Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Aug. 2015 - 3 M 54/15

published on 11/08/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Aug. 2015 - 3 M 54/15
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners durch Bescheid vom 18.06.2014, das Gebäude auf dem Grundstück C-Straße in C-Stadt abzubrechen. In dieser Anordnung werden dem Antragsteller zur Sicherstellung der ausreichenden Standsicherheit des vorhandenen Giebels zum benachbarten Wohnhaus des Beigeladenen mehrere Vorgaben gemacht.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 14.01.2015 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen ergäben, dass die Gefahr des Einsturzes bzw. Teileinsturzes des Gebäudes bestehe. Es sei eine akute Gefährdung der Standsicherheit offensichtlich gegeben. Der Abbruch des Gebäudes könne ohne Gefährdung der Standsicherheit der Giebelwand des Nachbargebäudes nur unter Einhaltung des dem Antragsteller dargelegten Abrisskonzepts erfolgen. Dies folge ebenfalls aus den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen. Eine Sicherung des Gebäudes des Beigeladenen durch Einbauen von Giebelankern stelle kein milderes Mittel dar. Ein solches, zudem aufwändiges Nachrüsten könne dem Beigeladenen nicht angesonnen werden. Auch von einer möglichen Sanierung des Hauses des Antragstellers als milderes Mittel könne nicht ausgegangen werden. Seine diesbezüglichen Angaben seien bereits zu vage. Zudem müsse die Sanierung des Gebäudes kurzfristig dazu führen, dass die Standsicherheit des Gebäudes wiederhergestellt werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der von dem Gebäude ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Dass bislang Außenstehende wie Passanten oder spielende Kinder auf Grund der bereits vorliegenden massiven Schäden am Gebäude nicht verletzt worden seien, möge Glück oder Zufall gewesen sein. Das Gleiche gelte für die Gefährdung des Wohnhauses des Beigeladenen.

3

Gegen diesen, ihm am 16.01.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 30.01.2015 Beschwerde erhoben, die er am 13.02.2015 begründet hat.

II.

4

Die Beschwerde ist nach Maßgabe des allein zu prüfenden Vorbringens in der Beschwerdeschrift (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) unbegründet.

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

6

1. Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Anordnung zum Abbruch eines Gebäudes aus Gründen der fehlenden Standsicherheit ist von folgenden Grund-sätzen auszugehen:

7

Die zur Gefahrenabwehr bei baulichen Anlagen in § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO MV enthaltene Generalklausel ermächtigt dazu, aus Sicherheitsgründen den ganzen oder teilweisen Abbruch anzuordnen (vgl. VGH München, U. v. 29.09.1986 - 14 B 85 A.707. BayVBl 1987, 597).

8

§ 12 Abs.1 LBauO MV schreibt vor, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Nach § 10 Bauvorlagenverordnung MV sind für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen; die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn bzw. dem Grundstückseigentümer beweisen muss, dass eine bauliche Anlage nicht mehr standsicher ist, sondern dass der jeweilige Bauherr bzw. Grund-stückseigentümer zu beweisen hat, dass seine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel hieran bestehen, nachzuweisen, dass sie noch dauerhaft standsicher ist (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.09.2011 - AN 18 S 11.01254, juris; siehe auch OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10, NordÖR 2010, 494). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn – wie hier – der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt (vgl. OVG Münster, U. v. 03.02.1994 - 10 A 1149/91, BRS 56 Nr. 261).

9

Es liegen im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit der baulichen Anlage nicht mehr gewährleistet ist. Mit seinen bisherigen Bemühungen hat der Antragsteller seiner ihm obliegenden Beweislast für den Nachweis der dauerhaften Standsicherheit nicht genüge getan.

10

Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus den bereits vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss S. 3, 4 genannten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Tragwerksplanung und Bauphysik Platen vom 01.02.2013 und 12.05.2014. Schon aus den beigefügten Fotos wird der desolate Zustand des Gebäudes ersichtlich. Die Ausführungen in der gutachtlichen Stellungnahme vom 01.02.2013 ziehen den Schluss, die vorgefundenen Schäden hätten beim weiteren Fortschreiten den Einsturz tragender Gebäudeteile zur Folge. Hierdurch werde im weiteren Verlauf die Standsicherheit der Giebelwand gefährdet und somit auch die Standsicherheit der Giebelwand des angrenzenden Wohnhauses des Beigeladenen einer Gefährdung ausgesetzt. Die zweite Stellungnahme vom 12.05.2014 enthält weitere Fotos über den Zustand des Gebäudes des Antragstellers. Hier wird eine Modifizierung der Vorgaben des Abbruches zum Schutze des benachbarten Gebäudes des Beigeladenen dargelegt. Die Stellungnahme vom 19.11.2014 schließlich legt im Einzelnen dar, dass eine Gefahr des Einsturzes bzw. Teileinsturzes des Gebäudes besteht, was aus den augenscheinlichen Schäden am Gebäude geschlussfolgert wird.

11

Diesen Schlussfolgerungen tritt der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen. Er setzt sich vielmehr von vornherein mit der Frage auseinander, ob das Abrisskonzept zu Gunsten des Beigeladenen durchgeführt werden kann und führt außerdem aus, es verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes, dass ihm eine Sanierung „verboten“ werde.

12

Somit liegt nach den objektiven Gegebenheiten ein sicherheitsgefährdender Zustand vor, weil der Antragsteller den Nachweis für die dauerhafte Standsicherheit des Gebäudes nicht führen kann. Dieser sicherheitsgefährdende Zustand bringt eine erhebliche Gefahr mit sich. Ein nicht auszuschließender Schadenseintritt führt zu einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter.

13

Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 2 LBauO MV bestehen.

14

2. Es entsprach demnach pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinne von § 40 VwVfG MV, wenn der Antragsgegner die angefochtene Anordnung erlassen hat. Insoweit liegt wegen der besonderen Bedeutung der Sicherheit einer baulichen Anlage ein intendiertes Ermessen vor, d.h. grundsätzlich hat die zuständige Behörde einzuschreiten.

15

In diesem Zusammenhang macht der Antragsteller in der Beschwerdeschrift geltend, ihm müsse die Möglichkeit der Sanierung des Gebäudes gegeben werden. Nach der sachverständigen Beurteilung der Ingenieure Platen insbesondere ihrer Stellungnahme vom 19.11.2014 wird hierzu ausgeführt, eine Sanierung des Gebäudes wie vorgeschlagen sei prinzipiell möglich. Dies setze jedoch voraus, dass die Standsicherheit des Gebäudes kurzfristig wieder hergestellt werde. Dazu seien umfangreiche Abfangungen und Aussteifungen des Gebäudes notwendig, die sofort erfolgen müssten. Dass der Antragsteller derartige Maßnahmen kurzfristig durchführen wird und sie auch zu der geforderten Standfestigkeit des Gebäudes führen könnten, ist nicht ersichtlich. Es wäre Sache des Antragstellers durch entsprechende Planungen, die statisch durch den Antragsgegner überprüfbar sind, darzulegen, dass die Standsicherheit dadurch wieder hergestellt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts in der Aufklärungsverfügung vom 29.05.2015 verwiesen.

16

3. Für die Frage der Verantwortlichkeit gelten folgende Grundsätze:

17

Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Gewährleistung der Standsicherheit trifft während der eigentlichen Bautätigkeit den Bauherrn und für die Zeit nach der Bauphase nach allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer (§ 70 SOG MV). Auch aus § 12 Abs. 1 S. 1 LBauO M-V geht deutlich hervor, dass in erster Linie der Grundeigentümer für die Standsicherheit der Gebäude auf seinem Grundstück verantwortlich ist, und zwar nicht nur hinsichtlich Sicherungsmaßnahmen bei drohender Gefahr, sondern in vollem Umfang dessen, was für einen dauerhaft sicheren Zustand erforderlich ist (OVG Greifswald, B. v. 09.07.2010 - 3 M 128/10, NordÖR 2010, 494; vgl. auch OVG A-Stadt, B. v. 11.08.2000 - 2 Bf 226/00 - juris). Für den Abbruch eines Gebäudes gilt Entsprechendes, weil der Abbruch baulicher Anlagen nach § 12 Abs. 1 LBauO M-V zur Bauphase gehört. Damit fällt er in die Verantwortlichkeit des Bauherrn. Bauherr ist auch derjenige, der ein Gebäude abbricht bzw. abzubrechen hat. § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V bestimmt darüber hinaus, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet werden darf. Daher ist der Bauherr auch beim Abbruch eines Gebäudes auf seinem Grundstück zugleich für die Einhaltung der Standsicherheitsregeln in Bezug auf das Gebäude des Nachbarn verantwortlich.

18

4. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die zum Schutz des Nachbarn angeordneten Maßgaben des Abbruchs seien nicht ermessensgerecht.

19

Die oben dargelegte Verantwortlichkeit beinhaltet, dass der Antragsteller grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Gebäude keine Gefahren für ein Nachbargebäude ausgehen. Sofern – wie die summarische Überprüfung ergibt - der Antragsteller verpflichtet ist, sein Gebäude zu beseitigen, ist somit selbstverständlich die Pflicht verbunden, dies so durchzuführen, dass das Nachbargebäude nicht zu Schaden kommt.

20

Der Beschwerdeführer trägt vor, eine konstruktive Abhängigkeit der beiden Gebäude liege gar nicht vor; es handele sich vielmehr nach der Baugeschichte um zwei selbständige Gebäude, so dass ein Abbruch die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht gefährde. Dies folge daraus, dass das Nachbargebäude 1913 vollständig neu errichtet worden sei, während sein Gebäude erst zwei Jahre später nach einem Brand neu gebaut worden sei. Der Beigeladene hat darauf erwidert, dass auch das Nachbargebäude von dem Brand betroffen gewesen sei, und ein Schreiben der Versicherung vom 08.10.1915 vorgelegt (GA 336); im Übrigen laute das Datum der Baugenehmigung für das Nachbargebäude (GA 338) „23. August 1915“ und nicht „23. August 1913“. Letzteres erscheint plausibel, weil die „3“ in der „23“ anders geschrieben ist; zusätzlich spricht die Bezeichnung des genehmigten Vorhabens als „Wiederaufbau“ für den Vortrag des Beigeladenen. Im Übrigen hat der Antragsteller auf diesen Vortrag des Beigeladenen nicht konkret entgegnet. Der Senat geht daher davon aus, dass die fehlende konstruktive Abhängigkeit der Gebäude mit dem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dargelegt ist.

21

Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Haus des Beigeladenen sei mangels Giebelankern ‎fehlerhaft errichtet worden, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, den Abbruch so durchzuführen, dass das Gebäude des Beigeladenen nicht zu Schaden kommt. Dies würde allenfalls dessen Zustandshaftung begründen, wenn das Gebäude allein dadurch nicht standsicher wäre. Dafür ist nichts ersichtlich. Erst durch den angeordneten Abbruch des Gebäudes des Antragstellers kommt es ohne die begleitend angeordneten Maßnahmen nach Einschätzung der sachverständigen Stellungnahmen zu einer Einsturzgefahr des Gebäudes des Beigeladenen. Die somit diagnostizierte Gefahr für das Nachbargebäude steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem Abbruch des Gebäudes des Antragstellers und ist daher von ihm als dessen Veranlasser zu beseitigen. Damit ist der ‎Antragsteller hinsichtlich der Gefährdung der Giebelwand des Nachbargebäudes durch den Abbruch in jedem Fall als ‎Handlungsstörer anzusehen. ‎

22

Im Rahmen der Interessenabwägung, die der Senat nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellen hat, ist weiter zu berücksichtigen, dass die abschließende Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen eine derartige Zeit in Anspruch nehmen würde, dass die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung an seinem Gebäude zunächst aufgeschoben werden müssten. Dies erscheint nicht vertretbar. Ohne die zu Gunsten des Beigeladenen angeordneten Maßnahmen würde, wie sich aus den sachverständigen Stellungnahmen ergibt, bei dem Abbruch eine Gefahr für das Gebäude des Beigeladenen entstehen (vgl. zu diesen Zusammenhängen VG Aachen, B. v. 06.06.2005 – 3 L 306/05, juris). Ob die Maßnahmen auf Dauer angeordnet werden können, oder ob es nicht Sache des Beigeladenen ist, etwaige konstruktive Mängel auf Dauer an seinem Gebäude selbst zu beseitigen, um den vollständigen Abbruch des Gebäudes des Antragstellers zu ermöglichen (vgl. hierzu VG Koblenz, U. v. 01.07.2010 – 7 K 352/10.KO, juris), kann dahinstehen. Die dringliche Beseitigung der Gefahrenlage, in der sich das Gebäude des Antragstellers befindet, erfordert zunächst den Abbruch mit den angeordneten Maßnahmen zu Gunsten des Beigeladenen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 III VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG; sie legt die Kosten der aufgegebenen Maßnahmen zu Grunde und setzt hiervon ein Viertel an.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 09/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14.05.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und d
published on 01/07/2010 00:00

Tenor Die baurechtliche Verfügung des Beklagten vom 14. November 2008 wird aufgehoben, soweit dort dem Kläger in den Ziffern 1 bis 4 vorläufige Sicherungsmaßnahmen aufgegeben werden und die Ersatzvornahme für diese Maßnahmen angedroht wird.
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published on 06/11/2018 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung D., Flur A, Flurstücke 323/9 (… 13), das mit einem früher als Wohnhaus und Gaststätte genutzten Gebäude mit Garagen sowie einem Anbau mit weiteren Garagen und Terrasse b
published on 05/07/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06.03.2017 geändert und wie folgt neu gefasst. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen aufzugeben
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.