Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Juli 2011 - 3 L 108/09
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.06.2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt (nunmehr) die Verurteilung des Beklagten, einen Wasserzählerschacht an der nördlichen Grenze zum Flurstück 33 einschließlich Installation eines Absperr- und Entlüftungsventils und Wasseruhr herzustellen.
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Der Kläger schloss am 04.09.1982 mit der Gemeinde L. einen Nutzungsvertrag für die Flurstücke 33/34 der Flur 1 Gemarkung Salsitz zu einer Größe von 550 m² als Teilfläche. Die Nutzung erfolgte zum Zwecke der persönlichen Erholung und Freizeitgestaltung. Nach dem Vertrag ist er berechtigt, nach erteilter Zustimmung durch den Rat der Gemeinde ein Bauwerk (Gartenlaube) mit maximal 25 m² umbauter Grundfläche zu errichten bzw. zu verändern. Dementsprechend wurde auf dem Flurstück 33 eine Gartenlaube errichtet, die teilweise das benachbarte Flurstück 175 überbaut.
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Nach Angabe des Klägers lag in der Nähe der Flurstücksgrenze zum Flurstück 175 auf seinem Grundstück eine Trinkwasserleitung, die früher am Fuße der Böschung entlang der Straße zu einem gemeinsamen Schacht auf Höhe Flurstück 175 an der Stelle, an der heute der Stromkasten steht, weitergeführt wurde. In diesem Schacht hätten sich drei Wasserzähler für die anliegenden Grundstücke befunden.
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Mit Schreiben vom 10.05.1999 bemängelte der Beklagte, dass dieser Schacht zu klein sei.
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Im Zuge des Ausbaus des Weges wurde durch den Beklagten die Versorgung der anliegenden Grundstücke durch Trinkwasser- und Abwasserleitungen neu gestaltet. Nach dem Maßnahmeplan war vorgesehen, dass die Hausanschlussleitung bei dem Flurstück 33 an die Grundstücksgrenze herangeführt wird.
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Unter dem 19.01.2007 fertigte die Firma W.-Plan einen Vermerk mit folgendem Wortlaut:
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„Betrifft: BV Straßenbau L.
2. BA
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Sachstand: Wasserzählerschacht im öffentlichen Bereich einschl. Wasseruhren wurde zurückgebaut.
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Im Zusammenhang mit der Neuverlegung einer Trinkwasserleitung wurde ein neuer Hausanschluss bis zum Gartenzaun gelegt. Dort müsste für die drei Anschlussnehmer ein neuer Schacht (zu deren Lasten) gesetzt werden. Die Wasseruhren sind beim Zweckverband eingelagert.“
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Das Amt Nord-Rügen teilte dem Kläger unter dem 25.01.2007 mit, es könne den Ärger des Klägers hinsichtlich der Beseitigung der bisherigen Trinkwasserversorgung verstehen. Das Amt sei hierfür jedoch nicht zuständig. Die Zuständigkeit bezüglich der Abwasserversorgung und Abwasserbehandlung liege bei dem Beklagten.
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Der Kläger wandte sich daraufhin an den Beklagten und bat mitzuteilen, ob und eventuell welche Probleme es mit dem Wasserzählerschacht, der übrigens Privateigentum sei, gebe.
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Mit Schreiben vom 20.02.2007 führte der Beklagte aus: Beim Straßenbau sei der Wasserzählerschacht, in dem der Zähler 14300765 eingebaut sei, zurückgebaut worden. Der Rückbau sei wegen der Straßenbaumaßnahme erforderlich geworden. Aufgrund des baulichen Zustandes und der Lage des Schachts im künftigen Straßenbereich (Parkplätze) komme nur ein Rückbau in Frage. Der nicht satzungsgemäße Zustand des Wasserzählerschachts gehe bereits aus dem Schriftverkehr von 1999 hervor. Die im Schacht vorhandenen Wasserzähler seien von ihm – dem Beklagten – Anfang November 2006 ausgebaut und eingelagert worden. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme seien die Trinkwasserleitung und die Hausanschlussleitung im öffentlichen Raum erneuert worden. Dabei habe jedes Flurstück einen Trinkwasserhausanschluss nach Satzung erhalten. Der Kläger als Kunde müsse einen Hausanschluss nach der Satzung des Beklagten herstellen. Dazu gehöre in seinem Falle die Errichtung eines entsprechenden Wasserzählerschachtes an der Grundstücksgrenze. Die Kosten seien von ihm zu tragen.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er ausführte: Wenn der Rückbau des Wasserzählers im Zuge der Straßenbaumaßnahme erforderlich gewesen wäre, hätte er erwarten können, dass er hierüber vorher informiert worden wäre und mit ihm gemeinsam nach Wegen gesucht worden wäre, wie ein Ersatz hätte geschaffen werden können. Sollte der Beklagte nicht bis zum 01.04.2007 einen ordnungsgemäßen Ersatz bereitgestellt haben, werde er Klage auf Entschädigung erheben.
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Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 06.03.2007 zurück. Das Grundstück Flurstück 175 der Flur 1 in L. verfüge über keinen ordnungs- bzw. satzungsmäßigen Wassermessschacht und habe über einen solchen nie verfügt. Die Einwendungen gegen die Verfügung vom 20.02.2007 seien unbegründet.
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Hiergegen hat der Kläger am 10.04.2007 Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Im Jahre 1982 sei das Gartenhaus an die Wasserversorgung angeschlossen worden. Dazu sei in der Nähe des vorbezeichneten Flurstücks 175 ein Schacht für die Wasseruhrventile erstellt worden. Die Wasseruhren seien von der WAB installiert worden. Angeblich wegen Straßenausbauarbeiten habe der Beklagte diesen Wasserzählerschacht Anfang 2007 zurückbauen lassen. Der Wasserzählerschacht sei seines – des Klägers – Eigentum gewesen. Für die Vernichtung dieses Eigentums habe der Beklagte Ersatz zu leisten. Er sei nicht befugt gewesen, den Wasserzählerschacht, das Absperrventil und das Entlüftungsventil zu seinem Gartengrundstück zu entfernen. Er habe auf Grund des Nutzungsvertrags für Erholung nach §§ 312 ff. ZGB das Gartenhaus errichtet. Insoweit stehe ihm gesondertes Eigentum zu.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, den Wasserzählerschacht vor dem Flurstück 175 der Flur 1 der Gemarkung L. einschließlich der Installation des Absperr- und Entlüftungsventils und der Wasseruhr wiederherzustellen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm den durch die Entfernung des genannten Wasserzählerschachtes entstandenen Schaden dem Grunde nach zu ersetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er vorgetragen: Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Für die Errichtung des Zählerschachtes sei ein Aufwand von maximal 2.500,00 Euro anzusetzen. Ergänzend hat er ausgeführt: Der frühere Schacht habe sich im Bankettbereich der Straße befunden. Er sei nicht durch den Beklagten beseitigt worden, sondern im Rahmen des Straßenbaus durch die Baufirma verfüllt worden. Mit dem Protokoll der Bauberatung vom 06.11.2006 sei dem Beklagten angezeigt worden, dass sich der Schacht in einem Bereich befinde, auf dem Parkflächen entstehen sollten. Daraufhin sei der Ausbau der Wasserzähler veranlasst worden, die in seinem – des Beklagten - Eigentum stünden. Sie seien eingelagert und die Kunden hierüber informiert worden.
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Durch Urteil vom 05.06.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Jahre 1982 einen Nutzungsvertrag zur Errichtung einer Gartenlaube auf dem Flurstück 175 der Flur 1 der Gemarkung L. abgeschlossen habe. Die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet. Als Anspruchsgrundlage komme für den Hauptantrag allein der Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, im Zuge der Erneuerung der Trinkwasserleitungen und der Hausanschlüsse die Wasserversorgung der baulichen Anlage des Klägers weiterhin über den vorhandenen Wasserzählerschacht vorzunehmen. Denn die Nutzung dieses Schachtes habe nicht den satzungsgemäßen Anforderungen entsprochen, da er im öffentlichen Verkehrsraum und nicht auf dem Flurstück 175 belegen sei. Gemäß § 12 Abs. 1 der Wasserversorgungsatzung des Beklagten sei es nicht zu beanstanden, wenn er im Zuge der Erneuerung der öffentlichen Trinkwasserversorgung den Grundstücksanschluss nicht bis zum vorhandenen Schacht sondern bis zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 175 verlegt habe und auf die Herstellung einer neuen Messeinrichtung auf der Grundstücksgrenze bestehe. Ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers bestehe auch nicht. Auch wenn der Schacht selbst möglicherweise in seinem Eigentum stehen könnte, gelte dies nicht für die genannten Einrichtungen, da nach § 11 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Beklagten gehörten und in dessen Eigentum stünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages, da nach § 2 Abs. 9 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR Wasserzähleranlagen, bestehend aus dem Absperrorgan vor dem Wasserzähler, der Zählerverbindung, dem Wasserzähler, dem Rückflussverhinderer und dem Absperrorgan mit Entleerungsvorrichtung hinter dem Wasserzähler zur öffentlichen Versorgungsanlage gehörten. Daraus folge zugleich, dass dem Kläger auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz zustehe.
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Dieses Urteil ist dem Kläger am 15.06.2009 zugestellt worden.
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Am 15.07.2009 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.06.2010 entsprochen hat. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 30.06.2010 zugestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 27.07.2010, eingegangen bei Gericht am 28.07.2010, hat der Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Er hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. Er hat im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
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Er trägt ergänzend vor, auf den Umstand, dass im Jahre 1999 der Beklagte darauf hingewiesen habe (Schreiben vom 02.06.1999), dass der Schacht nicht den fachlichen Anforderungen genüge, könne er sich nicht berufen, da bis zu dessen endgültiger Entfernung er zweimal durch den Beklagten erneuert worden sei.
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Der Beklagte ist diesem Vorbringen erneut entgegengetreten.
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Am 05.05.2011 hat der Senatsvorsitzende als Berichterstatter einen Termin vor Ort durchgeführt. Hier hat sich zur Sachlage Folgendes ergeben:
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Entgegen der Annahme der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren steht die Gartenlaube des Klägers im Wesentlichen auf dem Flurstück 33. Der Beklagte hat die Trinkwasserleitung an dieses Flurstück bis zur Grundstücksgrenze herangeführt. Sie ist dort mit Endkappe versehen worden. Der Kläger hat erklärt, sein Ziel sei es, dass der Wasser-zählerschacht an alter Stelle oder am Fuße des Hangs vor dem Flurstück 33 errichtet werde. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, dass aus seiner Sicht die Errichtung eines Schachts an der Grundstücksgrenze erforderlich sei, weil eine Anbringung des Wasserzählers in der Gartenlaube selbst frostsicher nicht möglich sei, da sie im Winter nicht bewohnt werde.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, den Wasserzählerschacht an der nördlichen Grenze zum Flurstück 33, wie es aus der Anlage zum Protokoll vom 05.05.2011 ersichtlich ist, einschließlich der Installation des Absperr- und Entlüftungsventils und der Wasseruhr herzustellen,
- 33
hilfsweise,
- 34
den Beklagten zu verurteilen, an der nördlichen Grenze zum Flurstück 33, wie es aus der Anlage 2 des Protokolls vom 05.05.2011 ersichtlich ist, eine Wasserzähleinrichtung, bestehend aus Wasserzähler, Entlüftungsrohr und Absperrventil zu installieren, einschließlich der Herstellung des hierfür erforderlichen Wasserzählerschachtes und mit der Hausanschlussleitung auf dem Pachtgrundstück des Klägers vor dem genannten Flurstück 33 zu verbinden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verweist auf § 12 Abs. 1 seiner Wasserversorgungssatzung, die der entsprechenden Regelung der AVBWasserV entspreche. Der Kläger habe nicht schlüssig dargetan oder bewiesen, dass der vormalige „Schacht“ in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise oder durch den Beklagten selbst entfernt worden sei. Eher dürfte hier die Gemeinde gehandelt haben. Im Übrigen deute nichts darauf hin, dass es sich hier um einen geeigneten Schacht im Satzungssinne gehandelt habe. Dies folge bereits aus dem Schreiben vom 10.05.1999, wonach der Schacht zu klein sei. Auch die DIN 1988 bzw. das DVGW-Arbeitsblatt W 355 spreche dagegen. Es sei dem Kläger mithin kein Schaden entstanden, da sich die Notwendigkeit, seinen Pflichten nach der Wasserversorgungssatzung nebst Kostentragung nachzukommen, ohnehin eines Tages ergeben hätte. Folgerichtig hätten die beiden Nachbarn des Klägers in der Folgezeit ihre Wasseranschlüsse beim Beklagten reibungslos neu angemeldet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Amts verwiesen, insbesondere auf das Protokoll des Ortstermins vom 05.05.2011. In diesem Termin haben die Beteiligten erklärt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Diese Erklärung haben sie durch Schriftsätze vom 14.06. und 23.06.2011 erneuert.
Entscheidungsgründe
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Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Der Kläger hatte erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Wasserzähler vor dem Flurstück 175 einschließlich der Installation des Absperr- und Entlüftungsventils und der Wasseruhr wiederherzustellen, hilfsweise den durch die Entfernung des Wasserzählers entstandenen Schaden dem Grunde nach zu ersetzen. Im Berufungsverfahren beantragt er nun, den Wasserzähler vor dem Flurstück 33 einschließlich der Installation des Absperr- und Entlüftungsventils und der Wasseruhr herzustellen, hilfsweise vor dem Flurstück 33 eine Wasserzähleinrichtung, bestehend aus Wasserzähler, Entlüftungsrohr und Absperrventil einschließlich des erforderlichen Wasserzählschachtes herzustellen und mit der Hausanschlussleitung auf dem Flurstück 33 zu verbinden. Hintergrund der Klageänderung ist im Wesentlichen, dass sich im Ortstermin am 05.05.2011 herausgestellt hat, dass das Gartenhaus des Klägers im Wesentlichen auf dem Flurstück 33 steht und an dessen Grundstücksgrenze der Beklagte eine Hausanschlussleitung gelegt hat. Die Beteiligten streiten – nun – darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, den von ihm für erforderlich gehaltenen Schacht einschließlich der notwendigen Installation herzustellen zu lassen, weil der Beklagte den vormals vorhandenen Schacht rechtswidrig habe beseitigen lassen bzw. beseitigt hat.
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In diese Klageänderung hat der Beklagte eingewilligt. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist gem. § 92 Abs. 2 VwGO anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Dies ist der Fall. Der Vorsitzende hat in dem Termin am 05.05.2011 die Frage erörtert, ob das nunmehr vom Kläger verfolgten Begehren, einen Schacht an der Flurstücksgrenze 33 an der bereits verlegten Leitung durch den Beklagten errichten zu lassen, in den bisherigen Anträgen enthalten ist. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 16.05.2011 diesen Antrag formuliert. Mit Schriftsatz vom 17.05.2011 hat sich der Beklagte, ohne dass ihm der Schriftsatz des Klägers bereits zugegangen war, in der Sache zu dem in dem Erörterungstermin formulierten Begehren inhaltlich geäußert, „ganz gleich welche Ausformung es letztlich im Detail nun haben soll“. Damit liegt eine Einwilligung i.S.d. § 92 Abs. 2 VwGO vor.
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Im übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich (§ 92 Abs. 1 VwGO). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung kann - nach allgemeiner Meinung - angenommen werden, wenn auf der Grundlage des geänderten Antrags bei im Wesentlichen gleichem Streitstoff eine streitbefriedigende Sachentscheidung getroffen werden könnte (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 91 Rn. 18). Dies ist der Fall. Die zentrale Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten, nämlich die Frage, ob der Kläger auf eigene Kosten den Anschluss einschließlich Schacht herstellen muss, nachdem der vorhandene Schacht beseitigt worden war, ist dieselbe, unabhängig davon, ob es nun um den Anschluss an die bereits verlegte Stichleitung an die Grundstücksgrenze des Flurstücks 33 oder des Flurstücks 175 geht.
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2. Das Begehren des Klägers ist nach Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
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a) Maßgebend dafür, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herstellung eines Wasserzählerschachtes vor dem Flurstück 33 einschließlich Entlüftungsventil und Absperrventil und der Wasseruhr, hilfsweise einschließlich der Herstellung des hierfür erforderlichen Wasserzählerschachtes und mit Anschluss der Hausanschlussleitung, hat, ist in erster Linie die Wasserversorgungssatzung – WVS - des Beklagten vom 05.04.2000 i.d.F. vom 20.03.2008.
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Dieses Begehren ist mit Ausnahme der Wasseruhr nach § 12 Abs. 1 WVS nicht begründet, da der Kläger als Kunde für die Anlage hinter dem Hausanschluss verantwortlich ist.
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Bei der Auslegung der Wasserversorgungssatzung ist § 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasser - vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, zu beachten. Danach sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
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Nach der Wasserversorgungssatzung wird unterschieden zwischen der Versorgungsleitung, dem Hausanschluss, der an der Abzweigungstelle des Verteilungsnetzes (Versorgungsleitung) beginnt und mit der Hauptabsperrvorrichtung endet (§ 11 Abs. 1 WVS), und der Verbrauchsleitung (Kundenanlage), die die Anlage hinter dem Hausanschluss darstellt (§ 13 Abs. 1 WVS). Der Hausanschluss an das Flurstück 33 ist hier gelegt; er gehört gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 WVS zu den Betriebsanlagen des Beklagten. Die Kundenanlage – mit Ausnahme der Messeinrichtung – hat der Kunde herzustellen (§ 13 Abs. 1 WVS). Um sie geht es hier nicht; der Kläger verlangt nicht, dass sie hergestellt wird.
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Es geht allein um die Frage, ob der Kläger eine Anlage nach § 12 WVS herstellen muss mit der Folge, dass er dies nicht von dem Beklagten verlangen kann. Dies ist nach § 12 Abs. 1 WVS der Fall, wenn
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a) das Grundstück unbebaut ist oder
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b) die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
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c) kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
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Diese Regelung entspricht § 11 AVBWasserV.
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§ 12 Abs. 1 Buchst b) WVS greift nicht ein (zu Sinn und Zweck der entsprechenden Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV OLG Saarbrücken, U. v. 04.09.2008 - 8 U 549/07 – OLGR 2008, 865, zit. nach juris). Die Norm geht davon aus, dass der Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze des versorgten Grundstücks errichtet wird. Grund hierfür ist, dass dem Versorgungsunternehmen bei besonders langem Verlauf oder schwieriger Verlegung der Anschlussleitung nicht zugemutet werden kann, die mit der Unterhaltung verbundenen Kosten zu tragen, obwohl es keinen Einfluss darauf hat, wie mit der Leitung umgegangen wird. Das Versorgungsunternehmen hat deshalb in diesem Fall ein berechtigtes Interesse daran, mit hierdurch entstehenden ( Mehr- ) Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. In diesem speziellen Fall ist es deshalb sachgerecht und dem Grundstückseigentümer auch zumutbar, die Errichtung eines Wasserzählerschachts an der Grundstücksgrenze hinzunehmen mit der Folge, dass er für den Unterhalt der auf seinem Grundstück liegenden Leitungen selbst aufkommen muss. Er hat nämlich die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung auf seinem Grund und Boden keinen Schaden erleidet, sei es durch Überbauten, Pflanzen oder Ähnliches.
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Bei der Regelung auf der Grundlage der AVBWasserV wird davon ausgegangen, dass ein Überschreiten des vielfach angenommenen Grenzwertes von mindestens 15 Metern vorliegen muss (vgl. Ludwig/Odenthal, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Stand 1994, § 11 ABVWasserV Rn. 5), damit das Wasserversorgungsunternehmen vom Kunden die Anbringung eines Wasserzählerschachts oder Wasserzählerschrankes an der Grundstücksgrenze verlangen kann (vgl. auch LG Bonn, U. v. 18.11.1988 - 4 S 100/88 -, zit.. nach juris). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da das Gartenhaus etwa 10 m von der Grundstückgrenze entfernt liegt.
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§ 12 Abs. 1 Buchst c) WVS betrifft Gebäude, die nicht oder nicht ständig beheizt werden (vgl. Ludwig/Odenthal a.a.O. Rn. 7). Dies trifft für das Gartenhaus des Klägers zu. Der Beklagte hat im Erörterungstermin erklärt, dass aus seiner Sicht die Errichtung eines Schachtes an der Grundstücksgrenze erforderlich sei, weil eine Anbringung des Wasserzählers in der Gartenlaube selbst frostsicher nicht möglich sei, da die Laube im Winter nicht bewohnt werde. Wegen des sporadischen Aufenthalts der Bewohner sei eine Ablesung des Zählers nur schwer zu vereinbaren. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Erklärung ist auch plausibel. Danach ist der Kläger verpflichtet, auf seine Kosten einen Wasserzählerschacht oder –schrank an seiner Grundstücksgrenze zu errichten. Für den danach anzuwendenden Fall des § 12 Abs. 1 Buchst. c) WVS gelten die oben wiedergegebenen Erwägungen entsprechend.
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b) § 12 WVS ist nicht einschränkend auszulegen, wenn der Versorger – wie der Kläger behauptet - eine vorhandene Anlage beseitigt und sie wieder hergestellt werden muss.
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Eine solche Verpflichtung zur Herstellung eines Wasserzählerschachts oder –schranks durch den Versorger lässt sich – was dem Kläger wohl vorschwebt – nicht aus dem Veranlasserprinzip herleiten und dies in Hinblick darauf anwenden, dass entweder der Beklagte oder die Gemeinde die Beseitigung des früheren Schachts veranlasst hat. Dieses Prinzip hat keine rechtsverbindliche Wirkung aus sich selbst heraus; Geltung kommt ihm vielmehr immer nur insoweit zu, als es in einer gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht wird (BVerwG, U. v. 28.02.1975 – IV C 37.72 –, BayVBl 1976, 375; BGH, U. v. 21.06.2001 – III ZR 185/00 –, BGHZ 148, 129, jew. m. w. Nachw.).
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Vielmehr gilt der Anspruch des Wasserversorgers gemäß § 11 Abs. 1 AVBWasserV bzw. § 12 Abs. 1 WVS auf Anbringung des Zählerschachts nicht nur beim erstmaligen Anschluss, sondern, wenn die Voraussetzungen gegeben sind oder später eintreten, während der Gesamtdauer des Wasserversorgungsverhältnisses (so Ludwig/Odenthal a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Das gilt speziell auch für die Fälle, in denen zu DDR-Zeiten der Hausanschluss verlegt worden war. Auch bei einer solchen, bereits zu DDR-Zeiten verlegten Hausanschlussleitung kann das Wasserversorgungsunternehmen die Anbringung eines Wasserzählerschachts an der Grundstücksgrenze verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 lit. b des Einigungsvertrages das Eigentum des Kunden an einem Hausanschluss auch nach dem Beitritt der DDR bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt (vgl. OLG Naumburg, U. v. 06.05.2010 - 2 U 119/09 -, zit. nach www.recht-in.de).
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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Buchst. c) WVS gegeben. Diese Vorschrift verlangt auch, dass der Zählerschacht oder –kasten „an der Grundstücksgrenze“ liegt. An der Grundstücksgrenze bedeutet, dass die Anlage auf dem zu versorgenden, nicht einem Nachbargrundstück liegt, sei es einer Straße, sei es einem Privatgrundstück. § 12 Abs. 1 WVS und § 11 Abs. 1 AVBWasserV gehen nämlich – wie dargelegt - davon aus, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit haben muss, dafür Sorge zu tragen, dass die Leitung auf seinem Grund und Boden keinen Schaden erleidet, sei es durch Überbauten, Pflanzen oder Ähnliches (vgl. OLG Saarbrücken, U. v. 04.09.2008 - 8 U 549/07 - 153, 8 U 549/07 -, OLGR Saarbrücken 2008, 865, zit. nach juris).
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Der Zählerschacht lag außerhalb des Flurstücks 33 bzw. 175; es kann daher dahinstehen, ob der Standort Teil der öffentlichen Straße war. Das Verlangen des Beklagten besteht daher zu Recht, und zwar unabhängig davon, ob Anlass hierfür die Straßenausbaumaßnahme der Gemeinde war. Damit kann der Kläger keinen Anspruch auf Errichtung des Schachts an der Grundstücksgrenze aus der Wasserversorgungssatzung herleiten.
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c) Dem Kläger steht auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Wiederherstellung an alter Stelle ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig wäre (vgl. BVerwG, U. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91-, BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275). Die seinerzeitige Anlage verstieß – wie ausgeführt – gegen § 12 WVS. Was den nunmehr gestellten Antrag betrifft, kann er auch deswegen nicht als Folgenbeseitigungsanspruch begründet sein, weil dieser Anspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet ist. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, B. v. 14.07.2010 - 1 B 13/10, zit. nach juris).
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Ein Schadenersatzanspruch auf Wiederherstellung der alten oder Herstellung der neuen Anlage vor dem Flurstück 33 könnte nur als Naturalrestitution i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB begründet sein. Als Anspruchsgrundlage käme aber nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Hier ist ein Anspruch auf Naturalrestitution ausgeschlossen (BGH - Großer Senat für Zivilsachen -, B. v. 19.12.1960 - GSZ 1/60 - BGHZ 34, 99 = NJW 1961, 658).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- 1.
das Grundstück unbebaut ist oder - 2.
die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder - 3.
kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.