Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Juli 2010 - 1 B 13/10
Gericht
Gründe
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Beschwerde hält in rechtlicher Hinsicht zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob sich aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der 'überschießenden' Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis ergibt",
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ohne in diesem Zusammenhang in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise darzulegen, inwiefern diese Frage nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 16.08 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) weiterhin klärungsbedürftig ist. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, der Senat habe in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Gattoussi an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalte, wonach nach deutschem Recht eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortführung einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit vermittele, übersieht sie, dass sich die von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Auszüge aus dem Urteil vom 8. Dezember 2009 (Rn. 18) auf die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage beziehen. In Bezug auf die seitdem geltende neue Rechtslage hat der Senat indes entschieden, dass sich eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 in eine verwaltungsinterne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung umgewandelt hat, wenn der Ausländer - wie hier - zu diesem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die ihn uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte, und damit als Grundlage für eine ausnahmsweise mögliche aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 von vornherein ausscheidet (Urteil vom 8. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 22). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt insoweit auch nicht mit Blick auf die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) in Betracht. Nachdem der Gesetzgeber etwaige sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende unionsrechtliche Zweifel ausgeräumt hat, bestünde in einem künftigen Revisionsverfahren keine Notwendigkeit zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
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Auch die von der Beschwerde in Bezug auf ein etwaiges Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 aufgeworfene Frage,
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"ob es bei der Verwirklichung der Folgenbeseitigung einer rechtswidrig nicht erteilten verlängerten Aufenthaltserlaubnis auf die Tatbestandsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Bescheid des Landratsamts H. vom 14. Februar 2006) oder auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz ankommt",
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rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer näheren Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beschwerde weder mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329) noch mit dem Inhalt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung auseinander. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Betroffene im Wege der Folgenbeseitigung keinen Anspruch hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der behördliche Fehler nicht passiert wäre. Anders als im Sozialrecht, das bei der Verletzung behördlicher Auskunfts- und Hinweispflichten einen Anspruch auf Herstellung desjenigen Zustands kennt, der entstanden wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, kann auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192). Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln erlangt haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung, der ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzt, ist nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustands gerichtet. Mangels gesetzlicher Vorschriften kann er nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (Beschluss vom 16. Juni 1986 - BVerwG 2 B 67.86 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 160 m.w.N.). Folgerichtig könnte dem Kläger, nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Kläger bei Ablauf der ihm zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Recht auf Aufenthalt zur Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erworben hatte, über einen Folgenbeseitigungsanspruch nur eine Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses erteilt werden, was ihm aber nicht weiterhelfen würde, da dieses Arbeitsverhältnis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr besteht (vgl. UA S. 9) und eine Weiterbeschäftigung dort auch nicht möglich ist (UA S. 8). Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern ein Revisionsverfahren hier zu weiteren grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte.
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2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. In diesem Sinne legt die Beschwerde insbesondere weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch einen Verstoß gegen die Hinweispflicht schlüssig dar.
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Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Berufungsgericht hätte dem Kläger im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und deren Zugang einen Hinweis erteilen und ihn befragen müssen, weshalb der endgültige Auszug Ende August 2006 erfolgt sei, legt sie nicht dar, was der Kläger in diesem Fall noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Auch setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt hat, dass die Kündigung auch dann als zugegangen anzusehen wäre, wenn der Kläger Ende August 2006 tatsächlich ausgezogen sein sollte, ohne eine aktuelle Anschrift zu hinterlassen, da anerkannt sei, dass sich der Adressat einer Willenserklärung nicht auf den fehlenden Zugang berufen könne, wenn er - wie hier - aufgrund eines bestehenden konkreten Rechtsverhältnisses mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen habe rechnen müssen, gleichwohl aber schuldhaft keine Vorkehrungen getroffen habe, um eine Zugangsmöglichkeit zu eröffnen (UA S. 11).
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Ein Verfahrensmangel ist auch nicht in Bezug auf die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung seines Bruders als Zeugen dargetan. Dieser Antrag war - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - nicht auf den Beweis der Tatsache gerichtet, dass ein Kündigungsschreiben auch in Abwesenheit des Klägers nicht im Briefkasten gewesen sei, sondern hatte die pauschale Behauptung zum Gegenstand, dass dem Kläger keine Arbeitgeberkündigung schriftlich zugegangen sei. Im Übrigen hat das Berufungsgericht den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn er war nicht auf den Beweis einer konkreten Tatsache gerichtet, sondern so unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen hätte aufdecken können.
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Bezüglich der gerügten Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht fehlt zudem die Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände vom materiellen Standpunkt des Berufungsgerichts her weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, weshalb sich dem Gericht insoweit eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
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Das Berufungsurteil verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerde schließlich auch nicht gegen die Pflicht zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Kommt ein Gericht seiner Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht nach, liegt hierin zwar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Berufungsgericht war hier aber schon deshalb nicht zu einer Vorlage verpflichtet, weil es nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat. Außerdem hat der Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - mit der Neuordnung des Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrechts etwaige sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende unionsrechtliche Zweifel inzwischen ausgeräumt.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.