Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2017 - 3 M 179/17

published on 05/07/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 05. Juli 2017 - 3 M 179/17
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2017 geändert und wie folgt neu gefasst.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten einzustellen, bis die von ihr für Ende Juni 2017 angekündigte statische Berechnung der Baugrundverbesserung für die Gründung des „E“ vorliegt und von der Antragsgegnerin geprüft ist. Sofern in diesem Zusammenhang Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin vorgesehen sind und diese ihnen nicht zustimmt, muss durch das Gutachten nachgewiesen werden, dass sichergestellt ist, dass von weiteren Baumaßnahmen keine für die Statik des Gebäudes der Antragstellerin relevanten Auswirkungen ausgehen können. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise sind vorzulegen und von der Antragsgegnerin zu prüfen.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung weiter verpflichtet, mindestens einmal wöchentlich zu prüfen, ob die Bauausführung den geprüften Statiken folgt; die Ergebnisse sind der Antragstellerin und der Beigeladenen unverzüglich mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat dabei auf die Mitwirkung der Beigeladenen zu dringen, insbesondere sie zu verpflichten, ihrerseits mitzuteilen, wenn abweichend gebaut werden soll.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, bei Abweichungen der Bauausführung von den geprüften Statiken, die Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin haben könnten, die Vorlage geänderter bautechnischer Nachweise zu fordern, diese zu prüfen und bis zum Abschluss der Prüfung sicher zu stellen, dass die abweichende Bauausführung nicht begonnen oder fortgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen je ein Drittel der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Gegners sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die insoweit erstattungsfähig sind. Die Beigeladene trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie jeweils ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und Antragsgegnerin. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 85.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt bauordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. im G. Sie betreibt dort ein Hotel. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen für das angrenzende Grundstück H. eine Baugenehmigung unter dem 14.1.2014. Gegenstand ist die Errichtung eines größeren Anbaus an das bestehende Hotelgebäude. Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 02.12.2015 – 5 A 1004/13 – abgewiesen. Das Verfahren zur Zulassung der Berufung ist vor dem Senat anhängig (3 L 16/16).

2

Die Antragstellerin zeigte an, dass nach ihrer Ansicht infolge der Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Risse in ihrem Hotelgebäude aufgetreten seien. Sie beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Standsicherungsprüfung für ihr Gebäude durchzuführen und gegenüber der Beigeladenen Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten ihres Gebäudes und ihres Grundstückes anzuordnen, sowie gegen über der Beigeladenen anzuordnen, sämtliche Bauarbeiten bis auf weiteres einzustellen, und sie sie erst wieder aufzunehmen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Bodenstabilisierung stattgefunden hätten und ein anerkannter Sachverständiger eine ausreichende Stabilisierung des Bodens bestätigt habe, sowie umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zur Stabilisierung und Verfestigung des Bodens auf dem Baugrundstück sowie ihrem Nachbargrundstück zu ergreifen.

3

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin sei selbst für die Standsicherheit ihres Gebäudes verantwortlich. Es bestehe auch kein Anspruch, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen aufgebe, Maßnahmen zur Stabilisierung des Bodens auf dem Grundstück der Antragstellerin vorzunehmen. Es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beigeladene als verantwortliche Verhaltensstörerin für eine fehlende Standsicherheit des Nachbargrundstücks in Anspruch genommen werden könne. Das wäre nur der Fall, wenn deren vorrangige Verantwortlichkeit für den behaupteten Zustand des Nachbargrundstücks bereits hinreichend geklärt sei. Davon könne gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung glaubhaft gemacht. Allerdings umfasse die Baugenehmigung auch die bauaufsichtliche Prüfung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V. Das von der Beigeladenen ausgeführte Vorhaben entspreche nicht dem Standsicherheitsnachweis, der Gegenstand der Baugenehmigung sei. Diese formelle Rechtswidrigkeit des Vorhabens reiche jedoch für einen Anspruch des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben in eigenen Rechten verletzt werde. Dies wäre der Fall, wenn dessen weitere Ausführung die Standsicherheit ihres Grundstücks und Gebäudes beeinträchtigen würde. Eine solche Prognose könne das Gericht den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Aus denselben Gründen sei auch ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung gegenüber der Beigeladenen, Maßnahmen zur Stabilisierung und Verfestigung des Bodens auf dem Baugrundstück zu ergreifen, nicht ersichtlich.

4

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin am 08.03.2017 zugestellt. Am 20.03.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese am 31.03.2017 begründet.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang begründet.

6

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Beschwerdeentscheidung nur die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe maßgebend. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Ein Beschwerdeführer muss die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält.

7

Die Antragstellerin hat die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes in ihrer Beschwerdebegründung fristgerecht schlüssig infrage gestellt. Sie verweist auf den Prüfbericht des Prüfstatikers vom 10.03.2017, den das Verwaltungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte. Danach sind Auslöser für Baugrundbewegungen auf dem Grundstück der Antragstellerin Lockerungen des Bodens während der Bohrarbeiten und der nachfolgenden Vibrationen auf dem Baugrundstück der Beigeladenen. Damit sei zugleich die Handlungsstörereigenschaft der Beigeladenen belegt.

8

2. Da die Antragstellerin einen tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes infrage gestellt hat, ist der Senat gehalten, in vollem Umfang zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen erfüllt sind (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 1161). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nur noch begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, sämtliche Bauarbeiten auf dem Baugrundstück bis auf weiteres zu unterlassen und die Bauarbeiten erst wieder aufzunehmen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Bodenstabilisierung auf den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen stattgefunden haben und Diplom-Ingenieur I. oder ein anderer qualifizierter Sachverständiger eine ausreichende Stabilisierung des Bodens auf den Grundstücken der Antragstellerin und der Beigeladenen bestätigt hat.

9

Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund nur in dem Umfang glaubhaft gemacht, wie er sich aus dem Tenor ergibt (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

10

Gem. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiell-rechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 21.10.2013 - 2 B 344/13 – juris). § 81 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr.1 LBauO M-V ermächtigt zur Bauüberwachung. Ein Baustopp setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass alsbald, d.h. künftig mit rechtswidrigen Arbeiten begonnen wird. Abgeschlossene Arbeiten können nicht gestoppt werden (vgl. Simon/Busse, BauO BO Art. 75 Rn. 42 und 43). Der Baustopp kann also entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht mit bereits eingetretenen etwaigen Verstößen gegen das Baurecht begründet werden. Ob die Beigeladene sich in der Vergangenheit an Vorschriften des nachbarschützenden materiellen Bauordnungsrechts gehalten hat, ist daher in diesem Verfahren unerheblich. Die Antragstellerin hat jedoch eine Gefahr für ihr Grundstück bei Ausführung weiterer Bauarbeiten glaubhaft gemacht.

11

a) Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zu Grunde gelegt, dass allein die Antragstellerin für die Standsicherheit ihres Gebäudes auch in Hinblick auf die Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen verantwortlich sei. Diesen Ausgangspunkt teilt der Senat nicht.

12

§ 12 Abs. 1 LBauO M-V enthält eine dem Nachbarschutz dienende, bei der Bauausführung zu beachtende Voraussetzung. Jede bauliche Anlage muss nach Satz 1 im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen gem. Satz 2 nicht gefährdet werden.

13

Für die Frage der Verantwortlichkeit gelten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B. v. 11.08.2015 - 3 M 54/15 - NordÖR 2016, 28 = BauR 2016, 86) folgende Grundsätze: Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Gewährleistung der Standsicherheit trifft während der eigentlichen Bautätigkeit den Bauherrn und für die Zeit nach der Bauphase nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen den (jeweiligen) Grundstückseigentümer als Zustandsstörer (§ 70 SOG MV). Auch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V geht deutlich hervor, dass in erster Linie der Grundeigentümer bzw. Bauherr für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich ist, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist (OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10, NordÖR 2010, 494; vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 – juris). § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V bestimmt aber darüber hinaus, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen durch Baumaßnahmen nicht gefährdet werden darf. Daher ist der Bauherr auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf seinem Grundstück zugleich für die Einhaltung der Standsicherheitsregeln in Bezug auf das Gebäude des Nachbarn verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit beinhaltet, dass der Bauherr grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Gebäude keine Gefahren für ein Nachbargebäude ausgehen.

14

Allein der Umstand, dass konstruktive Mängel eines Nachbargebäudes erst durch Baumaßnahmen in eine akute Einsturzgefahr umschlagen, führt nicht dazu, dass vorrangig der Bauherr und nicht der Nachbar als Eigentümer für die Beseitigung des Gefahrenzustandes herangezogen werden darf. Für eine dauerhafte Sicherung ist dann der Nachbar als Eigentümer, nicht der Bauherr verantwortlich (vgl. OVG Koblenz, U. v. 04.11.2011 - 8 A 10888/11 - BauR 2012, 471). Die Frage nach der Inanspruchnahme des Nachbarn stellt sich aber nur, wenn dessen Verantwortlichkeit hinreichend geklärt ist (OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10 - NordÖR 2010, 494). Zudem kann der Nachbar in gewissem Umfang auch darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein „Nachrüsten“ seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Dem trägt § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V Rechnung. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss hiernach seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Nachbar der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss (OVG Münster, B. v. 24.01.2000 - 7 B 2180/99 - NVwZ 2000, 1064; vgl. auch VG Schwerin, B. v. 16.02.2016 - 2 B 4502/15 SN – juris).

15

Die Bauaufsichtsbehörde hat demgemäß während der Errichtung eines Gebäudes jedenfalls dann, wenn bautechnische Nachweise gem. § 66 Abs. 3 LBauO M-V zu prüfen sind, sorgfältig darauf zu achten, ob und inwieweit sich Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes eines Nachbarn ergeben, und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 05.12.2016 - 2 B 298/16 – juris). Liegt für ein Bauvorhaben eine geprüfte Statik vor, so muss allerdings vom antragstellenden Nachbarn deren Fehlerhaftigkeit glaubhaft gemacht werden, um unter Berufung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Einstellung der betreffenden Bauarbeiten zu erreichen; bloße Mutmaßungen über die Gefährdung des Nachbargrundstücks unter Hinweis auf die Geländeverhältnisse genügen insoweit nicht (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 22.10.1996 - 2 W 34/96 - BRS 58 Nr. 181).

16

b) Das Verwaltungsgericht erwägt, ob allein aufgrund formeller Baurechtswidrigkeit der Antragstellerin als Nachbarin ein Anspruch auf Einschreiten zustehen könnte. Die formelle Baurechtswidrigkeit sieht das Verwaltungsgericht in einem Abweichen der Bauausführung von eingereichten bautechnischen Nachweisen. Diesen Überlegungen folgt der Senat nicht. Auch eine geprüfte Statik wird als Teil der bautechnischen Nachweise bei einem vollständigen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V nicht Teil der Baugenehmigung.

17

Dies folgt aus § 66 LBauO M-V. Hieraus geht hervor, dass die bautechnische Prüfung unabhängig von der Baugenehmigung erfolgt. Dies wird aus § 62 Abs. 5 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 und § 64 Satz 2 LBauO M-V deutlich. Dies folgt aus § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V, wonach Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen müssen (OVG Greifswald, B. v. 06.01.2016 - 3 M 78/15 - NordÖR 2016, 107 = BauR 2016, 1291). Gegenstand der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist nach § 59 Abs.1 Satz 1 LBauO M-V ausschließlich die zur Genehmigung gestellte „Errichtung“ bzw. (Nutzungs-) „Änderung“ von Anlagen, nicht aber der Errichtungsvorgang als solcher. Wie die Ausführung des Vorhabens technisch im Einzelnen vor sich gehen soll und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist nicht Prüfgegenstand der Baugenehmigung (vgl. VGH München, B. v. 28.03.2017 - 15 ZB 16.1306 – juris; zur Standsicherheit vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 10 Rn. 20). Die Anforderungen des § 12 LBauO M-V begründen weder eine objektive noch eine im Interesse der Nachbarn liegende Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen (vgl. VGH München, B. v. 24.11.2016 - 1 CS 16.2009 – juris). Jede Baugenehmigung geht von einer technisch einwandfreien Ausführung des zugelassenen Vorhabens aus. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies daher ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung (OVG des Saarlandes, B. v. 05.12.2016 - 2 B 298/16 – juris). Der gegenteiligen Auffassung, wonach jedenfalls geprüfte bautechnische Nachweise Teil der Baugenehmigung sind (so das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss; vgl. auch Erbguth NordÖR 2016, 352) folgt der Senat auch nach erneuter Überprüfung nicht.

18

Da mithin Standsicherheitsfragen hinsichtlich des Nachbargebäudes im Zusammenhang mit dem Errichtungsvorgang des Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, trifft die Unbedenklichkeitsfeststellung einer Baugenehmigung diesbezüglich keine Aussage. Betroffene Nachbarn müssen im Falle eines tatsächlichen, materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen sicherheitsbezogene Anforderungen, hier gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V oder (als Auffangvorschrift) gegen § 3 Abs. 1 LBauO M-V Ansprüche auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber geltend machen (vgl. VGH München, B. v. 28.03.2017 - 15 ZB 16.1306 – juris). Es ist in solchen Fällen zu prüfen, ob dem betroffenen Nachbarn ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Bauherrn zusteht. Ein solcher Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO zu verfolgen.

19

c) Unter den dargelegten Voraussetzungen vermag der Senat im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin als alleinige Verantwortliche für die Standsicherheit ihres Gebäudes anzusehen ist. Davon aber geht die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 01.06.2017 aus, in der sie der Antragstellerin aufgibt, die Standsicherheit ihres Hotelanbaus nachzuweisen.

20

Zur Begründung dieser Einschätzung führt die Antragsgegnerin aus, ausweislich des Prüfberichts vom 10.03.2017 hätten zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Bedenken bestanden. Gleichwohl sei zu befürchten gewesen, dass der Baufortschritt auf der Baustelle (der Beigeladenen) weitere Bodenumlagerung verursachen könnte und eine Zunahme der Schäden zunehmend standsicherheitsrelevant werden würde. Die Ursache sehe das Prüfbüro in bereits vorhandenen Setzungen in Richtung Baugrube. Indem die Antragsgegnerin allein § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V zitiert und offensichtlich die eingetretenen Schäden am Gebäude der Antragstellerin in deren Verantwortlichkeit sieht, übersieht sie einerseits § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V und andererseits den Umstand, dass der genannte Prüfbericht vom 10.3.2017 Folgendes ausführt: Ursächlich für die vorhandenen Schäden seien Setzungen der baugrubenseitigen Gründung. Auslöser für die Baugrundbewegungen seien Lockerungen des Bodens während der Bohrarbeiten und der nachfolgenden Vibrationen. Die vorhandenen Stahlbetondecken seien gegenwärtig noch in der Lage, die Bewegungen auszugleichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestünden keine Bedenken zur Standsicherheit. Da nicht davon auszugehen sei, dass völlig erschütterungsfrei weitergebaut werde, bestünden aber Bedenken gegen die Fortführung der Bauarbeiten, so lange keine Baugrundertüchtigung (Injektion) erfolgt sei, mit der sichergestellt werde, dass keine weiteren Umlagerungen unter dem Hotel der Antragstellerin auftreten. Die Ertüchtigung müsse, um dauerhaft wirksam sein zu können, die gesamte Breite zwischen Bohrpfahlwand und dem inneren Bereich des Gebäudes umfassen. Diesen Ausführungen sind keinerlei Anhaltspunkte in der Richtung zu entnehmen, dass das Gebäude der Antragstellerin bereits zuvor derartig in seiner Standsicherheit gefährdet gewesen wäre, dass nach den oben genannten Grundsätzen eine (Mit)Verantwortlichkeit der Antragstellerin begründet werden könnte.

21

d) Aus den Ausführungen des Prüfgutachtens vom 10.03.2017 wird somit deutlich, dass weiterhin nicht auszuschließen ist, dass die Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin bei Fortschritt der Bauarbeiten der Beigeladenen beeinträchtigt wird. Die Antragstellerin geht davon aus, dass vor einer weiteren Bauausführung eine Bodenertüchtigung notwendig sei. Die Beigeladene teilt offenbar diese Einschätzung, wenn sie die email von J. vom 26.06.2017 vorlegt, wonach eine statische Berechnung für die Baugrundverbesserung für die Gründung des E der Antragstellerin voraussichtlich am 30.06.2017 erstellt sein wird und die Planung in der 27. KW verschickt werde. Bei der Prüfung der statischen Unterlagen wird zu berücksichtigen sein, dass notwendigen Schutzvorkehrungen gegen einen drohenden Stützverlust der Vertiefende auf seinem eigenen Grundstück vornehmen muss. Er darf dazu grundsätzlich nicht ohne Einwilligung in das Eigentum des Nachbargrundstücks eingreifen (vgl. BGH, U. v. 27.06.1997 - V ZR 197/96 - NJW 1997, 2595).

22

Bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage ist auch zu berücksichtigen, inwieweit von der Antragsgegnerin geprüfte bautechnische Nachweise vorliegen. Insoweit kommt ein Baustopp wegen Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass die Berechnungen zulasten der Antragstellerin unzutreffend sind oder den Gesichtspunkt der Gefährdung der Hotelgebäudes der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Diese Prüfung vorzunehmen ist angesichts der gegenteiligen (fachlichen) Stellungnahmen (vgl. etwa Prüfbericht vom 21.04.2017) im Rahmen der nur gebotenen und möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht möglich.

23

Andererseits wird aus den einschlägigen Normen der Landesbauordnung, namentlich §§ 12 und 66 deutlich, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorgaben in erster Linie Sache des Bauherrn ist und, soweit eine Überprüfung vorgesehen ist oder eine Verletzung des materiellen Bauordnungsrecht für die Bauaufsichtsbehörde – gegebenenfalls auf Intervention des Nachbarn – erkennbar ist, es Sache der Bauaufsichtsbehörde ist, im Wege des Einschreitens auf die Einhaltung des materiellen (hier nachbarschützenden) Bauordnungsrechts zu dringen.

24

Wegen dieser Unsicherheit geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für einen vollständigen Baustopp nicht glaubhaft gemacht sind. Andererseits hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin als zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der besonderen Gefahrenlage für das Hotelgebäude der Antragstellerin dafür Sorge trägt, dass dieses Gebäude keine (weiteren) Schäden durch Baumaßnahmen der Beigeladenen erleidet. Diesen Gesichtspunkten trägt der Ausspruch des Senates Rechnung. Zunächst ist die erforderliche Baugrundsicherung zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin wird daher verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten einzustellen, bis die von ihr für Ende Juni 2017 angekündigte statische Berechnung der Baugrundverbesserung für die Gründung des „Panoramahotels“ vorliegt und von der Antragsgegnerin geprüft ist. Sofern in diesem Zusammenhang Maßnahmen auf dem Grundstück der Antragstellerin vorgesehen sind und diese ihnen nicht zustimmt, muss durch ein Gutachten nachgewiesen werden, dass sichergestellt ist, dass von weiteren Baumaßnahmen keine für die Statik des Gebäudes der Antragstellerin relevanten Auswirkungen ausgehen können. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise sind vorzulegen und zu prüfen.

25

Danach hat die Antragsgegnerin mindestens einmal wöchentlich zu prüfen, ob die Bauausführung der geprüften Statik vom 02.12.2016 und den übrigen geprüften bautechnischen Nachweisen folgt; die Ergebnisse sind der Antragstellerin und der Beigeladenen unverzüglich mitzuteilen. Dabei hat die Beigeladene mitzuwirken. Es ist in erster Linie Pflicht der Beigeladenen, bei neuen Erkenntnissen, die in den bautechnischen Nachweisen nicht berücksichtigt worden sind, diese zu ändern und der Antragsgegnerin vorzulegen. Die Rechtsgrundlage einer entsprechenden Anordnung liegt in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V. Diese Vorschrift berechtigt auch, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Baumaßnahme im Einklang mit öffentlichem Recht steht. Insbesondere hat die Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiell-rechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 21.10.2013 - 2 B 344/13 – juris).

26

Bei Abweichungen, die Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin haben könnten, ist die Vorlage geänderter bautechnischer Nachweise zu fordern, sind diese prüfen und ist bis zum Abschluss der Prüfung sicher zu stellen, dass die abweichende Bauausführung nicht begonnen wird.

27

3. Soweit die Antragstellerin einen Baustopp auch unter Berufung darauf fordert, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserabsenkung durch die Antragsgegnerin erst am 18.05.2017 erteilt worden ist, kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben. Über diese Erlaubnis ist alleine im wasserrechtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LaWG M-V) zu entscheiden. Wie sich im Umkehrschluss aus § 113a LaWG M-V ergibt, ist die Erteilung einer solchen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz keine solche, die die Bauaufsichtsbehörde als sogenanntes aufgedrängtes Fachrecht im Rahmen der Baugenehmigung zu erteilen hätte. Soweit es um die Vollziehung dieser Erlaubnis geht, sind daher Rechtsbehelfe gegen diese selbst zu ergreifen. Dass möglicherweise in der Vergangenheit die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nicht vorgelegen haben könnte, rechtfertigt einen in die Zukunft gerichteten Baustopp nicht.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 2 GKG.

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.