Zusammenhang mit einem Abrissvorhaben durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist. Wenn diese Frage zum Prüfprogramm gehört bzw. gehörte, könnte einem Anspruch auf die Erteilung einer Abbruchgenehmigung nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V entgegenstehen, dass nach Beendigung des Abbruchs ein Zustand eintritt, der die Standsicherheit von Nachbargebäuden - insbesondere wenn sie bewohnt sind - gefährdet. Die Baugenehmigungsbehörde hätte sicherzustellen, dass derartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch eine von ihr erteilte Abbruchgenehmigung nicht eintreten (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V). Die Baugenehmigungsbehörde kann derartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit in aller Regel durch die Beifügung von Nebenbestimmungen abwehren, etwa durch Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass der Abbruch nach den Regeln der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V) durchgeführt wird und dass verbleibende Nachbargebäude in ihrer Standsicherheit nicht gefährdet werden. Sie muss nur dann, wenn hinreichende Anzeichen für eine drohende konkrete Gefahr vorliegen, den Sachverhalt zuverlässig aufklären, um über den Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung sachgerecht entscheiden zu können. Die Intensität dieser Aufklärungspflicht hängt u.a. davon ab, welches Ausmaß begründet zu befürchtende Gefahren bzw. Schäden annehmen könnten und wie gewichtig die auf derartige Gefahren hindeutenden Indizien im Einzelfall sind; soweit es um konkrete Gefahren für Leib oder Leben von Menschen geht, sind an die Aufklärungspflicht der Behörde grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Münster, B. v. 28.01.2005 - 10 B 2827/04 - juris). Aus dem Akteninhalt ist nichts dafür ersichtlich, dass derartige Gefahren für den Antragsgegner zum Zeitpunkt einer Entscheidung über den Abriss erkennbar waren. In einem solchen Fall bleibt es bei dem Grundsatz, dass dann, wenn infolge der Durchführung des Vorhabens Schäden an dem auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäude drohen oder verursacht werden, dies lediglich eine weitere Folge des Bauvorhabens ist, die unabhängig von der Baugenehmigung geregelt und bewältigt werden müsste. Wie welche dem Schutz der Nachbargebäude dienende technische Vorkehrungen verwirklicht werden, ist dann nicht notwendiger Regelungsgehalt der Baugenehmigung, die unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird (§ 72 Abs. 5 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102) i.d.F. des Gesetzes vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V S. 729) LBauO M-V; ebenso § 72 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geänd. durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. M-V S. 690) (LBauO M-V a. F.)). Der generell gegebenen Notwendigkeit, bei einen Abriss dafür zu sorgen, dass der Baugrund für nahestehende Bauwerke der Nachbarn stabil gehalten wird (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V und LBauO M-V a.F.) hat der Bauherr - auch ohne besondere Auflagen - im Rahmen der von ihm zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 1 und 4 LBauO M-V und LBauO M-V a.F.) (vgl. VGH München, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2582 - juris). Dies alles gilt erst recht für den Abriss eines Gebäudes, für den keine Genehmigungspflicht, sondern eine Anzeigepflicht besteht (so § 61 Abs. 3 LBauO M-V) oder der genehmigungsfrei ist (§ 65 Abs. 3 LBauO M-V a.F.) oder für den die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt ist. Damit ist aber nicht die Frage entschieden, ob dann, wenn der Bauherr des Abrissvorhabens diese Pflichten verletzt und dadurch das Nachbargebäude seine Standsicherheit verliert, dieser Nachbar als Eigentümer des standsichergefährdeten Gebäudes in Anspruch genommen werden darf und nicht - auch oder in erster Linie - der - ehemalige - Bauherr des Abbruchvorhabens.
- 8
In der Sache macht die Antragstellerin, obwohl sie dies nicht ausdrücklich vorträgt, in diesem Zusammenhang eine ermessensfehlerhafte Auswahl des Störers geltend, da ihre Haftung als Zustandsstörerin nicht in Frage steht. Für die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung kommt es dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an (vgl. VGH Mannheim, B. v. 30.01.1990 - 5 S 1806/89 - NVwZ-RR 1991, 27). Da diese noch nicht ergangen ist, sind die neuen Erkenntnisse, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 31.03.2010 ergeben, zu berücksichtigen. Gleichwohl ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Antragsgegner eine Heranziehung des Eigentümers des Grundstücks A.str. 22a nicht erwogen hat.
- 9
Die Heranziehung der Antragstellerin dürfte allerdings nicht schon deswegen gerechtfertigt sein, weil sie neben ihrer Eigenschaft als Zustandsstörerin auch wegen Unterlassens der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V gebotenen Maßnahmen als Handlungsstörerin durch qualifiziertes Unterlassen verantwortlich wäre. Wer die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache unterlässt, die in seinem Eigentum steht, kann - nur - als Zustandsstörer und nicht daneben auch als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden. Dafür spricht, dass das Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und die daraus resultierenden Pflichten (Art. 14 Abs. 2 GG) allein grundstücksbezogen zu betrachten sind. Deshalb knüpft auch die Haftung gemäß § 70 SOG M-V an den Zustand der Sache und die Sachherrschaft über diese an. Nur aufgrund dieser Zugriffsmöglichkeit auf den Zustand trifft den Eigentümer mithin eine Instandhaltungspflicht gemäß § 12 LBauO M-V (OVG Bautzen, B. v. 09.06.2009 - 1 B 268/09 - LKV 2009, 422). Wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin oder deren Rechtsvorgänger bauliche Änderungen an ihren baulichen Anlagen vorgenommen hat, die zur Beeinträchtigung der Standsicherheit geführt haben, käme sie allerdings auch als Handlungsstörerin in Betracht.
- 10
Wie aus § 12 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V deutlich hervorgeht, ist nach dem Gesetz in erster Linie der Grundeigentümer für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris).
- 11
Die Frage nach der Inanspruchnahme eines Dritten, der als Handlungsstörer einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, stellt sich allenfalls dann, wenn die Verursachung durch den Dritten und damit dessen Verantwortlichkeit hinreichend geklärt ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris). Ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer ist jedenfalls dann nach allgemeinem Ordnungsrecht nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt (VGH Mannheim, B. v. 30.01.1990 - .a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers, dessen Verantwortlichkeit zweifelhaft ist, ist bei der von der Behörde zu treffenden Auswahlentscheidung auch in den Blick zu nehmen, dass eine etwaige diesbezügliche langwierige prozessuale Auseinandersetzung der Effektivität der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen könnte und deshalb in einer derartigen Fallgestaltung regelmäßig auf den Zustandsstörer zuzugreifen sein dürfte.
- 12
Erforderlich ist mithin, dass aus der Sicht der Ordnungsbehörde hinreichend sicher ist, dass der Dritte ordnungsrechtlich verantwortlich ist. Dabei ist es nicht Aufgabe des Antragsgegners, die Ursachen des Mauerbruches zu klären und sich dann an den Verursacher zu wenden (OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - a.a.O.).
- 13
Von einer in diesem Sinne gegebenen Gewissheit könnte der Antragsgegner - und der Senat - erst dann ausgehen, wenn der Sachverhalt im Sinne des Vorbringens der Antragstellerin und der Bewertung des Gutachtens von Prof. Dr. H. geklärt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Das Landgericht Schwerin hat dieses Gutachten als Obergutachten eingeholt. Wie die Antragstellerin selbst mitteilt, war für den 23.06.2010 ein Termin für die Gutachterbefragung anberaumt. Unter diesen Umständen könnte allenfalls dann von einer für die ordnungsrechtliche Beurteilung eindeutigen Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wenn die Beweiswürdigung, die auch die übrigen Gutachten einzubeziehen hat, eindeutig ergibt, dass die Einschätzung der Antragstellerin zutrifft. Dies wird namentlich einer Auseinandersetzung mit dem Gutachten vom 06.06.2007 bedürfen, das der Antragsgegner seinem Bescheid zu Grunde gelegt hat und das offenbar zu dem Ergebnis kommt, dass die Ursache der Rissbildung nicht in dem Abriss auf dem Grundstück A.straße 22a liegt, sondern in der fehlenden Fundamentierung des Gebäudes des Antragstellerin und in baulichen Veränderungen, die die Antragstellerin oder ihre Rechtsvorgängerin an ihren baulichen Anlagen vorgenommen hat.
- 14
Ob die Antragstellerin den Nachbarn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn ihre Annahmen über die Entstehung der Schäden richtig sind, kann offen bleiben. An ihrer Verantwortung für den Zustand ihres Grundstücks und die Standsicherheit ihres Gebäudes ändert dies nichts (vgl. OVG Hamburg, B. v. 11.08.2000 - a.a.O.).
- 15
Die Antragstellerin macht zudem zu Unrecht geltend, dass möglicherweise eine weitere Begutachtung erforderlich werden könnte, wenn das Verfahren vor den Zivilgerichten in die Berufung gehe; mit einer Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten würden ihre Ansprüche nicht mehr vollständig geltend gemacht werden können. Zum einen verweist der Antragsgegner soweit zu Recht darauf, dass durch die bereits durchgeführten Beweisaufnahmen hinreichende Grundlagen vorliegen, um den bestehenden Zustand zu erfassen. Zum anderen hat die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt, dass die ihr aufgegebenen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
- 16
Ob die ursprünglich gesetzte Frist des 30.04.2010 zur Erfüllung der der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen in Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage des Abwartens des Gutachtens von Prof. Dr. H. hinreichend lang bestimmt waren, bedarf keiner Entscheidung. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, zudem liegt das Gutachten vor. Eine "Fortsetzungsfeststellung" ist dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO fremd. Ob diese Frist Grundlage für eine Festsetzung eines Zwangsmittel sein konnte, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 18
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG. Sie geht davon aus, dass die vorläufig aufgegebenen Maßnahmen wesentlich teuerer sind, als vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt. Dies wird aus der Kostenkalkulation des Gutachtens von Prof. Dr. Haker deutlich.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.